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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009
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Dritte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
Vom 18. Dezember 2009
Auf Grund des § 42 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der Beschäftigungsverordnung Die Beschäftigungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2937), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2972) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 21 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,hauswirtschaftliche Arbeiten" die Wörter ,,und notwendige pflegerische Alltagshilfen" eingefügt. 2. § 25 wird wie folgt gefasst: ,,§ 25 Grundsatz Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt (§ 18 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes), nach den Vorschriften dieses Abschnitts nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes zustimmen. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt." 3. In § 28 wird die Angabe ,,§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter ,,§ 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt. 4. § 47 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Dezember 2009 Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Ursula von der Leyen