Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 9 vom 25.02.2013  - Seite 316 bis 322 - Erste Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung

2030-7-3-1
316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 Erste Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung Vom 20. Februar 2013 Auf Grund des § 11 Absatz 1 Satz 5, § 21 Satz 2, § 22 Absatz 5 Satz 2 und des § 26 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung ,,(1) Die Befugnis nach § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes wird für die in Anlage 2 genannten fachspezifischen Vorbereitungsdienste den dort genannten obersten Dienstbehörden übertragen." 3. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Vorbereitungsdienst kann bis zur Dauer eines Jahres verkürzt werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden. Zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse sind Fachstudien oder Lehrgänge, zum Erwerb erforderlicher berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse berufspraktische Studienzeiten und ergänzende Lehrveranstaltungen Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Für die Dauer einer Tätigkeit im Auswärtigen Dienst können die Amtsbezeichnungen des Auswärtigen Dienstes verliehen werden." 2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 317 vorzusehen. Eine Verkürzung lediglich auf Fachstudien oder Lehrgänge ist nicht zulässig." 4. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. des Mutterschutzes,". b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. der Ableistung eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes, freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, anderen Dienstes im Ausland, Internationalen Jugendfreiwilligendienstes, Europäischen Freiwilligendienstes, Freiwilligendienstes ,,weltwärts" des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder Zivilen Friedensdienstes,". c) Nummer 5 wird aufgehoben. d) Nummer 6 wird Nummer 5. 5. § 29 wird wie folgt gefasst: ,,§ 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten (1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden. (2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten, 1. die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, 2. deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist oder 3. die nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt worden sind. (3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend." 6. § 33 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen." bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und 1. sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat, 2. im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqua- lifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat, 3. im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder 4. im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist." cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind." 7. Dem § 34 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Gleiches gilt für Zeiten, in denen während einer Beurlaubung gleichwertige Tätigkeiten in einer Forschungseinrichtung ausgeübt worden sind." 8. Dem § 39 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Die obersten Dienstbehörden können für den Aufstieg Studiengänge einrichten und für diese durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften erlassen." 9. In § 47 Absatz 2 wird nach der Angabe ,,Absatz 1" die Angabe ,,Satz 2" eingefügt. 10. § 50 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen." b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Überoder Unterschreitung" durch das Wort ,,Überschreitung" ersetzt. 11. Dem § 53 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem 26. Februar 2013 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 29 in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden." 12. In § 55 Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 27 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4" durch die Wörter ,,§ 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt. 318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 13. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1) Zu den Laufbahnen der Laufbahngruppe gehörende Ämter Nr. Laufbahngruppe Amtsbezeichnungen 1 Einfacher Dienst 2 3 Besoldungsgruppe A 2 Oberamtsgehilfin/Oberamtsgehilfe; Wachtmeisterin/Wachtmeister Hauptamtsgehilfin/Hauptamtsgehilfe; Oberaufseherin/Oberaufseher; Oberwachtmeisterin/Oberwachtmeister Amtsmeisterin/Amtsmeister; Hauptaufseherin/Hauptaufseher; Hauptwachtmeisterin/Hauptwachtmeister Erste Hauptwachtmeisterin/Erster Hauptwachtmeister; Betriebsassistentin/Betriebsassistent; Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister Erste Hauptwachtmeisterin/Erster Hauptwachtmeister; Betriebsassistentin/Betriebsassistent; Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister Besoldungsgruppe A 3 4 Besoldungsgruppe A 4 5 Besoldungsgruppe A 5 6 Besoldungsgruppe A 6 7 Mittlerer Dienst 8 9 Besoldungsgruppe A 6 Besoldungsgruppe A 7 Sekretärin/Sekretär Brandmeisterin/Brandmeister; Obersekretärin/Obersekretär Hauptsekretärin/Hauptsekretär; Oberbrandmeisterin/Oberbrandmeister Amtsinspektorin/Amtsinspektor; Hauptbrandmeisterin/Hauptbrandmeister 10 Besoldungsgruppe A 8 11 Besoldungsgruppe A 9 12 Gehobener Dienst 13 Besoldungsgruppe A 9 Inspektorin/Inspektor; Kapitänin/Kapitän Oberinspektorin/Oberinspektor; Seekapitänin/Seekapitän Amtfrau/Amtmann; Seeoberkapitänin/Seeoberkapitän Amtsrätin/Amtsrat; Rechnungsrätin/Rechnungsrat ­ als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof ­; 14 Besoldungsgruppe A 10 15 Besoldungsgruppe A 11 16 Besoldungsgruppe A 12 Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän 17 Besoldungsgruppe A 13 Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer; Oberamtsrätin/Oberamtsrat; Oberrechnungsrätin/Oberrechnungsrat ­ als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof ­; Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 Zu den Laufbahnen der Laufbahngruppe gehörende Ämter 319 Nr. Laufbahngruppe Amtsbezeichnungen 18 Höherer Dienst 19 Besoldungsgruppe A 13 Akademische Rätin/Akademischer Rat ­ als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule ­; Ärztin/Arzt; Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter); Kustodin/Kustos; Pfarrerin/Pfarrer; Rätin/Rat; Studienrätin/Studienrat 20 Besoldungsgruppe A 14 Akademische Oberrätin/Akademischer Oberrat ­ als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule ­; Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer; Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter); Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit; Oberkustodin/Oberkustos; Oberrätin/Oberrat; Oberstudienrätin/Oberstudienrat; Pfarrerin/Pfarrer; Regierungsschulrätin/Regierungsschulrat 21 Besoldungsgruppe A 15 Akademische Direktorin/Akademischer Direktor ­ als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule ­; Dekanin/Dekan; Direktorin/Direktor; Direktorin/Direktor einer Fachschule; Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter); Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer Agentur für Arbeit; Hauptkustodin/Hauptkustos; Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit; Museumsdirektorin und Professorin/ Museumsdirektor und Professor; Regierungsschuldirektorin/Regierungsschuldirektor; Studiendirektorin/Studiendirektor 22 Besoldungsgruppe A 16 Abteilungsdirektorin/Abteilungsdirektor; Abteilungspräsidentin/Abteilungspräsident; Leitende Dekanin/Leitender Dekan; Direktorin/Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung; Direktorin/Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz; Direktorin/Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz; Direktorin/Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz; Direktorin/Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle; Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter); Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit; 320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 Zu den Laufbahnen der Laufbahngruppe gehörende Ämter Nr. Laufbahngruppe Amtsbezeichnungen Kanzlerin/Kanzler einer Universität der Bundeswehr; Leitende Akademische Direktorin/ Leitender Akademischer Direktor; Leitende Direktorin/Leitender Direktor; Leitende Regierungsschuldirektorin/ Leitender Regierungsschuldirektor; Ministerialrätin/Ministerialrat; Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit; Museumsdirektorin und Professorin/ Museumsdirektor und Professor; Oberstudiendirektorin/Oberstudiendirektor 23 Ämter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B Die Beförderungsämter ergeben sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz (Anlage I, Bundesbesoldungsordnung B). " 14. Anlage 2 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1) Nr. Laufbahn Fachspezifische Vorbereitungsdienste Oberste Dienstbehörde 1 Mittlerer nichttechnischer Dienst 2 3 4 5 6 Mittlerer Dienst im Bundesnachrich- Bundeskanzleramt tendienst Mittlerer Zolldienst des Bundes Mittlerer Steuerdienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen Bundesministerium der Finanzen Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz Bundesministerium des Innern des Bundes Mittlerer nichttechnischer Dienst in der Bundesministerium des Innern allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes Mittlerer nichttechnischer Verwaltungs- Bundesministerium der Verteidigung dienst in der Bundeswehrverwaltung 7 8 Mittlerer technischer Verwaltungsdienst 9 10 Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in Bundesministerium der Verteidigung der Bundeswehr Mittlerer technischer Dienst in der Bundesministerium der Verteidigung Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ Mittlerer technischer Dienst der Fern- Bundesministerium der Verteidigung melde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes Mittlerer technischer Dienst in der Bundesministerium für Verkehr, Wasser- und Schifffahrtsverwaltung Bau und Stadtentwicklung des Bundes 11 12 13 Mittlerer naturwissenschaftlicher Dienst 14 Mittlerer Wetterdienst des Bundes Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 Nr. Laufbahn Fachspezifische Vorbereitungsdienste Oberste Dienstbehörde 321 15 Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst 16 17 Gehobener Dienst im Bundesnachrich- Bundeskanzleramt tendienst Gehobener nichttechnischer Dienst des Vorstand der Deutschen RentenBundes in der Sozialversicherung versicherung Bund im Einvernehmen mit dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung KnappschaftBahn-See Gehobener nichttechnischer Zolldienst Bundesministerium der Finanzen des Bundes Gehobener Steuerdienst des Bundes Gehobener Archivdienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien 18 19 20 21 22 23 Gehobener Dienst im Verfassungs- Bundesministerium des Innern schutz des Bundes Gehobener Verwaltungsinformatikdienst Bundesministerium des Innern des Bundes Gehobener nichttechnischer Dienst in Bundesministerium des Innern der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes Gehobener nichttechnischer Verwal- Bundesministerium der Verteidigung tungsdienst in der Bundeswehrverwaltung 24 25 Gehobener technischer Verwaltungsdienst 26 27 28 Gehobener bautechnischer tungsdienst des Bundes Gehobener technischer Dienst ­ Fachrichtung Bahnwesen ­ Verwal- Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Gehobener technischer Verwaltungs- Bundesministerium für Verkehr, dienst in der Wasser- und Schifffahrts- Bau und Stadtentwicklung verwaltung des Bundes Gehobener technischer Dienst in der Bundesministerium der Verteidigung Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr Bundesministerium der Verteidigung 29 30 31 32 Gehobener technischer Dienst bei der Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse Eisenbahn-Unfallkasse Gehobener technischer Dienst der Bundesministerium der Verteidigung Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes 33 Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst 34 35 Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst 36 Höherer Archivdienst des Bundes Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Gehobener Wetterdienst des Bundes Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung 322 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013 Laufbahn Fachspezifische Vorbereitungsdienste Oberste Dienstbehörde 37 Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst 38 39 Höherer technischer Verwaltungsdienst 40 41 Höherer technischer Verwaltungsdienst Bundesministerium für Verkehr, des Bundes Bau und Stadtentwicklung Höherer technischer Dienst in der Bundesministerium der Verteidigung Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ Höherer technischer Dienst bei der Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse Eisenbahn-Unfallkasse Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bundesministerium des Innern Bibliotheken des Bundes 42 ". Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Bundeslaufbahnverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 20. Februar 2013 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Hans-Peter Friedrich