96-1-21
66
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1999
Vierte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Vom 4. Februar 1999 Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), der zuletzt durch Artikel 45 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach § 32 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4058), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Auslagen sind auch zu erheben, wenn die in Abschnitt I Nr. 6 des Gebührenverzeichnisses genannten Aufsichtsmaßnahmen bei genehmigten Betrieben einen nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegenden Betrieb betreffen." 1a. Nach § 3 Abs. 5 ist folgender neuer Absatz 6 einzufügen: ,,(6) Werden auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragstellers externe Verwaltungshelfer bei Genehmigungs-, Plangenehmigungs- und Planfeststellungsverfahren für Flugplätze eingesetzt, sind die dadurch verursachten Kosten gesondert zu erheben." 2. § 9 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 9 Übergangsregelung Ist für in den Abschnitten I und II des Gebührenverzeichnisses aufgeführte Amtshandlungen, die ab dem 12. August 1998 beantragt, am 8. Februar 1999 aber noch nicht beendet waren, durch diese Verordnung eine Kostenpflicht neu begründet worden, so sind die Kosten nach dieser Verordnung zu erheben. Das gleiche gilt für in den Abschnitten VI und VII des Gebührenverzeichnisses aufgeführte Amtshandlungen, die ab dem 1. September 1998 beantragt, am 8. Februar 1999 aber noch nicht beendet waren. Am 8. Februar 1999 bereits beendete Amtshandlungen sind von einer in dieser Verordnung erstmals angeordneten Kostenpflicht ausgenommen." 3. Die Abschnitte I und II des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1) werden wie folgt gefaßt: ,,I. Anerkennung im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät und Erteilung von Berechtigungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. EG Nr. L 373 S. 4) und der danach angenommenen gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren 1. Entwicklung Anerkennung eines Entwicklungsbetriebes oder Veränderung oder Erweiterung der Anerkennung (§ 9 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät LuftGerPV) 2. Herstellung a) Anerkennung eines Herstellers oder Erweiterung oder Änderung der Anerkennung (§ 9 LuftGerPV) b) Anerkennung der Herstellernachweise anderer Stellen (§ 5 LuftGerPV) c) Anerkennung eines Herstellerbetriebes für Luftsportgerät oder Erweiterung oder Änderung (§ 10 LuftGerPV) 1 000 bis 14 000 DM
1 000 bis 14 000 DM 800 DM 500 DM
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1999 3. Instandhaltung a) Anerkennung/Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebes oder luftfahrttechnischen Betriebes oder Erweiterung oder Änderung der Anerkennung/Genehmigung (§§ 13, 18 LuftGerPV, JAR 145 deutsch) b) Anerkennung eines selbständigen Prüfers von Luftfahrtgerät oder Verlängerung oder Erweiterung der Anerkennung (§ 14 LuftGerPV) c) Anerkennung der Instandhaltungsnachweise anderer Stellen (§ 6 LuftGerPV) d) Verlängerung der Zeitabstände für die Nachprüfung (§ 15 Abs. 2 LuftGerPV) e) Anerkennung eines Herstellerbetriebes für Luftsportgerät für die Instandhaltung oder Erweiterung (§ 19 Abs. 3 LuftGerPV) f) Genehmigung von Tätigkeiten außerhalb betriebseigener Werkstätten (§ 18 Abs. 1 LuftGerPV) 4. Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät a) Befreiung von der Anerkennung bei der Herstellung im Amateurbau b) Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Nachprüfungen in Sonderfällen (§§ 13 Abs. 2, 19 Abs. 2 LuftGerPV) c) Änderung oder Neuausstellung der Anerkennungsurkunde eines luftfahrttechnischen Betriebes oder eines Herstellerbetriebes bei nicht wesentlichen Veränderungen im Betrieb 5. Anerkennung von Produktspezifikationen a) Grundgebühr b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Anerkennung der Produktspezifikation 6. Aufsichtsmaßnahmen bei genehmigten Betrieben (§ 2 Abs. 2 LuftGerPV) 7. Verlängerung der Gültigkeit der Genehmigung/Anerkennung eines Betriebes nach den Nummern 2 und 3
1
67
1 000 bis 14 000 DM
580 DM
130 bis 150 bis
640 DM 500 DM
500 DM 130 bis 250 DM
320 DM 80 bis 800 DM
140 DM
100 DM 120 bis 190 DM 120 bis 190 DM je angefangene Arbeitsstunde
/10 bis 1/5 der Gebühr für die Anerkennung/Genehmigung
II. Zulassung von Luftfahrtgerät und Erteilung von Berechtigungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. EG Nr. L 373 S. 4) und der danach angenommenen gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren 1. Musterzulassung (§ 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung LuftVZO) A. Grundgebühren a) Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis über über 2 000 kg 2 000 kg bis 5 700 kg 5 700 kg bis 14 000 kg 840 DM 1 260 DM 1 700 DM 4 000 DM 8 000 DM 16 000 DM 24 000 DM Gebührensätze wie für Flugzeuge 1 600 bis 6 000 DM
über 14 000 kg bis 50 000 kg über 50 000 kg bis 100 000 kg über 100 000 kg bis 150 000 kg über 150 000 kg b) Drehflügler (Hub-, Trag- und Flugschrauber) c) Luftschiffe d) Motorsegler 1. selbststartende 2. nicht-selbststartende e) Segelflugzeuge
840 DM 300 DM 200 DM
68
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1999 f) Bemannte Ballone ff) Ultraleichtflugzeuge, Sprungfallschirme g) Rettungsfallschirme h) Startgeräte i) Flugmotoren mit einer höchstzulässigen Startleistung oder mit einem höchstzulässigen Startschub bis bis 75 kW 150 kW oder 3 000 N 375 kW 1 000 N 750 kW 50 000 N 600 DM 900 DM 2 000 DM 3 000 DM 4 000 DM 300 DM 400 DM 800 DM 300 bis 300 bis 300 bis 300 bis 300 bis 200 bis 300 bis 200 bis 100 bis 300 bis 300 bis 300 bis 300 bis 600 bis 600 DM 2 000 DM 2 400 DM 3 000 DM 3 000 DM 3 000 DM 2 000 DM 3 000 DM 800 DM 2 000 DM 800 DM 400 DM 1 200 DM 800 DM 2 000 DM 300 DM 100 bis 500 DM 120 bis 2 000 DM 250 DM
über 150 kW bis oder 3 000 N bis über 375 kW bis oder 10 000 N bis über 750 kW oder über 50 000 N
jedoch Flugmotoren für Motorsegler j) Propeller Feste Propeller und einstellbare Propeller Verstellpropeller k) Funkgeräte, soweit sie zum Einbau in Luftfahrzeuge nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 LuftVZO bestimmt sind l) Flugüberwachungsgeräte m) Navigationsgeräte n) Triebwerküberwachungsgeräte o) Flugregelsysteme und -geräte p) Reifen, Räder, Bremsen q) Warngeräte r) Rettungs- und Sicherheitsgeräte rr) Rettungsgerät für Luftsportgeräte s) Geräte der elektrischen Anlagen t) Container, Paletten, Verzurrgeräte u) Bordküchen v) Sitze und Liegen w) Geräte zur Ermittlung von Unfallursachen x) Hilfskrafterzeuger y) Schleppkupplungen für Segelflugzeug- und Bannerschlepp yy) Schleppgeräte für Ultraleichtflugzeuge B. Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde einschließlich der Dienstreisezeiten für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Anerkennung, Verlängerung, Erweiterung und der Überprüfung des Fortbestehens der Voraussetzungen von Entwicklungsbetrieben und der Musterprüfung und -zulassung sowie der Prüfung von Einzelstücken C. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Luftsportgerät (§§ 10, 19 Abs. 4 LuftGerPV) a) Ultraleichtflugzeuge 1. Musterprüfung aa) Geräteprüfung bb) Bauteileprüfung nach Zeichnung cc) Bauabnahme dd) Wägung
120 DM 100 DM 120 bis 190 DM
200 bis 200 bis 350 bis 150 bis
2 000 DM 500 DM 1 000 DM 300 DM
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1999 ee) Lärmmessung ff) Flugmechanik-Testfahrt gg) Statik hh) Endabnahme und Testflug ii) jj) Dokumentation, Berichte aa) bis hh) Rettungssystem-Geräteprüfung je weiterer Abwurf ll) Dokumentation, Berichte jj) bis kk) 2. Stückprüfung aa) Abnahmeprüfung, Dokumentation, Berichte bb) Rettungsgerät: Stückprüfung Dokumentation, Berichte 3. Nachprüfung aa) Abnahmeprüfung Dokumentation, Berichte bb) Rettungsgerät: Abnahmeprüfung Dokumentation, Berichte b) Hängegleiter und Gleitsegel Pauschgebühren (Musterzulassung und Musterprüfung) aa) Hängegleiter bb) Gleitsegel cc) Gurtzeug für Hängegleiter Gleitsegel dd) Rettungsgeräte ee) Schleppgeräte ff) Schleppklinken Zu den Buchstaben aa bis ff: Bei Wiederholung einer Musterprüfung desselben Musters, bei der ergänzenden und vereinfachten Musterprüfung ermäßigt sich die Pauschgebühr entsprechend dem verringerten Aufwand. Bei erhöhtem Aufwand aufgrund besonderer Bauart oder Betriebsart erhöht sich die Pauschgebühr auf höchstens 20/10 der ursprünglichen Pauschgebühr. c) Sprungfallschirme 1. Musterprüfung aa) Prüfung des Antrages und der Nachweise bb) Packen von Sprung- und Reservefallschirm cc) Testabwürfe: Gurtzeug, Sprung-, Reservefallschirm dd) Testsprung ee) Musterzulassungszeugnis ff) Festigkeitstest: Gurtzeug, Fangleine, Kappe 2. Stückprüfung Gurtzeug, Sprung- und Reservefallschirm 3. Nachprüfung Gurtzeug, Sprung- und Reservefallschirm 25 bis 75 DM 25 bis 150 DM 100 bis 300 DM 250 bis 300 bis 250 bis 800 DM 600 DM 1 000 DM 200 bis 50 bis 1 000 DM 100 DM 1 100 DM 1 000 DM 2 400 DM 1 400 DM 700 DM 5 600 DM 5 200 DM 200 bis 50 bis 150 bis 50 bis 700 DM 150 DM 300 DM 150 DM 35 bis 250 bis 50 bis 1 000 DM 500 DM 150 DM 150 bis 800 bis 500 bis 350 bis 400 bis 250 bis 1 000 DM 750 DM 500 DM 250 DM 2 000 DM 2 500 DM 1 000 DM 2 200 DM 500 DM
69
kk) Flugzeugabwurf
70
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1999 2. Änderung der/Ergänzung zur Musterzulassung (§ 5 LuftVZO) a) Grundgebühr b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde einschließlich der Dienstreisezeiten für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Musterprüfung und -zulassung (auch im Rahmen der Amtshilfe für ausländische Luftfahrtbehörden) c) Zuschlag bei Hängegleitern und Gleitseglern
1 /10 bis 5/10 der Musterzulassungsgrundgebühr
120 bis
190 DM
anteilig von der Pauschgebühr nach 1.C. Alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Musterbetreuung werden nach entstandenem Aufwand einschließlich der Dienstreisezeiten mit 120 bis 190 DM je angefangene Arbeitsstunde abgerechnet.
3. Musterbetreuung
4. Erteilung von Berechtigungen nach JAR-TSO deutsch (JTSOBerechtigungen) (§ 4 LuftVZO) a) Grundgebühr b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde einschließlich der Dienstreisezeiten für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Erteilung von JTSO-Berechtigungen 5. Änderung der JTSO-Berechtigungen a) Grundgebühr b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde einschließlich der Dienstreisezeiten für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Änderung der JTSO-Berechtigung 6. Anerkennung technischer Spezifikationen für sicherheitsrelevante Ausrüstung a) Grundgebühr b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde einschließlich der Dienstreisezeiten für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Anerkennung technischer Spezifikationen 7. Änderung der technischen Spezifikation a) Grundgebühr b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde einschließlich der Dienstreisezeiten für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Änderung der technischen Spezifikation 7a. Erteilung einer Berechtigung zur Herstellung von Ersatz- und Änderungsteilen (§ 9 LuftGerPV) a) Grundgebühr b) Zuschläge je angefangene Arbeitsstunde einschließlich der Dienstreisezeiten für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Erteilung der Anerkennung 8. Verkehrszulassung und Eintragung (§§ 10, 14 und 18a LuftVZO) a) Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge sowie Drehflügler, Ultraleichtflugzeuge und Ballone mit einer Höchstmasse bis über 2 000 kg 2 000 kg bis 20 000 kg 120 DM 480 DM 1 440 DM 3 600 DM 4 800 DM 100 bis 120 bis 2 000 DM 190 DM
1
100 bis 120 bis
2 000 DM 190 DM
/10 bis 5/10 der Grundgebühr für die Erteilung der JTSO-Berechtigung
1
120 bis
190 DM
150 bis 120 bis
1 500 DM 190 DM
/10 bis 5/10 der Anerkennungsgebühr
120 bis 190 DM
über 20 000 kg bis 100 000 kg über 100 000 kg bis 150 000 kg über 150 000 kg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1999 b) Luftschiffe bis zu 10 000 kg Leermasse ohne Gas über 10 000 kg Leermasse ohne Gas c) sonstiges Luftfahrtgerät 600 DM
71
d) Hängegleiter und Gleitsegel Zu den Buchstaben a bis d: Beantragt dieselbe Person, die den Antrag auf Musterzulassung eines Luftfahrtgerätes gestellt hat, nach Erteilung der Musterzulassung auch die Verkehrszulassung für ein Luftfahrtgerät dieses Musters, so wird die Verkehrszulassungsgebühr für das erste Stück nicht erhoben. 9. Änderung der Verkehrszulassung oder der Eintragung a) Verkehrszulassung
600 bis 1 200 DM Gebührensätze wie für vergleichbares Luftfahrtgerät, höchstens jedoch 1 200 DM 50 DM
b) Eintragung in die Luftfahrzeugrolle c) Eintragung in das Luftsportgeräteverzeichnis d) Eintragung in das Verzeichnis für Segelflugzeuge und bemannte Ballone 10. Erteilung eines Lärmzeugnisses außerhalb des Verfahrens nach § 10 Abs. 4 LuftVZO 11. Zweitschrift des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Lärmzeugnisses oder des Eintragungsscheines 12. Vorläufige Verkehrszulassung (§ 12 LuftVZO) a) Einzelzulassung aa) Flugzeuge einschließlich Motorsegler und Segelflugzeuge sowie Drehflügler, Ballone, Ultraleichtflugzeuge und Luftschiffe bb) Flugmodelle cc) sonstiges Luftfahrtgerät
1 /10 bis 3/10 der Gebühren für die Verkehrszulassung, mindestens jedoch 35 DM 60 bis 150 DM
30 bis 30 bis 40 DM 40 DM
50 DM 50 DM
1 /2 der Gebühr für die Verkehrszulassung
40 DM Gebührensätze wie für vergleichbares Luftfahrtgerät, höchstens jedoch 720 DM Die fünffache Gebühr der Einzelgenehmigung. Bei Flugzeugen einschließlich Motorseglern und Drehflüglern ist die fünffache Gebühr der Einzelgenehmigung nach der höchsten Gewichtsklasse der betroffenen Luftfahrzeuge zu berechnen. Gebührensätze wie für die vorläufige Verkehrszulassung
b) Allgemeine Genehmigung
13. Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Ausfuhr von Luftfahrtgerät (§ 13 LuftVZO) 14. Erteilung einer Abschrift (§§ 18, 18a LuftVZO) a) aus der Luftfahrzeugrolle b) aus dem Luftsportgeräteverzeichnis c) aus dem Verzeichnis für Segelflugzeuge und bemannte Ballone 15. Erteilung einer Nichteintragungsbescheinigung für nicht in der Bundesrepublik Deutschland hergestelltes und nicht zivil zugelassenes Luftfahrtgerät 16. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Zulassung von Abweichungen nach Abschnitt IV Nr. 1 der Anlage I zu § 14 Abs. 1 LuftVZO 16a. Zulassung einer Ausnahme von § 3 Abs. 1 Satz 3 LuftVG im Einzelfall
60 DM 50 DM 50 DM 40 DM
70 DM
60 bis
120 DM
72
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1999 17. Vormerkung eines Kennzeichens (§ 19 Abs. 2 LuftVZO) 18. Festlegung des Prüfungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 LuftGerPV 19. Vergabe von Prüfplaketten und Prüfstempeln 40 DM 140 DM 5 bis 25 DM".
3a. Der Abschnitt IV des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt geändert: a) In Nr. 3 wird die Angabe ,,50 DM" durch die Angabe ,,60 bis 150 DM" ersetzt. b) In Nr. 4 wird die Angabe ,,50 DM" durch die Angabe ,,60 bis 150 DM" ersetzt. c) In Nr. 5 wird die Angabe ,,50 DM" durch die Angabe ,,60 bis 150 DM" ersetzt. d) In Nr. 10a) wird die Angabe ,,220 bis 700 DM" durch die Angabe ,,220 bis 1 900 DM" ersetzt. e) In Nr. 13 wird die Angabe ,,120 bis 340 DM" durch die Angabe ,,120 bis 1 000 DM" ersetzt. f) In Nr. 15 wird der Satz: ,,Mit den Gebühren sind die entstandenen Auslagen abgegolten, soweit sie nicht durch technische oder flugbetriebliche Überprüfungen außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung entstanden sind." gestrichen. 3b. Der Abschnitt V des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt geändert: a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) k) l) n) o) p) q) r) s) t) u) v) x) y) In Nr. 1b) wird die Angabe ,,500 bis 11 000 DM" durch die Angabe ,,500 bis 100 000 DM" ersetzt. In Nr. 1c) wird die Angabe ,,500 bis 2 200 DM" durch die Angabe ,,500 bis 100 000 DM" ersetzt. In Nr. 1c) Spiegelstrich wird die Angabe ,,150 bis 600 DM" durch die Angabe ,,500 bis 5 000 DM" ersetzt. In Nr. 1d) wird die Angabe ,,150 bis 600 DM" durch die Angabe ,,500 bis 5 000 DM" ersetzt. In Nr. 2b) wird die Angabe ,,150 bis 600 DM" durch die Angabe ,,500 bis 2 000 DM" ersetzt. In Nr. 2b) Spiegelstrich wird die Angabe ,,60 bis 220 DM" durch die Angabe ,,150 bis 2 000 DM" ersetzt. In Nr. 2c) wird die Angabe ,,60 bis 220 DM" durch die Angabe ,,150 bis 2 000 DM" ersetzt. In Nr. 5a) wird die Angabe ,,1 500 bis 300 000 DM" durch die Angabe ,,2 500 bis 450 000 DM" ersetzt. In Nr. 5b) wird die Angabe ,,250 bis 5 500 DM" durch die Angabe ,,500 bis 75 000 DM" ersetzt. In Nr. 5c) wird die Angabe ,,250 bis 1 100 DM" durch die Angabe ,,500 bis 75 000 DM" ersetzt. In Nr. 5c) Spiegelstrich wird die Angabe ,,100 bis 300 DM" durch die Angabe ,,250 bis 3 000 DM" ersetzt. In Nr. 5d) wird die Angabe ,,100 bis 300 DM" durch die Angabe ,,250 bis 3 000 DM" ersetzt. In Nr. 5a b) wird die Angabe ,,100 bis 500 DM" durch die Angabe ,,250 bis 5 000 DM" ersetzt. In Nr. 5a b) Spiegelstrich wird die Angabe ,,30 bis 250 DM" durch die Angabe ,,100 bis 2 500 DM" ersetzt. In Nr. 5a c) wird die Angabe ,,50 bis 200 DM" durch die Angabe ,,100 bis 2 500 DM" ersetzt. In Nr. 7a) wird die Angabe ,,5 000 bis 1 100 000 DM" durch die Angabe ,,50 000 bis 5 000 000 DM" ersetzt. In Nr. 7b) wird die Angabe ,,1 000 bis 22 000 DM" durch die Angabe ,,10 000 bis 200 000 DM" ersetzt. In Nr. 7a a) wird die Angabe ,,1 500 bis 50 000 DM" durch die Angabe ,,5 000 bis 500 000 DM" ersetzt. In Nr. 7a b) wird die Angabe ,,250 bis 5 500 DM" durch die Angabe ,,1 000 bis 20 000 DM" ersetzt. In Nr. 7b a) wird die Angabe ,,500 bis 30 000 DM" durch die Angabe ,,500 bis 50 000 DM" ersetzt. In Nr. 7b b) wird die Angabe ,,100 bis 1 000 DM" durch die Angabe ,,100 bis 2 000 DM" ersetzt. In Nr. 10b) wird die Angabe ,,50 bis 120 DM" durch die Angabe ,,50 bis 500 DM" ersetzt. In Nr. 11 werden die Worte ,,der Genehmigungen von Baugenehmigungsbehörden oder anderen Behörden" durch die Worte ,,zu Bauvorhaben" ersetzt.
m) In Nr. 5a a) wird die Angabe ,,200 bis 1 000 DM" durch die Angabe ,,500 bis 10 000 DM" ersetzt.
w) In Nr. 10a) wird die Angabe ,,100 bis 600 DM" durch die Angabe ,,100 bis 6 000 DM" ersetzt.
z1) In Nr. 14a) wird die Angabe ,,100 bis 5 000 DM" durch die Angabe ,,100 bis 10 000 DM" ersetzt. z2) In Nr. 15a) wird die Angabe ,,100 bis 2 000 DM" durch die Angabe ,,100 bis 5 000 DM" ersetzt. z3) In Nr. 20 ist das Wort ,,Antragsstattgaben" durch das Wort ,,Entscheidungen" zu ersetzen. 4. Die Abschnitte VI und VII des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1) werden wie folgt gefaßt: ,,VI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät 1. Genehmigung von Luftfahrtunternehmen (§ 20 Abs. 1 LuftVG, § 61 LuftVZO in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 2, Artikel 15 Verordnung (EWG) Nr. 2407/92), einschließlich der Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät LuftBO in Verbindung mit JAR-OPS 1.180 deutsch bzw. JAR-OPS 3.180 deutsch) 400 bis 4 000 DM
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1999 2. Bestätigung von Genehmigungsvoraussetzungen oder Prüfung des Unternehmens (§ 62 Abs. 1 und 3 LuftVZO in Verbindung mit Artikel 4 bis 8, Artikel 11 Abs. 2 und 3, Artikel 15 Verordnung (EWG) Nr. 2407/92, § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit JAROPS 1.180 deutsch bzw. JAR-OPS 3.180 deutsch) 3. Zustimmung zur Bestellung eines Betriebsleiters (§ 38 LuftBO) oder Fachbereichsleiters (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit JAR-OPS 1.175 Buchstabe h und i deutsch bzw. JAROPS 3.175 Buchstabe h und i deutsch) 4. Genehmigung einer Abweichung von den Flugdienst- und Ruhezeiten (§ 8 Abs. 4 und § 12 der 2. DVO LuftBO) 5. Genehmigung einer Fluglinie (§ 21 Abs. 1 LuftVG) 5a. Zustimmung zur Abweichung von den Vorschriften über den Einsatz von Flugbegleitern (§ 41 Abs. 4 LuftBO) in Verbindung mit § 56 der 1. DVO LuftBO) 6. Genehmigung der anzuwendenden Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife im Sinne der zweiseitigen Luftverkehrsabkommen) im Rahmen der Betriebsgenehmigung zur Durchführung von Fluglinienverkehr durch Luftfahrtunternehmen aus anderen Staaten (§ 21a LuftVG) 7. Genehmigung der gewerbsmäßigen Verwendung von Luftfahrzeugen für sonstige Zwecke (§ 20 Abs. 1 LuftVG, § 68 LuftVZO) 8. Genehmigung von Selbstkostenflügen (§ 20 Abs. 2 LuftVG, § 71 LuftVZO) 9. Erteilung einer Allgemeinen Ausflugerlaubnis (§ 2 Abs. 6 und 8 LuftVG) a) Ausnahmegenehmigung für Flüge von und zu bestimmten Flugplätzen (§ 22a Abs. 2 LuftVO) a) allgemein b) im Einzelfall 10. Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen (§ 24 LuftVG, § 75 LuftVZO) 11. Erlaubnis zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe und/ oder der Mindesthöhe bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln (§ 6 LuftVO) 12. Erlaubnis zum Abwerfen von Gegenständen (§ 7 LuftVO) 13. Erlaubnis für Kunstflüge (§ 8 LuftVO) 14. Erlaubnis für Schlepp- und Reklameflüge (§ 9 LuftVO) 15. Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von Luftfahrzeugen (§§ 1, 25 LuftVG, § 15 LuftVO), ausgenommen Erlaubnisse zum Starten und Landen auf einem Flugplatz innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten 15a. Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von nichtmotorgetriebenen Luftsportgeräten (§ 31c LuftVG, § 15 LuftVO) 16. Erlaubnis für den Aufstieg von Ballonen, Drachen, Flugmodellen und Flugkörpern mit Eigenantrieb oder Auflassen von Fesselballonen (§ 16 LuftVO) 17. Aufsicht über Luftfahrtunternehmen a) wirtschaftliche Überprüfung aa) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Artikel 5 Abs. 3 bis 7, Artikel 6 bis 8, Artikel 15 Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 100 bis 3 000 DM 2 000 bis 40 000 DM
73
120 bis
2 000 DM
120 bis 220 bis
2 000 DM 2 200 DM
300 DM
220 bis
2 200 DM
220 bis 100 bis 90 bis
1 100 DM 800 DM 1 100 DM
1 000 DM 100 DM 100 bis 20 000 DM 100 bis 500 DM
100 bis 100 bis 100 bis 50 bis
330 DM 300 DM 500 DM 500 DM
50 bis 50 bis
500 DM 500 DM
74
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1999 bb) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Artikel 5 Abs. 3 bis 7, Artikel 6 bis 8, Artikel 15 Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 b) technische Überprüfung aa) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Artikel 9 und 10 Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit JAROPS 1.175 Buchstabe a deutsch bzw. JAR-OPS 3.175 Buchstabe a deutsch bb) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Artikel 9 und 10 Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit JAROPS 1.175 Buchstabe a deutsch bzw. JAR-OPS 3.175 Buchstabe a deutsch c) flugbetriebliche Überprüfung aa) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Artikel 9 und 10 Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit JAROPS 1.175 Buchstabe a deutsch bzw. JAR-OPS 3.175 Buchstabe a deutsch bb) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Artikel 9 und 10 Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit JAROPS 1.175 Buchstabe a deutsch bzw. JAR-OPS 3.175 Buchstabe a deutsch für Luftfahrtunternehmen mit bis zu 10 Luftfahrzeugen zusätzlich für jeweils bis zu 10 weitere Luftfahrzeuge 1 200 bis 52 000 DM 600 bis 13 000 DM Die Gebühren werden je Prüfungsart und Kalenderjahr, in dem Überprüfungen stattgefunden haben, nur einmal erhoben. 18. Erlaubnis zur Überführung eines Luftfahrzeugs (§ 25 Abs. 3 LuftBO) 19. Aufsicht nach § 68 LuftVZO a) wirtschaftliche Überprüfung b) technische Überprüfung c) flugbetriebliche Überprüfung 100 bis 100 bis 800 DM 800 DM 55 DM 1 200 bis 52 000 DM
100 bis
3 000 DM
1 200 bis 52 000 DM
700 bis 13 000 DM
100 bis 800 DM Die Gebühren werden je Prüfungsart und Kalenderjahr, in dem Überprüfungen stattgefunden haben, nur einmal erhoben. 50 bis 250 bis 800 DM 330 DM
20. Aufsicht nach § 71 LuftVZO 21. Festlegung abweichender zulässiger Betriebszeiten für Luftfahrtgerät oder dessen Teile 22. Zulassung einer Ausnahme a) bei Ausfall von Ausrüstungsteilen (§ 26 Abs. 1 LuftBO) b) zum erforderlichen Brandschutz (§ 4 der 1. DVO LuftBO) c) von den Anforderungen an Notausstiegen oder Notbeleuchtung (§ 7 der 1. DVO LuftBO) d) zur Ausrüstung mit Flugschreiber- und Tonaufzeichnungsanlagen (§ 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und § 23a der 1. DVO LuftBO) e) von den Beschränkungen beim Betrieb von zweimotorigen Flugzeugen unter Berücksichtigung des möglichen Ausfalls eines Triebwerks im Reiseflug (§ 44 Abs. 4 der 1. DVO LuftBO und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit JAR-OPS 1.246 deutsch) aa) Überprüfung der technischen Festlegungen
125 bis 450 bis 450 bis
400 DM 1 500 DM 1 500 DM
1 500 DM
1 000 bis
4 000 DM
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1999 bb) Überprüfung der flugbetrieblichen Festlegungen cc) Erteilung der Zulassung bzw. Genehmigung f) nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit JAR-OPS 1.010 deutsch bzw. JAR-OPS 3.010 deutsch 23. Erteilung einer Zustimmung bzw. Genehmigung a) zur Mindestausrüstungsliste (§ 26 Abs. 1 Satz 5, § 47 LuftBO und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit JAR-OPS 1.030 deutsch bzw. JAR-OPS 3.030 deutsch) b) zur Festlegung von Mindestflughöhen und Flughafen-Wettermindestbedingungen (§ 49 LuftBO und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit JAR-OPS 1.250 Buchstabe b deutsch bzw. JAR-OPS 1.430 Buchstabe a deutsch bzw. JAR-OPS 3.250 Buchstabe b deutsch bzw. JAR-OPS 3.430 Buchstabe a deutsch) c) zu Sondervorschriften nach § 36 Abs. 2 der 1. DVO LuftBO und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit JAR-OPS 1.470 Buchstabe e deutsch 24. Ausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln über den Nordatlantik a) Prüfung des Nachweises nach § 11b Abs. 3 der 1. DVO LuftBO und § 2a Abs. 3 der 3. DVO LuftBO und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Luft-BO in Verbindung mit JAR-OPS 1.243 deutsch bzw. JAROPS 1.870 Buchstabe a deutsch b) Zulassung einer anderen Navigationsanlage (§ 11b Abs. 7 der 1. DVO LuftBO und § 2a Abs. 6 der 3. DVO LuftBO) 24a. Erteilung einer RVSM (Reduced Vertical Separation Minimum) -Genehmigung (§ 11c der 1. DVO Luft-BO, § 2b der 3. DVO LuftBO und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit JAR-OPS 1.241 deutsch) 24b. Eintragung von 406 MHz-Notsendern (§ 19a LuftVZO) 230 bis 1 800 DM 1 400 bis 400 bis 100 bis 6 000 DM 2 000 DM 5 000 DM
75
120 bis
2 000 DM
120 bis
1 000 DM
240 bis
3 000 DM
300 bis 300 bis
2 200 DM 2 200 DM
100 DM
VII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen 1. Ausstellung von Besatzungsausweisen 2. Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des Mitführens von Waffen, Sprühgeräten, Munition, explosionsgefährlichen Stoffen, Scheinwaffen und dergleichen (§ 27 Abs. 1 und 3 LuftVG) a) im Einzelfall b) allgemein 3. Erlaubnis zum Mitführen gefährlicher Güter (§ 27 Abs. 3 LuftVG, § 78 LuftVZO) 3a. Genehmigung von Schulungsprogrammen für die Beförderung gefährlicher Güter (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit JAR-OPS 1.220 deutsch bzw. JAR-OPS 3.220 deutsch) 4. Erlaubnis zum Mitführen von Funkgeräten (§ 79 LuftVZO) 5. Zustimmung zur Einrichtung von Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1 LuftVZO) 6. Anhörung im Rahmen der Zustimmungsverfahren zur Einrichtung von Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 LuftVZO) 7. Zustimmung zum Einrichten, Errichten und Betreiben von besonderen Geräten zur Flugsicherung, insbesondere Funknavigationseinrichtungen (§ 81 Abs. 2 LuftVZO) 8. Abnahme, Überwachung und Prüfung von technischen Anlagen und Geräten (§ 27c Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 31b LuftVG) a) Grundgebühr 80 DM
25 bis 55 bis
110 DM 220 DM
200 bis 10 000 DM 500 bis 1 000 DM
50 DM 50 bis 90 bis 300 DM 300 DM
275 DM
150 bis 250 000 DM
76
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1999 b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Abnahme, Überwachung und Prüfung dieser Anlagen und Geräte c) Nachprüfung 9. Mitwirkung bei der Muster-, Stück- und Nachprüfung von Flugsicherungsausrüstungen der Luftfahrzeuge (§ 27c in Verbindung mit § 31b Abs. 3 LuftVG) a) Grundgebühr b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Mitwirkung c) Nachprüfung 10. Erlaubnis zum Weiterflug (§ 100 LuftVZO) für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Flugmasse bis 5 700 kg über 5 700 kg 11. Erstellung von Gutachten a) § 32 Abs. 3 LuftVZO b) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 LuftVG c) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 6, 7 und 9 LuftVG d) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 12 LuftVG 12. Allgemeine Genehmigung zum Durchfliegen von Gebieten mit Flugbeschränkungen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LuftVO) 13. Anerkennung von Ausbildungslehrgängen (z.B. § 88 Abs. 1 Nr. 6 und § 104 Abs. 6 LuftPersV) a) in Fällen der Zuständigkeit eines Landes b) in Fällen der Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes 14. Anerkennung von Flugübungsgeräten (z.B. § 70 Abs. 2 Satz 4 LuftPersV) 14a. Anerkennung von Schulungsprogrammen (§ 53 Abs. 1 der 1. DVO LuftBO und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO i.V.m. JAR-OPS 1.965 Buchstabe a Abs. 2 deutsch bzw. JAR-OPS 1.978 Buchstabe a deutsch bzw. JAR-OPS 1.1005 deutsch bzw. JAR-OPS 1.1015 Buchstabe b deutsch bzw. JAR-OPS 3.965 Buchstabe a Abs. 2 deutsch) 14b. Anerkennung von Schulungsprogrammen bei Mitbenutzung des anerkannten Flugübungsgeräts eines anderen Unternehmens 15. Überprüfung des Fortbestehens der Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß Nummer 14 90 bis 90 bis 280 DM 640 DM 240 bis 240 bis 90 bis 90 bis 30 bis 6 600 DM 4 600 DM 1 100 DM 400 DM 130 DM 45 bis 275 bis 700 DM 1 400 DM
5 5
90 bis
180 DM
/10 der erhobenen Grundgebühr zuzüglich Zuschlag nach Buchstabe b
150 bis 90 bis
5 000 DM 180 DM
/10 der erhobenen Grundgebühr zuzüglich Zuschlag nach Buchstabe b
200 bis 10 000 DM 500 bis 1 000 DM
750 bis 80 bis
1 500 DM 780 DM
Die Gebühr wird je Gerät und Kalenderjahr, in dem die Überprüfung stattgefunden hat, nur einmal erhoben. Mit der Gebühr sind die entstandenen Auslagen abgegolten, soweit sie nicht durch Überprüfungen außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung entstanden sind.
16. Ausstellung einer Bescheinigung über die Anerkennung als Lehrer am Flugübungsgerät (§ 120 Abs. 3 LuftPersV) für eine Einzelperson für eine Personengruppe 17. Prüfung der Eignung als Theorielehrer (Anlage 2 Nr. I 3.4 zu § 32 Abs. 1 Nr. 5 LuftVZO) 70 DM 150 DM 50 bis 180 DM
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1999 18. Anerkennung fliegerärztlicher Untersuchungsstellen oder ihrer Leiter (§ 24 Abs. 3 bis 5 LuftVZO) 19. Eintragung von zusätzlichen Startarten (Windenstart, Flugzeugschleppstart oder sonstige Startarten) bei Segelflugzeugen und nicht-selbststartenden Motorseglern 20. Befreiung von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches (§ 120 Abs. 2 LuftPersV) 21. Untersagung der Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung (§ 24 Abs. 4 LuftVZO) 22. Anerkennung als Sachverständiger (§ 128 in Verbindung mit § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 28 Abs. 2, § 30, § 35 Abs. 3, § 70 Abs. 2, § 75 Abs. 2, § 88 Abs. 1 LuftPersV) 23. Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen oder deren Überprüfung in sonstiger Weise (§ 29c Abs. 2 LuftVG) je Fluggast a) Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeughalter sind verpflichtet, der nach § 29c LuftVG zuständigen Luftfahrtbehörde die Anzahl der durchsuchten oder überprüften Fluggäste mitzuteilen. b) Die Einzelheiten werden von dieser Behörde festgelegt und den Kostenschuldnern bekanntgegeben. 24. Erteilung schriftlicher Auskünfte aus dem Luftfahrtzentralregister 25. Anerkennung von Lehrgängen und technischen Schulen für Prüfer von Luftfahrtgerät 26. Durchführung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer durch das Luftfahrt-Bundesamt 27. Genehmigung einer Abweichung von Verfahren, die im technischen Handbuch luftfahrttechnischer Betriebe und Luftfahrtunternehmen mit einem Zustimmungsvorbehalt versehen sind. 28. Zuteilung von SSR-Mode-S-Adressen 29. Überprüfung der bei der Anmeldung zur Ausbildung als Verkehrsflugzeugführer vorzulegenden Unterlagen sowie der fachlichen Voraussetzungen (§ 24 Abs. 4 LuftVZO, § 14 Abs. 1 LuftPersV) 30. Anerkennung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer (§ 96 Abs. 4 LuftPersV) 31. Ausstellung einer Lärmbescheinigung für ausländische Luftfahrzeuge (§ 10 LuftVZO) 32. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, Antragsrücknahme, Antragsablehnung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde 33. Erfolglose Widerspruchsverfahren 20 DM 300 bis 150 bis 3 000 DM 350 DM 4,00 bis 20 DM 130 bis 1 400 DM
77
40 DM
80 DM 50 bis 50 bis 180 DM 320 DM
100 DM
45 DM 270 DM
150 DM 230 DM Bis zu 3/4 der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 VwVfG unbeachtlich ist. War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nach diesem Verzeichnis nicht vorgesehen, war die Amtshandlung gebührenfrei oder ist der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, wird eine Gebühr bis zu 5 000 DM erhoben. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich aus-
78
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1999 schließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 1/10 der Gebühr des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 3/4 der Gebühr nach den Sätzen 1 bis 3. In allen Fällen beträgt die Gebühr jedoch mindestens 50 DM. 34. Überprüfung nach § 29d LuftVG hinsichtlich der Zuverlässigkeit von Personen je Person Artikel 2 10 bis 500 DM".
(1) Artikel 1 Nr. 1 und Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 12. August 1998 in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 1. September 1998 in Kraft. Dies gilt nicht für die in Abschnitt VI des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1) genannten Nrn. 10, 11, 13 und 16 sowie die Nrn. 17 und 19, soweit die Abgeltung der Auslagen aufgehoben wird, und die in Abschnitt VII des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1) genannte Nr. 23. (3) Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Februar 1999 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Franz Müntefering