Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 28 vom 10.06.1999  - Seite 1101 bis 1101 - Elfte Verordnung zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1999 1101 Elfte Verordnung zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung Vom 1. Juni 1999 Auf Grund des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 § 17a der Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 730) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird nach dem Wort ,,Bestandswechsel" ein Komma und das Wort ,,Ersetzung" angefügt. 2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 3. Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 angefügt: ,,(2) Ein Erzeuger, der eine im Prämienantrag angegebene Mutterkuh nach Artikel 10 Abs. 9 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. EG Nr. L 391 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung durch eine andere Mutterkuh oder trächtige Färse innerhalb des Haltungszeitraumes ersetzt, hat dies innerhalb von zehn Werktagen nach der Ersetzung der zuständigen Landesstelle schriftlich zu melden unter Angabe 1. seines Namens, seiner Anschrift und der im Prämienantrag aufgeführten Nummer seines Betriebes, 2. der Ohrmarkennummer und des Abgangsdatums des ersetzten Tieres, 3. des Datums der Ersetzung, 4. der Ohrmarkennummer, der Rasse und des Geburtsdatums des Ersatztieres." Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung gilt vom 11. Dezember 1999 wieder in ihrer am 10. Juni 1999 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Bonn, den 1. Juni 1999 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Funke