Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 29 vom 11.06.1999  - Seite 1247 bis 1247 - Dritte Verordnung über die Freistellung von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 1247 Dritte Verordnung über die Freistellung von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen Vom 2. Juni 1999 Auf Grund des § 53c Nr. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), verordnet das Bundesministerium der Finanzen: §1 Auf Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Australien, die der Aufsicht der Australian Prudential Regulation Authority unterstehen, werden 1. der Grundsatz I des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über die Eigenmittel zur Begrenzung des Gesamtkreditvolumens und der Preisrisiken in Verbindung mit den §§ 10 und 10a des Gesetzes über das Kreditwesen und 2. § 12 des Gesetzes über das Kreditwesen über die Begrenzung von bestimmten Anlagen nicht mehr angewandt. §2 Auf die in § 1 genannten Zweigstellen werden die §§ 13 bis 13b des Gesetzes über das Kreditwesen über Großkredite mit der Maßgabe angewandt, daß an die Stelle der Eigenmittel der Zweigstelle nach § 53 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen die konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe treten. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 2. Juni 1999 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel