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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999
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Verordnung für die Überprüfung der Zuverlässigkeit zum Schutz gegen Entwendung oder erhebliche Freisetzung radioaktiver Stoffe nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung AtZüV)
Vom 1. Juli 1999 Auf Grund des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und 11 und des § 12b Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), von denen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830) neugefaßt und durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) geändert, § 12b Abs. 2 durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830) eingefügt und § 54 Abs. 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: §1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) 1Die Überprüfung der Zuverlässigkeit 1. von Antragstellern oder Genehmigungsinhabern und sonstigen als Verantwortliche benannten Personen in Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren nach dem Atomgesetz oder nach einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung sowie 2. von in kerntechnischen Anlagen oder beim Umgang mit oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen tätigen Personen gemäß § 12b Abs. 1 des Atomgesetzes ist nach dieser Verordnung durchzuführen. 2Der Genehmigungsinhaber darf dem Betroffenen die Aufnahme einer vorgesehenen Tätigkeit oder den Zutritt zu Sicherungsbereichen erst auf Grund einer Mitteilung nach § 7 Abs. 4 gewähren; § 9 bleibt unberührt. 3Diese Verordnung gilt auch für Sachverständige, die nach § 20 des Atomgesetzes von den Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörden zugezogen werden. (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Überprüfung von Bediensteten der atomrechtlichen Genehmigungs-, Planfeststellungs- und Aufsichtsbehörden sowie anderen Behördenvertretern mit gesetzlichem Zutrittsrecht zu kerntechnischen Anlagen oder Einrichtungen. (3) Innerer Sicherungsbereich im Sinne dieser Verordnung ist der Bereich mit sicherheitstechnisch bedeutsamen Systemen oder Komponenten oder erheblichen Mengen radioaktiver Stoffe, die aus Gründen der kerntechnischen Sicherheit und des Strahlenschutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter zu überwachen sowie durch organisatorische, personelle, bauliche und andere technische Maßnahmen zu schützen sind. (4) Äußerer Sicherungsbereich im Sinne dieser Verordnung ist die der Umschließung des inneren Sicherungsbereiches vorgelagerte freie und überwachte Zone, die nach außen durch Zugangshindernisse und technische Detektionseinrichtungen begrenzt wird. §2 Kategorien der Zuverlässigkeitsüberprüfung Dem Umfang der Zugangsberechtigung oder der Verantwortung entsprechend wird nach Maßgabe des § 5 1. eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 1), 2. eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 2) oder 3. eine einfache Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 3) durchgeführt. §3 Zuverlässigkeitsüberprüfungen (1) umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung ist bei folgenden Personen durchzuführen: 1. Antragsteller oder Genehmigungsinhaber in einem Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren, deren gesetzliche Vertreter, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten, 2. Verantwortliche für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder dessen Stillegung auf Grund ihrer Funktion oder Tätigkeit und deren Vertreter, 3. nach oder zur Erfüllung von Vorschriften des Atomgesetzes oder einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung Beauftragte und deren Vertreter,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999 und bei den Landeskriminalämtern, in deren Zuständigkeitsbereich der Betroffene während dieses Zeitraums seinen Hauptwohnsitz, hilfsweise seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, 3. Anfragen zur Auskunft aus der Personenfahndungsdatei im polizeilichen Informationssystem auf Bundesebene und aus den polizeilichen Staatsschutzdateien bei den zuständigen Polizeibehörden des Bundes und der Länder, 4. Anfrage zur Auskunft aus dem nachrichtendienstlichen Informationssystem bei der zuständigen Verfassungsschutzbehörde; zuständige Verfassungsschutzbehörde ist die Landesbehörde für Verfassungsschutz, in deren Zuständigkeitsbereich die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Behörde ihren Sitz hat, 5. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und 6. Anfrage bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit des Betroffenen für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, wenn der Betroffene vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und Anhaltspunkte, insbesondere auf Grund der nach Nr. 1 bis 5 gewonnenen Erkenntnisse, für eine solche Tätigkeit vorliegen. (2) Bei der erweiterten Überprüfung nach § 3 Abs. 2 trifft die zuständige Behörde folgende Maßnahmen: 1. Anfragen zur Auskunft aus den Kriminalaktennachweisen der letzten fünf Jahre beim Bundeskriminalamt und bei den Landeskriminalämtern, in deren Zuständigkeitsbereich der Betroffene während dieses Zeitraums seinen Hauptwohnsitz, hilfsweise seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, und 2. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 5. (3) Bei der einfachen Überprüfung nach § 3 Abs. 3 trifft die zuständige Behörde folgende Maßnahmen: 1. Anfragen zur Auskunft aus den Kriminalaktennachweisen der letzten fünf Jahre beim Bundeskriminalamt und bei den Landeskriminalämtern, in deren Zuständigkeitsbereich der Betroffene während dieses Zeitraums seinen Hauptwohnsitz, hilfsweise seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, und 2. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4. (4) 1Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird zur Überprüfung der Zuverlässigkeit in Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren, die sich auf Anlagen oder Tätigkeiten nach den §§ 3, 8 oder 16 der Strahlenschutzverordnung beziehen, nur ein Führungszeugnis für Behörden beim Bundeszentralregister nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes eingeholt. 2Satz 1 gilt nicht für die Beförderung von Großquellen im Sinne des § 23 Abs. 2 des Atomgesetzes. (5) Bei Anhaltspunkten für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen auf Grund der gewonnenen Erkenntnisse kann die zuständige Behörde eine oder mehrere Anfragen der nächsthöheren Überprüfungskategorie durchführen sowie zusätzlich 1. bei den Strafverfolgungsbehörden anfragen, 2. staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- oder Strafakten beiziehen,
4. Angehörige des Objektsicherungsdienstes und 5. Einsatzpersonal, das während des Leistungsbetriebs im inneren Sicherungsbereich unbeaufsichtigt Arbeiten an zu schützenden Anlagenteilen oder an Sicherungssystemen ausführt. Ist der Antragsteller oder Genehmigungsinhaber im Falle des Satzes 1 Nr. 1 eine Kapitalgesellschaft, deren vertretungsberechtigtes Organ aus mehreren Mitgliedern besteht, oder eine Personengesellschaft, bei der mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden sind, kann die zuständige Behörde die Verpflichtung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit auf den Strahlenschutzverantwortlichen und andere für die Anlage oder Einrichtung zuständige Personen beschränken.
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(2) Eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung ist bei Personen durchzuführen, die zum inneren und äußeren Sicherungsbereich zutrittsberechtigt sein sollen und die nicht zu dem in Absatz 1 genannten Personenkreis gehören. (3) Eine einfache Zuverlässigkeitsüberprüfung ist bei Personen durchzuführen, die ausschließlich zum äußeren Sicherungsbereich zutrittsberechtigt sein sollen und die nicht zu dem in Absatz 1 genannten Personenkreis gehören. (4) 1Bei Personen, bei denen eine eindeutige Zuordnung zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personengruppen nicht möglich ist, ist über die Zuordnung unter Berücksichtigung der Einwirkungsmöglichkeiten im Sinne des § 12b Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes, der Verantwortlichkeit des Betroffenen, der Zugangsberechtigung zu Sicherungsbereichen, der Art der kerntechnischen Einrichtung, insbesondere von Art und Menge der radioaktiven Stoffe sowie bei der Beförderung radioaktiver Stoffe zusätzlich unter Berücksichtigung von Verpackung und Transportmittel zu entscheiden. 2Satz 1 gilt auch für Sachverständige nach § 1 Abs. 1 Satz 3. §4 Verpflichtung zur Zuverlässigkeitsüberprüfung (1) Die Zuverlässigkeit von Betroffenen ist in Genehmigungs-, Planfeststellungs- und Aufsichtsverfahren, die sich auf Anlagen oder Tätigkeiten nach den §§ 4, 6, 7, 9 oder 9b des Atomgesetzes oder nach den §§ 3, 8 oder 16 der Strahlenschutzverordnung beziehen, zu überprüfen. (2) 1In Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren, die sich auf Anlagen oder Tätigkeiten nach den §§ 3, 8 oder 16 der Strahlenschutzverordnung beziehen, bedarf es einer Überprüfung der Zuverlässigkeit von Betroffenen nur, wenn sie von der zuständigen Behörde verlangt wird, weil der Zweck des § 12b Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes dies erfordert. 2Satz 1 gilt nicht für die Beförderung von Großquellen im Sinne von § 23 Abs. 2 des Atomgesetzes oder den Umgang mit Großquellen im nichtmedizinischen Bereich. §5 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten (1) Bei der umfassenden Überprüfung nach § 3 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde folgende Maßnahmen: 1. Prüfung der Identität des Betroffenen, 2. Anfragen zur Auskunft aus den Kriminalaktennachweisen der letzten zehn Jahre beim Bundeskriminalamt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999 3. bei der Überprüfung im Rahmen von Genehmigungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe Auszüge aus dem Verkehrszentralregister einholen. §6 Verfahren (1) Zuverlässigkeit des Betroffenen ist vor der Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit oder des Zutritts zu Sicherungsbereichen auf Antrag durch die zuständige Behörde zu überprüfen. 2Antragsberechtigt sind Antragsteller in Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsinhaber in Aufsichtsverfahren, die sich auf Anlagen oder Tätigkeiten nach den §§ 4, 6, 7, 9 oder 9b des Atomgesetzes oder nach den §§ 3, 8 oder 16 der Strahlenschutzverordnung beziehen. 3Für Sachverständige nach § 1 Abs. 1 Satz 3 wird die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Betroffenen durch die zuziehende Behörde veranlaßt. (2) 1Der Antragsberechtigte hat der zuständigen Behörde einen vom Betroffenen ausgefüllten Erklärungsbogen zuzuleiten, auf Wunsch des Betroffenen in einem verschlossenen Umschlag, den der Betroffene dem Antragsberechtigten übergeben hat. 2Der Antragsberechtigte hat vor der Aushändigung des Erklärungsbogens an den Betroffenen darauf die betriebliche Stellung oder die vorgesehene Verwendung des Betroffenen sowie die vorgesehene Überprüfungskategorie anzugeben. (3) Überprüfung der Zuverlässigkeit bedarf der Einverständniserklärung des Betroffenen auf dem Erklärungsbogen. 2Die zur Überprüfung erforderlichen Personaldaten des Betroffenen müssen auf dem Erklärungsbogen vollständig und wahrheitsgemäß angegeben werden. 3Die erforderlichen Personaldaten umfassen: 1. Namen, auch frühere, sämtliche Vornamen, 2. Geburtsdatum, -ort (Kreis und Bundesland) und -staat, 3. Staatsangehörigkeit, 4. Personalausweis- oder Paßnummer, 5. Name und Anschrift des gegenwärtigen Arbeitgebers, 6. die Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als drei Monate in den letzten zehn Jahren vor der Überprüfung nach § 3 Abs. 1 oder in den letzten fünf Jahren vor der Überprüfung nach § 3 Abs. 2 oder 3 unter der jeweiligen Angabe der genauen zeitlichen Dauer (Monat und Jahr), der Adresse und des Bundeslandes oder Staates, 7. die Angabe, ob und gegebenenfalls wann in den letzten fünf Jahren bereits eine Überprüfung durchgeführt worden ist und die Nennung der kerntechnischen Anlage oder Einrichtung oder des Beförderers.
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für die Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit oder für die Gestattung des Zutritts zur jeweiligen kerntechnischen Anlage oder Einrichtung schriftlich zu belehren. 2Der Betroffene hat seine Kenntnisnahme von der schriftlichen Belehrung auf dem Erklärungsbogen durch Unterschrift zu bestätigen. (5) Die zuständige Behörde gibt für die Belehrung des Betroffenen, insbesondere über Anfragen nach dem Bundeszentralregistergesetz, sowie für den Erklärungsbogen ein amtliches Formular bekannt. §7 Abschluß der Zuverlässigkeitsüberprüfung (1) 1Die zuständige Behörde bewertet die übermittelten Erkenntnisse auf Grund einer am Zweck des § 12b Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. 2Für die Bewertung bei einer Überprüfung nach § 3 Abs. 1 werden die Erkenntnisse der letzten zehn Jahre, bei einer Überprüfung nach § 3 Abs. 2 oder 3 die Erkenntnisse der letzten fünf Jahre herangezogen. 3Frühere Erkenntnisse sind bei Überprüfungen nach § 3 Abs. 2 oder 3 nur zu berücksichtigen, wenn sie wegen ihrer Besonderheit und ihres Umfanges geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen erheblich zu verstärken. (2) 1Zweifel an der Zuverlässigkeit können sich insbesondere daraus ergeben, daß der Betroffene wegen einer innerhalb des Beurteilungszeitraums begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, die anhand der konkreten Erkenntnisse oder vorliegender Erfahrungen ein Verhalten besorgen lassen, welches zu einer Gefährdung der kerntechnischen Sicherheit der jeweiligen kerntechnischen Anlage oder beim Umgang mit oder der Beförderung von radioaktiven Stoffen führen könnte. 2Zweifel an der Zuverlässigkeit können daneben insbesondere in Betracht kommen bei 1. Mitgliedschaft in Organisationen, Aktionsbündnissen oder Gruppierungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder deren Unterstützung, 2. Umständen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Betroffene zu politisch motivierter Gewaltanwendung neigt, 3. Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, 4. Verdacht auf Alkohol- oder auf Betäubungsmittelabhängigkeit, 5. Umständen, die auf eine derartige Überschuldung des Betroffenen hindeuten, daß er seinen laufenden finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann oder 6. Verhängung einer Geldbuße wegen Verletzung der Vorschriften des Atomgesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter, des Waffengesetzes, des Sprengstoffgesetzes oder einer auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung. (3) Folgende Erkenntnisse sind nur zu berücksichtigen, wenn sie im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Erkenntnisse der zuständigen Behörde von maßgebender Bedeutung sind, um die Zuverlässigkeit des Betroffenen beurteilen zu können:
Betroffene kann auf dem Erklärungsbogen sein Einverständnis erklären, daß das Ergebnis einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Abs. 4 an andere Antragsberechtigte, bei denen sein Arbeitseinsatz ebenfalls beabsichtigt ist, zur Führung des Nachweises nach § 9 Abs. 1 weitergeleitet werden darf.
(4) 1Vor Beantragung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung ist der Betroffene vom Antragsberechtigten über Ziel und Art der beabsichtigten Zuverlässigkeitsüberprüfung, über den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung sowie über das Recht, die Durchführung eines Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahrens zu verweigern, nebst Folgen
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999 (3) Wird keine Wiederholungsüberprüfung beantragt, so werden die bei der zuständigen Behörde gespeicherten personenbezogenen Daten über die Überprüfung spätestens sechs Monate nach Ablauf der Geltungsdauer im Sinne von Absatz 1 gelöscht. (4) Bei nach § 7 Abs. 5 festgestellten Bedenken gegen die Zuverlässigkeit kann ein erneuter Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung erst nach Ablauf der von der zuständigen Behörde im Einzelfall unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse festlegbaren Frist von höchstens fünf Jahren gestellt werden. §9 Zuverlässigkeitsüberprüfungen in besonderen Fällen (1) 1Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung ist nicht erforderlich, wenn der zuständigen Behörde eine anderweitige Überprüfung nach dieser Verordnung innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen wird und Zweifel an der Zuverlässigkeit nicht bestanden. 2Die zuständige Behörde soll von der Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung absehen, wenn eine gleich- oder höherwertige Überprüfung innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen wird und Zweifel an der Zuverlässigkeit nicht bestanden. (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung verzichten, wenn das mit der kerntechnischen Anlage oder mit dem Umgang mit oder mit der Beförderung von radioaktiven Stoffen verbundene Risiko gering ist. (3) 1Die Überprüfung der Zuverlässigkeit kann außerdem vor Aufnahme der Tätigkeit unterbleiben, wenn es sich um unaufschiebbare Arbeiten handelt, für die überprüfte Personen nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen; in solchen Fällen hat der Antragsberechtigte die ständige Begleitung durch eine besonders bestimmte und überprüfte Person sowie eine Dokumentation, aus der die Begründung für die zwingende Notwendigkeit des sofortigen Zutritts, die betretenen Bereiche und die durchgeführten Arbeiten sowie die Personalien der nicht ausreichend überprüften Personen hervorgehen, sicherzustellen. 2Die Dokumentation ist sechs Monate aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 3In den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 1 ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung unverzüglich nachzuholen; davon kann die zuständige Behörde absehen, wenn eine Entwendung oder erhebliche Freisetzung radioaktiver Stoffe als Folge der Tätigkeit auszuschließen ist. (4) 1Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung unterbleibt ferner bei Personen, die nur kurzzeitig in der Regel bis zu einem Tag Zutritt zur kerntechnischen Anlage oder Einrichtung erhalten sollen. 2Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß sich die Dokumentation nur auf den Zweck des Zutritts und die Personalien der nicht ausreichend überprüften Person erstreckt. (5) Wird für eine Person, die auf Grund einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung tätig werden darf, eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragt, kann die zuständige Behörde diese Person vor Abschluß der umfassenden Zuverlässigkeitsüberprüfung für die beantragte Tätigkeit vorläufig zulassen. (6) 1Ist im Einzelfall eine ausreichende Zuverlässigkeitsüberprüfung auf Grund einer kürzeren Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Geltungsbereich des Atomgesetzes als zehn, im Falle einer Überprüfung nach § 3
1. eine Verurteilung wegen einer einzelnen Straftat, für die eine Geldstrafe von weniger als neunzig Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten verhängt worden ist, es sei denn, daß es sich um eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorschriften des Atomgesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter, des Waffengesetzes, des Sprengstoffgesetzes oder einer auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung handelt, 2. laufende oder eingestellte Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren ohne gerichtliche Verurteilung, 3. Erkenntnisse aus der Anfrage gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6, 4. Kontakte zu fremden Nachrichtendiensten, 5. Sachverhalte, die zu einer Erpressung durch Dritte verwendet werden können, oder 6. wiederholte Verstöße gegen Betriebsvorschriften. (4) Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, daß keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bestehen, so teilt sie dies dem Antragsberechtigten schriftlich mit. (5) 1Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, daß auf Grund der eingeholten Auskünfte Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen, so teilt sie dies dem Betroffenen mit und gibt ihm vor der abschließenden Entscheidung Gelegenheit, sich zum Ergebnis der Prüfung zu äußern. 2Werden die Zweifel der zuständigen Behörde an der Zuverlässigkeit nicht aufrechterhalten, findet Absatz 4 Anwendung. 3Bestehen nach der Entscheidung der zuständigen Behörde die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betroffenen fort, so teilt sie dies dem Antragsberechtigten schriftlich ohne Angabe von Gründen und dem Betroffenen schriftlich unter Angabe von Gründen mit. (6) 1Werden der zuständigen Behörde nach Abschluß der Überprüfung Tatsachen bekannt, aus denen sich Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Überprüften ergeben können, kann sie von Amts wegen vor Ablauf der Geltungsdauer eine erneute Überprüfung oder andere Ermittlungen zur Zuverlässigkeit veranlassen. 2Werden dem Antragsberechtigten Tatsachen bekannt, aus denen sich Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Überprüften ergeben, ist er zur unverzüglichen Unterrichtung der zuständigen Behörde verpflichtet. 3Führen die erneute Überprüfung oder die anderen Ermittlungen zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, hat die zuständige Behörde dies dem Antragsberechtigten mitzuteilen. 4Absatz 5 gilt entsprechend. §8 Geltungsdauer und Wiederholungsprüfung (1) 1Entscheidet die zuständige Behörde gemäß § 7 Abs. 4, so gilt die Zuverlässigkeitsüberprüfung fünf Jahre; im Einzelfall kann die zuständige Behörde eine kürzere Geltungsdauer festlegen. 2Die Geltungsdauer beginnt mit dem Tag der Entscheidung der zuständigen Behörde. (2) Ist eine Wiederholungsüberprüfung spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der vorangegangenen Überprüfung beantragt worden, gilt die Zuverlässigkeit bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung als nachgewiesen, es sei denn, die zuständige Behörde hat Ermittlungen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 eingeleitet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999 Abs. 1, oder fünf Jahren, im Falle einer Überprüfung nach § 3 Abs. 2 oder 3, vor der Überprüfung nicht oder nur bedingt möglich, kann die zuständige Behörde, erforderlichenfalls unter Beteiligung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums, ersatzweise eine Mitteilung zur Zuverlässigkeit einer einladenden deutschen Behörde, einer Behörde im Herkunftsland, einer deutschen Auslandshandelskammer im Herkunftsland oder von einem ausländischen Unternehmen anerkennen. 2Die Mitteilung soll durch die Vorlage von geeigneten Unterlagen bestätigt werden. (7) 1Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 und 6 kann die zuständige Behörde bei Sachverständigen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 in besonderen Fällen auf die Überprüfung des Betroffenen vor dem Zutritt zu Sicherungsbereichen verzichten. 2Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 sowie Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 10 Übergangsregelung
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zur Zuverlässigkeitsüberprüfung, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Antrag gestellt wurde, sind nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende zu führen. 2Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach den früher gültigen Regelungen behalten ihre Geltungsdauer, jedoch nicht länger als fünf Jahre. 3§ 8 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. 2§ 5 Abs. 1 Nr. 6 und § 7 Abs. 3 Nr. 3 treten am 29. Dezember 2006 außer Kraft.
1Diese
1Verfahren
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. Juli 1999 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin