2124-12-22124-12-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999
1731
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ErgThAPrV)
Vom 2. August 1999 Auf Grund des § 5 des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: §1 Ausbildung (1) Die dreijährige Ausbildung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten umfaßt mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2 700 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1 700 Stunden. Sie steht unter der Gesamtverantwortung einer Schule für Ergotherapeuten (Schule). Im Unterricht muß den Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben. (2) Die Schulen haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer Vereinbarung mit Krankenhäusern oder anderen geeigneten Einrichtungen sicherzustellen. Der in Anlage 1 B Nr. 3 genannte Bereich der praktischen Ausbildung soll unter der Anleitung von Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten durchgeführt werden; in den übrigen in Anlage 1 B genannten Bereichen hat sie unter der Anleitung von Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten stattzufinden. (3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen. §2 Staatliche Prüfung (1) Die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Ergotherapeutengesetzes umfaßt einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. (2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören. §3 Prüfungsausschuß (1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Er besteht aus mindestens vier Mitgliedern, und zwar: §4 Zulassung zur Prüfung (1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen. (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen: 1. eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung bescheinigen, sowie bei Verheirateten eine Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, 1. einem Medizinalbeamten der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten Person, 2. einer von der Schulverwaltung betrauten Person, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht, sowie 3. Fachprüfern, die an der Schule unterrichten und von denen mindestens a) ein Prüfer Arzt und b) ein Prüfer Ergotherapeut, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut, Diplom-Medizinpädagoge oder Medizinpädagoge mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Ergotherapeut oder Beschäftigungsund Arbeitstherapeut sein muß. Als Fachprüfer sollen die Lehrkräfte bestellt werden, die den Prüfling in diesem Fachgebiet überwiegend ausgebildet haben. (2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 sowie ihre Vertreter. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Vertreter zu bestimmen. Vor der Bestellung der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und ihrer Vertreter ist die Schulleitung anzuhören. (3) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sitzt dem Prüfungsausschuß vor. Die Behörde kann bestimmen, daß das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 den Vorsitz führt. (4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.
1732
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999 §7 Praktischer Teil der Prüfung (1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling 1. gemäß eines von ihm vorher zu erstellenden Arbeitsplanes unter Aufsicht ein Werkstück, eine Schiene, ein Hilfsmittel oder einen anderen therapeutischen Gegenstand anzufertigen und die therapeutische Einsatzmöglichkeit zu analysieren und zu begründen sowie 2. mit einem Patienten oder mit einer Patientengruppe eine ergotherapeutische Behandlung durchzuführen, die auf der Grundlage eines schriftlichen Prüfungsberichtes über die ergotherapeutische Befunderhebung, die Behandlungsplanung und deren Durchführung beruht. (2) Die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 soll an zwei Tagen durchgeführt werden und zwölf Stunden nicht überschreiten. Für die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 sind dem Prüfling die Patienten spätestens vier Tage vor der Prüfung zuzuweisen. Die Auswahl der Patienten erfolgt durch einen Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 im Einvernehmen mit dem Patienten und dem für den Patienten verantwortlichen Fachpersonal. Nach der ergotherapeutischen Behandlung sollen in einem Prüfungsgespräch Fragen zum Ablauf der Behandlung sowie dem Prüfungsbericht gestellt werden. Die Behandlung und das Gespräch sollen an einem Tag abgeschlossen sein und nicht länger als zwei Stunden dauern. (3) Der praktische Teil der Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils von mindestens zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern jeweils die Note für die Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie aus diesen Noten die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 jeweils mindestens mit ,,ausreichend" benotet werden. §8 Niederschrift Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. §9 Benotung Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen und praktischen Prüfung werden wie folgt benotet: ,,sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, ,,gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, ,,befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht, ,,ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, ,,mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwen-
2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen. (3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden. §5 Schriftlicher Teil der Prüfung (1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen: 1. Allgemeine Krankheitslehre; Spezielle Krankheitslehre einschließlich diagnostischer, therapeutischer, präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie psychosozialer Aspekte; Grundlagen der Arbeitsmedizin; 2. Psychologie und Pädagogik; Behindertenpädagogik; Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde; 3. Motorisch-funktionelle Behandlungsverfahren; Neurophysiologische Behandlungsverfahren; Neuropsychologische Behandlungsverfahren; Psychosoziale Behandlungsverfahren; Arbeitstherapeutische Verfahren. Der Prüfling hat in den drei Fächergruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 180 Minuten. Die schriftliche Prüfung ist an drei Tagen durchzuführen. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt. (2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit sowie aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit ,,ausreichend" benotet wird. §6 Mündlicher Teil der Prüfung (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Biologie, beschreibende und funktionelle Anatomie, Physiologie, 2. Medizinsoziologie und Gerontologie, 3. Grundlagen der Ergotherapie. Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. Ein Prüfling soll in jedem Fach nicht länger als 15 Minuten geprüft werden. (2) Jedes Fach wird von mindestens einem Fachprüfer abgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit ,,ausreichend" benotet wird. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999 digen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, ,,ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. § 10 Bestehen und Wiederholung der Prüfung (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. (2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind. (3) Der Prüfling kann jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, jedes Fach der mündlichen Prüfung sowie in der praktischen Prüfung die Prüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und die Prüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 einmal wiederholen, wenn er die Note ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" erhalten hat. (4) Hat der Prüfling die gesamte praktische Prüfung oder in der praktischen Prüfung die Prüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern bestimmt werden. Dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist ein Nachweis über die Teilnahme an der weiteren Ausbildung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung soll spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. § 11 Rücktritt von der Prüfung (1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. (2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. § 12 Versäumnisfolgen (1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen.
1733
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. § 13 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für ,,nicht bestanden" erklären; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig. § 14 Prüfungsunterlagen Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren. § 15 Erlaubnisurkunde Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Ergotherapeutengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus. § 16 Sonderregelungen für Inhaber von Diplomen oder Prüfungszeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Ergotherapeutengesetzes beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Die in Satz 1 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt. (2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Ergotherapeutengesetzes beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunftstaates vorlegen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Ergotherapeutengesetzes beantragen, können ihre im Heimatoder Herkunftstaat bestehende rechtmäßige Ausbil-
1734
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999 § 17 Übergangsvorschrift Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur ,,Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin", zum ,,Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten", zur ,,Ergotherapeutin" oder zum ,,Ergotherapeuten" wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt, soweit sich nicht aus § 17 etwas anderes ergibt, die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten vom 23. März 1977 (BGBl. I S. 509), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770), außer Kraft.
dungsbezeichnung und, soweit dies nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftstaates zulässig ist, die Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen. Daneben sind Name und Ort der Lehranstalt, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufzuführen. (4) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Erteilung der Erlaubnis nach § 1 des Ergotherapeutengesetzes ist kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. Werden von der zuständigen Stelle des Heimatoder Herkunftstaates die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. August 1999 Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999
1735
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)
A Theoretischer und praktischer Unterricht Stunden 1 1.1 1.2 Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen Ergotherapeutengesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens und ihre Abgrenzung zueinander Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind Einführung in das Arbeits- und Arbeitsschutzrecht Einführung in das Sozial- und Rehabilitationsrecht Einführung in das Krankenhaus- und Seuchenrecht sowie das Arznei- und Betäubungsmittelrecht Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind; Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten, Datenschutz Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland Fachsprache, Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten Einführung in die fachbezogene Terminologie Berichten und Beschreiben Beurteilen und Charakterisieren Referieren und Argumentieren Einführung in die Statistik und fachbezogene Anwendung Fachenglisch Benutzung und Auswertung von deutscher und fremdsprachiger Fachliteratur Erarbeiten einer schriftlichen Abhandlung auf der Grundlage einer Problemuntersuchung 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 80 40 3 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 4 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 4.8 4.9 4.10 4.11 5 5.1
Stunden Medizinische Grundlagen Grundlagen der Gesundheitslehre und Hygiene Gesundheit und ihre Einflußfaktoren Gesundheit und Lebensalter Maßnahmen der Gesundheitsförderung Allgemeine Hygiene, Individualhygiene und Umweltschutz Krankheitserreger und übertragbare Krankheiten Desinfektion und Sterilisation Biologie, beschreibende und funktionelle Anatomie, Physiologie Zelle, Zellstoffwechsel und Zellvermehrung Vererbungslehre, Humangenetik und Gentechnologie Strukturelemente, Richtungsbezeichnungen und Körperorientierungen Stütz- und Bewegungsapparat Herz- und Blutgefäßsystem Atmungssystem Verdauungssystem Urogenitalsystem Nervensystem und Sinnesorgane Haut und Hautanhangsorgane Endokrinologisches System Allgemeine Krankheitslehre Gesundheit, Krankheit, Krankheitsursachen, Krankheitszeichen, Krankheitsverlauf Pathologie der Zelle, Wachstum und seine Störungen, Entwicklungsstörungen Örtliche und allgemeine Kreislaufstörungen, Blutungen Entzündungen, Ödeme, Erkrankungen des Immunsystems Spezielle Krankheitslehre einschließlich diagnostischer, therapeutischer, präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie psychosozialer Aspekte Orthopädie Rheumatologie Innere Medizin und Geriatrie Chirurgie/Traumatologie Onkologie Neurologie einschließlich der neuropsychologischen Störungen 280 30 180 30
1.3 1.4
1.5
1.6 1.7 1.8
1.9
1.10
5.2 5.3 5.4
2 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8
6
1736
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999 Stunden Stunden 10.3 Allgemeine und Entwicklungspsychologie
6.7 6.8 6.9
Psychosomatik Psychiatrie/Gerontopsychiatrie Kinder- und Jugendpsychiatrie einschließlich der Grundlagen der Normalentwicklung Pädiatrie und Neuropädiatrie einschließlich der intrauterinen und der statomotorischen Entwicklungen Arzneimittellehre Herkunft, Bedeutung und Wirkung von Arzneimitteln Arzneiformen und ihre Verabreichung Umgang mit Arzneimitteln Arzneimittelgruppen und Zuordnung ausgewählter Arzneimittel Grundkenntnisse der Pharmakologie und Toxikologie Grundlagen der Arbeitsmedizin Arbeitsphysiologie Ergonomie Arbeitsplatzbedingungen Arbeitsplatzanalyse Gewerbehygiene Berufsbelastungen und Berufserkrankungen Erste Hilfe Allgemeines Verhalten bei Notfällen Erstversorgung von Verletzten Blutstillung und Wundversorgung Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung Versorgung von Knochenbrüchen Transport von Verletzten Verhalten bei Arbeitsunfällen und sonstigen Notfällen Sozialwissenschaftliche Grundlagen 20 30 20
10.3.1 Hauptperioden der kognitiven, emotionalen und sozialen Entwicklung 10.3.2 Denken und Sprache 10.3.3 Lernen einschließlich soziales Lernen 10.3.4 Motivationen und Emotionen 10.3.5 Pädagogische Konsequenzen und ergotherapeutische Ansätze einschließlich praktischer Übungen 10.4 Sozialpsychologie und Persönlichkeitspsychologie
6.10
7 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5
10.4.1 Persönlichkeitsmodelle 10.4.2 Personenwahrnehmung 10.4.3 Interaktion in Gruppen 10.4.4 Einstellungen 10.4.5 Pädagogische Konsequenzen und ergotherapeutische Ansätze einschließlich praktischer Übungen 10.5 Grundbegriffe der Psychotherapie 10.5.1 Pädagogische Konsequenzen und Bedeutung für die Ergotherapie 10.6 Arbeits- und Betriebspsychologie; Organisationspsychologie; berufliche Sozialisation aus soziologischer und psychologischer Sicht
8 8.1 8.2 8.3 8.4 8.5 8.6
9 9.1 9.2 9.3 9.4 9.5 9.6 9.7
10.6.1 Bedeutung und Funktion der Arbeit in der Gesellschaft 10.6.2 Arbeit und Persönlichkeitsentwicklung 10.6.3 Personale Schwierigkeiten im Arbeits- und Anpassungsprozeß 10.6.4 Grundlagen der Organisationspsychologie 10.6.5 Arbeit und Behinderung 11 11.1 11.2 11.3 11.4 11.5 12 12.1 Behindertenpädagogik Geschichte der Behindertenpädagogik Systematik der Behinderungen Familie und Behinderung Sonderpädagogische Diagnostik Ergotherapeutische Aufgaben Medizinsoziologie und Gerontologie Medizinsoziologie 70 40
10 10.1
Psychologie und Pädagogik Grundbegriffe und Grundfragen der Pädagogik
210
10.1.1 Notwendigkeit und Möglichkeit von Erziehung und Lernen 10.1.2 Lehren und Lernen im pädagogischen Bezug 10.1.3 Funktion von Erziehungszielen 10.1.4 Erziehungsmaßnahmen und Erziehungsstile 10.1.5 Pädagogische Aspekte der therapeutischen Arbeit 10.2 Grundbegriffe und Grundfragen der Psychologie
12.1.1 Naturwissenschaftliches und sozialwissenschaftliches Krankheitsverständnis 12.1.2 Institutionssoziologie und Rollensoziologie 12.1.3 Gesellschaftliche Bewertung von chronischer Krankheit und Behinderung 12.1.4 Verarbeitung und Bewältigung von Krankheit und Behinderung 12.2 Gerontologie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999 Stunden 12.2.1 Alterstheorien 12.2.2 Ansprüche, Möglichkeiten und Grenzen im Alter, Glaubens- und Sinnfragen 12.2.3 Veränderung der Rollen, Selbst- und Fremdbilder im Alter 12.2.4 Veränderung der geistigen Fähigkeiten Ergotherapeutische Mittel 13 13.1 13.2 Handwerkliche und gestalterische Techniken mit verschiedenen Materialien Material- und Werkzeugkunde Arbeitstechniken 500 15.2 15.3 15.4 15.5 15.6 15.7 15.8 15.9 15.10 15.11 15.12 15 15.1 Ergotherapeutische Verfahren Grundlagen der Ergotherapie Bedeutung medizinischer und sozialwissenschaftlicher Grundlagen für die Ergotherapie Konzeptionelle Modelle der Ergotherapie Selbstwahrnehmung Lernen über Handeln, handlungstheoretische Ansätze Vermittlung und Anleitung Grundlagen therapeutischer Arbeit mit Gruppen Einführung in die klientenzentrierte Gesprächsführung Therapeutisches Handeln Therapeutische Rolle und Persönlichkeit Unterstützung, Beratung und Einbeziehung von Angehörigen in die Therapie Grundlagen der Qualitätssicherung; Struktur, Prozeß- und Ergebnisqualität Schlüsselqualifikationen für die Teamarbeit Motorisch-funktionelle Behandlungsverfahren Theoretische Grundlagen
1737
Stunden 140
13.2.1 Konstruktiv strukturierende Elemente 13.2.2 Gestalterisch kreative Elemente 13.3 Arbeitsprozesse 13.3.1 Einfache und komplexe Aufgabenstellungen 13.3.2 Einzelarbeit und Gruppenarbeit 13.3.3 Arbeiten nach Anleitung und freies Planen 13.3.4 Selbständige Erarbeitung einer Technik 13.3.5 Manuelle und maschinelle Arbeit 13.4 Arbeitsorganisation einschließlich Planung, Vorbereitung, Arbeitsplatzgestaltung, Ergonomie Therapeutische Anwendung der Techniken und Patientenanleitung, Kriterien für die Therapierelevanz einer handwerklichen Technik Spiele, Hilfsmittel, Schienen und technische Medien Spiele und ihr therapeutischer Einsatz Rollstühle, Hilfsmittel und Schienen 200
16 16.1
100
13.5
16.1.1 Funktionelle Bewegungslehre 16.1.2 Körperliche Beeinträchtigung und deren psychische Ursachen und Folgen 16.2 Befunderhebung, Diagnostik und Dokumentation
14 14.1 14.2
14.1.1 Selbsterarbeitete und adaptierte Spiele 14.2.1 Grundkenntnisse über Hilfsmittel und Rollstühle 14.2.2 Selbsterfahrung mit Hilfsmitteln und Rollstühlen 14.2.3 Herstellung und Adaption von Hilfsmitteln 14.2.4 Schienenkunde 14.2.5 Schienenherstellung, Veränderung standardisierter Schienen 14.3 Technische Medien und ihr Einsatz 14.3.1 Audiovisuelle Medien und ihre therapeutische Bedeutung 14.3.2 Grundlagen der Computertechnik 14.3.3 EDV und ergotherapeutische Dokumentation 14.3.4 Ergotherapeutisch relevante Software und ihre Anwendung 14.3.5 Adaption von elektronischen Hilfen für die Arbeit am Computer und ihre therapeutische Anwendung
16.2.1 Standardisierte Testverfahren, beobachtende Verfahren 16.2.2 Sicht- und Tastbefund, Muskelfunktionsprüfung, Sensibilitätsprüfung, Gelenkmessung 16.2.3 Bewegungsanalyse 16.3 Methoden und Durchführungsmodalitäten
16.3.1 Gelenkmobilisation 16.3.2 Muskelkräftigung 16.3.3 Koordinationstraining 16.3.4 Belastungstraining 16.3.5 Sensibilitätstraining 17 17.1 Neurophysiologische Behandlungsverfahren Theoretische Grundlagen der sensomotorischen Entwicklung und sensorische Integration Verständnis der Wahrnehmungsprozesse Neurophysiologische Behandlungskonzepte im Überblick 100
17.2 17.3
1738
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999 Stunden Stunden 19.3.2 Subjektbezogen-ausdruckszentrierte Methoden 19.3.3 Soziozentriert-interaktionelle Methoden 19.3.4 Kompetenzzentrierte, lebenspraktische und alltagsorientierte Methoden 19.3.5 Wahrnehmungsbezogene und handlungsorientierte Methoden 19.3.6 Einbeziehung von angrenzenden psychotherapeutisch orientierten Methoden 20 20.1 100 Arbeitstherapeutische Verfahren Theoretische Grundlagen 100
17.4
Befunderhebung, Diagnostik und Dokumentation
17.4.1 Bewegungs- und Entwicklungsanalyse, Reflexstatus 17.4.2 Standardisierte Testverfahren und klinische Beobachtung 17.5 Methoden und Durchführungsmodalitäten 17.5.1 Grundlagen verschiedener Behandlungskonzepte, wie nach Bobath, Affolter, Ayres, Perfetti 17.5.2 Praktische Anwendung bei Kindern und Erwachsenen 18 18.1 Neuropsychologische Behandlungsverfahren Theoretische Grundlagen
20.1.1 Historische Ansätze und Entwicklungen der Arbeitstherapie 20.1.2 Relevante Ansätze, insbesondere aus der Arbeitsphysiologie, Arbeitspsychologie, Arbeitssoziologie, Verhaltenstherapie und Handlungstheorie 20.1.3 Ergonomie; Arbeitsplatzgestaltung 20.1.4 Analyse realer Arbeitsbedingungen für den Einsatz von Behinderten 20.2 Aufbau und Struktur einer Arbeitstherapie im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich Arbeitstherapie als Element der medizinischen, psychosozialen und beruflichen Rehabilitation Befunderhebung, Diagnostik und Dokumentation
18.1.1 Neuropsychologische Funktionen und Störbilder 18.1.2 Funktionelle Bedeutung der höheren kortikalen Funktionen des Menschen 18.1.3 Unterschiede bei erworbenen und angeborenen Schädigungen 18.2 Befunderhebung, Diagnostik und Dokumentation
18.2.1 Standardisierte Testverfahren, beobachtende Verfahren, computergesteuerte Meßverfahren 18.2.2 Ergotherapeutische Funktionsanalysen und Testverfahren 18.3 Methoden und Durchführungsmodalitäten 18.3.1 Hirnleistungstraining 18.3.2 Training der Kulturtechniken 18.3.3 Realitätsorientierungstraining 18.3.4 Geistiges Aktivierungstraining 19 19.1 Psychosoziale Behandlungsverfahren Theoretische Grundlagen 100
20.3
20.4
20.4.1 Anforderungs- und Leistungsprofile 20.4.2 Test- und Analyseverfahren 20.4.3 Berufs- und Arbeitsanamnese 20.4.4 Individuelle Arbeitsplatzanalyse 20.4.5 Beobachten des Arbeitsverhaltens 20.4.6 Beurteilen des Arbeitsverhaltens und Aussagen zur künftigen Leistungsfähigkeit 20.5 Methoden und Durchführungsmodalitäten 20.5.1 Förderung von instrumentellen und sozioemotionalen Fertigkeiten 20.5.2 Stufenweise Förderung in Trainingsgruppen bis zur Wiederaufnahme der Arbeit 20.5.3 Differenzierte Arbeitstherapieangebote in den verschiedenen medizinischen Bereichen, praktische Umsetzung und Gestaltung 21 21.1 Adaptierende Verfahren in der Ergotherapie Theoretische Grundlagen 40
19.1.1 Individualgenetisch deutende Verfahren 19.1.2 Kommunikativ spiegelnde Verfahren 19.1.3 Lerntheoretisch trainierende Verfahren 19.1.4 Theorie zur Gruppendynamik 19.1.5 Multidimensionale Krankheits- und Therapiekonzepte von Psychosen 19.2 Befunderhebung, Diagnostik und Dokumentation
19.2.1 Erhebung und Auswertung von Informationen; soziale Anamnese 19.2.2 Verhaltensbeobachtung auf der Handlungs- und Beziehungsebene sowie im individuellen Ausdruck 19.2.3 Analyse und Gewichtung der Prozesse, ihrer Resultate und Produkte 19.3 Methoden und Durchführungsmodalitäten 19.3.1 Symptombezogen-regulierende Methoden
21.1.1 Bedeutung von Selbständigkeit und Lebensqualität 21.1.2 Analyse und Anforderungen im Alltag 21.1.3 Kriterien zu Funktionstraining und Kompensationstechniken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999 Stunden 21.1.4 Hilfsmittel- und Rollstuhlversorgung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen, der Kostenregelung und des Verordnungsweges 21.2 Befunderhebung, Diagnostik und Dokumentation 22.3 22.4 22.5 Theoretische Grundlagen der Rehabilitation Einführung in die Rehabilitationspsychologie Ziele der Rehabilitation unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Behinderungen Einrichtungen und Dienste der Rehabilitation Rehabilitationsplanung im interdisziplinären Team
1739
Stunden
21.2.1 Standardisierte Testverfahren, beobachtende Verfahren 21.2.2 Ergotherapeutische Funktionsanalyse 21.3 Methoden, Durchführungsmodalitäten
22.6 22.7
21.3.1 Funktionstraining und Entwicklung von Kompensationsmöglichkeiten zur Verbesserung von Aktivitäten des täglichen Lebens 21.3.2 Beratung, Vergabe und Anleitung beim Einsatz spezifischer Hilfsmittel und Rollstühle unter Berücksichtigung der Kostenregelung 21.3.3 Funktionstraining bei Prothesen und Schienen 21.3.4 Gelenkschutzunterweisung 21.3.5 Beratung und Adaptation zur Wohnraumanpassung und Arbeitsplatzanpassung 22 22.1 22.2 Prävention und Rehabilitation Theoretische Grundlagen der Prävention und praktische Anwendung Einsatz ergotherapeutischer Verfahren in der Prävention; praktische Anwendung 40
Zur Verteilung auf die Fächer 1-22 Stundenzahl insgesamt B Praktische Ausbildung für Ergotherapeuten
250 2 700
Stunden Praktische Ausbildung im 1. psychosozialen (psychiatrischen/psychosomatischen) Bereich 2. motorisch-funktionellen, neurophysiologischen oder neuropsychologischen Bereich 3. arbeitstherapeutischen Bereich Zur Verteilung auf die Bereiche 1. bis 3. Stunden insgesamt 400 400 400 500 1 700
Dabei soll sich jeweils ein praktischer Einsatz auf die ergotherapeutische Arbeit mit Kindern oder Jugendlichen, mit Erwachsenen und mit älteren Menschen erstrecken.
1740
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 3)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999
(Bezeichnung der Schule)
Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
Name, Vorname
Geburtsdatum
Geburtsort
hat in der Zeit vom __________________ bis _____________________ regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung nach § 1 Abs. 1 ErgThAPrV teilgenommen. Die Ausbildung ist nicht über die nach § 4 Abs. 3 des Ergotherapeutengesetzes zulässigen Fehlzeiten hinaus um ______ Tage*) unterbrochen worden.
Ort, Datum
_______________________________________ _______________________________________
(Unterschrift(en) der Schulleitung)
(Stempel)
*) Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999
1741
Anlage 3 (zu § 10 Abs. 2 Satz 1)
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
Zeugnis über die staatliche Prüfung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
Name, Vorname
Geburtsdatum
Geburtsort
hat am ________________________ die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Ergotherapeutengesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuß bei der
in ________________________________________ bestanden.
Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten: 1. im schriftlichen Teil der Prüfung ,,_____________________" 2. im mündlichen Teil der Prüfung ,,_____________________" 3. im praktischen Teil der Prüfung ,,_____________________"
Ort, Datum
_______________________________________ _______________________________________
(Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
(Siegel)
1742
Anlage 4 (zu § 15)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999
Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Name, Vorname
geboren am
in
erhält auf Grund des § 2 Abs. 1 des Ergotherapeutengesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung ,,_____________________________________________" zu führen.
Ort, Datum
_______________________________________ _______________________________________
(Unterschrift)
(Siegel)