9510-1-139511-19510-1-119511-199510-1-10
1938
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1999
Achte Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften (SeeRVsÄndV8)*)
Vom 28. September 1999 Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1, des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 4, 5 und 6, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, des § 9c sowie des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) sowie dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, hinsichtlich des Artikels 5 Nr. 1 und des Artikels 6 Nr. 9 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Änderung der Anlaufbedingungsverordnung Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverordnung vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2246), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 2.6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Buchstabe a wird das Wort ,,Rufzeichen" durch die Wörter ,,Unterscheidungssignal, gegebenenfalls die IMO-Kennnummer," ersetzt. b) In Satz 4 wird das Wort ,,Rufzeichen" durch die Wörter ,,Unterscheidungssignal sowie gegebenenfalls die IMO-Kennnummer" ersetzt. 2. Anhang 1 wird wie folgt geändert: a) Das Wort ,,Telegraphie" wird jeweils durch das Wort ,,Telegrafie" ersetzt.
*) Artikel 1 der Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/74/EG der Kommission vom 1. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (ABl. EG Nr. L 276 S. 7).
b) Die Tabelle wird wie folgt geändert: aa) Bei dem Schlüsselbuchstaben ,,K" wird die Spalte ,,Funktion" wie folgt gefasst: ,,Datum, Zeit sowie Austrittszeitpunkt aus dem System oder Ankunft am Bestimmungsort". bb) Folgende Schlüsselbuchstaben werden angefügt: ,,Y Weitergabe (Yankee) Bitte um Inhalt der Weitergabe Meldung der Meldung an ein anderes System z.B. AMVER, AUSREP, JASREP, MAREP usw. Ende der Meldung Keine weitere Information notwendig".
Z
Ende der Meldung (Zulu)
3. Anhang 3 wird wie folgt geändert: Bei Buchstabe A. ,,Angaben zum Schiff" wird unter dem Wort ,,Unterscheidungssignal" der Klammerzusatz ,,(Rufzeichen)" gestrichen und unter dem Wort ,,IMO-Kennnummer" vor das Wort ,,gegebenenfalls)" ein offenes Klammerzeichen eingefügt.
Artikel 2 Änderung der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung Die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193), wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1999 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 17 wird wie folgt gefasst: ,,17. Nord-Ostsee-Kanal einschließlich Audorfer See und Schirnauer See von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau mit Obereidersee mit Enge, Borgstedter See mit Enge, Flemhuder See und Achterwehrer Schifffahrtskanal;". b) Nummer 19 wird wie folgt gefasst: ,,19. Warnow mit Nebenarmen am Mühlendamm bis zur Südkante der Eisenbahnbrücke Rostock Stralsund;". 2. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Fahrzeuge, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, dürfen zur Führung der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter und zur Abgabe der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Schallsignale nur solche Positionslaternen und Schallsignalanlagen verwenden, deren Baumuster von einer benannten Stelle im Sinne des Artikels 9 in Verbindung mit Artikel 10 der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung vom 20. Dezember 1996 (ABl. EG Nr. L 46 S. 25) zur Verwendung auf Seeschiffahrtsstraßen zugelassen ist. § 5 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt A.I der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1462), gilt entsprechend." 3. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter ,,Stickstoff und Kältemittel" durch die Wörter ,,Gase und Gasgemische der Klasse 2.2 ohne Zusatzgefahr" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt. cc) Nummer 3 wird aufgehoben. b) § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort ,,und" ersetzt. cc) Folgende neue Nummer 4 wird angefügt: ,,4. die Tankdeckel sind geschlossen zu halten." 4. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort ,,Rufzeichen" durch die Angabe ,,Unterscheidungssignal, gegebenenfalls die IMO-Kennnummer" ersetzt. b) In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort ,,Rufzeichen" durch das Wort ,,Unterscheidungssignal" ersetzt. Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt 5. Die Anlage I Abschnitt I wird wie folgt geändert: a) Folgende neue Nummer A.26 wird eingefügt:
1939
,,A.26 Einfahren in die Zufahrten zum Eidersperrwerk Einfahren verboten: ein rotes schnelles Funkellicht." Rechts neben den Wörtern ,,ein rotes schnelles Funkellicht." wird die Darstellung eines roten Funkellichtes eingefügt. b) Nach Nummer B.8 wird folgende neue Nummer B.9 eingefügt: ,,B.9 Segelsurfbretter (§ 31 Abs. 1 Satz 1) Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen das Fahren mit Segelsurfbrettern erlaubt ist: rechteckige blaue Tafel mit dem weißen Symbol eines Segelsurfers." Rechts neben den Wörtern ,,Symbol eines Segelsurfers." wird die Darstellung einer rechteckigen blauen Tafel mit dem weißen Symbol eines Segelsurfers eingefügt. c) In Nummer B.11 wird am Ende von Buchstabe a und Buchstabe b jeweils nach der Kennung ,,Q/Fkl." das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und nach der Kennung ,,Q/Fkl. unt." werden die Wörter ,,oder Glt." angefügt. 6. Die Anlage II Abschnitt II.1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird der Text nach der Überschrift wie folgt gefasst: ,,Fahrzeuge der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes sowie Maschinenfahrzeuge, die Schießscheiben schleppen, denen sich bei Nacht Fahrzeuge in Gefahr drohender Weise nähern und von denen ein ausreichender Abstand zu halten ist: Leuchtkugeln mit weißen Sternen." b) Nach dem Wort ,,Deckshöhe" in Nummer 11.2 wird ein Absatz gemacht und folgende Wörter eingefügt: ,,11.3 Ausnahmen und Sonderregelungen". c) Die bisherige Nummer 11.3 wird Nummer 11.4.
Die Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. Juni 1997 (BGBl. I S. 1537) wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,den nächsterreichbaren Küstenplatz, bei Funkverbindung die nächste Küstenfunkstelle," durch die Wörter ,,die nächsterreichbare zuständige Stelle an Land" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
1940
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1999 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4016), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Basislinie" durch das Wort ,,Festlandküste" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Museumsschiffe und ähnliche" durch das Wort ,,historische" ersetzt. 2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird der Halbsatz ,, , welche die Zulassungsvoraussetzungen prüft, den Erfordernissen entsprechend die Prüfungstermine und Prüfungsorte festlegt, das Bestehen der Prüfung feststellt und die entsprechenden Scheine ausstellt" durch den Halbsatz ,, , die sich bei der Zulassung zur Prüfung und deren Durchführung sowie der Erteilung der Scheine einschließlich der Erhebung und Einziehung der Kosten der Prüfungsausschüsse nach § 4a bedient" ersetzt. b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz eingefügt: ,,Die Zentrale Verwaltungsstelle wird von einem Leiter geführt, der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestellt wird." c) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern ,,sowie Erteilung des Scheins" die Wörter ,,einschließlich der Erhebung und Einziehung der Kosten" eingefügt. 3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. bei Beantragung des Sportküsten- oder des Sportseeschifferscheins den Sportbootführerschein-See und die Nachweise nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder § 6 Abs. 2 Nr. 2 für die jeweilige Antriebsart,". b) In Nummer 4 werden nach dem Wort ,,Sportseeschifferschein" die Wörter ,,mit der jeweiligen Antriebsart" gestrichen und nach der Angabe ,,§ 6 Abs. 3 Nr. 3" die Wörter ,,jeweils für die jeweilige Antriebsart" eingefügt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort ,,Yachten" die Wörter ,,mit der jeweiligen Antriebsart" eingefügt. b) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a und c werden jeweils nach dem Wort ,,Yachten" die Wörter ,,mit der jeweiligen Antriebsart" eingefügt. c) In Absatz 4 werden vor den Wörtern ,,den Sportseeschifferschein" die Wörter ,,den Sportküstenschifferschein," eingefügt. 5. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 4" die Angabe ,,oder nach § 4a Abs. 2" eingefügt. 6. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: In Nummer 1 werden die Wörter ,,Personal zur Bedienung von Funk- und Kommunikationsanlagen" durch das Wort ,,Funkpersonal" ersetzt.
2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: ,,§ 8a Befahren des Panamakanals Der Betreiber eines Seeschiffes unter Bundesflagge, das den Panamakanal befahren will, hat sicherzustellen, dass 1. spätestens nach dem Einlaufen in den ersten Hafen des Kanals die Regeln für das Befahren des Panamakanals in der jeweils geltenden Fassung sich an Bord befinden und mitgeführt werden und 2. die für die Durchfahrt allgemein anerkannten Regeln der Technik und der seemännischen Praxis eingehalten werden." Artikel 4 Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See Die Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1988), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1938) wird wie folgt geändert: 1. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: bis zu 100 vom Hun,,8. für die vollständige dert der Gebühr für oder teilweise Zudie angegriffene rückweisung eines Amtshandlung, minWiderspruchs gegen destens DM 50,". eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrensoder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht, b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: bis zu 75 vom Hun,,10. in den Fällen der dert der WiderZurücknahme eines Widerspruchs gegen spruchsgebühr, mindestens DM 30,". eine Sachentscheidung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung, 2. In § 12 Abs. 1 Nr. 4 werden nach den Wörtern ,,den Sportbootführerschein," die Wörter ,,den Sportküstenschifferschein," eingefügt. 3. Die Anlage wird in der Fassung des Anhangs 1 zu dieser Verordnung neu gefasst. Artikel 5 Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1999 7. Nach § 11 wird folgender neuer § 11a eingefügt: ,,§ 11a Fahrerlaubnis zum Führen von gewerbsmäßig genutzten Sportfahrzeugen und deren Besetzung (1) Wer ein Sportfahrzeug im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 der Verordnung gewerbsmäßig führt, ohne dass es als Kauffahrteischiff eingesetzt wird, bedarf einer Fahrerlaubnis. Ist das Sportfahrzeug in den Küstengewässern eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch Vorlage des Sportseeschifferscheins nachzuweisen. Ist das Sportfahrzeug in den küstennahen Seegewässern oder in der weltweiten Fahrt eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch den Sporthochseeschifferschein nachzuweisen. (2) Als Sportfahrzeug im Sinne des Absatzes 1 gilt ein für Sport- und Freizeitzwecke gebautes Fahrzeug, das gewerbsmäßig für die Ausbildung zum Führen von Sportfahrzeugen oder für ähnliche Sport- und Freizeitzwecke, wie Tauchschulung oder Angelsport, eingesetzt wird und auf dem sich nicht mehr als zwölf Personen neben der Besatzung an Bord befinden. (3) Gewerbsmäßig genutzte Sportfahrzeuge im Sinne des Absatzes 2 müssen entsprechend ihrer Antriebsart mindestens die sich aus Anlage 5 ergebende Besetzung mit Inhabern von Befähigungsnachweisen nach Absatz 1 haben." 8. In § 14 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe ,,§ 12 Abs. 1" die Angabe ,,und 2" eingefügt. 9. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird der Klammerzusatz ,,(SKS/SSS/ SHS)" durch den Klammerzusatz ,,(SSS/SHS)" ersetzt. b) Nach Nummer 6 wird folgende neue Nummer 6a eingefügt: ,,6a. für die Wiederholung einer theoretischen Teilprüfung (SKS) 75, DM". Artikel 7 Inkrafttreten
1941
10. Anlage 1 wird in der Fassung des Anhangs 2 neu gefasst. 11. Anlage 1a wird in der Fassung des Anhangs 3 neu gefasst. 12. Anlage 2 wird in der Fassung des Anhangs 4 neu gefasst. 13. Anlage 4 (zu § 11 Abs. 2) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 der Grundsätze werden nach dem Wort ,,Küstengewässern" die Wörter ,,und küstennahen Seegewässern" eingefügt. b) In der Tabelle zur Regelbesatzung werden in der Spalte ,,Rumpflänge/Fahrtbereich" nach dem Wort ,,Küstengewässern" jeweils die Wörter ,,und küstennahen Seegewässern" eingefügt. 14. Es wird eine neue Anlage 5 (zu § 11a) in der Fassung des Anhangs 5 angefügt.
Artikel 6 Neubekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut der Sportbootführerscheinverordnung-See und der Sportseeschifferscheinverordnung in der ab 1. April 2000 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Oktober 1999 in Kraft. (2) Artikel 4 Nr. 3 und Artikel 5 Nr. 10 und 12 treten am 1. April 2000 in Kraft.
Bonn, den 28. September 1999 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen In Vertretung Elke Ferner
1942
,,Anlage
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY
Fahrerlaubnis / Licence / Permis / Licencia Dem Inhaber (Angaben umstehend) wird hiermit die Fahrerlaubnis zum Führen von motorisierten Sportbooten auf den Seeschiffahrtsstraßen der Bundesrepublik Deutschland (bis zu 3 Seemeilen Abstand von der Festlandküste) erteilt. (§ 1 Sportbootführerscheinverordnung-See). The holder (See overleaf) is entitled to operate any motorequipped yacht on the water ways for seagoing vessels and on the coastal waters at a distance not exceeding 3 nautical miles from the nearest coast. Le détenteur (Voir au verso) est autorisé à conduire un bateau de plaissance propulsion par moteur sur les voies d'eau maritimes et sur les voies navigables du littoral à toute distance de la terre la plus proche ne dépassent pas 3 milles marins. El titular (Vease a la vuelta) es apto para conducir yates a máquina motriz en las aquas costeras en una distancia de hasta 3 millas marinas de la costa. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Anhang 1
INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR FÜHRER VON SPORT- UND FREIZEITFAHRZEUGEN AUF DEN SEESCHIFFAHRTSSTRASSEN (BIS 3 SEEMEILEN VON DER FESTLANDKÜSTE)
In Übereinstimmung mit der Resolution Nr. 40 der Hauptarbeitsgruppe ,,Binnenschiffahrt" Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa
INTERNATIONAL CERTIFICATE FOR OPERATORS OF PLEASURE CRAFT IN COASTAL WATERS NOT EXCEEDING 3 NAUTICAL MILES FROM THE NEAREST COAST
SPORTBOOTFÜHRERSCHEIN SEE
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1999
In conformity with resolution No. 40 of the Working Party on Inland Water Transport United Nations Economic Commission for Europe
ZERTIFIKAT / CERTIFICATE Nr. 000000-B
GÜLTIG FÜR / VALID FOR SPORTBOOTE MIT ANTRIEBSMASCHINE AUF SEESCHIFFAHRTSSTRASSEN MOTORIZED PLEASURE CRAFTS IN COASTAL WATERS NOT EXCEEDING 3 NAUTICAL MILES FROM THE NEAREST COAST
Auflagen nach § 2 Abs. 3 Sportbootführerscheinverordnung-See / Conditions:
Eigenhändige Unterschrift des Inhabers / Holders Signature
Vor- und Zuname / Name and Surname
Lichtbild des Inhabers
Geburtsland und -ort / Place and Country of Birth
Geburtsdatum / Date of Birth
Staatsangehörigkeit / Nationality
Anschrift / Address
Anschrift / Address
Ort und Datum der Ausstellung / Place and Date of Issue Ausgestellt durch / Issued by DEUTSCHER MOTORYACHTVERBAND E.V. DEUTSCHER SEGLER-VERBAND E.V.
Unterschrift / Signature
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1999
* Nichtzutreffendes bitte streichen * Cancel if not applicable
Ermächtigt durch / Authorized by BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU- UND WOHNUNGSWESEN
".
1943
1944
,,Anlage 1
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY
Befähigung / Qualification / Qualification / Habilitacion Der Inhaber (Angaben umstehend) ist befähigt zum Führen von Yachten mit Antriebsmaschine* / unter Segel* auf den Küstengewässern aller Meere bis zu 30 Seemeilen Abstand von der Festlandküste sowie für die Seegebiete der Ost- und Nordsee, des Kanals, des Bristolkanals, der Irischen und Schottischen See sowie des Mittelmeeres und des Schwarzen Meeres (§ 1 Sportseeschifferscheinverordnung). The holder (See overleaf) is duly qualified to navigate any powerdriven* / sailing yacht* in the coastal waters of any sea at any distance not exceeding 30 nautical miles from the nearest land as well as anywhere in the Baltic and the North Sea, the English and the Bristol Channel, the Irish, the Scottish, the Mediterranean and the Black Sea. Le titulaire (Voir au verso) est dûment qualifié à naviguer tout yacht à propulsion par moteur* / à voile* dans les eaux côtières de toute mer à toute distance de la terre la plus proche ne dépassant pas 30 milles marins ainsi que partout dans la Mer Baltique, la Mer du Nord, la Manche, le Canal de Bristol, la Mer d'Irlande, la Mer d'Ecosse, la Méditerrannée et la Mer Noire. El titular (Vease a la vuelta) es apto para conducir yates a máquina motriz* / a la vela* en las aguas costeras de todos los mares en una distancia de hasta 30 millas marinas de la costa asi como en las aguas del Mar Báltico y del Mar del Norte, del Canal de la Mancha, del Canal de Bristol, del Mar de Irlanda y del Mar Escocia, del Mar Mediterràneo y del Mar Negro.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Anhang 2
INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR FÜHRER VON SPORT- UND FREIZEITFAHRZEUGEN IN KÜSTENGEWÄSSERN BIS 30 SEEMEILEN
In Übereinstimmung mit der Resolution Nr. 40 der Hauptarbeitsgruppe ,,Binnenschiffahrt" Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa
INTERNATIONAL CERTIFICATE FOR OPERATORS OF PLEASURE CRAFT IN COASTAL WATERS NOT EXCEEDING 30 NAUTICAL MILES
SPORTSEESCHIFFERSCHEIN
In conformity with resolution No. 40 of the Working Party on Inland Water Transport United Nations Economic Commission for Europe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1999
* Siehe Innenseite / See inside / Voir page intérieure / Véase adentro
ZERTIFIKAT / CERTIFICATE Nr. 000000-D
GÜLTIG FÜR / VALID FOR YACHTEN MIT ANTRIEBSMASCHINE* / UNTER SEGEL* IN KÜSTENGEWÄSSERN BIS 30 SEEMEILEN MOTORIZED* / SAILING* YACHTS IN COASTAL WATERS NOT EXCEEDING 30 NAUTICAL MILES FROM THE NEAREST COAST
Auflagen nach § 6 Abs. 4 Sportseeschifferscheinverordnung / Conditions:
Eigenhändige Unterschrift des Inhabers / Holders Signature
Vor- und Zuname / Name and Surname
Lichtbild des Inhabers
Geburtsland und -ort / Place and Country of Birth
Geburtsdatum / Date of Birth
Staatsangehörigkeit / Nationality
Anschrift / Address
Anschrift / Address
Ort und Datum der Ausstellung / Place and Date of Issue Ausgestellt durch / Issued by DEUTSCHER MOTORYACHTVERBAND E.V. DEUTSCHER SEGLER-VERBAND E.V.
Unterschrift / Signature
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1999
* Nichtzutreffendes bitte streichen * Cancel if not applicable
Ermächtigt durch / Authorized by BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU- UND WOHNUNGSWESEN
".
1945
1946
,,Anlage 1a
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY
Befähigung / Qualification / Qualification / Habilitacion Der Inhaber (Angaben umstehend) ist befähigt zum Führen von Yachten mit Antriebsmaschine* / unter Segel* auf den Küstengewässern aller Meere bis zu 12 Seemeilen Abstand von der Festlandküste (§ 1 Sportseeschifferscheinverordnung). The holder (See overleaf) is duly qualified to navigate any powerdriven* / sailing yacht* in the coastal waters of any sea at any distance not exceeding 12 nautical miles from the nearest land. Le titulaire (Voir au verso) est dûment qualifié à naviguer tout yacht à propulsion par moteur* / à voile* dans les eaux côtières de toute mer à toute distance de la terre la plus proche ne dépassant pas 12 milles marins. El titular (Vease a la vuelta) es apto para conducir yates a máquina motriz* / a la vela* en las aguas costeras de todos los mares en una distancia de hasta 12 millas marinas de la costa. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Anhang 3
INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR FÜHRER VON SPORT- UND FREIZEITFAHRZEUGEN IN KÜSTENGEWÄSSERN BIS 12 SEEMEILEN
In Übereinstimmung mit der Resolution Nr. 40 der Hauptarbeitsgruppe ,,Binnenschiffahrt" Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa
INTERNATIONAL CERTIFICATE FOR OPERATORS OF PLEASURE CRAFT IN COASTAL WATERS NOT EXCEEDING 12 NAUTICAL MILES
SPORTKÜSTENSCHIFFERSCHEIN
In conformity with resolution No. 40 of the Working Party on Inland Water Transport United Nations Economic Commission for Europe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1999
* Siehe Innenseite / See inside / Voir page intérieure / Véase adentro
ZERTIFIKAT / CERTIFICATE Nr. 000000-C
GÜLTIG FÜR / VALID FOR YACHTEN MIT ANTRIEBSMASCHINE* / UNTER SEGEL* IN KÜSTENGEWÄSSERN BIS 12 SEEMEILEN MOTORIZED* / SAILING* YACHTS IN COASTAL WATERS NOT EXCEEDING 12 NAUTICAL MILES FROM THE NEAREST COAST
Auflagen nach § 6 Abs. 4 Sportseeschifferscheinverordnung / Conditions:
Eigenhändige Unterschrift des Inhabers / Holders Signature
Vor- und Zuname / Name and Surname
Lichtbild des Inhabers
Geburtsland und -ort / Place and Country of Birth
Geburtsdatum / Date of Birth
Staatsangehörigkeit / Nationality
Anschrift / Address
Anschrift / Address
Ort und Datum der Ausstellung / Place and Date of Issue Ausgestellt durch / Issued by DEUTSCHER MOTORYACHTVERBAND E.V. DEUTSCHER SEGLER-VERBAND E.V.
Unterschrift / Signature
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1999
* Nichtzutreffendes bitte streichen * Cancel if not applicable
Ermächtigt durch / Authorized by BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU- UND WOHNUNGSWESEN
".
1947
1948
,,Anlage 2
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY
Befähigung / Qualification / Qualification / Habilitacion Der Inhaber (Angaben umstehend) ist befähigt zum Führen von Yachten mit Antriebsmaschine* / unter Segel* auf allen Meeren (§ 1 Sportseeschifferscheinverordnung). The holder (See overleaf) is duly qualified to navigate any powerdriven* / sailing yacht* in any sea area. Le titulaire (Voir au verso) est dûment qualifié à naviguer tout yacht à propulsion par moteur* / à voile* en tout mer. El titular (Vease a la vuelta) es apto para conducir yates a máquina motriz* / a la vela* en todos los mares. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Anhang 4
INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR FÜHRER VON SPORT- UND FREIZEITFAHRZEUGEN IN ALLEN KÜSTENGEWÄSSERN
In Übereinstimmung mit der Resolution Nr. 40 der Hauptarbeitsgruppe ,,Binnenschiffahrt" Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa
INTERNATIONAL CERTIFICATE FOR OPERATORS OF PLEASURE CRAFT IN COASTAL WATERS
SPORTHOCHSEESCHIFFERSCHEIN
In conformity with resolution No. 40 of the Working Party on Inland Water Transport United Nations Economic Commission for Europe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1999
* Siehe Innenseite / See inside / Voir page intérieure / Véase adentro
ZERTIFIKAT / CERTIFICATE Nr. 000000-E
GÜLTIG FÜR / VALID FOR YACHTEN MIT ANTRIEBSMASCHINE* / UNTER SEGEL* MOTORIZED* / SAILING* YACHTS
Auflagen nach § 6 Abs. 4 Sportseeschifferscheinverordnung / Conditions:
Eigenhändige Unterschrift des Inhabers / Holders Signature
Vor- und Zuname / Name and Surname
Lichtbild des Inhabers
Geburtsland und -ort / Place and Country of Birth
Geburtsdatum / Date of Birth
Staatsangehörigkeit / Nationality
Anschrift / Address
Anschrift / Address
Ort und Datum der Ausstellung / Place and Date of Issue Ausgestellt durch / Issued by DEUTSCHER MOTORYACHTVERBAND E.V. DEUTSCHER SEGLER-VERBAND E.V.
Unterschrift / Signature
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1999
* Nichtzutreffendes bitte streichen * Cancel if not applicable
Ermächtigt durch / Authorized by BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU- UND WOHNUNGSWESEN
".
1949
1950
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1999 Anhang 5 ,,Anlage 5 (zu § 11a)
Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportfahrzeugen
Rumpflänge des Fahrzeugs/Fahrtgebiet Besetzung1)
Bis 15 m Rumpflänge: Küstengewässer Küstennahe Seegewässer Weltweite Fahrt 15 bis 25 m Rumpflänge: Küstengewässer Küstennahe Seegewässer Weltweite Fahrt Über 25 m Rumpflänge: Küstengewässer Küstennahe Seegewässer Weltweite Fahrt 2 1 1 2 Sportseeschifferschein Sporthochseeschifferschein Sportseeschifferschein Sporthochseeschifferschein 1 1 1 2 Sportseeschifferschein 3) Sporthochseeschifferschein Sportseeschifferschein Sporthochseeschifferschein 1 1 1 1 Sportseeschifferschein 2) Sporthochseeschifferschein 3) Sporthochseeschifferschein Sportseeschifferschein
______________ 1) Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Fahrzeugs. 2) Fahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als 10 Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportbootführerscheins besetzt werden, der den Nachweis nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 führt. 3) Fahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als 10 Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt werden."