Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 48 vom 29.10.1999  - Seite 2053 bis 2058 - Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999 2053 Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*) Vom 14. Oktober 1999 Es verordnen das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), der zuletzt durch das Gesetz vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, der Justiz und für Wirtschaft und Technologie: *) Diese Verordnung dient zur Umsetzung der Richtlinie 97/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 zur Änderung der Richtlinie 79/112/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. EG Nr. L 43 S. 21), Richtlinie 1999/10/EG der Kommission vom 8. März 1999 über Ausnahmen von Artikel 7 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 69 S. 22) und Richtlinie 97/76/EG des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Änderung der Richtlinien 77/99/EWG und 72/462/EWG in Bezug auf die Vorschriften für Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und bestimmte andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. EG 1998 Nr. L 10 S. 25). Artikel 1 Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 1984 (BGBl. I S. 1221), zuletzt geändert durch § 10 Abs. 2 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 310) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 3 Nr. 6 wird gestrichen. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 5 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt: ,,6. die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten nach Maßgabe des § 8." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden vor dem Wort ,,Fertigpackungen" die Worte ,,Lebensmittel in" eingefügt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die Angaben nach Absatz 1 bei Fleisch in Reife- und Transportpackungen, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind,". 2054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999 selbe Bezeichnung wie die Zutat hat oder die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf die Art der Zutat schließen lässt." 5. § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Mengenkennzeichnung von Zutaten (1) Die Menge einer bei der Herstellung eines zusammengesetzten Lebensmittels verwendeten Zutat oder einer verwendeten Klasse oder vergleichbaren Gruppe von Zutaten (Gattung von Zutaten) ist gemäß Absatz 4 anzugeben, 1. wenn die Bezeichnung der Zutat oder der Gattung von Zutaten in der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels angegeben ist, 2. wenn die Verkehrsbezeichnung darauf hindeutet, dass das Lebensmittel die Zutat oder die Gattung von Zutaten enthält, 3. wenn die Zutat oder die Gattung von Zutaten auf dem Etikett durch Worte, Bilder oder eine grafische Darstellung hervorgehoben ist oder 4. wenn die Zutat oder die Gattung von Zutaten von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung des Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Lebensmitteln ist, mit denen es auf Grund seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte. Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen ohne die nach Satz 1 vorgeschriebenen Angaben gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden. (2) Absatz 1 gilt nicht 1. für eine Zutat oder Gattung von Zutaten, a) deren Abtropfgewicht nach § 11 der Fertigpackungsverordnung angegeben ist, b) deren Mengenangabe bereits auf dem Etikett durch eine andere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, c) die in geringer Menge zur Geschmacksgebung verwendet wird oder d) die, obwohl sie in der Verkehrsbezeichnung aufgeführt wird, für die Wahl des Verbrauchers nicht ausschlaggebend ist, da unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung des betreffenden Lebensmittels nicht wesentlich sind oder es nicht von ähnlichen Lebensmitteln unterscheiden; 2. wenn in Rechtsvorschriften die Menge der Zutat oder der Gattung von Zutaten konkret festgelegt, deren Angabe auf dem Etikett in den Rechtsvorschriften aber nicht vorgesehen ist; 3. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 5. (3) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht 1. in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 der ZusatzstoffZulassungsverordnung; 2. für die Angabe von Vitaminen oder Mineralstoffen, sofern eine Nährwertkennzeichnung dieser Stoffe erfolgt. (4) Die Menge der Zutaten oder der Gattung von Zutaten ist in Gewichtshundertteilen, bezogen auf 3. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Verkehrsbezeichnung (1) Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist die in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung, bei deren Fehlen 1. die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung oder 2. eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt als Verkehrsbezeichnung für ein Lebensmittel ferner die Bezeichnung, unter der das Lebensmittel in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird. Diese Verkehrsbezeichnung ist durch beschreibende Angaben zu ergänzen, wenn anderenfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der sonstigen in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben, der Verbraucher nicht in der Lage wäre, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden. Die Angaben nach Satz 2 sind in der Nähe der Verkehrsbezeichnung anzubringen. (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn das Lebensmittel im Hinblick auf seine Zusammensetzung oder Herstellung von einem unter der verwendeten Verkehrsbezeichnung bekannten Lebensmittel derart abweicht, dass durch die in Absatz 2 vorgesehenen Angaben eine Unterrichtung des Verbrauchers nicht gewährleistet werden kann. (4) Hersteller- oder Handelsmarken oder Fantasienamen können die Verkehrsbezeichnung nicht ersetzen." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Der Nummer 1 wird folgender Halbsatz angefügt: ,,der Klassenname ,,Stärke" ist durch die Angabe der spezifischen pflanzlichen Herkunft zu ergänzen, wenn die Zutaten Gluten enthalten könnten;". bb) In Nummer 2 werden die Worte ,,bei chemisch modifizierten Stärken genügt die Angabe des Klassennamens." durch die Worte ,,der Klassenname ,,Stärke" ist durch die Angabe der spezifischen pflanzlichen Herkunft zu ergänzen, wenn diese Zutaten Gluten enthalten könnten; im Übrigen genügt bei chemisch modifizierten Stärken die Angabe des Klassennamens." ersetzt. b) Absatz 6 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Erzeugnissen aus nur einer Zutat, sofern die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels die- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999 den Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels, anzugeben. Die Angabe hat in der Verkehrsbezeichnung, in ihrer unmittelbaren Nähe oder im Verzeichnis der Zutaten bei der Angabe der betroffenen Zutat oder Gattung von Zutaten zu erfolgen. Abweichend von Satz 1 1. ist die Menge der bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zutat oder Zutaten bei Lebensmitteln, denen infolge einer Hitze- oder einer sonstigen Behandlung Feuchtigkeit entzogen wurde, nach ihrem Anteil bei der Verwendung, bezogen auf das Enderzeugnis anzugeben; übersteigt hiernach die Menge einer Zutat oder die in der Etikettierung anzugebende Gesamtmenge aller Zutaten 100 Gewichtshundertteile, so erfolgt die Angabe in Gewicht der für die Herstellung von 100 Gramm des Enderzeugnisses verwendeten Zutat oder Zutaten; 2. ist die Menge flüchtiger Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteiles im Enderzeugnis anzugeben; 3. kann die Menge an Zutaten im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 nach Maßgabe ihres Gewichtsanteiles vor der Eindickung oder dem Trocknen angegeben werden; 4. kann bei Lebensmitteln im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 die Menge an Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteiles an dem in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden. Satz 3 Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend für Gattungen von Zutaten." 6. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben. 7. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,Zweiter Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten". 8. § 10 wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt: ,,(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittelund Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 7a Abs. 4 ein Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt." b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2. c) In Absatz 2 wird die Angabe ,, , § 8 Abs. 1 oder 2 oder § 9 Abs. 1 oder 2" gestrichen. 9. § 10a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 30. Oktober 1999 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden." b) Absatz 2 wird aufgehoben. 2055 c) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 16 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 1" ersetzt. 10. In Anlage 3 wird die Angabe ,,(zu § 7a Abs. 3)" durch die Angabe ,,(zu § 7b Abs. 3)" ersetzt. Artikel 2 Änderung anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen (1) Die Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3526), wird wie folgt geändert: 1. § 1b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Absatzzeichen ,,(1)" wird gestrichen. bb) In Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c wird jeweils die Angabe ,,§ 7 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 3" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 2. In § 2 Abs. 2 werden die Worte ,,,die den Lebensmitteln zugesetzten Vitamine nach ihrer Menge, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels," gestrichen. 3. § 2a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 4 werden die Worte ,,in den Absätzen 2 oder 3" durch die Worte ,,in Absatz 2" ersetzt. 4. In § 3 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden." (2) Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 924), wird wie folgt geändert: 1. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Für die Kenntlichmachung zugesetzter Vitamine gilt § 8 Abs. 4 Satz 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend." b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. 2. Dem § 29 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden." 2056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999 1. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sowie § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden." 2. § 7b wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden." (6) Die Käseverordnung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juni 1999 (BGBl. I S. 1261), wird wie folgt geändert: 1. § 14 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sowie § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden." 2. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Erzeugnisse aus Käse dürfen in der Kennzeichnung einen besonderen Hinweis auf eine Standardsorte oder auf einen anderen Käse enthalten." 3. In § 31 Abs. 2 Nr. 12 wird die Angabe ,,§ 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 17 Abs. 2" ersetzt. 4. § 31a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,, (2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden." (7) Die Konfitürenverordnung vom 26. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1434), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe ,,Anlage 1 Nr. 1 bis 8 und 10" durch die Angabe ,,Anlage 1 Nr. 1 bis 6" ersetzt. bb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) bei Marmelade auf die verwendeten Früchte,". cc) In Buchstabe b wird die Angabe ,,Anlage 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 10" durch die Angabe ,,Anlage 1 Nr. 1 bis 4 und 6" ersetzt. b) Nummer 6 wird gestrichen. (3) Die Fleisch-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBl. I S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Enthält ein Lebensmittel einen aus der Verkehrsbezeichnung nicht hervorgehenden oder infolge der Verpackung nicht deutlich erkennbaren Anteil an Knochen, so ist zusätzlich zu der Kennzeichnung nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ein Hinweis hierauf erforderlich." b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst: ,,(2a) Zusätzlich zu den Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ist bei Fleisch und Fleischerzeugnissen, die unter Verwendung von Stärke oder von Eiweiß tierischen oder pflanzlichen Ursprungs hergestellt worden sind, die Verwendung dieser Stoffe in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung auf der Fertigpackung anzugeben, sofern die Verwendung dieser Stoffe zu anderen als technologischen Zwecken erfolgt." c) Absatz 2b wird aufgehoben. d) In Absatz 3 wird die Angabe ,,2, 2a und 2b" durch die Angabe ,,2 und 2a" ersetzt. 2. § 14 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden." (4) Die Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976 (BGBl. I S. 1186), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786), wird wie folgt geändert: 1. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Enthält ein Erzeugnis einen aus der Verkehrsbezeichnung nicht hervorgehenden oder infolge der Verpackung nicht deutlich erkennbaren Anteil an Knochen, so ist zusätzlich zu der Kennzeichnung nach den Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ein Hinweis hierauf erforderlich." 2. In § 21 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden." (5) Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Juni 1999 (BGBl. I S. 1261), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999 c) Folgender Satz wird angefügt: ,,Für Erzeugnisse im Sinne der Anlage 1 Nr. 7 bis 10 gilt im Übrigen § 8 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung." 2. In § 5 Abs. 4 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 2, 2a oder 3" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 2a oder 3" ersetzt. 3. Dem § 6 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden." (8) Die Fruchtsaft-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBl. I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 8 wird aufgehoben. 2. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Erzeugnisse im Sinne des § 1, die entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 2, 3 oder 4 oder Abs. 5 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort bezeichneten Angaben versehen sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt." 3. In § 7 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden." (9) Die Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBl. I S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Nr. 3 werden die Worte ,, , bei Fruchtsirup die Angabe des Mindestgehalts an Fruchtsaft oder Früchten" gestrichen. b) Absatz 8 wird aufgehoben. 2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes 2057 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Erzeugnisse im Sinne des § 1, die entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 3 oder 4 oder Abs. 5 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort bezeichneten Angaben versehen sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt." 3. Dem § 8 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden." (10) Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), wird wie folgt geändert: 1. § 14 Abs. 3 wird aufgehoben. 2. § 17 Abs. 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 7 natürliches Mineralwasser, das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort vorgeschriebenen Angaben gekennzeichnet ist, in den Verkehr bringt." 3. § 20 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1. b) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt: ,,(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden." Artikel 3 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Gesundheit kann die in Artikel 1 genannte Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. ­­­­­­­­­­­­­­­ 2058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999 Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 14. Oktober 1999 Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Funke