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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1999
Verordnung zur Änderung der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung
Vom 15. Dezember 1999 Auf Grund von § 29 Abs. 2 des AGB-Gesetzes, der durch Artikel 2 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1642) eingefügt worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium der Justiz: Artikel 1 Die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2068) wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Deutsche Bundesbank erhebt von dem am Verfahren beteiligten Kreditinstitut eine Gebühr von 200 Euro, es sei denn, dass die Schlichtungsstelle eine Schlichtung nach § 3 ablehnt. Das Kreditinstitut kann einen Erlass der Gebühr verlangen, wenn die Erhebung der Gebühr unangemessen wäre." 2. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Kosten nach § 6 Abs. 2 in der seit dem 28. Dezember 1999 geltenden Fassung werden für Verfahren nicht erhoben, in denen die Schlichtungsstelle vorher einen Schlichtungsvorschlag mindestens einem Beteiligten zugeleitet hat." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 15. Dezember 1999 Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin