Gesetz zu dem Abkommen vom 5. November 1971 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Gesetz
zu dem Abkommen vom 5. November 1971
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen
im internationalen Verkehr
Vom 14. Mai 1973
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Bonn am 5. November 1971 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Die Befreiung nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe (a) in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3 des Abkommens ist bei Fahrzeugen, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, nur zu gewähren, wenn der einzelne vorübergehende Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes vierzehn aufeinanderfolgende Tage nicht überschreitet.
(2) Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer sind der Einreisetag und der Ausreisetag jeweils als voller Tag zu rechnen.
(3) Die zuständigen Behörden dürfen von der in Absatz 1 bestimmten Frist Ausnahmen zulassen, wenn die Fahrzeuge betriebsunfähig werden oder
für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Zwecke verwendet werden oder auf Grund anderer besonderer Umstände aufgehalten v/erden.
Artikel 3
Der Bundesminister der Finanzen kann zur Herstellung der Gegenseitigkeit oder zur Vermeidung des Mißbrauchs durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anordnen, daß die Befreiung nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe (a) in Verbindung mit Absatz 2 des Abkommens nicht zu gewähren ist, wenn die Halter der Fahrzeuge im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig sind.
Artikel 4
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).
Artikel 5
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. Mai 1973
Der Bundespräsident Heinemann
Der Bundeskanzler Brandt
Der Bundesminister der Finanzen Schmidt
Der Bundesminister des Auswärtigen Scheel
Der Bundesminister für Verkehr Lauritzen
Nr. 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1973 341
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of the United Kingdom of Great Britain
and Northern Ireland
in Respect of the Regulation of the Taxation of Road Vehicies
in International Traffic
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland
VON DEM WUNSCHE GELEITET, den Straßenverkehr zwischen den beiden Staaten und den Durchgangsverkehr durch ihre Gebiete zu erleichtern,
HABEN FOLGENDES VEREINBART:
Artikel 1 Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet
(a) der Begriff "Fahrzeug" jedes Straßenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie jeden Anhänger, der an ein solches Fahrzeug angekoppelt werden kann, gleichgültig, ob er mit dem Fahrzeug oder getrennt eingeführt wird;
(b) der Begriff "Gebiet" für das Vereinigte Königreich: England, Wales, Schottland und Nordirland.
Artikel 2
(1) Fahrzeuge, die im Gebiet einer Vertragspartei zugelassen sind und in das Gebiet der anderen Vertragspartei zum vorübergehenden Aufenthalt eingeführt werden, sind
(a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von der Kraftfahrzeugsteuer
und
(b) im Gebiet des Vereinigten Königreichs von den Steuern und Abgaben befreit, die für die Benutzung oder das Halten von Fahrzeugen erhoben werden, ausgenommen Steuern und Abgaben für den Verbrauch von Kraftstoffen und Wegeabgaben.
(2) Diese Befreiung gilt auch für Fahrzeuge, die im Gebiet einer Vertragspartei geführt werden dürfen und von der Zulassungspflicht befreit sind.
(3) Keine der Vertragsparteien ist jedoch verpflichtet, die Befreiung nach Absatz 1 und 2 dieses Artikels für Fahrzeuge zu gewähren, deren Halter im eigenen Gebiet ansässig sind.
The Government of the Federal Republic of Germany
and
the Government of the United Kingdom of Great Britain
and Northern Ireland;
DESIRING to facilitate road transport between their two countries and in transit through their territories;
HAVE AGREED AS FOLLOWS:
Ar t i cl e 1 For the purposes of this Agreement:
(a) the term "vehicies" shall mean any mechanically propelled road vehicies or any trailers for coupling to such vehicies, whether imported with the vehicies or separately;
(b) the term "territory" shall mean in relation to the United Kingdom: England, Wales, Scotland and Northern Ireland.
Article 2
1. Vehicies which are registered in the territory of one Contracting Party and are temporarily imported into the territory of the other Contracting Party shall be exempted:
(a) in the territory of the Federal Republic of Germany from the Kraftfahrzeugsteuer (motor vehicle tax);
(b) in the territory of the United Kingdom from the taxes and charges levied on the circulation or possession of vehicies (other than taxes or charges on fuel con-sumption or tolls).
2. This exemption shall also apply to vehicies allowed to be brought into circulation and exempted from the Obligation to be registered in the territory of either Contracting Party.
3. Neither Contracting Party shall however be required by paragraphs 1 or 2 of this Article to grant this exemption in respect of vehicies which are owned by persons resident in its territory.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Artikel 3
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels wird die Befreiung nach Artikel 2 dieses Abkommens im Gebiet jeder Vertragspartei solange gewährt, als die in den geltenden Zollvorschriften dieses Gebietes vorgeschriebenen Voraussetzungen für die vorübergehende eingangsabgabenfreie Einfuhr der in Artikel 2 dieses Abkommens bezeichneten Fahrzeuge erfüllt sind.
(2) Bei Fahrzeugen, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, kann jede Vertragspartei die Zeitdauer der Befreiung für jede einzelne Einfahrt auf vierzehn aufeinanderfolgende Tage begrenzen, wobei der Einreisetag und der AusTeisetag jeweils als voller Tag zu rechnen sind. Die zuständigen Behörden können jedoch diese Zeitdauer in den Fällen verlängern, in denen die Fahrzeuge betriebsunfähig werden oder für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen verwendet werden oder auf Grund anderer besonderer Umstände aufgehalten werden.
Artikel 4
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Vereinigten Königreichs innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5
(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, wenn die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die zweite dieser Notifikationen eingegangen ist.
(2) Dieses Abkommen gilt für ein Jahr nach seinem Inkrafttreten. Danach bleibt es in Kraft, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich gekündigt wird.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, die von ihren Regierungen mit ausreichenden Vollmachten versehen sind, dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Bonn am 5. November 1971 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Frhr. von Braun
Für die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Brooks Richards
Ar ti cle 3
1. Subject to the provisions of paragraph 2 of this Ar-ticle, the exemption provided for in Article 2 of this Agreement shall be granted in the territory of each Contracting Party so long as the conditions laid down in the Customs regulations in force in that territory for the temporary admission without payment of import duties and import taxes of vehicles described in Article 2 of this Agreement are fulfilled.
2. As respects vehicles which are constructed or adapt-ed for the carriage of goods, either Contracting Party may limit the duration of the exemption to fourteen consecutive days in the case of each importation, count-ing the day of import and the day of export each as one füll day. The competent authorities may, however, extend that period in cases where vehicles are out of use or are used in connection with fairs, exhibitions or similar events or are delayed by other special circumstances.
Article 4
This Agreement shall also apply to Land Berlin, provided that the Government of the Federal Republic of Ger-many has not made a contrary declaration to the Government of the United Kingdom within three months from the date of entry into force of this Agreement.
Article 5
1. Each Contracting Party shall notify the other of the completion of the procedures required by its Constitution to bring the Agreement into force. The Agreement shall enter into force on the Ist day of the month following that in which the second of these notifications is made.
2. The Agreement shall remain in force for a period of one year after its entry into force. Thereafter, it shall continue in force unless it is terminated by either Contracting Party giving three months written notice there-of to the other Contracting Party.
IN WITNESS WHEREOF the undersigned, being duly authorised thereto by their respective Governments, have signed this Agreement.
DONE in duplicate at Bonn this 5th day of November 1971 in the German and English languages, both texts being equally authoritative.
For the Government
of the Federal Republic of Germany
Frhr. von Braun
For the Government
of the United Kingdom of Great Britain
and Northern Ireland
Brooks Richards