Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1978  Nr. 5 vom 27.01.1978  - Seite 109 bis 112 - Gesetz zu dem Ergänzungsprotokoll vom 15. Juni 1973 zur Änderung des Abkommens vom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern sowie seines Schlußprotokolls

Gesetz zu dem Ergänzungsprotokoll vom 15. Juni 1973 zur Änderung des Abkommens vom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern sowie seines Schlußprotokolls Bundesgesetzblatt 109 Teil II Z1998 A 1978 Ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1978 Nr. 5 Tag Inhalt Seite 23.1.78 Gesetz zu dem Ergänzungsprotokoll vom 15. Juni 1973 zur Änderung des Abkommens vom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern sowie seines Schlußprotokolls .................. 109 neu: 611-9-4-8 25. 1.78 Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen ................................................ 113 6. 1.78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) ......................................................... 120 9. 1. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens .......... 120 10.1.78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit ........... 121 10.1.78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru über Kapitalhilfe........................... 123 11.1.78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit ........ 125 23. 1. 78 Berichtigung der Dritten Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 ................................................. 127 793-10-2 Ab 1. Januar 1978 werden bei Rechtsvorschritten, die mit neuer Gliederungsnummer in die nächste Auflage des Fundstellennachweises A au/zunehmen sind, diese Gliederungs-nummern im Inhaltsverzeichnis des Bundesgesetzblattes angegeben, und zwar mit dem Zusatz "neu". Gesetz zu dem Ergänzungsprotokoll vom 15. Juni 1973 zur Änderung des Abkommens vom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern sowie seines Schlußprotokolls Vom 23. Januar 1978 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Bonn am 15. Juni 1973 unterzeichneten Ergänzungsprotokoll zur Änderung des Abkommens vom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern sowie seines Schlußprotokolls (BGBl. 1959 II S. 1269) wird zugestimmt. Das Ergänzungsprotokoll wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Soweit das Ergänzungsprotokoll auf Grund seines Artikels 6 Abs. 2 für die Zeit vor seinem 110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II Inkrafttreten anzuwenden ist, steht dieser Anwendung die Unanfechtbarkeit bereits ergangener Steuerfestsetzungen nicht entgegen. (2) Soweit sich auf Grund des Absatzes 1 dieses Artikels für die Zeit bis zum Beginn des Kalenderjahrs, in dem das Ergänzungsprotokoll in Kraft tritt, bei der jeweiligen Steuerart unter Berücksichtigung der jeweiligen deutschen und luxemburgischen Besteuerung insgesamt eine höhere Belastung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten des Ergänzungsprotokolls bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht erhoben. Artikel 3 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Artikel 4 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Ergänzungsprotokoll nach seinem Artikel 6 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 23. Januar 1978 Der Bundespräsident Scheel Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister der Finanzen Hans Apel Für den Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister der Verteidigung Georg Leber Nr. 5 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1978 111 Ergänzungsprotokoll zur Änderung des Abkommens vom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern sowie seines Schlußprotokolls Von dem Wunsche geleitet, gewisse Bestimmungen des am 23. August 1958 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern — nachstehend als "Abkommen" bezeichnet — sowie sein Schlußprotokoll zu ändern, sind der Präsident der Bundesrepublik Deutschland und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg übereingekommen, ein Ergänzungsprotokoll abzuschließen, und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland, Herrn Dr. Paul Frank Staatssekretär des Auswärtigen Amts Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herrn Dr. Nicolas Hommel außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter des Großherzogtums Luxemburg in Bonn die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: Artikel 1 (1) Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens wird gestrichen. (2) Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck .Zinsen bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind." (3) In Artikel 19 Absatz 1 wird bei Buchstabe a nach dem Komma das Wort "oder" hinzugefügt; Buchstabe b wird gestrichen und Buchstabe c wird Buchstabe b. Artikel 2 Artikel 20 des Abkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Artikel 20 (1) Wenn der Wohnsitzstaat nach den vorhergehenden Artikeln für Einkünfte oder Vermögensteile das Besteuerungsrecht hat, so darf der andere Staat diese Einkünfte oder Vermögensteile nicht besteuern. Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3 bleiben unberührt. (2) Von der Bemessungsgrundlage für die Steuer des Wohnsitzstaates werden die Einkünfte und Vermögensteile ausgenommen, für die nach den vorhergehenden Artikeln der andere Staat ein Besteuerungsrecht hat, es sei denn, daß Absatz 3 gilt. Die Steuer für die Einkünfte oder Vermögensteile, die dem Wohnsitzstaate zur Besteuerung überlassen sind, wird jedoch nach dem Satz erhoben, der dem Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen der steuerpflichtigen Person entspricht. Bei Dividenden gelten die Sätze 1 und 2 nur für Dividenden, die einer Kapitalgesellschaft von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Staat gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 v. H. der erstgenannten Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage des Wohnsitzstaates werden ebenfalls Anteile ausgenommen, deren Dividende nach Satz 3 von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen sind oder bei Zahlung auszunehmen wären. (3) Bei Dividenden, die nicht nach Absatz 2 Satz 3 von der Steuerbemessungsgiundlage auszunehmen sind, und bei Lizenzgebühren wird auf die im Wohnsitzstaat von diesen Einkünften erhobene, nach einem durchschnittlichen Steuersatz berechnete Steuer vom Einkommen die in dem anderen Staat erhobene Abzugsteuer angerechnet." Artikel 3 Artikel 25 Absatz 5 wird durch die folgende Bestimmung ersetzt: "(5) In diesem Artikel bezieht sich der Ausdruck ,Besteuerung auf Steuern jeder Art und Bezeichnung." Artikel 4 Das Schlußprotokoll zum Abkommen wird wie folgt geändert: a) Nummer 21 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "21. Ungeachtet des Artikels 13 Absatz 4 darf die Steuer der Bundesrepublik Deutschland auf Dividenden, die eine Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland an eine Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg zahlt, 25,75 v. H. des Bruttobetrages dieser Dividenden nicht übersteigen, wenn a) der Satz der Körperschaftsteuer der Bundesrepublik Deutschland für ausgeschüttete Gewinne einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland niedriger ist als für nichtausgeschüttete Gewinne und der Unterschied zwischen diesen beiden Sätzen 15 Punkte oder mehr beträgt und b) die Dividenden von der Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland an eine Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz im 112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II Großherzogtum Luxemburg gezahlt werden, die entweder selbst oder im Sinne der Ziffer 21 a dieses Protokolls mit anderen Gesellschaften zusammen mindestens über 25 v. H. der stimmberechtigten Anteile an der erstgenannten Gesellschaft verfügt oder die im Hinblick auf ihre Beteiligung eine Freistellung der Dividenden von der normalen luxemburgischen Steuer genießt, die der durch Artikel 20 Absatz 2 Satz 3 gewährten Freistellung entspricht." b) Unmittelbar nach Nummer 21 wird folgende Bestimmung eingefügt: "21 a. Ist Luxemburg Wohnsitzstaat, so sind Dividenden und Anteile in Anwendung des Artikels 20 Absatz 2 Satz 3 und 4 auch dann von der Bemessungsgrundlage auszunehmen, wenn mehreren Kapitalgesellschaften mit Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg mindestens 25 v. H. der stimmberechtigten Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gehören und einer der beteiligten Gesellschaften mit Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg mehr als 50 v. H. der stimmberechtigten Anteile an einer jeden der anderen beteiligten Gesellschaften mit Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg gehören." ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Ergänzungsprotokoll unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen. GESCHEHEN zu Bonn am 15. Juni 1973 in zwei Urschriften. Für die Bundesrepublik Deutschland Paul Frank Für das Großherzogtum Luxemburg Nicolas Hommel c) Nummer 24 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "24. Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland können Entlastungen auf der Grundlage des Abkommens nur insoweit beanspruchen, als sie sich aus dem Artikel 20 Absatz 2 und 3 ergeben." Artikel 5 Dieses Ergänzungsprotokoll gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Großherzogtums Luxemburg innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ergänzungsprotokolls eine gegenteilige Erklärung abgibt. Artikel 6 (1) Dieses Ergänzungsprotokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Luxemburg ausgetauscht werden. (2) Dieses Ergänzungsprotokoll tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt dann für die Steuern, die für den Veranlagungszeitraum 1971 und die folgenden Veranlagungszeiträume erhoben werden. Artikel 7 Dieses Ergänzungsprotokoll ist Bestandteil des Abkommens vom 23. August 1958 und bleibt ebenso lange in Kraft, wie das Abkommen selbst.