Gesetz zu dem Abkommen vom 10. Dezember 1976 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Irland über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr
Nr. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1978
1009
Gesetz
zu dem Abkommen vom 10. Dezember 1976
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Irland
über die steuerliche Behandlung
von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr
Vom 25. Juli 1978
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Dublin am 10. Dezember 1976 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Irland über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Die Befreiung nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3 des Abkommens ist bei Fahrzeugen, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, nur zu gewähren, wenn der einzelne vorübergehende Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes vierzehn aufeinanderfolgende Tage nicht überschreitet.
(2) Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer sind der Einreisetag und der Ausreisetag jeweils als voller Tag zu rechnen.
(3) Die zuständigen Behörden können von der in Absatz 1 bestimmten Frist Ausnahmen zulassen, wenn die Fahrzeuge betriebsunfähig werden oder
für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen verwendet werden oder auf Grund anderer besonderer Umstände aufgehalten werden.
Artikel 3
Der Bundesminister der Finanzen kann zur Herstellung der Gegenseitigkeit oder zur Vermeidung des Mißbrauchs durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anordnen, daß die Befreiung nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2 des Abkommens nicht zu gewähren ist, wenn die Halter der Fahrzeuge im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig sind.
Artikel 4
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 5
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1978
Der Bundespräsident Scheel
Der Bundeskanzler Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen Hans Matthöfer
Der Bundesminister des Auswärtigen Genscher
Der Bundesminister für Verkehr K. Gscheidle
1010
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Irland
über die steuerliche Behandlung
von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of Ireland
in Respect of the Regulation of the Taxation
of Road Vehicles in International Traffic
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung von Irland the Government of Ireland;
VON DEM WUNSCH GELEITET, den Straßenverkehr zwischen den beiden Ländern und den Durchgangsverkehr zu erleichtern
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Der Begriff "Fahrzeug" bedeutet für die Zwecke dieses Abkommens jedes Straßenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie jeder Anhänger (einschließlich Sattelanhänger), der an ein solches Fahrzeug angekoppelt werden kann, gleichgültig, ob er mit dem Fahrzeug oder getrennt eingeführt wird.
Artikel 2
(1) Fahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zugelassen sind und in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zum vorübergehenden Aufenthalt eingeführt werden, sind befreit
a) in der Bundesrepublik Deutschland von der Kraftfahrzeugsteuer;
b) in Irland von jeder Steuer, die für Fahrzeuge erhoben wird (motor vehicle duty).
(2) Diese Befreiung gilt auch für Fahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geführt werden dürfen und von der Zulassungspflicht befreit sind.
(3) Keine der Vertragsparteien ist jedoch verpflichtet, die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 für Fahrzeuge zu gewähren, deren Halter im eigenen Hoheitsgebiet ansässig sind.
Artikel 3
(1) Die Befreiung nach Artikel 2 wird unbeschadet des Absatzes 2 im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei so lange gewährt, wie die in den geltenden Zollvorschriften dieses Hoheitsgebiets vorgeschriebenen Voraussetzungen für die vorübergehende eingangsabgabenfreie Einfuhr der in Artikel 2 bezeichneten Fahrzeuge erfüllt sind.
(2) Bei Fahrzeugen, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, kann jede Vertragspartei die Zeitdauer der Befreiung für jede einzelne Fahrt auf vierzehn aufeinanderfolgende Tage begrenzen, wobei der Einreisetag und der Ausreisetag je-
DESIRING to facilitate road transport between and in transit through their two countries;
Have agreed as follows:
A r t i c 1 e 1
For the purposes of this Agreement the term "vehicles" shall mean any mechanically propelled road vehicles or any trailers (including semi-trailers) for coupling to such vehicles, whether imported with the vehicles or sep-arately.
Article 2
1. Vehicles which are registered in the territory of one Contracting Party and are temporarily imported into the territory of the other Contracting Party shall be exempted
(a) in the Federal Republic of Germany from the motor vehicle tax (Kraftfahrzeugsteuer);
(b) in Ireland from any excise duty imposed in respect of vehicles (motor vehicle duty).
2. This exemption shall also apply to vehicles allowed to be brought into circulation and exempted from the Obligation to be registered in the territory of either Contracting Party.
3. Neither Contracting Party shall, however, be re-quired by paragraphs 1 or 2 to grant this exemption in respect of vehicles which are owned by persons resident in its territory.
Article 3
1. Subject to the provisions of paragraph 2, the exemption provided for in Article 2 shall be granted in the territory of each Contracting Party so long as the con-ditions laid down in the Customs regulations in force in that territory for the temporary admission, without payment of import duties and import taxes, of vehicles described in Article 2 are fulfilled.
2. In relation to vehicles which are constructed or adapted for the carriage of goods, either Contracting Party may limit the duration of the exemption to fourteen con-secutive days in the case of each importation, counting the day of import and the day of export each as one füll
Nr. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1978
1011
weils als voller Tag zu rechnen sind. Die von den Vertragsparteien beauftragten Behörden können jedoch diese Zeitdauer in den Fällen verlängern, in denen die Fahrzeuge betriebsunfähig werden oder für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen verwendet werden oder auf Grund anderer besonderer Umstände aufgehalten werden.
Artikel 4
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung von Irland innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
day. The authorities designated by the Contracting Parties may, however, extend that period in cases where vehicles are out of use or are used in connection with fairs, ex-hibitions or similar events or are delayed by other special circumstances.
Article 4
This Agreement shall also apply to Land Berlin, pro-vided that the Government of the Federal Republic of Germany does not make a contrary declaration to the Government of Ireland within three months of the date of entry into force of this Agreement.
Artikel 5
(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, wenn die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die zweite dieser Notifikationen eingegangen ist.
(2) Dieses Abkommen gilt für ein Jahr nach seinem Inkrafttreten. Danach bleibt es bis auf weiteres in Kraft, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt wird.
Article 5
1. Each Contracting Party shall notify the other of the completion of the procedures required by its Constitution to bring the Agreement into force. The Agreement shall enter into force on the first day of the month following that in which the second of these notifications is re-ceived.
2. The Agreement shall remain in force for a period of one year after its entry into force. Thereafter, it shall continue in force indefinitely unless it is terminated by either Contracting Party giving three months written notice thereof.
GESCHEHEN zu Dublin am 10. Dezember 1976 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
DONE at Dublin this tenth day of December, 1976 in duplicate in the German and English languages, both texts being equally authentic.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Dr. Rudolf Fechter
Für die Regierung von Irland
For the Government of Ireland
Dr. Garret FitzGerald