Gesetz zum Zweiten Protokoll vom 17. Februar 1983 zur Änderung und Ergänzung des Abkommens vom 22. April 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei einigen anderen Steuern
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II
Gesetz
zum Zweiten Protokoll vom 17. Februar 1983
zur Änderung und Ergänzung des Abkommens vom 22. April 1966
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
bei den Steuern vom Einkommen und bei einigen anderen Steuern
Vom 4. März 1984
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Bonn am 17. Februar 1983 unterzeichneten Zweiten Protokoll zur Änderung und Ergänzung des Abkommens vom 22. April 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei einigen anderen Steuern (BGBl. 1967 II S. 871) in der Fassung des Protokolls vom 17. April 1979 (BGBl. 1980 II S. 1182) wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Soweit das Protokoll auf Grund seines Artikels 4 Abs. 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, sind bestandskräftig ergangene Steuerfestsetzungen zu ändern oder aufzuheben.
(2) Führt die Anwendung des Protokolls bis zu dem Zeitpunkt, in dem es in Kraft tritt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland und in Japan insgesamt zu einer höheren Belastung, als sie nach den Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten des Protokolls bestand, so wird die Steuer insoweit erstattet oder nicht erhoben.
Artikel 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 4 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 4. März 1984
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
F. J. Strauß
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen Stoltenberg
Der Bundesminister des Auswärtigen Genscher
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1984
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Zweites Protokoll
zur Änderung und Ergänzung des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
bei den Steuern vom Einkommen und bei einigen anderen Steuern
Second Protocol
Modifying and Supplementing the Agreement
Between the Federal Republic of Germany and Japan
For the Avoidance of Double Taxation
With Respect to Taxes on Income and to Certain Other Taxes
Die Bundesrepublik Deutschland The Federal Republic of Germany
und and
Japan - Japan,
von dem Wunsch geleitet, das am 22. April 1966 in Bonn unterzeichnete und durch das am 17. April 1979 in Tokyo unterzeichnete Protokoll geänderte und ergänzte Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei einigen anderen Steuern (im folgenden als "Abkommen" bezeichnet) nochmals zu ändern und zu ergänzen -
haben folgendes vereinbart:
Artikel 1
Artikel 8 des Abkommens wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Artikel 8
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sind von der Steuer des anderen Vertragsstaats befreit.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beteiligungen eines Unternehmens, das Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreibt, an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer anderen internationalen Betriebsgesellschaft.
(3) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Vermietung von Containern, die im internationalen Verkehr verwendet werden, und der dazugehörigen Ausrüstung für die Beförderung der Container sind von der Steuer des anderen Vertragsstaats befreit.
(4) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die einem Unternehmen gehören, das von einer in der Bundesrepublik ansässigen Person betrieben wird, und die von diesem Unternehmen im internationalen Verkehr eingesetzt werden, sind in Japan von der Steuer vom festen Vermögen befreit.
(5) Container, die im internationalen Verkehr verwendet werden, und die dazugehörige Ausrüstung für die Beförderung der Container sind, soweit sie einem Unternehmen gehören, das von einer in der Bundesrepublik ansässigen Person betrieben wird, in Japan von der Steuer vom festen Vermögen befreit."
Artikel 2
Artikel 12 Absatz 3 des Abkommens wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung
Desiring to further modify and Supplement the Agreement between the Federal Republic of Germany and Japan for the Avoidance of Double Taxation with respect to Taxes on Income and to certain other Taxes, signed at Bonn on April 22, 1966, as modified and supplemented by the Protocol signed at Tokyo on April 17,1979 (hereinafterreferredtoas "the Agreement"),
Have agreed as follows:
Article 1
Article 8 of the Agreement shall be deleted and replaced by the following:
"Article 8
(1) Profits from the Operation of ships or aircraft in international traffic carried on by an enterprise of a Contracting State shall be exempt from tax of the other Contracting State.
(2) The provisions of Paragraph 1 shall likewise apply in respect of participations in pools.jn a Joint business or in an international Operations agency of any kind by enterprises engaged in the Operation of aircraft in international traffic.
(3) Profits of an enterprise of a Contracting Statefrom the lease of Containers used in international traffic and related equipment for the transport thereof shall be exempt from tax of the other Contracting State.
(4) Ships and aircraft owned and operated in international traffic by an enterprise carried on by a resident of the Federal Republic shall be exempt from the fixed assets tax in Japan.
(5) Containers used in international traffic and related equipment for the transport thereof which are owned by an enterprise carried on by a resident of the Federal Republic shall be exempt from the fixed assets tax in Japan."
Article 2
Article 12 paragraph 3 of the Agreement shall be deleted and replaced by the following:
"(3) The term "royalties" as used in this Article means pay-ments of any kind received as a consideration for the use of,
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oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen (ausgenommen Container, die im internationalen Verkehr verwendet werden, und die dazugehörige Ausrüstung für die Beförderung der Container) oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden."
or the right to use, any Copyright of literary, artistic or scientific work including cinematograph films, any patent, trade mark, design or model, plan, secret formula or process, or for the use of, or the right to use, industrial, commercial or scientific equip-ment (excluding Containers used in international traffic and related equipment for the transport thereof), or for information concerning industrial, commercial or scientific experience."
Artikel 3
Dieses Protokoll gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung von Japan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Protokolls eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Article 3
This Protocol shall also apply to Land Berlin, provided that the Government of the Federal Republic of Germany does not make a contrary declaration to the Government of Japan within three months from the date of entry into force of this Protocol.
Artikel 4
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Tokyo ausgetauscht.
(2) Dieses Protokoll tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden
Article 4
(1) This Protocol shall be ratified and the instruments of rat-ification shall be exchanged at Tokyo as soon as possible.
(2) This Protocol shall enter into force one month from the date of the exchange of the instruments of ratification and shall have effect:
in der Bundesrepublik Deutschland:
auf Steuern, die für die am oder nach dem 1. Januar 1981 beginnenden Veranlagungszeiträume erhoben werden;
in Japan:
a) auf Einkommen, das in den am oder nach dem 1. Januar 1981 beginnenden Steuerjahren bezogen wird, und
b) auf die Steuer vom festen Vermögen, die für das Finanzjahr, in dem das Protokoll in Kraft tritt, und für die folgenden Finanzjahre erhoben wird.
in the Federal Republic of Germany:
as respects taxes levied for the assessment periods beginning on or after the first day of January 1981;
in Japan:
a) as respects income derived during the taxable years beginning on or after the first day of January 1981, and
b) as respects fixed assets tax levied for the fiscal year in which this Protocol enters into force and for the subsequent fiscal years.
Artikel 5
Dieses Protokoll bleibt so lange in Kraft, wie das Abkommen anzuwenden ist.
Article 5
This Protocol shall continue in effect as long as the Agreement remains effective.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
In witness whereof the undersigned, being duly authorized thereto by their respective Governments, have signed this Protocol.
Geschehen zu Bonn am 17. Februar 1983 in zwei Urschriften, jede in deutscher, japanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des japanischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Done at Bonn on the 17,h day of February, 1983, in duplicate in the German, Japanese and English languages, all three texts being authentic. In case of any divergent interpretations of the German and Japanese texts, the English text shall pre-vail.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
Dr. Lautenschlager
Dr. Obert
Für Japan
For Japan
H. Miyazaki