Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1992 235
ressortissant espagnol, conformöment aux beschränken wird, den dieser vertragschlie-
dispositions du point iv) de lalinea a) du ßende Staat den Tonträgern gewährt, die
paragraphe 1 de larticle 16 de la Conven- erstmals von einem spanischen Staatsan-
tion. gehörigen festgelegt worden sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 13. Februar 1990 (BGBl. II S. 139).
Bonn, den 26. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 27. Februar 1992
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1991 zu dem Abkommen vom 29. August 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern (BGBl. 1991 II S. 354) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 32 Abs. 2, das dazugehörige Protokoll und der Notenwechsel vom selben Tag sowie die Note vom 3. November 1989
am 21. August 1991
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind am 21. August 1991 in Washington ausgetauscht worden.
In der amerikanischen Ratifikationsurkunde wird zum Ausdruck gebracht, daß der Senat der Vereinigten Staaten von Amerika durch seine Entschließung vom 18. September 1990, der zwei Drittel der anwesenden Senatoren zustimmten, über die Ratifikation des Abkommens und des dazugehörigen Protokolls beraten hat und vorbehaltlich der folgenden Klarstellung seine Zustimmung dazu erteilte:
"Im Fall einer Vereinigung der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland unter der Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird das Abkommen nach seinen Bestimmungen auf Personen, die in dem derzeit die Deutsche Demokratische Republik umfassenden Gebiet ansässig sind, auf Einkünfte aus Quellen in diesem Gebiet und auf dort gelegenes Vermögen erst dann Anwendung finden, wenn die Gesetze, aufgrund deren die unter das Abkommen fallenden innerstaatlichen Steuern in dem derzeit die Deutsche Demokratische Republik umfassenden Gebiet erhoben werden, und die Gesetze, aufgrund deren die unter das Abkommen fallenden innerstaatlichen Steuern in dem der-