Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 40 vom 02.08.2001  - Seite 1950 bis 2021 - Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz

2129-20/12129-202129-82129-8-1-22129-8-4-22129-8-92129-8-17753-12129-27-2751-1751-1-3791-1750-15213-1911-1930-99240-1940-996-1930-12930-7752-22129-242129-24-12300-1-1
1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz*) Vom 27. Juli 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: habens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen zusammengefasst." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ein Vorhaben ist 1. nach Maßgabe der Anlage 1 a) die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, b) der Bau einer sonstigen Anlage, c) die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme, 2. die Änderung, einschließlich der Erweiterung, a) der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage, b) der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage, c) der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme." c) In Absatz 3 Nr. 3 wird jeweils die Angabe ,,Anlage zu § 3" durch die Angabe ,,Anlage 1" ersetzt. *) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. EG Nr. L 73 S. 5, Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. EG Nr. L 257 S. 26, Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien, ABl. EG Nr. L 182 S. 1, Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle, ABl. EG Nr. L 194 S. 194, maßgeblich geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991, ABl. EG Nr. L 78 S. 32, zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EWG der Kommission vom 24. Mai 1996, ABl. EG Nr. L 135 S. 32, Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle, ABl. EG Nr. L 377 S. 20, geändert durch die Richtlinie 94/31/EG des Rates vom 27. Juni 1994, ABl. EG Nr. L 168 S. 28, Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, ABl. EG Nr. L 158 S. 56, Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. EG Nr. L 175 S. 40. Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081), wird wie folgt geändert: 1. Vor § 1 werden folgende Überschriften eingefügt: ,,Teil 1 Umweltverträglichkeitsprüfung in verwaltungsbehördlichen Verfahren Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften". 2. In § 1 werden die Wörter ,,den in der Anlage zu § 3 aufgeführten" durch die Wörter ,,bestimmten öffentlichen und privaten" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 4 wie folgt gefasst: ,,Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf 1. Menschen, Tiere und Pflanzen, 2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie 4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern. Sie wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchgeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vor- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben." bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Anlage" durch die Angabe ,,Anlage 1" ersetzt und vor dem Wort ,,erhebliche" werden die Wörter ,,aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes" eingefügt. cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Soweit von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, ist die Bundesregierung auch ermächtigt, notwendige Folgeänderungen in Bezugnahmen, die in den Vorschriften dieses Gesetzes enthalten sind, auf bestimmte, in der Anlage 1 aufgeführte Vorhaben vorzunehmen." b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,schädlichen Umweltauswirkungen" durch die Wörter ,,erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen" ersetzt. c) Absatz 3 wird aufgehoben. 5. Nach § 3 werden folgende §§ 3a bis 3f eingefügt: ,,§ 3a Feststellung der UVP-Pflicht Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des Trägers eines Vorhabens oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5, andernfalls nach Beginn des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach den §§ 3b bis 3f für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen; soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. § 3b UVP-Pflicht aufgrund Art, Größe und Leistung der Vorhaben (1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden. (2) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Ein enger Zusammenhang ist gegeben, wenn diese Vorhaben 1951 1. als technische oder sonstige Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind oder 2. als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Vorhaben, die für sich jeweils die Werte für die standortbezogene Vorprüfung oder, soweit eine solche nicht vorgesehen ist, die Werte für die allgemeine Vorprüfung nach Anlage 1 Spalte 2 erreichen oder überschreiten. (3) Wird der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten, ist für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen. Bestehende Vorhaben sind auch kumulierende Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 Satz 1. Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte unberücksichtigt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die in der Anlage 1 Nr. 18.5, 18.7 und 18.8 aufgeführten Industriezonen und Städtebauprojekte. Satz 1 gilt für die in der Anlage 1 Nr. 14.4 und 14.5 aufgeführten Vorhaben mit der Maßgabe, dass neben einem engen räumlichen Zusammenhang auch ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. § 3c UVP-Pflicht im Einzelfall (1) Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären. Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Für das Erreichen oder Überschreiten der Prüfwerte für Größe oder Leistung gilt § 3b Abs. 2 und 3 entsprechend. 1952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 (2) Für ein in der Anlage 1 Spalte 2 aufgeführtes Vorhaben, das ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben ist, gilt die allgemeine Regelung des § 3c Abs. 1." 6. Vor § 5 wird folgende Überschrift eingefügt: ,,Abschnitt 2 Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung". 7. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen Sofern der Träger eines Vorhabens die zuständige Behörde vor Beginn des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, darum ersucht oder sofern die zuständige Behörde es nach Beginn des Verfahrens für erforderlich hält, unterrichtet diese ihn entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens und auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben frühzeitig über Inhalt und Umfang der voraussichtlich nach § 6 beizubringenden Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens. Vor der Unterrichtung gibt die zuständige Behörde dem Träger des Vorhabens sowie den nach § 7 zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung über Inhalt und Umfang der Unterlagen. Die Besprechung soll sich auch auf Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung erhebliche Fragen erstrecken. Sachverständige und Dritte können hinzugezogen werden. Verfügen die zuständige Behörde oder die zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für die Beibringung der Unterlagen nach § 6 zweckdienlich sind, sollen sie diese Informationen dem Träger des Vorhabens zur Verfügung stellen." 8. § 6 Abs. 3 und 4 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Unterlagen nach Absatz 1 müssen zumindest folgende Angaben enthalten: 1. Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden, 2. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens vermieden, vermindert oder, soweit möglich, ausgeglichen werden, sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft, 3. Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden, 4. Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden sowie Angaben zur Bevölkerung in diesem Bereich, soweit die Beschreibung und die An- (2) a) Die in der Anlage 2 (Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls) aufgeführten Kriterien sollen durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates umgehend näher bestimmt werden. (2) b) Grundsätze und Verfahren zur Einzelfallprüfung sollen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung näher bestimmt werden. § 3d UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts Die Länder regeln durch Größen- oder Leistungswerte, durch eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls oder durch eine Kombination dieser Verfahren, unter welchen Voraussetzungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, soweit in der Anlage 1 für bestimmte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Landesrechts vorgesehen ist. § 3e Änderungen und Erweiterungen UVP-pflichtiger Vorhaben (1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht auch für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn 1. in der Anlage 1 für Vorhaben der Spalte 1 angegebene Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden oder 2. eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Abs. 1 Satz 1 und 3 ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann; in die Vorprüfung sind auch frühere Änderungen oder Erweiterungen des UVPpflichtigen Vorhabens einzubeziehen, für die nach der jeweils geltenden Fassung dieses Gesetzes keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist. (2) Für eine Erweiterung der in der Anlage 1 Nr. 18.1 bis 18.8 sowie für eine Änderung der in der Anlage 1 Nr. 18.8 aufgeführten Vorhaben gilt Absatz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass der dort jeweils für den Bau des entsprechenden Vorhabens einschlägige Prüfwert erreicht oder überschritten wird. § 3f UVP-pflichtige Entwicklungsund Erprobungsvorhaben (1) Sofern ein in der Anlage 1 Spalte 1 aufgeführtes Vorhaben ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dient (Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben) und nicht länger als zwei Jahre durchgeführt wird, kann von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 1 unter besonderer Berücksichtigung der Durchführungsdauer ergibt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens nicht zu besorgen sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 gaben zur Feststellung und Bewertung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens erforderlich sind und ihre Beibringung für den Träger des Vorhabens zumutbar ist, 5. Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens. Eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung der Angaben nach Satz 1 ist beizufügen. Die Angaben nach Satz 1 müssen Dritten die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen werden können. (4) Die Unterlagen müssen auch die folgenden Angaben enthalten, soweit sie für die Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Art des Vorhabens erforderlich sind: 1. Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren, 2. Beschreibung von Art und Umfang der zu erwartenden Emissionen, der Abfälle, des Anfalls von Abwasser, der Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft sowie Angaben zu sonstigen Folgen des Vorhabens, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen können, 3. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse. Die Zusammenfassung nach Absatz 3 Satz 2 muss sich auch auf die in den Nummern 1 und 2 genannten Angaben erstrecken." 9. §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst: ,,§ 7 Beteiligung anderer Behörden Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, über das Vorhaben, übermittelt ihnen die Unterlagen nach § 6 und holt ihre Stellungnahmen ein. § 73 Abs. 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. §8 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung (1) Wenn ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter in einem anderen Staat haben kann oder ein solcher anderer Staat darum ersucht, unterrichtet die zuständige Behörde frühzeitig die vom anderen Staat benannte zuständige Behörde anhand von geeigneten Unterlagen über das Vorhaben und bittet innerhalb einer angemessenen Frist um Mitteilung, ob eine Beteiligung erwünscht wird. Wenn der andere Staat keine Behörde benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. Wird eine Beteiligung für erforderlich gehalten, gibt die zuständige Behörde der benannten zuständigen Behörde des 1953 anderen Staates sowie weiteren von dieser angegebenen Behörden des anderen Staates zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang wie den nach § 7 zu beteiligenden Behörden aufgrund der Unterlagen nach § 6 Gelegenheit zur Stellungnahme. § 73 Abs. 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. (2) Soweit erforderlich oder soweit der andere Staat darum ersucht, führen die zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden innerhalb eines vereinbarten, angemessenen Zeitrahmens mit dem anderen Staat Konsultationen insbesondere über die grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen des Vorhabens und über die Maßnahmen zu deren Vermeidung oder Verminderung durch. (3) Die zuständige Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Zulässigkeitsentscheidung für das Vorhaben oder den ablehnenden Bescheid, jeweils einschließlich der Begründung. Sofern die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann sie eine Übersetzung der Zulässigkeitsentscheidung beifügen. (4) Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern bleiben unberührt." 10. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 73 Abs. 3 bis 7" durch die Angabe ,,§ 73 Abs. 3, 4 bis 7" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,Auswirkungen auf die Umwelt" durch das Wort ,,Umweltauswirkungen" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die zuständige Behörde hat in entsprechender Anwendung des § 74 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulässigkeitsentscheidung oder die Ablehnung des Vorhabens öffentlich bekannt zu machen sowie in entsprechender Anwendung des § 74 Abs. 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes den Bescheid mit Begründung zur Einsicht auszulegen." c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,unterrichtet" die Wörter ,,und der Inhalt der Entscheidung mit Begründung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht" eingefügt. 11. Nach § 9 werden folgende §§ 9a und 9b eingefügt: ,,§ 9a Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung (1) Wenn ein Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen in einem anderen Staat haben kann, können sich dort ansässige Personen am Anhörungsverfahren nach § 9 Abs. 1 und 3 beteiligen. Die zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken, dass 1. das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht wird, 1954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 12. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 9" durch die Angabe ,,den §§ 9 und 9a" ersetzt und der Satzteil nach dem Wort ,,Darstellung" wie folgt gefasst: ,,der Umweltauswirkungen des Vorhabens sowie der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden, einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft." b) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Begründung enthält erforderlichenfalls die Darstellung der Vermeidungs-, Verminderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen." 13. § 13 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Diesem Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei der Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen nach § 5 und bei den Unterlagen nach § 6 Rechnung zu tragen." 14. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Behörden" durch ,,Landesbehörden" ersetzt, ferner wird die Angabe ,,§§ 5 und 11" durch die Angabe ,,§§ 3a, 5 und 8 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9a und 11" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 6 bis 9" durch die Angabe ,,§§ 6, 7 und 9" ersetzt. c) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt: ,,Bedarf ein Vorhaben einer Genehmigung nach dem Atomgesetz sowie einer Zulassung durch eine oder mehrere weitere Behörden und ist eine der zuständigen Behörden eine Bundesbehörde, ist die atomrechtliche Genehmigungsbehörde federführende Behörde. Sie ist für die Aufgaben nach den §§ 3a, 5 bis 8 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9, 9a und 11 zuständig." 15. Nach § 14 wird folgende Überschrift eingefügt: ,,Abschnitt 3 Besondere Verfahrensvorschriften". 16. In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,Anlage zu § 3" durch die Angabe ,,Anlage 1" ersetzt. 17. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Auswirkungen eines Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter" durch die Wörter ,,Umweltauswirkungen eines Vorhabens" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt" durch die Wörter ,,Umweltauswirkungen des Vorhabens" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe ,,§ 9 Abs. 1 und" die Angabe ,,§ 9a sowie" eingefügt. 2. dabei angegeben wird, bei welcher Behörde im Verfahren nach § 9 Abs. 1 Einwendungen erhoben oder im Verfahren nach § 9 Abs. 3 Gegenäußerungen vorgebracht werden können, und 3. dabei darauf hingewiesen wird, dass im Verfahren nach § 9 Abs. 1 mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. (2) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Zusammenfassung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 sowie, soweit erforderlich, weiterer für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bedeutsamer Angaben zum Vorhaben, insbesondere zu grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen, zur Verfügung stellt, sofern im Verhältnis zu dem anderen Staat die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind. (3) Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern bleiben unberührt. § 9b Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben (1) Wenn ein in einem anderen Staat geplantes Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen in der Bundesrepublik Deutschland haben kann, ersucht die deutsche Behörde, die für ein gleichartiges Vorhaben in Deutschland zuständig wäre, die zuständige Behörde des anderen Staates um Unterlagen über das Vorhaben, insbesondere um eine Beschreibung des Vorhabens und um Angaben über dessen grenzüberschreitende Umweltauswirkungen. Hält sie eine Beteiligung am Zulassungsverfahren für erforderlich, teilt sie dies der zuständigen Behörde des anderen Staates mit und ersucht, soweit erforderlich, um weitere Angaben im Sinne des § 6 Abs. 3 und 4, unterrichtet die Behörden im Sinne des § 7 über die Angaben und weist darauf hin, welcher Behörde des anderen Staates gegebenenfalls innerhalb welcher Frist eine Stellungnahme zugeleitet werden kann, sofern sie nicht die Abgabe einer einheitlichen Stellungnahme für angezeigt hält. Die zuständige deutsche Behörde soll die zuständige Behörde des anderen Staates um eine Übersetzung geeigneter Angaben zum Vorhaben, insbesondere zu grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen, ersuchen. (2) Auf der Grundlage der von dem anderen Staat übermittelten Unterlagen macht die zuständige deutsche Behörde das Vorhaben in geeigneter Weise in den voraussichtlich betroffenen Gebieten der Öffentlichkeit bekannt, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach den Vorschriften des übermittelnden Staates erfolgt oder nach diesem Gesetz durchzuführen wäre. Sie weist dabei darauf hin, welcher Behörde des anderen Staates gegebenenfalls innerhalb welcher Frist eine Stellungnahme zugeleitet werden kann, und gibt Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist die Unterlagen einzusehen. (3) § 8 Abs. 2 und 4 sowie § 9a Abs. 3 gelten entsprechend." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 18. § 17 wird wie folgt gefasst: ,,§ 17 Aufstellung von Bebauungsplänen Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 aufgestellt, geändert oder ergänzt, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie den §§ 3 bis 3f im Aufstellungsverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Bei Vorhaben nach den Nummern 18.1 bis 18.8 der Anlage 1 wird die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung des Einzelfalls nur im Aufstellungsverfahren durchgeführt. Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem Aufstellungsverfahren und in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren durchgeführt, soll die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden." 19. In § 18 Satz 1 wird die Angabe ,,Anlage zu § 3" durch die Angabe ,,Anlage 1" ersetzt. 20. In § 19 wird Satz 2 aufgehoben. 21. Nach § 19 werden folgende Überschrift und folgende Vorschriften eingefügt: ,,Teil 2 Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen und andere Anlagen (Anlage 1 Nr. 19) § 20 Planfeststellung, Plangenehmigung (1) Vorhaben, die in der Anlage 1 unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind, sowie die Änderung solcher Vorhaben bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde, sofern dafür nach den §§ 3b bis 3f eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. (2) Sofern keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedarf das Vorhaben der Plangenehmigung. Die Plangenehmigung entfällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn die Prüfwerte nach § 3c Abs. 1 für Größe und Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, nicht erreicht werden oder die Voraussetzungen des § 74 Abs. 7 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt sind; § 3b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Errichtung, Betrieb und Änderung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe sowie für die Änderung ihres Betriebs, ausgenommen Änderungen von unwesentlicher Bedeutung. § 21 Entscheidung, Nebenbestimmungen (1) Der Planfeststellungsbeschluss darf nur ergehen, wenn 1. sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere a) Gefahren für die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter nicht hervorgerufen werden können und 1955 b) Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der Schutzgüter, insbesondere durch bauliche, betriebliche oder organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen wird, 2. umweltrechtliche Vorschriften und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen, 3. Ziele der Raumordnung beachtet und Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt sind, 4. Belange des Arbeitsschutzes gewahrt sind. (2) Der Planfeststellungsbeschluss kann mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen über Anforderungen an das Vorhaben ist auch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses zulässig. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Plangenehmigung entsprechend. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erlassen über 1. die dem Stand der Technik entsprechenden baulichen, betrieblichen oder organisatorischen Maßnahmen zur Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der Schutzgüter, 2. Informationspflichten des Trägers eines Vorhabens gegenüber Behörden und Öffentlichkeit, 3. die Überprüfung von Vorhaben durch Sachverständige, Sachverständigenorganisationen und zugelassene Überwachungsstellen sowie über die Anforderungen, die diese Sachverständigen, Sachverständigenorganisationen und zugelassene Überwachungsstellen erfüllen müssen, 4. die Anpassung bestehender Vorhaben an die Anforderungen der geltenden Vorschriften. § 22 Verfahren Für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens und des Plangenehmigungsverfahrens gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Planfeststellungsverfahrens, insbesondere zu Art und Umfang der Antragsunterlagen, zu regeln. § 23 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 20 Abs. 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 ein Vorhaben durchführt oder 1956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 gehende Vorschriften über die Voraussetzungen für eine wirksame Antragstellung bleiben unberührt; oder 2. in sonstiger Weise ein Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet worden ist; ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden. Satz 1 gilt auch für ein Vorhaben, das nicht in der Anlage zu § 3 dieses Gesetzes in der in Satz 1 bezeichneten Fassung, aber in dem Anhang II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40) aufgelistet ist, wenn sich aufgrund überschlägiger Prüfung der zuständigen Behörde ergibt, dass das Vorhaben insbesondere aufgrund seiner Art, seiner Größe oder seines Standortes erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind dieses Gesetz sowie seine bis zum 3. August 2001 geltende Fassung nicht auf Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 anwendbar, die vor dem 3. Juli 1988 begonnen worden sind. (4) Besteht nach den Absätzen 1 und 2 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und ist diese gemäß § 17 im Bebauungsplanverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchzuführen, gilt insoweit § 245c des Baugesetzbuchs. (5) Die Länder haben unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die dem § 3d entsprechenden Vorschriften zu erlassen oder bestehende Vorschriften anzupassen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 3d in den Ländern mit der Maßgabe, dass in den Fällen, in denen in der Anlage 1 für bestimmte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Landesrechts vorgesehen ist, die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Soweit die Länder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist Regelungen hinsichtlich der in § 3d genannten Verfahren erlassen, tritt Satz 2 mit dem Inkrafttreten der jeweiligen landesrechtlichen Regelung außer Kraft." 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 21 Abs. 2 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden." 22. Nach dem neuen § 23 wird folgende Überschrift eingefügt: ,,Teil 3 Gemeinsame Vorschriften". 23. Der bisherige § 20 wird § 24 und Nummer 2 wie folgt gefasst: ,,2. Grundsätze für die Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen nach § 5,". 24. Der bisherige § 21 wird aufgehoben. 25. Der bisherige § 22 wird § 25 und wie folgt gefasst: ,,§ 25 Übergangsvorschrift (1) Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem 3. August 2001 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Sofern für ein Vorhaben, das Gegenstand eines solchen Verfahrens ist, die Bestimmungen des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) die Einrichtung von solchen Verfahren neu oder anders als bislang regeln, sind diese Bestimmungen anzuwenden und ist in diesem Rahmen die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Wenn im Ausgangsverfahren das Vorhaben vor dem 3. August 2001 bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist, findet nur Satz 1 Anwendung. (2) Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 3. August 2001 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, wenn 1. der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht hat; weiter- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 26. Anlage und Anhang werden durch folgende Anlage 1 und Anlage 2 ersetzt: 1957 ,,Anlage 1 Liste ,,UVP-pflichtige Vorhaben" Nachstehende Vorhaben fallen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelungen des § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2. Soweit nachstehend auf eine Maßgabe des Landesrechts verwiesen wird, nimmt dies Bezug auf die Regelung des § 3d. Legende: Nr. Vorhaben = Nummer des Vorhabens = Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 3b Abs. 1 Satz 2 sowie Prüfwerten für Größe oder Leistung nach § 3c Abs. 1 Satz 5 X in Spalte 1 = Vorhaben ist UVP-pflichtig A in Spalte 2 = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Abs. 1 Satz 1 S in Spalte 2 = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Abs. 1 Satz 2 L in Spalte 2 = UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts: siehe § 3d Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2 1. 1.1 Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie: Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbine, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehörigen Dampfkessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 200 MW, 50 MW bis 200 MW, 20 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, 10 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.1.3 genannten Gase, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen Heizöl EL, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz anderer als in den Nummern 1.1.3 bis 1.1.5 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe, 100 KW bis weniger als 1 MW beim Einsatz anderer als in den Nummern 1.1.3 bis 1.1.5 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe; Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 200 MW, 50 MW bis 200 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff), 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz der in Nummer 1.2.2 genannten Brennstoffe, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen; X A X A S 1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.1.4 S 1.1.5 S 1.1.6 1.1.7 1.2 1.2.1 1.2.2 A S 1.2.3 S 1958 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Vorhaben Sp. 1 Sp. 2 1.3 Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Dampf, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 20 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff, 1 MW bis weniger als 10 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.3.1 genannten Gase; Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 200 MW, 50 MW bis 200 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff), 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz der in Nummer 1.4.2 genannten Brennstoffe, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf; Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 20 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff, 1 MW bis weniger als 10 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.5.1 genannten Gase; Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen in einer Höhe von jeweils mehr als 35 Metern oder einer Leistung von jeweils mehr als 10 KW sowie mit 20 oder mehr Windkraftanlagen, 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen, 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen; Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (z.B. Kokerei, Gaswerk, Schwelerei) mit einem Durchsatz von 500 t oder mehr je Tag, weniger als 500 t je Tag, ausgenommen Holzkohlenmeiler; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder bituminösem Schiefer mit einem Durchsatz von 500 t oder mehr je Tag, weniger als 500 t je Tag; Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe: Errichtung und Betrieb eines Steinbruchs mit einer Abbaufläche von 25 ha oder mehr, 10 ha bis weniger als 25 ha, weniger als 10 ha, soweit Sprengstoffe verwendet werden; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Zementklinkern oder Zementen mit einer Produktionskapazität von 1 000 t oder mehr je Tag, weniger als 1 000 t je Tag; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Asbest; X X A X A S X A X A X X A S S X A S 1.3.1 1.3.2 S 1.4 1.4.1 1.4.2 1.4.3 1.5 S 1.5.1 1.5.2 S 1.6 1.6.1 1.6.2 1.6.3 1.7 1.8 1.8.1 1.8.2 1.9 1.9.1 1.9.2 2. 2.1 2.1.1 2.1.2 2.1.3 2.2 2.2.1 2.2.2 2.3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1959 Sp. 1 Sp. 2 Nr. Vorhaben 2.4 2.4.1 2.4.1.1 2.4.1.2 2.4.2 2.4.3 2.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest oder Asbesterzeugnissen mit einer Jahresproduktion von 20 000 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Asbestzementerzeugnissen, 50 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Reibungsbelägen, einem Einsatz von 200 t oder mehr Asbest bei anderen Verwendungszwecken, einer geringeren Jahresproduktion oder einem geringeren Einsatz als in den vorstehenden Nummern angegeben; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzleistung von 200 000 t oder mehr je Jahr oder bei Flachglasanlagen, die nach dem Floatglasverfahren betrieben werden, 100 000 t oder mehr je Jahr, 20 t je Tag bis weniger als in der vorstehenden Nummer angegeben, 100 kg bis weniger als 20 t je Tag, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, die für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind; Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m3 oder mehr und die Besatzdichte 300 kg oder mehr je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, 4 m3 oder mehr oder die Besatzdichte mehr als 100 kg und weniger als 300 kg je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden; Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern; Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung: Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide) oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen; Errichtung und Betrieb eines integrierten Hüttenwerkes (Anlage zur Gewinnung von Roheisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei der sich Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind); Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Roheisen oder Stahl einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzleistung von 2,5 t Roheisen oder Stahl je Stunde oder mehr, weniger als 2,5 t Stahl je Stunde; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren; Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von 100 000 t oder mehr je Jahr, 4 t oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder von 20 t oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, jeweils bis weniger als 100 000 t je Jahr, 0,5 t bis weniger als 4 t je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 t bis weniger als 20 t je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen ­ Vakuum-Schmelzanlagen, ­ Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium, ­ Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind oder die ausschließlich im Zusammenhang mit einzelnen Druck- oder Kokillengießmaschinen gießfertige Nichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen niederschmelzen, X A S X A S X X A S X A S X X X A 2.5.1 2.5.2 2.5.3 2.6 2.6.1 2.6.2 2.7 3. 3.1 3.2 A 3.3 3.3.1 3.3.2 3.4 3.5 3.5.1 3.5.2 3.5.3 1960 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Vorhaben Sp. 1 Sp. 2 ­ Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus Edelmetallen und Kupfer bestehen, ­ Schwalllötbäder und ­ Heißluftverzinnungsanlagen; 3.6 3.7 3.7.1 3.7.2 3.7.3 3.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Warmwalzen von Stahl; Errichtung und Betrieb einer Eisen-, Temper- oder Stahlgießerei mit einer Produktionsleistung von 200 000 t Gusseisen oder mehr je Jahr, 20 t Gussteilen oder mehr je Tag, 2 t bis weniger als 20 t Gussteilen je Tag; Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Verarbeitungsleistung von 100 000 t Rohgut oder mehr je Jahr, 2 t Rohgut je Stunde bis weniger als 100 000 t Rohgut je Jahr, 500 kg bis weniger als 2 t Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 m3 oder mehr, bis weniger als 30 bei Anlagen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von 1 Fluss- oder Salpetersäure; Errichtung und Betrieb einer Anlage, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern oder Fallwerken besteht, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder Fallwerkes 20 Kilojoule oder mehr beträgt, 1 Kilojoule bis weniger als 20 Kilojoule beträgt; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 kg Sprengstoff oder mehr je Schuss; Errichtung und Betrieb einer Schiffswerft zum Bau von Seeschiffen mit einer Größe von 100 000 Bruttoregistertonnen, zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder Schiffssektionen aus Metall mit einer Länge von 20 m oder mehr, soweit nicht ein Fall der vorstehenden Nummer vorliegt; Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer Produktionsleistung von 600 oder mehr Schienenfahrzeugeinheiten je Jahr (1 Schienenfahrzeugeinheit entspricht 0,5 Lokomotive, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1 Triebkopf, 1 Personenwagen oder 3 Güterwagen); Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder einer Anlage für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Leistung von 100 000 Stück oder mehr je Jahr; Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen, soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt oder mehr als 100 Luftfahrzeuge repariert werden können, ausgenommen Wartungsarbeiten; Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung: Errichtung und Betrieb einer integrierten chemischen Anlage (Verbund zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, bei dem sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind und ­ zur Herstellung von organischen Grundchemikalien, ­ zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien, ­ zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff oder Mehrnährstoff), X X A A A S A m3 m3 A S X A S X A S A 3.8.1 3.8.2 3.8.3 3.9 3.9.1 3.9.2 3.10 3.10.1 3.10.2 3.11 3.12 3.12.1 3.12.2 3.13 3.14 A 3.15 A 4. 4.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1961 Sp. 1 Sp. 2 Nr. Vorhaben ­ zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden, ­ zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens oder ­ zur Herstellung von Explosivstoffen dienen), ausgenommen Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach Nummer 11.1; 4.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, ausgenommen integrierte chemische Anlagen nach Nummer 4.1, Anlagen nach Nummer 10.1 und Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach Nummer 11.1; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnisse, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von 25 t flüchtiger organischer Verbindungen oder mehr je Tag, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben; Oberflächenbehandlung von Kunststoffen: Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 m3 oder mehr; Holz, Zellstoff: Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Papier oder Pappe mit einer Produktionsleistung von 200 t oder mehr je Tag, 20 t bis weniger als 200 t je Tag; Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse: Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen mit 42 000 oder mehr Plätzen, 15 000 bis weniger als 42 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Junghennen mit 84 000 oder mehr Plätzen, 30 000 bis weniger als 84 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastgeflügel mit 84 000 oder mehr Plätzen, 30 000 bis weniger als 84 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Truthühnern mit 42 000 oder mehr Plätzen, 15 000 bis weniger als 42 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Rindern mit 350 oder mehr Plätzen, 250 bis weniger als 350 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Kälbern mit 1 000 oder mehr Plätzen, 300 bis weniger als 1 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen (Schweinen von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit 2 000 oder mehr Plätzen, X X S X S X S X S X S X S X A X A X A A 4.3 4.4 5. 5.1 6. 6.1 6.2 6.2.1 6.2.2 7. 7.1 7.1.1 7.1.2 7.2 7.2.1 7.2.2 7.3 7.3.1 7.3.2 7.4 7.4.1 7.4.2 7.5 7.5.1 7.5.2 7.6 7.6.1 7.6.2 7.7 7.7.1 1962 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Vorhaben Sp. 1 Sp. 2 7.7.2 7.8 7.8.1 7.8.2 7.9 7.9.1 7.9.2 7.10 7.10.1 7.10.2 7.11 7.11.1 1 500 bis weniger als 2 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Sauen einschließlich dazugehörender Ferkel (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit 750 oder mehr Plätzen, 560 bis weniger als 750 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln (Ferkel von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit 6 000 oder mehr Plätzen, 4 500 bis weniger als 6 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Pelztieren mit 1 000 oder mehr Plätzen, 750 bis weniger als 1 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Nutztieren in gemischten Beständen, wenn die jeweils unter den Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.5.1, 7.6.1, 7.7.1, 7.8.1, 7.9.1 und 7.10.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-HundertAnteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert von 100 erreicht oder überschreitet, die jeweils unter den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2, 7.4.2, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.2, 7.8.2, 7.9.2 und 7.10.2 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-HundertAnteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert von 100 erreicht oder überschreitet; Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren mit Plätzen für 50 Großvieheinheiten oder mehr und mehr als 2 Großvieheinheiten je Hektar der vom Inhaber der Anlage regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche oder ohne landwirtschaftlich genutzte Fläche, soweit diese Anlagen nicht unter die Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.5.1, 7.6.1, 7.7.1, 7.8.1, 7.9.1 oder 7.10.1 fallen. Eine Großvieheinheit entspricht einem Lebendgewicht von 500 kg je Haltungsperiode; Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von 50 t Lebendgewicht oder mehr je Tag, 0,5 t bis weniger als 50 t Lebendgewicht je Tag bei Geflügel oder 4 t bis weniger als 50 t Lebendgewicht je Tag bei sonstigen Tieren; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionsleistung von 75 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus selbstgewonnenen tierischen Fetten in Fleischereien mit einer Leistung von bis zu 200 kg Speisefett je Woche; Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer Produktionsleistung von 75 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Verarbeitung von selbstgewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung von bis zu 200 kg Speisefett je Woche; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fleischkonserven mit einer Produktionsleistung von 75 t Konserven oder mehr je Tag, 1 t bis weniger als 75 t Konserven je Tag; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Gemüsekonserven mit einer Produktionsleistung von 300 t Konserven oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, X X X X S S S S 7.11.2 S 7.12 A 7.13 7.13.1 7.13.2 7.14 7.14.1 7.14.2 A S A S 7.15 7.15.1 7.15.2 A S 7.16 7.16.1 7.16.2 7.17 7.17.1 A S A Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1963 Sp. 1 Sp. 2 Nr. Vorhaben 7.17.2 10 t bis weniger als 300 t Konserven je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungsleistung von 10 t oder mehr je Tag, weniger als 10 t je Tag; Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungsleistung von 12 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, weniger als 12 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle behandelt werden als beim Schlachten von weniger als 4 t sonstigen Tieren nach Nummer 7.13.2 anfallen; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Braumalz (Mälzerei) mit einer Produktionsleistung von 300 t Darrmalz oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, weniger als 300 t Darrmalz je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stärkemehlen mit einer Produktionsleistung von 300 t Stärkemehlen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, 1 t bis weniger als 300 t Stärkemehlen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 300 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, weniger als 300 t Fertigerzeugnissen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert mit Hilfe von Extraktionsmitteln, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 t oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert beträgt; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker; Errichtung und Betrieb einer Brauerei mit einem Ausstoß von 3 000 hl Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, 200 hl bis weniger als 3 000 hl Bier je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionsleistung von 75 t Süßwaren oder Sirup oder mehr je Tag, 50 kg bis weniger als 75 t Süßwaren oder Sirup je Tag bei Herstellung von Lakritz; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 300 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, 50 kg bis weniger als 300 t Süßwaren je Tag bei Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao oder bei thermischer Veredelung von Kakao- oder Schokoladenmasse; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch mit einem Einsatz von 200 t Milch oder mehr je Tag als Jahresdurchschnittswert, 5 t bis weniger als 200 t Milch je Tag als Jahresdurchschnittswert bei Sprühtrocknern zum Trocknen von Milch, von Erzeugnissen aus Milch oder von Milchbestandteilen; X S 7.18 7.19 7.19.1 7.19.2 7.20 7.20.1 7.20.2 A A S A S 7.21 7.22 7.22.1 7.22.2 7.23 7.23.1 7.23.2 7.24 7.24.1 7.24.2 A S A S A S 7.25 7.26 7.26.1 7.26.2 7.27 7.27.1 7.27.2 7.28 7.28.1 7.28.2 7.29 7.29.1 7.29.2 A A S A S A S A S 1964 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Vorhaben Sp. 1 Sp. 2 8. 8.1 Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen: Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung von festen, flüssigen oder in Behältern gefassten gasförmigen Abfällen oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren, ausgenommen Fälle der Nummern 8.1.2 und 8.1.4, Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW oder mehr, Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 MW; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz oder von Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz oder daraus angefallenen Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen, in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage) einschließlich des jeweils zugehörigen Dampfkessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr, 1 MW bis weniger als 50 MW; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag, 1 t bis weniger als 10 t Einsatzstoffen je Tag; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 50 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag, 10 t bis weniger als 50 t Einsatzstoffen je Tag; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 100 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag, 50 t bis weniger als 100 t Einsatzstoffen je Tag, 10 t bis weniger als 50 t Einsatzstoffen je Tag; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen nach Nummer 8.8, mit einer Gesamtlagerfläche von 15 000 m2 oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 1 500 t Eisen- oder Nichteisenschrotten oder mehr, einer Gesamtlagerfläche von 1 000 m2 bis weniger als 15 000 m2 oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 t bis weniger als 1 500 t Eisen- oder Nichteisenschrotten; A S X A S X A S X S X S X 8.1.1 8.1.2 8.1.3 8.1.4 8.2 A S S 8.2.1 8.2.2 8.3 8.3.1 8.3.2 8.4 8.4.1 8.4.2 8.5 8.6 8.6.1 8.6.2 8.6.3 8.7 8.7.1 8.7.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1965 Sp. 1 Sp. 2 Nr. Vorhaben 8.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von besonders überwachungsbedürftigen Schlämmen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 t oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden (langfristige Lagerung), bei besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr, geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.1.1 angegeben, nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr, geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.2.1 angegeben; Lagerung von Stoffen und Zubereitungen: Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern oder von Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B. als Treibmittel oder Brenngas in Behältern enthalten, dient, mit einem Fassungsvermögen von 200 000 t oder mehr, 30 t bis weniger als 200 000 t, soweit es sich nicht um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000 cm3 handelt, 30 t bis weniger als 200 000 t, soweit es sich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000 cm3 handelt, 3 t bis weniger als 30 t, soweit es sich um Behältnisse mit einem Volumen von jeweils mehr als 1 000 cm3 handelt; Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in Behältern dient, mit einem Fassungsvermögen von 200 000 t oder mehr, 50 000 t bis weniger als 200 000 t, 5 000 t bis weniger als 50 000 t bei brennbaren Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt unter 21 ºC haben und deren Siedepunkt bei Normaldruck (1.013 mbar) über 20 ºC liegt, 10 000 t bis weniger als 50 000 t bei sonstigen brennbaren Flüssigkeiten; Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Chlor dient, mit einem Fassungsvermögen von 200 000 t oder mehr, 75 t bis weniger als 200 000 t, 10 t bis weniger als 75 t; Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Schwefeldioxid dient, mit einem Fassungsvermögen von 200 000 t oder mehr, 250 t bis weniger als 200 000 t, 20 t bis weniger als 250 t; Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung dient, mit einem Fassungsvermögen von 200 000 t oder mehr, X X X X X X A 8.9 8.9.1 8.9.1.1 8.9.1.2 8.9.2 8.9.2.1 8.9.2.2 9. 9.1 A A S 9.1.1 9.1.2 9.1.3 9.1.4 9.2 9.2.1 9.2.2 9.2.3 A S S A S 9.2.4 9.3 9.3.1 9.3.2 9.3.3 9.4 9.4.1 9.4.2 9.4.3 9.5 S A S A S 9.5.1 1966 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Vorhaben Sp. 1 Sp. 2 9.5.2 9.5.3 9.6 500 t bis weniger als 200 000 t, 25 t bis weniger als 500 t; Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung dient, mit einem Fassungsvermögen von 200 000 t oder mehr, 2 500 t bis weniger als 200 000 t, 100 t bis weniger als 2 500 t; Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Ammoniak dient, mit einem Fassungsvermögen von 200 000 t oder mehr, 30 t bis weniger als 200 000 t, 3 t bis weniger als 30 t; Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von anderen als den in den Nummern 9.1 bis 9.7 genannten chemischen Erzeugnissen dient, mit einem Fassungsvermögen von 200 000 t oder mehr, 25 000 t bis weniger als 200 000 t; Sonstige Industrieanlagen: Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehört auch eine Anlage zum Laden, Entladen oder Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen im handwerklichen Umfang oder zur Herstellung von Zündhölzern sowie ortsbewegliche Mischladegeräte; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes; Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von 25 t Kautschuk oder mehr je Stunde, weniger als 25 t Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 kg Kautschuk je Stunde verarbeitet wird oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungsleistung von 10 t Fasern oder Textilien oder mehr je Tag, einer Färbeleistung von 2 t bis weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum Färben von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Färbebeschleunigern einschließlich Spannrahmenanlagen, ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck betrieben werden, einer Bleichleistung von weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum Bleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen; Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für oder mit Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 10 MW oder mehr, ausgenommen Rollenprüfstände, 300 KW bis weniger als 10 MW, ausgenommen Rollenprüfstände, die in geschlossenen Räumen betrieben werden, und Anlagen, in denen mit Katalysator oder Dieselrußfilter ausgerüstete Serienmotoren geprüft werden; X X X X A S 9.6.1 9.6.2 9.6.3 9.7 9.7.1 9.7.2 9.7.3 9.8 A S A S 9.8.1 9.8.2 10. 10.1 A 10.2 10.3 10.3.1 10.3.2 X A S 10.4 10.4.1 10.4.2 A S 10.4.3 10.5 10.5.1 10.5.2 S A S Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1967 Sp. 1 Sp. 2 Nr. Vorhaben 10.6 10.6.1 10.6.2 10.6.3 10.7 11. 11.1 Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für oder mit Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt mehr als 200 MW, 100 MW bis 200 MW, weniger als 100 MW; Errichtung und Betrieb einer ständigen Renn- oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge; Kernenergie: Errichtung und Betrieb einer ortsfesten Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe sowie bei ortsfesten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen; ausgenommen sind ortsfeste Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 1 KW thermische Dauerleistung nicht überschreitet; einzelne Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der in Halbsatz 1 bezeichneten Anlagen oder von Anlagenteilen gelten als Änderung im Sinne von § 3e Abs. 1 Nr. 2; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung oder zur Endlagerung radioaktiver Abfälle; außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen Errichtung und Betrieb einer Anlage oder Einrichtung zur Bearbeitung oder Verarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder hoch radioaktiver Abfälle oder zu dem ausschließlichen Zweck der für mehr als zehn Jahre geplanten Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an einem anderen Ort als dem Ort, an dem diese Stoffe angefallen sind; außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen, soweit nicht Nummer 11.3 Anwendung findet, Errichtung und Betrieb einer Anlage oder Einrichtung zur Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Abfälle, deren Aktivitäten die Werte erreichen oder überschreiten, bei deren Unterschreiten es für den beantragten Umgang nach einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung keiner Vorbereitung der Schadensbekämpfung bei Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb bedarf; Abfalldeponien: Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes; Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle nach Nummer 12.3, mit einer Aufnahmekapazität von 10 t oder mehr je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 t oder mehr, weniger als 10 t je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von weniger als 25 000 t; Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von Inertabfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes; Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers: Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die für organisch belastetes Abwasser von 9 000 kg/d oder mehr biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 4 500 m3 oder mehr Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist, für organisch belastetes Abwasser von weniger als 9 000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von weniger als 4 500 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist; intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder Küstengewässer; X X S A X X X A S A 11.2 11.3 X X 11.4 A 12. 12.1 12.2 12.2.1 12.2.2 12.3 13. 13.1 13.1.1 13.1.2 L 13.2 L 1968 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Vorhaben Sp. 1 Sp. 2 13.3 Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 10 Mio. m3 oder mehr Wasser, weniger als 10 Mio. m3 Wasser; Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung; wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung; Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei 10 Mio. m3 oder mehr Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden, weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden; Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen, mit einem Volumen von ­ 100 Mio. oder mehr m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll, oder ­ 5 % oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2 000 Mio. m3 übersteigt, weniger als den in der vorstehenden Nummer angegebenen Werten; Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten; Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit mehr als 1 350 t zugänglich ist, 1 350 t oder weniger zugänglich ist; Bau eines Binnenhafens für die Seeschifffahrt; Bau eines mit einem Binnenhafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffe), der Schiffe mit mehr als 1 350 t aufnehmen kann, Schiffe mit 1 350 t oder weniger aufnehmen kann; Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischereihafens oder Jachthafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage; Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst; Bau einer Wasserkraftanlage; Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien; sonstige Ausbaumaßnahmen; Verkehrsvorhaben: Bau einer Bundeswasserstraße durch Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.1 und 13.7.1 Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.2, 13.7.2, 13.8, 13.12 und 13.13 (unabhängig von einer Beeinflussung des Hochwasserabflusses); Bau einer Bundeswasserstraße, die für Schiffe mit mehr als 1 350 t zugänglich ist, 1 350 t oder weniger zugänglich ist; Bau einer Bundesautobahn oder einer sonstigen Bundesstraße, wenn diese eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 ist; Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist; X X A X A X L L L L L L X X L X X L X L L L 13.3.1 13.3.2 13.4 13.5 13.6 13.6.1 13.6.2 13.7 13.7.1 13.7.2 13.8 13.9 13.9.1 13.9.2 13.10 13.11 13.11.1 13.11.2 13.12 13.13 13.14 13.15 13.16 14. 14.1 14.1.1 14.1.2 14.2 14.2.1 14.2.2 14.3 L L 14.4 X Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1969 Sp. 1 Sp. 2 Nr. Vorhaben 14.5 Bau einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Bundesstraße, wenn dieser geänderte Bundesstraßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist; Bau einer sonstigen Bundesstraße; Bau eines Schienenweges von Eisenbahnen mit den dazugehörenden Betriebsanlagen einschließlich Bahnstromfernleitungen; Bau einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen, insbesondere einer intermodalen Umschlagsanlage oder eines Terminals für Eisenbahnen, soweit der Bau nicht Teil des Baues eines Schienenweges nach Nummer 14.7 ist; Bau einer Magnetschwebebahnstrecke mit den dazugehörenden Betriebsanlagen; Bau einer anderen Bahnstrecke für den öffentlichen spurgeführten Verkehr mit den dazugehörenden Betriebsanlagen; Bau einer Bahnstrecke für Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen oder Hängebahnen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, jeweils mit den dazugehörenden Betriebsanlagen; Bau eines Flugplatzes im Sinne der Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14) mit einer Start- und Landebahngrundlänge von 1 500 m oder mehr, weniger als 1 500 m; Bergbau: Bergbauliche Vorhaben einschließlich der zu deren Durchführung erforderlichen betriebsplanpflichtigen Maßnahmen dieser Anlage nur nach Maßgabe der auf Grund des § 57c Nr. 1 des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnung; Flurbereinigung: Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes; Forstliche Vorhaben: Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit 50 ha oder mehr Wald, weniger als 50 ha Wald; Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit 10 ha oder mehr Wald, weniger als 10 ha Wald; Bauplanungsrechtliche Vorhaben: Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungsverfahren, mit einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 200 oder mehr, einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200; Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungsverfahren, mit einer Stellplatzzahl von 200 oder mehr, 50 bis weniger als 200; X 14.6 14.7 14.8 A X A 14.9 14.10 14.11 X A A 14.12 14.12.1 14.12.2 15. 15.1 X A 16. 16.1 17. 17.1 17.1.1 17.1.2 17.2 17.2.1 17.2.2 18. 18.1 A X L X L 18.1.1 18.1.2 18.2 X A 18.2.1 18.2.2 X A 1970 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Vorhaben Sp. 1 Sp. 2 18.3 Bau eines Freizeitparks, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungsverfahren, mit einer Größe des Plangebiets von 10 ha oder mehr, 4 ha bis weniger als 10 ha; Bau eines Parkplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungsverfahren, mit einer Größe von 1 ha oder mehr 0,5 ha bis weniger als 1 ha; Bau einer Industriezone für Industrieanlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungsverfahren, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt 100 000 m2 oder mehr, 20 000 m2 bis weniger als 100 000 m2; Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungsverfahren, mit einer zulässigen Geschossfläche von 5 000 m2 oder mehr, 1 200 m2 bis weniger als 5 000 m2; Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungsverfahren, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt 100 000 m2 oder mehr, 20 000 m2 bis weniger als 100 000 m2; Bau eines Vorhabens der in den Nummern 18.1 bis 18.7 genannten Art, soweit der jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird, nur im Aufstellungsverfahren; Vorhaben, für das nach Landesrecht zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40) in der durch die Änderungsrichtlinie 97/11/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) geänderten Fassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist, sofern dessen Zulässigkeit durch einen Bebauungsplan begründet wird oder ein Bebauungsplan einen Planfeststellungsbeschluss ersetzt; Leitungsanlagen und andere Anlagen: Errichtung und Betrieb einer Hochspannungsfreileitung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes mit einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 220 kV oder mehr, einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV bis zu 220 kV, einer Länge von 5 km bis 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr, einer Länge von weniger als 5 km und einer Nennspannung von 110 kV oder mehr; Errichtung und Betrieb einer Gasversorgungsleitung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von mehr als 800 mm, einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von 300 mm bis zu 800 mm, X A X A A S X A A X A X A X A X A 18.3.1 18.3.2 18.4 18.4.1 18.4.2 18.5 18.5.1 18.5.2 18.6 18.6.1 18.6.2 18.7 18.7.1 18.7.2 18.8 18.9 19. 19.1 19.1.1 19.1.2 19.1.3 19.1.4 19.2 19.2.1 19.2.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1971 Sp. 1 Sp. 2 Nr. Vorhaben 19.2.3 19.2.4 19.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm, einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm; Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 19a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind, mit einer Länge von mehr als 40 km, einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm, einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm; Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 fällt, zum Befördern von verflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 800 mm, einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 150 mm bis zu 800 mm, einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm, einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm; Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 oder als Energieanlage im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes unter Nummer 19.2 fällt, zum Befördern von nichtverflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 800 mm, einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm bis zu 800 mm, einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 300 mm, einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 300 mm; Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Stoffen im Sinne von § 3a des Chemikaliengesetzes, soweit sie nicht unter eine der Nummern 19.2 bis 19.5 fällt und ausgenommen Abwasserleitungen sowie Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind, mit einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 800 mm, einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm bis zu 800 mm, einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 300 mm, einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 300 mm; Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Dampf oder Warmwasser aus einer Anlage nach den Nummern 1 bis 10, die den Bereich des Werksgeländes überschreitet (Dampf- oder Warmwasserpipeline), mit einer Länge von 5 km oder mehr außerhalb des Werksgeländes, einer Länge von weniger als 5 km im Außenbereich; X X X X A S 19.3.1 19.3.2 19.3.3 19.4 A S 19.4.1 19.4.2 19.4.3 19.4.4 19.5 A A S 19.5.1 19.5.2 19.5.3 19.5.4 19.6 A A S 19.6.1 19.6.2 19.6.3 19.6.4 19.7 A A S 19.7.1 19.7.2 A S 1972 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Vorhaben Sp. 1 Sp. 2 19.8 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.6 fällt, zum Befördern von Wasser, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet (Wasserfernleitung), mit einer Länge von 10 km oder mehr, einer Länge von 2 km bis weniger als 10 km; Errichtung und Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers mit 10 Mio. m3 oder mehr Wasser, 2 Mio. m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser, 5 000 m3 bis weniger als 2 Mio. m3 Wasser. X A S A S 19.8.1 19.8.2 19.9 19.9.1 19.9.2 19.9.3 Anlage 2 Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 3e und § 3f, auf Anlage 2 Bezug genommen wird. 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 2. Merkmale der Vorhaben Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen: Größe des Vorhabens, Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien. Standort der Vorhaben Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen: 2.1 bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien), Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien), Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien): im Bundesanzeiger gemäß § 19a Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete gemäß § 13 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von dem Buchstaben a erfasst, Nationalparke gemäß § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von dem Buchstaben a erfasst, Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 14a und 15 des Bundesnaturschutzgesetzes, gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 20c des Bundesnaturschutzgesetzes, Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach Landeswasserrecht festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 32 des Wasserhaushaltsgesetzes, Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, 2.2 2.3 2.3.1 2.3.2 2.3.3 2.3.4 2.3.5 2.3.6 2.3.7 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 2.3.8 2.3.9 1973 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes, in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind. Merkmale der möglichen Auswirkungen Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen: 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung), dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen, der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen." Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1550), wird wie folgt geändert: 3. § 2 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Sie gelten ferner nicht, soweit sich aus wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zum Schutz der Gewässer oder aus Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts etwas anderes ergibt." 4. § 3 Abs. 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die im Anhang aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen." 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Vor der Nummer 1 werden folgende Wörter eingefügt: ,,zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt". bb) Die Nummern 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: ,,1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; ,,2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe ,,§ 58d Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz" wird die Angabe ,,§ 58e Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte" eingefügt. b) Nach der Angabe ,,§ 74 Inkrafttreten" wird die Angabe ,,Anhang (zu § 3 Abs. 6) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik" angefügt. 2. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Zweck des Gesetzes (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. (2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch ­ der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie ­ dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden." 1974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 ,,3. Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; ,,4. Energie sparsam und effizient verwendet wird." trieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen." b) In Absatz 10 Satz 2 wird die Angabe ,,Nummer 1 der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" durch die Angabe ,,dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung" ersetzt. 8. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,Nr. 2" gestrichen. 9. § 13 wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen aufgrund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach den §§ 7 und 8 des Wasserhaushaltsgesetzes." 10. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 werden nach der Angabe ,,§ 67 Abs. 2" die Wörter ,,oder § 67a Abs. 1" eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe ,,Satz 4" durch die Angabe ,,Satz 5" ersetzt. 11. In § 17 Abs. 4a Satz 1 wird die Angabe ,,Nr. 2" gestrichen. 12. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 letzter Teilsatz werden die Wörter ,,alle vier Jahre" durch die Wörter ,,nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 4" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Folgender Satz wird vorangestellt: ,,Der Inhalt der Emissionserklärung ist Dritten auf Antrag bekannt zu geben." bb) Im neuen Satz 2 werden nach dem Wort ,,veröffentlicht" die Wörter ,,oder Dritten bekannt gegeben" eingefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,sowie" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Verfahren" werden die Wörter ,,und den Zeitraum, innerhalb dessen die Emissionserklärung zu ergänzen ist," eingefügt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,und" am Ende von Nummer 1 durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende von Nummer 2 durch das Wort ,,und" ersetzt. cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ,,3. die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Betriebsgeländes gewährleistet ist." 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a angefügt: ,,2a. der Einsatz von Energie bestimmten Anforderungen entsprechen muss,". bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten." b) In Absatz 2 Satz 3 sind nach der Angabe ,,§ 67 Abs. 2" die Wörter ,,oder § 67a Abs. 1" einzufügen. c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1) erfasst werden, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dieselben Anforderungen festlegen wie für Deponien im Sinne des § 3 Abs. 10 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, insbesondere Anforderungen an die Erbringung einer Sicherheitsleistung, an die Stilllegung und die Sach- und Fachkunde des Betreibers." 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder be- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Darüber hinaus kann zur Erfüllung der Pflichten aus bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtsverordnung vorgeschrieben werden, dass die zuständigen Behörden über die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu einem festgelegten Zeitpunkt Emissionsdaten zur Verfügung stellen, die den Emissionserklärungen zu entnehmen sind." 13. Dem § 31 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen, die bei der Behörde vorliegen, sind für die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1490), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVURichtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), mit Ausnahme des § 10 zugänglich." 14. Dem § 48 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten." 15. Dem § 52 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Sie haben Genehmigungen im Sinne des § 4 regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 auf den neuesten Stand zu bringen. Eine Überprüfung im Sinne von Satz 2 wird in jedem Fall vorgenommen, wenn 1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit nicht ausreichend ist und deshalb die in der Genehmigung festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen, 2. wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, 3. eine Verbesserung der Betriebssicherheit erforderlich ist, insbesondere durch die Anwendung anderer Techniken, oder 4. neue umweltrechtliche Vorschriften dies fordern." 16. Nach § 58d wird folgender § 58e eingefügt: ,,§ 58e Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für Unternehmen, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und 1975 des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S.1) eingetragen sind, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen, soweit die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird. Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung bescheinigt. Dabei können insbesondere Erleichterungen zu 1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen, 2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen, 3. Aufgaben des Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten, 4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und 5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung vorgesehen werden." 16a. § 61 wird aufgehoben. 17. § 62 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 5 wird die Angabe ,,§ 17 Abs. 1," durch die Angabe ,,§ 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Satz 1 eine Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt,". bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe ,,§ 31" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt. 18. § 67 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) in § 5 neue Anfor- 1976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Artikel 3 Änderung der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen Die Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird in der Klammer das Wort ,,Kleinfeuerungsanlagen" durch die Wörter ,,kleine und mittlere Feuerungsanlagen" ersetzt. 2. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort ,,zuzubereiten," die Wörter ,,soweit sie nicht dem Anwendungsbereich des § 11a unterliegen," eingefügt. 3. § 3 Abs. 1 Nr. 9 wird wie folgt gefasst: ,,9. Heizöl EL nach DIN 51603-1, Ausgabe März 1998, sowie Methanol, Äthanol, naturbelassene Pflanzenöle oder Pflanzenölmethylester,". 4. Nach § 11 wird folgender neuer § 11a eingefügt: ,,§ 11a Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Megawatt (1) Einzelfeuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt dürfen abweichend von den §§ 7 bis 11 nur errichtet und betrieben werden, wenn 1. die Emissionen von Kohlenmonoxid den Emissionsgrenzwert von 80 Milligramm je Kubikmeter Abgas, 2. die Emissionen von Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, den Emissionsgrenzwert von a) 180 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur unter 110 ºC, b) 200 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur von 110 bis 210 ºC, c) 250 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur von mehr als 210 ºC, bei Heizöl EL jeweils berechnet auf einen Stickstoffgehalt im Heizöl EL von 140 Milligramm je Kilogramm, und 3. die Abgastrübung die Rußzahl 1, bei den Nummern 1 und 2 bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 3 vom Hundert, als Halbstundenmittelwert nicht überschreiten. (2) Einzelfeuerungsanlagen für Gase der öffentlichen Gasversorgung, naturbelassenes Erdgas oder Flüssiggas mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt dürfen abweichend von den §§ 7 bis 11 nur errichtet und betrieben werden, wenn die Emissionen von derungen festgelegt worden sind, sind diese von Anlagen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes in Betrieb befanden oder mit deren Errichtung zu diesem Zeitpunkt begonnen wurde, bis zum 30. Oktober 2007 zu erfüllen. Für Anlagen, für die bei Inkrafttreten des in Satz 1 genannten Gesetzes ein vollständiger Genehmigungsantrag nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften vorlag, gelten Satz 1 sowie die bis zum Inkrafttreten des in Satz 1 genannten Gesetzes geltenden Vorschriften für Antragsunterlagen." 19. Es wird folgender Anhang angefügt: ,,Anhang (zu § 3 Abs. 6) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: 1. Einsatz abfallarmer Technologie, 2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe, 3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle, 4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden, 5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen, 6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen, 7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen, 8. für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit, 9. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz, 10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern, 11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu verringern, 12. Informationen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) oder von internationalen Organisationen veröffentlicht werden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1. Kohlenmonoxid den Emissionsgrenzwert von 80 Milligramm je Kubikmeter Abgas und 2. Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, den Emissionsgrenzwert von a) 100 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur unter 110 ºC bei Erdgas, b) 110 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur von 110 bis 210 ºC bei Erdgas, c) 150 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur von mehr als 210 ºC bei Erdgas und d) 200 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Einsatz der anderen Gase, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 3 vom Hundert, als Halbstundenmittelwert nicht überschreiten. (3) Für Feuerungsanlagen, die regelmäßig mit Stoffen nach Absatz 2 und während höchstens 300 Stunden im Jahr mit Stoffen nach Absatz 1 betrieben werden, gilt während des Betriebs mit einem Brennstoff nach Absatz 1 für alle Betriebstemperaturen ein Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von 250 Milligramm je Kubikmeter Abgas." 5. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: ,,§ 17a Überwachung von Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Megawatt (1) Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage für den Einsatz von flüssigen Brennstoffen nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt hat abweichend von den §§ 12 bis 17 diese vor Inbetriebnahme mit Messeinrichtungen auszurüsten, die die Abgastrübung, zum Beispiel über die optische Transmission im Abgas fortlaufend messen und registrieren. Die Messeinrichtung muss die Einhaltung der Rußzahl 1 sicher erkennen lassen. (2) Der Betreiber einer nach Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten Einzelfeuerungsanlage nach Absatz 1 hat durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde für Kalibrierungen bekannt gegebene Stelle den ordnungsgemäßen Einbau der Messeinrichtungen nach Absatz 1 bescheinigen zu lassen sowie die Messeinrichtungen vor Inbetriebnahme kalibrieren und jeweils spätestens nach Ablauf eines Jahres auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Der Betreiber hat die Kalibrierung spätestens drei Jahre nach der letzten Kalibrierung wiederholen zu lassen. Der Betreiber hat die Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau, die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit der zuständigen Behörde jeweils innerhalb von drei Monaten nach Durchführung vorzulegen. (3) Über die Auswertung der kontinuierlichen Messungen der Abgastrübung hat der Betreiber einen Messbericht zu erstellen oder erstellen zu lassen und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden 3 1977 Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Betreiber muss die Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahren. (4) Der Betreiber einer nach Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten Einzelfeuerungsanlage hat abweichend von den §§ 12 bis 17 die Einhaltung der Anforderungen nach § 11a für Kohlenmonoxid und Stickstoffoxide frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme von einer nach § 26 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle prüfen zu lassen. Der Betreiber hat die Prüfung nach Satz 1 nach einer wesentlichen Änderung und im Übrigen im Abstand von drei Jahren wiederholen zu lassen. (4a) Es sind drei Einzelmessungen erforderlich. Diese sind, sofern technisch möglich, bei unterschiedlichen Laststufen (Schwach-, Mittel- und Volllast) durchzuführen. Das Ergebnis einer jeden Einzelmessung ist als Halbstundenmittelwert anzugeben. (5) Der Betreiber einer nach Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten Einzelfeuerungsanlage hat über die Einzelmessungen nach Absatz 4 einen Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Messung vorzulegen. Der Messbericht muss Angaben über die Messplanung, das Ergebnis, die verwendeten Messverfahren und die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind, enthalten. Der Betreiber muss die Berichte fünf Jahre ab der Vorlage bei der Behörde aufbewahren. (6) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung den jeweiligen Emissionsgrenzwert nach § 11a überschreitet." 6. § 18 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 angefügt: ,,(2) Die Abgase von Feuerungsanlagen nach § 11a sind über einen oder mehrere Schornsteine abzuleiten, deren Höhe nach den Vorschriften der TA Luft zu berechnen ist." 7. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: ,,§ 18a Anzeige Der Betreiber einer Feuerungsanlage nach § 11a hat diese der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen." 8. In § 20 wird die Angabe ,,der §§ 3 bis 11 und des § 18" durch die Angabe ,,der §§ 3 bis 11a und des § 18" ersetzt. 9. § 22 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 4a wird folgende neue Nummer 4b eingefügt: ,,4b. entgegen § 11a Abs. 1 oder 2 eine Einzelfeuerungsanlage errichtet oder betreibt,". 1978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Artikel 4 Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1550), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Für die in den Nummern 2.9, 2.10 Spalte 2, 7.4, 7.5, 7.25, 7.28, 9.1, 9.3 bis 9.8 und 9.11 bis 9.35 des Anhangs genannten Anlagen gilt Satz 1 nur, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verwendet werden." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt: ,,c) Anlagen, die in Spalte 2 des Anhangs genannt sind und für die aa) aufgrund einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, bb) als Teil kumulierender Vorhaben nach § 3b Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder cc) als Erweiterung eines Vorhabens nach § 3b Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,". b) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst: ,,Satz 1 findet auf Anlagen der Anlage 1 (Liste ,,UVP-pflichtige Vorhaben") zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nur Anwendung, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist." 3. § 5 wird aufgehoben. b) In Nummer 5 wird am Ende das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. c) In Nummer 6 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt. d) Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 bis 13 angefügt: ,,7. entgegen § 17a Abs. 1 eine Einzelfeuerungsanlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet, 8. entgegen § 17a Abs. 2 Satz 1 eine Messeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren oder nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt, 9. entgegen § 17a Abs. 2 Satz 2 die Kalibrierung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt, 10. entgegen § 17a Abs. 2 Satz 3 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 11. entgegen § 17a Abs. 4 die Einhaltung der Anforderungen nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt oder eine Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt, 12. entgegen § 17a Abs. 5 Satz 1 oder 3 einen Messbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder 13. entgegen § 18a eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet." 10. Nach § 23 wird folgender neuer § 23a eingefügt: ,,§ 23a Übergangsregelung für bestimmte Öl- und Gasfeuerungen Anlagen, die dem Anwendungsbereich des § 11a unterliegen und mit deren Errichtung am 3. August 2001 bereits begonnen worden war, müssen die maßgeblichen Anforderungen dieser Verordnung spätestens am 30. Oktober 2007 einhalten. Bis zum 30. Oktober 2007 gelten für die in Satz 1 genannten Anlagen die Anforderungen der bis zum 3. August 2001 maßgeblichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen hinsichtlich der Emissionsbegrenzungen und deren Überwachung weiter." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 4. Der Anhang erhält folgende Fassung: ,,Anhang Nr. Spalte 1 Spalte 2 1979 1. 1.1 Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr -- -- 1.2 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von a) Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen Heizöl EL, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, b) gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt oder c) Heizöl EL, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate 1.3 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz anderer als in Nummer 1.2 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz anderer als in Nummer 1.2 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 Kilowatt bis weniger als 1 Megawatt a) Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffinerie- 1.4 Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, 1980 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Spalte 1 Spalte 2 Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr gas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen b) Verbrennungsmotoranlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas für den Einsatz von aa) gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 10 Megawatt oder bb) Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate 1.5 Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr a) Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf b) Gasturbinenanlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas für den Einsatz von aa) gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas) mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 10 Megawatt, bb) Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1981 Nr. Spalte 1 Spalte 2 1.6 Windfarmen mit 6 oder mehr Windkraftanlagen Windfarmen mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen -- Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der Schaltfelder, ausgenommen eingehauste Elektroumspannanlagen Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde -- 1.7 1.8 (aufgehoben) -- 1.9 -- 1.10 Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle Anlagen zur Trockendestillation, insbesondere von Steinkohle, Braunkohle, Holz, Torf oder Pech (z.B. Kokereien, Gaswerke und Schwelereien), ausgenommen Holzkohlemeiler Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeugnissen oder von Teeroder Gaswasser -- 1.11 -- 1.12 -- 1.13 Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen Brennstoffen -- 1.14 Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder bituminösem Schiefer -- 1.15 Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten Anlagen über Tage zur Gewinnung von Öl aus Schiefer oder anderen Gesteinen oder Sanden sowie Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung solcher Öle 1.16 -- 2. 2.1 Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe Steinbrüche mit einer Abbaufläche von 10 Hektar oder mehr -- Steinbrüche mit einer Abbaufläche von weniger als 10 Hektar, soweit Sprengstoffe verwendet werden Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder Kies -- 2.2 2.3 Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen Anlagen zum Brennen von Kalkstein mit einer Produktionsleistung von 50 Tonnen Branntkalk oder mehr je Tag 2.4 a) Anlagen zum Brennen von Kalkstein mit einer Produktionsleistung von weniger als 50 Tonnen Branntkalk je Tag b) Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips, Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder Ton zu Schamotte 2.5 -- Anlagen zum Mahlen von Gips, Kieselgur, Magnesit, Mineralfarben, Muschelschalen, Talkum, Ton, Tuff (Trass) oder Zementklinker -- 2.6 Anlagen zur Gewinnung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest oder Asbesterzeugnissen 1982 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Spalte 1 Spalte 2 2.7 2.8 -- Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzleistung von 20 Tonnen oder mehr je Tag Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, die nicht für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind, mit einer Schmelzleistung von 100 Kilogramm bis weniger als 20 Tonnen je Tag Anlagen zum Säurepolieren oder Mattätzen von Glas oder Glaswaren unter Verwendung von Flusssäure mit einem Volumen der Wirkbäder von 0,05 Kubikmeter oder mehr Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 Kubikmeter oder mehr oder die Besatzdichte mehr als 100 Kilogramm und weniger als 300 Kilogramm je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden -- 2.9 -- 2.10 Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 Kubikmeter oder mehr und die Besatzdichte 300 Kilogramm oder mehr je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt 2.11 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern -- 2.13 Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder Straßenbaustoffen unter Verwendung von Zement mit einer Leistung von 100 Kubikmetern je Stunde oder mehr, auch soweit die Einsatzstoffe lediglich trocken gemischt werden Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionsleistung von einer Tonne oder mehr je Stunde Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen mit einer Produktionsleistung von weniger als 200 Tonnen je Stunde 2.14 -- 2.15 Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen mit einer Produktionsleistung von 200 Tonnen oder mehr je Stunde Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide), Schmelzen oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen a) Integrierte Hüttenwerke (Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei denen sich Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind) b) Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzleistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde 3. 3.1 -- 3.2 Anlagen zum Erschmelzen von Stahl mit einer Schmelzleistung von weniger als 2,5 Tonnen je Stunde Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1983 Nr. Spalte 1 Spalte 2 3.3 Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen -- 3.4 Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen ­ Vakuum-Schmelzanlagen, ­ Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium, ­ Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druckoder Kokillengießmaschinen sind oder die ausschließlich im Zusammenhang mit einzelnen Druck- oder Kokillengießmaschinen gießfertige Nichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen niederschmelzen, ­ Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus Edelmetallen und Kupfer bestehen, ­ Schwalllötbäder und ­ Heißluftverzinnungsanlagen 3.5 -- Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl, insbesondere von Blöcken, Brammen, Knüppeln, Platinen oder Blechen, durch Flämmen Anlagen zum Walzen von Metallen a) von Kaltband mit einer Bandbreite ab 650 Millimeter b) mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde bei Schwermetallen oder c) mit einer Leistung von 0,5 Tonnen oder mehr je Stunde bei Leichtmetallen 3.6 Anlagen zum Warmwalzen von Stahl 3.7 Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer Produktionsleistung von 20 Tonnen Gussteile oder mehr je Tag Gießereien für Nichteisenmetalle, soweit 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder 20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen abgegossen werden Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer Produktionsleistung von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen Gussteile je Tag Gießereien für Nichteisenmetalle, soweit 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen abgegossen werden, ausgenommen ­ Gießereien für Glocken- oder Kunstguss, ­ Gießereien, in denen in metallische Formen abgegossen wird, und ­ Gießereien, in denen das Metall in ortsbeweglichen Tiegeln niedergeschmolzen wird 3.8 3.9 Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Verarbeitungsleistung von 2 Tonnen Rohgut oder mehr je Stunde Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten a) auf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Verarbeitungsleistung von 500 Kilogramm bis weniger als 2 Tonnen 1984 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Spalte 1 Spalte 2 Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren, oder b) auf Metall- oder Kunststoffoberflächen durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kobalt oder ihren Legierungen von 2 Kilogramm oder mehr je Stunde 3.10 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 Kubikmeter oder mehr Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern bestehen, wenn die Schlagenergie eines Hammers 20 Kilojoule oder mehr beträgt; den Hämmern stehen Fallwerke gleich Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 Kilogramm Sprengstoff oder mehr je Schuss -- Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure mit einem Volumen der Wirkbäder von 1 Kubikmeter bis weniger als 30 Kubikmeter Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern bestehen, wenn die Schlagenergie eines Hammers 1 Kilojoule bis weniger als 20 Kilojoule beträgt; den Hämmern stehen Fallwerke gleich -- 3.11 3.13 3.15 Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von a) Behältern aus Blech mit einem Rauminhalt von 5 Kubikmetern oder mehr oder b) Containern von 7 Quadratmetern Grundfläche oder mehr 3.16 3.18 Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall mit einer Länge von 20 Metern oder mehr Anlagen zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer Produktionsleistung von 600 Schienenfahrzeugeinheiten oder mehr je Jahr; 1 Schienenfahrzeugeinheit entspricht 0,5 Lokomotiven, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1 Triebkopf, 1 Personenwagen, 3 Güterwagen -- -- -- 3.19 -- 3.20 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Gegenständen aus Stahl, Blech oder Guss mit festen Strahlmitteln, die außerhalb geschlossener Räume betrieben werden, ausgenommen nicht begehbare Handstrahlkabinen sowie Anlagen mit einem Luftdurchsatz von weniger als 300 m3/h Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren Anlagen zur Herstellung von Metallpulver durch Stampfen Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisenoder Magnesiumpulver oder -pasten oder von bleioder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten sowie von sonstigen Metallpulvern oder -pasten nach einem anderen als dem in Nummer 3.22 genannten Verfahren, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Edelmetallpulver 3.21 3.22 3.23 -- -- -- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1985 Nr. Spalte 1 Spalte 2 3.24 Anlagen für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder Anlagen für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Leistung von 100 000 Stück oder mehr je Jahr Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen, soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt oder mehr als 100 Luftfahrzeuge repariert werden können, ausgenommen Wartungsarbeiten Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung in industriellem Umfang, insbesondere a) zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische), b) zur Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide, c) zur Herstellung von schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen, d) zur Herstellung von stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Amine, Amide, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate, e) zur Herstellung von phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen, f) zur Herstellung von halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen, g) zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen, h) zur Herstellung von Basiskunststoffen (Kunstharzen, Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis), i) zur Herstellung von synthetischen Kautschuken, j) zur Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten sowie von Ausgangsstoffen für Farben und Anstrichmittel, k) zur Herstellung von Tensiden, l) zur Herstellung von Gasen wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen, m) zur Herstellung von Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren, n) zur Herstellung von Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid, o) zur Herstellung von Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat, -- 3.25 -- 4. 4.1 -- 1986 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Spalte 1 Spalte 2 p) zur Herstellung von Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid, anorganische Peroxide, Schwefel, q) zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger), r) zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden, s) zur Herstellung von Grundarzneimitteln (Wirkstoffen für Arzneimittel), t) zur Herstellung von Explosivstoffen; hierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe 4.2 -- Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, soweit diese Stoffe in einer Menge von 5 Tonnen je Tag oder mehr gehandhabt werden Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten im industriellen Umfang, soweit a) Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenbestandteile extrahiert, destilliert oder auf ähnliche Weise behandelt werden, ausgenommen Extraktionsanlagen mit Ethanol ohne Erwärmen, oder b) Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, Körperbestandteile und Stoffwechselprodukte von Tieren eingesetzt werden nach einem anderen als dem in Nummer 4.3 Spalte 1 genannten Verfahren, ausgenommen Anlagen, die ausschließlich der Herstellung der Darreichungsform dienen 4.4 Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl-, Altöl- oder Schmierstoffraffinerien, in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin sowie Gasraffinerien -- -- 4.3 Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln (Wirkstoffen für Arzneimittel) unter Verwendung eines biologischen Verfahrens im industriellen Umfang 4.5 Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle -- -- 4.6 4.7 Anlagen zur Herstellung von Ruß Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren, zum Beispiel für Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile -- 4.8 Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben, mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1987 Nr. Spalte 1 Spalte 2 4.9 -- Anlagen zum Erschmelzen von Naturharzen oder Kunstharzen mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Tag -- 4.10 Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von 25 Tonnen oder mehr je Tag an flüchtigen organischen Verbindungen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der dazugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder von 200 Tonnen oder mehr je Jahr 5. 5.1 a) Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr b) Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder Lacke ­ organische Lösungsmittel mit einem Anteil von mehr als 50 Gew.-% an Ethanol enthalten und in der Anlage insgesamt 50 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 30 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr an organischen Lösungsmitteln eingesetzt werden oder ­ sonstige organische Lösungsmittel enthalten und in der Anlage insgesamt 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm organische Lösungsmittel je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr an organischen Lösungsmitteln eingesetzt werden, ausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampfdruck von weniger als 0,01 Kilopascal bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin) als organische Lösungsmittel enthalten Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcinoder Polyesterharzen, soweit die Menge dieser Harze 10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen 5.2 Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcinoder Polyesterharzen, soweit die Menge dieser Harze 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen 1988 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Spalte 1 Spalte 2 5.4 -- Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, soweit die Menge dieser Kohlenwasserstoffe 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem Bitumen Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenol- oder kresolhaltigen Drahtlacken Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf Streichmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von Gemischen aus Kunststoffen und Weichmachern oder von Gemischen aus sonstigen Stoffen und oxidiertem Leinöl Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz oder flüssigen Epoxidharzen mit Aminen zu a) Formmassen (zum Beispiel Harzmatten oder Faserformmassen) oder b) Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit keine geschlossenen Werkzeuge (Formen) verwendet werden, für einen Harzverbrauch von 500 Kilogramm oder mehr je Woche 5.5 -- 5.6 -- 5.7 -- 5.8 -- Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwendung von Amino- oder Phenoplasten, wie Furan-, Harnstoff-, Phenol-, Resorcin- oder Xylolharzen mittels Wärmebehandlung, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 10 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Verwendung von 10 Kilogramm oder mehr je Stunde an Phenoplasten oder sonstigen Kunstharzbindemitteln, soweit kein Asbest eingesetzt wird Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleifscheiben, -körpern, -papieren oder -geweben unter Verwendung organischer Binde- oder Lösungsmittel, ausgenommen Anlagen, die von Nummer 5.1 erfasst werden Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen unter Verwendung von Polyurethan, Polyurethanblöcken in Kastenformen oder zum Ausschäumen von Hohlräumen mit Polyurethan, soweit die Menge der Polyurethan-Ausgangsstoffe 200 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von thermoplastischem Polyurethangranulat 5.9 -- 5.10 -- 5.11 -- 6. 6.1 Holz, Zellstoff Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen -- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1989 Nr. Spalte 1 Spalte 2 6.2 Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von 20 Tonnen oder mehr je Tag Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von weniger als 20 Tonnen je Tag, ausgenommen Anlagen, die aus einer oder mehreren Maschinen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe bestehen, soweit die Bahnlänge des Papiers, des Kartons oder der Pappe bei allen Maschinen weniger als 75 Meter beträgt Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten oder Holzfasermatten (aufgehoben) 6.3 6.4 7. 7.1 Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten -- Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder Pelztieren oder zum Halten oder zur getrennten Aufzucht von Rindern oder Schweinen mit a) 20 000 Hennenplätzen, b) 40 000 Junghennenplätzen, c) 40 000 Mastgeflügelplätzen, d) 20 000 Truthühnermastplätzen, e) 350 Rinderplätzen, f) 1 000 Kälberplätzen, g) 2 000 Mastschweineplätzen (Schweine von 30 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht), h) 750 Sauenplätzen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht), i) 6 000 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) oder j) 1 000 Pelztierplätzen oder mehr; bei gemischten Beständen werden die VomHundert-Anteile, bis zu denen die vorgenannten Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden, addiert; erreicht die Summe der Vom-Hundert-Anteile einen Wert von 100, ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen a) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder Pelztieren oder zum Halten oder zur getrennten Aufzucht von Rindern oder Schweinen mit aa) 15 000 bis weniger als 20 000 Hennenplätzen, bb) 30 000 bis weniger als 40 000 Junghennenplätzen, cc) 30 000 bis weniger als 40 000 Mastgeflügelplätzen, dd) 15 000 bis weniger als 20 000 Truthühnermastplätzen, ee) 250 bis weniger als 350 Rinderplätzen, ff) 300 bis weniger als 1 000 Kälberplätzen, gg) 1 500 bis weniger als 2 000 Mastschweineplätzen (Schweine von 30 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht), hh) 560 bis weniger als 750 Sauenplätzen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht), ii) 4 500 bis weniger als 6 000 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) oder jj) 750 bis weniger als 1 000 Pelztierplätzen; bei gemischten Beständen werden die VomHundert-Anteile, bis zu denen die vorgenannten Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden, addiert; erreicht die Summe der Vom-HundertAnteile einen Wert von 100, ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen; oder b) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren mit Plätzen für 50 Großvieheinheiten oder mehr sowie mehr als 2 Großvieheinheiten je Hektar der vom Inhaber der Anlage regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche oder ohne landwirtschaftlich genutzte Fläche. Eine Großvieheinheit entspricht einem Lebendgewicht von 500 Kilogramm je Haltungsperiode. 1990 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Spalte 1 Spalte 2 7.2 Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von 50 Tonnen Lebendgewicht oder mehr je Tag Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von a) 0,5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebendgewicht Geflügel je Tag oder b) 4 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebendgewicht sonstige Tiere je Tag 7.3 a) Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch, mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag b) Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag a) Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch, mit einer Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen, ausgenommen Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus selbst gewonnenen tierischen Fetten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200 Kilogramm Speisefett je Woche b) Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Verarbeitung von selbst gewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200 Kilogramm Speisefett je Woche 7.4 a) Anlagen zur Herstellung von Fleisch- oder Gemüsekonserven aus aa) tierischen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen Konserven oder mehr je Tag oder bb) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Konserven oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert b) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft a) Anlagen zur Herstellung von Fleisch- oder Gemüsekonserven aus aa) tierischen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne bis weniger als 75 Tonnen Konserven je Tag oder bb) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 10 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Konserven je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen geräucherten Waren je Tag, ausgenommen ­ Anlagen in Gaststätten, ­ Räuchereien mit einer Räucherleistung von weniger als 1 Tonne Fleisch- oder Fischwaren je Woche und ­ Anlagen, bei denen mindestens 90 vom Hundert der Abgase konstruktionsbedingt der Anlage wieder zugeführt werden 7.5 Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen geräucherten Waren oder mehr je Tag 7.6 -- Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen von tierischen Därmen oder Mägen, ausgenommen Anlagen, in denen weniger Därme oder Mägen je Tag behandelt werden als beim Schlachten von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2 Spalte 2 Buchstabe b anfallen Anlagen zur Zubereitung oder Verarbeitung von Kälbermägen zur Labgewinnung, ausgenommen Anlagen, in denen weniger Kälbermägen je Tag eingesetzt werden als beim Schlachten von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2 Spalte 2 Buchstabe b anfallen 7.7 -- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1991 Nr. Spalte 1 Spalte 2 7.8 7.9 Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim, Lederleim oder Knochenleim Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut -- -- -- 7.10 Anlagen zum Lagern oder Aufarbeiten unbehandelter Tierhaare mit Ausnahme von Wolle, ausgenommen Anlagen für selbst gewonnene Tierhaare in Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst werden -- 7.11 Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen Anlagen für selbst gewonnene Knochen in ­ Fleischereien, in denen je Woche weniger als 4 000 Kilogramm Fleisch verarbeitet werden, und ­ Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst werden 7.12 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen sowie Anlagen, in denen Tierkörper, Tierkörperteile oder Abfälle tierischer Herkunft zum Einsatz in diesen Anlagen gesammelt oder gelagert werden -- -- 7.13 Anlagen zum Trocknen, Einsalzen oder Lagern ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle, ausgenommen Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle je Tag behandelt werden als beim Schlachten von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2 Spalte 2 Buchstabe b anfallen Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungsleistung von weniger als 12 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle behandelt werden als beim Schlachten von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2 Spalte 2 Buchstabe b anfallen -- -- Anlagen zum Umschlag oder zur Verarbeitung von ungefasstem Fischmehl, soweit 200 Tonnen oder mehr je Tag bewegt oder verarbeitet werden können Garnelendarren (Krabbendarren) oder Kochereien für Futterkrabben Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Produktionsleistung von 10 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Sauerkraut je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert Anlagen zum Trocknen von Braumalz (Malzdarren) mit einer Produktionsleistung von weniger als 300 Tonnen Darrmalz je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert 7.14 Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungsleistung von 12 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag 7.15 7.16 7.17 Kottrocknungsanlagen Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl Anlagen zur Aufbereitung oder ungefassten Lagerung von Fischmehl 7.18 7.19 -- Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Sauerkraut oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Darrmalz oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert 7.20 1992 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Spalte 1 Spalte 2 7.21 Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen oder mehr Hefe oder Stärkemehlen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert -- 7.22 Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne bis weniger als 300 Tonnen Hefe oder Stärkemehlen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit Hilfe von Extraktionsmitteln, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 Tonne oder mehr beträgt und weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnisse je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert gewonnen werden -- 7.23 7.24 Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker -- 7.25 Anlagen zur Trocknung von Grünfutter, ausgenommen Anlagen zur Trocknung von selbst gewonnenem Grünfutter im landwirtschaftlichen Betrieb Hopfen-Schwefeldarren Brauereien mit einem Ausstoß von 200 bis weniger als a) 3 000 Hektoliter Bier je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert b) Anlagen zur Trocknung von Biertreber c) Melassebrennereien Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus a) tierischen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen Speisewürzen je Tag oder b) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von weniger als 300 Tonnen Speisewürzen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert und unter Verwendung von Säuren 7.26 7.27 -- Brauereien mit einem Ausstoß von 3 000 Hektoliter Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert 7.28 Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus a) tierischen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag oder b) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert 7.29 Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen geröstetem Kaffee oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer Produktionsleistung von 0,5 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen geröstetem Kaffee je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert 7.30 Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen gerösteten Erzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne bis weniger als 300 Tonnen gerösteten Erzeugnissen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1993 Nr. Spalte 1 Spalte 2 7.31 Anlagen zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus a) tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch, mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag oder Anlagen zur a) Herstellung von Lakritz mit einer Produktionsleistung von 50 Kilogramm bis weniger als 75 Tonnen je Tag bei der Verwendung tierischer Rohstoffe und von weniger als 300 Tonnen je Tag bei der Verwendung pflanzlicher Rohstoffe als Vierteljahresdurchschnittswert oder b) Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao oder thermischen Veredelung von Kakao oder Schokoladenmasse mit einer Produktionsleistung von 50 Kilogramm bis weniger als 75 Tonnen je Tag bei der Verwendung tierischer Rohstoffe und von weniger als 300 Tonnen je Tag bei der Verwendung pflanzlicher Rohstoffe als Vierteljahresdurchschnittswert Anlagen mit Sprühtrocknern zum Trocknen von Milch, Erzeugnissen aus Milch oder von Milchbestandteilen, soweit 5 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Milch je Tag als Jahresdurchschnittswert eingesetzt werden Anlagen zum Befeuchten von Tabak unter Zuführung von Wärme oder Aromatisieren oder zum Trocknen von fermentiertem Tabak -- b) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert 7.32 Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch mit einem Einsatz von 200 Tonnen Milch oder mehr je Tag als Jahresdurchschnittswert 7.33 -- 7.34 Anlagen zur Herstellung von sonstigen Nahrungsmittelerzeugnissen aus a) tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch, mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag oder b) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert 8. 8.1 Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren b) Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr a) Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen b) Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung bis weniger als 1 Megawatt Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von a) gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, oder 8.2 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von a) gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, oder 1994 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Spalte 1 Spalte 2 b) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel 8.3 Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Stahlwerksstäuben für die Gewinnung von Metallen oder Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer Wirbelschicht b) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel Anlagen zur Behandlung a) edelmetallhaltiger Abfälle einschließlich der Präparation, soweit die Menge der Einsatzstoffe 10 Kilogramm oder mehr je Tag beträgt, oder b) von mit organischen Verbindungen verunreinigten Metallen, Metallspänen oder Walzzunder zum Zweck der Rückgewinnung von Metallen oder Metallverbindungen durch thermische Verfahren, insbesondere Pyrolyse, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren, sofern diese Abfälle nicht besonders überwachungsbedürftig sind, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden 8.4 -- Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus hausmüllähnlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes Anwendung finden, durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 3 000 Tonnen bis weniger als 30 000 Tonnen Einsatzstoffen je Jahr Anlagen zur biologischen Behandlung von a) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen Abfällen je Tag oder b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Abfällen je Tag, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.5 oder 8.7 erfasst werden Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden, auf den die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen verunreinigtem Boden je Tag 8.5 Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 30 000 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Jahr (Kompostwerke) Anlagen zur biologischen Behandlung von a) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Abfällen oder mehr je Tag oder b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Abfällen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.5 oder 8.7 erfasst werden 8.6 8.7 Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden, auf den die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz von 10 Tonnen verunreinigtem Boden oder mehr je Tag Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1995 Nr. Spalte 1 Spalte 2 8.8 Anlagen zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von a) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes Anwendung finden, oder b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag Anlagen zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag 8.9 a) Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 500 Kilowatt oder mehr b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisenoder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 15 000 Quadratmeter oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 1 500 Tonnen Eisenoder Nichteisenschrotten oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.13 erfasst werden a) Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 100 Kilowatt bis weniger als 500 Kilowatt b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisenoder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 1 000 Quadratmeter bis weniger als 15 000 Quadratmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen bis weniger als 1 500 Tonnen Eisenoder Nichteisenschrotten, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.13 erfasst werden c) Anlagen zur Behandlung von Altautos mit einer Durchsatzleistung von 5 Altautos oder mehr je Woche 8.10 Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trocknen oder Verdampfen, von a) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag oder b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften der Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trocknen oder Verdampfen, von a) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen Einsatzstoffen je Tag oder b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag a) Anlagen zur Behandlung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, aa) durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung, bb) zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff oder der Energieerzeugung durch andere Mittel, cc) zum Zweck der Ölraffination oder anderer Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl, dd) zum Zweck der Regenerierung von Basen oder Säuren, 8.11 Anlagen zur Behandlung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, aa) durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung, bb) zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff oder der Energieerzeugung durch andere Mittel, cc) zum Zweck der Ölraffination oder anderer Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl, dd) zum Zweck der Regenerierung von Basen oder Säuren, 1996 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Spalte 1 Spalte 2 ee) zum Zweck der Rückgewinnung oder Regenerierung von organischen Lösungsmitteln oder ff) zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen ee) zum Zweck der Rückgewinnung oder Regenerierung von organischen Lösungsmitteln oder ff) zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 und 8.8 erfasst werden mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen Einsatzstoffen je Tag, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 und 8.8 erfasst werden b) Anlagen zur sonstigen Behandlung von aa) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne oder mehr je Tag oder bb) nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 bis 8.10 erfasst werden 8.12 Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die von Nummer 8.14 erfasst werden a) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 30 Tonnen bis weniger als 150 Tonnen, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die von Nummer 8.14 erfasst werden b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung ­ bis zum Einsammeln ­ auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle 8.13 Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Schlämmen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden a) Anlagen zum Lagern von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden und soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden -- 8.14 Anlagen zum Lagern von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden und soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden, mit einer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1997 Nr. Spalte 1 Spalte 2 b) Anlagen zum Lagern von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden und soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr 8.15 Anlagen zum Umschlagen von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Leistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt Aufnahmekapazität von weniger als 10 Tonnen je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von weniger als 150 Tonnen Anlagen zum Umschlagen von a) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Leistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt 9. Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Zubereitungen Anlagen, die der Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 30 Tonnen oder mehr dienen, ausgenommen Anlagen zum Lagern von brennbaren Gasen oder Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, soweit es sich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000 Kubikzentimeter handelt a) Anlagen zur Lagerung von brennbaren Gasen oder Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, soweit es sich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000 Kubikzentimeter handelt, mit einer Lagermenge von insgesamt 30 Tonnen brennbarer Gase oder mehr b) sonstige Anlagen zur Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen 9.1 9.2 Anlagen, die der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 50 000 Tonnen oder mehr dienen Anlagen, die der Lagerung von a) 5 000 Tonnen bis weniger als 50 000 Tonnen brennbarer Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt unter 21 °C haben und deren Siedepunkt bei Normaldruck (1 013 mbar) über 20 °C liegt oder b) 10 000 Tonnen bis weniger als 50 000 Tonnen sonstiger brennbarer Flüssigkeiten in Behältern dienen 9.3 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Acrylnitril dienen Anlagen, die der Lagerung von 75 Tonnen oder mehr Chlor dienen Anlagen, die der Lagerung von 250 Tonnen oder mehr Schwefeldioxid dienen Anlagen, die der Lagerung von 2 000 Tonnen oder mehr Sauerstoffs dienen Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Acrylnitril dienen Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis weniger als 75 Tonnen Chlor dienen Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 250 Tonnen Schwefeldioxid dienen Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen bis weniger als 2 000 Tonnen Sauerstoffs dienen 9.4 9.5 9.6 1998 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Spalte 1 Spalte 2 9.7 Anlagen, die der Lagerung von 500 Tonnen oder mehr Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung dienen Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder mehr Alkalichlorat dienen -- Anlagen, die der Lagerung von 25 Tonnen bis weniger als 500 Tonnen Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung dienen Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 100 Tonnen Alkalichlorat dienen Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen oder mehr Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihrer Wirkstoffe dienen Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand stauben können, durch Kippen von Wagen oder Behältern oder unter Verwendung von Baggern, Schaufelladegeräten, Greifern, Saughebern oder ähnlichen Einrichtungen, soweit 400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt werden können, ausgenommen Anlagen zum Beoder Entladen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt Anlagen, die der Lagerung von 15 Tonnen bis weniger als 100 Tonnen Schwefeltrioxid dienen Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen bis weniger als 2 500 Tonnen ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung dienen Anlagen, die der Lagerung von 3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen Ammoniak dienen Anlagen, die der Lagerung von 0,075 Tonnen bis weniger als 0,75 Tonnen Phosgen dienen Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Schwefelwasserstoff dienen Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Fluorwasserstoff dienen Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen Cyanwasserstoff dienen Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Schwefelkohlenstoff dienen Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Brom dienen Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Acetylen (Ethin) dienen Anlagen, die der Lagerung von 3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen Wasserstoff dienen Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Ethylenoxid dienen Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Propylenoxid dienen Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Acrolein dienen 9.8 9.9 9.11 -- 9.12 9.13 Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder mehr Schwefeltrioxid dienen Anlagen, die der Lagerung von 2 500 Tonnen oder mehr ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung dienen Anlagen, die der Lagerung von 30 Tonnen oder mehr Ammoniak dienen Anlagen, die der Lagerung von 0,75 Tonnen oder mehr Tonnen Phosgen dienen Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Schwefelwasserstoff dienen Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Fluorwasserstoff dienen Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen oder mehr Cyanwasserstoff dienen Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Schwefelkohlenstoff dienen Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Brom dienen Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Acetylen (Ethin) dienen Anlagen, die der Lagerung von 30 Tonnen oder mehr Wasserstoff dienen Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Ethylenoxid dienen Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Propylenoxid dienen Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Acrolein dienen 9.14 9.15 9.16 9.17 9.18 9.19 9.20 9.21 9.22 9.23 9.24 9.25 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 1999 Nr. Spalte 1 Spalte 2 9.26 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Formaldehyd oder Paraformaldehyd (Konzentration 90 %) dienen Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Brommethan dienen Anlagen, die der Lagerung von 0,15 Tonnen oder mehr Methylisocyanat dienen Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Tetraethylblei oder Tetramethylblei dienen Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Formaldehyd oder Paraformaldehyd (Konzentration 90 %) dienen Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Brommethan dienen Anlagen, die der Lagerung von 0,015 Tonnen bis weniger als 0,15 Tonnen Methylisocyanat dienen Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Tetraethylblei oder Tetramethylblei dienen Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen 1,2-Dibromethan dienen Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) dienen Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Diphenylmethandiisocyanat (MDI) dienen Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis weniger als 100 Tonnen Toluylendiisocyanat (TDI) dienen Anlagen, die der Lagerung von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen sehr giftiger Stoffe und Zubereitungen dienen Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen von sehr giftigen, giftigen, brandfördernden oder explosionsgefährlichen Stoffen oder Zubereitungen dienen Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen von 2 500 Kubikmetern oder mehr -- 9.27 9.28 9.29 9.30 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr 1,2-Dibromethan dienen Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) dienen 9.31 9.32 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Diphenylmethandiisocyanat (MDI) dienen 9.33 Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder mehr Toluylendiisocyanat (TDI) dienen 9.34 Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen oder mehr sehr giftiger Stoffe und Zubereitungen dienen 9.35 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr von sehr giftigen, giftigen, brandfördernden oder explosionsgefährlichen Stoffen oder Zubereitungen dienen -- 9.36 9.37 Anlagen, die der Lagerung von chemischen Erzeugnissen von 25 000 Tonnen oder mehr dienen Sonstiges a) Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehören auch die Anlagen zum Laden, Entladen oder Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen im handwerklichen Umfang und zur Herstellung von Zündhölzern sowie ortsbewegliche Mischladegeräte b) Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes mit einer Leistung von 10 Tonnen Einsatzmaterialien oder mehr je Jahr 10. 10.1 Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes mit einer Leistung von weniger als 10 Tonnen Einsatzmaterialien je Jahr 2000 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Spalte 1 Spalte 2 10.2 10.3 -- -- Anlagen zur Herstellung von Zellhorn Anlagen zur Herstellung von Zusatzstoffen zu Lacken oder Druckfarben auf der Basis von Cellulosenitrat, dessen Stickstoffgehalt bis zu 12,6 vom Hundert beträgt Anlagen zum Schmelzen oder Destillieren von Naturasphalt Pechsiedereien Anlagen zur Reinigung oder zum Aufbereiten von Sulfatterpentinöl oder Tallöl Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen ­ weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden oder ­ ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird 10.4 10.5 10.6 10.7 -- -- -- Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von 25 Tonnen Kautschuk oder mehr je Stunde 10.8 -- Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reinigungs- oder Holzschutzmitteln, soweit diese Produkte organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 20 Tonnen oder mehr je Tag eingesetzt werden; Anlagen zur Herstellung von Klebemitteln mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen diese Mittel ausschließlich unter Verwendung von Wasser als Verdünnungsmittel hergestellt werden Anlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln unter Verwendung von halogenierten aromatischen Kohlenwasserstoffen a) Anlagen zum Bleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen mit einer Bleichleistung von weniger als 10 Tonnen Fasern oder Textilien je Tag b) Anlagen zum Färben von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Färbebeschleunigern einschließlich der Spannrahmenanlagen mit einer Färbeleistung von 2 Tonnen bis weniger als 10 Tonnen Fasern oder Textilien je Tag, ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck betrieben werden 10.9 -- 10.10 Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungsleistung von 10 Tonnen oder mehr Fasern oder Textilien je Tag 10.11 10.15 (aufgehoben) Prüfstände für oder mit a) Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 10 Megawatt oder mehr, ausgenommen Rollenprüfstände, oder Prüfstände für oder mit a) Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 300 Kilowatt bis weniger als 10 Megawatt, ausgenommen ­ Rollenprüfstände, die in geschlossenen Räumen betrieben werden, und ­ Anlagen, in denen mit Katalysator oder Dieselrußfilter ausgerüstete Serienmotoren geprüft werden b) Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 100 Megawatt oder mehr b) Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt weniger als 100 Megawatt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 2001 Nr. Spalte 1 Spalte 2 10.16 10.17 -- Ständige Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge Prüfstände für oder mit Luftschrauben Anlagen, die an fünf Tagen oder mehr je Jahr der Übung oder Ausübung des Motorsports dienen, ausgenommen Anlagen mit Elektromotorfahrzeugen und Anlagen in geschlossenen Hallen sowie Modellsportanlagen Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen solche in geschlossenen Räumen, und Schießplätze (aufgehoben) Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen, Vorrichtungen oder sonstigen metallischen Gegenständen durch thermische Verfahren Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkesselwagen, Straßentankfahrzeugen, Tankschiffen oder Tankcontainern sowie Anlagen zur automatischen Reinigung von Fässern einschließlich zugehöriger Aufarbeitungsanlagen, soweit die Behälter von organischen Stoffen gereinigt werden, ausgenommen Anlagen, in denen Behälter ausschließlich von Nahrungs-, Genuss- oder Futtermitteln gereinigt werden Begasungs- und Sterilisationsanlagen, soweit der Rauminhalt der Begasungs- oder Sterilisationskammer 1 Kubikmeter oder mehr beträgt und sehr giftige oder giftige Stoffe oder Zubereitungen eingesetzt werden Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen, Thermofixieren, Thermosolieren, Beschichten, Imprägnieren oder Appretieren, einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 500 Quadratmeter Textilien je Stunde behandelt werden Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemittel von 3 Tonnen Ammoniak oder mehr". 10.18 -- 10.19 10.20 -- -- 10.21 -- 10.22 -- 10.23 -- 10.25 -- Artikel 5 Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 2a wird wie folgt gefasst: ,,Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben". b) Die Angabe zu § 4d wird wie folgt gefasst: ,,Angaben zur Energieeffizienz". c) Die Angabe zu § 11a wird wie folgt gefasst: ,,Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Ist für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich (UVP-pflichtige Anlage), so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung jeweils unselbständiger Teil der in Absatz 1 genannten Verfahren." 2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. die in der Anlage verwendete und anfallende Energie,". b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Soweit schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, müssen die Unterlagen auch enthalten: 1. eine Prognose der zu erwartenden Immissionen, soweit Immissionswerte in Rechtsoder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind und nach dem Inhalt dieser Vorschriften eine Prognose zum Vergleich mit diesen Werten erforderlich ist; 2. im Übrigen Angaben über Art, Ausmaß und Dauer von Immissionen sowie ihre Eignung, schädliche Umwelteinwirkungen herbeizuführen, soweit nach Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eine Sonderfallprüfung durchzuführen ist." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 6. In § 4b Abs. 1 werden in der Nummer 3 das Wort ,,und" durch ein Komma und in der Nummer 4 der Punkt durch das Wort ,,und" ersetzt; folgende Nummer 5 wird angefügt: ,,5. die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt." 7. § 4d wird wie folgt gefasst: ,,§ 4d Angaben zur Energieeffizienz Die Unterlagen müssen Angaben über vorgesehene Maßnahmen zur sparsamen und effizienten Energieverwendung enthalten, insbesondere Angaben über Möglichkeiten zur Erreichung hoher energetischer Wirkungs- und Nutzungsgrade, zur Einschränkung von Energieverlusten sowie zur Nutzung der anfallenden Energie." 8. § 4e wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,1 bis 3" durch die Angabe ,,1 und 3" ersetzt. 9. Dem § 10a wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Sonstige sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Rechte auf Zugang zu Informationen bleiben unberührt." 10. In § 11 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Genehmigungsbehörde hat sich über den Stand der anderweitigen das Vorhaben betreffenden Zulassungsverfahren Kenntnis zu verschaffen und auf ihre Beteiligung hinzuwirken sowie mit den für diese Verfahren zuständigen Behörden frühzeitig den von ihr beabsichtigten Inhalt des Genehmigungsbescheides zu erörtern und abzustimmen." b) In Absatz 3 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst: ,,Im Verfahren zur Erteilung einer Änderungsgenehmigung einer Anlage nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 2 durchzuführen, wenn die für eine UVPpflichtige Anlage in der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung angegebenen Größen- oder Leistungswerte durch eine Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden oder wenn die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1a genannte Schutzgüter haben kann;". 3. § 1a wird nach den Wörtern ,,einer UVP-pflichtigen Anlage auf" wie folgt gefasst: ,,Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern." 4. § 2a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen" durch die Wörter ,,voraussichtlich beizubringende Unterlagen" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Sofern der Träger eines UVP-pflichtigen Vorhabens die Genehmigungsbehörde vor Beginn des Genehmigungsverfahrens darum ersucht oder sofern die Genehmigungsbehörde es nach Beginn des Genehmigungsverfahrens für erforderlich hält, hat diese ihn über die Beratung nach § 2 Abs. 2 hinaus entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens und auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben frühzeitig über Inhalt und Umfang der voraussichtlich nach den §§ 3 bis 4e beizubringenden Unterlagen zu unterrichten. Vor der Unterrichtung gibt die Genehmigungsbehörde dem Träger des Vorhabens sowie den nach § 11 zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung über Art und Umfang der Unterlagen. Die Besprechung soll sich auch auf Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung erhebliche Fragen erstrecken. Sachverständige und Dritte, insbesondere Standort- und Nachbargemeinden, können hinzugezogen werden. Verfügen die Genehmigungsbehörde oder die zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für die Beibringung der in den §§ 3 bis 4e genannten Unterlagen zweckdienlich sind, sollen sie den Träger des Vorhabens darauf hinweisen und ihm diese Informationen zur Verfügung stellen, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen." 5. § 4a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden vor dem Komma die Wörter ,,und den Zustand des Anlagengeländes" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 11. § 11a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 11a Grenzüberschreitende Behördenund Öffentlichkeitsbeteiligung". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Kann ein Vorhaben erhebliche in den Antragsunterlagen zu beschreibende Auswirkungen in einem anderen Staat haben oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, darum, so werden die von dem anderen Staat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben wie die nach § 11 beteiligten Behörden unterrichtet; dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird." bb) In Satz 2 wird die Bezeichnung ,,Mitgliedstaat" jeweils durch die Bezeichnung ,,Staat" ersetzt. c) Absatz 2 wird aufgehoben. d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,auch in Verbindung mit Absatz 2" und die Wörter ,,für die Prüfung der Umweltverträglichkeit erforderlichen" gestrichen. e) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Genehmigungsbehörde gibt den zu beteiligenden Behörden des anderen Staates auf der Grundlage der übersandten Unterlagen nach den §§ 4 bis 4e Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist vor der Entscheidung über den Antrag ihre Stellungnahmen abzugeben." f) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt: ,,(4) Die zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken, dass das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht wird, dabei angegeben wird, bei welcher Behörde Einwendungen erhoben werden können und dabei darauf hingewiesen wird, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die in dem anderen Staat ansässigen Personen sind im Hinblick auf ihre weitere Beteiligung am Genehmigungsverfahren Inländern gleichgestellt. (5) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Kurzbeschreibung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 sowie, soweit erforderlich, weiterer für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bedeutsamer Angaben zum Vorhaben, insbesondere zu grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen, zur Verfügung stellt, sofern im Verhältnis zu dem anderen Staat die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind. 2003 (6) Die Genehmigungsbehörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Entscheidung über den Antrag einschließlich der Begründung. Sofern die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann sie eine Übersetzung des Genehmigungsbescheids beifügen." 11a. In § 18 Abs. 1 werden die Sätze 1 und 2 durch folgende Sätze ersetzt: ,,Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden." 12. In § 20 Abs. 1a Satz 1 werden die Wörter ,,Schutzgüter einschließlich der Wechselwirkungen; die" durch die Wörter ,,Schutzgüter, einschließlich der Wechselwirkung, sowie der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden, einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft. Die" ersetzt. 13. In § 21 Abs. 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt: ,,3a. die Festlegung der erforderlichen Emissionsbegrenzungen,". 14. § 21a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 21a Öffentliche Bekanntmachung". b) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Unbeschadet des § 10 Abs. 7 und 8 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist die Entscheidung über den Antrag öffentlich bekannt zu machen, wenn das Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wurde oder der Träger des Vorhabens dies beantragt." 14a. In § 23a Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 6a Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 15 Abs. 2" ersetzt. 15. In § 24 Satz 1 wird nach der Angabe ,,10a," die Angabe ,,§ 11a Abs. 4 ," eingefügt. Artikel 6 Änderung der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe Die Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545, 2832), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 wird jeweils die Bezeichnung ,,Nummer 1.2" durch die Wörter ,,den Nummern 1.2 und 8.2 Buchstabe a und b" ersetzt. 2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 5. § 18c wird wie folgt gefasst: ,,§ 18c Zulassung von Abwasserbehandlungsanlagen Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedürfen einer behördlichen Zulassung. Die Zulassung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht." 6. § 19a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe sowie die wesentliche Änderung ihres Betriebs bedürfen der Genehmigung der für das Wasser zuständigen Behörde, wenn der Genehmigungsantrag vor dem 3. August 2001 gestellt wurde. Die Genehmigung kann für eine Rohrleitungsanlage, die nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vor dem 3. August 2001 geltenden Fassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes in der genannten Fassung entspricht. Falls der Zulassungsantrag nach dem 2. August 2001 gestellt wird, gelten für die in Satz 1 genannten Rohrleitungsanlagen die §§ 20 bis 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe, dass zum Schutz der Gewässer ergänzend die §§ 19b und 19c entsprechende Anwendung finden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder die Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 2. In § 5 Abs. 3 Satz 6 wird die Bezeichnung ,,Nummern 1.1 bis 1.3 und 8.1" durch die Bezeichnung ,,Nummern 1.1 bis 1.3, 8.1 und 8.2" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten." 2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 3 des Gesetzes" durch die Wörter ,,dem Gesetz" ersetzt. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Länder erlassen für Vorhaben, die der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) unterliegen, Vorschriften über die in wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren zu beachtenden Anforderungen, insbesondere über die Antragstellung, die vollständige Koordinierung der durchzuführenden Zulassungsverfahren sowie der Inhaltsund Nebenbestimmungen, die Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis, Änderungen des Anlagenbetriebs, die Erklärung von Gewässerbenutzern über ihre Emissionen in Gewässer sowie die inländische und grenzüberschreitende Behördenund Öffentlichkeitsbeteiligung." 3. § 7a Abs. 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1 ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die im Anhang aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen." 4. In § 9 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" durch die Wörter ,,dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung" ersetzt. 7. § 19b Abs. 3 wird aufgehoben. 8. Nach § 21g wird folgender § 21h eingefügt: ,,§ 21h Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte Zur Förderung der privaten Eigenverantwortung können die Länder für Unternehmen, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S.1) eingetragen sind, Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen für Unternehmen regeln, soweit Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Regelungen der Länder sichergestellt wird. Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung bescheinigt. Dabei können insbesondere Erleichterungen zu 1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen, 2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen, 3. Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten, 4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und 5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung vorgesehen werden." 9. § 31 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, stehen dem Gewässerausbau gleich. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und dadurch keine erhebliche nachteilige Veränderung des Wasserhaushalts verursacht wird. Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (UVP-pflichtiger Gewässerausbau), muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. (3) Für einen nicht UVP-pflichtigen Gewässerausbau kann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden." 10. § 41 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. ohne Genehmigung nach § 19a Abs. 1 Satz 1 eine Rohrleitungsanlage errichtet oder wesentlich ändert oder einer vollziehbaren Auflage nach § 19b Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,". 11. Es wird folgender Anhang angefügt: ,,Anhang (zu § 7a Abs. 5) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maß- 2005 nahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: 1. Einsatz abfallarmer Technologie, 2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe, 3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle, 4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt werden, 5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen, 6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen, 7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen, 8. für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit, 9. Verbrauch an Rohstoffen und die Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz, 10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern, 11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu verringern, 12. Informationen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) oder von internationalen Organisationen veröffentlicht werden." Artikel 8 Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: ,,§ 34 Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren". b) Nach der Angabe ,,§ 36 Stilllegung" werden folgende Angaben eingefügt: ,,§ 36a Emissionserklärung ,,§ 36b Zugang zu Informationen ,,§ 36c Rechtsverordnungen über Anforderungen an Deponien ,,§ 36d Kosten der Ablagerung von Abfällen". 2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 3a. In § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 werden die Wörter ,,die Belange der Raumordnung und der Landesplanung" durch die Wörter ,,die Ziele der Raumordnung nicht beachtet, die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht berücksichtigt und die Belange" ersetzt. 4. § 12 Abs. 3 wird aufgehoben. c) Die Überschrift des achten Teils wird wie folgt gefasst: ,,Betriebsorganisation, Beauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte". d) Nach der Angabe ,,§ 55 Aufgaben" wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 55a Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte". e) Nach der Angabe ,,§ 64 Übergangsvorschriften" werden folgende Angaben angefügt: ,,Anhang I Abfallgruppen 4a. § 29 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Bei der Abfallwirtschaftsplanung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten, die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 3 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt." 5. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort ,,soll" das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: ,,Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nr. 1 kann des Weiteren nicht erteilt werden für Deponien zur Ablagerung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von zehn Tonnen oder mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr; dies gilt nicht für Deponien für Inertabfälle." b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: ,,(4) § 15 Abs. 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 findet auch auf die in § 35 genannten Deponien Anwendung. (5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung beantragen." 6. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. bbb) In Buchstabe b wird das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt. ccc) Der folgende Buchstabe c wird angefügt: ,,c) Energie sparsam und effizient verwendet wird,". bb) In der Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Betriebes" die Wörter ,,oder der Nachsorge" eingefügt. cc) Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: ,,3. diese Personen und das sonstige Personal die erforderliche Fach- und Sachkunde besitzen,". ,,Anhang II A Beseitigungsverfahren ,,Anhang II B Verwertungsverfahren ,,Anhang III Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik". 2. Dem § 3 werden folgende Absätze 10 bis 12 angefügt: ,,(10) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Abfallerzeuger die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt. (11) Inertabfälle sind mineralische Abfälle, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen, sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren, sich nicht biologisch abbauen und andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit führen könnte. Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle und die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächenoder Grundwasser gefährden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inertabfälle zu bestimmen. (12) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anhang III aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen." 3. In § 9 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 dd) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 4 und 5. b) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,leistet" die Wörter ,,oder ein gleichwertiges Sicherungsmittel erbringt" eingefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig sowie aus besonderem Anlass, ob der Planfeststellungsbeschluss und die Genehmigung nach Absatz 1 dem neuesten Stand der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 genannten Anforderungen entsprechen." bb) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt: ,,Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wann die zuständige Behörde Überprüfungen vorzunehmen und die in Satz 3 genannten Auflagen zu erlassen hat." 7. § 33 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Die Wörter ,,und dem Betrieb des Vorhabens" werden durch die Wörter ,,einschließlich der Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Deponie erforderlich sind," ersetzt. 8. § 34 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst: ,,§ 34 Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren". b) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst: ,,Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Planfeststellungsund Plangenehmigungsverfahrens, insbesondere Art und Umfang der Antragsunterlagen, die näheren Einzelheiten für das Anzeigeverfahren nach § 31 Abs. 4 und das Verfahren zur Feststellung der Stilllegung nach § 36 Abs. 3 und zur Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 36 Abs. 5 zu regeln." 9. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst: ,,Soweit entsprechende Regelungen noch nicht in dem Planfeststellungsbeschluss nach § 31 Abs. 2, der Genehmigung nach § 31 Abs. 3, in Bedingungen und Auflagen nach § 35 oder den für die Deponie geltenden umweltrechtlichen Vorschriften enthalten sind, hat die zuständige Behörde den Inhaber der Deponie zu verpflichten, 1. auf seine Kosten das Gelände, das für eine Deponie nach Absatz 1 verwandt worden ist, zu rekultivieren, 2007 2. auf seine Kosten alle sonstigen erforderlichen Vorkehrungen, einschließlich der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen während der Nachsorgephase, zu treffen, um die in § 32 Abs. 1 bis 3 genannten Anforderungen auch nach der Stilllegung zu erfüllen, und 3. der zuständigen Behörde alle Überwachungsergebnisse zu melden, aus denen sich Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ergeben." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Die zuständige Behörde hat den Abschluss der Stilllegung festzustellen (endgültige Stilllegung)." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: ,,(5) Die zuständige Behörde hat auf Antrag den Abschluss der Nachsorgephase festzustellen." 10. Nach § 36 werden folgende §§ 36a, 36b, 36c und 36d eingefügt: ,,§ 36a Emissionserklärung (1) Der Betreiber einer Deponie ist verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist oder zu dem in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt Angaben zu machen über Art, Menge, räumliche und zeitliche Verteilung der Emissionen, die von der Anlage in einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind, sowie über die Austrittsbedingungen (Emissionserklärung); er hat die Emissionserklärung nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 entsprechend dem neuesten Stand zu ergänzen. Dies gilt nicht für Betreiber von Deponien, von denen nur in geringem Umfang Emissionen ausgehen können. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, für welche Deponien die Verpflichtung zur Emissionserklärung gilt, sowie Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt der Abgabe der Emissionserklärung und das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhaltende Verfahren zu regeln. In der Rechtsverordnung wird auch bestimmt, welche Betreiber nach Absatz 1 Satz 2 von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit sind. (3) § 27 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des BundesImmissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. (4) Die Verpflichtung zur Abgabe der Emissionserklärung nach Absatz 1 entsteht mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 2. § 36b Zugang zu Informationen Planfeststellungsbeschlüsse nach § 31 Abs. 2, Genehmigungen nach § 31 Abs. 3, Anordnungen nach § 35 und alle Ablehnungen und Änderungen dieser Entscheidungen sowie die bei der zuständigen Behörde vorliegenden Ergebnisse der Überwachung der von einer Deponie ausgehenden Emissionen sind nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1490), zuletzt 2008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 und der zuständigen Behörde regelmäßig einen Bericht über die Ergebnisse der in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mess- und Überwachungsmaßnahmen vorzulegen haben. Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. (2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der in § 10 Abs. 4 genannten Schutzgüter festgelegten Anforderungen nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt werden müssen, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung in einem Planfeststellungsbeschluss, einer Genehmigung oder einer landesrechtlichen Vorschrift geringere Anforderungen gestellt worden sind. Bei der Bestimmung der Dauer der Übergangsfristen und der einzuhaltenden Anforderungen sind insbesondere Art, Beschaffenheit und Menge der abgelagerten Abfälle, die Standortbedingungen, Art, Menge und Gefährlichkeit der von den Deponien ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Deponien zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in § 35 Abs. 1 und 2 genannten Deponien entsprechend. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Fachkunde der für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs der Deponie verantwortlichen Personen und die Sachkunde des sonstigen Personals, einschließlich der laufenden Fortbildung dieser Personen, zur Erfüllung des § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie zur Umsetzung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften zu stellen sind. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Inhaber bestimmter Deponien eine Sicherheit leisten oder ein anderes gleichwertiges Sicherungsmittel erbringen müssen sowie Vorschriften über Art, Umfang und Höhe der nach § 32 Abs. 3 zu leistenden Sicherheit oder einem anderen gleichwertigen Sicherungsmittel zu erlassen und zu bestimmen, wie lange die Sicherheit geleistet oder ein anderes gleichwertiges Sicherungsmittel erbracht werden muss. (5) Für die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 7 Abs. 3 entsprechend. (6) Soweit die Länder bis zum 3. August 2001 Vorschriften über die betreibereigene Überwachung erlassen haben, gelten diese bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 fort. § 36d Kosten der Ablagerung von Abfällen (1) Die vom Betreiber für die Ablagerung von Abfällen in Rechnung zu stellenden privatrechtlichen Entgelte müssen alle Kosten für die Errichtung und geändert durch Artikel 21 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), mit Ausnahme des § 10 der Öffentlichkeit zugänglich. § 36c Rechtsverordnungen über Anforderungen an Deponien (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Stilllegung und die betreibereigene Überwachung von Deponien zur Erfüllung des § 32 Abs. 1, der §§ 35 und 36 sowie zur Umsetzung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften zu dem in § 1 genannten Zweck bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass 1. die Standorte bestimmten Anforderungen entsprechen müssen, 2. die Deponien bestimmten betrieblichen, organisatorischen und technischen Anforderungen entsprechen müssen, 3. die in Deponien zur Ablagerung gelangenden Abfälle bestimmten Anforderungen entsprechen müssen, 4. die von Deponien ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen, 5. die Betreiber während des Betriebs und in der Nachsorgephase bestimmte Mess- und Überwachungsmaßnahmen vorzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen, 6. die Betreiber durch einen Sachverständigen bestimmte Prüfungen a) während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Deponie, b) nach deren Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 31 Abs. 2 oder 5, c) in regelmäßigen Abständen oder d) bei oder nach der Stilllegung vornehmen lassen müssen, 7. die Betreiber erst nach einer Abnahme durch die zuständige Behörde a) die Deponie in Betrieb nehmen, b) eine wesentliche Änderung in Betrieb nehmen oder c) die Stilllegung abschließen dürfen, 8. welche Maßnahmen getroffen werden müssen, um Unfälle zu verhindern und deren Auswirkungen zu begrenzen, 9. die Betreiber der zuständigen Behörde während des Betriebs und in der Nachsorgephase unverzüglich alle Überwachungsergebnisse, aus denen sich Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ergeben, sowie Unfälle, die solche Auswirkungen haben können, zu melden Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 den Betrieb der Deponie, einschließlich der Kosten einer vom Betreiber zu leistenden Sicherheit oder einem zu erbringenden gleichwertigen Sicherungsmittel, sowie die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren abdecken. Soweit das nach Satz 1 durch Freistellungen nach Artikel 4 § 3 des Umweltrahmengesetzes gewährleistet ist, entfällt eine entsprechende Veranlagung der Kosten für die Stilllegung und Nachsorge sowie der Sicherheitsleistung bei der Berechnung der Entgelte. (2) Die Länder stellen sicher, dass die Bestimmungen des Artikels 10 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien, ABl. EG Nr. L 182 S. 1 (Deponierichtlinie), in den landesrechtlichen Abgabevorschriften umgesetzt werden. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Betreiber und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in Absatz 1 genannten Kosten zu erfassen und der zuständigen Behörde innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist Übersichten über die Kosten und die erhobenen Entgelte, öffentlichen Abgaben und Auslagen zur Verfügung zu stellen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Abdeckung der Kosten genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 für Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1) erfasst werden." 11. Die Überschrift des achten Teils wird wie folgt gefasst: ,,Achter Teil Betriebsorganisation, Beauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte". 12. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt: ,,§ 55a Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für Unternehmen, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen sind, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen, soweit die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird. Dabei können 2009 auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung bescheinigt. Dabei können insbesondere Erleichterungen zu 1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen, 2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen, 3. Aufgaben des Abfallbeauftragten, 4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und 5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung vorgesehen werden." 13. § 61 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Nummer 2 werden folgende Nummern 2a bis 2c eingefügt: ,,2a. ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 31 Abs. 2 Satz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 eine Deponie errichtet oder wesentlich ändert, ,,2b. einer vollziehbaren Auflage nach § 32 Abs. 4 Satz 1 oder 3 oder § 35 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt, ,,2c. einer mit einer Zulassung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,". bb) Die Nummer 5 wird wie folgt geändert: aaa) Nach der Angabe ,,§ 7," wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 3 auch in Verbindung mit § 36c Abs. 5," eingefügt. bbb) Nach der Angabe ,,§ 27 Abs. 3 Satz 1 und 2," wird die Angabe ,,§ 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7, 8 oder 9," eingefügt. ccc) Die Wörter ,,zuwiderhandelt, soweit sie" werden durch die Wörter ,,oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 2 werden folgende neue Nummern 2a und 2b eingefügt: ,,2a. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, ,,2b. entgegen § 36a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 eine Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig 2010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt,". bb) In Nummer 10 werden die Wörter ,,nach § 48 zuwiderhandelt, soweit sie" durch die Wörter ,,nach § 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder § 48 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung" ersetzt. Artikel 9 Änderung des Atomgesetzes Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S 1565), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. März 2001 (BGBl. I S. 326), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: ,,§ 2a Umweltverträglichkeitsprüfung (1) Besteht nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, die einer Genehmigung oder Planfeststellung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung bedürfen (UVP-pflichtige Vorhaben), ist die Umweltverträglichkeitsprüfung unselbständiger Teil der Verfahren zur Erteilung der nach diesem Gesetz oder der nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlichen Genehmigung oder Planfeststellung. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach den Vorschriften des § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 und der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 über den Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung, die Antragsunterlagen, die Bekanntmachung des Vorhabens und des Erörterungstermins und die Auslegung von Antragsunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Beteiligung von Behörden, die Durchführung des Erörterungstermins, den Inhalt des Genehmigungsbescheids und die Zustellung und öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung durchzuführen; bei UVP-pflichtigen Vorhaben außerhalb von in Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Anlagen nach den §§ 7 und 9b findet ein Erörterungstermin nicht statt, wenn das Vorhaben einer Genehmigung nach den für sonstige radioaktive Stoffe geltenden Vorschriften bedarf. § 2 Abs. 1 Satz 4 und § 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie § 9b Abs. 2 und 5 Nr. 1 bleiben unberührt. (2) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren." 2. § 6 Abs. 3 wird aufgehoben. 3. In § 7 Abs. 4 Satz 3 wird nach dem Wort ,,geregelt" folgender Halbsatz angefügt: ,, ; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann." 4. § 23 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. 5. In § 57 wird die Angabe ,,die §§ 1 bis 4 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (RGBl. 14. In § 62 wird nach der Bezeichnung ,,§ 61 Abs. 1 Nr. 2," die Bezeichnung ,,2a, 2b, 2c," eingefügt. 15. Nach Anhang II B wird folgender Anhang III angefügt: ,,Anhang III Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: 1. Einsatz abfallarmer Technologie, 2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe, 3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle, 4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden, 5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen, 6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen, 7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen, 8. für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit, 9. Verbrauch an Rohstoffen und die Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz, 10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern, 11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu verringern, 12. Informationen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) oder von internationalen Organisationen veröffentlicht werden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 S. 61) in der Fassung der Verordnung vom 8. August 1941 (RGBl. S. 531)" durch die Angabe ,,das Sprengstoffgesetz" ersetzt. 6. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt: ,,§ 58a Übergangsvorschrift für die Umweltverträglichkeitsprüfung § 2a ist nur auf Vorhaben anwendbar, auf die das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der am 3. August 2001 in Kraft getretenen Fassung Anwendung findet." 2011 Artikel 10 Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung Die Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,§ 1a Prüfung der Umweltverträglichkeit" wird durch die Angabe ,,§ 1a Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung" ersetzt. b) Die Angabe ,,§ 1b Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen" wird durch die Angabe ,,§ 1b Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen" ersetzt. c) Die Angabe ,,§ 7a Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung" wird durch die Angabe ,,§ 7a Verfahren bei grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen" ersetzt. d) Nach der Angabe ,,§ 19a Raumordnungsverfahren und Genehmigungsverfahren" wird die Angabe ,,§ 19b Genehmigungen nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes" eingefügt. 2. § 1a wird wie folgt gefasst: ,,§ 1a Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bedeutsamen Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern." 3. § 1b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen" durch die Wörter ,,voraussichtlich beizubringende Unterlagen" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Sofern der Träger eines UVP-pflichtigen Vorhabens die Genehmigungsbehörde vor Beginn des Genehmigungsverfahrens darum ersucht oder sofern die Genehmigungsbehörde es nach Beginn des Genehmigungsverfahrens für erforderlich hält, unterrichtet diese ihn entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens und auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben frühzeitig über Art und Umfang der voraussichtlich nach den §§ 2 und 3 beizubringenden Unterlagen. Vor der Unterrichtung gibt die Genehmigungsbehörde dem Träger des Vorhabens sowie den nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung über Art und Umfang der Unterlagen. Die Besprechung soll sich auch auf Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung erhebliche Fragen erstrecken. Sachverständige und Dritte können hinzugezogen werden. Verfügen die Genehmigungsbehörde oder die zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für die Beibringung der in § 3 genannten Unterlagen zweckdienlich sind, sollen sie diese Informationen dem Träger des Vorhabens zur Verfügung stellen, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen." 4. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f wird die Angabe ,,Abs. 2" gestrichen. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,Abs. 2" gestrichen. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Wird eine Genehmigung zur wesentlichen Veränderung einer Anlage oder ihres Betriebes im Sinne von § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes oder eine Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes beantragt, kann die Genehmigungsbehörde von der Bekanntmachung und Auslegung unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen absehen. Ein Absehen von der Bekanntmachung und Auslegung ist nicht zulässig, wenn nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend." c) Absatz 6 wird aufgehoben. 6. § 7a wird wie folgt neu gefasst: ,,§ 7a Verfahren bei grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen (1) Wenn ein UVP-pflichtiges Vorhaben erhebliche nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 zu beschreibende Auswirkungen auf in § 1a genannte Schutzgüter in einem anderen Staat haben kann oder ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, darum ersucht, so werden die von dem anderen Staat benannten Behörden im Hinblick auf die Prüfung nach § 1a zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang wie die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes zu beteiligenden Behörden über das Vorhaben unterrichtet; dabei ist der zuständigen Behörde des anderen Staates eine angemessene 2012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 8. § 16 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde auch im Hinblick auf die Beachtung von § 4 zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen; die Begründung enthält auch eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden oder vermindert werden." 9. § 18 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe ,,Abs. 2" gestrichen. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen" durch die Wörter ,,voraussichtlich beizubringende Unterlagen" ersetzt. 10. Nach § 19a wird folgender § 19b eingefügt: ,,§ 19b Genehmigungen nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes (1) Die Unterlagen, die einem erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes beizufügen sind, müssen auch Angaben zu den insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen enthalten, die insbesondere die Beurteilung ermöglichen, ob die beantragten Maßnahmen weitere Maßnahmen nicht erschweren oder verhindern und ob eine sinnvolle Reihenfolge der Abbaumaßnahmen vorgesehen ist. In den Unterlagen ist darzulegen, wie die geplanten Maßnahmen verfahrensmäßig umgesetzt werden sollen und welche Auswirkungen die Maßnahmen nach dem jeweiligen Planungsstand voraussichtlich auf in § 1a genannte Schutzgüter haben werden. (2) Wird für eine ortsfeste Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung ein Kilowatt thermische Dauerleistung überschreitet, erstmals eine Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes beantragt, kann abweichend von § 4 Abs. 4 von einer Bekanntmachung und Auslegung des Vorhabens nicht abgesehen werden. Wäre nach § 4 Abs. 4 eine Beteiligung Dritter nicht erforderlich, kann die Genehmigungsbehörde davon absehen, Einwendungen mündlich zu erörtern; hat die Genehmigungsbehörde entschieden, dass ein Erörterungstermin nicht stattfindet oder hat sie sich die Entscheidung noch vorbehalten, ist in der Bekanntmachung des Vorhabens abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 hierauf hinzuweisen. (3) In den Fällen des Absatzes 2 erstreckt sich die Umweltverträglichkeitsprüfung auf die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen. Zu diesem Zweck sind nach § 6 auch die Angaben nach Absatz 1 auszulegen." 11. § 20 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Beteiligung an dem Verfahren gewünscht wird. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. Die Genehmigungsbehörde hat darauf hinzuwirken, dass das Vorhaben in dem Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht wird, dabei angegeben wird, bei welcher Behörde Einwendungen erhoben werden können, und dabei darauf hingewiesen wird, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Landesdatenschutzgesetze zur Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes. Die Genehmigungsbehörde gibt den zu beteiligenden Behörden des anderen Staates auf der Grundlage der übersandten Unterlagen nach den §§ 2 und 3 Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist vor der Entscheidung über den Antrag ihre Stellungnahmen abzugeben; dort ansässige Personen sind im Hinblick auf ihre weitere Beteiligung am Genehmigungsverfahren Inländern gleichgestellt. (2) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass ihr der Antragsteller eine Übersetzung der Kurzbeschreibung nach § 3 Abs. 4 sowie, soweit erforderlich, weiterer für die grenzüberschreitende Beteiligung bedeutsamer Angaben zum Vorhaben, insbesondere zu grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen, zur Verfügung stellt, sofern im Verhältnis zu dem anderen Staat die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind. (3) Soweit erforderlich oder soweit der andere Staat darum ersucht, führen die zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden innerhalb eines vereinbarten, angemessenen Zeitrahmens mit dem anderen Staat Konsultationen insbesondere über die grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen des Vorhabens und über die Maßnahmen zu deren Vermeidung oder Verminderung durch. (4) Die Genehmigungsbehörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Entscheidung über den Antrag einschließlich der Begründung. Sofern die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann sie eine Übersetzung des Genehmigungsbescheids beifügen. (5) Weiter gehende Regelungen zur Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern bleiben unberührt." 7. § 14a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,Abs. 2" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,Abs. 2" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Abweichend von Absatz 1 sind Genehmigungsverfahren für Vorhaben, auf die das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der am 3. August 2001 in Kraft getretenen Fassung keine Anwendung findet, nach den bis zum vorgenannten Datum geltenden Vorschriften zu Ende zu führen." Artikel 11 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes In § 8 Abs. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) wird die Angabe ,,§ 3 des Gesetzes" durch die Wörter ,,dem Gesetz" ersetzt. Artikel 11a Änderung des Bundesberggesetzes In § 52 Abs. 2b Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Bundesnaturschutzgesetz" die Wörter ,,und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften" eingefügt. Artikel 12 Änderung des Baugesetzbuchs Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe ,,§ 2 Aufstellung der Bauleitpläne, Verordnungsermächtigung" wird die Angabe ,,§ 2a Umweltbericht" eingefügt. b) Die Angabe ,,§ 4a Grenzüberschreitende Unterrichtung der Gemeinden und Träger öffentlicher Belange" wird durch die Angabe ,,§ 4a Grenzüberschreitende Beteiligung" ersetzt. c) Nach der Angabe ,,§ 245b Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Außenbereich" wird die Angabe ,,§ 245c Überleitungsvorschrift für UVPpflichtige Vorhaben" eingefügt. 2. § 1a Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. die Bewertung der ermittelten und beschriebenen Auswirkungen eines Vorhabens entsprechend dem Planungsstand auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern (Umweltverträglichkeitsprüfung), soweit im Bebauungsplanverfahren die planungsrechtliche Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben begründet werden soll, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, und". 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: ,,§ 2a Umweltbericht 2013 (1) Bei Bebauungsplänen für Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat die Gemeinde bereits für das Aufstellungsverfahren in die Begründung einen Umweltbericht aufzunehmen, der zumindest folgende Angaben enthält: 1. Beschreibung der Festsetzungen für das Vorhaben mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden, 2. Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden sowie Angaben zur Bevölkerung in diesem Bereich, soweit die Beschreibung und die Angaben zur Feststellung und Bewertung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens erforderlich sind und ihre Erarbeitung zumutbar ist, 3. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben vermieden, vermindert oder so weit möglich ausgeglichen werden sollen, 4. Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden, 5. Übersicht über die wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben. (2) Der Umweltbericht muss auch die folgenden Angaben enthalten, soweit sie für die Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Art der Festsetzungen für das Vorhaben und entsprechend dem Planungsstand erforderlich sind: 1. Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren, 2. Beschreibung von Art und Umfang der zu erwartenden Emissionen, der Abfälle, des Anfalls von Abwasser, der Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft sowie Angaben zu sonstigen Folgen der Festsetzungen für das Vorhaben, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen können, 3. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse. (3) Der Umweltbericht muss auch eine allgemein verständliche Zusammenfassung der nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben enthalten. Der Umweltbericht muss Dritten die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben betroffen werden können." 2014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 die in der Regel einen Monat nicht überschreiten sollte, ihre Stellungnahmen abzugeben. Auf die Stellungnahmen der zuständigen Stellen des anderen Staates findet § 4 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Die Gemeinde soll den von dem anderen Staat bestimmten Behörden oder Gemeinden eine Übersetzung der Angaben nach § 2a zur Verfügung stellen, sofern im Verhältnis zu dem anderen Staat die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind. Darüber hinaus steht der betroffenen Öffentlichkeit des anderen Staates das Verfahren der Bürgerbeteiligung nach diesem Gesetzbuch offen. (3) Soweit erforderlich oder soweit der andere Staat darum ersucht, werden innerhalb eines vereinbarten, angemessenen Zeitrahmens Konsultationen über die grenzüberschreitenden erheblichen Auswirkungen und im Falle von Bebauungsplänen für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, insbesondere über die grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen des Vorhabens und über die Maßnahmen zu deren Vermeidung oder Verminderung durchgeführt." 7. In § 4b wird die Angabe ,,§§ 3 bis 4a" durch die Angabe ,,§§ 2a bis 4a" ersetzt. 8. In § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Gemeinde übermittelt den nach § 4a beteiligten Stellen des anderen Staates den Bebauungsplan mit Begründung; unter den in § 4a Abs. 2 Satz 4 genannten Voraussetzungen soll die Gemeinde eine Übersetzung des Bebauungsplans einschließlich seiner Begründung beifügen." 9. In § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden das Wort ,,sowie" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Planungen" die Wörter ,,sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts" eingefügt. 10. § 12 wird wie folgt geändert: 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird nach dem Wort ,,können" folgender Halbsatz angefügt: ,, ; bei Bebauungsplänen ist auch anzugeben, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt oder nicht durchgeführt werden soll." bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 und § 4a Abs. 2" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Wird der Entwurf des Bauleitplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt oder ändert die Gemeinde die nach § 2a erforderlichen Angaben wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen, ist er erneut nach Absatz 2 auszulegen; bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können." 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Verfügen die Träger öffentlicher Belange über Informationen, die für die Beibringung oder Vervollständigung der für den Umweltbericht nach § 2a erforderlichen Angaben zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen." b) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Ändert die Gemeinde im Laufe des Verfahrens die nach § 2a erforderlichen Angaben wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen, ist den hiervon berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme zu geben." 6. § 4a wird wie folgt gefasst: ,,§ 4a Grenzüberschreitende Beteiligung (1) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Träger öffentlicher Belange des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. (2) Bei Bebauungsplänen für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat die Gemeinde die von einem anderen Staat benannten Behörden oder Gemeinden entsprechend § 4 zu beteiligen und darauf hinzuwirken, dass der Entwurf des Bebauungsplans mit der Begründung in geeigneter Weise nach den in dem anderen Staat geltenden Vorschriften der betroffenen Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird, wenn der andere Staat darum ersucht oder wenn das Vorhaben zu erheblichen Umweltauswirkungen in dem anderen Staat führen kann. Die Gemeinde gibt im Rahmen der Beteiligung nach Satz 1 den zuständigen Stellen des anderen Staates Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist, a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: ,,Die Begründung des Plans hat bei Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Soweit nach § 4a notwendig, ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei Bebauungsplänen für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabenträgers unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich hiervon berührt wird, mitzuteilen, welche Angaben nach § 2a voraussichtlich erforderlich sind." 11. § 33 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 und 3) durchgeführt worden ist, die Träger öffentlicher Belange (§ 4) beteiligt worden sind und erforderlichenfalls eine grenzüberschreitende Beteiligung durchgeführt worden ist (§ 4a),". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 12. § 214 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 1 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst: ,,dabei ist unbeachtlich, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, oder bei Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 2 die Angabe darüber, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden soll, unterlassen wurde, oder bei Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 3 oder des § 13 die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;". bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die Vorschriften über den Erläuterungsbericht und die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach § 2a, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5, § 9 Abs. 8 und § 22 Abs. 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn der Erläuterungsbericht des Flächennutzungsplans oder sein Entwurf, die Begründung oder der Umweltbericht als Teil der Begründung der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist;". b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Für die Rechtswirksamkeit der Bebauungspläne ist eine Verletzung der Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung auch unbeachtlich, wenn 1. eine vorgeschriebene Vorprüfung des Einzelfalls (§§ 3c und 3e des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) nicht durchgeführt wurde und erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu besorgen gewesen wären oder 2. bei der Vorprüfung des Einzelfalls (§§ 3c und 3e des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) die Voraussetzung für die Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, nicht richtig beurteilt wurde." 13. Nach § 245b wird folgender § 245c eingefügt: ,,§ 245c Überleitungsvorschrift für UVP-pflichtige Vorhaben (1) Bebauungsplanverfahren für Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht und die vor dem 3. August 2001 förmlich eingeleitet worden sind, sind nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu Ende zu führen. (2) Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 3. August 2001 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, wenn das Bebauungsplanverfahren vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet worden ist; ist mit gesetzlich 2015 vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt werden. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind das Baugesetzbuch sowie seine bis zum 3. August 2001 geltende Fassung nicht auf Bebauungsplanverfahren anwendbar, die vor dem 3. Juli 1988 begonnen worden sind. Artikel 13 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes § 17 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), das durch das Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1452) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn 1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, 2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und 3. Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben." 1a. Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt: ,,(1b) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 Nr. 1 kann in den Ländern Berlin, Brandenburg, MecklenburgVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und das vor dem 31. Dezember 2006 beantragt wird, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Im Falle des Satzes 1 ist die Öffentlichkeit entsprechend § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzubeziehen." 2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn 1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, 2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und 3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden." 2016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Artikel 14 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes 1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, 2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und 3. Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben." 2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn 1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung handelt, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, 2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und 3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden." § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist." 2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn 1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, 2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und 3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben." 3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn 1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung handelt, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, 2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und 3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden." Artikel 16 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes § 14 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), das durch § 2 der Verordnung vom 28. November 2000 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn 1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, 2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und 3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben." 2. Absatz 1b wird wie folgt gefasst: ,,(1b) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen, wenn 1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Artikel 15 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes § 28 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und 3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden." Artikel 18 Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes 2017 § 2 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), das durch § 14 Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn 1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, 2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und 3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben." 2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn 1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung handelt, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, 2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und 3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden." Artikel 17 Änderung des Luftverkehrsgesetzes § 8 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), das durch Artikel 3 § 58 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn 1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, 2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und 3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben." 2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Planfeststellung und Plangenehmigung können bei Änderungen oder Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn 1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung handelt, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, 2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und 3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden." 3. In Absatz 5 Satz 3 wird nach dem Wort ,,statt" folgender Halbsatz eingefügt: ,, , jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist." Artikel 19 Änderung des Gesetzes über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr In § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr vom 29. Januar 1976 (BGBl. I S. 241), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205) geändert worden ist, wird nach dem Wort ,,zustimmen" folgender Halbsatz eingefügt: ,,und es sich bei der Änderung nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist." 2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Artikel 20 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Vorhabenträger eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die zuständige Behörde auf Antrag des Vorhabenträgers oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören." 2. In § 12 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst: ,,(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung 1. eines Vorhabens, für das nach § 11a der Plan festgestellt oder genehmigt ist, 2. eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung erforderlich ist. (2) Über die Zulässigkeit der Enteignung wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung entschieden; der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt die zuständige Behörde fest." Das Energiewirtschaftsgesetz vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: ,,§ 11a Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen (1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung folgender Energieanlagen 1. Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr, 2. Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm bedürfen der Planfeststellung, soweit dafür nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Andernfalls bedürfen sie der Plangenehmigung. Die Plangenehmigung entfällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn die Voraussetzungen des § 74 Abs. 7 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt sind. Bei der Planfeststellung und der Plangenehmigung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Das Vorhaben muss insbesondere den Zielen des § 1 dieses Gesetzes entsprechen. (2) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass die Anhörungsbehörde die Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen hat. (3) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung." 1a. Nach § 11a wird folgender § 11b eingefügt: ,,§ 11b Vorarbeiten (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen sowie sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden. (2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind, durch den Träger des Vorhabens bekannt zu geben. (3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Artikel 21 Änderung des Umweltinformationsgesetzes Das Umweltinformationsgesetz vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1490) wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf die Behörde diesen nur dann durch ein anderes geeignetes Informationsmittel gewähren, wenn hierfür gewichtige von ihr darzulegende Gründe bestehen." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Liegt ein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach den §§ 7 oder 8 vor, sind die hiervon nicht betroffenen Informationen zu übermitteln, soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen auszusondern." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 2. § 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Bei Bestehen eines Anspruchs ist die Information innerhalb einer Frist von zwei Monaten zugänglich zu machen; bei fehlendem Anspruch ist innerhalb dieser Frist ein Ablehnungsbescheid zu erteilen." 3. § 7 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. während der Dauer eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahrens hinsichtlich derjenigen Daten, die Gegenstand des jeweiligen Verfahrens sind, oder". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für die Übermittlung von Informationen aufgrund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 4 Abs. 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann. § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung." b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Gebühren" durch das Wort ,,Kosten" ersetzt. Artikel 22 Änderung der Umweltinformationsgebührenverordnung Die Umweltinformationsgebührenverordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3732) wird wie folgt geändert: 1. Der Titel der Verordnung wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der Behörden des Bundes beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (Umweltinformationskostenverordnung ­ UIGKostV)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" durch das Wort ,,Kosten" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 2019 ,,(1) Für Amtshandlungen der Behörden des Bundes auf Grund des Umweltinformationsgesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben; die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Kosten ergeben sich aus dem anliegenden Kostenverzeichnis." c) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Soweit im Falle einer Amtshandlung mehrere kostenpflichtige Tatbestände entstanden sind, dürfen die Gebühren insgesamt 1 000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Ab dem 1. Januar 2002 beträgt diese Höchstgrenze 500 Euro." d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 3. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,§ 2 Befreiung und Ermäßigung Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist. §3 Rücknahme von Anträgen Wird ein Antrag auf Vornahme der Amtshandlung zurückgenommen oder wird ein Antrag abgelehnt oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben." 2020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 4. Das Gebührenverzeichnis wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 1 Abs. 1) Kostenverzeichnis A. Gebühren Gebührenbetrag Gebührenbetrag in Deutscher Mark in Euro bis zum ab dem 31. Dezember 1. Januar 2001 2002 Nr. Gebührentatbestand 1. 1.1 1.2 1.3 Auskünfte ­ mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten ­ Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Duplikaten ­ Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher und privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen Auslagen werden zusätzlich erhoben. gebührenfrei 0­ 500 gebührenfrei 0 ­ 250 0 ­ 500 0 ­ 1 000 2. 2.1 2.2 2.3 Einsichtnahme ­ Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche Auskunft ­ Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher Auskunft ­ Einsichtnahme im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher und privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen Auslagen werden zusätzlich erhoben. 0­ 0­ 500 250 0 ­ 250 0 ­ 125 0 ­ 500 0 ­ 1 000 3. 3.1 3.2 3.3 Herausgabe ­ Herausgabe von Duplikaten ohne vorherige Einsichtnahme ­ Herausgabe von Duplikaten nach vorheriger Einsichtnahme ­ Herausgabe von Duplikaten im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher und privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen Auslagen werden zusätzlich erhoben. 0­ 0­ 250 150 0 ­ 125 0 ­ 75 0 ­ 500 0 ­ 1 000 B. Auslagen Auslagenbetrag Auslagenbetrag in Deutscher Mark in Euro bis zum ab dem 31. Dezember 1. Januar 2001 2002 Nr. Auslagentatbestand 1. 1.1 1.2 1.3 2. 3. Herstellung von Duplikaten ­ je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen ­ je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen ­ Reproduktion von verfilmten Akten je Seite Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung 0,20 0,30 0,50 0,10 0,15 0,25 in voller Höhe in voller Höhe". in voller Höhe in voller Höhe". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001 Artikel 22a Änderung der Raumordnungsverordnung Die Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081), wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst: ,,Raumordnungsverordnung (RoV)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,im Anhang zu Nummer 1 der Anlage zu § 3 des Gesetzes" durch die Wörter ,,in den Nummern 1 bis 10 der Anlage 1 zum Gesetz" ersetzt. b) Nummer 13 wird aufgehoben. c) Nummer 14 wird wie folgt gefasst: ,,14. Errichtung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr und von Gasleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm;". Artikel 23 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 3, 4, 5, 10, 22 und 22a beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverord- 2021 nungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 24 Neufassung von Gesetzen und Verordnungen Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, des BundesImmissionsschutzgesetzes, der Ersten, Vierten und Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und der Umweltinformationskostenverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut des Baugesetzbuchs in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 25 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 27. Juli 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Stellvertreter des Bundeskanzlers J. F i s c h e r Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig