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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2005
Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes
Vom 3. Mai 2005 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: zurückgehalten, der schadlose Wasserabfluss gewährleistet und der Entstehung von Hochwasserschäden vorgebeugt wird. Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt werden können oder deren Überschwemmung dazu dient, Hochwasserschäden zu mindern, sind nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schützen. (2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen Gefährdungen von Mensch, Umwelt oder Sachwerten durch Hochwasser anzupassen. (3) Durch Landesrecht wird geregelt, wie die zuständigen staatlichen Stellen und die Bevölkerung in den betroffenen Gebieten über Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln informiert und vor zu erwartendem Hochwasser rechtzeitig gewarnt werden. § 31b Überschwemmungsgebiete (1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. (2) Durch Landesrecht werden die Gewässer oder Gewässerabschnitte bestimmt, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind. Durch Landesrecht wird auch geregelt, dass die Öffentlichkeit über diese Gewässer zu informieren ist und dass die Bestimmung der Gewässer nach Satz 1 an neue Erkenntnisse angepasst wird. Für die in Satz 1 bestimmten Gewässer werden durch Landesrecht spätestens bis zum 10. Mai 2012 als Überschwemmungsgebiete
Artikel 1 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert: 1. § 18a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,Pflicht und Pläne zur" gestrichen. b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 2. In § 19a Abs. 2 Nr. 2 wird der zweite Halbsatz aufgehoben. § 19e Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Auf Anlagen nach Satz 1 sind § 19a Abs. 4 und § 21 anzuwenden." 3a. § 19g Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Landesrechtliche Vorschriften für das Lagern wassergefährdender Stoffe in Wasserschutz-, Quellenschutz-, Überschwemmungsgebieten, überschwemmungsgefährdeten Gebieten oder Plangebieten bleiben unberührt." 4. Der Zweite Teil, Vierter Abschnitt wird wie folgt gefasst: ,,Vierter Abschnitt Hochwasserschutz § 31a Grundsätze des Hochwasserschutzes (1) Oberirdische Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass so weit wie möglich Hochwasser
3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2005 mindestens die Gebiete festgesetzt, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser). Die Festsetzungsfrist endet am 10. Mai 2010 für die Überschwemmungsgebiete, in denen ein hohes Schadenspotential bei Überschwemmungen besteht, insbesondere Siedlungsgebiete. Durch Landesrecht wird auch bestimmt, wie bei der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach den Sätzen 3 und 4 die Öffentlichkeit zu informieren und zu beteiligen ist. Die Länder erlassen für die Überschwemmungsgebiete die dem Schutz vor Hochwassergefahren dienenden Vorschriften, soweit dies erforderlich ist: 1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen, 2. zur Verhinderung erosionsfördernder Maßnahmen, 3. zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen, 4. zur Regelung des Hochwasserabflusses oder 5. zur Vermeidung und Verminderung von Schäden durch Hochwasser. Insbesondere wird durch Landesrecht geregelt: 1. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einschließlich der hochwassersicheren Errichtung neuer und Nachrüstung vorhandener Ölheizungsanlagen; das Verbot der Errichtung neuer Ölheizungsanlagen, soweit zur Schadensvermeidung erforderlich, 2. wie Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung so weit wie möglich vermieden werden, 3. die behördliche Zulassung von Maßnahmen, die den Wasserabfluss erheblich verändern können, wie die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche. Werden bei der Rückgewinnung von Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 19 Abs. 4 Satz 1 und 3 entsprechend. (3) In den nach Absatz 2 Satz 3 und 4 festgesetzten Überschwemmungsgebieten wird für landwirtschaftlich genutzte und sonstige Flächen durch Landesrecht geregelt, wie mögliche Erosionen oder erheblich nachteilige Auswirkungen auf Gewässer insbesondere durch Schadstoffeinträge zu vermeiden oder zu verringern sind. (4) In Überschwemmungsgebieten nach Absatz 2 Satz 3 und 4 dürfen durch Bauleitpläne keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden; ausgenommen sind Bauleitpläne für Häfen und Werften. Die zuständige Behörde kann die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
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1. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können, 2. das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt, 3. eine Gefährdung von Leben, erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind, 4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden, 5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, 6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird, 7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind, 8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und 9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zu Grunde gelegt wurde, keine baulichen Schäden zu erwarten sind. Die Errichtung und die Erweiterung einer baulichen Anlage nach den §§ 30, 34 und 35 des Baugesetzbuchs in Überschwemmungsgebieten nach Absatz 2 Satz 3 und 4 bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben 1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, 2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, 3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und 4. hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können. (5) Durch Landesrecht wird geregelt, dass noch nicht nach Absatz 2 Satz 3 und 4 festgesetzte Überschwemmungsgebiete zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern sind. Für nach Satz 1 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend. (6) Überschwemmungsgebiete nach den Absätzen 1, 2 und 5 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten; soweit dem überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wieder hergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2005 § 31c Überschwemmungsgefährdete Gebiete wasserschutzpläne erstellt werden. § 1b Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Nummer 3 auch auf die Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuwenden ist. (2) Ist im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 eine Einigung über eine Maßnahme des Hochwasserschutzes nicht zu erreichen, so vermittelt die Bundesregierung auf Antrag eines Landes zwischen den beteiligten Ländern." 5. § 36a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) geändert worden ist, bleibt unberührt." 6. § 37 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Überschwemmungsgebiete (§ 31b) und überschwemmungsgefährdete Gebiete (§ 31c)." 7. In § 42 Abs. 1 wird hinter der Angabe ,,22. Dezember 2003" ein Komma und die Angabe ,,für § 31a Abs. 3, § 31b Abs. 2, 3 und 5, § 31c, § 31d Abs. 1 und 2 sowie § 32 Abs. 1 bis zum 10. Mai 2007" eingefügt.
(1) Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind Gebiete, die Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 31b Abs. 1 sind, aber keiner Festsetzung nach § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 bedürfen oder die bei Versagen von öffentlichen Hochwasserschutzeinrichtungen, insbesondere Deichen überschwemmt werden können. Durch Landesrecht wird geregelt, dass die Gebiete nach Satz 1, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können, zu ermitteln und in Kartenform darzustellen sind. (2) Durch Landesrecht werden für die überschwemmungsgefährdeten Gebiete die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch Überschwemmung geregelt. § 31d Hochwasserschutzpläne (1) Durch Landesrecht wird bestimmt, dass Pläne für einen möglichst schadlosen Wasserabfluss, den technischen Hochwasserschutz und die Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen sowie weitere dem Hochwasserschutz dienende Maßnahmen (Hochwasserschutzpläne) aufzustellen sind, soweit dies erforderlich ist. Die Hochwasserschutzpläne dienen dem Ziel, die Gefahren, die mindestens von einem statistisch einmal in 100 Jahren zu erwartenden Hochwasser ausgehen, so weit wie möglich und verhältnismäßig zu minimieren. In die Hochwasserschutzpläne sind insbesondere Maßnahmen zum Erhalt oder zur Rückgewinnung von Rückhalteflächen, zu deren Flutung und Entleerung nach den Anforderungen des optimierten Hochwasserabflusses in Flussgebietseinheiten, zur Rückverlegung von Deichen, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung von Auen sowie zur Rückhaltung von Niederschlagswasser aufzunehmen. (2) Durch Landesrecht wird geregelt, dass die Hochwasserschutzpläne zu veröffentlichen und zu aktualisieren sind. (3) Die Länder stellen die Hochwasserschutzpläne spätestens bis zum 10. Mai 2009 auf. Die Aufstellung von Hochwasserschutzplänen ist nicht erforderlich, wenn bestehende Pläne zur Verbesserung des Hochwasserschutzes den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. § 32 Kooperation in den Flussgebietseinheiten (1) Durch Landesrecht wird die Zusammenarbeit beim Hochwasserschutz in den Flussgebietseinheiten mit den betroffenen Ländern und Staaten geregelt, insbesondere die Abstimmung der Hochwasserschutzpläne und der Schutzmaßnahmen. Es können auch grenzüberschreitend gemeinsame Hoch-
Artikel 2 Änderung des Baugesetzbuchs Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 246a wie folgt gefasst: ,,§ 246a Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete". 2. In § 1 Abs. 6 wird in Nummer 11 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt: ,,12. die Belange des Hochwasserschutzes." 3. Nach § 5 Abs. 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 31b Abs. 5 sowie überschwemmungsgefährdete Gebiete im Sinne des § 31c des Wasserhaushaltsgesetzes sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden." 4. Nach § 9 Abs. 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt: ,,(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 31b Abs. 5 sowie über-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2005 schwemmungsgefährdete Gebiete im Sinne des § 31c des Wasserhaushaltsgesetzes sollen im Bebauungsplan vermerkt werden." 4a. In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden in Nummer 5 das Wort ,,sowie" gestrichen, in Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort ,,sowie" und folgende Nummer 7 angefügt: ,,7. in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten." 5. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,". 6. Nach § 246 wird folgender § 246a eingefügt: ,,§ 246a Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete Anlässlich der Neubekanntmachung eines Flächennutzungsplans nach § 6 Abs. 6 sollen die in § 5 Abs. 4a bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser Bestimmung nachrichtlich übernommen und vermerkt werden."
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1. In § 8 Abs. 1 Satz 4 werden folgende Wörter angefügt: ,,und werden so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden." 2. Dem § 12 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt: ,,Ausbau- oder Neubaumaßnahmen werden so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden." 3. In § 17 Nr. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,darf" ein Semikolon und die Wörter ,,wegen der Belange des Naturschutzes ist auch das Bundesamt für Naturschutz anzuhören" eingefügt. 4. § 35 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unterhält neben der ihr nach § 8 obliegenden Unterhaltung, soweit möglich und zumutbar, einen Wasserstands- und Hochwassermeldedienst im Benehmen mit den Ländern, um zu einer rechtzeitigen und zuverlässigen Hochwasserwarnung und -vorhersage beizutragen. Sie soll, unbeschadet anderer besonderer Verpflichtungen, für die Eisbekämpfung auf den Bundeswasserstraßen sorgen, soweit sie wirtschaftlich zu vertreten ist."
Artikel 5 Änderung des DWD-Gesetzes
Artikel 3 Änderung des Raumordnungsgesetzes § 7 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird folgender Buchstabe d angefügt: ,,d) Freiräume zur Gewährleistung des vorbeugenden Hochwasserschutzes,". 2. In Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes." § 4 des DWD-Gesetzes vom 10. September 1998 (BGBl. I S. 2871), das durch Artikel 294 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Wasserwirtschaft" die Wörter ,,einschließlich des vorbeugenden Hochwasserschutzes" eingefügt. b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Vor dem Wort ,,Warnungen" wird das Wort ,,amtlichen" eingefügt. bb) Folgende Wörter werden angefügt: ,,insbesondere in Bezug auf drohende Hochwassergefahren,". 2. In Absatz 4 werden nach dem Wort ,,Katastrophenschutzes" die Wörter ,,insbesondere bei extremen Wetterereignissen" eingefügt.
Artikel 4 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1128), wird wie folgt geändert: Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung In Nummer 2.3.6 der Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) geändert worden ist, wird die
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2005 ,,Als üblicher Preis gilt für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu zwei Megawatt der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal."
Angabe ,,§ 32 des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Angabe ,,§ 31b des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.
Artikel 7 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes § 4 Abs. 3 Satz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Artikel 8 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Mai 2005 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit J ü r g e n Tr i t t i n Der Bundesminister f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n Manfred Stolpe