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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009
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Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie die darüber zu erstellenden Berichte (Prüfungsberichtsverordnung PrüfbV)
Vom 23. November 2009
Auf Grund des § 29 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 15c des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) neu gefasst worden ist, sowie auf Grund des § 20 Absatz 4 des Investmentgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe d des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 1 Nummer 3 und 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, § 1 Nummer 3 neu gefasst durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 21. April 2008 (BGBl. I S. 748) und § 1 Nummer 5 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2007 (BGBl. I S. 2605), verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank:
Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 7 Anwendungsbereich Risikoorientierung und Wesentlichkeit Art und Umfang der Berichterstattung Anlagen Berichtszeitraum Zusammenfassende Schlussbemerkung Berichtsturnus Abschnitt 2 Angaben zum Institut § 8 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen § 9 Zweigniederlassungen Abschnitt 3 Aufsichtliche Vorgaben Unterabschnitt 1 Risikomanagement und Geschäftsorganisation § 10 Angemessenheit des Risikomanagements und der Geschäftsorganisation § 11 Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch
Unterabschnitt 2 Handels- und Anlagebuch § 12 Zuordnung von Geschäften zum Handels- oder Anlagebuch § 13 Nichthandelsbuchinstitute Unterabschnitt 3 Eigenmittel, Solvenzanforderungen und Liquiditätslage § § § § 14 15 16 17 Ermittlung der Eigenmittel Eigenmittel Solvabilitätskennzahl Liquiditätslage Unterabschnitt 4 Offenlegung § 18 Prüfung der Offenlegungsanforderungen nach der Solvabilitätsverordnung Unterabschnitt 5 Anzeigewesen § 19 Anzeigewesen Unterabschnitt 6 Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von betrügerischen Handlungen zu Lasten des Instituts § 20 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum § 21 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von betrügerischen Handlungen zu Lasten des Instituts Unterabschnitt 7 Gruppenangehörige Institute § 22 Ausnahmen für gruppenangehörige Institute Abschnitt 4 Angaben zum Kreditgeschäft § § § § 23 24 25 26 Berichterstattung über das Kreditgeschäft Länderrisiko Bemerkenswerte Kredite Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten
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Unterabschnitt 4 Factoring § 54 Angaben bei Instituten, die das Factoring-Geschäft betreiben Unterabschnitt 5 Unterabschnitt 1 Lage des Instituts (einschließlich geschäftliche Entwicklung sowie Ergebnisentwicklung) Leasing § 55 Angaben bei Instituten, die das Leasing-Geschäft betreiben Unterabschnitt 6 Depotprüfung § § § § 56 57 58 59 Prüfungsgegenstand Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum Besondere Anforderungen an den Depotprüfungsbericht Prüfung von Depotbanken im Sinne des Investmentgesetzes Abschnitt 8 Datenübersichten § 60 Datenübersichten Abschnitt 6
§ 27 Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 des Kreditwesengesetzes Abschnitt 5 Abschlussorientierte Berichterstattung
§ § § §
28 29 30 31
Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr Beurteilung der Vermögenslage Beurteilung der Ertragslage Risikolage und Risikovorsorge Unterabschnitt 2 Feststellungen, Erläuterungen zur Rechnungslegung
§ 32 Erläuterungen
Angaben zu Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomeraten sowie Konzernprüfungsberichten § 33 Regelungsbereich § 34 Ort der Berichterstattung § 35 In die aufsichtliche Zusammenfassung einzubeziehende Unternehmen § 36 Berichterstattung bei aufsichtsrechtlichen Gruppen § 37 Zusammengefasste Eigenmittel § 38 Zusätzliche Angaben § 39 Mindestangaben im Konzernprüfungsbericht § 40 Ergänzende Vorschriften für Finanzkonglomeratsunternehmen (§§ 10b und 13d des Kreditwesengesetzes) Abschnitt 7 Sondergeschäfte Unterabschnitt 1 Pfandbriefgeschäft § 41 Angaben zur Ertragslage im Pfandbriefgeschäft § 42 Angaben zu den Transparenzvorschriften nach § 28 des Pfandbriefgesetzes § 43 Zusatzangaben bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben Unterabschnitt 2 Bausparkassen § 44 Organisation und Auflagen § 45 Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen § 46 Angaben zur geschäftlichen Entwicklung von Bausparkassen § 47 Angaben zur Liquiditätslage von Bausparkassen § 48 Einsatz von Derivaten § 49 Angaben zur Ertragslage von Bausparkassen § 50 Darstellung des Kollektivgeschäfts sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung von Bausparkassen Unterabschnitt 3 Finanzdienstleistungsinstitute § 51 Relation gemäß § 10 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes § 52 Vorschriften für einzelne Finanzdienstleistungsinstitute § 53 Ausnahmeregelung
Abschnitt 9 Schlussvorschriften § 61 Erstmalige Anwendung § 62 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 (zu (zu (zu (zu (zu § § § § § 60) 60) 60) 60) 60)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung der Institute nach § 29 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes, nach § 20 Absatz 3 des Investmentgesetzes sowie den Inhalt der Prüfungsberichte. §2 Risikoorientierung und Wesentlichkeit Den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit ist Rechnung zu tragen. Dabei sind insbesondere die Größe des Instituts, der Geschäftsumfang, die Komplexität der betriebenen Geschäfte sowie der Risikogehalt zu berücksichtigen. §3 Art und Umfang der Berichterstattung (1) Der Umfang der Berichterstattung hat, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, der Bedeutung und dem Risikogehalt der dargestellten Vorgänge zu entsprechen. (2) Bei den im Prüfungsbericht vorgenommenen Beurteilungen sind die aufsichtlichen Vorgaben zu den einzelnen Bereichen zu beachten. Dabei sind auch bedeutsame Vorgänge, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten und dem Prüfer bekannt geworden sind, zu berücksichtigen und im Prüfungsbericht darzulegen.
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(3) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes durchgeführt, so hat der Abschlussprüfer die Prüfungsergebnisse bei der Prüfung der aufsichtlichen Sachverhalte zu verwerten. Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes waren, kann sich die aufsichtsrechtliche Berichterstattung auf Veränderungen bis zum Bilanzstichtag beschränken. (4) Hat nach § 30 des Kreditwesengesetzes die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) gegenüber dem Institut Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung getroffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind, dann ist hierauf im Prüfungsbericht im Zusammenhang mit dem Prüfungsauftrag hinzuweisen. (5) Die Berichterstattung über die Prüfung kann nach pflichtgemäßem Ermessen des Abschlussprüfers in einen Teilprüfungsbericht I und einen Teilprüfungsbericht II unterteilt werden. Die Aufteilung soll über mehrere Jahre hinweg stetig erfolgen. Über wesentliche Änderungen der Ergebnisse des Teilprüfungsberichts I bis zum Ende des Berichtszeitraums ist im Zuge des Teilprüfungsberichts II zu berichten. Jeder Teilprüfungsbericht ist unverzüglich nach Fertigstellung der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank einzureichen. §4 Anlagen Soweit erläuternde Darstellungen zu den in dieser Verordnung geforderten Angaben erstellt werden, können diese zum Zwecke der Verbesserung der Lesbarkeit in Form von Anlagen zum Prüfungsbericht vorgelegt werden, wenn im Prüfungsbericht selbst eine hinreichende Beurteilung erfolgt und die Berichterstattung in Anlagen den Prüfungsbericht nicht unübersichtlich macht. §5 Berichtszeitraum (1) Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). Bei vom Geschäftsjahr abweichenden Berichtszeiträumen muss der Prüfungsbericht mindestens das Geschäftsjahr umfassen, das am Bilanzstichtag endet. Wurde die Prüfung unterbrochen, ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und die Dauer der Unterbrechung unter Darlegung der Gründe anzugeben. (2) Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht haben sich, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, auf den Bilanzstichtag zu beziehen. §6 Zusammenfassende Schlussbemerkung (1) In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, zu allen wichtigen Fragen so Stellung zu nehmen, dass aus ihr selbst ein Gesamturteil über die wirtschaftliche Lage
des Instituts, seine Risikotragfähigkeit, die Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsorganisation, insbesondere die Einrichtung eines angemessenen Risikomanagements, und über die Einhaltung der weiteren aufsichtlichen Vorgaben gewonnen werden kann. Hinsichtlich der Lage des Instituts ist insbesondere auf die geschäftliche Entwicklung, die Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage sowie Art und Umfang der nicht bilanzwirksamen Geschäfte einzugehen. Der Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob die Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet, insbesondere ob die gebildeten Wertberichtigungen und Rückstellungen angemessen sind und ob die Vorschriften des Geldwäschegesetzes sowie die Anzeigevorschriften beachtet wurden. Zusammenfassend ist darzulegen, welche über die nach § 321 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Berichtsinhalte hinausgehenden wesentlichen Beanstandungen sich auf Grund der Prüfung ergeben haben. (2) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen. §7 Berichtsturnus Soweit der Prüfer nach dieser Verordnung verpflichtet ist, nur über Änderungen zu berichten, hat der Prüfer in angemessenen Abständen über die Darstellung der Änderungen hinausgehend vollständig zu berichten.
Abschnitt 2 Angaben zum Institut
§8 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen (1) Über die Ausschöpfung und Überschreitung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen sowie die Erfüllung damit verbundener Auflagen im Berichtszeitraum ist zu berichten. (2) Die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Instituts im Berichtszeitraum sind darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über: 1. Änderungen der Rechtsform und der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages, 2. Änderungen der Kapitalverhältnisse und Gesellschafterverhältnisse, 3. Änderungen der Geschäftsleitung sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung mit Angabe der jeweiligen Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter, 4. Änderungen der Struktur der Bankgeschäfte, der erbrachten Finanzdienstleistungen und der anderen Geschäfte, die im weiteren Sinne dem Finanzsektor zuzurechnen sind, 5. die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszweige, 6. Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie zu anderen Unternehmen, bei wirtschaftlich bedeutsamen Verträgen geschäftspolitischer Natur, die die
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zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, insbesondere über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen; die Berichterstattung kann insoweit entfallen, wenn für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes erstellt und der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank eingereicht worden ist, 7. Änderungen im organisatorischen Aufbau des Instituts sowie der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforganisation; das aktuelle Organigramm ist dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen, 8. Änderungen der Zugehörigkeit des Instituts zu einem Finanzkonglomerat nach § 1 Absatz 20 des Kreditwesengesetzes sowie Änderungen des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens nach § 10b Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des Kreditwesengesetzes beziehungsweise nach § 104q Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. (3) Der Abschlussprüfer hat über Auslagerungen von wesentlichen Aktivitäten und Prozessen unter Berücksichtigung der in § 25a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes genannten Anforderungen gesondert zu berichten. (4) Der Abschlussprüfer hat die Einbindung der vertraglich gebundenen Vermittler im Sinne des § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in das Risikomanagement darzustellen und zu beurteilen. Über die Übereinstimmung der im öffentlichen Register gemachten Angaben mit den bei dem Institut vorliegenden Informationen ist zu berichten. Darzustellen ist auch, wie das Institut die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der vertraglich gebundenen Vermittler sicherstellt. §9 Zweigniederlassungen Der Abschlussprüfer hat über die wesentlichen ausländischen Zweigniederlassungen zu berichten. Dabei sind für diese Zweigniederlassungen deren Ergebniskomponenten, deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage und die Risikovorsorge des Gesamtinstituts sowie deren Einbindung in das Risikomanagement des Gesamtinstituts zu beurteilen.
tigung der Komplexität und des Umfangs der von dem Institut eingegangenen Risiken zu beurteilen. Dabei ist insbesondere auf Adressenausfallrisiken, Marktpreisrisiken einschließlich der Zinsänderungsrisiken des Anlagebuchs, Liquiditäts- und operationelle Risiken gesondert einzugehen. Bei Pfandbriefbanken ist zusätzlich über die Einhaltung des § 27 des Pfandbriefgesetzes zu berichten. (2) Die Angemessenheit der Internen Revision des Instituts ist zu beurteilen. § 11 Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch (1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Auswirkungen einer nach § 25a Absatz 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes vorgegebenen plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung sowie zur Handhabung der Mitteilungspflicht gemäß § 24 Absatz 1 Nummer 14 des Kreditwesengesetzes angemessen sind. Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen. (2) Die Höhe des potentiellen Verlustes gemäß der vorgegebenen Zinsänderung nach § 25a Absatz 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes zum letzten Berechnungszeitpunkt sowie die angewandte Berechnungsmethodik sind darzustellen. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung nicht anzuwenden.
Unterabschnitt 2 Handels- und Anlagebuch
§ 12 Zuordnung von Geschäften zum Handels- oder Anlagebuch Es ist festzustellen, ob das Verfahren für die Zuordnung und gegebenenfalls Umwidmung der Positionen zum Anlagebuch oder Handelsbuch während des Berichtszeitraums jeweils den gesetzlichen Vorgaben nach § 1a des Kreditwesengesetzes und den institutsintern festgelegten Kriterien entsprach. § 13 Nichthandelsbuchinstitute Sofern sich das Institut im Berichtszeitraum als Nichthandelsbuchinstitut eingeordnet hat, ist zu beurteilen, ob die Aufbau- und Ablauforganisation des Instituts die Feststellung eventueller Überschreitungen der Grenzen nach § 2 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gewährleistet; Mängel sind aufzuzeigen. Auf die Einhaltung der Grenzen nach § 2 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist einzugehen. Überschreitungen der Grenzen nach § 2 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Kreditwesengesetzes sind in dem Bericht nach Höhe des Betrags und Prozentsatzes sowie der Dauer der Überschreitung festzuhalten.
Abschnitt 3 Aufsichtliche Vorgaben
Unterabschnitt 1 Risikomanagement und Geschäftsorganisation
§ 10 Angemessenheit des Risikomanagements und der Geschäftsorganisation (1) Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit des Risikomanagements gemäß § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes sowie die weiteren Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes unter Berücksich-
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Unterabschnitt 3 Eigenmittel, Solvenzanforderungen und Liquiditätslage
Reserven in Immobilien zugerechnet, so ist zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Absatz 4b des Kreditwesengesetzes beachtet worden ist. (6) Freies Vermögen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter des Kreditinstituts, das nach § 64e Absatz 5 des Kreditwesengesetzes als haftendes Eigenkapital berücksichtigt wird oder dessen Berücksichtigung beantragt wird, ist im Einzelnen zu beurteilen und zu erläutern; über die in der Bilanz nicht erfassten Verbindlichkeiten und freien Vermögenswerte eines Inhabers oder persönlich haftenden Gesellschafters ist zu berichten. § 16 Solvabilitätskennzahl (1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Solvabilitätskennzahl angemessen sind. Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen. (2) Die Ermittlung der Solvabilitätskennzahl zum Bilanzstichtag ist gegliedert nach den jeweiligen Anrechnungsbeträgen darzustellen. Die Entwicklung der Eigenkapitalquote ist darzustellen. § 17 Liquiditätslage (1) Die Liquiditätslage und die Liquiditätssteuerung sind zu beurteilen. Über Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätslage ist zu berichten. (2) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Liquiditätskennziffer angemessen sind. Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen.
Unterabschnitt 4 Offenlegung
§ 14 Ermittlung der Eigenmittel (1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung des haftenden Eigenkapitals, des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals und der Drittrangmittel im Rahmen der bankaufsichtlichen Meldungen angemessen sind; wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums sind darzustellen. (2) Kredite im Sinne des § 10 Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 5 des Kreditwesengesetzes sind auch danach zu beurteilen, ob sie zu marktmäßigen Bedingungen gewährt werden und banküblich besichert sind. § 15 Eigenmittel (1) Darzustellen sind Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel des Instituts nach § 10 des Kreditwesengesetzes nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag und unter der Annahme der Feststellung des geprüften Abschlusses, bei Zweigstellen im Sinne des § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes unter Berücksichtigung der Besonderheiten von dessen Absatz 2 Nummer 4. Die bei beziehungsweise von anderen Instituten, Finanzunternehmen, Erstversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen aufgenommenen beziehungsweise gehaltenen Eigenkapitalbestandteile sind unter namentlicher Nennung dieser Unternehmen besonders zu kennzeichnen. (2) Besonderheiten in der Entwicklung der Eigenmittel oder einzelner Eigenmittelbestandteile während des Berichtszeitraums, insbesondere wesentliche Eigenmittelbestandteile, die das Institut im Geschäftsjahr als Kern-, Ergänzungskapital oder als Drittrangmittel neu zurechnet, sind zu beurteilen. Entnahmen des Inhabers oder des persönlich haftenden Gesellschafters sind darzustellen. Werden Zwischenergebnisse nach § 10 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes unterjährig zugerechnet, dann ist darüber zu berichten. (3) Begebene Wertpapiere des Kernkapitals ohne eigene Emissionen in inländischen Aktien sowie Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter, die neu oder weiterhin den Eigenmitteln zugerechnet werden, sind nach den einzelnen Tranchen mit ihren wesentlichen Merkmalen darzustellen; Besonderheiten sind hervorzuheben. (4) Befristete oder von Seiten des Kapitalgebers kündbare Eigenkapitalbestandteile sind, sofern nicht bereits nach Absatz 3 erfasst, nach ihrer frühestmöglichen Kündbarkeit beziehungsweise nach ihrem frühestmöglichen Mittelabfluss in Jahresbändern darzustellen. (5) Der Ansatz nicht realisierter Reserven im Sinne von § 10 Absatz 2b in Verbindung mit § 10 Absatz 4a des Kreditwesengesetzes ist darzustellen und auf seine Richtigkeit zu beurteilen. Die Darstellung hat anhand der Gliederung des § 3 Absatz 1 der Anzeigenverordnung in Verbindung mit deren Anlage 2 zu erfolgen. Werden dem haftenden Eigenkapital nicht realisierte
§ 18 Prüfung der Offenlegungsanforderungen nach der Solvabilitätsverordnung Der Prüfer hat die Angemessenheit der Prozesse zur Ermittlung und Offenlegung der Informationen nach den §§ 319 bis 337 der Solvabilitätsverordnung zu beurteilen. Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob die in den §§ 319 bis 337 der Solvabilitätsverordnung geforderten Offenlegungspflichten vom Institut eingehalten wurden.
Unterabschnitt 5 Anzeigewesen
§ 19 Anzeigewesen Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist zu beurteilen. Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen und Meldungen ist einzugehen, festgestellte wesentliche Verstöße sind aufzuführen.
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Unterabschnitt 6 Vo r k e h r u n g e n z u r Ve r h i n d e r u n g v o n G e l d w ä s c h e u n d Te r r o r i s m u s finanzierung sowie von betrügerischen Handlungen zu Lasten des Instituts
sind, gilt dies auch in Bezug auf ihre Tochterunternehmen sowie ihre ausländischen Zweigstellen und Zweigniederlassungen sowie darauf, 3. ob die mit der Durchführung von Transaktionen und mit der Anbahnung und Begründung von Geschäftsbeziehungen befassten Beschäftigten angemessen über die Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von betrügerischen Handlungen zu Lasten des Instituts und die insofern bestehenden Pflichten unterrichtet werden. Die Prüfung nach den Sätzen 2 und 3 hat unter Berücksichtigung der von dem Institut erstellten Gefährdungsanalyse sowie der von der Innenrevision im Berichtszeitraum durchgeführten Prüfung und deren Ergebnis zu erfolgen. (2) Des Weiteren hat der Prüfer darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Institut den kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, insbesondere auch den verstärkten Sorgfaltspflichten in Fällen eines erhöhten Risikos, nachgekommen ist. (3) Zu berichten ist ferner über die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Pflicht zur institutsinternen Erfassung und Anzeige von Verdachtsfällen. (4) Sofern die Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen oder die Wahrnehmung von kundenbezogenen Sorgfaltspflichten durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, ist hierüber zu berichten. (5) In Bezug auf ein Institut, das übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 25g des Kreditwesengesetzes ist, hat der Prüfer darzustellen und zu beurteilen, inwieweit dieses angemessene Maßnahmen getroffen hat, um in seinen nachgeordneten Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen die gruppeneinheitliche Schaffung der in § 25g des Kreditwesengesetzes genannten internen Sicherungsmaßnahmen sowie die Einhaltung der dort zusätzlich genannten Pflichten und gegebenenfalls die Erfüllung von am ausländischen Sitz geltenden strengeren Pflichten sicherzustellen. Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 4 gelten entsprechend. Soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat nicht zulässig oder tatsächlich nicht durchführbar sind, hat der Prüfer ferner darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Institut angemessene Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass nachgeordnete Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen dort keine Geschäftsbeziehungen begründen oder fortsetzen, Transaktionen durchführen und bestehende Geschäftsbeziehungen beenden. (6) Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, inwieweit diese im bargeldlosen Zahlungsverkehr ihren Pflichten zur Feststellung, Überprüfung und Übermittlung von vollständigen Auftraggeberdaten nachgekommen sind. Gleiches gilt in Bezug auf die von den vorgenannten Instituten getroffenen Maßnahmen zur Erkennung und Behandlung von eingehenden Zahlungsaufträgen mit unvollständigen Auftraggeberdaten. (7) Bei Kreditinstituten ist darzustellen, inwieweit diese ihre Verpflichtungen nach § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erfüllt haben. Insbesondere ist
§ 20 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum (1) Die Prüfung findet einmal jährlich statt. Der Prüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest. (2) Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung. (3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein. (4) Die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes sowie der §§ 25c bis 25h des Kreditwesengesetzes ist bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 400 Millionen Euro zum Bilanzstichtag nicht überschreitet, nur in zweijährigem Turnus, beginnend mit dem ersten vollen Geschäftsjahr der Erbringung von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen, zu prüfen, es sei denn, die Risikolage des Instituts erfordert ein kürzeres Prüfintervall. Gleiches gilt für Wertpapierhandelsunternehmen, die nicht befugt sind, sich Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. § 21 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von betrügerischen Handlungen zu Lasten des Instituts (1) Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Institut erstellte Gefährdungsanalyse der tatsächlichen Risikosituation des Instituts entspricht. Darüber hinaus hat er die vom Institut getroffenen internen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von betrügerischen Handlungen zu Lasten des Instituts darzustellen und deren Angemessenheit zu beurteilen. Dabei ist einzugehen 1. auf die vom Institut entwickelten und aktualisierten internen Grundsätze, die Angemessenheit geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von betrügerischen Handlungen zu Lasten des Instituts, 2. auf die Stellung und Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters einschließlich ihrer Kompetenzen sowie die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben notwendigen Mittel und Verfahren; für Institute, die selbst nicht Tochterunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes eines Instituts oder eines nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Versicherungsunternehmens
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zu prüfen, ob die hierzu eingesetzten Verfahren eine zutreffende Erfassung der aufgenommenen Identifizierungsdaten mit richtiger Zuordnung zum Konto oder Depot im Abrufsystem gewährleisten. Gegebenenfalls ist über die ordnungsgemäße Erfüllung der Anordnungen der Bundesanstalt gemäß § 6a des Kreditwesengesetzes zu berichten.
Unterabschnitt 7 Gruppenangehörige Institute
§ 24 Länderrisiko Der Umfang der von dem Institut eingegangenen Länderrisiken insgesamt sowie die Methode zu ihrer Steuerung und Überwachung sind zu beurteilen. Insbesondere ist dazu Stellung zu nehmen, ob die Einschätzung der Länderrisiken auf der Grundlage von geeigneten Analysen erfolgt. § 25 Bemerkenswerte Kredite (1) Bemerkenswerte Kredite sind nach Risikogruppen gegliedert einzeln zu besprechen und in einem Gesamtverzeichnis unter Angabe der Fundstelle aufzuführen. Die Werthaltigkeit dieser Kredite ist nach Maßgabe des § 26 zu beurteilen. Wenn Kreditnehmer nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes zusammenzufassen sind, so ist die Gesamtheit dieser Kredite zugrunde zu legen. (2) Als bemerkenswert sind insbesondere die folgenden Kredite anzusehen: 1. Organkredite, die hinsichtlich ihrer Höhe oder ihrer Ausgestaltung von außergewöhnlicher Bedeutung sind, 2. Kredite, für die in erheblichem Umfang Risikovorsorge erforderlich ist beziehungsweise im abgelaufenen Geschäftsjahr war, 3. Kredite, bei denen die begründete Gefahr besteht, dass sie mit größeren, im Rahmen des gesamten Kreditgeschäfts bedeutenden Teilen notleidend werden, 4. Kredite, bei denen eine außergewöhnliche Art der Sicherheitenstellung vorliegt. (3) Bemerkenswerte Kreditrahmenkontingente sind nach Risikogruppen gegliedert zu besprechen und in einem Gesamtverzeichnis unter Angabe der Fundstelle aufzuführen. Kreditrahmenkontingente sind bemerkenswert, wenn sie die Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes erreichen oder überschreiten. (4) Die Kredite und Kreditrahmenkontingente sind mit Limit, Inanspruchnahme, Sicherheiten sowie allen weiteren für die Beurteilung wichtigen Angaben darzustellen. Besonders risikorelevante Aspekte sind hervorzuheben. § 26 Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten (1) Die Beurteilung der Werthaltigkeit der Kredite im Sinne des § 25 Absatz 2 Nummer 2 hat sich auf die Angemessenheit der gebildeten Risikovorsorge zu erstrecken. (2) Soweit für die Beurteilung eines Kredits im Sinne des § 25 Absatz 2 Nummer 3 die Sicherheiten zugrunde gelegt werden, ist deren Verwertbarkeit zu beurteilen; nach Möglichkeit ist der voraussichtliche Realisationswert anzugeben. (3) Bei bemerkenswerten Krediten an ausländische Schuldner ist auch das damit verbundene Länderrisiko zu beurteilen.
§ 22 Ausnahmen für gruppenangehörige Institute (1) Auf gruppenangehörige Unternehmen von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, die von dem Wahlrecht gemäß § 2a Absatz 1, 5 oder 6 des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen, sind nach Maßgabe der Ausübung des Wahlrechts die Vorschriften des § 10 betreffend des internen Kontrollverfahrens, des § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 5, des § 16 sowie des § 23 Absatz 1 Satz 3 und des § 25 Absatz 3 dieser Verordnung nicht anwendbar. (2) § 17 findet bei Ausübung des Wahlrechts des § 10 Absatz 4 der Liquiditätsverordnung keine Anwendung. (3) Der Abschlussprüfer hat über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes zu berichten.
Abschnitt 4 Angaben zum Kreditgeschäft
§ 23 Berichterstattung über das Kreditgeschäft (1) Es sind die wesentlichen strukturellen Merkmale und Risiken des Kreditgeschäfts nach § 19 des Kreditwesengesetzes darzustellen und zu beurteilen. Auf wesentliche Besonderheiten ist hinzuweisen. Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der §§ 13 und 13a des Kreditwesengesetzes. Zudem ist über die Einhaltung des § 15 des Kreditwesengesetzes zu berichten. (2) Die institutsspezifischen Verfahren zur Sicherstellung der Bildung von sachgerechten Kreditnehmereinheiten nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes sind zu beurteilen; auf Änderungen gegenüber dem letzten Prüfungsstichtag ist gesondert einzugehen. (3) Das Auswahlverfahren, nach dem die zu prüfenden Kredite bestimmt wurden, ist darzustellen. (4) Eine Risikogruppierung des gesamten Kreditvolumens des Kreditinstituts ist nach Maßgabe der institutsspezifischen Verfahren zur Messung und Bestimmung des Adressenausfallrisikos in die Datenübersicht aufzunehmen. Eine Darstellung in der Datenübersicht ist ausreichend. (5) Auf Risikokonzentrationen und deren institutsinterne Behandlung einschließlich ihrer Einbindung in die Risikostrategie und das Risikomanagement ist einzugehen.
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§ 27 Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 des Kreditwesengesetzes Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, ob im Berichtszeitraum § 18 des Kreditwesengesetzes beachtet wurde. Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit der institutsspezifischen Verfahren zu beurteilen.
§ 30 Beurteilung der Ertragslage (1) Die Entwicklung der Ertragslage ist zu beurteilen. (2) Zu berichten ist auf der Basis der Unterlagen des Instituts auch über die Ertragslage der wesentlichen Geschäftssparten; dabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen und Erfolgsfaktoren gesondert darzustellen. (3) Mögliche Auswirkungen von Risiken auf die Entwicklung der Ertragslage sind darzustellen; dies gilt insbesondere für Zinsänderungsrisiken. § 31 Risikolage und Risikovorsorge (1) Die Risikolage des Instituts ist zu beurteilen. (2) Das Verfahren zur Ermittlung der Risikovorsorge ist darzustellen und zu beurteilen. Art, Umfang und Entwicklung der Risikovorsorge sind zu erläutern und die Angemessenheit der Risikovorsorge ist zu beurteilen. Ist für den Zeitraum nach dem Bilanzstichtag neuer Risikovorsorgebedarf bekannt geworden, so ist hierüber zu berichten.
Unterabschnitt 2 Feststellungen, Erläuterungen zur Rechnungslegung
Abschnitt 5 Abschlussorientierte Berichterstattung
Unterabschnitt 1 Lage des Instituts (einschließlich geschäftliche Entwicklung sowie Ergebnisentwicklung)
§ 28 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr (1) Die geschäftliche Entwicklung ist unter Gegenüberstellung der für sie kennzeichnenden Zahlen des Berichtsjahres und des Vorjahres darzustellen und zu erläutern. (2) Bei Instituten mit Geschäftsbereichen, für die nach deutschem Recht ein gesonderter Jahresabschluss erstellt wird (getrennt bilanzierende Bereiche), ist die geschäftliche Entwicklung der getrennt bilanzierenden Bereiche und des übrigen Geschäfts jeweils gesondert darzustellen und zu erläutern. (3) Bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen oder einem wohnungswirtschaftlichen Prüfungsverband angeschlossen sind oder von der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, sind bei der Darstellung und Beurteilung der Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage zum Vergleich auch Kennziffern für die Gesamtheit der Kreditinstitute oder von Gruppen vergleichbarer Kreditinstitute des betreffenden Prüfungsverbandes oder des Bereiches der betreffenden Prüfungsstelle (Durchschnittskennziffern) heranzuziehen. § 29 Beurteilung der Vermögenslage (1) Die Entwicklung der Vermögenslage ist zu beurteilen. Besonderheiten, die für die Beurteilung der Vermögenslage von Bedeutung sind, insbesondere Art und Umfang bilanzunwirksamer Ansprüche und Verpflichtungen, sind hervorzuheben. (2) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken auf 1. Art und Umfang stiller Reserven und stiller Lasten, 2. bedeutende Verträge und schwebende Rechtsstreitigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögenslage ergeben könnten, und die Bildung der notwendigen Rückstellungen, 3. alle abgegebenen Patronatserklärungen unter Darstellung des Inhalts und Beurteilung ihrer Rechtsverbindlichkeit.
§ 32 Erläuterungen (1) Die Bilanzposten, Angaben unter dem Bilanzstrich und Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit des jeweiligen Postens zu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen. (2) Eventualverbindlichkeiten und andere Verpflichtungen sind zu erläutern, wenn es die relative Bedeutung des Postens erfordert. Werden Angaben gemacht, ist Folgendes zu berücksichtigen: 1. Eventualverbindlichkeiten: Zu den Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen ist die Angabe von Arten und Beträgen sowie die Aufgliederung nach Kreditnehmern (Kreditinstitute und Nichtkreditinstitute) erforderlich, bei Kreditgarantiegemeinschaften auch die Angabe der noch nicht valutierenden Beträge sowie der Nebenkosten, wobei die Beträge zu schätzen sind, falls genaue Zahlen nicht vorliegen. Es ist darzulegen, ob notwendige Rückstellungen gebildet sind. 2. Andere Verpflichtungen: Die Rücknahmeverpflichtungen aus unechten Pensionsgeschäften sind nach der Art der in Pension gegebenen Gegenstände und nach Fristen zu gliedern.
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Abschnitt 6 Angaben zu Institutsgruppen, FinanzholdingGruppen, Finanzkonglomeraten sowie Konzernprüfungsberichten
§ 33 Regelungsbereich (1) Dieser Abschnitt ist auf übergeordnete und nachgeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe nach § 10a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder einer Finanzholding-Gruppe mit Sitz im Inland nach § 10a Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auf Finanzkonglomerate nach § 10b des Kreditwesengesetzes sowie auf den Konzernprüfungsbericht anzuwenden. (2) Dieser Abschnitt ist außerdem auf Institute nach § 10a Absatz 14 Satz 1 des Kreditwesengesetzes anzuwenden. Ist das Institut gruppenangehöriges Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, für deren Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis die Bundesanstalt zuständig ist, hat der Abschlussprüfer die Zusammenfassung lediglich im Prüfungsbericht des obersten inländischen übergeordneten Unternehmens zu beurteilen. § 34 Ort der Berichterstattung Die Berichterstattung nach diesem Abschnitt kann statt im Prüfungsbericht des übergeordneten Unternehmens der Institutsgruppe beziehungsweise der Finanzholding-Gruppe im Konzernprüfungsbericht erfolgen, wenn beide Berichte im Berichtszeitraum von demselben Abschlussprüfer erstellt werden. § 35 In die aufsichtliche Zusammenfassung einzubeziehende Unternehmen (1) Die in die Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes einbezogenen Unternehmen sind unter Angabe der Unternehmensart und des Vorliegens einer Einbeziehungspflicht darzustellen. (2) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem übergeordneten Unternehmen umgesetzten Verfahren und Prozesse sicherstellen, dass alle in die Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes einzubeziehenden Unternehmen berücksichtigt werden. Sofern von der Ausnahmeregelung des § 31 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes Gebrauch gemacht worden ist, hat der Abschlussprüfer das Vorliegen der Voraussetzungen zu beurteilen. (3) Sofern wesentliche Abweichungen zwischen dem Konsolidierungskreis für den Konzernabschluss und der Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes bestehen, sind diese zu erläutern. § 36 Berichterstattung bei aufsichtsrechtlichen Gruppen (1) Der Bericht über die Prüfung muss Ausführungen enthalten, die einen Überblick über die Lage der
Gruppe und deren Risikostruktur vermitteln. § 10 ist nach Maßgabe des § 25a Absatz 1a des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkehrungen die Gruppe die Anforderungen der §§ 13b und 13c des Kreditwesengesetzes einhält. Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der Anzeigevorschriften gemäß § 13b Absatz 1 und § 13c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes. § 37 Zusammengefasste Eigenmittel (1) Bei übergeordneten Instituten sind die Eigenmittel der Gruppe nach § 10a des Kreditwesengesetzes nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag des übergeordneten Instituts darzustellen. Die Besonderheiten der Bestandteile der Eigenmittel der wesentlichen nachgeordneten Unternehmen sind in der Höhe darzustellen, in der sie in die Zusammenfassung eingehen; dabei ist bei den Kapitalverhältnissen ausländischer Tochterunternehmen auf wesentliche Besonderheiten einzugehen, insbesondere auf Bestandteile, bei denen Zweifel darüber bestehen, ob sie den nach § 10 des Kreditwesengesetzes anerkannten Bestandteilen entsprechen. Die §§ 14 bis 17 gelten entsprechend. (2) Soweit Konzernabschlüsse für die Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel nach § 10a Absatz 7 des Kreditwesengesetzes zugrunde gelegt werden, ist auch zu berichten: 1. über Besonderheiten bei der Zeitwertermittlung. Die Nutzung des Wahlrechts zur Bewertung von Finanzinstrumenten zum beizulegenden Zeitwert bei Konzernabschlüssen nach § 315a des Handelsgesetzbuchs ist zu beurteilen, 2. ob die Regelungen der Konzernabschlussüberleitungsverordnung vom 12. Februar 2007 (BGBl. I S. 150) in der jeweils geltenden Fassung beachtet worden sind. Ergänzend ist insbesondere auf die Höhe und die Struktur der Anpassungen einzugehen und deren Auswirkungen auf die Eigenmittelausstattung sind zu beurteilen. (3) § 19 gilt entsprechend für das Anzeige- und Meldewesen des übergeordneten Instituts auf Ebene der Institutsgruppe beziehungsweise Finanzholding-Gruppe. § 38 Zusätzliche Angaben Vorbehaltlich der §§ 36 und 37 ist bei übergeordneten Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, die von der Ausnahme nach § 2a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen, sowie bei nachgeordneten Unternehmen, die von der Ausnahme nach § 2a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen, im Bericht über die Prüfung des übergeordneten Unternehmens zusätzlich einzugehen auf: 1. die Namen der gruppenangehörigen Unternehmen, die von der Ausnahme nach § 2a Absatz 1 oder 6 des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen, sowie den Umfang, in dem sie von der Ausnahme Gebrauch machen, 2. Übertragungen von Eigenmitteln oder Rückzahlungen von Verbindlichkeiten durch das übergeordnete
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Unternehmen zu Gunsten von nachgeordneten Unternehmen, die von der Ausnahme nach § 2a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen, 3. Übertragungen von Eigenmitteln oder Rückzahlungen von Verbindlichkeiten zu Gunsten des übergeordneten Unternehmens, sofern dieses von der Ausnahme nach § 2a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes Gebrauch macht. § 39 Mindestangaben im Konzernprüfungsbericht (1) Unabhängig von der Ausübung des Wahlrechts nach § 34 gelten für den Konzernprüfungsbericht die nachfolgenden Absätze sowie die §§ 2 bis 8, 35 Absatz 1 und 2 sowie § 38 Nummer 1 und 2 entsprechend. (2) Die wirtschaftliche Lage des Konzerns ist nach Maßgabe des Abschnitts 5 dieser Verordnung darzustellen und zu erläutern. (3) Die Überleitung einer an betriebswirtschaftlichen Kriterien orientierten Segmentberichterstattung auf die entsprechenden Berichtsgrößen der externen Rechnungslegung ist zu erläutern. (4) Auf die Ausführungen im Prüfungsbericht eines einzelnen konzernangehörigen Instituts kann verwiesen werden, wenn die Lage des Konzerns durch dieses ganz überwiegend bestimmt wird und der Gegenstand des Verweises im Konzernprüfungsbericht selbst hinreichend dargestellt ist. § 40 Ergänzende Vorschriften für Finanzkonglomeratsunternehmen (§§ 10b und 13d des Kreditwesengesetzes) (1) Ist das Institut übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 10b Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, ist darzustellen, ob die Berechnung der Eigenmittel und Solvabilität des Finanzkonglomerats § 10b Absatz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechen, und darüber zu berichten, ob das Institut die Meldepflichten nach § 10b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes eingehalten hat. (2) Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkehrungen das übergeordnete Institut die Anforderungen des § 13d Absatz 1 des Kreditwesengesetzes einhält. Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der Anzeigevorschriften gemäß § 13d Absatz 2 in Verbindung mit § 64g Absatz 1 und § 13d Absatz 4 Satz 4 des Kreditwesengesetzes.
fen, Öffentlichen Pfandbriefen, Schiffspfandbriefen und Flugzeugpfandbriefen, anzugeben. (2) Die Untergliederung ist entbehrlich, soweit sich diese Angaben aus dem Anhang oder einer Anlage zum Prüfungsbericht ergeben. § 42 Angaben zu den Transparenzvorschriften nach § 28 des Pfandbriefgesetzes Bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben, ist über die Einhaltung des § 28 des Pfandbriefgesetzes zu berichten, insbesondere über die Vollständigkeit und Richtigkeit der dort genannten Angaben. § 43 Zusatzangaben bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben Bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben und die Hypothekenpfandbriefe, Schiffspfandbriefe oder Flugzeugpfandbriefe ausgeben, sind im Rahmen der Einzelkreditbesprechung (§§ 25, 26) bei den zur Deckung verwendeten Werten auch der von dem jeweiligen Kreditinstitut ermittelte Beleihungswert unter Angabe von Ertragswert (einschließlich des Rohertrages, der Bewirtschaftungskosten sowie des angewandten Kapitalisierungszinssatzes) und Sachwert beziehungsweise der Schiffsbeleihungswert oder der Flugzeugbeleihungswert anzugeben. Es ist anzugeben, ob der Beleihungswert entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ermittelt wurde. Die Beurteilung einzelner Deckungskredite und ihre Darstellung kann sich auf die Ergebnisse der Deckungsprüfung durch die Bundesanstalt stützen. Satz 3 gilt nicht für 1. Darlehensaufstockungen (Nachbeleihungen), 2. notleidende Kredite, 3. Kredite im Sinne des § 25 Absatz 2, 4. Beleihungen gewerblich oder industriell genutzter Grundstücke, sofern sie im Einzelfall den Betrag von 4 Prozent des haftenden Eigenkapitals übersteigen, 5. Kredite an Bauunternehmen, Bauträgergesellschaften oder Wohnungsunternehmen zur Finanzierung von Wohnungsbauten, sofern sie insgesamt den Betrag von 6 Prozent des haftenden Eigenkapitals übersteigen. Bei der Berechnung der Kredite können Beleihungen von fertiggestellten Mietwohnungsbauten und Eigentumswohnungen, deren Ertrag im Wesentlichen sichergestellt ist, sowie von bereits verkauften Eigenheimen außer Ansatz bleiben.
Unterabschnitt 2 Bausparkassen
Abschnitt 7 Sondergeschäfte
Unterabschnitt 1 Pfandbriefgeschäft
§ 44 Organisation und Auflagen (1) Im Rahmen der Berichterstattung gemäß den §§ 8 und 10 sind die Besonderheiten des Bausparkassengeschäfts hervorzuheben. Dabei ist auch auf etwaige Auflagen, die Angemessenheit des Kreditgeschäfts unter besonderer Hervorhebung von Risikokonzentrationen und deren institutsinterne Behandlung einschließlich ihrer Einbindung in die Risikostrategie und das Risikoma-
§ 41 Angaben zur Ertragslage im Pfandbriefgeschäft (1) Bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben, sind die Barwerte aus den zur Deckung verwendeten Werten, untergliedert nach Hypothekenpfandbrie-
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nagement sowie die Angemessenheit der Organisation, der Steuerung und Kontrolle des Vertriebes auch in Bezug auf Risiken aus Verträgen im Zusammenhang mit dem Vertrieb einzugehen. (2) Zur Einhaltung der bausparspezifischen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften sowie zur Einhaltung der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge und Allgemeinen Geschäftsgrundsätze ist Stellung zu nehmen. Wesentliche Verstöße sind darzustellen und zu beurteilen. Für die Kontingente, die durch die geltenden Geschäftsbeschränkungen vorgegeben sind, sind der Ausnutzungsgrad und die betragsmäßige Inanspruchnahme anzugeben. (3) In die Berichterstattung gemäß § 18 sind die bausparkassenrechtlichen Meldungen und Anzeigen einzubeziehen. § 45 Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen (1) Die Beurteilung gemäß § 44 umfasst auch die Sicherung der Darlehensforderungen und die Angemessenheit der Beleihungswertermittlung. (2) Bei Bausparkassen sind die Baudarlehen nach ihrer Inanspruchnahme am Ende des Berichtsjahres nach der Aufgliederung in Anlage 2 Position 1 Nummer 7 zu gliedern. Dabei sind mehrere Baudarlehen an einen Kreditnehmer zusammenzufassen. Für jede Größenklasse sind die Anzahl der Darlehen, der Gesamtbetrag der Darlehen und deren prozentualer Anteil am Gesamtbestand der Baudarlehen anzugeben. Hierbei ist nach Bauspardarlehen, Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten sowie nach sonstigen Baudarlehen zu gliedern. § 46 Angaben zur geschäftlichen Entwicklung von Bausparkassen Im Rahmen der Berichterstattung nach § 28 ist auch die geschäftliche Entwicklung der Bausparkasse anhand geeigneter bausparspezifischer Kennzahlen zur Vermögens- und Ertragslage sowie zum Kollektivgeschäft darzustellen. Anzugeben und zu beurteilen 1. sind auch die Veränderung und die Struktur des Bauspar- und Kreditneugeschäfts. Insbesondere längerfristige Entwicklungen (z. B. Fünf-Jahres-Vergleich) sind aufzuzeigen. Dabei sind das eingelöste Neugeschäft und der nicht zugeteilte Vertragsbestand pro Tarif in aussagefähige Größenklassen einzuteilen und die jeweiligen Stückzahlen und der jeweilige Gesamtbetrag der Bausparsummen anzugeben, 2. sind für Neuabschlüsse von Bausparverträgen, die zur Veräußerung an Kunden bestimmt sind, außerdem die Vertragspartner getrennt nach den Gruppen Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Kommunen, Bauträger und Sonstige unter Angabe, ob eine Aufteilung und Übertragung an Dritte zwingend vorgesehen ist, 3. ist das Verhältnis der Bausparsummen der Bausparverträge, die im Berichtsjahr vor der vollen Bezahlung der Abschlussgebühr aufgelöst wurden, zum abgeschlossenen Neugeschäft des Berichtsjahres
(Stornoquote). Die Stornoquote ist mindestens auch für das Vorjahr anzugeben, 4. sind Anzahl und Bausparsumme der nicht oder nicht voll eingelösten und bisher nicht stornierten Verträge. § 47 Angaben zur Liquiditätslage von Bausparkassen Das Volumen und die Verwendung der aufgenommenen Fremdmittel am Geld- und Kapitalmarkt sind darzustellen. § 48 Einsatz von Derivaten (1) Werden derivative Sicherungsgeschäfte vorgenommen, so ist vom Prüfer zu erläutern und zu beurteilen, ob die Geschäfte ausschließlich der Begrenzung von Risiken aus zulässigen Geschäften dienen und ob sie geeignet sind, den jeweiligen Sicherungszweck zu erreichen. (2) Werden vom Institut derivative Sicherungsinstrumente eingesetzt, ist vom Prüfer zu beurteilen, ob dies im Risikomanagement angemessen berücksichtigt ist. § 49 Angaben zur Ertragslage von Bausparkassen Das Zinsergebnis ist jeweils im Vergleich zum Vorjahr wie folgt aufzugliedern: 1. kollektive Marge und kollektives Zinsergebnis (Gegenüberstellung der für die Refinanzierung von Bauspardarlehen entstandenen Zinsaufwendungen für Bauspareinlagen und der Zinserträge aus Bauspardarlehen), 2. Marge und Zinsergebnis aus der Zwischenanlage der freien Kollektivmittel, 3. Marge und Zinsergebnis aus dem über Fremdmittel (ohne Bauspareinlagen) refinanzierten Teil des Vorund Zwischenfinanzierungsgeschäfts beziehungsweise aus den sonstigen Baudarlehen (bei nennenswertem Umfang), 4. verbleibendes Zinsergebnis aus Eigenmitteln und unverzinslichen Passiva (Residualgröße). Die Berechnung ist vereinfachend auf der Basis durchschnittlicher Bestände und durchschnittlicher Zinssätze vorzunehmen. Über das Vorhandensein und die Handhabung von Zinsanpassungsklauseln bei den Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten ist zu berichten. § 50 Darstellung des Kollektivgeschäfts sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung von Bausparkassen (1) Über das Zuteilungsverfahren und die Zuteilungssituation ist anhand geeigneter Kennzahlen zu berichten. Hierbei ist gegebenenfalls auf Veränderungen gegenüber den letzten Geschäftsjahren einzugehen. Es ist über den Umfang und den Grund der Einbeziehung außerkollektiver Mittel in die Zuteilungsmasse zu berichten. Wenn Tilgungsstreckungsdarlehen gewährt
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wurden, so sind insoweit gesonderte Angaben zur Einbeziehung außerkollektiver Mittel zu machen. (2) Das System der bausparmathematischen Simulationsrechnung (Kollektivsimulation) ist darzustellen. Die künftige Zuteilungssituation ist auf Basis von bausparmathematischen Simulationsrechnungen darzustellen und zu beurteilen. Die Darstellung soll mindestens auf der Basis eines realistischen und eines für das spezifische Kollektiv pessimistischen Szenarios erfolgen. Die Qualität der Simulationsrechnungen ist anhand von Soll-Ist-Vergleichen der jeweiligen Vorjahresprognosen zu beurteilen. In die Beurteilung sollten möglichst auch die Ergebnisse solcher Qualitätssicherungsmaßnahmen einbezogen werden, die für die Offenlegung von Modellfehlern geeignet sind. (3) Zu berichten ist auch über wesentliche Auswirkungen der Zuteilungsszenarien auf die kollektive Liquidität und die Ertragslage der Bausparkasse. Insbesondere ist auf die Auswirkungen aus im Vergleich zum jeweils aktuellen Marktzinsniveau niedrigverzinslichen Darlehensansprüchen und hochverzinslichen Renditeverträgen einzugehen. Auf besondere Risiken aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Tarife und Tarifvarianten ist hinzuweisen. (4) Ergänzend sind für jeden Tarif Angaben über die Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisse im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen zu machen. (5) Soweit eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 Absatz 4 der Bausparkassen-Verordnung in Anspruch genommen wird, ist darüber zu berichten, ob das zugrunde liegende Simulationsmodell weiterhin als geeignet erachtet werden kann. (6) Folgende Sachverhalte sind ferner darzustellen: 1. der Umfang von Vor- und Zwischenfinanzierungen durch Dritte, für die unbedingte Ablösezusagen gegeben wurden, 2. die Berechnung des Zuführungsbetrags zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach § 8 Absatz 1 der Bausparkassen-Verordnung, der Zinssätze nach § 8 Absatz 2 und 3 der BausparkassenVerordnung sowie der Einsatz des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach § 9 der Bausparkassen-Verordnung, 3. die Berechnung der kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisse und die Werte der letzten fünf Jahre. Es ist festzustellen, ob die tatsächliche Dauer der Kreditinanspruchnahme bei Darlehen nach § 1 Absatz 1 und 2 der Bausparkassen-Verordnung bei abgelösten sowie bei laufenden Darlehen die als voraussichtlich angenommenen Laufzeiten wesentlich überschritten hat (§ 1 Absatz 3 der Bausparkassen-Verordnung).
Unterabschnitt 3 Finanzdienstleistungsinstitute
-wertpapieren zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ist darzustellen, ob § 10 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes im Berichtszeitraum sowie am Bilanzstichtag eingehalten wurde. Über die Inanspruchnahme sowie Einhaltung der Voraussetzung des § 2 Absatz 8a in Verbindung mit § 64h Absatz 7 des Kreditwesengesetzes ist zu berichten. § 52 Vorschriften für einzelne Finanzdienstleistungsinstitute (1) Bei Finanzdienstleistungsinstituten ohne Befugnis, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen, ist zu beurteilen, ob nach den mit den Kunden bestehenden vertraglichen Vereinbarungen sowie den von den Kunden erteilten Vollmachten dem Finanzdienstleistungsinstitut nicht das Recht zusteht, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Der Prüfer hat zu beurteilen, ob eine ausreichende Überwachung durch das Interne Kontrollsystem sicherstellt, dass das Institut seinen Kunden zuzuordnende Gelder oder Wertpapiere tatsächlich nicht in Eigentum oder Besitz nimmt. (2) Die bestehenden Befugnisse eines Finanzdienstleistungsinstituts, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, sind zu kategorisieren und die einzelnen Kategorien nach ihrem Inhalt darzustellen. Ferner ist darauf einzugehen, dass das Betreiben des Einlagen- oder Depotgeschäfts damit nicht verbunden ist, und ob eine ausreichende Überwachung durch das Interne Kontrollsystem sichergestellt ist. (3) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln, ist darüber zu berichten, ob das Institut im Berichtsjahr Finanzinstrumente im Eigenbestand gehalten hat. Gegebenenfalls ist darzulegen, dass diese zulässigerweise dem Anlagevermögen oder der Liquiditätsreserve zugerechnet wurden. (4) Bei Anlagevermittlern, Abschlussvermittlern und Finanzportfolioverwaltern, Betreibern multilateraler Handelssysteme und Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft betreiben, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ist zu bestätigen, dass die erforderlichen Mittel im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Satz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 7 des Kreditwesengesetzes zur Verfügung stehen. (5) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln, ist über die Struktur der im Eigenbestand gehaltenen Finanzinstrumente zu berichten. Dabei sind Umsatzvolumina und Anzahl der Geschäfte im Berichtszeitraum anzugeben.
§ 51 Relation gemäß § 10 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes Bei Finanzportfolioverwaltern, die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder
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§ 53 Ausnahmeregelung (1) Die Vorschriften der §§ 15, 16 Absatz 2 und des § 18 sind nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. Die §§ 23 bis 27 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass über Art und Umfang der Kredite und die Einhaltung des Meldewesens zu berichten ist. (2) Darüber hinaus sind die §§ 11, 13 bis 15, 16 Absatz 2, die §§ 18 und 23 bis 27 nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die die Anlagevermittlung, die Anlageberatung, den Betrieb eines multilateralen Handelssystems, das Platzierungsgeschäft oder die Abschlussvermittlung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 2 des Kreditwesengesetzes betreiben und die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.
Unterabschnitt 4 Factoring
die Depotverhältnisse mit Zustimmung der Kunden auf ein anderes Kreditinstitut übertragen worden sind. § 57 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum (1) Die Prüfung findet einmal jährlich statt. Der Prüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest. (2) Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeitraum zwischen der Aufnahme des Depotgeschäfts oder der Übernahme der Depotbankaufgaben und dem Stichtag der ersten Prüfung. Berichtszeitraum der folgenden Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung. (3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein. § 58 Besondere Anforderungen an den Depotprüfungsbericht (1) Der Prüfungsbericht muss Angaben enthalten zur Ordnungsmäßigkeit der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere, des Verwahrungsbuchs, der Verfügungen über Kundenwertpapiere und Ermächtigungen sowie zur Beachtung der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes. (2) Der Bericht über die Prüfung ist gesondert vom Bericht über die Jahresabschlussprüfung und unverzüglich nach Abschluss der Prüfung in je einer Ausfertigung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zuzuleiten, sofern nicht auf seine Einreichung verzichtet wird. Bei den in § 26 Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes genannten Kreditinstituten ist der Bericht nur auf Anforderung der Bundesanstalt einzureichen. (3) In einer Schlussbemerkung ist zusammenfassend zu den geprüften Geschäften sowie zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes Stellung zu nehmen und zu beurteilen, ob das geprüfte Geschäft ordnungsgemäß betrieben und die geprüften Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt wurden. Zusammenfassend ist darzulegen, welche erwähnenswerten Beanstandungen sich auf Grund der Prüfung ergeben haben. § 59 Prüfung von Depotbanken im Sinne des Investmentgesetzes Ist ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als Depotbank nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 des Investmentgesetzes tätig, so ist über das Ergebnis der Prüfung dieser Tätigkeit in einem gesonderten Abschnitt zu berichten. Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung die in den §§ 22 bis 29 des Investmentgesetzes genannten Pflichten als Depotbank ordnungsgemäß erfüllt hat. Die für die Aufgaben nach Satz 2 vorgehaltene Organisation ist in Grundzügen zu beschreiben und auf ihre Angemessenheit zu
§ 54 Angaben bei Instituten, die das Factoring-Geschäft betreiben Bei Instituten, die das Factoring-Geschäft betreiben, ist über die Konzentration auf eine oder wenige Anschlussfirmen oder Branchen zu berichten.
Unterabschnitt 5 Leasing
§ 55 Angaben bei Instituten, die das Leasing-Geschäft betreiben Bei Instituten, die das Leasing-Geschäft betreiben, sind die Zusammensetzung der Leasinggüter, Vertragstypen, Abschreibungsmethoden, Abgrenzung von Mietsonderzahlungen, Veräußerungsverluste und Vorsorgen anzugeben.
Unterabschnitt 6 Depotprüfung
§ 56 Prüfungsgegenstand (1) Bei Kreditinstituten, die das Depotgeschäft betreiben, ohne Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne von § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes zu sein, hat der Prüfer die Einhaltung der Vorschriften des Depotgesetzes sowie der Bestimmungen der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes einmal jährlich zu überprüfen (Depotprüfung). (2) Der Abschlussprüfer kann von einer Prüfung des Depotgeschäftes absehen, wenn sämtliche Depotverhältnisse beendet sind. Die Depotverhältnisse sind beendet, wenn die Wertpapiere an die Kunden zurückgegeben, in deren Auftrag an Dritte ausgeliefert oder
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beurteilen. Die beauftragenden Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften sowie die Anzahl der für diese verwalteten inländischen Investmentvermögen und das Netto-Fondsvermögen sind zu nennen. Über wesentliche Vorkommnisse, insbesondere bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Investmentvermögens, bei aufgetretenen Interessenkollisionen (§ 22 des Investmentgesetzes), der Ausübung von Kontrollfunktionen (§ 27 des Investmentgesetzes) und der Belastung der Investmentvermögen mit Vergütungen und Aufwendungsersatz (§ 29 des Investmentgesetzes) ist zu berichten. Sofern durch Anleger gegenüber der Depotbank oder durch die Depotbank gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft Ansprüche nach § 28 des Investmentgesetzes geltend gemacht wurden, ist auch hierüber zu berichten.
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
§ 61 Erstmalige Anwendung (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmals auf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahr betrifft. Für vor dem 1. Januar 2009 beginnende Geschäftsjahre findet die Prüfungsberichtsverordnung vom 17. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3690), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, weiterhin Anwendung. (2) Hinsichtlich der Prüfung für das erste nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahr treten in Anlage 1 Position 4 Nummer 4 jeweils an die Stelle der Wörter ,,des Handelsbestands" die Wörter ,,aus Finanzgeschäften". § 62 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsberichtsverordnung vom 17. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3690), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, außer Kraft.
Abschnitt 8 Datenübersichten
§ 60 Datenübersichten Als Teil des Prüfungsberichts sind die auf das jeweilige Institut anwendbaren Formblätter in den Anlagen 1 bis 5 auszufüllen und beizufügen. Die Formblätter in den Anlagen 1 bis 4 sind um die Angabe entsprechender Vorjahresdaten zu ergänzen.
Bonn, den 23. November 2009 Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sanio
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Anlage 1 (zu § 60)
SON01 Datenübersicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I und II
Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR); Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben. Position (1) Daten zu den organisatorischen Grundlagen 1. Anwendung der Vorschriften des KWG über das Handelsbuch: ja (= 0) / nein (= 1) 2. Personalbestand gemäß § 267 Absatz 5 HGB (2) Daten zur Vermögenslage 1. Bestand Reserven nach § 340f HGB a) nicht als haftendes Eigenkapital berücksichtigte stille Reserven nach § 340f HGB b) auf Grund unterlassener Einzelwertberichtigungen gebundene Reserven nach § 340f HGB 2. Reserven nach § 26a KWG a. F. 3. Kursreserven bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren im Anlagevermögen a) Bruttobetrag der Kursreserven b) Nettobetrag der Kursreserven1) 4. Kursreserven bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren sowie Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen im Anlagevermögen a) Bruttobetrag der Kursreserven b) Nettobetrag der Kursreserven1) 5. Vermiedene Abschreibungen auf Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlagevermögen 6. Vermiedene Abschreibungen auf Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlagevermögen 7. Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden (soweit sie als haftendes Eigenkapital nach § 10 Absatz 2b Nummer 6 KWG berücksichtigt werden) 8. Beteiligungen gemäß § 10 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 KWG (3) Daten zur Liquidität und zur Refinanzierung 1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, die 10 Prozent der ,,Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" überschreiten 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, die 10 Prozent der ,,Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" überschreiten 3. Dem Kreditinstitut zugesagte Refinanzierungsmöglichkeiten ohne diejenigen bei der Deutschen Bundesbank a) Zusagen b) Inanspruchnahme (4) Daten zur Ertragslage 1. Zinsergebnis a) Zinserträge2) b) Zinsaufwendungen c) darunter: für stille Einlagen, für Genussrechte und für nachrangige Verbindlichkeiten d) Zinsergebnis 2. Vereinnahmte Zinsen aus notleidenden Forderungen 3. Provisionsergebnis3) a) Provisionserträge b) Provisionsaufwendungen c) Provisionsergebnis 313 314 033 029 030 031 032 403 024 025 022 250 023 251 Stk. Stk. Stk. Stk. 303 304 305 306 301 302 002 400 401 300 001 Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
005 402
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Position
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Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
nur von Kreditinstituten anzugeben, soweit sie keine Wertpapierhandelsbanken sind: 4. Nettoergebnis des Handelsbestands nach § 340c Absatz 1 HGB a) aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands b) aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen4) c) aus Geschäften mit Derivaten nur von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken anzugeben: 4. Aufwendungen und Erträge des Handelsbestands a) Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands b) Erträge aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands c) Aufwendungen aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen4) d) Erträge aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen4) e) Aufwendungen aus Geschäften mit Derivaten f) Erträge aus Geschäften mit Derivaten 5. Ergebnis aus dem sonstigen nicht zinsabhängigen Geschäft5) 6. Allgemeiner Verwaltungsaufwand a) Personalaufwand6) b) andere Verwaltungsaufwendungen7) 7. Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen a) Erträge aus früheren Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen im Kreditgeschäft b) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft c) Erträge aus Zuschreibungen bei Wertpapieren der Liquiditätsreserve und aus Geschäften mit diesen Wertpapieren d) Abschreibungen auf Wertpapiere der Liquiditätsreserve und Aufwendungen aus Geschäften mit diesen Wertpapieren e) Erträge aus Zuschreibungen bei Finanzanlagen, Sachanlagen und immateriellen Anlagewerten sowie aus Geschäften mit diesen Gegenständen f) andere sonstige und außerordentliche Erträge8) g) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen, Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte sowie Aufwendungen aus Geschäften mit diesen Gegenständen h) andere sonstige und außerordentliche Aufwendungen9) 8. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 9. Erträge aus Verlustübernahmen und baren bilanzunwirksamen Ansprüchen 10. Aufwendungen aus der Bildung von Vorsorgereserven nach den §§ 340f und 340g HGB 11. Erträge aus der Auflösung von Vorsorgereserven nach den §§ 340f und 340g HGB 12. Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungsoder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne 13. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr 14. Verlustvortrag aus dem Vorjahr 15. Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen 16. Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen 17. Entnahmen aus Genussrechtskapital 18. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals (5) Daten zum Kreditgeschäft10) 1. Höhe des Kreditvolumens 2. Darunter: Kredite an Nichtbanken 3. Angaben zu den in interne Risikoklassifizierungsverfahren auf Grund interner und externer Ratings eingeordneten Krediten a) in interne Risikoklassifizierungsverfahren einbezogenes Kreditvolumen 407 073 074 040 041 042 043 038 039 315 316 317 318 319 320 037 034 035 036
044 045
046 047 048 049 050 051 052 053 054 055 056 057 058
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Position b) Kredite mit erhöhter Ausfallwahrscheinlichkeit (Gelbbereich)11) 408 409 410 411 412 413 414 Berichtsjahr (1)
3809
Vorjahr (2)
c) in Verzug geratene Kredite gemäß § 327 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 2 Nummer 5 SolvV (ohne Einzelwertberichtigung EWB) d) bestehende Sicherheiten für in Verzug geratene Kredite12) e) übrige, einer Ausfallkategorie zugeordnete Kredite vor Absetzung von EWB13) f) Höhe der individuellen Einzelwertberichtigungen14) g) bestehende Sicherheiten für die übrigen, einer Ausfallkategorie zugeordneten Kredite13) h) Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen 4. Angaben zu den nicht in interne Risikoklassifizierungsverfahren eingeordneten Krediten a) in Verzug geratene Kredite gemäß § 327 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 2 Nummer 5 SolvV (ohne Kredite, für die eine Einzelwertberichtigung EWB gebildet wurde) b) bestehende Sicherheiten für in Verzug geratene Kredite c) einzelwertberichtigte, nicht in interne Risikoklassifizierungsverfahren einbezogene Kredite vor Absetzung von EWB15) d) Einzelwertberichtigungen für individuell wertberichtigte, nicht in interne Risikoklassifizierungsverfahren einbezogene Kredite14) e) bestehende Sicherheiten für die wertberichtigten, nicht in interne Risikoklassifizierungsverfahren einbezogenen Kredite13) f) Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen 5. Geprüftes Bruttokreditvolumen10) 6. Darunter: Kredite an Nichtbanken 7. Bruttovolumen der Kredite an solche Branchen, die einen Anteil von > 10 % am Bruttokundenkreditvolumen ausmachen 8. Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen16) 9. Einzelwertberichtigungen a) Bestand in der Vorjahresbilanz b) Verbrauch c) Auflösung d) Bildung e) neuer Stand 10. Rückstellungen im Kreditgeschäft17) a) Bestand in der Vorjahresbilanz b) Verbrauch c) Auflösung d) Bildung e) neuer Stand 11. Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und Verlustrechnung 12. Zur Rettung von Forderungen erworbene Grundstücke und Gebäude 13. Zinsänderungsrisiko gemäß § 11 PrüfbV 14. Qualifizierte Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors, deren Nennbetrag 15 % des haftenden Eigenkapitals des Einlagenkreditinstituts übersteigt18) a) des geprüften Einzelinstituts b) der Institutsgruppe19) 15. Darunter: Anteile nach § 12 Absatz 1 Satz 3 KWG (6) Bilanzunwirksame Ansprüche 1. Bare bilanzunwirksame Ansprüche a) im Berichtsjahr20) b) Bestand am Jahresende 2. Unbare bilanzunwirksame Ansprüche a) im Berichtsjahr20) b) Bestand am Jahresende
415 416 417 418 419 420 421 422 423 080 332 333 334 335 336 337 338 339 340 341 086 087 424
348 349 350 351 352 Stk. Stk. Stk. Stk.
091 092 093 094
3810
Position
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Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
(7) Ergänzende Angaben 1. Abweichungen im Sinne von § 284 Absatz 2 Nummer 3 HGB a) von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) b) von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) 2. Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände bei echten Pensionsgeschäften (§ 340b Absatz 4 Satz 4 HGB) 3. Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapiere bei den folgenden Posten (§ 35 Absatz 1 Nummer 2 RechKredV) a) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nummer 5) b) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nummer 6) 4. Leasinggeschäft a) Gesamtbestand der aktivierten Leasinggegenstände b) im Aufwandsposten Nummer 5 (Kontoform) oder 11 (Staffelform) enthaltene Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Leasinggegenstände c) im Ertragsposten Nummer 8 enthaltene Erträge aus Leasinggeschäften 5. Nachrangige Vermögensgegenstände a) nachrangige Forderungen an Kreditinstitute b) nachrangige Forderungen an Kunden c) sonstige nachrangige Vermögensgegenstände 6. Fristengliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten nach § 340d HGB i. V. m. § 9 RechKredV a) andere Forderungen an Kreditinstitute mit Ausnahme der darin enthaltenen Bausparguthaben aus abgeschlossenen Bausparverträgen (Aktivposten Nummer 3 b) mit einer Restlaufzeit aa) bis drei Monate bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre dd) mehr als fünf Jahre b) Forderungen an Kunden (Aktivposten Nummer 4) mit einer Restlaufzeit aa) bis drei Monate bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre dd) mehr als fünf Jahre c) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nummer 1 b) mit einer Restlaufzeit aa) bis drei Monate bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre dd) mehr als fünf Jahre d) Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist (Passivposten Nummer 2 a) ab) mit einer Restlaufzeit aa) bis drei Monate bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre dd) mehr als fünf Jahre e) andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nummer 2 b) bb) mit einer Restlaufzeit aa) bis drei Monate bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre dd) mehr als fünf Jahre 370 371 372 373 366 367 368 369 362 363 364 365 358 359 360 361 354 355 356 357 112 113 114 109 107 108 095 096 106
110 111
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Position f) andere verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nummer 3 b) mit einer Restlaufzeit aa) bis drei Monate bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre dd) mehr als fünf Jahre g) im Posten ,,Forderungen an Kunden" (Aktivposten Nummer 4) enthaltene Forderungen mit unbestimmter Laufzeit h) im Posten ,,Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten Nummer 5) enthaltene Beträge, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden i) im Unterposten ,,begebene Schuldverschreibungen" (Passivposten Nummer 3 a) enthaltene Beträge, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden
1 2 3 4
3811
Berichtsjahr (1)
Vorjahr (2)
374 375 376 377 378
379
380
) Hier sind negative Ergebnisbeiträge aus den Sicherungsgeschäften mit den Kursreserven der gesicherten Aktiva zu verrechnen. ) Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren. ) Hier sind auch die Erträge und Aufwendungen für durchlaufende Kredite zu erfassen. ) Einschließlich der Gewinne und Verluste aus Devisentermingeschäften unabhängig davon, ob es sich um zins- oder kursbedingte Aufwendungen oder Erträge handelt. ) Hier sind die Ergebnisse aus Warenverkehr und Nebenbetrieben sowie alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nicht zinsabhängigen Geschäft einzuordnen, die nicht unter Position (4) Nummer 3 oder 4 fallen. ) Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter. Aufwendungen für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen. ) Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außerordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag. ) Hier sind alle Erträge anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht jedoch Erträge aus Verlustübernahmen und aus baren bilanzunwirksamen Ansprüchen. ) Hier sind alle Aufwendungen anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht jedoch Aufwendungen aus Gewinnabführungen.
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) Bei den Angaben zum Kreditgeschäft ist grundsätzlich der Kreditbegriff gemäß § 19 KWG zugrunde zu legen. Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag anzugeben, und zwar nach der jeweils von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. §§ 9 bis 14 GroMiKV). Dabei ist von den Beträgen nach Abzug von Wertberichtigungen auszugehen. ) Hierunter fallen Engagements, die kein Ausfallkriterium erfüllen, deren Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) jedoch 4 % beträgt oder übersteigt. Sollte das eingesetzte Risikoklassifizierungsverfahren keine Risikoklasse mit einer 4 %-Schwelle aufweisen, so ist die nächste höhere Schwelle zu verwenden. Sollte das intern verwendete Risikoklassifizierungsverfahren nicht auf ermittelten Ausfallwahrscheinlichkeiten (PDs) basieren, ist eine der 4 %-Schwelle äquivalente Abgrenzung des Gelbbereichs vorzunehmen. Diese muss für Dritte nachvollziehbar sein und soll über den Prüfungszeitraum hinaus konsistent angewendet werden. ) Von dem Institut im Rahmen der Erst- und Folgebewertung der Kreditsicherheiten gemäß BTO 1.2.1 Nummer 2 bis 4 und BTO 1.2.2 Nummer 3 und 4 der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) der BaFin ermittelte Werte. ) Diese Kategorie beinhaltet keine Kredite, auf die ausschließlich pauschalierte Einzelwertberichtigungen gebildet wurden. ) Die Angaben zur Höhe der gebildeten EWB müssen den im Jahresabschluss berücksichtigten Werten entsprechen. Hinzuzurechnen sind Vorsorgereserven, die an akute Risiken gebunden sind und in deren Höhe auf die Bildung von EWB verzichtet wurde, sowie individuell zurechenbare Rückstellungen für Ausfallrisiken. Die hier berücksichtigten Vorsorgereserven sind zusätzlich in Position (2) Nummer 1b (Pos. 400), nicht jedoch in Position (2) Nummer 1a (Pos.002) auszuweisen. ) Kredite, für die an Stelle von EWB ausnahmsweise Vorsorgereserven gebunden wurden, sind hier ebenfalls zu erfassen. ) Einschließlich der unter den Rückstellungen ausgewiesenen Beträge. ) Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Position (5) Nummer 8 anzugeben. ) Bedeutende Beteiligungen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 KWG einschließlich der Anteile, die unter die Regelung des § 12 Absatz 1 Satz 3 KWG oder § 64a KWG fallen. ) Soweit die Relation auch auf konsolidierter Basis nach § 12 Absatz 2 KWG eingehalten werden muss, ist diese Angabe hier zusätzlich aufzunehmen. ) Nettoposition (erhaltene ./. zurückgezahlte).
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Anlage 2 (zu § 60)
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SON02 Ergänzende Datenübersicht für Bausparkassen
Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR); Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben. Position (1) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft 1. Zins- und Tilgungsrückstände 2. Tilgungsstreckungsdarlehen a) Anzahl b) Gesamtbetrag 3. Vor- und Zwischenfinanzierungen durch Dritte, für die unbedingte Ablösungszusagen gegeben wurden 4. Anhängige Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren a) Anzahl b) Gesamtbetrag der zugrunde liegenden Darlehen 5. Im Berichtsjahr abgeschlossene, aufgehobene und eingestellte Zwangsversteigerungsverfahren a) Anzahl b) Gesamtbetrag der zugrunde liegenden Darlehen 6. Zur Verhütung von Verlusten an Grundpfandrechten übernommene Grundstücke a) Anzahl b) Bilanzwert c) Gewinne, die sich beim Wiederverkauf von übernommenen Grundstücken ergeben haben d) Verluste, die sich beim Wiederverkauf von übernommenen Grundstücken ergeben haben 7. Größenklassengliederung a) Bauspardarlehen bis 50000 Euro in Prozent am Gesamtbestand der Bauspardarlehen b) Bauspardarlehen über 250000 Euro in Prozent am Gesamtbestand der Bauspardarlehen c) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite bis 50000 Euro in Prozent am Gesamtbestand der Vor- und Zwischenfinanzierungskredite d) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite über 250000 Euro in Prozent am Gesamtbestand der Vor- und Zwischenfinanzierungskredite e) sonstige Baudarlehen bis 50000 Euro in Prozent am Gesamtbestand der sonstigen Baudarlehen f) sonstige Baudarlehen über 250000 Euro in Prozent am Gesamtbestand der sonstigen Baudarlehen (2) Bauspartechnische Daten 1. Vertragsbestand der Bausparvorratsverträge a) Anzahl b) Bausparsumme 2. Neuabschlüsse von Bausparvorratsverträgen a) Anzahl b) Bausparsumme 3. Finanzierung der Vor- und Zwischenfinanzierungskredite a) kollektiv b) außerkollektiv 4. Verhältnis von Bauspardarlehen zum Bestand an Bauspareinlagen 5. Bauspareinlagen 6. Bauspardarlehen 7. Außerkollektive Anlage 8. Außerkollektive Refinanzierung 9. Zuführung zum ,,Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" 172 173 610 611 612 613 614 615 170 171 Stk. Stk. 168 169 Stk. Stk. 162 163 164 165 166 167 % % % % % % % % % % % % 158 159 160 161 Stk. Stk. 156 157 Stk. Stk. 154 155 Stk. Stk. 151 152 153 Stk. Stk. 150 Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
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Position 10. Bestand des Fonds für allgemeine Bausparrisiken 11. Nettobausparneugeschäft (Bausparsumme) 12. Aufwendungen für die den Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten zuzurechnenden Finanzierungskredite a) kollektiv b) außerkollektiv 13. Wartezeitverändernde Faktoren a) Sparintensität I b) Sparintensität II c) Tilgungsintensität I d) Tilgungsintensität II 14. Fortgesetzte Bausparverträge a) Anzahl b) Bausparsumme c) Bauspareinlage d) durchschnittlicher Anspargrad e) durchschnittliche Bausparsumme 15. Die gegenüber dem Vorjahr eingetretenen prozentualen Veränderungen des eingelösten Neugeschäfts einschließlich Erhöhungen nach Anzahl und Bausparsummen der Bausparverträge 16. Verhältnis der Bausparsummen der fortgesetzten Verträge zu den Bausparsummen der nicht zugeteilten Verträge 17. Anteil Bruttobausparneugeschäft am nichtzugeteilten Vertragsbestand 18. Bausparsummen der gekündigten Verträge, deren Bauspareinlagen im Geschäftsjahr zurückgezahlt worden sind 19. Stornoquote1) 20. Geleistete Rückzahlungen von Bauspareinlagen aus gekündigten Verträgen 21. Gesamtentnahmen aus der Zuteilungsmasse 22. Rückzahlungsquote 23. Darlehensverzichtsquote 24. Darlehensträgheit 25. Durchschnittliche Zinssätze der a) Bauspareinlagen b) Bauspardarlehen c) außerkollektiven Anlage d) außerkollektiven Refinanzierung 26. Zinsaufwendungen für Bauspareinlagen Tarif 1 Tarif 2 Tarif 3 Tarif 4 Tarif 5 Tarif 6 Tarif 7 Tarif 8 Tarif 9 Tarif 10 Tarif 11 Tarif 12 Tarif 13 Tarif 14 Tarif 15 Tarif 16 Tarif 17 Tarif 18 Tarif 19 700 701 702 703 704 705 706 707 708 709 710 711 712 713 714 715 716 717 718 630 631 632 633 % % % % % % % % 180 181 182 618 619 Stk. Stk. 176 177 178 179 % % % % % % % % 174 175 616 617 Berichtsjahr (1)
3813
Vorjahr (2)
620 621 622 623 624 625 626 627 628 629 % % % % % % % % % %
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Position
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Berichtsjahr (1) 719 720 721 722 723 724 725 726 727 728 729 730 731 732 733 734 735 736 737 738 739 740 741 742 743 744 745 746 747 748 749 800 801 802 803 804 805 806 807 808 809 810 811 812 813 814 815 816 817 818 819 820 821 822 Vorjahr (2)
Tarif 20 Tarif 21 Tarif 22 Tarif 23 Tarif 24 Tarif 25 Tarif 26 Tarif 27 Tarif 28 Tarif 29 Tarif 30 Tarif 31 Tarif 32 Tarif 33 Tarif 34 Tarif 35 Tarif 36 Tarif 37 Tarif 38 Tarif 39 Tarif 40 Tarif 41 Tarif 42 Tarif 43 Tarif 44 Tarif 45 Tarif 46 Tarif 47 Tarif 48 Tarif 49 Tarif 50 27. Zinserträge aus Bauspardarlehen Tarif 1 Tarif 2 Tarif 3 Tarif 4 Tarif 5 Tarif 6 Tarif 7 Tarif 8 Tarif 9 Tarif 10 Tarif 11 Tarif 12 Tarif 13 Tarif 14 Tarif 15 Tarif 16 Tarif 17 Tarif 18 Tarif 19 Tarif 20 Tarif 21 Tarif 22 Tarif 23
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Position Tarif 24 Tarif 25 Tarif 26 Tarif 27 Tarif 28 Tarif 29 Tarif 30 Tarif 31 Tarif 32 Tarif 33 Tarif 34 Tarif 35 Tarif 36 Tarif 37 Tarif 38 Tarif 39 Tarif 40 Tarif 41 Tarif 42 Tarif 43 Tarif 44 Tarif 45 Tarif 46 Tarif 47 Tarif 48 Tarif 49 Tarif 50 28. Zinserträge aus Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten 29. Aufwendungen für kollektive und außerkollektive Finanzierungsmittel 30. Umfang der Zuteilungsangebote 31. Umfang der Zuteilungsannahmen 32. Betragsmäßige Inanspruchnahme für das Kontingent nach § 4 Absatz 2 des Bausparkassengesetzes (BausparkG) 33. Großbausparverträge nach § 2 der Bausparkassen-Verordnung (BausparkV) a) Gesamtbetrag der Großbausparverträge b) Gesamtbetrag der innerhalb des Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge c) Gesamtbetrag der Schnellsparverträge, die nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 anzurechnen sind d) Gesamtbetrag der Schnellsparverträge, die nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 anzurechnen sind 34. Betragsmäßige Inanspruchnahme für Kontingente nach der BausparkV a) für das Kontingent für gewerbliche Beleihungen nach § 3 b) für das Kontingent für Darlehen an Beteiligungsunternehmen nach § 4 Absatz 1 35. Vor- und Zwischenfinanzierungskredite nach § 1 BausparkV a) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite nach Absatz 1 Satz 1 b) Gesamtbetrag der Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 BausparkG mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zu der in § 1 Absatz 3 Satz 1 BausparkV angegebenen Anzahl von Monaten c) Gesamtbetrag der Darlehen zur Vorfinanzierung nach Absatz 1 Satz 2 d) Gesamtbetrag der Darlehen nach den Absätzen 1 und 2 mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zu der in Absatz 3 Satz 1 angegebenen Anzahl von Monaten und mehr als in der in Absatz 3 Satz 2 angegebenen Anzahl von Monaten
1
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Berichtsjahr (1) 823 824 825 826 827 828 829 830 831 832 833 834 835 836 837 838 839 840 841 842 843 844 845 846 847 848 849 634 635 183 184 381 232 234 235 243 236 237 239 240
Vorjahr (2)
241 242
636
) Die Stornoquote ist das Verhältnis der Bausparsummen der Bausparverträge, die im Berichtsjahr vor der vollen Bezahlung der Abschlussgebühr aufgelöst wurden, zum abgeschlossenen Neugeschäft des Berichtsjahres.
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Anlage 3 (zu § 60)
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SON03 Ergänzungen zur Datenübersicht für Institute, die das Pfandbriefgeschäft betreiben
Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR); Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben. Position (1) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken, die Hypothekenpfandbriefe ausgeben 1. Hypothekendarlehen a) Hypothekendarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze (§ 14 PfandBG) b) Hypothekendarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze (freie Spitze) c) Höchstgrenze gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 PfandBG d) Deckungshypotheken insgesamt e) Deckungshypotheken an Bauplätzen und noch nicht ertragsfähigen Neubauten f) Höchstgrenze § 16 Absatz 3 Satz 1 PfandBG g) Höchstgrenzen § 16 Absatz 3 Satz 2 PfandBG h) Deckungshypotheken an Bauplätzen 2. Kredite an öffentliche Stellen gemäß § 20 PfandBG a) Kredite an öffentliche Stellen insgesamt b) Durch öffentliche Stellen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PfandBG verbürgte Darlehen c) Kredite an öffentliche Stellen im Ausland gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis e PfandBG d) Höchstgrenze gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 PfandBG (2) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken, die öffentliche Pfandbriefe ausgeben 1. Kredite an öffentliche Stellen gemäß § 20 PfandBG (3) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken, die Schiffspfandbriefe ausgeben 1. Schiffshypothekendarlehen a) Schiffshypothekendarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze (§ 22 Absatz 2 Satz 1 PfandBG) b) Schiffshypothekendarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze (freie Spitze) (4) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken, die Flugzeugpfandbriefe ausgeben 1. Flugzeugdarlehen a) Flugzeugdarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze (§ 26b Absatz 2 Satz 1 PfandBG) b) Flugzeugdarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze (freie Spitze) 930 931 164 165 920 158 159 160 161 150 151 152 153 154 155 157 156 Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
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Anlage 4 (zu § 60)
SON04 Datenübersicht für Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen IIIa und IIIb
Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR); Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben. Position (1) Daten zu den organisatorischen Grundlagen Personalbestand gemäß § 267 Absatz 5 HGB (2) Daten zur Vermögenslage 1. Eigenmittel nach § 10 oder § 53 KWG nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag a) haftendes Eigenkapital aa) Kernkapital bb) Ergänzungskapital b) Drittrangmittel (3) Daten zur Ertragslage 1. Zinsergebnis a) Zinserträge1) b) Zinsaufwendungen c) darunter: für stille Einlagen, für Genussrechte und für nachrangige Verbindlichkeiten d) Zinsergebnis 2. Provisionsergebnis a) Provisionserträge b) Provisionsaufwendungen c) Provisionsergebnis 3. Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen Geschäft2) 4. Allgemeiner Verwaltungsaufwand a) Personalaufwand3) b) andere Verwaltungsaufwendungen4) 5. Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen 6. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 7. Erträge aus Verlustübernahmen und baren bilanzunwirksamen Ansprüchen 8. Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungsoder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne 9. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr 10. Verlustvortrag aus dem Vorjahr 11. Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen 12. Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen 13. Entnahmen aus Genussrechtskapital 14. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals (4) Daten zum Kreditgeschäft 1. Anmerkungsbedürftige Großkredite 2. Nichtanwendung der Vorschriften des KWG über das Handelsbuch: Zahl der Überschreitungen der Großkrediteinzelobergrenze nach § 13 Absatz 3 Satz 1 KWG a) des geprüften Einzelinstituts b) der Institutsgruppe5) 3. Unbare bilanzunwirksame Ansprüche a) im Berichtsjahr6) b) Bestand am Jahresende 093 094 342 343 Stk. Stk. Stk. Stk. 088 038 039 900 048 049 052 053 054 055 056 057 058 313 314 033 037 029 030 031 032 006 007 307 001 Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
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Position
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009
Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
(5) Ergänzende Angaben 1. Abweichungen im Sinne von § 284 Absatz 2 Nummer 3 HGB a) von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) b) von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) 2. Nachrangige Vermögensgegenstände a) nachrangige Forderungen an Kreditinstitute b) nachrangige Forderungen an Kunden c) sonstige nachrangige Vermögensgegenstände
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) Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren. ) Hier sind die Ergebnisse aus Warenverkehr und Nebenbetrieben sowie alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nichtzinsabhängigen Geschäft einzuordnen, die nicht unter Position (4) Nummer 3 oder 4 fallen. ) Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter. Aufwendungen für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen. ) Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außerordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag. ) Sofern das geprüfte Institut übergeordnetes Institut ist. ) Nettoposition (erhaltene ./. zurückgezahlte).
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Anlage 5 (zu § 60)
SON05 Datenübersicht für Institute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben
Institut: Laufende Nummer Auslagerungsunternehmen inklusive Adresse Ausgelagerte Aktivitäten und Prozesse Status Datum der (geplant zum/ Auslagerung durchgeführt am/beendet am) Bemerkungen insbesondere zu Weiterverlagerungen