Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2011  Nr. 44 vom 19.08.2011  - Seite 1723 bis 1723 - Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2011 1723 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft Vom 11. August 2011 Auf Grund ­ des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und ­ des § 30 Absatz 3 und 4 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absätze 3 und 4 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnen das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft Die Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft vom 1. August 2005 (BGBl. I S. 2284; 2007 I S. 1899) wird wie folgt geändert: 1. Die Tabelle der Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 1) wird wie folgt geändert: a) Nach der Kopfzeile wird folgende Zeile eingefügt: ,,Agrarservicemeister/ Agrarservicemeisterin Fachkraft Agrarservice". b) Der neuen Zeile 7 zweite Spalte werden die Wörter ,,Milchtechnologe/Milchtechnologin" angefügt. 2. Die Tabelle der Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 2) wird wie folgt geändert: a) In der Zeile 6 werden in der dritten Spalte nach dem Wort ,,Molkereifachfrau" die Wörter ,,Milchtechnologe/Milchtechnologin" eingefügt. b) In der Zeile 13 werden in der dritten Spalte nach dem Wort ,,Molkereifachfrau" die Wörter ,,Milchtechnologe/Milchtechnologin" eingefügt. Artikel 3 In der Anlage (zu § 4 Absatz 1) Abschnitt A laufende Nummer 4 Spalte 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 728) wird Buchstabe k wie folgt gefasst: ,,k) gesetzliche und berufsbezogene Regelungen anwenden, insbesondere zu anzeigepflichtigen Tierseuchen, zur Tierkörperbeseitigung sowie zur gesetzlichen Haftung". Bonn, den 11. August 2011 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz In Vertretung R. Kloos Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung B. Heitzer