Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 6 vom 15.02.2013  - Seite 192 bis 200 - Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

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192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013 Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes Vom 12. Februar 2013 Auf Grund der §§ 27, 42 Absatz 1 und 3, der §§ 126 und 166b des Bundesentschädigungsgesetzes, von denen § 27 durch Artikel I Nummer 19 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315), § 42 Absatz 1 und 3 durch Artikel I Nummer 31 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) und § 126 durch Artikel I Nummer 74 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) geändert und § 166b durch Artikel I Nummer 99 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2011 (BGBl. I S. 521) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern ,,520 Euro monatlich" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern ,,530 Euro monatlich" das Wort ,,und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. Oktober 2012 ein höherer Betrag als 560 Euro monatlich" eingefügt. 2. In § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern ,,520 Euro monatlich" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern ,,530 Euro monatlich" das Wort ,,und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. Oktober 2012 ein höherer Betrag als 560 Euro monatlich" eingefügt. 3. In § 13 Absatz 5 wird nach der Angabe ,,520 Euro" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe ,,530 Euro" das Wort ,,und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. Oktober 2012 von 560 Euro" eingefügt. 4. In § 18 Nummer 4 wird nach den Wörtern ,,520 Euro monatlich" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern ,,530 Euro monatlich" das Wort ,,und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. Oktober 2012 ein höherer Betrag als 560 Euro monatlich" eingefügt. 5. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird nach den Wörtern ,,520 Euro monatlich" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern ,,530 Euro monatlich" das Wort ,,und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. Oktober 2012 von mehr als 560 Euro monatlich" eingefügt. b) In Nummer 5 wird nach den Wörtern ,,520 Euro monatlich" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern ,,530 Euro monatlich" das Wort ,,und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. Oktober 2012 von mehr als 560 Euro monatlich" eingefügt. 6. § 21a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt: ,,vom 1.7.2010 bis 30.9.2012 ". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013 193 b) Folgende Spalte wird angefügt: ,,ab 1.10.2012 970 970 489 369 271 244 489 729 489". 7. Die Besoldungsübersicht (Anlage 1 zu § 10) wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 1 wird die Angabe ,,ab 1.7.2010" durch die Angabe ,,bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Einfacher Dienst Mittlerer Dienst Gehobener Dienst Höherer Dienst ,,ab 1.10.2012 27 069 33 380 44 624 58 378". b) In Abschnitt 2 wird die Angabe ,,ab 1.7.2010" durch die Angabe ,,bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Einfacher Dienst Mittlerer Dienst Gehobener Dienst Höherer Dienst ,,ab 1.10.2012 18 046 22 253 29 749 38 919". c) In Abschnitt 3 wird die Angabe ,,ab 1.7.2010" durch die Angabe ,,bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Einfacher Dienst Mittlerer Dienst Gehobener Dienst Höherer Dienst ,,ab 1.10.2012 10 824 13 356 17 844 23 352". d) In Abschnitt 4 wird die Angabe ,,ab 1.7.2010" durch die Angabe ,,bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Einfacher Dienst Mittlerer Dienst Gehobener Dienst Höherer Dienst ,,ab 1.10.2012 5 412 6 672 Artikel 2 8 928 11 676". Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBl. I S. 285), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2011 (BGBl. I S. 521) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 15 Absatz 5 wird nach den Wörtern ,,520 Euro" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe ,,530 Euro" das Wort ,,und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. Oktober 2012 von 560 Euro" eingefügt. 2. In § 15a Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe ,,540 Euro" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe ,,550 Euro" das Wort ,,und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. Oktober 2012 von mindestens 580 Euro" eingefügt. 194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013 3. § 21a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt: ,,vom 1.7.2010 bis 30.9.2012 ". b) Folgende Spalte wird angefügt: ,,ab 1.10.2012 492 612 730 853 972 1 213". 4. § 21b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt: ,,vom 1.7.2010 bis 30.9.2012 ". b) Folgende Spalte wird angefügt: ,,ab 1.10.2012 1 133". 5. § 23b Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) In den Fällen des § 41a des Bundesentschädigungsgesetzes wird die festgesetzte Minderung der Erwerbsfähigkeit nur auf Antrag des Hinterbliebenen überprüft; die §§ 23 und 23a finden entsprechende Anwendung." 6. Die Besoldungsübersicht (Anlage zu den §§ 13 und 14) wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 1 wird die Angabe ,,ab 1.7.2010" durch die Angabe ,,bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt: bis zum vollendeten 25. Lebensjahr ab vollendetem 25. Lebensjahr ab vollendetem 30. Lebensjahr ab vollendetem 35. Lebensjahr ab vollendetem 40. Lebensjahr ab vollendetem 45. Lebensjahr ,,ab 1.10.2012 22 596 23 508 24 384 25 296 26 172 27 072". b) In Abschnitt 2 wird die Angabe ,,ab 1.7.2010" durch die Angabe ,,bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt: bis zum vollendeten 25. Lebensjahr ab vollendetem 25. Lebensjahr ab vollendetem 30. Lebensjahr ab vollendetem 35. Lebensjahr ab vollendetem 40. Lebensjahr ab vollendetem 45. Lebensjahr ,,ab 1.10.2012 23 604 25 560 27 528 29 496 31 428 33 384". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013 195 c) In Abschnitt 3 wird die Angabe ,,ab 1.7.2010" durch die Angabe ,,bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt: bis zum vollendeten 25. Lebensjahr ab vollendetem 25. Lebensjahr ab vollendetem 30. Lebensjahr ab vollendetem 35. Lebensjahr ab vollendetem 40. Lebensjahr ab vollendetem 45. Lebensjahr ,,ab 1.10.2012 28 476 30 972 33 468 35 964 38 448 40 944". d) In Abschnitt 4 wird die Angabe ,,ab 1.7.2010" durch die Angabe ,,bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt: bis zum vollendeten 25. Lebensjahr ab vollendetem 25. Lebensjahr ab vollendetem 30. Lebensjahr ab vollendetem 35. Lebensjahr ab vollendetem 40. Lebensjahr ab vollendetem 45. Lebensjahr ab vollendetem 50. Lebensjahr ,,ab 1.10.2012 36 984 39 888 42 756 45 660 48 552 51 456 54 336". Artikel 3 Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. März 2011 (BGBl. I S. 521) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 22a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt: ,,vom 1.7.2010 bis 30.9.2012 ". b) Folgende Spalte wird angefügt: ,,ab 1.10.2012 2 174". 2. § 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt: ,,vom 1.7.2010 bis 30.9.2012 ". b) Folgende Spalte wird angefügt: ,,ab 1.10.2012 639". 3. Dem § 33 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Die seit dem 1. Juli 2010 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. Oktober 2012 um weitere 5,7 Prozent erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 174 Euro nicht überschritten werden darf." 196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013 4. § 33a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt: ,,vom 1.7.2010 bis 30.9.2012 ". b) Folgende Spalte wird angefügt: ,,ab 1.10.2012 2 174". 5. § 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt: ,,vom 1.7.2010 bis 30.9.2012 ". b) Folgende Spalte wird angefügt: ,,ab 1.10.2012 1 101 1 386 114". 6. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,ab 1. Juli 2010" durch die Wörter ,,bis 30. September 2012" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1. Oktober 2012 1 003 Euro". bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,ab 1. Juli 2010" durch die Wörter ,,bis 30. September 2012" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1. Oktober 2012 114 Euro". b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,ab 1. Juli 2010" durch die Wörter ,,bis 30. September 2012" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1. Oktober 2012 360 Euro". c) In Absatz 5 werden die Wörter ,,ab 1. Juli 2010" durch die Wörter ,,bis 30. September 2012" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1. Oktober 2012 7. § 38a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgende Spalte angefügt: ,,ab 1.10.2012 471 Euro". 689". b) Dem Absatz 2 wird folgende Spalte angefügt: ,,ab 1.10.2012 529". c) Dem Absatz 3 wird folgende Spalte angefügt: ,,ab 1.10.2012 264". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013 197 8. Die Besoldungsübersicht (Anlage 4 zu den §§ 15 und 17) wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 1 wird die Angabe ,,ab 1.7.2010" durch die Angabe ,,bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr ,,ab 1.10.2012 24 387 26 174 27 069". b) In Abschnitt 2 wird die Angabe ,,ab 1.7.2010" durch die Angabe ,,bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr ,,ab 1.10.2012 27 513 31 425 33 380". c) In Abschnitt 3 wird die Angabe ,,ab 1.7.2010" durch die Angabe ,,bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr ,,ab 1.10.2012 33 466 38 449 40 944". d) In Abschnitt 4 wird die Angabe ,,ab 1.7.2010" durch die Angabe ,,bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr " Ab vollendetem 50. Lebensjahr ,,ab 1.10.2012 42 775 48 560 51 453 54 345". 9. Die Besoldungsübersicht (Anlage 5c zu § 22) wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,ab 1.7.2010" durch die Angabe ,,bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr ,,ab 1.10.2012 24 387 26 174 27 069". bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,ab 1.7.2010" durch die Angabe ,,bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr ,,ab 1.10.2012 10 974 17 013 19 760". cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,ab 1.7.2010" durch die Angabe ,,bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr ,,ab 1.10.2012 7 320 11 340 13 176". 198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013 dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,ab 1.7.2010" durch die Angabe ,,bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr ,,ab 1.10.2012 610 945 1 098". b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,ab 1.7.2010" durch die Angabe ,,bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr ,,ab 1.10.2012 27 519 31 425 33 380". bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,ab 1.7.2010" durch die Angabe ,,bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr ,,ab 1.10.2012 12 381 20 426 24 367". cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,ab 1.7.2010" durch die Angabe ,,bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr ,,ab 1.10.2012 8 256 13 620 16 248". dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,ab 1.7.2010" durch die Angabe ,,bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr ,,ab 1.10.2012 688 1 135 1 354". c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,ab 1.7.2010" durch die Angabe ,,bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr ,,ab 1.10.2012 33 466 38 449 40 944". bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,ab 1.7.2010" durch die Angabe ,,bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr ,,ab 1.10.2012 15 060 24 992 29 889". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013 199 cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,ab 1.7.2010" durch die Angabe ,,bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr ,,ab 1.10.2012 10 044 16 656 19 932". dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,ab 1.7.2010" durch die Angabe ,,bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Ab vollendetem 45. Lebensjahr ,,ab 1.10.2012 837 1 388 1 661". d) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,ab 1.7.2010" durch die Angabe ,,bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Ab vollendetem 50. Lebensjahr ,,ab 1.10.2012 42 775 48 560 51 453 54 345". bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,ab 1.7.2010" durch die Angabe ,,bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Ab vollendetem 50. Lebensjahr ,,ab 1.10.2012 15 100 26 708 35 503 39 128". cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,ab 1.7.2010" durch die Angabe ,,bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Ab vollendetem 50. Lebensjahr ,,ab 1.10.2012 10 068 17 808 23 664 26 088". dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,ab 1.7.2010" durch die Angabe ,,bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Ab vollendetem 50. Lebensjahr ,,ab 1.10.2012 839 1 484 1 972 2 174". 200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2013 Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 12. Februar 2013 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble