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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013
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Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Vom 2. April 2013
Auf Grund des § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: §1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen Die vom 1. Januar 2013 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Staatlichen Zeichenakademie Hanau Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird
Abschlussprüfung als Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtungen:
Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtungen:
Schmuck Juwelen Ketten
Schmuck Juwelen Ketten Goldschmied/Goldschmiedin im Gewerbe Nummer 11 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung ,,Gold- und Silberschmiede" Fachrichtungen: Schmuck Juwelen Ketten
Abschlussprüfung als Silberschmied/Silberschmiedin Schwerpunkte:
Silberschmied/Silberschmiedin Schwerpunkte:
Metall Email
Metall Email Silberschmied/Silberschmiedin im Gewerbe Nummer 11 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung ,,Gold- und Silberschmiede" Schwerpunkte: Metall Email
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Staatlichen Zeichenakademie Hanau
Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird
Abschlussprüfung als Graveur/Graveurin Schwerpunkte:
Flachgraviertechnik Reliefgraviertechnik
Abschlussprüfung als Metallbildner/Metallbildnerin Fachrichtungen:
Graveur/Graveurin im Gewerbe Nummer 6 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung ,,Graveure" Schwerpunkte:
Flachgraviertechnik Reliefgraviertechnik
Metallbildner im Gewerbe Nummer 7 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung ,,Metallbildner" Fachrichtungen:
Gürtler- und Metalldrücktechnik Ziseliertechnik Goldschlagtechnik
Abschlussprüfung als Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin
Gürtler- und Metalldrücktechnik Ziseliertechnik Goldschlagtechnik
Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin
Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt. §2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. April 2013 Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e In Vertretung B. Heitzer