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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
Gesetz
zur Anpassung patentrechtlicher
Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform
Vom 20. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Ãnderung des Gesetzes
über internationale Patentübereinkommen
Das Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021
(BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Artikel II wird wie folgt geändert:
a) In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
Nummer 1 nach dem Wort âerklärt,â die Wörter
âwenn die deutschen Gerichte nach MaÃgabe
des Ãbereinkommens vom 19. Februar 2013 über
ein Einheitliches Patentgericht (BGBl. 2021 II
S. 850, 851) weiterhin zuständig sind undâ eingefügt.
b) Die Ãberschrift von § 6a wird wie folgt gefasst:
â§ 6a
Ergänzende Schutzzertifikateâ.
c) § 8 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
nach den Wörtern âerteilt worden ist,â
die Wörter âdas auf Grund der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung
des Artikels 83 Absatz 3 des Ãbereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht nicht der ausschlieÃlichen Gerichtsbarkeit des Einheitlichen Patentgerichts unterliegt,â eingefügt.
bbb) In Nummer 2 wird nach dem Wort âistâ
das Wort âoderâ durch ein Komma ersetzt.
ccc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
â3. die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach Artikel 83 Absatz 3
des Ãbereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht in Bezug auf
das europäische Patent wirksam
geworden ist, wenn dieser Zeitpunkt
nach dem in den Nummern 1 oder 2
genannten Zeitpunkt liegt oderâ.
ddd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4
und wird wie folgt gefasst:
â4. das Patent erteilt wird, wenn dieser
Zeitpunkt nach dem in den Nummern 1 bis 3 genannten Zeitpunkt
liegt.â
bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
â(2) Der Eintritt der Rechtsfolge nach Absatz 1 ist endgültig.â
d) Die folgenden §§ 15 bis 20 werden angefügt:
â§ 15
Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung
(1) Die §§ 1 bis 4 und 11 bis 14 gelten vorbehaltlich speziellerer Vorschriften auch für das
europäische Patent mit einheitlicher Wirkung
nach Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EU)
Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 1;
L 307 vom 28.10.2014, S. 83). Die §§ 5, 6a und 10
sind vorbehaltlich speziellerer Vorschriften auf
europäische Patente mit einheitlicher Wirkung
entsprechend anzuwenden.
(2) Wird die einheitliche Wirkung eines europäischen Patents in das Register für den einheitlichen Patentschutz nach Artikel 2 Buchstabe e
der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 eingetragen,
so gilt die Wirkung des europäischen Patents für
die Bundesrepublik Deutschland als nationales
Patent mit dem Tag der Veröffentlichung des
Hinweises auf die Erteilung des europäischen
Patents im Europäischen Patentblatt durch das
Europäische Patentamt als nicht eingetreten.
(3) Wird der Antrag des Inhabers eines europäischen Patents auf einheitliche Wirkung zurückgewiesen, so werden die Jahresgebühren
für das mit Wirkung für die Bundesrepublik
Deutschland erteilte europäische Patent mit dem
Tag der Zustellung der Entscheidung des Europäischen Patentamts fällig oder bei einer Klage
nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i des Ãbereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht
mit der Zustellung der Entscheidung des Einheitlichen Patentgerichts über die Zurückweisung,
die Rechtskraft erlangt, sofern sich nicht nach
§ 3 Absatz 2 Satz 1 des Patentkostengesetzes
eine spätere Fälligkeit ergibt.
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§ 16
Zwangslizenz an einem
europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung
Ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung ist in Bezug auf die Vorschriften des Patentgesetzes, die die Erteilung einer Zwangslizenz
betreffen, wie ein im Verfahren nach dem Patentgesetz erteiltes Patent zu behandeln.
§ 17
Verzicht auf das
europäische Patent mit einheitlicher Wirkung
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 des Patentgesetzes
findet auf europäische Patente mit einheitlicher
Wirkung keine Anwendung.
§ 18
Doppelschutz
und Einrede der doppelten Inanspruchnahme
(1) Eine Klage wegen Verletzung oder drohender Verletzung eines im Verfahren nach dem
Patentgesetz erteilten Patents ist als unzulässig
abzuweisen,
1. soweit Gegenstand des Patents eine Erfindung ist, für die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger mit Wirkung für die
Bundesrepublik Deutschland ein europäisches
Patent oder ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung mit derselben Priorität erteilt
worden ist, und
2. wenn ein Verfahren vor dem Einheitlichen
Patentgericht gegen dieselbe Partei wegen
Verletzung oder drohender Verletzung des
europäischen Patents oder des europäischen
Patents mit einheitlicher Wirkung nach Nummer 1 durch die gleiche Ausführungsform
rechtshängig ist oder das Einheitliche Patentgericht über ein solches Begehren eine rechtskräftige Entscheidung getroffen hat und
3. sofern der Beklagte dies in dem ersten Termin
nach Entstehung der Einrede vor Beginn der
mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt.
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Vollstreckungsklausel bedarf. Die Vorschriften über
die Zwangsvollstreckung inländischer Entscheidungen sind entsprechend anzuwenden, soweit
nicht in den Absätzen 3 und 4 abweichende Vorschriften enthalten sind.
(2) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn der Eintritt der für die Vollstreckung
erforderlichen Voraussetzungen durch Urkunden
belegt ist, die in deutscher Sprache errichtet oder
in die deutsche Sprache übersetzt wurden. Die
Ãbersetzung ist von einer in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union hierzu befugten Person
zu erstellen. Die Kosten der Ãbersetzung trägt
der Vollstreckungsgläubiger.
(3) An die Stelle des Prozessgerichts des ersten Rechtszuges im Sinne des § 767 Absatz 1,
des § 887 Absatz 1, des § 888 Absatz 1 Satz 1
und des § 890 Absatz 1 der Zivilprozessordnung
tritt ohne Rücksicht auf den Streitwert das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen
Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen
Wohnsitz hat, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat.
Der Sitz von Gesellschaften oder juristischen
Personen steht dem Wohnsitz gleich. Haben die
Länder die Zuständigkeit für Patentstreitsachen
nach § 143 Absatz 2 des Patentgesetzes bestimmten Landgerichten zugewiesen, so gilt diese
Zuweisung für die Bestimmung des nach Satz 1
zuständigen Landgerichts sinngemäÃ.
(4) Richtet sich die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2
gegen die Vollstreckung aus einem gerichtlichen
Vergleich, ist § 767 Absatz 2 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
§ 20
Anwendung der
Justizbeitreibungsordnung für die Beitreibung
von Ansprüchen des Einheitlichen Patentgerichts
(2) Erhebt der Beklagte eine Einrede nach Absatz 1, kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor
dem Einheitlichen Patentgericht auszusetzen sei.
(1) Die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung sind auf die Beitreibung von Ordnungsund Zwangsgeldern sowie der sonstigen dem
§ 1 Absatz 1 der Justizbeitreibungsordnung entsprechenden Ansprüche des Einheitlichen Patentgerichts entsprechend anwendbar.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
für ergänzende Schutzzertifikate.
(2) Vollstreckungsbehörde für Ansprüche nach
Absatz 1 ist das Bundesamt für Justiz.â
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für vorläufige oder sichernde MaÃnahmen.
§ 19
Anwendung der
Zivilprozessordnung für die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen und
Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts
(1) Aus Entscheidungen und Anordnungen des
Einheitlichen Patentgerichts gemäà Artikel 82 des
Ãbereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, deren Vollstreckung das Einheitliche
Patentgericht angeordnet hat, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer
2. Artikel X wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
â3. Ãnderungen der Satzung des Einheitlichen
Patentgerichts, die der Verwaltungsausschuss
des Einheitlichen Patentgerichts nach Artikel 40 Absatz 2 des Ãbereinkommens über
ein Einheitliches Patentgericht beschlieÃt, die
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts sowie deren Ãnderung, die der Verwaltungsausschuss des Einheitlichen Patentgerichts nach Artikel 41 Absatz 2 des Ãber-
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einkommens über ein Einheitliches Patentgericht beschlieÃt.â
3. Dem Artikel XI wird folgender § 5 angefügt:
â§ 5
Artikel II §§ 8 und 18 in der ab dem Inkrafttreten
nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung
patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform vom 20. August 2021 (BGBl. I
S. 3914) geltenden Fassung gilt nur für nationale Patente, deren Erteilung ab dem Tag des Inkrafttretens
im Patentblatt veröffentlicht worden ist. Für die nationalen Patente, deren Erteilung vor dem Tag des
Inkrafttretens nach Satz 1 im Patentblatt veröffentlicht worden ist, gilt Artikel II § 8 in der bis zum
Inkrafttreten nach Satz 1 geltenden Fassung.â
Artikel 2
Ãnderung des Patentgesetzes
Dem § 30 Absatz 1 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980
(BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
âIn dem Register sind ferner der vom Europäischen
Patentamt mitgeteilte Tag der Eintragung der einheitlichen Wirkung des europäischen Patents sowie der
mitgeteilte Tag des Eintritts der Wirkung des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung nach MaÃgabe des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung
der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361
vom 31.12.2012, S. 1; L 307 vom 28.10.2014, S. 83)
zu vermerken.â
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b tritt am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
(2) Im Ãbrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in
Kraft, an dem das Ãbereinkommen vom 19. Februar
2013 über ein Einheitliches Patentgericht (BGBl. 2021 II
S. 850, 851) nach seinem Artikel 89 in Kraft tritt. Das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäÃigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas