610-6-20311-21603-12603-17603-16310-2310-2900-17213-1930-9911-12126-132129-204121-6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
4147
Gesetz
zur Errichtung eines Sondervermögens âAufbauhilfe 2021â
und zur vorübergehenden Aussetzung
der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen
und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Ãnderung weiterer Gesetze
(Aufbauhilfegesetz 2021 â AufbhG 2021)
Vom 10. September 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des BundesÂ
rates das folgende Gesetz beschlossen:
1. MaÃnahmen für geschädigte Privathaushalte und
Unternehmen sowie für andere Einrichtungen und
Artikel 1
2. MaÃnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur
der betroffenen Länder, Gemeinden und des BunÂ
des sowie weiterer öffentlich-rechtlicher KörperÂ
schaften einschlieÃlich der Gebäude und EinrichÂ
tungen von Religionsgemeinschaften, soweit sie
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie
unabhängig von der Trägerschaft von InfrastrukÂ
turen des Personenverkehrs und des SchienenÂ
güterverkehrs einschlieÃlich der Bereitstellung von
insbesondere Ersatzmobilität im öffentlichen PersoÂ
nennahverkehr bis zur Wiederherstellung der InfraÂ
strukturen.
Gesetz
zur Errichtung eines
Sondervermögens âAufbauhilfe 2021â
(Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021
â AufbhEG 2021)
§1
Errichtung des Fonds
Es wird ein nationaler Fonds âAufbauhilfe 2021â als
Sondervermögen des Bundes errichtet.
§2
Zweck und Mittelverwendung; Verordnungsermächtigung
(3) Bei der Verteilung der Mittel auf Bund, Länder
und Gemeinden sowie bei der Gewährung der Hilfen
sind die unterschiedlichen Schadensbelastungen der
Betroffenen zu berücksichtigen.
(1) Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den
vom Starkregen und Hochwasser im Juli 2021 betrofÂ
fenen Ländern (Bayern, Nordrhein-Westfalen, RheinÂ
land-Pfalz, Sachsen) zur Beseitigung der hierdurch
entstandenen Schäden und zum Wiederaufbau der
zerstörten Infrastruktur.
(4) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung
des Bundesrates eine Rechtsverordnung über die VerÂ
teilung und Verwendung der Mittel des Fonds und die
Einzelheiten der näheren Durchführung. In der RechtsÂ
verordnung sind einheitliche Fördergrundsätze festzuÂ
legen.
(2) Aus den Mitteln des Fonds werden als AufbauÂ
hilfen geleistet, soweit die Schäden nicht durch VerÂ
sicherungen oder sonstige Dritte abgedeckt sind,
(5) Die Länder führen in eigener Zuständigkeit nachÂ
gelagerte Kontrollen über die Mittelverwendung in
angemessenem Umfang durch.
4148
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
§3
Stellung im Rechtsverkehr
(1) Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter
seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und
verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des
Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Das BundesÂ
ministerium der Finanzen verwaltet den Fonds. Es kann
sich hierzu einer anderen Behörde oder eines Dritten
bedienen.
(2) Der Fonds ist von dem Vermögen des Bundes,
seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halÂ
ten. Für die Zahlungsverpflichtungen, die sich aus der
Finanzierung des Fonds ergeben, haftet der Bund.
§4
Finanzierung des Fonds
(1) Der Bund stellt dem Fonds Mittel in Höhe von bis
zu 30 Milliarden Euro zur Verfügung, die der Bund im
Jahr 2021 in Höhe von 16 Milliarden Euro und ab dem
Jahr 2022 nach MaÃgabe des Haushaltsgesetzes zuÂ
führt. Die Liquidität des Fonds wird durch den Bund
sichergestellt.
(2) Die Länder beteiligen sich an der Finanzierung
des Fonds nach MaÃgabe des Absatzes 3.
(3) Die finanzielle Beteiligung der Länder an der
Zuführung im Jahr 2021 erfolgt in den Jahren 2021
bis 2050 im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung nach
MaÃgabe von Artikel 2 des Aufbauhilfegesetzes 2021.
Die hälftige finanzielle Beteiligung der Länder an den
Zuführungen des Bundes zum Fonds ab dem Jahr
2022 erfolgt durch Anpassung der vertikalen UmsatzÂ
steuerverteilung.
(4) Die im Jahr 2021 vor Inkrafttreten der RechtsverÂ
ordnung nach § 2 Absatz 4 geleisteten Aufbauhilfen
nach § 2 Absatz 2 werden aus dem Fonds erstattet.
(5) Ergibt sich nach der Schlussabrechnung des
Fonds, dass die Länder Beiträge geleistet haben, die
ihren Anteil an der Finanzierung übersteigen, erstattet
der Bund den Ländern anteilig die zu viel geleisteten
Beträge.
§5
Rücklage
Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des geÂ
setzlichen Zwecks Rücklagen bilden.
§6
Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht
Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in
einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der WirtschaftsÂ
plan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
Er wird für das Wirtschaftsjahr 2021 als Anlage zu der
nach § 2 Absatz 4 zu erlassenden Rechtsverordnung
veröffentlicht. Ab dem Haushaltsjahr 2022 wird er zuÂ
sammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt und als
Anlage zum Bundeshaushaltsplan veröffentlicht.
§7
Rechnungslegung
Das Bundesministerium der Finanzen stellt für den
Fonds am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die
Haushaltsrechnung als Rechnung über die Einnahmen
und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung auf
und fügt sie den Ãbersichten zur Haushaltsrechnung
des Bundes bei.
§8
Verwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der
Bund.
Artikel 2
Ãnderung des
Finanzausgleichsgesetzes
Nach § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2021
(BGBl. I S. 2931) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 2a eingefügt:
â(2a) Zur finanziellen Beteiligung der Länder an der
Bekämpfung der durch die Starkregenfälle und das
Hochwasser im Juli 2021 verursachten Schäden und
dem Wiederaufbau erhöhen sich die in Absatz 2 geÂ
nannten Beträge für den Bund um jeweils 233 333 333
Euro in den Jahren von 2021 bis 2050; die in Absatz 2
genannten Beträge für die Länder verringern sich entÂ
sprechend um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren
von 2021 bis 2050.â
Artikel 3
Ãnderung des
Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
Das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz vom
24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), das zuletzt durch
Artikel 2b des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I
S. 811) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
âIm Jahr 2024 können Finanzhilfen nur für InvesÂ
titionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte
von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die
bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abgeÂ
nommen wurden und die im Jahr 2024 vollstänÂ
dig abgerechnet werden.â
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe â31. DezemÂ
ber 2022â durch die Angabe â31. Dezember
2024â und die Angabe â31. Dezember 2023â
durch die Angabe â31. Dezember 2025â ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angeÂ
fügt:
âVon den Ländern nach § 6 Absatz 2 zur AuszahÂ
lung angeordnete Bundesmittel für MaÃnahmen,
die aufgrund von durch den Starkregen oder das
Hochwasser im Juli 2021 unmittelbar verursachÂ
ten Schäden nicht innerhalb des Förderzeitraums
nach § 5 abgeschlossen werden können, sind
dem Bund nicht zurückzuzahlen. Dies ist vom
Land gegenüber dem Bund nachzuweisen.â
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe â31. DezemÂ
ber 2022â durch die Angabe â31. Dezember
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
2024â und die Angabe â31. Dezember 2023â
durch die Angabe â31. Dezember 2025â ersetzt.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
âIm Jahr 2026 können Finanzhilfen nur für InvesÂ
titionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte
von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die
bis zum 31. Dezember 2025 vollständig abgeÂ
nommen wurden und die im Jahr 2026 vollstänÂ
dig abgerechnet werden.â
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe â31. DezemÂ
ber 2024â durch die Angabe â31. Dezember
2026â und die Angabe â31. Dezember 2025â
durch die Angabe â31. Dezember 2027â ersetzt.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angeÂ
fügt:
âVon den Ländern nach § 14 in Verbindung mit
§ 6 Absatz 2 zur Auszahlung angeordnete BunÂ
desmittel für MaÃnahmen, die aufgrund von
durch den Starkregen oder das Hochwasser im
Juli 2021 unmittelbar verursachten Schäden
nicht innerhalb des Förderzeitraums nach § 5 abÂ
geschlossen werden können, sind dem Bund
nicht zurückzuzahlen. Dies ist vom Land gegenÂ
über dem Bund nachzuweisen.â
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe â31. DezemÂ
ber 2024â durch die Angabe â31. Dezember
2026â und die Angabe â31. Dezember 2025â
durch die Angabe â31. Dezember 2027â ersetzt.
Artikel 4
Ãnderung des
Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens
âKommunalinvestitionsförderungsfondsâ
In § 8 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung eines
Sondervermögens âKommunalinvestitionsförderungsÂ
fondsâ vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974), das zuletzt
durch Artikel 2c des Gesetzes vom 15. April 2020
(BGBl. I S. 811) geändert worden ist, wird die Angabe
â2025â durch die Angabe â2027â ersetzt.
Artikel 5
Ãnderung des
Gesetzes, betreffend die
Einführung der Zivilprozessordnung
§ 23 des Gesetzes, betreffend die Einführung der
Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 33 des
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geÂ
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
⧠23
Schutz von Hochwasser-Soforthilfen
vor Pfändungen auf Pfändungsschutzkonten
(1) Staatliche Soforthilfen, die als BilligkeitsleistunÂ
gen zur Ãberbrückung von Notlagen von Bürgern oder
zur Milderung von Schäden der Unternehmen der
Land- und Forstwirtschaft und der gewerblichen
Wirtschaft sowie der Angehörigen freier Berufe und
4149
Selbstständigen, in den von den Starkregen- und
Hochwasserereignissen im Juli 2021 betroffenen GeÂ
bieten gewährt werden, werden den in § 850k Absatz 2
Satz 1 der Zivilprozessordnung genannten Beträgen
und Geldleistungen, die nicht von der Pfändung erfasst
werden, gleichgestellt.
(2) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner auch dann
zur Leistung aus dem Guthaben für die nach Absatz 1
nicht von der Pfändung erfassten Soforthilfen im RahÂ
men des vertraglich Vereinbarten verpflichtet, wenn
der Schuldner durch Vorlage des BewilligungsbescheiÂ
des oder eines Kontoauszuges nachweist, dass das
Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist.
(3) Das Guthaben auf Grund von Soforthilfen auf
einem Pfändungsschutzkonto wird bis zum Ablauf
des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der
Gutschrift folgt, nicht von der Pfändung erfasst.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pfändungen
wegen Rückforderungen von Soforthilfen im Sinne des
Absatzes 1.â
Artikel 6
Weitere Ãnderung des
Gesetzes, betreffend die
Einführung der Zivilprozessordnung
§ 23 des Gesetzes, betreffend die Einführung der
Zivilprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 5 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter ⧠850k Absatz 2
Satz 1â durch die Angabe ⧠902 Satz 1â ersetzt.
2. Absatz 3 wird aufgehoben.
3. Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter âAbsätze 1
bis 3â werden durch die Wörter âAbsätze 1 und 2â
ersetzt.
Artikel 7
Gesetz
zur vorübergehenden Aussetzung
der Insolvenzantragspflicht wegen
Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021
§1
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder
Ãberschuldung auf den Auswirkungen der StarkregenÂ
fälle oder des Hochwassers im Juli 2021, so ist die
nach § 15a der Insolvenzordnung und § 42 Absatz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Pflicht zur
Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange
die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder
Sanierungsverhandlungen führen und solange dadurch
begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Die
Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ist längsÂ
tens bis zum 31. Januar 2022 ausgesetzt.
§2
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und für VerbrauÂ
cherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung
der Insolvenzantragspflicht längstens bis zum 30. April
4150
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
2022 zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehenÂ
der Nachfrage nach verfügbaren öffentlichen Hilfen,
aufgrund andauernder Finanzierungs- oder SanieÂ
rungsverhandlungen oder aufgrund sonstiger UmÂ
stände geboten erscheint.
Artikel 8
Ãnderung des
Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021
(BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5
des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geänÂ
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 164 folgende Angabe eingefügt:
⧠164a
Ãffentliche Warnungenâ.
2. Nach § 164 wird folgender § 164a eingefügt:
⧠164a
Ãffentliche Warnungen
(1) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben
öffentlichen Mobilfunknetz, einschlieÃlich der zu
beachtenden Sicherheitsanforderungen,
2. über die organisatorischen Rahmenbedingungen
für die Aussendung von Warnungen, einschlieÃÂ
lich Erreichbarkeits- und Reaktionszeiten,
3. zum Umfang der bei der Aussendung von WarÂ
nungen zu erbringenden Leistungsmerkmale,
einschlieÃlich der dabei verarbeiteten Daten,
4. zur Konkretisierung der Verpflichtungen für AnÂ
bieter nach Absatz 3 und
5. zu den Aufgaben der Bundesnetzagentur hinÂ
sichtlich der in den Nummern 1 bis 4 aufgeführÂ
ten Gebiete.
(5) Die technischen Einzelheiten zu den in AbÂ
satz 4 Nummer 1 bis 4 aufgeführten RegelungsgeÂ
genständen legt die Bundesnetzagentur in einer
Technischen Richtlinie fest; dabei berücksichtigt
sie die Vorschriften der Rechtsverordnung nach AbÂ
satz 4. Die Bundesnetzagentur erstellt die TechniÂ
sche Richtlinie unter Beteiligung
1. der Verbände
1. technische Einrichtungen für Warnungen vor
drohenden oder sich ausbreitenden gröÃeren
Notfällen und Katastrophen vorzuhalten, die
a) der durch die Absätze 1 und 2 verpflichteten
Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze,
a) über das zentrale Warnsystem des Bundes
von den Gefahrenabwehrbehörden sowie BeÂ
hörden des Zivil- und Katastrophenschutzes
ausgelöst und
b) der durch Absatz 3 verpflichteten Anbieter
öffentlich zugänglicher mobiler nummerngeÂ
bundener interpersoneller TelekommunikaÂ
tionsdienste,
b) an empfangsbereite Mobilfunkendgeräte, die
sich in dem von der auslösenden Behörde beÂ
stimmten geographischen Gebiet befinden,
ausgesendet werden können und
c) der Hersteller der in den Mobilfunknetzen einÂ
gesetzten technischen Einrichtungen und
2. durch organisatorische Vorkehrungen die MögÂ
lichkeit der jederzeitigen unverzüglichen AussenÂ
dung von Warnungen nach Nummer 1 sicherzuÂ
stellen.
(2) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben
Warnungen nach Absatz 1 an alle MobilfunkendgeÂ
räte in dem von der auslösenden Behörde bestimmÂ
ten geographischen Gebiet auszusenden.
(3) Anbieter öffentlich zugänglicher mobiler numÂ
merngebundener interpersoneller TelekommunikaÂ
tionsdienste
1. wirken im notwendigen Umfang daran mit, dass
Warnungen nach Absatz 1 jederzeit und unverÂ
züglich zu den Endnutzern in dem bestimmten
geographischen Gebiet ausgesendet werden
können und
2. informieren ihre Endnutzer über die VoraussetÂ
zungen für den Empfang von Warnungen nach
Absatz 1.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
und dem Bundesministerium für Verkehr und digiÂ
tale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit ZuÂ
stimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen
1. über die grundlegenden technischen AnforderunÂ
gen für die Aussendung von Warnungen im
d) der Hersteller der Mobilfunkendgeräte,
2. des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe,
3. der vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe benannten Vertreter der in AbÂ
satz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannten BehörÂ
den und
4. des Bundesamtes für Sicherheit in der InformaÂ
tionstechnik hinsichtlich der technischen AnforÂ
derungen in Absatz 4 Nummer 1.
Bei den Festlegungen in der Technischen Richtlinie
sind internationale Standards zu berücksichtigen;
Abweichungen von den Standards sind zu begrünÂ
den. Die nach den Absätzen 1 bis 3 Verpflichteten
haben die Anforderungen der Technischen RichtÂ
linie spätestens ein Jahr nach deren BekanntÂ
machung zu erfüllen, sofern in der Technischen
Richtlinie für bestimmte Verpflichtungen kein andeÂ
rer Ãbergangszeitraum festgelegt ist.
(6) Notwendige Aufwendungen, die den BetreiÂ
bern öffentlicher Mobilfunknetze durch die UmsetÂ
zung der Anforderungen aus Absatz 1 entstehen,
sind auf Antrag zu ersetzen. Für die Bemessung
des Aufwendungsersatzes sind die tatsächlich entÂ
standenen Kosten der Verpflichteten maÃgebend.
Ãber die Anträge auf Aufwendungsersatz entscheiÂ
det die Bundesnetzagentur. Die durch die AussenÂ
dung der Warnungen nach Absatz 2 entstehenden
Kosten trägt jeder Betreiber selbst. Die für das VerÂ
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
senden von Informationen anfallenden Kosten nach
Absatz 3 trägt jeder Anbieter selbst.â
3. § 228 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Nummer 37 werden die folgenden
Nummern 37a bis 37c eingefügt:
â37a. entgegen § 164a Absatz 1 Nummer 1, auch
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 164a Absatz 4 Nummer 1, 2 oder 3,
eine dort genannte Einrichtung nicht oder
nicht richtig vorhält,
37b. entgegen § 164a Absatz 1 Nummer 2, auch
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 164a Absatz 4 Nummer 1, 2 oder 3,
eine dort genannte Aussendung nicht siÂ
cherstellt,
37c. einer vollziehbaren Anordnung nach § 164a
Absatz 2, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 164a Absatz 4
Nummer 1, 2 oder 3, zuwiderhandelt,â.
b) In Absatz 7 Nummer 3 wird die Angabe â37, 38â
durch die Angabe â37 bis 38â ersetzt.
Artikel 9
Ãnderung des
Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der BekanntmaÂ
chung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021
(BGBl. I S. 2939) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 246b folgende Angabe eingefügt:
⧠246c Sonderregelungen für bestimmte mobile
bauliche Anlagen und mobile InfrastrukturÂ
einrichtungen in von HochwasserkatastroÂ
phen betroffenen Gemeindenâ.
2. Nach § 246b wird folgender § 246c eingefügt:
⧠246c
Sonderregelungen für
bestimmte mobile bauliche Anlagen
und mobile Infrastruktureinrichtungen in von
Hochwasserkatastrophen betroffenen Gemeinden
(1) In Gemeinden, die von einer HochwasserkaÂ
tastrophe im Gemeindegebiet betroffen sind, kann
bei der Zulassung von Vorhaben, die die Errichtung
mobiler baulicher Anlagen zur Wohnnutzung, mobiÂ
ler Infrastruktureinrichtungen oder mobiler baulicher
Anlagen für Läden oder nicht störende HandwerksÂ
betriebe zur Deckung des täglichen Bedarfs der BeÂ
wohner der Umgebung zum Inhalt haben, bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2022 von den Vorschriften
dieses Gesetzbuchs oder den auf Grund dieses GeÂ
setzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem
Umfang auf längstens fünf Jahre befristet abgeÂ
wichen werden, wenn diese dringend benötigten
baulichen Anlagen oder dringend benötigten InfraÂ
4151
struktureinrichtungen im Gebiet der Gemeinde, in
der sie entstehen sollen, als mobile oder nicht
mobile Anlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur VerÂ
fügung stehen. Satz 1 ist entsprechend anwendbar,
wenn das Vorhaben in einer Nachbargemeinde einer
Gemeinde im Sinne des Satzes 1 ausgeführt werden
soll und dringend benötigte in Satz 1 genannte bauÂ
liche Anlagen oder dringend benötigte InfrastrukturÂ
einrichtungen im Gebiet der betroffenen Gemeinde
und in dieser Nachbargemeinde als mobile oder
nicht mobile Anlagen nicht oder nicht rechtzeitig
zur Verfügung stehen.
(2) Bei Vorhaben nach Absatz 1 im AuÃenbereich
gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des BundesnaturschutzÂ
gesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022
entsprechend.
(3) Die Befristung in Absatz 1 auf den Ablauf des
31. Dezember 2022 bezieht sich auf den Zeitraum,
bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen ZulasÂ
sungsverfahren von der Vorschrift Gebrauch geÂ
macht werden kann. Die in Absatz 1 genannte Frist
von fünf Jahren bezieht sich auf die Geltungsdauer
der Genehmigung.
(4) Die Länder können durch Landesrecht ergänÂ
zende Bestimmungen zum Rückbau der in Absatz 1
genannten Vorhaben treffen.
(5) § 36 findet mit der MaÃgabe Anwendung,
dass das Einvernehmen nur dann aus den sich aus
den §§ 31, 33 bis 35 ergebenden Gründen versagt
werden kann, wenn die städtebauliche Entwicklung
des Gemeindegebiets der Gemeinde, in der das
Vorhaben ausgeführt werden soll, beeinträchtigt
würde. Abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 das EinverÂ
nehmen als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines
Monats verweigert wird.â
Artikel 10
Ãnderung des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Dem § 18 Absatz 1 des Allgemeinen EisenbahngeÂ
setzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396;
1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 3 des GesetÂ
zes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1737) geändert worÂ
den ist, wird folgender Satz angefügt:
âEine wesentliche Ãnderung des Grundrisses oder AufÂ
risses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt
insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des WiederÂ
aufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist,
um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in eiÂ
nem räumlich begrenzten Korridor entlang des TrasÂ
senverlaufs erfolgt.â
Artikel 11
Ãnderung des
BundesfernstraÃengesetzes
Nach § 17 Absatz 1 Satz 2 des BundesfernstraÃenÂ
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch ArÂ
4152
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
tikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221)
geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
âEine Ãnderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere
nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach
einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die BundesÂ
fernstraÃe vor Naturereignissen zu schützen, und in eiÂ
nem räumlich begrenzten Korridor entlang des TrasÂ
senverlaufs erfolgt.â
und 5 landesweit oder regional differenziert auch
statt bezogen auf 100 000 Einwohner bezogen
auf das Land oder die jeweilige Region als MaÃÂ
stab verwenden.â
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter âsoweit und solange sich die CoÂ
ronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nur in
einzelnen Ländern ausbreitet und das ParlaÂ
ment in einem betroffenen Land die AnwendÂ
barkeit der Absätze 1 bis 6 dort feststelltâ
werden durch die Wörter âsoweit und soÂ
lange die konkrete Gefahr der epidemischen
Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019
(COVID-19) in einem Land besteht und das
Parlament in dem betroffenen Land die AnÂ
wendbarkeit der Absätze 1 bis 6 für das Land
feststelltâ ersetzt.
Artikel 12
Ãnderung des
Infektionsschutzgesetzes
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des GeÂ
setzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
bb) Folgender Satz wird angefügt:
0. § 28a wird wie folgt geändert:
âDie Feststellung nach Satz 1 gilt als aufgeÂ
hoben, sofern das Parlament in dem betrofÂ
fenen Land nicht spätestens drei Monate
nach der Feststellung nach Satz 1 die weitere
Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 für das
Land feststellt; dies gilt entsprechend, sofern
das Parlament in dem betroffenen Land nicht
spätestens drei Monate nach der FeststelÂ
lung der weiteren Anwendbarkeit der AbÂ
sätze 1 bis 6 die weitere Anwendbarkeit der
Absätze 1 bis 6 erneut feststellt.â
a) Nach Absatz 1 Nummer 2 wird folgende NumÂ
mer 2a eingefügt:
â2a. Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, GeÂ
nesenen- oder Testnachweises.â
b) Absatz 3 Satz 2 bis 13 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
âZum präventiven Infektionsschutz können insÂ
besondere die in Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 4
und 17 genannten SchutzmaÃnahmen ergriffen
werden. Weitergehende SchutzmaÃnahmen solÂ
len unter Berücksichtigung des jeweiligen regioÂ
nalen und überregionalen Infektionsgeschehens
mit dem Ziel getroffen werden, eine drohende
Ãberlastung der regionalen und überregionalen
stationären Versorgung zu vermeiden. WesentÂ
licher MaÃstab für die weitergehenden SchutzÂ
maÃnahmen ist insbesondere die Anzahl der in
Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019
(COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen
Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von
sieben Tagen. Weitere Indikatoren wie die unter
infektionsepidemiologischen Aspekten differenÂ
zierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem CoroÂ
navirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner
innerhalb von sieben Tagen, die verfügbaren
intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten
und die Anzahl der gegen die CoronavirusKrankheit-2019 (COVID-19) geimpften Personen
sollen bei der Bewertung des InfektionsgescheÂ
hens berücksichtigt werden. Die LandesregierunÂ
gen können im Rahmen der Festlegung der
SchutzmaÃnahmen unter Berücksichtigung der
jeweiligen stationären Versorgungskapazitäten
in einer Rechtsverordnung nach § 32 SchwellenÂ
werte für die Indikatoren nach den Sätzen 4 und 5
festsetzen; entsprechend können die SchutzÂ
maÃnahmen innerhalb eines Landes regional difÂ
ferenziert werden. Das Robert Koch-Institut verÂ
öffentlicht im Internet unter https://www.rki.de/
covid-19-trends werktäglich nach Altersgruppen
differenzierte und mindestens auf einzelne LänÂ
der und auf das Bundesgebiet bezogene Daten
zu Indikatoren nach den Sätzen 4 und 5. Die LänÂ
der können die Indikatoren nach den Sätzen 4
1. § 36 wird wie folgt geändert:
a0) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
âSofern der Deutsche Bundestag nach § 5
Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von
nationaler Tragweite festgestellt hat und soweit
dies zur Verhinderung der Verbreitung der
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforÂ
derlich ist, darf der Arbeitgeber in den in den
Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen
und Unternehmen personenbezogene Daten
eines Beschäftigten über dessen Impf- und
Serostatus in Bezug auf die Coronavirus-KrankÂ
heit-2019 (COVID-19) verarbeiten, um über die
Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses
oder über die Art und Weise einer BeschäfÂ
tigung zu entscheiden. Im Ãbrigen gelten die
Bestimmungen des allgemeinen DatenschutzÂ
rechts.â
a)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:
â1a. dass auf Grund eines bei Reisen allgeÂ
mein gesteigerten Infektionsrisikos in
Bezug auf die Krankheit, die zur FestÂ
stellung der epidemischen Lage von
nationaler Tragweite geführt hat, alle
Personen, die in die Bundesrepublik
Deutschland einreisen wollen oder
eingereist sind, ausschlieÃlich zur
Feststellung und Verhinderung der
Verbreitung der Krankheit, die zur
Feststellung der epidemischen Lage
von nationaler Tragweite geführt hat,
verpflichtet sind, über einen Nachweis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
oder ein Dokument nach Nummer 1
Buchstabe b oder Buchstabe c zu verÂ
fügen und den Nachweis oder das
Dokument gegenüber den Beförderern
oder den in Nummer 1 genannten BeÂ
hörden vorzulegen;â.
bb) In Satz 2 werden die Wörter âkein aufgrund
der Rechtsverordnung nach Satz 1 NumÂ
mer 1 erforderliches ärztliches Zeugnis oder
erforderliches Testergebnisâ durch die WörÂ
ter âkeinen auf Grund der RechtsverordÂ
nung nach Satz 1 Nummer 1 und 1a erforÂ
derlichen Nachweis oder kein auf Grund der
Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1
und 1a erforderliches Dokumentâ ersetzt.
b)
Absatz 11 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
âDie Sätze 1 bis 3 gelten in Bezug auf die in
der Rechtsverordnung nach Absatz 10
Satz 1 Nummer 1a genannten Personen
mit den MaÃgaben entsprechend, dass nur
die in Absatz 10 Satz 1 Nummer 1a genannÂ
ten Nachweise oder Dokumente vorgelegt
werden müssen und nur die personenbezoÂ
genen Angaben erhoben und übermittelt
werden dürfen.â
bb) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter
ânach den Sätzen 1, 3 und 5â durch die
Wörter ânach den Sätzen 1, 3, 4 und 6â erÂ
setzt.
2. In § 73 Absatz 1a Nummer 24 werden die Wörter
âAbsatz 10 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung
mitâ durch die Wörter âAbsatz 10 Satz 1 Nummer 1
oder Nummer 1a, jeweils auch in Verbindung mitâ
ersetzt.
Artikel 13
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 12 werden die Grundrechte der körÂ
perlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1
des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der VersammÂ
lungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der FreizüÂ
gigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1
des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 14
Ãnderung des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 14a Absatz 1 des Gesetzes über die UmweltÂ
verträglichkeitsprüfung in der Fassung der BekanntÂ
machung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540) wird
wie folgt geändert:
1. Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangeÂ
stellt:
â1. der Ausstattung einer bestehenden BahnstreÂ
cke im Zuge des Wiederaufbaus nach einer
4153
Naturkatastrophe mit einer Oberleitung einÂ
schlieÃlich dafür notwendiger räumlich beÂ
grenzter baulicher Anpassungen, insbesondere
von Tunneln mit geringer Länge oder von KreuÂ
zungsbauwerken,â.
2. Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden die NumÂ
mern 2 bis 7.
Artikel 15
Ãnderung des
Gesetzes über MaÃnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung
der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
§ 7 des Gesetzes über MaÃnahmen im GesellÂ
schafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der AusÂ
wirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März
2020 (BGBl. I S. 569, 570), das zuletzt durch Artikel 32
des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geänÂ
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In den Absätzen 1 bis 3 werden jeweils die Wörter
âim Jahr 2020 und im Jahr 2021â durch die Wörter
âbis einschlieÃlich 31. August 2022â ersetzt.
2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
â(5) § 5 ist nur anzuwenden auf
1. bis zum Ablauf des 31. August 2022 ablaufende
Bestellungen von Vorständen von Vereinen, ParÂ
teien und Stiftungen und von sonstigen VertreÂ
tern in Organen und Gliederungen von Parteien
sowie
2. Versammlungen und Beschlussfassungen, die
bis zum Ablauf des 31. August 2022 stattfinden.â
Artikel 16
Ãnderung des
Gesetzes zur Abmilderung
der Folgen der COVID-19-Pandemie im
Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
In Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Abmilderung
der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, InsolÂ
venz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020
(BGBl. I S. 569), das durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert
worden ist, wird die Angabe â31. Dezember 2021â
durch die Angabe â31. August 2022â ersetzt.
Artikel 17
Inkrafttreten, AuÃerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 6 tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.
(3) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 10. Juli 2021 in
Kraft und am 1. Mai 2022 auÃer Kraft.
4154
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. September 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn