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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022
Gesetz
zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung
der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften*
Vom 15. Juli 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos
sen:
Artikel 1
Änderung des
Handelsgesetzbuchs
§ 12 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum
mer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 10. August
2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
,,Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommu
nikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist
zulässig."
Artikel 2
Änderung der
Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlich
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. 2021 II
S. 1282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort
,,Gesellschaft" durch die Wörter ,,juristischen Per
son oder rechtsfähigen Personengesellschaft"
ersetzt.
b) In Nummer 3 wird das Wort ,,Gesellschafters"
durch die Wörter ,,organschaftlichen Vertreters",
das Wort ,,Gesellschaft" durch die Wörter ,,juris
tischen Person oder rechtsfähigen Personen
gesellschaft" und der Punkt am Ende durch das
Wort ,,oder" ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
,,4. der Wohnsitz oder Sitz eines Gesellschafters
der betroffenen juristischen Person oder
rechtsfähigen Personengesellschaft, sofern
die Eigenschaft als Gesellschafter aus dem
Handelsregister oder einem vergleichbaren
Register ersichtlich ist."
2. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Erzeugung"
durch das Wort ,,Erstellung" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Erzeugung" durch
das Wort ,,Erstellung" ersetzt.
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bb) In Satz 2 wird das Wort ,,erzeugt" durch das
Wort ,,erstellt" ersetzt.
3. § 78p wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Das Videokommunikationssystem kann weitere
Funktionen umfassen, die der Anbahnung, der
Vorbereitung, der Durchführung oder dem Voll
zug der Urkundstätigkeit dienen."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,,(3) Das Bundesministerium der Justiz hat im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates be
darf, die näheren Bestimmungen zu treffen über
1. die Einrichtung des Videokommunikationssys
tems,
2. den technischen Betrieb des Videokommuni
kationssystems,
3. die für die Funktionen des Videokommunika
tionssystems erforderlichen Datenverarbeitun
gen,
4. die Datensicherheit und
5. die Erteilung und Entziehung der technischen
Zugangsberechtigungen."
Artikel 3
Änderung des
Beurkundungsgesetzes
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staat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgestellt wurde und das
a) für die Zwecke der grenzüberschreitenden Au
thentifizierung nach Artikel 6 der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parla
ments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
elektronische Identifizierung und Vertrauens
dienste für elektronische Transaktionen im
Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richt
linie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014,
S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom
14.6.2016, S. 44) anerkannt ist und
b) auf dem Vertrauensniveau ,,hoch" im Sinne
des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Ver
ordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert wurde.
Das dem Notar zu übermittelnde Lichtbild ist mit
Zustimmung des betreffenden Beteiligten nebst
Vornamen, Familienname und Tag der Geburt aus
dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungs
medium eines von Deutschland ausgegebenen
Personalausweises, Passes oder elektronischen
Aufenthaltstitels oder eines amtlichen Ausweises
oder Passes eines anderen Staates, mit dem die
Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, aus
zulesen. Sofern ein Beteiligter dem Notar bekannt
ist, ist die elektronische Übermittlung eines Lichtbil
des nicht erforderlich."
5. In § 40a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,nach
§ 12 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter
,,durch Gesetz" ersetzt.
Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969
(BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge
setzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. 2021 II S. 1282)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
6. In § 49 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
,,die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der
Urschrift" ein Komma und die Wörter ,,der elektro
nischen Urschrift" eingefügt.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56a
gestrichen.
Artikel 4
2. In § 16a Absatz 1 werden die Wörter ,,nach § 2
Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaf
ten mit beschränkter Haftung" durch die Wörter
,,durch Gesetz" ersetzt.
3. In § 16b Absatz 4 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort
,,erzeugen" durch das Wort ,,erstellen" ersetzt.
4. § 16c wird wie folgt gefasst:
,,§ 16c
Feststellung der
Beteiligten mittels Videokommunikation
Erfolgt die Beurkundung mittels Videokommuni
kation, soll sich der Notar Gewissheit über die Per
son der Beteiligten anhand eines ihm elektronisch
übermittelten Lichtbildes sowie anhand eines der
folgenden Nachweise oder Mittel verschaffen:
1. eines elektronischen Identitätsnachweises nach
§ 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12
des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5
des Aufenthaltsgesetzes oder
2. eines elektronischen Identifizierungsmittels, das
von einem anderen Mitgliedstaat der Euro
päischen Union oder einem anderen Vertrags
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Die öffentliche Beglaubigung mittels Video
kommunikation gemäß § 40a des Beurkundungs
gesetzes ist zulässig."
2. § 356 Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a
vorangestellt:
,,a) der Unternehmer mit der Vertragserfüllung
begonnen hat,".
b) Der bisherige Buchstabe a wird Buchstabe b.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022
c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und
die Angabe ,,Buchstabe a" wird durch die
Angabe ,,Buchstabe b" ersetzt.
d) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
b) In Satz 2 werden die Wörter ,,In diesem Fall"
durch die Wörter ,,Im Fall der Beurkundung mit
tels Videokommunikation" ersetzt.
2. § 53 wird wie folgt geändert:
Artikel 5
a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Beschluß" durch das
Wort ,,Beschluss" ersetzt.
Änderung des
Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Der Be
schluß muß notariell beurkundet werden, dersel
be" durch die Wörter ,,Der Beschluss" ersetzt.
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 64 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor
den ist, wird wie folgt geändert:
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Die notarielle Errichtung der Vollmacht kann auch
mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a
bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,sowie im Rah
men der Gründung der Gesellschaft gefasste
Beschlüsse der Gesellschafter können" durch
das Wort ,,kann" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze ein
gefügt:
,,Sonstige Willenserklärungen, welche nicht
der notariellen Form bedürfen, können mit
tels Videokommunikation gemäß den §§ 16a
bis 16e des Beurkundungsgesetzes beurkun
det werden; sie müssen in die nach Satz 1
errichtete elektronische Niederschrift aufge
nommen werden. Satz 3 ist auf einstimmig
gefasste Beschlüsse entsprechend anzuwen
den."
2. Dem § 48 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Versammlungen können auch fernmündlich oder
mittels Videokommunikation abgehalten werden,
wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Text
form einverstanden erklären."
Artikel 6
Weitere Änderung
des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be
schränkter Haftung, das zuletzt durch Artikel 5 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
,,(3) Der Beschluss muss notariell beurkundet
werden. Erfolgt die Beschlussfassung einstim
mig, so ist § 2 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 entspre
chend anzuwenden."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
3. Dem § 55 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Die notarielle Aufnahme oder Beglaubigung der
Erklärung kann auch mittels Videokommunikation
gemäß den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkun
dungsgesetzes erfolgen."
4. In § 57 Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wör
tern ,,von den Anmeldenden unterschriebene" die
Wörter ,,oder mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur versehene" eingefügt.
Artikel 7
Änderung des
Genossenschaftsgesetzes
Dem § 157 des Genossenschaftsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 67 des Ge
setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
,,Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommuni
kation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zu
lässig."
Artikel 8
Änderung der
Bundesrechtsanwaltsordnung
In § 31b Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum
mer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Oktober
2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, werden die
Wörter ,,sowie die Familiennamen und den oder die
Vornamen der vertretungsberechtigen Rechtsanwälte,
die befugt sind, für die Berufsausübungsgesellschaft
Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen
Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu ver
senden" gestrichen.
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Die notarielle Beurkundung des Gesellschafts
vertrags kann auch mittels Videokommunikation
gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungs
gesetzes erfolgen, sofern andere Formvorschrif
ten nicht entgegenstehen; dabei dürfen in den
Gesellschaftsvertrag auch Verpflichtungen zur
Abtretung von Geschäftsanteilen an der Gesell
schaft aufgenommen werden."
Artikel 9
Änderung der
Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
Die Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverord
nung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167), die
zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. Dezem
ber 2021 (BGBl. I S. 5219) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 21 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
1149
Artikel 10
b) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
Inkrafttreten
2. § 23 Absatz 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
,,Handelt es sich bei dem Postfachinhaber um eine
Berufsausübungsgesellschaft, so darf diese das
Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Doku
mente für die Berufsausübungsgesellschaft auf ei
nem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nur
solchen vertretungsberechtigten Rechtsanwälten ein
räumen, die ihren Beruf in der Berufsausübungs
gesellschaft ausüben."
(1) Artikel 2 Nummer 3 und Artikel 4 Nummer 2 tre
ten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 1 und 2 Nummer 1 und 2 sowie die
Artikel 3, 5, 7 bis 9 treten am 1. August 2022 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 2023
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juli 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann