754-33213-12301-2754-27
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
1353
Gesetz
zur Erhöhung und Beschleunigung
des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land
Vom 20. Juli 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos
sen:
Artikel 1
Gesetz
zur Festlegung
von Flächenbedarfen
für Windenergieanlagen an Land
(Windenergieflächenbedarfsgesetz WindBG)
§1
Ziel des Gesetzes
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse des Kli
ma- und Umweltschutzes die Transformation zu einer
nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversor
gung, die vollständig auf erneuerbaren Energien be
ruht, durch den beschleunigten Ausbau der Windener
gie an Land zu fördern.
(2) Hierfür gibt dieses Gesetz den Ländern verbind
liche Flächenziele (Flächenbeitragswerte) vor, die für
den Ausbau der Windenergie an Land benötigt werden,
um die Ausbauziele und Ausbaupfade des Erneuer
bare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1066), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden
ist, zu erreichen.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Windenergiegebiete:
folgende Ausweisungen von Flächen für die Wind
energie an Land in Raumordnungs- oder Bauleit
plänen:
a) Vorranggebiete und mit diesen vergleichbare Ge
biete in Raumordnungsplänen sowie Sonderbau
flächen und Sondergebiete in Flächennutzungs
plänen und Bebauungsplänen;
b) für die Flächenbeitragswerte nach Anlage 1
Spalte 1 zusätzlich Eignungs- und Vorbehaltsge
biete in Raumordnungsplänen, wenn der Raum
ordnungsplan spätestens am 1. Februar 2024
wirksam geworden ist;
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2. Rotor-innerhalb-Flächen:
Flächen im Sinne der Nummer 1, die in einem
Raumordnungsplan oder Bauleitplan ausgewiesen
wurden, der bestimmt, dass die Rotorblätter von
Windenergieanlagen innerhalb der ausgewiesenen
Fläche liegen müssen, oder, solange der Planungs
träger nicht einen Beschluss nach § 5 Absatz 4 ge
fasst und öffentlich bekannt gegeben oder verkün
det hat, der keine Bestimmung im Hinblick auf die
Platzierung der Rotorblätter außerhalb einer ausge
wiesenen Fläche trifft;
3. Windenergieanlagen an Land:
jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Wind
energie, die keine Windenergieanlage auf See im
Sinne des § 3 Nummer 11 des Windenergie-aufSee-Gesetzes ist.
§3
Verpflichtungen der Länder
§4
Anrechenbare Fläche
(1) Für die Windenergie an Land im Sinne des § 3
Absatz 1 ausgewiesen sind alle Flächen, die in Wind
energiegebieten liegen. Soweit sich Ausweisungen in
Plänen verschiedener Planungsebenen auf dieselbe
Fläche beziehen, ist die ausgewiesene Fläche nur ein
malig auf den Flächenbeitragswert anzurechnen. Auf
den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 wer
den auch Flächen angerechnet, die keine Windenergie
gebiete sind, wenn sie im Umkreis von einer Rotor
blattlänge um eine Windenergieanlage liegen und der
jeweilige Planungsträger dies in dem Beschluss nach
§ 5 Absatz 1 feststellt. Die Anrechnungsmöglichkeit
besteht nur, solange die Windenergieanlage in Betrieb
ist. Flächen, die in Plänen ausgewiesen werden, die
nach dem 1. Februar 2023 wirksam geworden sind
und Bestimmungen zur Höhe baulicher Anlagen ent
halten, sind nicht anzurechnen.
(1) In jedem Bundesland ist ein prozentualer Anteil
der Landesfläche nach Maßgabe der Anlage 1 (Flä
chenbeitragswert) für die Windenergie an Land auszu
weisen. Dabei sind bis zum 31. Dezember 2027 min
destens die Flächenbeitragswerte nach Anlage 1
Spalte 1 und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens
die Flächenbeitragswerte nach Anlage 1 Spalte 2 aus
zuweisen. Zum Zwecke der Bestimmung der Größe der
hiernach auszuweisenden Flächen ist die Größe der
Landesflächen der Bundesländer insgesamt der An
lage 1 Spalte 3 zu entnehmen.
(2) Ausgewiesene Flächen sind anrechenbar, sobald
und solange der jeweilige Plan wirksam ist. Soweit ein
Plan durch Entscheidung eines Gerichtes für unwirk
sam erklärt oder dessen Unwirksamkeit in den Ent
scheidungsgründen angenommen worden ist, bleiben
die ausgewiesenen Flächen für ein Jahr ab Rechtskraft
der Entscheidung weiter anrechenbar. Ein Plan, der vor
Ablauf der in § 3 Absatz 1 Satz 2 genannten Stichtage
beschlossen, aber noch nicht wirksam geworden ist,
wird für sieben Monate ab Beschluss des Plans ange
rechnet.
(2) Die Länder erfüllen die Pflicht nach Absatz 1, in
dem sie
(3) Ausgewiesene Flächen nach Absatz 1 sind
grundsätzlich in vollem Umfang auf die Flächenbei
tragswerte anzurechnen. Rotor-innerhalb-Flächen sind
nur anteilig auf die Flächenbeitragswerte anzurechnen.
Hierfür ist mittels Analyse der standardisierten Daten
geografischer Informationssysteme (GIS-Daten) flä
chenscharf der einfache Rotorradius abzüglich des
Turmfußradius einer Standardwindenergieanlage an
Land von den Grenzen der ausgewiesenen Fläche ab
zuziehen. Der Rotorradius einer Standardwindenergie
anlage an Land abzüglich des Turmfußradius wird zu
diesem Zweck mit einem Wert von 75 Metern festge
setzt. Rotor-innerhalb-Flächen, für die keine GIS-Daten
vorliegen, werden abhängig von ihrer Gesamtgröße
mit den Anrechnungsfaktoren nach Anlage 2 ange
rechnet.
1. die zur Erreichung der Flächenbeitragswerte not
wendigen Flächen selbst in landesweiten oder re
gionalen Raumordnungsplänen ausweisen oder
2. eine Ausweisung der zur Erreichung der Flächenbei
tragswerte notwendigen Flächen durch von ihnen
abweichende regionale oder kommunale Planungs
träger sicherstellen; dabei legt das jeweilige Land
hierzu regionale oder kommunale Teilflächenziele
fest, die in Summe den Flächenbeitragswert errei
chen, und macht diese durch ein Landesgesetz
oder als Ziele der Raumordnung verbindlich.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 kann das Land durch
ein Landesgesetz oder als Ziele der Raumordnung re
gionale Teilflächenziele für eigene regionale Raumord
nungspläne festlegen, die in Summe die Flächenbei
tragswerte erreichen.
(3) Die Länder sind außerdem verpflichtet, bis zum
31. Mai 2024 im Rahmen ihrer Berichterstattung nach
§ 98 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ein
malig Folgendes nachzuweisen:
1. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Planauf
stellungsbeschlüsse zur Ausweisung der zur Errei
chung der Flächenbeitragswerte nach Anlage 1
Spalte 1 notwendigen Flächen,
2. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2
das Inkrafttreten von Landesgesetzen oder Raum
ordnungsplänen, die regionale oder kommunale
Teilflächenziele festsetzen; dabei müssen die Teil
flächenziele in der Summe den Flächenbeitragswert
nach Anlage 1 Spalte 1 für das Land erreichen.
§5
Feststellung und Bekanntmachung
des Erreichens der Flächenbeitragswerte
(1) Der Planungsträger stellt in dem Beschluss über
den Plan fest, dass der Plan mit den Flächenbeitrags
werten oder mit den Teilflächenzielen nach § 3 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 im Einklang steht; dabei
ist der Flächenbeitragswert oder das Teilflächenziel
unter Angabe des jeweiligen Stichtages nach Anlage 1
zu bezeichnen und auszuführen, in welchem Umfang
Flächen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 angerechnet wurden.
Bedarf der Plan der Genehmigung, trifft die nach Lan
desrecht zuständige Stelle die Feststellung nach Satz 1
in ihrer Genehmigungsentscheidung. Die Feststellung
nimmt an der Bekanntgabe oder der Verkündung des
Plans, der Genehmigung oder des Beschlusses teil, die
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jeweils nach den dafür einschlägigen Vorschriften er
folgt.
(2) Werden die Flächenbeitragswerte oder die da
raus abgeleiteten regionalen oder kommunalen Teil
flächenziele nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder
Satz 2 ohne eine Ausweisung von neuen Windenergie
gebieten erreicht, stellt ein Planungsträger dies bis zu
den in § 3 Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten fest.
Die Feststellung ist öffentlich bekannt zu geben oder
zu verkünden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli
maschutz stellt bis zum 30. Juni 2024 fest, ob und
welche Länder ihre Nachweispflicht nach § 3 Absatz 3
erfüllt haben. Im Fall des Pflichtverstoßes stellt das
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bis
zum 31. Dezember 2024 fest, ob und welche Länder
den Nachweis nach § 3 Absatz 3 bis zum 30. November
2024 nachträglich erbracht haben. Die Feststellung
wird öffentlich bekannt gegeben.
(4) Bei einem Raumordnungs- oder Flächennut
zungsplan, der keine Bestimmung im Hinblick auf die
Platzierung der Rotorblätter von Windenergieanlagen
außerhalb einer ausgewiesenen Fläche trifft, kann der
Planungsträger, der den Beschluss über den Plan ge
fasst hat, durch Beschluss bestimmen, dass die Rotor
blätter nicht innerhalb der ausgewiesenen Fläche lie
gen müssen, wenn der Plan bis zum 1. Februar 2024
wirksam geworden ist. Der Beschluss ist öffentlich be
kannt zu geben oder zu verkünden.
§6
Evaluierung; Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung berichtet ab dem 1. Januar
2024 nach § 98 Absatz 4 des Erneuerbare-EnergienGesetzes zum Stand der Umsetzung dieses Gesetzes.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli
maschutz veröffentlicht den Bericht nach Absatz 1
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sowie eine vereinfachte graphische Darstellung der
Umsetzung der Flächenbeitragswerte in den einzelnen
Ländern auf seiner Internetseite.
(3) Kommt die Bundesregierung in ihrem Bericht
nach § 98 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Ge
setzes zu dem Ergebnis, dass es weiterer gesetzge
berischer Maßnahmen bedarf, um die Erreichung der
Flächenbeitragswerte oder die Anpassung der Flä
chenbeitragswerte an die Ausbauziele nach dem Er
neuerbare-Energien-Gesetz in der jeweils geltenden
Fassung zu ermöglichen, legt sie spätestens zum 1. Juli
2025 und danach alle vier Jahre einen Entwurf zur
Anpassung dieses Gesetzes vor.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli
maschutz passt durch Rechtsverordnung die Flächen
beitragswerte in Anlage 1 entsprechend an, wenn sich
ein Land durch Staatsvertrag gegenüber einem ande
ren Land verpflichtet, mehr Fläche als gemäß § 3 Ab
satz 1 gefordert (Flächenüberhang) für die Windenergie
an Land bereitzustellen und diesen Staatsvertrag dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bis
zum 31. Mai 2024 unter Bezifferung des Flächenüber
hangs in Quadratkilometern übermittelt, es sei denn,
der Staatsvertrag ist zum Erreichen der Flächenbei
tragswerte der vertragsschließenden Länder offen
sichtlich ungeeignet. Durch die Rechtsverordnung
nach Satz 1 darf sich der Flächenbeitragswert von Ber
lin, Bremen und Hamburg jeweils um höchstens 75
Prozent und von den übrigen Ländern jeweils um
höchstens 50 Prozent mindern oder erhöhen.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli
maschutz wird ermächtigt und verpflichtet, unter den
in Absatz 4 genannten Voraussetzungen und in dem in
Absatz 4 genannten Umfang durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Flächenbeitrags
werte nach Anlage 1 zu ändern.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1)
Flächenbeitragswerte
Bundesland
Spalte 1:
Flächenbeitragswert, der
bis zum 31. Dezember 2027
zu erreichen ist (Anteil der
Landesfläche in Prozent)
Spalte 2:
Flächenbeitragswert, der
bis zum 31. Dezember 2032
zu erreichen ist (Anteil der
Landesfläche in Prozent)
Spalte 3:
Landesflächen
(in km2)*
Baden-Württemberg
1,1
1,8
35 747,82
Bayern
1,1
1,8
70 541,57
Berlin
0,25
0,50
Brandenburg
1,8
2,2
Bremen
0,25
0,50
419,62
Hamburg
0,25
0,50
755,09
Hessen
1,8
2,2
21 115,64
Mecklenburg-Vorpommern
1,4
2,1
23 295,45
Niedersachsen
1,7
2,2
47 709,82
Nordrhein-Westfalen
1,1
1,8
34 112,44
Rheinland-Pfalz
1,4
2,2
19 858,00
Saarland
1,1
1,8
2 571,11
Sachsen
1,3
2,0
18 449,93
Sachsen-Anhalt
1,8
2,2
20 459,12
Schleswig-Holstein
1,3
2,0
15 804,30
Thüringen
1,8
2,2
16 202,39
891,12
29 654,35
* Quelle: Statistisches Bundesamt, Daten aus dem Gemeindeverzeichnis: Bundesländer mit Hauptstädten nach Fläche, Bevölkerung und Bevöl
kerungsdichte, Gebietsstand: 31.12.2020, Erscheinungsmonat: September 2021.
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Anlage 2
(zu § 4 Absatz 3 Satz 5)
Anrechnungsfaktoren für Rotor-innerhalb-Flächen, für die keine GIS-Daten vorliegen
Gesamtgröße der Rotor-innerhalb-Fläche,
für die keine GIS-Daten vorliegen (in Hektar)
Anrechnungsfaktor auf den Flächenbeitragswert
0 bis 20
0,2
über 20 bis 40
0,3
über 40 bis 60
0,4
über 60 bis 100
0,5
über 100 bis 250
0,6
über 250
0,7
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Artikel 2
Änderung des
Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma
chung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022
(BGBl. I S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt ge
ändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 245d wird folgende An
gabe eingefügt:
,,§ 245e Überleitungsvorschriften aus Anlass des
Gesetzes zur Erhöhung und Beschleuni
gung des Ausbaus von Windenergiean
lagen an Land".
b) Die Angabe zu § 249 wird wie folgt gefasst:
,,§ 249
Sonderregelungen für Windenergiean
lagen an Land".
2. In § 5 Absatz 2b werden nach den Wörtern ,,§ 35
Absatz 3 Satz 3" die Wörter ,,oder des § 249 Ab
satz 2" eingefügt.
3. § 9a wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Das Bundesministerium für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermäch
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe
rium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicher
heit und Verbraucherschutz mit Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vor
gaben zu erlassen zur Berücksichtigung von ar
tenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der
Umweltprüfung bei der Aufstellung von Bauleit
plänen. Sofern dabei auch Fragen der Windener
gie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen."
4. § 35 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
,,5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der
Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der
Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der
Wasserenergie dient,".
5. Nach § 245d wird folgender § 245e eingefügt:
,,§ 245e
Überleitungsvorschriften
aus Anlass des Gesetzes zur
Erhöhung und Beschleunigung des
Ausbaus von Windenergieanlagen an Land
(1) Die Rechtswirkungen eines Raumordnungsoder Flächennutzungsplans gemäß § 35 Absatz 3
Satz 3 in der bis zum 1. Februar 2023 geltenden
Fassung für Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Num
mer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nut
zung der Windenergie dienen, gelten vorbehaltlich
des § 249 Absatz 5 Satz 2 fort, wenn der Plan bis
zum 1. Februar 2024 wirksam geworden ist. Sie ent
fallen, soweit für den Geltungsbereich des Plans
das Erreichen des Flächenbeitragswerts oder eines
daraus abgeleiteten Teilflächenziels gemäß § 5
Absatz 1 oder Absatz 2 des Windenergieflächen
bedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353)
festgestellt wird, spätestens aber mit Ablauf des
31. Dezember 2027. Der Plan gilt im Übrigen fort,
wenn nicht im Einzelfall die Grundzüge der Planung
berührt werden. Die Möglichkeit des Planungsträ
gers, den Plan zu ändern, zu ergänzen oder aufzu
heben, bleibt unberührt.
(2) § 15 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flä
chennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu
ergänzen, um den Flächenbeitragswert im Sinne
des § 3 Absatz 1 des Windenergieflächenbedarfs
gesetzes oder ein daraus abgeleitetes Teilflächen
ziel zu erreichen. Die Entscheidung kann längstens
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 ausgesetzt
werden.
(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtswir
kungen gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 können Vor
haben im Sinne des § 16b Absatz 1 und 2 des Bun
des-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I
S. 4458) geändert worden ist, nicht entgegengehal
ten werden, es sei denn, die Grundzüge der Planung
werden berührt. Dies gilt nicht, wenn das Vorhaben
in einem Natura 2000-Gebiet im Sinne des § 7 Ab
satz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021
(BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, oder in einem
Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 des Bundes
naturschutzgesetzes verwirklicht werden soll."
6. § 249 wird wie folgt gefasst:
,,§ 249
Sonderregelungen für
Windenergieanlagen an Land
(1) § 35 Absatz 3 Satz 3 ist auf Vorhaben nach
§ 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Ent
wicklung oder Nutzung der Windenergie dienen,
nicht anzuwenden.
(2) Außerhalb der Windenergiegebiete gemäß § 2
Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) richtet sich die
Zulässigkeit der in Absatz 1 genannten Vorhaben in
einem Land nach § 35 Absatz 2, wenn das Erreichen
eines in Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfs
gesetzes bezeichneten Flächenbeitragswerts des
Landes gemäß § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 des Wind
energieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde.
Hat ein Land gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
oder Satz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
regionale oder kommunale Teilflächenziele bestimmt
und wird deren Erreichen gemäß § 5 Absatz 1 oder
Absatz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
festgestellt, gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 für
das Gebiet der jeweiligen Region oder Gemeinde.
Der Eintritt der Rechtsfolge der Sätze 1 und 2 ist
gesetzliche Folge der Feststellung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
(3) Die Rechtsfolge des Absatzes 2 gilt bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2030 nicht für Vorhaben
im Sinne des § 16b Absatz 1 und 2 des BundesImmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Be
kanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274;
2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge
setzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458)
geändert worden ist, es sei denn, das Vorhaben soll
in einem Natura 2000-Gebiet im Sinne des § 7 Ab
satz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021
(BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, oder in einem
Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 des Bundes
naturschutzgesetzes verwirklicht werden.
(4) Die Feststellung des Erreichens eines Flä
chenbeitragswerts oder Teilflächenziels steht der
Ausweisung zusätzlicher Flächen für Vorhaben nach
§ 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Ent
wicklung oder Nutzung der Windenergie dienen,
nicht entgegen.
(5) Der nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder
Nummer 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
jeweils zuständige Planungsträger ist bei der Aus
weisung von Windenergiegebieten gemäß § 2 Num
mer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes an
entgegenstehende Ziele der Raumordnung oder
entgegenstehende Darstellungen in Flächennut
zungsplänen nicht gebunden, soweit dies erforder
lich ist, um den Flächenbeitragswert im Sinne des
§ 3 Absatz 1 des Windenergieflächenbedarfsgeset
zes oder ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel zu
erreichen. Wurden Windenergiegebiete unter An
wendung von Satz 1 ausgewiesen, entfallen inner
halb dieser Gebiete die entsprechenden Bindungen
auch im Zulassungsverfahren.
(6) Die Ausweisung von Windenergiegebieten ge
mäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfs
gesetzes erfolgt nach den für die jeweiligen Pla
nungsebenen geltenden Vorschriften für Gebiets
ausweisungen. Für die Rechtswirksamkeit des
Plans ist es hingegen unbeachtlich, ob und welche
sonstigen Flächen im Planungsraum für die Auswei
sung von Windenergiegebieten geeignet sind.
(7) Sobald und solange nach Ablauf des jeweili
gen Stichtages gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes weder der Flä
chenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 1 oder
Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
noch ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel nach
§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes erreicht wird,
1. entfällt die Rechtsfolge des Absatzes 2 und
2. können Darstellungen in Flächennutzungsplänen,
Ziele der Raumordnung sowie sonstige Maßnah
men der Landesplanung einem Vorhaben nach
§ 35 Absatz 1 Nummer 5, das der Erforschung,
Entwicklung oder Nutzung der Windenergie
dient, nicht entgegengehalten werden.
Landesgesetze nach Absatz 9 Satz 1 und 4 sind
nicht mehr anzuwenden, wenn gemäß § 5 Absatz 3
Satz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
festgestellt wurde, dass ein Land den Nachweis ge
mäß § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfs
1359
gesetzes bis zum Ablauf des 30. November 2024
nicht erbracht hat oder wenn der Flächenbeitrags
wert nach Anlage 1 Spalte 1 oder Spalte 2 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes zum jeweiligen
Stichtag nicht erreicht wird.
(8) Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann
auch festgesetzt werden, dass die im Bebauungs
plan festgesetzten Windenergieanlagen nur zulässig
sind, wenn sichergestellt ist, dass nach der Errich
tung der im Bebauungsplan festgesetzten Wind
energieanlagen andere im Bebauungsplan bezeich
nete Windenergieanlagen innerhalb einer im Bebau
ungsplan zu bestimmenden angemessenen Frist
zurückgebaut werden. Die Standorte der zurückzu
bauenden Windenergieanlagen können auch außer
halb des Bebauungsplangebiets oder außerhalb des
Gemeindegebiets liegen. Darstellungen im Flächen
nutzungsplan können mit Bestimmungen entspre
chend den Sätzen 1 und 2 mit Wirkung für die
Zulässigkeit der Windenergieanlagen nach § 35
Absatz 1 Nummer 5 verbunden sein.
(9) Die Länder können durch Landesgesetze be
stimmen, dass § 35 Absatz 1 Nummer 5 auf Vorha
ben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung
der Windenergie dienen, nur Anwendung findet,
wenn sie bestimmte Mindestabstände zu den im
Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen
Nutzungen zu Wohnzwecken einhalten. Ein Min
destabstand nach Satz 1 darf höchstens 1 000 Me
ter von der Mitte des Mastfußes der Windenergie
anlage bis zur nächstgelegenen im Landesgesetz
bezeichneten baulichen Nutzung zu Wohnzwecken
betragen. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere
zur Abstandsfestlegung, sind in den Landesgeset
zen nach Satz 1 zu regeln. Auf der Grundlage dieses
Absatzes in der bis zum 14. August 2020 oder bis
zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung erlassene
Landesgesetze gelten fort; sie können geändert
werden, sofern die wesentlichen Elemente der in
dem fortgeltenden Landesgesetz enthaltenen Rege
lung beibehalten werden. In den Landesgesetzen
nach den Sätzen 1 und 4 ist zu regeln, dass die
Mindestabstände nicht auf Flächen in Windenergie
gebieten gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergie
flächenbedarfsgesetzes anzuwenden sind. Für
Landesgesetze nach Satz 4 ist dies bis zum Ablauf
des 31. Mai 2023 zu regeln."
Artikel 3
Änderung des
Raumordnungsgesetzes
Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge
setzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geän
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 8 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadt
entwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Ein
vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucher
schutz mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Be
rücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belan
gen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstel
1360
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
lung von Raumordnungsplänen. Sofern dabei auch
Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind
die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bun
desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu
erlassen."
2. Dem § 27 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Für Raumordnungspläne, die Windenergie
gebiete im Sinne von § 2 Nummer 1 des Windener
gieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022
(BGBl. I S. 1353) beinhalten, sind die Überleitungs
vorschriften des § 245e des Baugesetzbuchs und
die Sonderregelungen des § 249 des Baugesetz
buchs vorrangig anzuwenden."
Artikel 4
Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 8 des Ge
setzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Der Kooperationsausschuss koordiniert die Er
fassung
1. der Ziele der Länder zur Erreichung des Ziels
nach § 1 Absatz 2,
2. der Flächenausweisung in den Ländern für
das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach
Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsge
setzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) und
3. des Stands der Umsetzung der Ziele nach
Nummer 1 und der Flächenausweisungen
nach Nummer 2."
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
,,(5) Für die Sitzungen des Kooperationsaus
schusses müssen laufend die erforderlichen Da
ten beschafft und analysiert werden, insbeson
dere
1. zu dem Stand des Ausbaus von Windenergie
anlagen an Land und Freiflächenanlagen,
2. zu dem Umfang der für diese Anlagen bereits
genutzten Flächen und der für den Ausbau
pfad nach § 4 erforderlichen weiteren Flächen,
3. zu dem Umfang der für Windenergieanlagen
an Land ausgewiesenen Flächen und der für
das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach
Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsge
setzes erforderlichen weiteren Flächen,
4. zu dem Nachweis von Planaufstellungsbe
schlüssen und dem Inkrafttreten von Landes
gesetzen oder Raumordnungsplänen nach § 3
Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsge
setzes und
5. zu der Dauer der Genehmigungsverfahren die
ser Anlagen und den Hemmnissen in diesen
Verfahren."
2. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Die Länder berichten dem Sekretariat des
Kooperationsausschusses jährlich spätestens bis
zum 31. Mai über den Stand des Ausbaus der
erneuerbaren Energien und den Stand der Aus
weisung von Flächen nach den Vorschriften des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes, insbeson
dere über
1. den Stand der Umsetzung der für das Errei
chen der Flächenbeitragswerte in § 3 Absatz 2
des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vor
gesehenen Maßnahmen, einschließlich der
Angabe, zu welchem Anteil der Flächenbei
tragswert nach Anlage 1 des Windenergieflä
chenbedarfsgesetzes erreicht ist, sowie den
Nachweis nach Maßgabe von § 3 Absatz 3
des Windenergieflächenbedarfsgesetzes,
2. den Umfang an Flächen, die in der geltenden
Raumordnungs- und Bauleitplanung für Wind
energie an Land festgesetzt wurden, ein
schließlich der Angabe, zu welchem Anteil
diese bereits durch Windenergieanlagen ge
nutzt werden,
3. die durchschnittliche Dauer der Planaufstel
lungsverfahren,
4. die Planungen für neue Ausweisungen für die
Windenergienutzung an Land in der Raumord
nungs- und Bauleitplanung und
5. den Stand der Genehmigung von Windener
gieanlagen an Land, das heißt Anzahl und
Leistung der Windenenergieanlagen an Land,
auch mit Blick auf die Dauer von Genehmi
gungsverfahren von der Antragstellung bis
zur Genehmigungserteilung.
Die ausgewiesenen Flächen sollen in Form von
standardisierten Daten geografischer Informa
tionssysteme (GIS-Daten) in nicht personenbezo
gener Form gemeldet werden. Auch die Meldung
von Flächen, die nicht durch GIS-Daten erfolgt,
darf nur in nicht personenbezogener Form erfol
gen. Im Fall nicht ausreichender Flächenver
fügbarkeit sollen die Berichte auch Maßnahmen
enthalten, wie weitere Flächen, insbesondere
Flächen im Eigentum des Landes, verfügbar ge
macht werden können. Im Fall von Hemmnissen
in der Regional- oder Bauleitplanung oder in Ge
nehmigungsverfahren sollen die Berichte die da
für maßgeblichen Gründe und Vorschläge für
Maßnahmen enthalten, um die Verzögerungen
zu verringern einschließlich von Fallbeispielen
für eine gelungene Bürger- und Öffentlichkeits
beteiligung. Die Flächendaten und Berichte dür
fen keine personenbezogenen Daten enthalten.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima
schutz kann den Ländern Formatvorgaben für die
Berichte nach Satz 1 machen. Bis diese Vorga
ben vorliegen, können die Länder das Format
ihrer Berichte nach Satz 1 selbst bestimmen."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
b) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
,,(5) Ab dem 1. Januar 2024 umfasst der Be
richt nach Absatz 3 zusätzlich eine Bewertung
zum Stand der Umsetzung des Windenergieflä
chenbedarfsgesetzes und enthält insbesondere
Angaben über
1. die nach § 3 Absatz 3 des Windenergieflä
chenbedarfsgesetzes erbrachten Nachweise,
2. den Umfang ausgewiesener Flächen in der
geltenden Raumordnungs- und Bauleitpla
nung für Windenergie an Land und inwieweit
diese Flächen von der Windenergie an Land
genutzt werden,
3. den Zeitpunkt, in dem die Flächenbeitrags
werte nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit
Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsge
setzes in den Ländern voraussichtlich erreicht
werden und zu welchen Anteilen diese erreicht
worden sind,
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4. die Möglichkeit weiterer Maßnahmen und Vor
schläge zur Planungsbeschleunigung und
5. die Eignung der Flächenbeitragswerte nach
§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes für das
Erreichen der Ausbaupfade und Ausbauziele
nach diesem Gesetz.
(6) Die Berichterstattung nach den Absätzen 3
und 4 erfolgt mit der Unterstützung des Umwelt
bundesamtes und auf der Grundlage der nach
§ 97 Absatz 5 beschafften und der nach § 98
Absatz 1 zu übermittelnden Daten. Die Bericht
erstattung nach Satz 1 darf keine personenbe
zogenen Daten enthalten."
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juli 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Die Bundesministerin
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Klara Geywitz