319-101310-4302-2360-7368-3400-2403-1
1982
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022
Gesetz
zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung,
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des
Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
Vom 7. November 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos
sen:
Artikel 1
Änderung des
Anerkennungs- und
Vollstreckungsausführungsgesetzes
Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausfüh
rungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) wird wie
folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange
fügt:
,,Abschnitt 8
Haager Übereinkommen vom
2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
§ 59 Bescheinigungen zu inländischen Titeln".
2. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt.
b) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
,,c) Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019
über die Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen."
3. § 58 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Die Entscheidung über die Ausstellung einer Be
scheinigung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e
oder Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom
30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen
ist anfechtbar."
4. Folgender Abschnitt 8 wird angefügt:
,,Abschnitt 8
Haager Übereinkommen vom
2. Juli 2019 über die Anerkennung
und Vollstreckung ausländischer
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
§ 59
Bescheinigungen zu inländischen Titeln
(1) Bescheinigungen nach Artikel 12 Absatz 1
Buchstabe d und Absatz 3 des Haager Übereinkom
mens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zi
vil- und Handelssachen werden von dem Gericht
ausgestellt, dem die Erteilung einer vollstreckbaren
Ausfertigung des Titels obliegt.
(2) Die Entscheidung über die Ausstellung der
Bescheinigung nach Artikel 12 Absatz 1 Buch
stabe d oder Absatz 3 des Haager Übereinkommens
vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstre
ckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen ist anfechtbar. Hierfür gelten die
Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entschei
dung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel
sinngemäß."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022
Artikel 2
Änderung der
Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 7
Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I
S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu § 722 ein
Semikolon und das Wort ,,Verordnungsermächti
gung" angefügt.
2. In § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der
Angabe ,,ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40" ein Se
mikolon und die Angabe ,,L 173 vom 30.6.2022,
S. 133" eingefügt.
3. § 722 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
Wort ,,Verordnungsermächtigung" angefügt.
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
bis 4 ersetzt:
,,(2) Für die Klage auf Erlass des Urteils ist das
Landgericht zuständig, bei dem der Schuldner
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst
das Landgericht, bei dem nach § 23 gegen den
Schuldner Klage erhoben werden kann.
(3) Der Vorsitzende der Zivilkammer entschei
det als Einzelrichter. Die Regelungen über die
Vorlage zur Entscheidung über eine Übernahme
sowie die Übernahme durch die Zivilkammer
nach § 348 Absatz 3 bleiben unberührt.
(4) Sind in einem Land mehrere Landgerichte
errichtet, so kann die Landesregierung die Zu
ständigkeit durch Rechtsverordnung einem oder
mehreren Landgerichten übertragen. Die Lan
desregierung kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal
tung übertragen. Mehrere Länder können die
Zuständigkeit eines oder mehrerer Landgerichte
über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren."
Artikel 3
Änderung des
Rechtspflegergesetzes
§ 20 Absatz 1 Nummer 9 des Rechtspflegergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April
2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch
Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022
(BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
1983
2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 22 Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 57 oder § 58"
durch die Angabe ,,§ 57, § 58 oder § 59" ersetzt.
2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge
ändert:
a) In Nummer 1513 wird im Gebührentatbestand
nach der Angabe ,,§ 58" die Angabe ,,oder § 59"
eingefügt.
b) In Nummer 8401 wird im Gebührentatbestand die
Angabe ,,§ 57 oder § 58" durch die Angabe ,,§ 57,
§ 58 oder § 59" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9a Buchstabe c des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I S. 610)
wird die Angabe ,,§ 57 oder § 58" durch die An
gabe ,,§ 57, § 58 oder § 59" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
In § 1517 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz
buchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Ja
nuar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober
2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird die
Angabe ,,Abs. 2 Satz 3, 4" durch die Wörter ,,Absatz 2
Satz 2 und 3 entsprechend" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Wohnungseigentumsgesetzes
In § 48 Absatz 4 Satz 1 des Wohnungseigentums
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34) wird die Angabe ,,1. De
zember 2022" durch die Angabe ,,1. Dezember 2023"
ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
Artikel 10 des Gesetzes zur Modernisierung des
Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2121), das durch Artikel 26 des Gesetzes vom
25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
,,9. die Ausstellung von Bescheinigungen nach Arti
kel 12 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 des
Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über
die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;".
1. In Satz 1 werden die Wörter ,,Sätze 2 und 3" durch
die Wörter ,,Sätze 2 bis 5" ersetzt.
Artikel 4
2. Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze
ersetzt:
Änderung des
Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be
kanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154),
das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juni
,,Artikel 2 tritt am 12. Dezember 2024 in Kraft. Arti
kel 4 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. In Artikel 6 tritt
§ 2 Absatz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes am
5. Dezember 2022 in Kraft. Im Übrigen tritt Artikel 6
am 1. Januar 2023 in Kraft."
1984
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 1, 2
Nummer 1 und 3 sowie die Artikel 3 bis 5 treten an
dem Tag in Kraft, an dem das Haager Übereinkommen
vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstre
ckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Han
delssachen nach seinem Artikel 28 für die Europäische
Union mit Ausnahme des Königreiches Dänemark in
Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz gibt den
Tag des Inkrafttretens nach Satz 2 im Bundesgesetz
blatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. November 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann