Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 42 vom 11.11.2022  - Seite 1982 bis 1984 - Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens

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1982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022 Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens Vom 7. November 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Artikel 1 Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausfüh rungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) wird wie folgt geändert: 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange fügt: ,,Abschnitt 8 Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen § 59 Bescheinigungen zu inländischen Titeln". 2. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. b) Folgender Buchstabe c wird angefügt: ,,c) Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen." 3. § 58 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Entscheidung über die Ausstellung einer Be scheinigung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e oder Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen ist anfechtbar." 4. Folgender Abschnitt 8 wird angefügt: ,,Abschnitt 8 Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen § 59 Bescheinigungen zu inländischen Titeln (1) Bescheinigungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 des Haager Übereinkom mens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zi vil- und Handelssachen werden von dem Gericht ausgestellt, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt. (2) Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 12 Absatz 1 Buch stabe d oder Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstre ckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist anfechtbar. Hierfür gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entschei dung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel sinngemäß." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022 Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu § 722 ein Semikolon und das Wort ,,Verordnungsermächti gung" angefügt. 2. In § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe ,,ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40" ein Se mikolon und die Angabe ,,L 173 vom 30.6.2022, S. 133" eingefügt. 3. § 722 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort ,,Verordnungsermächtigung" angefügt. b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt: ,,(2) Für die Klage auf Erlass des Urteils ist das Landgericht zuständig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Landgericht, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. (3) Der Vorsitzende der Zivilkammer entschei det als Einzelrichter. Die Regelungen über die Vorlage zur Entscheidung über eine Übernahme sowie die Übernahme durch die Zivilkammer nach § 348 Absatz 3 bleiben unberührt. (4) Sind in einem Land mehrere Landgerichte errichtet, so kann die Landesregierung die Zu ständigkeit durch Rechtsverordnung einem oder mehreren Landgerichten übertragen. Die Lan desregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal tung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines oder mehrerer Landgerichte über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren." Artikel 3 Änderung des Rechtspflegergesetzes § 20 Absatz 1 Nummer 9 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 1983 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 22 Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 57 oder § 58" durch die Angabe ,,§ 57, § 58 oder § 59" ersetzt. 2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge ändert: a) In Nummer 1513 wird im Gebührentatbestand nach der Angabe ,,§ 58" die Angabe ,,oder § 59" eingefügt. b) In Nummer 8401 wird im Gebührentatbestand die Angabe ,,§ 57 oder § 58" durch die Angabe ,,§ 57, § 58 oder § 59" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9a Buchstabe c des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I S. 610) wird die Angabe ,,§ 57 oder § 58" durch die An gabe ,,§ 57, § 58 oder § 59" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs In § 1517 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz buchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Ja nuar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird die Angabe ,,Abs. 2 Satz 3, 4" durch die Wörter ,,Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes In § 48 Absatz 4 Satz 1 des Wohnungseigentums gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34) wird die Angabe ,,1. De zember 2022" durch die Angabe ,,1. Dezember 2023" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens Artikel 10 des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121), das durch Artikel 26 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ,,9. die Ausstellung von Bescheinigungen nach Arti kel 12 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;". 1. In Satz 1 werden die Wörter ,,Sätze 2 und 3" durch die Wörter ,,Sätze 2 bis 5" ersetzt. Artikel 4 2. Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: Änderung des Gerichtskostengesetzes Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be kanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juni ,,Artikel 2 tritt am 12. Dezember 2024 in Kraft. Arti kel 4 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. In Artikel 6 tritt § 2 Absatz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes am 5. Dezember 2022 in Kraft. Im Übrigen tritt Artikel 6 am 1. Januar 2023 in Kraft." 1984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022 Artikel 9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 1, 2 Nummer 1 und 3 sowie die Artikel 3 bis 5 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstre ckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Han delssachen nach seinem Artikel 28 für die Europäische Union mit Ausnahme des Königreiches Dänemark in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag des Inkrafttretens nach Satz 2 im Bundesgesetz blatt bekannt. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 7. November 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister der Justiz Marco Buschmann