Drittes Strafrechtsänderungsgesetz
Bundesgesetzblatt
735
Teill
1953
Ausgegeben zu Bonn am 6. August 1953
Nr. 44
Tag Inhalt: Seite
4.8.53 Drittes Strafrechtsänderungsgesetz .................................................... 735
4. 8. 53 Jugendgerichtsgesetz.................................................................. 751
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger.......................................... 770
Drittes Strafrechtsänderungsgesetz.
Vom 4. August 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderungen des Strafgesetzbuchs
Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. a) In § 1 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 44 Abs. 2, § 67 Abs. 1 und 70 Abs. 1 wird der Hinweis auf die Todesstrafe gestrichen.
b) § 13 und § 218 Abs. 3 Satz 2 werden gestrichen.
c) § 211 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"Der Mörder wird mit lebenslangem Zuchthaus bestraft."
§ 211 Abs. 3 wird gestrichen.
2. In § 3 Abs. 2 werden die Worte "nach dem gesunden Empfinden des deutschen Volkes" gestrichen.
3. § 4 Abs. 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
"1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen Amtes oder gegen Träger eines solchen Amtes während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;"
4. In § 7 werden die Worte "im Gebiete des Deutschen Reichs" durch die Worte "im Inland" ersetzt.
5. § 11 erhält folgende Fassung:
"§ 11
. Mitglieder eines Gesetzgebungsorgans eines zur Bundesrepublik Deutschland gehörigen Landes dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft oder einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen."
6. § 12 erhält folgende Fassung:
"§ 12 Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in § 11 bezeichneten Gesetzgebungsorgane oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei."
7. §27b Abs. 2 wird gestrichen.
8. In § 28 Abs. 3 und § 29 Abs. 6 wird die Zahl "494" durch die Zahl "462" ersetzt.
9. In §28b Abs. 2 werden die Worte "Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats" ersetzt durch die Worte "Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates".
10. In § 31 Abs. 1 werden die Worte "die dauernde Unfähigkeit zum Dienste in dem Deutschen Heere und der Kaiserlichen Marine sowie" gestrichen.
11. a) In § 31 Abs. 2 werden die Worte "die Advo-
katur" und in §§ 352 und 356 das Wort "Advokat" gestrichen, b) In § 359 werden die Worte "ingleichen Notare, nicht aber Advokaten und Anwälte" ersetzt durch die Worte "ferner Notare, nicht aber Anwälte".
12. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Nummern 1 und 2 werden gestrichen.
b) In Nummer 6 werden die Worte "Beistand der Mutter, Mitglied eines Familienrats oder Kurator" durch die Worte "Beistand der Mutter oder Mitglied eines Familienrates" und die Worte "die obervormundschaftliche Behörde" durch die Worte "das Vormundschaftsgericht" ersetzt.
c) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden Nummern 1 bis 4.
13. In § 52 Abs. 2 werden die Worte "Ehegatten, Geschwister und deren Ehegatten" ersetzt durch die Worte "Ehegatten und deren Geschwister, Geschwister und deren Ehegatten".
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14. In § 70 Abs. 2 werden die Worte "oder die Entmannung" gestrichen.
15. In § 105 werden die Worte "den Senat oder die Bürgerschaft einer der freien Hansestädte, eine gesetzgebende Versammlung des Reichs oder eines Bundesstaats" ersetzt durch die Worte "ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes".
16. a) In § 117 wird das Wort "Schießgewehr" durch
das Wort "Schußwaffen" ersetzt, b) In § 368 Nr. 7 wird das Wort "Feuergewehr" durch das Wort "Feuerwaffen" ersetzt.
17. § 138 wird aufgehoben.
18. In § 147 wird das Wort "auch" gestrichen.
19. In § 149 werden die Worte "dem Reich, dem Norddeutschen Bunde, einem Bundesstaate oder fremden Staate oder von einer zur Ausgabe solcher Papiere berechtigten Gemeinde, Korporation, Gesellschaft oder Privatperson" ersetzt durch die Worte "einem Staate oder von einer zur Ausgabe solcher Papiere berechtigten Stelle".
20. § 162 wird aufgehoben.
21. In § 166 werden die Worte "eine andere mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes bestehende Religionsgesellschaft" ersetzt durch die Worte "eine andere im Staate bestehende Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechtes".
22. § 173 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Der Beischlaf zwischen Geschwistern wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. ¦ Ebenso wird der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie bestraft, wenn die Ehe, auf der die Schwägerschaft beruht, zur Zeit der Tat besteht."
b) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:
"Im Falle des Beischlafes zwischen Verschwägerten kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten zur Zeit der Tat aufgehoben war. Die Tat wird nicht mehr verfolgt, wenn Befreiung vom Eheverbot der Schwägerschaft erteilt worden ist."
23. In den §§ 176, 177, 179, 181a, 236 und 237 wird das Wort "Frauensperson" durch das Wort "Frau" ersetzt.
24. In § 197 werden die Worte "eine gesetzgebende Versammlung des Reichs oder eines Bundesstaats" ersetzt durch die Worte "ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes".
25. Nach § 248 a werden folgende Vorschriften eingefügt:
"§ 248 b Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt,
wird, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht, ist, mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
Wer die Tat gegen einen Verwandten absteigender Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos.
Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.
§ 248 c
Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Energie sich rechtswidrig zuzueignen, mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Der Versuch ist strafbar.
Wird die im Absatz 1 bezeichnete Handlung in der Absicht begangen, einem anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen, so ist auf Geldstrafe oder auf Gefängnis bis zu zwei Jahren zu erkennen. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein."
26. Die § § 265 a und 266 erhalten folgenden Absatz 3:
"Wer die Tat gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher begeht, ist nur auf Antrag zu verfolgen. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig."
27. a) In § 275 Nr. 1 bis 3 werden die Worte "Post-
oder Telegraphenfreimarken oder gestempelte Briefkuverts" durch das Wort "Postwertzeichen" ersetzt. In Nummern 1 und 3 wird das Komma hinter dem Worte "Stempelabdrücke" durch das Wort "oder" ersetzt.
b) In § 276 Abs. 2, § 360 Abs. 1 Nr. 4 und § 364 Abs. 2 werden die Worte "Post- oder Telegraphenwertzeichen" durch das Wort "Postwertzeichen" ersetzt.
c) In § 276 Abs. 2 werden das Wort "Frankierung" durch das Wort "Freimachung" und die Worte "Entziehung der Post- oder Telegraphengebühren" durch das Wort "Gebührenhinterziehung" ersetzt.
d) In § 355 Abs. 1 werden die Worte "Telegraphenbeamte oder andere" durch die Worte "Postbeamte oder", im Absatz 1 wird das Wort "Depeschen" durch das Wort "Telegramme" und im Absatz 2 das Wort "Depeschen" durch das Wort "Telegrammen" ersetzt.
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28. In § 301 wird das Wort "Bürgschaftsinstrumente" durch das Wort "Bürgschaftserklärungen" ersetzt.
29. In den §§325 und 326 heißt es statt "321 bis 324": "321 und 324".
30. § 338 wird aufgehoben.
31. In §358 heißt es statt "331, 339 bis 341": "331, 340, 341".
32. In § 359 werden die Worte "im Dienste des Reichs oder in unmittelbarem oder mittelbarem Dienste eines Bundesstaats" ersetzt durch die Worte "im unmittelbaren oder mittelbaren inländischen Staatsdienst".
33. In § »360 Abs. 1 Nr. 7 werden die Worte "des Reichs" durch die Worte "des Bundes" und das Wort "Reichsadler" durch das Wort "Bundesadler" ersetzt.
34. § 367 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 8 erhält folgende Fassung: "8. wer ohne polizeiliche Erlaubnis an bewohnten oder von Menschen besuchten Orten Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln legt oder an solchen Orten mit einer Schußwaffe schießt oder Feuerwerkskörper abbrennt, es sei denn, daß er mit zulässigem Jagdgerät rechtmäßig die Jagd ausübt;"
b) Absatz 1 Nummer 16 wird gestrichen.
c) In Absatz 2 heißt es statt "der Nr. 7 bis 9": "der Nummern 8 und 9". Die Worte "der verfälschten oder verdorbenen Getränke oder Eßwaren, ingleichen" werden gestrichen.
Artikel 2 Weitere Änderungen des Strafgesetzbuchs
Das Strafgesetzbuch wird weiter wie folgt geändert oder ergänzt:
1. a) Nach § 1 wird folgende Vorschrift eingefügt:
"§ 2
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
Die Strafe bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. Bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung bis zu deren Aburteilung ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit erlassen ist, ist auf die während seiner Geltung begangenen Straftaten auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist.
über Maßregeln der Sicherung und Besserung ist nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt."
b) § 2 a wird aufgehoben.
2. § 6 erhält folgenden Absatz 3:
"Eine Beschäftigung außerhalb der Anstalt (§ 15) ist nur mit ihrer Zustimmung izulässig."
3. a) In § 1 Abs. 1 und 2, § 21, § 70 Abs. 1 Nr. 2
bis 5, § 74 Abs. 3, § 75 Abs. 1 und 2, § 105 Abs. 1 und 2, § 106 Abs. 1 und 2, § 201, § 202, § 203, § 205, § 206 und § 345 Abs. 2 wird das Wort "Festungshaft" durch das Wort "Einschließung" ersetzt.
b) § 17 erhält folgende Fassung:
"§ 17
Der Höchstbetrag der Einschließung ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag.
Die Strafe der Einschließung besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen. Sie wird in besonderen Anstalten oder in besonderen Abteilungen von Anstalten vollzogen."
c) § 20 erhält folgende Fassung:
"§ 20
Wo das Gesetz die Wahl zwischen Zuchthaus und Einschließung gestattet, darf auf Zuchthaus nur dann erkannt werden, wenn festgestellt wird, daß die strafbare Handlung einer ehrlosen Gesinnung entsprungen ist."
d) In § 70 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "oder auf lebenslängliche Festungshaft" gestrichen.
4. An die Stelle der §§ 23 bis 26 treten folgende Vorschriften:
"§ 23
Das Gericht kann die Vollstreckung einer Gefängnis- oder Einschließungsstrafe von nicht mehr als neun Monaten oder einer Haftstrafe aussetzen, damit der Verurteilte durch gute Führung während einer Bewährungszeit Straferlaß erlangen kann (Strafaussetzung zur Bewährung).
Strafaussetzung zur Bewährung wird nur angeordnet, wenn die Persönlichkeit des Verurteilten und teein Vorleben in Verbindung mit seinem Verhalten nach der Tat oder einer günstigen Veränderung seiner Lebensumstände erwarten lassen, daß er unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird.
Strafaussetzung zur Bewährung darf nicht angeordnet werden, wenn
1. das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert oder
2. während der letzten fünf Jahre vor Begehung der Straftat die Vollstreckung einer gegen den Verurteilten im Inland erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung oder im Gnadenwege ausgesetzt oder
3. der Verurteilte innerhalb dieses Zeitraumes im Inland zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist.
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In den Fällen des Absatzes 3 Nummern 2 und 3 wird in die Frist die Zeit nicht eingerechnet, in der der Täter eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
§ 24
Das Gericht macht dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Auflagen. Insbesondere kann es ihm auferlegen,
1. den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2. Weisungen zu befolgen, die sich auf Aufenthaltsort, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit beziehen,
3. sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen,
4. Unterhaltspflichten nachzukommen,
5. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen oder
6. sich der Aufsicht und Leitung eines Be-währnngshelfers zu unterstellen.
Von der Anordnung von Auflagen kann abgesehen werden, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte auch ohne sie ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen, vor allem den durch die Tat verursachten Schaden nach Kräften wiedergutmachen wird. Der Verurteilte darf durch eine Auflage nicht daran gehindert werden, für ihn günstigere Möglichkeiten der Ausbildung oder Arb.it wahrzunehmen.
Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 kann das Gericht auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
Die Bewährungszeit beträgt mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Sie beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden. Während der Bewährungszeit ruht die Verjährung der Strafvollstreckung.
§ 24a
Der Bewährungshelfer (§ 24 Abs. 1 Nr. 6) wird von dem Gericht bestellt. Er überwacht nach dessen Anweisungen während der Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten und die Erfüllung der Auflagen.
§ 25
Hat der Verurteilte sich bewährt, so wird die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Das Gericht kann anordnen, daß über die Verurteilung nur noch beschränkt Auskunft erteilt wird.
Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn
1. Urn=iahde bekannt werden, die bei Würdigung des Wesens der Aussetzung zu ihrer Versagung geführt hätten,
2. der Verurteilte wegen eines innerhalb der Bewährungszeit begangenen Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens im Inland zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird,
3. er den Bewährungsauflagen gröblich zuwiderhandelt oder
4. sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war
Leistungen, die der Verurteilte auf Grund von Auflagen erbracht hat, werden nicht zurückerstattet.
§ 26
Das Gericht kann den zu zeitiger Freiheitsstrafe Verurteilten mit seiner Zustimmung bedingt entlassen, wenn dieser zwei Drittel der Strafe, mindestens jedoch drei Monate, verbüßt hat und erwartet werden kann, daß er in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird.
Die Bewährungszeit darf die Dauer des Straf-restes auch im Falle einer nachträglichen Verkürzung nicht unterschreiten.
Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 24, 24 a und des § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sinngemäß. "
5. In § 27 Abs. 2 Nr.l treten an die Stelle der Worte "drei Deutsche Mark" die Worte "fünf Deutsche Mark", in Nummer 2 an die Stelle der Worte "eine Deutsche Mark" die Worte "drei Deutsche Mark".
6. § 42 f erhält folgende Fassung:
"§ 42f Die Unterbringung dauert so lange, wie ihr Zweck es erfordert.
Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt darf nicht länger als zwei Jahre dauern.
Die Dauer der Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung ist an keine Frist gebunden. Die erste Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl darf nicht länger als zwei Jahre, die wiederholte nicht länger als vier Jahre dauern. Bei diesen Maßregeln hat das Gericht jeweils vor dem Ablauf bestimmter Fristen zu entscheiden, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. Die Frist beträgt bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung drei Jahre und bei der Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl sechs Monate. Ergibt sich bei der Prüfung, daß der Zweck der Unterbringung erreicht ist, so hat das Gericht die Entlassung des Untergebrachten anzuordnen.
Das Gericht kann auch während des Laufes der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen jederzeit prüfen, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. Wenn das Gericht dies bejaht, so hat es die Entlassung des Untergebrachten anzuordnen.
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Die Fristen laufen vom Beginn des Vollzugs an. Lehnt das Gericht die Entlassung des Untergebrachten ab, so beginnt mit dieser Entscheidung der Lauf der im Absatz 3 genannten Fristen von neuem."
7. In § 42 h Abs. 1 werden die Worte "die höhere Vollzugsbehörde" ersetzt durch die Worte "das Gericht".
8. § 49 a erhält folgende Fassung:
"§ 49a
"Wer einen anderen zu bestimmen versucht, eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung zu begehen, wird nach den für den Versuch des Verbrechens geltenden Vorschriften (§§ 44, 45) bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung verabredet, das Anerbieten eines anderen annimmt, eine solche Handlung zu begehen, oder sich zu einem Verbrechen bereit erklärt.
Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft, wer aus freien Stücken
1. eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung verhindert, nachdem er einen anderen zu dieser Handlung zu bestimmen versucht oder das Anerbieten eines anderen hierzu angenommen hat,
2. nach der Verabredung einer als Verbrechen mit Strafe bedrohten Handlung seine Tätigkeit aufgibt und die Handlung verhindert,
3. seine Erklärung widerruft, durch die er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hat.
Unterbleibt die Tat ohne sein Zutun oder wird sie unabhängig von seinem vorausgegangenen Verhalten begangen, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Begehung zu verhindern."
9. a) Der bisherige § 58 wird § 55. In § 42 b Abs. 1
heißt es in den Klammern statt "§ 58": "§ 55".
b) Nach § 55 wird folgende Vorschrift eingefügt:
"§ 56
Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine höhere Strafe, so trifft diese den Täter nur, wenn er die Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat."
c) In § 314 und § 326 werdan die Worte "von einem Monat bis zu drei Jahren" durch die Worte "nicht unter einem Monat" ersetzt.
10. § 66 Abs. 2 wird aufgehoben.
11. § 93 erhält folgende Fassung:
"§ 93
Wer Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen, durch deren Inhalt Bestrebungen herbeigeführt oder gefördert werden
sollen, die darauf gerichtet sind, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder zur Unterdrückung der demokratischen Freiheit einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben,
1. herstellt, vervielfältigt oder verbreitet oder
2. zur Verbreitung oder Vervielfältigung vorrätig hält, bezieht oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt,
wird mit Gefängnis bestraft. Der Versuch ist strafbar."
12. Der Vierte Abschnitt des Zweiten Teils erhält folgende Fassung:
"Vierter Abschnitt
Handlungen gegen ausländische Staaten
§ 102
Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines ausländischen Staatsoberhauptes, eines Mitgliedes einer ausländischen Regierung oder eines im Bundesgebiet beglaubigten Leiters einer ausländischen diplomatischen Vertretung begeht, während Ada. der Angegriffene in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, wird mit Gefängnis, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist.
§ 103
Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
§ 104
Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
§ 104 a
Die Vergehen dieses Abschnittes werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafver-
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langen der ausländischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt. Die Ermächtigung kann zurückgenommen werden.
§ 104b
Im Falle des § 102 gelten die Vorschriften der §§ 85 und 86 entsprechend mit der Maßgabe, daß neben den Strafen auf Geldstrafe erkannt werden kann.
In den Fällen der §§ 103 und 104 ist die Vorschrift des § 200 über die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung entsprechend anzuwenden, wenn die Tat öffentlich oder in einer Versammlung begangen worden ist. An die Stelle des Beleidigten tritt der Staatsanwalt."
§ 106 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"Wer innerhalb des befriedeten Bannkreises um das Gebäude eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes sowie des Bundesverfassungsgerichts an öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzügen teilnimmt und dadurch vorsätzlich Vorschriften verletzt, die über den Bannkreis erlassen worden sind, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft."
An die Stelle der §§ 107 bis 109 treten folgende Vorschriften:
"§ 107
Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Gefängnis, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
§ 107a
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Gefängnis bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.
Der Versuch ist strafbar.
§ 107 b Wer
1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt,
2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat,
3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt,
4. siJtx als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist,
wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist.
§ 107c
Wer einer dem Schutze des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.
§ 108
Wer mit Gewalt, durch rechtswidrige Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Gefängnis, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.
Der Versuch ist strafbar.
§ 108 a
Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
§ 108b
Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt.
Das Entgelt oder dessen Wert kann im Urteil eingezogen werden.
§ 109
In den Fällen der §§107, 107 a, 108 und 108b kann neben einer Gefängnisstrafe auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
§ 109a
Die Vorschriften der §§ 107 bis 109 gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen und für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden. Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlages oder das Unterschreiben für ein Volksbegehren gleich."
§ 111 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"Dasselbe gilt, wenn die Aufforderung ohne Erfolg geblieben ist. Die Strafe kann nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuches gemildert werden."
15.
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16. §113 Abs. 4 und §117 Abs. 4 werden aufgehoben.
17. § 114 erhält folgenden Absatz 3:
"In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren."
18. § 130 a wird aufgehoben.
19. In § 132 werden die Worte "bis zu einem Jahre" ersetzt durch die Worte "bis zu zwei Jahren".
20. § 132 a erhält folgende Fassung:
"§ 132 a We unbefugt
1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, Titel oder Würden führt,
2. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt oder
3. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen für Betätigung in der Kranken- oder Wohlfahrtspflege trägt, die im Inland staatlich anerkannt oder genehmigt sind,
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Den im Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Bezeichnungen, Titeln, Würden, Uniformen, Kleidungen, Trachten oder Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sin^,
Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten auch fü Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechtes sowie für Berufstrachten und Berufsabzeichen der vonxhnen anerkannten religiösen Vereinigungen oder religiösen Genossenschaften."
21. Als § 138 wird folgende Vorschrift eingefügt:
"§ 138
Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung eines Hochverrates (§§ 80, 81 Abs. 1, § 83), eines Verfassungsverrates (§ 89), eines Landesverrates (§§ 100, 100a, lOOd Abs. 1, § 100f), eines Mordes, eines Totschlags, eines Münzverbrechens, eines Raubes, einer räuberischen Erpressung, eines Menschenraubes, einer Verschleppung, einer erpresserischen Kindesentführung, eines Mädchenhandels oder eines gemeingefährlichen Verbrechens zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der ErfoTg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Gefängnis bestraft.
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.
- Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem verbrecherischen Vorhaben glaubhaft erfahren hat, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft."
22. § 139 erhält folgende Fassung:
"§ 139
Ist in den Fällen des § 138 die Tat nicht versucht worden, so kann von Strafe abgesehen werden.
Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist.
Wer eine Anzeige unterläßt, die er gegen einen Angehörigen (§ 52) erstatten müßte, ist straffrei, wenn er sich ernstlich bemüht hat, ihn von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, es sei denn, daß es sich um einen Mord oder Totschlag handelt. Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechtsanwalt, Verteidiger oder Arzt nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist.
Straffrei ist, wer die Ausführung oder den Erfolg der Tat anders als durch Anzeige abwendet. Unterbleibt die Ausführung oder der Erfolg der Tat ohne Zutun des zur Anzeige Verpflichteten, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein ernstliches Bemühen, den Erfolg abzuwenden."
23. Als § 140 wird folgende Vorschrift eingefügt:
"§ 140
Wer eine der in § 138 Abs. 1 genannten oder eine der in §§ 5 und 6 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen mit Strafe bedrohten Handlungen belohnt oder öffentlich billigt, nachdem sie begangen oder ihre Begehung versucht worden ist, wird, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist, mit Gefängnis bestraft. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.
In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren."
24. § 139 a wird § 142.
25. a) § 139 b wird § 143 und erhält folgende
Fassung:
"§ 143
Wer einen noch nicht Achtzehnjährigen, dessen Beaufsichtigung ihm obliegt, nicht gehörig beaufsichtigt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft, wenn der zu Beaufsichtigende eine als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedrohte Handlung begeht, die der Aufsichtspflichtige durch gehörige Aufsicht hätte ver-hinder können. Dies gilt nicht, soweit in sonstigen Vorschriften eine andere Strafe angedroht ist.
Aufsichtspflichtig im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dem die Sorge für die Person des Kindes oder des Jugendlichen obliegt oder dem das Kind oder der Jugendliche zur Erziehung oder Pflege ganz oder überwiegend anvertraut ist.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Gesetzliche Vorschriften über die Haftbarkeit von Personen für die einen anderen treffenden Geldstrafen oder sonstigen Geldleistungen bleiben unberührt."
b) § 361 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: "4. wer bettelt oder Kinder zum Betteln
anleitet oder ausschickt;"
c) § 361 Abs. 1 Nr. 9 erhält folgende Fassung: "9. wer einen noch nicht A ^zehnjährigen,
dessen Beaufsichtigung ihm obliegt, nicht gehörig beaufsichtigt, wenn der zu Beaufsichtigende eine als Übertretung mit Strafe bedrohte Handlung begeht, die der Aufsichtspflichtige durch gehörige Aufsicht hätte verhindern können. Statt der Haft kann auf Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark erkannt werden. § 143 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden."
d) § 361 Abs. 2 wird gestrichen.
26. §153 Abs. 2 und §156 Abs. 2 werden aufgehoben.
27. § 159 erhält folgende Fassung:
»§ 159
Die Vorschriften über die Bestrafung der erfolglosen Anstiftung bei Verbrechen (§49a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4) gelten entsprechend für die Fälle der falschen uneidlichen Aussage und der wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt."
28. § 163 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend."
29. a) § 168 erhält folgende Fassung:
"§ 168
Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten eine Leiche, Leichenteile oder die Asche eines Verstorbenen wegnimmt, wer daran oder an einer Beisetzungsstätte beschimpfenden Unfug verübt oder wer eine Beisetzungsstätte zerstört oder beschädigt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Der Versuch ist strafbar." b) § 367 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. wer ohne Vorwissen der Behörde einen Leichnam beerdigt oder beiseiteschafft;".
30. § 170 a Abs. 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
"Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig."
31. § 195 wird aufgehoben. In § 232 Abs. 3 entfällt der Hinweis auf § 195.
32. In § 212 werden die Worte: "mit lebenslangem Zuchthaus oder " gestrichen. Als Absatz 2 wird folgende Vorschrift hinzugefügt:
"In besonders schweren Fällen ist auf lebenslanges Zuchthaus zu erkennen."
33. In § 216 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:
"Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten." Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
34. § 217 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten."
35. § 219 erhält wieder folgende Fassung:
"§ 219
Wer zu Zwecken der Abtreibung Mittel, Gegenstände oder Verfahren öffentlich ankündigt oder anpreist oder solche Mittel oder Gegenstände an einem allgemein zugänglichen Ort ausstellt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine Anwendung, wenn Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zu ärztlich gebotenen Unterbrechungen der Schwangerschaft dienen, Ärzten oder Personen, die mit solchen Mitteln oder Gegenständen erlaubter Weise Handel treiben, oder in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachzeitschriften angekündigt oder angepriesen werden."
36. In § 228 werden die Worte "in den Fällen des §223 Abs. 2 und des §223a" ersetzt durch die Worte "in den Fällen des § 223 Abs. 2 und der §§ 223 a und 223 b Abs. 1".
37. § 239 a erhält folgende Fassung:
"§ 239a
Wer ein fremdes Kind entführt oder der Freiheit beraubt, um für dessen Herausgabe ein Lösegeld zu verlangen, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.
Kind im Sinne dieser Vorschrift ist der Minderjährige unter 18 Jahren."
38. a) In § 240 Abs. 1 werden hinter den Worten
"mit Zuchthaus" die Worte "bis zu zehn Jahren" eingefügt.
b) § 240 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist."
39. § 253 erhält folgende Fassung:
"§ 253
Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unter-
Nr. 44 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1953
743
lassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird wegen Erpressung mit Gefängnis nicht unter zwei Monaten, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.
Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Der Versuch ist strafbar."
40. § 260 erhält folgenden Absatz 2:
"Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein."
41. § 263 Abs. 4 Satz 2 und § 266 Abs. 2 Satz 2 werden aufgehoben.
42. § 294 erhält folgenden Satz 2:
"Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig."
43. § 300 erhält folgende Fassung:
"§ 300 Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft
1. als Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Angehöriger eines anderen Heilberufs, der eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2. als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in Strafsachen, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer (vereidigter Bücherrevisor) oder Steuerberater
anvertraut worden oder bekannt geworden ist, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Den im Absatz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Dasselbe gilt für denjenigen, der nach dem Tode des zur Wahrung des Geheimnisses nach Absatz 1 Verpflichteten das von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangte Geheimnis unbefugt veröffentlicht.
Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jemandem einen Nachteil zuzufügen, so ist die Strafe Gefängnis. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein."
44. § 302 d erhält folgenden Absatz 2:
"In besonders schweren Fällen ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren und Geldstrafe in unbeschränkter Höhe zu erkennen."
45. § 330 c erhält folgende Fassung:
"§ 330 c Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies
erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft. "
Artikel 3
Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. § 29 erhält folgenden neuen Absatz 2:
"(2) Bei Eröffnung des Hauptverfahrens kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Zuziehung eines zweiten Amtsrichters beschlossen werden, wenn dessen Mitwirkung nach dem Umfang der Sache notwendig erscheint. Eines Antrages der Staatsanwaltschaft bedarf es nicht, wenn ein Gericht höherer Ordnung das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht eröffnet."
2. § 51 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Beeidigung gilt für die Dauer der Wahlperiode (§ 42)."
3. § 134 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Vor den Worten "bei Parlamentsnötigung" werden die Worte "bei einem Anschlag gegen ausländische Staatsmänner nach § 102 des Strafgesetzbuchs," eingefügt.
b) die Zahl "139" wird durch die Zahl "138" ersetzt.
4. Dem § 196 wird folgender Absatz 4 angefügt:
" (4) Ergibt sich in dem. mit zwei Richtern und zwei Schöffen besetzten Schöffengericht in einer Frage, über die mit einfacher Mehrheit zu entscheiden ist, Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag."
Artikel 4
Änderungen der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "im Inland" durch die Worte "im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes" ersetzt.
2. § 9 erhält folgende Fassung:
,,§ 9 Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist."
3. Dem § 10 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Absatz 1 gilt entsprechend für deutsche Luftfahrzeuge."
4. Nach § 13 wird folgende Vorschrift eingefügt:
"§ 13a Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht."
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Nach § 35 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 35a
Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren."
Dem § 37 wird folgender Satz 2 angefügt: "Als Notfristen im Sinne des § 187 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten die gesetzlichen Fristen."
§ 39 wird aufgehoben.
Dem § 44 Satz 2 werden folgende Worte angefügt:
"oder wenn die Belehrung nach §§ 35a, 319 Abs. 2 Satz 3 oder § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist."
§ 53 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: "§ 53
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt:
1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist;
2. Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist;
3. Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Bücherrevisoren) und Steuerberater,
Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen
über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist;
4. Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst;
5. Redakteure, Verleger, Herausgeber, Drucker und andere, die bei der Herstellung oder Veröffentlichung einer periodischen Druckschrift mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns einer Veröffentlichung strafbaren Inhalts, wenn ein Redakteur der Druckschrift wegen dieser Veröffentlichung bestraft ist oder seiner Bestrafung keine Hindernisse entgegenstehen;
6. Intendanten, Sendeleiter und andere, die bei der Vorbereitung oder Durchführung von Rundfunksendungen mit-
gewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns einer Rundfunksendung strafbaren Inhalts, wenn ein für die Sendung Verantwortlicher wegen dieser Sendung bestraft ist oder seiner Bestrafung keine Hindernisse entgegenstehen; über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns, die selbst im Rundfunk spricht, darf das Zeugnis nicht verweigert werden.
(2) Die in Absatz 1 Nummern 2 und 3 Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.
§ 53a
(1) Den in j^/53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Genannten stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, über die Ausübung des Rechtes dieser Hilfspersonen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Genannten, es sei denn, daß diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.
(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Abs. 2) gilt auch für die Hilfspersonen."
10. § 81 a Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist."
11. §81c Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Bei anderen Personen als Beschuldigten sind Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung und die Entnahme von Blutproben ohne Einwilligung des zu Untersuchenden zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten und die Maßnahme zur Erforschung der Wahrheit unerläßlich ist. Die Untersuchungen und die Entnahme von Blutproben dürfen stets nur von einem Arzt vorgenommen werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt auch hier."
12. § 97 erhält folgende Fassung:
,,§ 97 (1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht
1. schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 das Zeugnis verweigern dürfen;
2. Aufzeichnungen, ./eiche die in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;
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3. andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Genannten erstreckt.
(2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind; Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen erstreckt, unterliegen der Beschlagnahme auch dann nicht, wenn sie im Gewahrsam einer Krankenanstalt sind. Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme, Begünstigung oder Hehlerei verdächtig sind, oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch ein Verbrechen oder Vergehen hervorgebracht oder zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer solchen Straftat herrühren.
(3) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer reicht (§ 53 Abs. 1 Nr. 4), ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend an-zuw< nden, soweit die in §53a Genannten das Zeugnis verw ügern dürfen.
(5) Zu dem Zweck, die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns einer Veröffentlichung oder Sendung strafbaren Inhalts zu ermitteln, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig, die sich im Gewahrsam der nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 vnd 6 zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten befinden.
13. Nach § 101 wird folgende Vorschrift eingefügt:
"§ 101a
(1) Sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände, die eingezogen werden können, dürfen vor der Entscheidung über die Einziehung veräußert werden, wenn ihr Verderb oder eirie wesentliche Minderung ihres Wertes droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig großen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist. Der Erlös tritt an die Stelle der Gegenstände.
(2) Die Notveräußer^ng wird durch den Richter, nach Eröffnung des Hauptverfahrens in dringenden Fällen durch den Vorsitzenden des erkennenden Gerichts angeordnet. Die Anordnung kann auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsver-fassrngsgesetzes) getroffen werden, wenn der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung des Richters herbeigeführt werden kann.
(3) Der Beschuldigte, der Eigentümer und andere, denen Rechte an der Sache zustehen, sollen vor der Anordnung gehört werden. Die
Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind ihnen, soweit tunlich, mitzuteilen.
(4) Die Notveräußerung wird nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Verwertung einer gepfändeten Sache durchgeführt. An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt der Strafrichter. Er kann die nach § 825 der Zivilprozeßordnung zulässige Verwertung auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer der in Absatz 3 genannten Personen oder von Amts wegen gleichzeitig mit der Notveräußerung oder nachträglich anordnen."
In § 115 a Abs. 5 werden nach den Worten "gemäß § 207 Abs. 2" die Worte "oder § 268b" eingefügt.
Dem § 115 b wird folgender Satz 2 angefügt: "Vor der Entscheidung im Haftprüfungsverfahren ist der Angeklagte zu hören; hat er einen Verteidiger, so ist auch dieser zu hören."
Ein Angeschuldigter, dessen Verhaftung lediglich wegen Verdachts der Flucht gerechtfertigt ist, kann auf Grund von Maßnahmen, welche die Fluchtgefahr erheblich zu vermindern geeignet sind, insbesondere gegen Sicherheitsleistung, mit dem Vollzug der Untersuchungshaft verschont werden."
17. Dem § 148 wird folgender Absatz 5 angefügt: " (5) Absatz 1 gilt auch, wenn der Beschuldigte
aus anderen Gründen nicht auf freiem Fuße ist."
18. § 150 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Der zum Verteidiger bestellte Rechtsanwalt erhält nach der Gebührenordnung für die Verteidigung Gebühren und Ersatz seiner Auslagen aus der Staatskasse. Dies gilt auch für den Ersatz der Fahrtkosten, Tage-, über-nachtungs- und Abwesenheitsgelder, wenn der Rechtsanwalt nicht am Ort des Gerichts wohnt."
19. Nach § 152 wird folgende Vorschrift eingefügt:
"§ 152 a
Landesgesetzliche Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, sind auch für die anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland und den Bund wirksam."
In § 153 Abs. 3 und in § 154 Abs. 2 sind nach dem Wort "Verfahren" die Worte "in jeder Lage" einzufügen.
In § 160 Abs. 3 werden die Worte "für die Strafbemessung und für die Anordnung von Maßregeln der Sicherung und Besserung" ersetzt
14. 15.
16.
17. 18.
16. § 117 erhält folgende Fassung:
20. § 152 Abs. 3 wird § 154 a, die §§ 154 a und b werden §§ 154 b und c.
21. 22.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
durch die Worte "für die Strafbemessung, die Strafaussetzung zur Bewährung und die Anordnung von Maßregeln der Sicherung und Besserung."
§ 170 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist."
Dem § 171 wird folgender Satz 2 angefügt:
"In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu belehren."
§ 172 erhält folgende Fassung: "§ 172
(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so^ steht ihm gegen den Bescheid naii § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.
(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Übertretung oder ein Vergehen, das vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, zum Gegenstand hat oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 2 oder § 153 a Abs. 1 von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153b, 154 Abs. 1, 154b und 154 c.
(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein,- für das Armenrecht gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig,- der Bundesgerichtshof entscheidet in den Sachen, die zu seiner Zuständigkeit im ersten Rechtszug gehören."
§ 188 erhält folgenden Absatz 4:
"(4) Niederschriften über die Erklärung des Angeschuldigten, über die Angaben von Zeugen und Sachverständigen und über das Ergebnis eines Augenscheins können in einer gebräuchlichen Kurzschrift als Anlage des Protokolls aufgenommen werden. Die Anlage ist den Beteiligten vorzulesen und allein von dem Protokollführer zu unterschreiben. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist, oder welche Einwendungen erhoben worden sind. Nach Beendigung der Verhandlung ist unverzüglich eine Übertragung der Anlage des Protokolls in die gewöhnliche Schrift anzufertigen und von dem Protokollführer zu beglaubigen. Die Übertragung tritt für das weitere Verfahren an die Stelle der Anlage. Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung ist zulässig."
In § 247 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgende Vorschrift eingefügt:
"Dasselbe gilt für die Dauer von Erörterungen über den körperlichen oder geistigen Zustand des Angeklagten, wenn ein erheblicher Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist."
In § 260 Abs. 4 wird nach Satz 1 eingefügt:
"Wird die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder wird unter Schuldigsprechung von Strafe abgesehen, so ist dies im Urteilsspruch zum Ausdruck zu bringen."
Dem § 263 wird folgender Absatz 4 angefügt:
" (4) über die Strafaussetzung zur Bewährung wird mit einfacher Mehrheit entschieden."
Dem § 267 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für das Absehen von Strafe."
§ 268 Abs. 4 wird aufgehoben.
Nach § 268 werden folgende Vorschriften eingefügt:
"§ 268 a
(1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt, so trifft das Gericht die Anordnungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen (§ 24 des Strafgesetzbuchs), durch Beschluß; dieser ist mit dem Urteil zu verkünden.
(2) Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten über die Bedeutung der Strafaussetzung zur Bewährung, die Bewährungszeit und die Bewährungsauflagen sowie darüber, daß er den Widerruf der Aussetzung zu erwarten habe, wenn er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht rechtfertige, insbesondere den Bewährungsauflagen zuwiderhandle. Zugleich ist ihm aufzu-
27.
28.
29. 30.
31. 32.
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geben, jeden Wechsel seines Aufenthalts während der Bewährungszeit anzuzeigen. Die Belehrung ist in der Regel im Anschluß an die Verkündung des Beschlusses nach Absatz 1 zu erteilen.
§ 268 b
Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. Der Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden."
33. Nach § 305 wird folgende Vorschrift eingefügt:
"§ 305 a
(1) Gegen den Beschluß nach § 268 a Abs. 1 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder einen einschneidenden, unzumutbaren Eingriff in die Lebensführung des Beschwerdeführers darstellt.
(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig."
34. § 308 erhält folgende Fassung:
"§ 308
(1) Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist.
(2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen."
35. Dem § 319 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend."
36. § 324 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Das Urteil des ersten Rechtszuges ist zu verlesen; von der Verlesung der Urteilsgründe kann abgesehen werden, soweit sie für die Berufung nicht von Bedeutung sind."
37. Dem § 346 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend."
38. § 350 erhält folgende Fassung:
"§ 350
(1) Dem Angeklagten und dem Verteidiger sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. Ist die Mitteilung an den Angeklagten nicht ausführbar, so genügt die Benachrichtigung des Verteidigers.
(2) Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht, versehenen Verteidiger vertreten lassen. Der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuße ist, hat keinen Anspruch auf Anwesenheit."
39. In § 362 Nr. 2 wird das Wort "Verurteilten" ersetzt durch das Wort "Angeklagten".
40. Dem § 364 wird folgender Satz angefügt: "Dies gilt nicht im Falle des § 359 Nr. 5."
41. § 391 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Privatklage kann in jeder Lage des Verfahrens zurückgenommen werden. Nach Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges bedarf die Zurücknahme der Zustimmung des Angeklagten."
42. § 395 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die gleiche Befugnis steht zu
1. den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten eines durch eine mit Strafe bedrohte Handlung Getöteten;
2. dem Verletzten, der durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat."
43. § 408 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Dasselbe gilt, wenn der Amtsrichter eine andere als die beantragte Strafe festsetzen oder über die Strafaussetzung zur Bewährung abweichend vom Antrag der Staatsanwaltschaft entscheiden will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt."
44. An die Stelle des § 409 Abs. 2 treten folgende Absätze:
"(2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des Angeklagten mitgeteilt.
(3) Die Vorschriften der §§ 297 bis 300 und des § 302 gelten entsprechend."
45. § 429 e wird aufgehoben.
46. § 431 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) über den Antrag nach §430 Abs. 1 wird, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Beteiligter (Absatz 2) es beantragt oder das Gericht es anordnet, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden. Die Vorschriften über die Hauptverhandlung gelten entsprechend."
b) Als Absatz 4 wird folgende Vorschrift angefügt:
" (4) Wird kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so kann das Gericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und der Beteiligten (Absatz 2) durch Beschluß entscheiden."
47. Dem § 432 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Gegen den Beschluß (§431 Abs. 4) ist sofortige Beschwerde zulässig. Absatz 1 gilt entsprechend."
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48. Dem § 450 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Führt nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels ein Beschluß unmittelbar die Rechtskraft des Urteils herbei, so gilt für die Berechnung der Strafzeit die Rechtskraft als zu Beginn des Tages der Beschlußfassung eingetreten."
49. Nach § 452 werden folgende Vorschriften eingefügt:
"§ 453
(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung beziehen (§§ 24 und 25 des Strafgesetzbuchs), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. Der Beschluß ist zu begründen.
(2) Zuständig ist das Gericht, das in der Strafsache im ersten Rechtszug erkannt oder nach § 460 die Gesamtstrafe gebildet hat. Das Gericht kann die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung ganz oder teilweise dem Amtsgericht übertragen, in dessen Bezirk der Angeklagte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Hat das Gericht, dem die nachträglichen Entscheidungen übertragen worden sind, gegen die Übernahme Bedenken, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.
(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder einen einschneidenden, unzumutbaren Eingriff in die Lebensführung des Beschwerdeführers darstellt oder daß die Bewährungzeit nachträglich verlängert worden ist. Der Widerruf der Aussetzung (§ 25 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs) kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Der Erlaß der Strafe (§ 25 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs) ist nicht anfechtbar.
§ 453 a
(1) Ist der Angeklagte nicht nach § 268 a Abs. 2 belehrt worden, so wird die Belehrung durch das nach § 453 Abs. 2 zuständige Gericht erteilt. Der Vorsitzende kann mit der Belehrung ein Mitglied des Gerichts beauftragen oder einen Amtsrichter darum ersuchen.
(2) Die Belehrung soll außer in Fällen von geringer Bedeutung mündlich erteilt werden.
(3) Der Angeklagte soll auch über die nachträglichen Entscheidungen belehrt werden. Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 454
(1) Die Entscheidung, ob ein Verurteilter bedingt entlassen werden soll (§ 26 des Strafgesetzbuchs), trifft das Gericht ohne mündliche
Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und die Strafvollzugsbehörde sind zu hören. Der Beschluß ist zu begründen.
(2) Gegen die Entscheidung nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die bedingte Entlassung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 453, 453 a Abs. 1 und 3, 268 a Abs. 2 entsprechend. Die Belehrung über die bedingte Entlassung wird mündlich erteilt; sie kann auch dem Leiter der Vollzugsbehörde übertragen werden."
Dem § 467 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Sie sind ihr aufzuerlegen, wenn das Verfahren die Unschuld des Angeschuldigten ergeben oder dargetan hat, daß gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorliegt; § 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904 in der Fassung des Gesetzes vom 24. November 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1000) gilt entsprechend."
Dem § 470 wird folgender Satz angefügt:
"Sie können dem Angeklagten auferlegt werden, soweit er sich zur Übernahme bereit erklärt, der Staatskasse, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten."
Artikel 5
Ausführungsfoestimmungen
zu § 24 a des Strafgesetzbuchs
(Bewährungshelfer)
Artikel 7 Änderung von Nebengesetzen
Soweit in anderen Gesetzen als dem Strafgesetzbuch Festungshaft als Strafe angedroht ist, tritt an ihre Stelle die Einschließung. 2, In Artiksl III Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 44) treten an
50.
51.
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Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird haupt-oder ehrenamtlich ausgeübt. Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.
Artikel 6
Die Wiedereinführung des Arbeitshauses in den Ländern der amerikanischen Zone
In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen und Hessen treten die Vorschriften der §§ 42 a Nr. 3 und 42 d des Strafgesetzbuchs nebst den Hinweisen auf die Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl in den §§ 42 f, 42 h und 42 i wieder in Kraft.
Nr. 44 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1953
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die Stelle der Worte "drei Deutsche Mark" die Worte "fünf Deutsche Mark" und an die Stelle der Worte "eine Deutsche Mark" die Worte "drei Deutsche Mark".
3. Dem § 67 des Gerichtskostengesetzes wird folgender Satz angefügt:
"Sie beträgt 20 Deutsche Mark, wenn durch Beschluß entschieden wird (§ 431 Abs. 4 der Strafprozeßordnung)."
4. In § 69 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt; nach den Worten "im § 63 Abs. 1" werden die Worte "oder im § 67 Satz 2" eingefügt.
5. In § 23 Nr. 3 des Reichsgesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichsgesetzbl. S. 65) werden die Worte "in den §§85, 95, 111, 130 oder 184 des deutschen Strafgesetzbuchs" ersetzt durch die Worte ,in den §§ 84, 95, 111, 130 oder 184 des Strafgesetzbuchs".
Artikel 8 Aufhebung von Vorschriften
Folgende Vorschriften werden aufgehoben:
1. Das Gesetz, betreffend die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit vom 9. April 1900 (Reichsgesetzbl. S. 228),
2. die Verordnung des Reichspräsidenten gegen unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern vom 20. Oktober 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 496),
3. § 4 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung familienrechtlicher Vorschriften und über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 23. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 417),
4. ^ 13 der Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1433),
5. § 24 der Reichsapothekerordnung vom 18. April 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 457),
6. § 6 Abs. 1 Buchstabe a des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 1. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 725),
7. § 19 der Ersten Verordnung über die berufsmäßige Ausübung der Krankenpflege und die Errichtung von Krankenpflegeschulen vom 28. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1310),
8. § 20 der Ersten Verordnung über die berufsmäßige Ausübung der Säuglings- und Kinderpflege und die Errichtung von Säuglings- und Kinderpflegeschulen vom 15. November 1939 (ReichsgeseLzbl. I S. 2239),
9. § 30 der Ersten Verordnung über die Berufstätigkeit und die Ausbildung medizinisch-
technischer Gehilfinnen und medizinisch-technischer Assistentinnen vom 17. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 371),
10. die Verordnung über Feld- und Forstdiebstähle vom 20. September 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 558),
11. § P der Verordnung über Wochenpflegerinnen vom 7. Februar 1943 (Reichsgesetzbl.I S. 87),
12. die Verordnung des Zentraljustizamtes für die britische Zone zur Änderung des §219 des Strafgesetzbuchs vom 3. Februar 1947 (Verordnungsblatt für die britische Zone S. 22),
13. Artikel I und II der Verordnung des Zentraljustizamtes für die britische Zone zur Änderung der §§ 42 f, 42 h, 132 des Strafgesetzbuchs und § 463 der Strafprozeßordnung vom 13. Mai 1948 (Verordnungsblatt für die britische Zone S. 117),
14. Artikel 34 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des bayerischen Ärztegesetzes vom 25. Mai 1946 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 193),
15. die bayerische Verordnung Nr. 81 über Feld-und Forstdiebstähle vom 3. Juli 1946 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 223),
16. das bayerische Gesetz Nr. 55 zur Bestrafung der Entweichung von Gefangenen vom 28. Oktober 1946 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1947 S. 11),
17. § 10 des bayerischen Gesetzes über Krankengymnasten vom 30. April 1952 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 165),
18. das württembergisch-badische Gesetz Nr. 21 zur Ergänzung der bestehenden Strafgesetze vom 20. November 1945 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden 1946 S. 2),
19. das württembergisch-badische Gesetz Nr. 221 über die Bestrafung von Forst- und Felddiebstählen vom 31. Juli 1947 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden S. 69),
20. das württernbergisch-hohenzollernsche Gesetz über die Bestrafung von Forst- und Felddiebstählen vom 14. Mai 1948 (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern S. 86),
21. die von den Oberlandesgerichtspräsidenten der britischen Zone erlassenen Verordnungen über die Bestrafung von Feld- und Forstdiebstählen (Justizblatt für den Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig 1946 Sp. 111, Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 1946 S. 85, Justizblatt für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf 1946 S. 50, Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1946 S. 88, Justizblatt für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm 1946 S. 113, Hannoversche Rechtspflege
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
1946 S. 82, Justizblatt für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln 1946 S. 90, Justizblatt für Aurich, Oldenburg und Osnabrück 1946 S. 93, Amtsblatt für Schleswig-Holstein 1946 S. 70).
Artikel 9 Land Berlin
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes, die den Bund, die Länder der Bundesrepublik, ihre Einrichtungen und Staatsorgane und deren Mitglieder betreffen, gelten auch für das Land Berlin, seine Einrichtungen, Staatsorgane und deren Mitglieder.
(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.
Artikel 10
Ermächtigung zur Bekanntmachung des Strafgesetzbuchs
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, den Wortlaut des Strafgesetzbuchs unter der Überschrift "Strafgesetzbuch" in der geltenden Fassung bekanntzumachen und dabei die Absätze der Paragraphen zu bezeichnen.
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, am 1. Oktober 1953 in Kraft.
(2) § 24 Abs. 1 Nr. 6 und § 24 a des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Artikels 2 Nr. 4 sowie Artikel 5 treten am 1. Januar 1954, Artikel 10 tritt am 1. August 1953 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 4. August 1953.
Der Bundespräsident Theodor Heuss
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister der Justiz Dehler