Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Artikels 106 des Grundgesetzes
Nr. 54 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956
1077
Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Artikels 106 des Grundgesetzes.
Vom 24, Dezember 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates unter Einhaltung der Vorschrift des Artikels 79 Abs. 2 des Grundgesetzes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Artikel 106 des Grundgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Finanzverfassung (Finanzverfassungsgesetz) vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 817) wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. In Absatz 2 werden die Worte "7. die Realsteuern," gestrichen; Nummer 8 wird Nummer 7.
2. Hinter Absatz 5 werden die folgenden neuen Absätze eingefügt:
"(6) Das Aufkommen der Realsteuern steht den Gemeinden zu. Bestehen in einem Lande keine Gemeinden, so steht das Aufkommen dem Lande zu. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Real steuern als Bemessungsgrundlage für Umlagen und Zuschläge zugrunde gelegt werden. Von dem Länderanteil an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu
bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.
(7) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänderr) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, wird der Bund den erforderlichen Ausgleich gewähren, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastung zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt."
3. Satz 1 des bisherigen Absatzes 6 wird Absatz 8; Satz 2 wird gestrichen.
Artikel II
Die Vorschriften über die verbundene Steuerwirtschaft treten am 1. April 1958, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes am 1. April 1957 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Lörrach, den 24. Dezember 1956.
Der Bundespräsident Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Blücher
Der Bundesminister der Finanzen Schaffer
Der Bundesminister des Innern Dr. Schröder
Der Bundesminister der Justiz von Merkatz