Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1960  Nr. 4 vom 25.01.1960  - Seite 17 bis 43 - Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ese 17 Teil I 1960 Ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 1960 Tag Inhalt: 21. 1. 60 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) .........."........................................ Ändert Bundesgesef/bL 111 30»-/, 300-2, 368-1. 21. 1.60 Gesetz über die Beschränkung der Berufung im verwaltungsgericiitlidien Verfahren....... 11.1.60 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 8 des Straffreiheitsgesetzes 1954........ 15.1.60 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 157 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozeßordnung Betrifft Bundesgesetzbl III 310-4 Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger ......................................... Nr. 4 Seite 17 44 45 46 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Vom 2 h Januar 1960 Inhaltsübersicht TEIL I Gerichtsverfassung §§ 1. Abschnitt: Gerichte...................................... 1 bis 14 2. Abschnitt: Richter ....................................... 15 bis 18 3. AbschnitL: Ehrenamtliche Verwaltungsrichter.............. 19 bis 34 4. Abschnitt: Vertreter des öffentlichen Interesses........... 35 bis 37 5. Abschnitt: Gerichtsverwaltung ........................... 38 und 39 6. Abschnitt: Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit....... 40 bis 53 TEIL II Verfahren 7. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften............. 54 bis 67 8. Abschnitt: Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen .......................... 68 bis 80 9. Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug ................ 81 bis 106 10. Abschnitt: Urteile und andere Entscheidungen ............ 107 bis 122 11. Abschnitt: Einstweilige Anordnung....................... 123 TEIL III Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens 12. Abschnitt: Berufung ..................................... 124 bis 131 13. Abschnitt: Revision ..................................... 132 bis 145 14. Abschnitt: Beschwerde ................................... 146 bis 152 15. Abschnitt: Wiederaufnahme des Verfahrens............... 153 TEtLIV Kosten und Vollstreckung 16. Abschnitt: Kosten ..................................... 154 bis 166 17. Abschnitt: Vollstreckung ................................. 167 bis 172 TEIL V Schluß- und Übergangsbestimmungen 173 bis 195 18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang i960, Teil I Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: TEIL I Gerichtsverfassung 1. Abschnitt Gerichte § 1 Die VerwaJtungsgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte Gerichte ausgeübt. § 2 Es sind im Rahmen der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu errichten in den Ländern Verwaltungsgerichte und das Ober Verwaltungsgericht, im Bunde das Bundesverwaltungsgericht mit dem Sitz in Berlin. § 3 (1) Durch Gesetz werden angeordnet 1. die Errichtung und Aufhebung eines Verwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts, 2. die Verlegung eines Gerichtssitzes, 3. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke, 4. die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte, 5. die Errichtung einzelner Kammern des Verwaltungsgerichts oder einzelner Senate des Oberverwaltungsgerichts an anderen Orten, 6. der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3 und 4, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll. (2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Oberverwaltungsgerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren. § 4 (1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Direktoren und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. (2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet. (3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Vorbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter nicht mit. § 5 Den Präsidenten vertritt bei Verhinderung, wenn kein Direktor als ständiger Vertreter (Vizepräsident) bestellt ist, der dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter der dem Lebensalter nach älteste Direktor oder Richter. § 6 . (1) Das Präsidium des Verwaltungsgerichts besteht aus dem Präsidenten, den Direktoren und den beiden dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter dem Lebensalter nach ältesten Richtern. (2) Sind bei einem Verwaltungsgericht zu Beginn des Geschäftsjahres mehr als zehn Direktoren angestellt, so gilt § 64 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. (3) Das Präsidium entscheidet nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. § 7 (1) Den Vorsitz in den Kammern führen der Präsident und die Direktoren. Vor Beginn des Geschäftsjahres bestimmt der Präsident die Kammer, der er sich anschließt, über die Verteilung des Vorsitzes in den übrigen Kammern entscheiden der Präsident und die Direktoren nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. (2) Das Präsidium verteilt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Geschäfte auf die Kammern und bestimmt deren ständige Mitglieder sowie für den Fall ihrer Verhinderung die regelmäßigen Stellvertreter. Jeder Richter kann zum Mitglied mehrerer Kammern bestimmt werden. (3) Die Anordnung kann im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung einer Kammer oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichts nötig wird. § 8 (1) Innerhalb der Kammer verteilt der Vorsitzende die Geschäfte auf die einzelnen Richter. (2) Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; diese Anordnung kann nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Kammer nötig wird. § 9 (1) Das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Senatspräsidenten und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. (2) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden Senate gebildet. (3) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Richtern; die Landesgesetzgebung kann vorsehen, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern entscheiden, von denen zwei auch ehrenamtliche Verwaltungsrichter sein können. (4) Im übrigen gelten §§5 bis 8 entsprechend. § 10 (1) Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Senatspräsidenten und weiteren Bundesrichtern in erforderlicher Anzahl. Nr. 4 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1960 19 (2) Bei dem Bundesverwaltungsgericht werden Senate gebildet. (3) Die Senate des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern. (4) Im übrigen gelten §§ 5 bis 8 entsprechend. § 11 (1) Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Großer Senat gebildet. (2) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten und sechs Richtern. Die Richter und ihre Stellvertreter werden durch das Präsidium für zwei Geschäftsjahre bestellt. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. In den Fällen des Absatzes 3 kann jeder beteiligte Senat, in den Fällen des Absatzes 4 der erkennende Senat einen Richter, der abstimmungsberechtigt ist, zu den Sitzungen des Großen Senats entsenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Will in einer Rechtsfrage ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen, so entscheidet der Große Senat. (4) Der erkennende Senat kann in einer grundsätzlichen Rechtsfrage die Entscheidung des Großen Senats herbeiführen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es fordern, (5) Der Große Senat entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung über die Rechtsfrage. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend. § 12 (1) Die Vorschriften des § 11 gelten für das Oberverwaltungsgericht entsprechend, soweit es über eine Frage des Landesrechts endgültig entscheidet. (2) Besteht ein Oberverwaltungsgericht nur aus zwei Senaten, so treten an die Stelle des Großen Senats die Vereinigten Senate. § 13 Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt. § 14 Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe. 2. Abschnitt Richter § 15 (1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in §§16 und 17 Abweichendes bestimmt ist. (2) Sie müssen die Fähigkeit zum Richteramt nach dem Gerichtsverfassungsgesetz besitzen. (3) Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. § 16 Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht können auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte und ordentliche Professoren des Rechts für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamtes, zu Richtern im Nebenamt ernannt werden. § 17 (1) Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht können Hilfsrichter bestellt werden. Sie müssen die Voraussetzung des § 15 Abs. 2 erfüllen. (2) Soweit es sich nicht um einen planmäßigen, auf Lebenszeit angestellten Richter handelt, muß der Hilfsrichter für eine bestimmte Zeit von mindestens einem Jahr bestellt und darf nicht vorher abberufen werden. (3) Bei dem Oberverwaltungsgericht kann als Hilfsrichter nur ein planmäßig angestellter Richter eines Verwaltungsgerichts oder eines anderen Gerichts bestellt werden. § 18 Richter im Nebenamt und Hilfsrichter können nicht den Vorsitz führen. In einer Kammer (Senat) darf nicht mehr als ein Richter im Nebenamt oder Hilfsrichter mitwirken. 3. Abschnitt Ehrenamtliche Verwaltungsrichter § 19 Der ehrenamtliche Verwaltungsrichter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit. § 20 Der ehrenamtliche Verwaltungsrichter muß Deutscher sein. Er soll das dreißigste Lebensjahr vollendet und während des letzten Jahres vor seiner Wahl seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks gehabt haben. § 21 Vom Amt des ehrenamtlichen Verwaltungsrichters sind ausgeschlossen 1. Personen, die die Fähigkeit zur Bekleidung öf- fentlicher Ämter durch strafgerichtliche Verurteilung verloren haben oder wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind, 2. Personen, gegen die Anklage wegen eines Verbrechens oder Vergehens erhoben ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, 3. Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind, 20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I 4. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschalten des Landes besitzen. § 22 Zu ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern können nicht berufen werden 1. Mitglieder des Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, 2. Richter, 3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, 4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, 5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen. § 23 (1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Verwaltungsrichters dürfen ablehnen 1. Geistliche und Religionsdiener, 2. Schöffen, Geschworene und andere ehrenamtliche Beisitzer von Gerichten, 3. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Verwaltungsrichter tätig gewesen sind, 4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, 5. Apotheker, die keine Gehilfen haben, 6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben. (2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden. § 24 (1) Ein ehrenamtlicher Verwaltungsrichter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er 1. nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder 2. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder 3. einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 geltend macht oder 4. die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder 5. seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt. (2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden. (3) Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Verwaltungsrichters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des ehrenamtlichen Verwaltungsrichters. Sie ist unanfechtbar. (4) Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des § 23 Abs. 2. (5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Verwaltungsrichters ist die Entscheidung nach Absatz 3 von dem Senat des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, wenn Anklage nach § 21 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist. § 25 Die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter werden auf vier Jahre gewählt. § 26 (1) Bei jedem Verwaltungsgericht wird ein Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter bestellt. (2) Der Ausschuß besteht aus dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts als Vorsitzendem, einem von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten und sieben Vertrauensleuten als Beisitzern. Die Vertrauensleute, ferner sieben Vertreter werden aus den Einwohnern des Verwaltungsgerichtsbezirks vom Landtag oder von einem durch ihn bestimmten Landtagsausschuß oder nach Maßgabe eines Landesgesetzes gewählt. Sie müssen die Voraussetzungen zur Berufung als ehrenamtliche Verwaltungsrichter erfüllen. (3) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende, der Verwaltungsbeamte und drei Vertrauensleute anwesend sind. § 27 Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, daß voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird. § 28 Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in jedem vierten Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Verwaltungsrichter auf. Der Ausschuß bestimmt für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. Hierbei ist die doppelte Anzahl der nach § 27 erforderlichen ehrenamtlichen Verwaltungsrichter zugrunde zu legen. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt erforderlich. Die Vorschlagslisten sollen außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und Beruf des Vorgeschlagenen enthalten; sie sind dem Präsidenten des zuständigen Verwaltungsgerichts zuzusenden. § 29 (1) Der Ausschuß wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern. (2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Verwaltungsrichter im Amt. § 30 (1) Das Präsidium des Verwaltungsgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihen- Nr. 4 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1960 21 folge, in der die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter zu den Sitzungen heranzuziehen sind. Für jede Kammer ist eine Liste aufzustellen, die mindestens zwölf Namen enthalten muß. (2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste aus ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in seiner Nähe wohnen. § 31 (1) Der ehrenamtliche Verwaltungsrichter ist bei seiner ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung zu vereidigen. Die Vereidigung gilt für die Amtszeit. (2) Der Vorsitzende richtet an den zu Vereidigenden die Worte: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines ehrenamtlichen Verwaltungsrichters getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben." (3) Der ehrenamtliche Verwaltungsrichter leistet den Eid, indem er die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." (4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. (5) Ist ein ehrenamtlicher Verwaltungsrichter Mitglied einer Religionsgesellschaft, der das Gesetz den Gebrauch gewisser Beteuerungsformeln statt des Eides gestattet, so wird eine Erklärung unter der Beteuerungsformel dieser Religionsgesellschaft der Eidesleistung gleichgeachtet. (6) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. (7) über die Vereidigung wird eine Niederschrift aufgenommen. § 32 Der ehrenamtliche Verwaltungsrichter und der Vertrauensmann (§ 26) erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten. § 33 (1) Ein ehrenamtlicher Verwaltungsrichter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann zu einer Ordnungsstrafe in Geld und in die verursachten Kosten verurteilt werden. (2) Die Verurteilung spricht der Vorsitzende aus. Bei nachträglicher Entschuldigung kann er sie ganz oder zum Teil aufheben. § 34 §§19 bis 33 gelten für die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter bei dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, wenn die Landesgesetzgebung bestimmt hat, daß bei diesem Gericht ehrenamtliche Verwaltungsrichter mitwirken. 4. Abschnitt Vertreter des öffentlichen Interesses § 35 (1) Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Oberbundesanwalt bestellt. Dieser kann sich zur Wahrung des öffentlichen Interesses an jedem vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren beteiligen. Er ist an die Weisungen der Bundesregierung gebunden. (2) Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Oberbundesanwalt Gelegenheit zur Äußerung. § 36 (1) Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht kann nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Landesregierung ein Vertreter des öffentlichen Interesses bestimmt werden. Dabei kann ihm allgemein oder für bestimmte Fälle die Vertretung des Landes oder von Landesbehördea übertragen werden. (2) § 35 Abs. 2 gilt entsprechend. § 37 Der Oberbundesanwalt sowie der Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht müssen die Voraussetzung des § 15 Abs. 2 erfüllen. 5. Abschnitt Gerichtsverwaltung § 38 (1) Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus. (2) übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für das Verwaltungsgericht ist der Präsident des Oberverwaltungsgerichts. § 39 Dem Gericht und den Richtern dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden. Einem Richter können mit seiner Zustimmung ein anderes Richteramt, ein Lehramt an einer Hochschule oder Aufgaben der Ausbildung und Prüfung des Nachwuchses übertragen werden. 6. Abschnitt Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit § 40 (1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiete des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden. (2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlich er Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher 22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I Pflichten ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts bleiben unberührt. § 41 (1) Die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit entscheiden über die Zulässigkeit des zu ihnen beschnittenen Rechtsweges. Hat ein Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit den Rechtsweg zuvor rechtskräftig für unzulässig erklärt, so kann ein anderes Gericht in derselben Sache seine Gerichtsbarkeit nicht deshalb verneinen, weil es den Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit für gegeben hält. (2) Hat ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder ein Gericht der Arbeits-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zuvor rechtskräftig für zulässig oder unzulässig erklärt, so sind die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit an diese Entscheidung gebunden. (3) Hält ein Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit den zu ihm beschrittenen Rechtsweg nicht für gegeben, so verweist es in dem Urteil, in dem es den Rechtsweg für unzulässig erklärt, zugleich auf Antrag des Klägers die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges, zu dem es den Rechtsweg für gegeben hält. Der Kläger kann den Antrag auf Verweisung nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung stellen, auf die das Urteil ergeht. Mit der Rechtskraft des Urteils gilt die Rechtshängigkeit der Sache bei dem im Urteil bezeichneten Gericht als begründet. Soll durch die Erhebung der Klage eine Frist gewahrt werden, so tritt diese Wirkung bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem die Klage erhoben ist. Das gleiche gilt in Ansehung der Wirkungen, die durch andere als verfahrensrechtliche Vorschriften an die Rechtshängigkeit geknüpft werdem (4) Das Gericht, das den zu ihm beschrittenen Rechtsweg nicht für gegeben hält, kann, wenn sich der Beklagte mit dem Antrag des Klägers (Absatz 3) einverstanden erklärt, die Sache durch Beschluß verweisen. § 42 (1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. § 43 (1) Durch Klage kann die Feststellung des Besteheins oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). (2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungsoder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte ver- folgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt wird. § 44 Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist. § 45 Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht. § 46 Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über das Rechtsmittel 1. der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts, 2. der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und 3. der Revision gegen Urteile des Verwaltuncs-gerichts nach § 145. § 47 Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Verordnung oder einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift entscheidet, soweit nicht gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift durch ein Verfassungsgericht nachprüfbar ist. Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die durch die Anwendung der Vorschrift einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat, sowie jede Behörde stellen. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Wenn die Gültigkeit der Vorschrift verneint wird, ist die Entscheidung allgemein verbindlich und ebenso zu veröffentlichen, wie die Vorschrift bekanntgemacht worden ist. § 48 (1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über den Antrag einer Landesregierung nach § 129 a des Strafgesetzbuchs auf Feststellung, daß eine Vereinigung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist. (2) Eine Landesregierung kann bei dem Oberverwaltungsgericht die Feststellung, daß eine Vereinigung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist, nur beantragen, wenn sich die Vereinigung auf das Gebiet des Landes beschränkt. § 49 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über das Rechtsmittel 1. der Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts nach §§ 132 und 133, 2. der Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts nach §§134 und 135, Nr. 4 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1960 23 3. der Beschwerde nach § 99 Abs. 2, § 125 Abs. 2 und § 132 Abs. 3. § 50 (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug 1. über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern, 2. über den Antrag der Bundesregierung nach § 129 a des Strafgesetzbuchs auf Feststellung, daß eine Vereinigung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist, 3. über Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, 4. über Klagen gegen den Bund, denen dienstrechtliche Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen. (2) Das Bundesverwaltungsgericht verweist im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 die Sache nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Bundesregierung befindet, wenn die Sache nicht von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung ist. (3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. § 51 (1) Beantragt die Bundesregierung bei dem Bundesverwaltungsgericht die Feststellung, daß eine Vereinigung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist, so ist bis zur Zustellung oder Verkündung der Entscheidung auszusetzen 1. ein Verfahren bei einem Oberverwaltungsgericht über einen entsprechenden Feststellungsantrag einer Landesregierung wegen dieser Vereinigung, 2. ein Verfahren bei einem Verwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht, dessen Entscheidung davon abhängt, ob diese Vereinigung verboten ist. (2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bindet alle Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichte. (3) Beantragt eine Landesregierung eine Feststellung nach § 48, so gilt Absatz 1 Nr. 2 für die Verwaltungsgerichte dieses Landes entsprechend. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bindet alle Verwaltungsgerichte dieses Landes. (4) Das Bundesverwaltungsgericht unterrichtet die Oberverwaltungsgerichte über Anträge der Bundesregierung nach Absatz 1. Das Oberverwaltungsgericht unterrichtet die Verwaltungsgerichte über solche Anträge und über Anträge der Landesregierung nach § 48 Abs. 1. § 52 Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes: 1. In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. 2. Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde, einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehal-lich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. 3. Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde erlassen, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, so ist unter diesen das Verwaitungs-gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Landes, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1 und 2. 4. Für alle Klagen der Beamten, Soldaten, Ruhestandsbeamten, Soldaten im Ruhestand, früheren Beamten und Soldaten und der Hinterbliebenen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Bescheid erlassen hat, so ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Entsprechendes gilt für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen. 5. In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. § 53 (1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist, 2. wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist, 24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I 3. wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen, 4. wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben, 5. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. (2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht. (3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. TEIL II Verfahren 7. A b s c h n i 11 Allgemeine Verfahrensvorschriften § 54 (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Verwaltungsrichter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. (3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Verwaltungsrichter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. § 55 §§ 169, 171a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung finden entsprechende Anwendung. § 56 (1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustell mgsgesetzes. (3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. § 51 (1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung. § 58 (1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin, erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend. § 59 Erläßt eine Bundesbehörde einen schriftlichen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, so ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird. § 60 (1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. (4) über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. (5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar. § 61 Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen, 2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, 3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Nr. 4 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1960 25 § 62 (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind 1. die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen, 2. die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind (2) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte (3) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. § 63 Beteiligte am Verfahren sind 1. der Kläger, 2. der Beklagte, 3. der Beigeladene (§ 65), 4. der Oberbundesanwalt oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht. § 64 Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden, § 65 (1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). (3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar. § 66 Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt. § 67 (1) Vor dem Bundesverwaltungsgericht muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision sowie der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung und der Beschwerde in den Fällen des § 99 Abs. 2 und des § 125 Abs. 2. (2) Vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht kann sich ein Beteiligter in jeder Lage des Verfahrens durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen und sich in der mündlichen Verhandlung eines Beistandes bedienen. Durch Beschluß kann angeordnet werden, daß ein Bevollmächtigter bestellt oder ein Beistand hinzugezogen werden muß Vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht kann jede Person als Bevollmächtigter und Beistand auftreten, die zum sachgemäßen Vortrag fähig ist (3) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. 8. Abschnitt Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen § 68 (1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder 2. ein Dritter durch einen Widerspruchsbescheid erstmalig beschwert wird. (2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist. § 69 Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs. § 70 (1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt. (2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend. § 71 Kann die Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsaktes im Widerspruchsbescheid einen Dritten beschweren, so soll er vor Erlaß des Widerspruchsbescheides gehört werden. § 72 Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten. 26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I § 73 (1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt 1. die nächsthöhere Behörde, 2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, 3. in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird. (2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat. (3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt. § 74 (1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden. (2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist. § 75 Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. § 76 Die Klage nach § 75 kann nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit der Stellung des Antrags auf Vornahme eines Verwaltungsaktes erhoben werden, außer wenn die Klageerhebung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist. § 77 (1) Alle bundesrechtlichen Vorschriften in anderen Gesetzen über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren sind durch die Vorschriften dieses Abschnitts ersetzt. (2) Das gleiche gilt für landesrechtliche Vorschriften über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren als Voraussetzung der verwaltungsgerichtlichen Klage. § 78 (1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, 2. sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. (2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der einen Dritten erstmalig beschwert (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), so ist insoweit Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde. § 79 (1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, 2. der Widerspruchsbescheid, wenn ein Dritter durch ihn erstmalig beschwert wird. (2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend. § 80 (1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch bei rechtsgestaltenden Verwaltungsakten. (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei deT Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, 2. bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, 3. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, 4. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Nr. 4 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1960 27 (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft. (4) Nach der Einlegung des Widerspruchs kann die Widerspruchsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Intel .ssen gebotene Härte zur Folge hätte. (5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden. (6) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Soweit durch sie den Anträgen entsprochen ist, sind sie unanfechtbar. (7) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden. Gegen seine Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden. 9. Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug § 81 (1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. § 82 (1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. (2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht in vollem Umfange, so hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. § 83 (1) Hält sich das Gericht für örtlich oder sachlich unzuständig, so hat es sich, wenn das zuständige Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluß für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu verweisen. (2) Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist für das in ihm bezeichnete Gericht bindend. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen. § 84 (1) Erweist sich die Klage als unzulässig oder als offenbar unbegründet, so kann das Gericht die Klage bis zur Anberaumung der mündlichen Verhandlung durch einen Vorbescheid mit Gründen abweisen. (2) Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung des Vorbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftiges Urteil. In dem Vorbescheid sind die Beteiligten über den zulässigen Rechtsbehelf zu belehren. § 85 Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Klage an den Beklagten. Zugleich mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich zu äußern; § 81 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden. § 86 (1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden. (3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. (4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. (5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden, auf die Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren. 28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I § 87 Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmende!! Richter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er ist berechtigt, die Beteiligten zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits zu laden und einen Vergleich entgegenzunehmen. Im übrigen gilt § 272b Abs. 2, 3 und 4 Sätze 1 und 2 der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 88 Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. § 89 (1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt. Dies gilt nicht, wenn in den Fällen des § 52 Nr. 1 für die Klage wegen des Gegenanspruchs ein anderes Gericht zuständig ist. (2) Bei Anfechtung^- und Verpflichtungsklagen ist die Widerklage ausgeschlossen. § 90 (1) Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. (2) Wenn die Streitsache schon bei einem Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit oder einem ordentlichen Gericht oder einem Gericht der Arbeits-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit rechtshängig ist, so ist eine neue Klage während der Rechtshängigkeit unzulässig. (3) Die Zuständigkeit des Gerichts und die Zu-lässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtsweges werden durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht berührt; § 3 Abs. 1 Nr. 6 bleibt unberührt. § 91 (1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat. (3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar. § 92 (1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus (2) Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht in ihm die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. § 93 Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden. § 94 Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. § 95 (1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann es die gleichen Strafen wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen, jedoch mit Ausnahme der Haftstrafe androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluß die angedrohte Strafe fest. Androhung und Festsetzung der Strafe können wiederholt werden. (2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist die Strafe dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen. (3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlichrechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist. § 96 (1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. (2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen. Nr. 4 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1960 29 § 97 Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht. § 98 Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. § 99 (1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden oder Akten und dieser Auskünfte dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten und die Erteilung der Auskunft verweigern. (2) Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet das Gericht der Hauptsache durch Beschluß, ob glaubhaft gemacht ist, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verweigerung der Vorlage von Urkunden oder Akten und die Erteilung von Auskünften vorliegen. Die oberste Aufsichtsbehörde, die die Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, ist zu diesem Verfahren beizuladen. Der Beschluß kann selbständig mit der Beschwerde angefochten werden, über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, wenn das Oberverwaltungsgericht erstmalig mit der Sache befaßt war. § 100 (1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. (2) Sie können sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden können die Akten dem bevollmächtigten Rechtsanwalt zur Mitnahme in seine Wohnung oder in seine Geschäftsräume übergeben werden. (3) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Schriftstücke, die Abstimmungen oder Straf Verfügungen betreffe n, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt. § 101 (1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 102 (1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen. (2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. (3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist. § 103 (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. (2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor. (3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen. § 104 (1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht. (3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen. § 105 (1) Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Schriftführer zugezogen. Wird auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung des Schriftführers abgesehen, dann besorgt ein Richter die Niederschrift. (2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung, vor allem die endgültige Fassung der von den Beteiligten gestellten Anträge, sind in eine Niederschrift aufzunehmen. Die Beteiligten können beantragen, daß bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in die Niederschrift aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorganges oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluß ist unanfechtbar; er ist in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden oder vernehmenden Richter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. (3) Die Niederschrift über die Aussage eines Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten ist diesem vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen und sie genehmigt ist oder welche Ein- 30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I Wendungen erhoben sind. Bei Vernehmungen außerhalb der mündlichen Verhandlung soll der Vernommene seine Aussage auch unterschreiben. § 106 Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zur Niederschrift des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich Schließern, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. 10. Abschnitt Urteile und andere Entscheidungen § 107 über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden. § 108 (1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. § 109 über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden. § HO Ist nur ein Teil des Streitgegenstandes zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen. § 111 Ist bei einer Leistungsklage ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden. Das Gericht kann, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, anordnen, daß über den Betrag zu verhandeln ist. § 112 Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. § 113 (1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. (2) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung in Geld oder anderen vertretbaren Sachen oder eine Feststellung, so kann das Gericht die Leistung in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. (3) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsaktes eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig. (4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. § 114 Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. § 115 §§ 113 und 114 gelten entsprechend, wenn nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Widerspruchsbescheid Gegenstand der Anfechtungsklage ist. § 116 (1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen. (2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übergeben. (3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt. § 117 (1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unter- Nr. 4 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1960 31 schritt beizufügen, so wird dies mit dem Hinde-rungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er ver-hindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter bedarf es nicht. (2) Das Urteil enthält 1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, 2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, 3. die Urteilsformel, 4. den Tatbestand, 5. die Entscheidungsgründe, 6. die Rechtsmittelbelehrung. (3) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übergeben. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übergeben; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben. (4) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. § 118 (1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen. (2) über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. § 119 (1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. (2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. De* Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. § 120 (1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. (2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. (3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. § 121 Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger soweit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. § 122 (1) §§88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse und Vorbescheide. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über ein Rechtsmittel entscheiden. Beschlüsse über Verweigerung des Armenrechts (§ 166) und die Anordnung nach § 80 sind stets zu begründen. 11. Abschnitt Einstweilige Anordnung § 123 (1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. (3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (4) Gegen die einstweilige Anordnung kann Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden. §§ 924, 925 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Vollziehung des angefochtenen Ver-waltungsaktes oder die Beseitigung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. 32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I TEIL III Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens 12. Abschnitt Berufung § 124 (1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. (2) Die Berufung ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht eingeht. (3) Die ßerufungsschrift muß das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. § 125 (1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt. (2) Das Oberverwaltungsgericht hat zu prüfen, ob die Berufung statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen; vorher sind die Beteiligten zu hören. Gegen den Beschluß ist die Beschwerde zuzulassen, wenn gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zuzulassen wäre. Die Vorschriften über den Vorbescheid gelten in diesem Falle nicht. § 126 (1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. (2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet durch Beschluß über die Kostenfolge. § 127 Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich auch im Laufe der mündlichen Verhandlung, selbst wenn sie auf die Berufung verzichtet haben, der Berufung anschließen. Wird die Anschlußberufung erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt oder hatte der Beteiligte auf die Berufung verzichtet, so wird die Anschlußberufung unwirksam, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird. § 128 Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrages im gleichen Umfange wie das Verwaltungsgericht. Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel. § 129 Das Urteil des Verwaltungsgerichts darf nur soweit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist. § 130 (1) Das Oberverwaltungsgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn 1. dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat, 2. das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet, 3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekanntwerden, die für die Entscheidung wesentlich sind. (2) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden. § 131 (1) Für besondere Rechtsgebiete kann durch Bundesgesetz die Berufung von einer besonderen Zulassung abhängig gemacht werden. Soweit die Berufung nicht durch Bundesgesetz beschränkt ist, kann sie auch durch Landesgesetz für einzelne Rechtsgebiete des Landesrechts beschränkt werden. Die Beschränkung der Berufung ist nur einmal für die Dauer von höchstens fünf Jahren zulässig. (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Berufung nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. (3) Die Nichtzulassung der Berufung kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Oberverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Verwaltungsgerichts abweicht, bezeichnet werden. (4) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird; in diesem Falle sind dem Beschwerdeführer vorher die Bedenken gegen die Zu-lässigkeit oder die Begründetheit seiner Beschwerde mit dem Hinweis mitzuteilen, daß er sich innerhalb Nr. 4 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1960 33 eines Monats nach Zustellung der Mitteilung äußern könne. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Oberverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung des Beschwerdebescheides der Lauf der Berufungsfrist. 13. Ab sehn il.t Revision § 132 (1) Gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Sie kann vorbehaltlich des § 133 nur eingelegt werden, wenn sie von diesem Oberverwaltungsgericht zugelassen worden ist. (2) Sie ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. (3) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten werden soll. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. (4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. (5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird; in diesem Falle sind dem Beschwerdeführer vorher die Bedenken gegen die Zu-lässigkeit oder die Begründetheit seiner Beschwerde mit dem Hinweis mitzuteilen, daß er sich innerhalb eines Monats nach Zustellung der Mitteilung äußern könne. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung des Beschwerdebescheides der Lauf der Revisionsfrist. § 133 Einer Zulassung zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) bedarf es nicht, wenn als wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden, daß 1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 4. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 5. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. § 134 (1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht unter Ubergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Rechtsmittelgegner zustimmt und wenn sie vom Verwaltungsgericht im Urteil oder auf besonderen Antrag, der der Revisionsschrift beizufügen ist, durch Beschluß zugelassen wird. Die schriftliche Zustimmung ist der Revisionsschrift beizufügen. (2) Lehnt das Verwaltungsgericht den besonderen Antrag auf Zulassung der Revision ab, so wird die Revision als Berufung behandelt, außer wenn innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses auf das Rechtsmittel verzichtet wird. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar. (3) Die Revision nach Absatz 1 kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden. Sie ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vorliegen. (4) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat. § 135 Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist oder eine der Voraussetzungen des § 133 vorliegt. Für die Zulassung gilt § 132 Abs. 2 bis 5 entsprechend. § 136 Gegen Urteile nach § 123 Abs. 4 ist die Revision nicht zulässig. § 137 (1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. (2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind. 34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I (3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. § 138 Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn 1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. § 139 (1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 5 oder § 135) schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Frist für die Revisionsbegründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden verlängert werden. (2) Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben. Die Revisionsbegründung oder die Revision müssen einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. (3) Das Gericht, bei dem die Revision eingelegt oder die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben worden ist, legt die Revisionsoder Beschwerdeschrift dem Bundesverwaltungsgericht mit den Akten vor. § 140 (1) Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Revisionsbeklagten und, wenn der Oberbundesanwalt an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. (2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet durch Beschluß über die Kostenfolge. § 141 Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 142 Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. § 143 Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig. § 144 (1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht 1. in der Sache selbst entscheiden, 2. das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. (4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen. (5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre. (6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. § 145 Soweit für Landesrecht nach § 131 die Berufung beschränkt wird, kann die Landesgesetzgebung die Revision an das Oberverwaltungsgericht zulassen und bestimmen, daß die Vorschriften für das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entsprechend gelten. 14. Abschnitt Beschwerde § 146 (1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die nicht Urteile oder Vorbescheide sind, und gegen Entscheidungen des Vorsitzenden dieses Nr. 4 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1960 35 Gerichts steht den Beteiligten und sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. (2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden. (3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung oder der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Steifigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Deutsche Mark nicht übersteigt. § 147 (1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. § 148 (1) Hält das Verwaltungsgericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen, sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen. (2) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Kenntnis setzen. § 149 (1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung einer Strafe zum Gegenstand hat. Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist. (2) §§178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt. § 150 über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß. § 151 Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§147 bis 149 gelten entsprechend. § 152 (1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2, des § 125 Abs. 2 und des § 132 Abs. 3 nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Für das Beschwerdeverfahren nach § 125 Abs. 2 gelten die Vorschriften der §§ 137 bis 142 entsprechend; über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend. 15. Abschnitt Wiederaufnahme des Verfahrens § 153 (1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden. (2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Oberbundesanwalt zu. TEIL IV Kosten und Vollstreckung 16. Abschnitt Kosten § 154 (1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat. (4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind. § 155 (1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Betei- 36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I ligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. (2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen. (3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last. (4) Wird ein Rechtsstreit nach §§41, 83 an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. (5) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. § 156 Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt. § 157 In der Kostenentscheidung können gesetzlichen Vertretern und Bevollmächtigten durch das Gericht die Kosten auferlegt werden, die sie durch grobes Verschulden veranlaßt haben. § 158 (1) Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist vorbehaltlich des Absatzes 2 unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) In den Fällen der §§ 156, 157 kann die Entscheidung über den Kostenpunkt selbständig nach § 146 angefochten werden. § 159 Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden. § 160 Wird der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so fallen die Gerichtskosten . jedem Teil zur Hälfte zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. § 161 (1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Flauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fäl- len des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. (3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. § 162 (1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistandes, in Steuersachen auch eines Steuerberaters, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. (3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. § 163 (1) Vorschriften, nach denen der Bund, die Länder, die Gemeinden oder Gemeindeverbände oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Behörden und sonstige bestimmte Beteiligte von der Zahlung der Gerichtskosten ganz oder teilweise befreit sind, finden keine Anwendung. (2) Die den Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts durch Artikel 140 des Grundgesetzes gewährleistete Kostenfreiheit bleibt unberührt. § 164 Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 165 Die Beteiligten können die Kostenfestsetzung oder eine Wertfestsetzung anfechten. § 151 gilt entsprechend. § 166 (1) Auf die Bewilligung des Armenrechts sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. (2) Der das Armenrecht bewilligende Beschluß ist unanfechtbar. Im übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem 14. Abschnitt dieses Gesetzes. 17. Abschnitt Vollstreckung . § 167 (1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstrek- kungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. Nr. 4 – Tag der Ausgabe (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskleigen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. § 168 (1) Vollstreckt wird 1. aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichem Entscheidungen, 2. aus einstweiligen Anordnungen, 3. aus gerichtlichen Vergleichen, 4. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen, 5. aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte und schiedsrichterlichen Vergleichen, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist. (2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht. § 169 (1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen. (2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen. § 170 (1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten Rechtszugs die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen. (2) Das Gericht hat vor Erlaß der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen. Bonn, den 25. Januar 1960 37 (3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht, über Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundesoder Landesbehörden des zuständigen Ministers (4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absätze 1 bis 3 nicht. (5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt. § 171 In den Fällen der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht. § 172 Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zweitausend Deutsche Mark durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden. TEIL V Schluß- und Übergangsbestimmungen § 173 Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. § 174 (1) Der Fähigkeit zum Richterämt nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (§ 15 Abs. 2) steht die Fähigkeit zum höheren Verwaltungsdienst gleich, wenn sie nach mindestens dreijährigem Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität und dreijähriger Ausbildung im öffentlichen Dienst durch Ablegen der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen erlangt worden ist. (2) Bei Kriegsteilnehmern gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 als erfüllt, wenn sie den für sie geltenden besonderen Vorschriften genügt haben. § 175 Bis zum Erlaß des Richtergesetzes gilt folgendest 1. Für die persönliche Rechtsstellung der Richter der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Die im Zeitpunkt 38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I dos Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Vorschriften über die Dienstaltersgrenze für Richter bleiben unberührt. 2. De; Bundesminister des Innern hat vor der Ernennung eines Senatspräsidenten und vor der Berufung eines Richters des Bundesverwaltungsgerichts das Präsidium dieses Gerichts zu hören. 3. In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern und Hessen ist vor der Ernennung eines Senatspräsidenten und eines Richters am Oberverwaltungsgericht die Vollversammlung des Oberverwaitimgsgerichts zu hören. Die Vollversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Oberverwaltungsgerichts. Sie ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlußfähig. § 176 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über Klagen gegen Beschlüsse und Entscheidungen des Deutschen Patentamts ist auf Antrag eines Beteiligten seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten. § 177 (1) Bis zum 30. September 1960 sind Verwaltungsrechtsräte als Bevollmächtigte und Beistände vor dem Bundesverwaltungsgericht allgemein zugelassen und den Rechtsanwälten gleichgestellt. (2) Als Verwaltungsrechtsrat im Sinne dieses Gesetzes gilt auch, wer die Fähigkeit zum höheren Verwaltungsdienst hat und wem das Auftreten vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit allgemein gestattet ist. § 178 Das Gerichtsverfassungsgesetz1) wird wie folgt geändert: 1. § 17 erhält folgende Fassung: "§ 17 (1) Die ordentlichen Gerichte entscheiden über die Zulässigkeit des zu ihnen beschritte-nen Rechtweges. Hat ein ordentliches Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zuvor rechtskräftig für unzulässig erklärt, so kann ein anderes Gericht in derselben Sache seine Gerichtsbarkeit nicht deshalb verneinen, weil es den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für gegeben hält. (2) Hat ein Gericht der allgemeinen Ver-waltungs-, der Finanz- oder der Sozialgerichtsbarkeit den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zuvor rechtskräftig für zulässig oder unzulässig erklärt, so sind die ordentlichen Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (3) Hält ein ordentliches Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg nicht für gegeben, so verweist es in dem Urteil, in dem es den Rechtsweg für unzulässig erklärt, zugleich auf Antrag des Klägers die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs, zu dem es den Rechtsweg für gegeben hält. Der Kläger kann den Antrag auf Verweisung nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung stellen, auf die das Urteil ergeht. Mit der Rechtskraft des 1) Bundesgesetzbl. III 300-2 Urteils gilt die Rechtshängigkeit der Sache bei dem im Urteil bezeichneten Gericht als begründet. Soll durch die Erhebung der Klage eine Frist gewahrt werden, so tritt diese Wirkung bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem die Klage erhoben ist. Das gleiche gilt in Ansehung der Wirkungen, die durch andere als verfahrensrechtliche Vorschriften an die Rechtshängigkeit geknüpft werden. (4) Das Gericht, das den zu ihm beschrittenen Rechtsweg nicht für gegeben hält, kann, wenn sich der Beklagte mit dem Antrag des Klägers (Absatz 3) einverstanden erklärt, die Sache durch Beschluß verweisen. (5) Für das Verhältnis zwischen den ordentlichen Gerichten und den Arbeitsgerichten gilt § 48 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes." 2. § 17 Abs. 2 wird ein selbständiger § 17 a. § 179 Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz2) wird wie folgt ergänzt: §§23 bis 30 werden eingefügt: "§ 23 (1) über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Das gleiche gilt für Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen der Vollzugsbehörden im Vollzug der Freiheitsstrafen, der Maßregeln der Sicherung und Besserung, des Jugendarrests und der Untersuchungshaft. (2) Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verpflichtung der Justizoder Vollzugsbehörde zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. (3) Soweit die ordentlichen Gerichte bereits auf Grund anderer Vorschriften angerufen werden können, behält es hierbei sein Bewenden. § 24 (1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. (2) Soweit Maßnahmen der Justiz- oder Vollzugsbehörden der Beschwerde oder einem anderen förmlichen Rechtsbehelf im Veirwaltungsver-fahren unterliegen, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach vorausgegangenem Beschwerdeverfahren gestellt werden. § 25 (1) über den Antrag entscheidet ein Zivilsenat oder, wenn der Antrag eine Angelegenheit der Strafrechtspflege oder des Vollzugs betrifft, ein Strafsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Justiz- oder Vollzugsbehörde ihren Sitz 2) Bundesgesetzbl. III 300-1 Nr. 4 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1960 39 hat. Ist ein Beschwerdeverfahren (§ 24 Abs. 2) vorausgegangen, so ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk die Beschwerdebehörde ihren Sitz hat. (2) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Gesetz die nach Absatz 1 zur Zuständigkeit des Zivilsenats oder des Strafsenats gehörenden Entscheidungen ausschließlich einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen. § 26 (1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß innerhalb eines Monats nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe des Bescheides oder, soweit ein Beschwerdeverfahren (§ 24 Abs. 2) vorausgegangen ist, nach Zustellung des Beschwerdebescheides schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts oder eines Amtsgerichts gestellt werden. (2) War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. (4) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. § 27 (1) Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch gestellt werden, wenn über einen Antrag, eine Maßnahme zu treffen, oder über eine Beschwerde oder einen anderen förmlichen Rechtsbehelf ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten entschieden ist. Das Gericht kann vor Ablauf dieser Frist angerufen werden, wenn dies wegen besonderer Umstände des Falles geboten ist. (2) Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über die Beschwerde oder den förmlichen Rechtsbehelf noch nicht entschieden oder die beantragte Maßnahme noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird der Beschwerde innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. (3) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Einlegung der Beschwerde oder seit der Stellung des Antrags auf Vornahme der Maßnahme zulässig, außer wenn die Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist. § 28 (1) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme und, soweit ein Beschwerdeverfahren (§ 24 Abs. 2) vorausgegangen ist, den Beschwerdebescheid auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Justiz- oder Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. (2) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Justizoder Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. (3) Soweit die Justiz- oder Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. § 29 (1) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist endgültig. Will ein Oberlandesgericht jedoch von einer auf Grund des § 23 ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abweichen, so legt es die Sache diesem vor. Der Bundesgerichtshof entscheidet an Stelle des Oberlandesgerichts. (2) Im übrigen sind auf das Verfahren vor dem Zivilsenat die Vorschriften des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über das Beschwerdeverfahren, auf das Verfahren vor dem Strafsenat die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Beschwerdeverfahren sinngemäß anzuwenden. (3) Auf die Bewilligung des Armenrechts sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. § 30 (1) Für die Kosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht gelten die Vorschriften der Kostenordnung entsprechend. Abweichend von § 130 der Kostenordnung wird jedoch ohne Begrenzung durch einen Höchstbetrag bei Zurückweisung das Doppelte der vollen Gebühr, bei Zurücknahme des Antrags eine volle Gebühr erhoben. 40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I (2) Das Oberlandesgericht kann nach billigem Ermessen bestimmen, daß die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind. Die Vorschriften des § 91 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 102 bis 107 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann nicht angefochten werden. (3) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 der Kostenordnung. Er wird vor dem Oberlandesgericht durch unanfechtbaren Beschluß festgesetzt." § 180 Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der Finanzgerichtsbarkeit gilt § 41 Abs. 3 und 4 im Verfahren vor einem Gericht der Finanzgerichtsbarkeit entsprechend. § 181 § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379) erhält folgenden Absatz 4: "(4) Zustellungen in einem anhängigen ver-waltungs-, sozial- oder finanzgerichtlichen Verfahren müssen an den bestellten Prozeßbevollmächtigten bewirkt werden." § 182 In die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte3) wird nach § 66 als § 66 a eingefügt: "§ 66 a Nachprüfung von Anordnungen der Justizbehörden Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof nach §§ 25, 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß. Die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 1 Satz 1." § 183 Hat das Verfassungsgericht eines Landes die Nichtigkeit von Landesrecht festgestellt oder Vorschriften des Landesrechts für nichtig erklärt, so bleiben vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung durch das Land die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die auf der für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. § 767 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. § 184 Das Land kann bestimmen, daß das Oberverwaltungsgericht die bisherige Bezeichnung "Verwaltungsgerichtshof" weiterführt. § 185 (1) In den Ländern Berlin und Hamburg treten an die Stelle der Kreise im Sinne des § 28 die Bezirke. (2) Die Länder Berlin, Bremen, Hamburg, Saarland und Schleswig-Holstein können Abweichungen "•) ßimdcsfieselzbl. III 368-1 von den Vorschriften des § 73 Abs. 1 Satz 2 zulassen. § 186 § 22 Nr. 3 findet in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch mit der Maßgabe Anwendung, daß in der öffentlichen Verwaltung ehrenamtlich tätige Personen nicht zu ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern berufen werden können. § 187 (1) Die Länder können den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit und der Schiedsgerichtsbarkeit bei Vermögensauseinandersetzungen öffentlich-rechtlicher Verbände übertragen, diesen Gerichten Berufsgerichte angliedern sowie dabei die Besetzung und das Verfahren regeln. (2) Die Länder können ferner für das Gebiet des Personalvertretungsrechts von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Besetzung und das Verfahren der Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts erlassen. (3) Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. § 188 Die Sachgebiete der allgemeinen öffentlichen Fürsorge, der Tuberkulosehilfe und der sozialen Fürsorge für Kriegsopfer sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben. § 189 (1) Bis zum Erlaß einer einheitlichen Regelung der Gerichtskosten für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sind die am Sitz des Gerichts des ersten Rechtszugs geltenden Vorschriften über die Erhebung von Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen), für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Vorschriften des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht anzuwenden. (2) Ebenfalls bis zum Erlaß einer einheitlichen Regelung der Gerichtskosten bleiben landesrechtliche Vorschriften, nach denen die Nichtzahlung von Vorschüssen auf Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) verfahrensrechtliche Folgen bewirkt, unberührt. § 190 (1) Die folgenden Gesetze, die von diesem Gesetz abweichen, bleiben vorbehaltlich der Vorschriften der Absätze 2 und 3 unberührt: 1. Das Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) in der Fassung der dazu ergangenen Änderungsgesetze, 2. das Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungsund Bausparwesen vom 31. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 480) in der Fassung des Nr. 4 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1960 41 Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen vom 22. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 501), 3. das Saatgul.ge.setz vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450), 4. das Flurbercinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 591), 5. das Persona]Vertretungsgesetz vom 5. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 477), 6. die Wehrbeschwerdeordnung (WBO) vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. IS.1066), 7. das Kriegsgeiangenenentschädigungsgesetz (KgfEG) in der Fassung vom 8. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 908), 8. § 8 Abs. 2 des Patentgesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl.il S. 117) in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 625) und die Vorschriften über das Verfahren vor dem Deutschen Patentamt. (2) Vorschriften über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in anderen Bundesgesetzen, die von § 132 Abs. 2 bis 5 abweichen, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß § 132 Abs. 2 bis 5 entsprechend gilt. (3) Ist die Revision in anderen Bundesgesetzen für den Fall zugelassen, daß wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden, so kann das Bundesverwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zurückweisen, wenn sich die Verfahrensrüge als offenbar unbegründet erweist. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn er einstimmig gefaßt wird; in diesem Falle sind dem Revisionskläger vorher die Bedenken gegen die Begründetheit der Revision mit dem Hinweis mitzuteilen, daß er sich innerhalb eines Monats nach Zustellung der Mitteilung äußern könne. § 191 (1) Dem § 126 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG) vom. l.Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 667) wird als Absatz 3 angefügt: "(3)Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben: 1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn der Verwaltungsakt von der obersten Dienstbehörde erlassen worden ist. 2. Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen." (2) § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleibt unberührt. § 192 (1) Das Wehrpflichtgesetz vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 651) wird wie folgt geändert: 1. § 34 Abs. 2 Satz 4 wird aufgehoben. 2. § 34 erhält folgenden Absatz 3: "(3) § 132 Abs. 3 bis 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entsprechend. Gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde ausgeschlossen." 3. § 47 Abs. 1 und 2 werden aufgehoben. 4. § 47 Abs. 3 wird § 33 Abs. 1 a. (2) Im übrigen bleibt das Wehrpflichtgesetz unberührt. § 193 In einem Land, in dem kein Verfassungsgericht besteht, bleibt eine dem Oberverwaltungsgericht übertragene Zuständigkeit zur Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb des Landes bis zur Errichtung eines Verfassungsgerichts unberührt. § 194 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. § 195 (1) Das Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft. Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen oder den Erlaß von Landesgesetzen vorsehen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden vorbehaltlich des § 189 und mit Ausnahme landesrechtlicher Vorschriften über die Mitwirkung von Ausschüssen und Beiräten im Vorverfahren , (§ 73 Abs. 2) alle Vorschriften früherer Gesetze und Verordnungen, die den gleichen Gegenstand , regeln, aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind, besonders 1. das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 625); 2. die Verordnung Nr. 165 über die Verwal-tungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone vom 15. September 1948 (Verordnungsblatt für die britische Zone S. 263) und die Artikel VII bis IX der Verordnung Nr. 141 über die Gerichtsbarkeit in Verwaltungssachen in der britischen Zone vom 1. April 1948 (Verordnungsblatt für die britische Zone S. 111); 3. Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in a) Baden-Württemberg vom 12. Mai 1958 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 131), 42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I b) Bayern vom 25. September 1946 (Gesetz-und Verordnungsblatt S. 281) in der Fassung des Gesetzes vom 30. September 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 258), c) Bremen vom 5. August 1947 (Gesetzblatt S. 171), d) Hessen vom 31. Oktober 1946 (Gesetz-und Verordnungsblatt S. 194) in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 137); 4. das Landesgesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Berlin vom 8. Januar 1951 (Verordnungsblatt für Berlin I S. 46) in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 1956 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1143) und des Gesetzes vom 19. Juni 1958 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 549); das Gesetz über den Anwendungsbereich der Reichsabgabenordnung vom 10. März 1955 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 169) bleibt unberührt; 5. das Landesgesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Rheinland-Pfalz vom 14. April 1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 103) in der Fassung des Ersten Änderungsgesetzes vom 12. Februar 1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 21); 6. das Landesgesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Saarland vom 10. Juli 1951 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1075) in der Fassung der Gesetze vom 16. März 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 185), vom 22. Februar 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 309) und vom 11. Dezember 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1657) mit Ausnahme der §§ 110 und 111. (3) §§ 20 und 21 der Gewerbeordnung werden aufgehoben. (4) In § 6 des Getreidegesetzes vom 24. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 901) werden in Absatz 1 die Sätze 1 und 2 durch folgende Vorschriften ersetzt: "Gegen Einzelverfügungen der Mühlenstelle steht dem Betroffenen innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe der Widerspruch an einen Beschwerdeausschuß zu, der bei der Mühlenstelle gebildet wird. Der Bundesminister ernennt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses. Der Widerspruch gegen eine Einzelverfügung der Mühlenstelle nach § 4 hat keine aufschiebende Wirkung." (5) Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder geänderten Vorschriften verwiesen worden ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle. (6) Für die Überleitung gelten folgende Vorschriften: 1. Das Amt der bei dem Inkrafttreten des Gesetzes berufenen ehrenamtlichen Verwaltungsrichter endet spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes. Die Vorschlagslisten nach § 28 sind erstmals innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes aufzustellen. 2. Bis zum Erlaß der Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 1, jedoch nicht länger als ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, gelten für den Vertreter des öffentlichen Interesses die bisherigen Vorschriften. 3. In den Ländern, in denen das Verwaltungs-gericht oder Oberverwaltungsgericht bisher anders als nach den Vorschriften des § 4 Abs. 3 und des § 9 Abs. 3 besetzt war, können diese Gerichte bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der bisherigen Besetzung entscheiden. 4. In Sachen, in denen der Lauf einer Frist für ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen hat, richten sich die Frist und die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Rechtsbehelf nach den bisherigen Vorschriften, das weitere Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes. In den Fällen, in denen nach den bisherigen Vorschriften der Lauf einer Frist nicht begonnen hat, weil eine ausreichende Rechtsmittelbelehrung fehlte, kann der Rechtsbehelf nur bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. § 60 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. 5. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs gegen die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften. 6. Ist bei dem Inkrafttreten des Gesetzes Klage bei einem Gericht erhoben, so richtet sich die Zuständigkeit nach den bisher geltenden Vorschriften. § 3 Abs. 1 Nr. 6 bleibt unberührt. 7. Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 53 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht oder nach § 339 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes oder eine Revision nach § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht oder nach § 339 Abs. 1 zweiter Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes bei diesem Gericht anhängig ist, sind auf die Durchführung des Beschwerde- oder des Revisionsverfahrens die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden. Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts, durch den eine solche Nichtszulassungsbeschwerde abgelehnt wird, bedarf keiner Begründung, wenn er einstimmig gefaßt wird; in diesem Falle sind dem Beschwerdeführer vorher die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder die Begründetheit seiner Beschwerde mit dem Hinweis mitzuteilen, daß er sich innerhalb eines Monats nach Zustellung der Mitteilung äußern könne. Nr. 4 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1960 43 Wird ein vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ergangenes Urteil nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom Rechtsmittelgericht aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, so findet das weitere Verfahren vor dem Gericht statt, das nach den neuen Vorschriften zuständig ist. Die Vorschriften des § 67 Abs. 1 gelten nicht für Verfahren, die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes vor dem Bundesverwaltungsgericht schweben. 10. Ist vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die Revision zugelassen oder gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde erhoben worden, weil das Urteil von der Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts abweicht, so gelten für die Durchführung oder Zulassung der Revision die bisherigen Vorschriften. 11. Die Länder regeln im Rahmen der Nummern 1, 2 und 3 dieses Absatzes die Überleitung der bisherigen Gerichtsverfassung auf die neue Gerichtsverfassung. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 21. Januar 1960 Der Bundespräsident Lübke Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Ludwig Erhard Der Bundesminister des Innern Dr. Schröder Für den Bundesminister der Justiz Der Bundesminister des Innern Dr. Schröder