Gesetz zur Änderung des Titels IV der Gewerbeordnung
Bundesgesetzblatt
549
Teill
Z1997A
1968
Ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1968
Nr. 34
Tag Inhalt Seite
24. 5. 68 Gesetz zur Änderung des Titels IV der Gewerbeordnung................................. 549
Bundesgesetzbl. III 7100-1
21.5.68 Neufassung des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz) ......................................................... 551
Bundesgesetzbl. III 53-2 v
8. 5. 68 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes............................................................................... 556
Bundesgesetzbl. III 612-14-1
24. 5. 68 Verordnung über die den ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellten Arbeiten in der
knappschaftlichen Rentenversicherung (Gleichstellungs-Verordnung – G1VO) .............. 557
24. 5. 68 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen ............................................................................. 558
16. 5. 68 Berichtigung der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung...... 558
Bundesgesetzbl. III 9232-1, 9232-1-6
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger....................................................... 559
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften...................................... 559
Gesetz zur Änderung des Titels IV der Gewerbeordnung
Vom 24. Mai 1968
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert:
1. § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Zahl, Zeit, Dauer und Platz der Messen, Jahr- und Wochenmärkte werden von der zuständigen Behörde festgesetzt. In dringenden Fällen kann die zuständige Behörde vorübergehend Abweichungen von der Festsetzung der Zeit, der Dauer und des Platzes zulassen. Die Festsetzung bindet den Marktberechtigten."
2. § 65 wird folgender Absatz 3 angefügt:
" (3) Die Landesregierungen können 1. die für die Festsetzung nach Absatz 1 Satz 1
und die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörden bestimmen und
2. bestimmen, daß der Platz des Marktes abweichend von Absatz 1 Satz 1 in der Marktordnung (§ 69) festgesetzt wird.
Die Landesregierungen können diese Befugnisse auf oberste Landesbehörden mit der Befugnis zur Weiterübertragung auf andere Behörden übertragen."
3. § 66 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
" (2) Die Landesregierungen können zur Anpassung des Wochenmarktverkehrs an die wirtschaftliche Entwicklung und an die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher über Absatz 1 hinaus für bestimmte Waren des täglichen Bedarfs durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß diese auf allen oder bestimmten Wochenmärkten zu den Gegenständen des Wochenmarktes gehören. Diese Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden mit der Befugnis zur Weiterübertragung auf andere Behörden übertragen werden."
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
4. § 70 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Soweit Anordnungen nicht bestehen, finden die §§ 65, 68 und 69 Anwendung."
Artikel 2
(1) Märkte, die auf Grund einer Festsetzung aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgehalten werden müssen, gelten für den Platz als festgesetzt, der bei der letzten Marktveranstaltung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für die regelmäßige Abhaltung des Marktes bestimmt war.
(2) Auf Grund des § 66 Abs. 2 erlassene Bestimmungen gellen weiter, solange und soweit von der Ermächtigung auf Grund des § 66 Abs. 2 in der Fassung dieses Gesetzes kein Gebrauch gemacht wird.
Artikel 3
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften der Gewerbeordnung Bezug genommen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, beziehen sich die Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
Artikel 4
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 5
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf eines Monats nach dem Tage der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. Mai 1968
Der Bundespräsident Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft Schiller