Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1969  Nr. 37 vom 14.05.1969  - Seite 363 bis 363 - Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes

Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes Nr. 37 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1969 363 Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes Vom 12. Mai 1969 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: Artikel I Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. Artikel 74 wird wie folgt geändert: a) Nummer 13 erhält folgende Fassung: "13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;". b) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19 a eingefügt: "19 a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze ;". c) Nummer 22 erhält folgende Fassung: "22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;". 2. Artikel 75 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut des Artikels 75 wird Absatz 1. b) In Absatz 1 wird hinter Nummer 1 folgende Nummer 1 a eingefügt: " 1 a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens;". c) Hinter Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt: "(2) Rahmenvorschriften nach Absatz 1 Nr. 1 können mit Zustimmung des Bundesrates auch einheitliche Maßstäbe für den Aufbau und die Bemessung der Besoldung einschließlich der Bewertung der Ämter sowie Mindest- und Höchstbeträge vorsehen. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen auch Gesetze nach Artikel 73 Nr. 8, die von den nach Satz 1 getroffenen Regelungen abweichen. (3) Absatz 2 gilt für Rahmenvorschriften nach Artikel 98 Abs. 3 Satz 2 und Gesetze nach Artikel 98 Abs. 1 entsprechend." 3. Artikel 96 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten." Artikel II Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 12. Mai 1969 Der Bundespräsident Lübke Der Bundeskanzler Kiesinger Der Bundesminister der Finanzen Strauß Der Bundesminister des Innern Benda Der Bundesminister der Justiz Horst Ehmke