Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen
Bundesgesetzblat
Teill
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Z1997A
1969
Ausgegeben zu Bonn am 20.August 1969
Nr. 78
Tag
Inhalt
15. 8. 69 Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen ........
Bundesgosel/bl. III Hl.Vl, 302-2, 7010-1
12.8.69 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten..........
14. 8. 69 Dritte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: fischwirtschaftliche Erzeugnisse
Seite 1189
1200 1205
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil .11 Nr. 53......................................................... 1206
Verkündungen im Bundesanzeiger...................................................... 1206
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften.................................... 1207
Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen
Vom 15. August 1969
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt Rechnungslegung von Unternehmen
§ 1 Zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen
(1) Ein Unternehmen hat nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen, wenn für den Tag des Ablaufs eines Geschäftsjahrs (Abschlußstichtag) und für die zwei darauf folgenden Abschlußstichtage jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
1. Die Bilanzsumme einer auf den Abschlußstichtag aufgestellten Jahresbilanz übersteigt einhundertfünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark.
2. Die Umsatzerlöse des Unternehmens in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag übersteigen zweihundertfünfzig Millionen Deutsche Mark.
3. Das Unternehmen hat in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag durchschnittlich mehr als fünftausend Arbeitnehmer beschäftigt.
(2) Bilanzsumme nach Absatz 1 Nr. 1 ist die Bilanzsumme einer gemäß § 5 Abs. 2 aufgestellten Jahresbilanz; bei Unternehmen, die in ihrer Jahres-
bilanz Beträge für von ihnen geschuldete Verbrauchsteuern oder Monopolabgaben unter Rückstellungen oder Verbindlichkeiten angesetzt haben, ist die Bilanzsumme um diese Beträge zu kürzen. Trifft für den Abschlußstichtag das Merkmal nach Absatz 1 Nr. 2 oder das Merkmal nach Absatz 1 Nr. 3 zu, hat das Unternehmen zur Feststellung, ob auch das Merkmal nach Absatz 1 Nr. 1 zutrifft, eine Jahresbilanz nach § 5 Abs. 2 aufzustellen. Für die Ermittlung der Umsatzerlöse nach Absatz 1 Nr. 2 gilt § 158 Abs. 1, 2 des Aktiengesetzes mit der Maßgabe, daß auch die in den Umsatzerlösen enthaltenen Verbrauchsteuern oder Monopolabgaben abzusetzen sind. Umsatzerlöse in fremder Währung sind nach dem amtlichen Kurs in Deutsche Mark umzurechnen. Durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer nach Absatz 1 Nr. 3 ist der zwölfte Teil der Summe aus den Zahlen der am Ende eines jeden Monats beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer.
(3) Ein Kreditinstitut hat abweichend von Absatz 1 nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen, wenn die Bilanzsumme in den Jahresbilanzen für drei aufeinander folgende Abschlußstichtage zuzüglich der den Kreditnehmern abgerechneten eigenen Ziehungen im Umlauf, der Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln und der Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und
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Scheckbürgschafion sowie aus Gewährleistungsverträgen dreihundert. Millionen Deutsche Mark übersteigt. Absatz 2 Satz 1 gilt sinngemäß.
(4) Ein Versicherungsunternehmen hat abweichend von Absatz 1 nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen, wenn seine Einnahmen aus Versicherungsprämien jeweils in den zwölf Monaten vor drei aufeinander folgenden Abschlußstichtagen einhundert Millionen Deutsche Mark übersteigen. Einnahmen aus Versicherungsprämien sind die Einnahmen aus dem Erst- und Rückversicherungsgeschäft einschließlich der in Rückdeckung gegebenen Anteile.
(5) Mehrere Handelsgeschäfte eines Einzelkaufmanns sind, auch wenn sie nicht unter der gleichen Firma betrieben werden, nur ein Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes.
§ 2
Beginn und Dauer der Pflicht zur Rechnungsplanung
(1) Das Unternehmen hat erstmals für den dritten der aufeinander folgenden Abschlußstichtage, für die mindestens zwei der drei Merkmale des § 1 Abs. 1 oder die Merkmale des § 1 Abs. 3 oder 4 zutreffen, Rechnung zu legen. Es hat jedoch bereits für den ersten Abschlußstichtag Rechnung zu legen, für den mindestens zwei der drei Merkmale des § 1 Abs. 1 oder die Merkmale des § 1 Abs. 3 oder 4 zutreffen, wenn auf das Unternehmen während des Geschäftsjahrs das Vermögen eines anderen Unternehmens durch Verschmelzung, Umwandlung oder in anderer Weise als Ganzes übergegangen ist und auf das andere Unternehmen an den beiden letzten Abschlußstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale des § 1 Abs. 1 oder die Merkmale des § 1 Abs. 3 oder 4 zutrafen; dies gilt auch, wenn das andere Unternehmen nicht nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen brauchte. Ein Unternehmen braucht nicht mehr nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen, wenn für drei aufeinander folgende Abschlußstichtage mindestens zwei der drei Merkmale des § 1 Abs. 1 oder die Merkmale des § 1 Abs. 3 oder 4 nicht mehr zutreffen.
(2) Die gesetzlichen Vertreter eines Unternehmens, auf das erstmals für einen Abschlußstichtag mindestens zwei der drei Merkmale des § 1 Abs. 1 oder die Merkmale des § 1 Abs. 3 oder 4 zutreffen, haben, wenn das Unternehmen oder die Firma in das Handelsregister eingetragen ist, unverzüglich zum Handelsregister die Erklärung einzureichen, daß für diesen Abschlußstichtag zwei der drei Merkmale des § 1 Abs. 1 oder die Merkmale des , § 1 Abs. 3 oder 4 zutreffen. Eine entsprechende Erklärung haben die gesetzlichen Vertreter auch für jeden der beiden folgenden Abschlußstichtage unverzüglich zum Handelsregister einzureichen, wenn die Merkmale auch für diesen Abschlußstichtag zutreffen. Unterliegt das Unternehmen einer staatlichen Aufsicht, haben sie die Erklärungen nach Satz 1 und 2 unabhängig davon, ob die Erklärungen zum Handelsregister einzureichen sind, auch der Aufsichtsbehörde einzureichen.
(3) Das Gericht hat zur Prüfung der Frage, ob ein Unternehmen nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen hat, Prüfer zu bestellen, wenn Anlaß für die Annahme besteht, daß das Unternehmen zur Rechnungslegung nach diesem Abschnitt verpflichtet ist, Hat das Unternehmen einen Aufsichtsrat, ist vor der Bestellung außer den gesetzlichen Vertretern auch dieser zu hören. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Für die Auswahl der Prüfer, den Ersatz angemessener barer Auslagen und die Vergütung der Prüfer, die Verantwortlichkeit und die Rechte der Prüfer und die Kosten gelten § 142 Abs. 6, §§ 143, 145 Abs. 1 bis 3, §§ 146, 168 des Aktiengesetzes sinngemäß; die Kosten trägt jedoch die Staatskasse, wenn eine Verpflichtung zur Rechnungslegung nach diesem Abschnitt nicht besteht. Die Prüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten und den Bericht zu unterzeichnen. Sie haben ihn unverzüglich dem Gericht und den gesetzlichen Vertretern einzureichen; kommt der Bericht zu dem Ergebnis, daß das Unternehmen zur Rechnungslegung nach diesem Abschnitt verpflichtet ist und ist das Unternehmen oder die Firma in das Handelsregister eingetragen, ist der Bericht auch zum Handelsregister des Sitzes (der Hauptniederlassung) des Unternehmens einzureichen. Unterliegt das Unternehmen einer staatlichen Aufsicht, so haben die gesetzlichen Vertreter den Bericht auch der Aufsichtsbehörde einzureichen. Auf Verlangen haben die gesetzlichen Vertreter jedem Gesellschafter eine Abschrift des Berichts zu erteilen.
§ 3 Geltungsbereich
(1) Dieser Abschnitt ist nur anzuwenden auf Unternehmen in der Rechtsform
1. der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Personenhandelsgesellschaft oder des Einzelkaufmanns,
2. einer bergrechtlichen Gewerkschaft,
3. des Vereins, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist,
4. der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts, wenn sie ein Gewerbe betreibt,
5. einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, wenn sie ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen sind oder wenn sie im Handelsregister eingetragen sind; auf Sparkassen, die einem Sparkassen- und Giro verband angehören, finden jedoch nur die §§1,9 Abs. 1, § 10 Anwendung.
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für
1. Unternehmen in der Rechtsform der Genossenschaft oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit,
2. Verwertungsgesellschaften nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1294),
3. Versicherungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5, die keine privatrechtlichen Versicherungsverträge abschließen.
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Dieser Abschnitt gilt ferner nicht für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881) genannten Unternehmen.
(3) Dieser Abschnitt gilt nicht für Unternehmen in Abwicklung.
§ 4
Gesetzliche Vertreter, Aufsichtsrat, Feststellung, Gericht
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind gesetzliche Vertreter eines Unternehmens
1. bei einer juristischen Person die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs,
2. bei einer Personenhandelsgesellschaft der oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter.
Die Vorschriften für die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens gelten, wenn es sich um das Unternehmen eines Einzelkaufmanns handelt, sinngemäß für den Einzelkaufmann oder seinen gesetzlichen Vertreter.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes für den Aufsichtsrat gelten sinngemäß für ein entsprechendes Uberwachungsorgan.
(3) Als Feststellung des Jahresabschlusses ist die Billigung des Jahresabschlusses durch die zuständige Stelle, und wenn es sich um das Unternehmen eines Einzelkaufmanns handelt, die Billigung des Jahresabschlusses durch den Inhaber anzusehen.
(4) Gericht im Sinne dieses Gesetzes ist das Gericht des Sitzes (der Hauptniederlassung) des Unternehmens.
§ 5
Aufstellung von Jahresabschluß und Geschäftsbericht
(1) Die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens haben in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr eine Jahresbilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluß) sowie einen Geschäftsbericht aufzustellen und Abschlußprüfern (§ 6) vorzulegen. Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute sind zur Aufstellung eines Geschäftsberichts nicht verpflichtet.
(2) Für den Inhalt des Jahresabschlusses, seine Gliederung und für die einzelnen Posten des Jahresabschlusses gelten §§ 149, 151, 152, 157, 158 des Aktiengesetzes, für die Wertansätze der Gegenstände des Anlage- und des Umlaufvermögens sowie für die Abschreibungen und Wertberichtigungen auf diese Werte und für die Ansätze von Passivposten gelten die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie die für das einzelne Unternehmen maßgebenden Bestimmungen mit den folgenden Maßgaben:
1. Sind für das Unternehmen Formblätter oder andere Vorschriften für die Gliederung des Jahresabschlusses erlassen, gelten diese; sind nicht für das Unternehmen, aber für Aktiengesellschaften desselben Geschäftszweigs Formblätter oder
andere Vorschriften für die Gliederung des Jahresabschlusses erlassen, gelten diese sinngemäß. § 161 Abs. 2 des Aktiengesetzes ist anzuwenden.
2. Für den Ausweis des Rechtes von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zur Einziehung von Nachschüssen sowie für den Ausweis der eingezahlten Nachschüsse gilt § 42 Nr. 3 und 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
3. An Stelle der Kredite nach § 151 Abs. 1 Aktivseite III B Nr. 11 des Aktiengesetzes haben Gesellschaften mit beschränkter Haftung als Posten "11. Forderungen aus Krediten, die den Krediten
a) nach § 89,
b) nach § 115
des Aktiengesetzes entsprechen;"
alle Kredite auszuweisen, die den Krediten entsprechen, welche eine Aktiengesellschaft nach § 89 oder nach § 115 des Aktiengesetzes nur mit Einwilligung ihres Aufsichtsrats oder des Aufsichtsrats des herrschenden Unternehmens gewähren darf. Personenhandelsgesellschaften haben an dieser Stelle als Posten
"11. Forderungen aus Krediten an Gesellschafter
und leitende Angestellte;" die Kredite an Gesellschafter sowie alle Kredite auszuweisen, die den Krediten entsprechen, welche eine Aktiengesellschaft nach § 89 des Aktiengesetzes nur mit Einwilligung ihres Aufsichtsrats oder des Aufsichtsrats des herrschenden Unternehmens gewähren darf.
4. Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute können die Gewinn- und Verlustrechnung nach den für ihr Unternehmen geltenden Bestimmungen aufstellen. Soll die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach §§ 9, 10 zum Handelsregister eingereicht und bekanntgemacht werden, sind außerdem in einem Anhang zur Jahresbilanz folgende Angaben zu machen:
a) die Umsatzerlöse im Sinne des § 158 Abs. 1, 2 des Aktiengesetzes,
b) die Erträge aus Beteiligungen,
c) die Löhne, Gehälter, sozialen Abgaben sowie Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung,
d) die Bewertungs- und Abschreibungsmethoden einschließlich wesentlicher Änderungen,
e) die Zahl der Beschäftigten.
5. Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute, die ihre Gewinn- und Verlustrechnung nach den aktienrechtlichen Gliederungsvorschriften aufstellen, dürfen die Steuern, die sie als Steuerschuldner zu entrichten haben, unter den sonstigen Aufwendungen (§ 157 Abs. 1 Nr. 26 des Aktiengesetzes) ausweisen.
6. Auf Kreditinstitute sind §§ 26, 26 a Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, auf Versicherungsunternehmen §§ 56, 56 a Satz 3 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen sinngemäß anzuwenden.
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(3) Handelt es sich um das Unternehmen eines Einzelkaufmanns oder einer Personenhandelsgesellschaft, so dürfen das sonstige Vermögen des Einzelkaufmanns oder der Gesellschafter (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.
(4) Für den Geschäftsbericht gilt § 160 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 4, Abs. 3 Nr. 7 und 10, Abs. 4 des Aktiengesetzes über den Inhalt des Geschäftsberichts der Aktiengesellschaft und, wenn das Unternehmen ein Kreditinstitut ist, § 26 a Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen sinngemäß.
§ 6 Prüfung durch die Abschlußprüfer
(1) Der Jahresabschluß ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Geschäftsberichts durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Abschlußprüfer) zu prüfen. Die Prüfung des Jahresabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die Vorschriften des Gesetzes und die Bestimmungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags über den Jahresabschluß beachtet sind. Der Geschäftsbericht ist darauf zu prüfen, ob § 5 Abs. 4 in Verbindung mit § 160 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 4, Abs. 3 Nr. 7 und 10, Abs. 4 des Aktiengesetzes beachtet ist und ob die sonstigen Angaben im Geschäftsbericht nicht eine falsche Vorstellung von der Lage des Unternehmens erwecken. §§ 164 bis 169 des Aktiengesetzes über die Prüf.ung des Jahresabschlusses gelten sinngemäß. Ändern die gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluß oder den Geschäftsbericht, nachdem ihnen der Prüfungsbericht (§ 166 des Aktiengesetzes) vorgelegt worden ist, so haben die Abschlußprüfer den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht erneut zu prüfen, soweit es die Änderung fordert; ein bereits erteilter Bestätigungsvermerk ist unwirksam.
(2) Handelt es sich um das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, oder einer Personenhandelsgesellschaft, so hat sich die Prüfung auch darauf zu erstrecken, ob § 5 Abs. 3 beachtet ist.
(3) Die Abschlußprüfer werden bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bei bergrechtlichen Gewerkschaften und bei Personenhandelsgesellschaften, soweit nicht das Gesetz, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsehen, von den Gesellschaftern oder den Gewerken gewählt. Handelt es sich um das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, so bestellt dieser die Abschlußprüfer. Bei anderen Unternehmen werden die Abschlußprüfer, sofern über ihre Bestellung nichts anderes bestimmt ist, vom Aufsichtsrat gewählt; hat das Unternehmen keinen Aufsichtsrat, so bestellen die gesetzlichen Vertreter die Abschlußprüfer. § 163 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß.
(4) Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter des Unternehmens hat das Gericht nach Anhörung der Beteiligten und des gewählten Prüfers einen anderen Abschlußprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des gewählten Prüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere, wenn
Besorgnis der Befangenheit besteht. Hat das Unternehmen einen Aufsichtsrat, so kann auch dieser den Antrag stellen. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und bei einer Personenhandelsgesellschaft kann auch jeder Gesellschafter den Antrag stellen. Bei einer bergrechtlichen Gewerkschaft können auch Gewerken den Antrag stellen, deren Anteile zusammen den zehnten Teil der Kuxe erreichen. Unterliegt das Unternehmen einer staatlichen Aufsicht, so kann auch die Aufsichtsbehörde den Antrag stellen. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig.
(5) Sind die Abschlußprüfer bis zum Ablauf des Geschäftsjahrs nicht gewählt oder bestellt worden, so hat das Gericht auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder eines Gesellschafters oder Gewerken die Abschlußprüfer zu bestellen. § 163 Abs. 3 Satz 2 bis 4 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß.
(6) Für den Ersatz angemessener barer Auslagen und für die Vergütung der vom Gericht bestellten Abschlußprüfer gilt § 163 Abs. 4 des Aktiengesetzes sinngemäß.
(7) Für den Widerruf der Wahl oder Bestellung von Abschlußprüfern und für den Bericht über das Ergebnis der bisherigen Prüfung gilt § 163 Abs. 5 Satz 1, 3 bis 9 des Aktiengesetzes sinngemäß.
(8) Der Jahresabschluß ist nichtig, wenn er
1. nicht nach Absatz 1 Satz 1 und 5 geprüft worden ist oder
2. von Personen geprüft worden ist, die nicht zum Abschlußprüfer bestellt sind oder nach Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 164 des Aktiengesetzes nicht Abschlußprüfer sein können.
Die Nichtigkeit nach Nummer 2 kann "nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Bekanntmachung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger sechs Monate verstrichen sind. § 256 Abs. 6 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß.
(9) Unberührt bleiben
§§ 28, 29 des Gesetzes über das Kreditwesen über die Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen und besondere Pflichten des Prüfers,
§ 57 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, §§ 58, 59 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen über den Gegenstand und Umfang der Abschlußprüfung sowie die Bestellung des Abschlußprüfers bei Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen,
§§ 26, 28 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vom 29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 438) und § 23 Abs. 1, 3 bis 5 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen in der Fassung vom 25. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 406), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Berechnungsverordnungen vom 19. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 738, 751) über die Prüfung der als gemeinnützig anerkannten Wohnungsunternehmen und der als Organ der staatlichen Wohnungspolitik anerkannten Unternehmen und Verbände sowie
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§§ 8, 9, 10 Abs. 2, §§ 11 und 12 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand vom 30. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 180).
§ 7 Prüfung durch den Aufsichtsrat
Hat das Unternehmen einen Aufsichtsrat, so haben die gesetzlichen Vertreter unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts der Abschlußprüfer den Jahresabschluß, den Geschäftsbericht und den Prüfungsbericht der Abschlußprüfer dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht zu prüfen: er hat über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich zu berichten. § 170 Abs. 3, § 171 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 des Aktiengesetzes gelten sinngemäß.
§ 8
Feststellung des Jahresabschlusses
(1) Bedarf es zur Feststellung des Jahresabschlusses der Entscheidung oder Mitwirkung einer anderen Stelle als der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats, so haben die gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluß, wenn das Unternehmen einen Aufsichtsrat hat, unverzüglich nach Eingang seines Prüfungsberichts (§ 7), wenn das Unternehmen keinen Aufsichtsrat hat, unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts der Abschlußprüfer der zuständigen Stelle vorzulegen. Bedarf es zur Feststellung des Jahresabschlusses einer Versammlung der Gesellschafter, so ist die Versammlung unverzüglich nach dem Eingang des Prüfungsberichts des Aufsichtsrats oder der Abschlußprüfer einzuberufen; berufen die für die Einberufung zuständigen Stellen die Versammlung nicht unverzüglich ein, so haben die gesetzlichen Vertreter sie einzuberufen.
(2) Auf den Jahresabschluß ist § 5 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
(3) Ändert die zuständige Stelle den von den gesetzlichen Vertretern aufgestellten Jahresabschluß, so haben die Abschlußprüfer ihn erneut zu prüfen, soweit es die Änderung fordert. Ein bereits erteilter Bestätigungsvermerk ist unwirksam. Eine vor der erneuten Prüfung getroffene Entscheidung über die Feststellung des Jahresabschlusses wird erst wirksam, wenn auf Grund der erneuten Prüfung ein hinsichtlich der Änderung uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt worden ist. Sie wird nichtig, wenn nicht binnen zwei Wochen seit der Entscheidung ein hinsichtlich der Änderung uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wird.
(4) Der festgestellte Jahresabschluß ist der Jahresabschluß (die Jahresbilanz) im Sinne der für die Rechtsform des Unternehmens geltenden Vorschriften.
§ 9
Einreichung
von Jahresabschluß und Geschäftsbericht
zum Handelsregister
(1) Ist das Unternehmen oder die Firma in das Handelsregister eingetragen, so haben die gesetz-
I liehen Vertreter unverzüglich nach der Feststellung den festgestellten Jahresabschluß mit Bestätigungsvermerk und, soweit die Aufstellung eines Geschäftsberichts vorgeschrieben ist, auch diesen zum Handelsregister des Sitzes (der Hauptniederlassung) des Unternehmens einzureichen. Hat das Unternehmen einen Aufsichtsrat, so haben sie auch dessen Bericht (§ 7) einzureichen. Sie haben ferner unverzüglich nach der Bekanntmachung (§ 10 Abs. 1 bis 3) auch die Bekanntmachung zum Handelsregister des Sitzes (der Hauptniederlassung) des Unternehmens einzureichen. Ist das Unternehmen nicht in das Handelsregister eingetragen, so sind die Unterlagen bei dem für den Sitz des Unternehmens zuständigen Registergericht einzureichen; die Vorschriften über die zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke gelten für sie sinngemäß.
(2) Der dem eingereichten Jahresabschluß beigefügte Bestätigungsvermerk muß von den Abschlußprüfern unterschrieben sein. Haben die Abschlußprüfer die Bestätigung des Jahresabschlusses versagt, muß dies auf dem eingereichten Jahresabschluß vermerkt, der Vermerk von den Abschlußprüfern unterschrieben sein.
(3) Das Gericht hat zu prüfen, ob der eingereichte Jahresabschluß Absatz 2 entspricht, ob er bekanntgemacht worden ist und ob die Bekanntmachung § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 178 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Aktiengesetzes entspricht. Im übrigen braucht es nicht zu prüfen, ob der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht den Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung entsprechen.
(4) Für den nach Absatz 1 einzureichenden sowie für den nach § 10 Abs. 1, 2 oder 3 bekanntzumachenden Jahresabschluß einer Personenhandelsgesellschaft oder eines Einzelkaufmanns gilt folgendes:
1. Soweit aus dem Jahresüberschuß Rücklagen gebildet, Gewinn den Kapitalanteilen der Gesellschafter zugeschrieben, Entnahmen auf die Kapitalanteile der Gesellschafter abgeschrieben werden, kann dies bereits in der Jahresbilanz vorgenommen werden.
2. In der Jahresbilanz dürfen die Kapitalanteile der Gesellschafter, die Rücklagen, ein Gewinnvortrag und ein Gewinn unter Abzug der nicht durch Vermögenseinlagen gedeckten Verlustanteile von Gesellschaftern, eines Verlustvortrags und eines Verlustes in einem Posten "Eigenkapital" ausgewiesen werden.
3. An Stelle der Gewinn- und Verlustrechnung kann auch die Jahresbilanz mit einem Anhang eingereicht und bekanntgemacht werden, welcher die nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 verlangten Angaben enthält.
§ 10 Bekanntmachung des Jahresabschlusses
(1) Die gesetzlichen Vertreter haben den Jahresabschluß, sobald er festgestellt ist, unverzüglich im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(2) Ist der Jahresabschluß nach Ablauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahres noch nicht festgestellt, so haben die gesetzlichen Vertreter den von
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ihnen aufgestellten und nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 4 geprüften Jahresabschluß unverzüglich im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Von dem bekanntgemachten Jahresabschluß ist bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für das folgende Geschäftsjahr auszugehen, es sei denn, daß der Jahresabschluß bei der Feststellung geändert und nach Absatz 3 im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.
(3) Wird ein nach Absatz 2 bekanntgemachter Jahresabschluß bei der Feststellung geändert, so haben die gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluß unverzüglich nach der Feststellung im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(4) Für die Veröffentlichungen und Vervielfältigungen des Jahresabschlusses gilt § 178 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 des Aktiengesetzes sinngemäß.
(5) Auf Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag beruhende Pflichten des Unternehmens, den Jahresabschluß oder den Geschäftsbericht in anderer Weise bekanntzumachen, einzureichen oder Personen zugänglich zu machen, bleiben unberührt.
Zweiter Abschnitt Rechnungslegung von Konzernen
§ 11
Zur Rechnungslegung verpflichtete
Konzernleitungen und Teilkonzernleitungen
(1) Stehen in einem Konzern die Konzernunternehmen unter der einheitlichen Leitung eines Unternehmens mit Sitz (Hauptniederlassung) im Inland, so hat dieses Unternehmen (Konzernleitung) nach den folgenden Vorschriften Rechnung zu legen, wenn für drei aufeinander folgende Abschlußstichtage der Konzernleitung jeweils mindestens zwei der drei folgenden Merkmale zutreffen:
1. Die Bilanzsumme einer auf den Abschlußstichtag aufgestellten Konzernbilanz übersteigt einhundertfünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark.
2. Die Außenumsatzerlöse des Konzerns in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag übersteigen zweihundertfünfzig Millionen Deutsche Mark.
3. Die Konzernunternehmen mit Sitz im Inland haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag insgesamt durchschnittlich mehr als fünftausend Arbeitnehmer beschäftigt.
(2) Bilanzsumme nach Absatz 1 Nr. 1 ist die Bilanzsumme einer gemäß § 13 Abs. 2 aufgestellten Konzernbilanz; § 1 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt sinngemäß. Braucht die Konzernleitung keinen Jahresabschluß aufzustellen, ist der Abschlußstichtag des größten Konzernunternehmens mit Sitz im Inland maßgebend.
(3) Stehen in einem Konzern die Konzernunternehmen unter der einheitlichen Leitung eines Unternehmens mit Sitz (Hauptniederlassung) im Ausland und beherrscht dieses Unternehmen über ein oder mehrere zum Konzern gehörende Unternehmen mit Sitz (Hauptniederlassung) im Inland andere Kon-
zernunternehmen, so haben die Konzernunternehmen mit Sitz im Inland, die der Konzernleitung am nächsten stehen (Teilkonzernleitungen), für ihren Konzernbereich (Teilkonzern) nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen, wenn für drei aufeinander folgende Abschlußstichtage der Teilkonzernleitung mindestens zwei der drei Merkmale des Absatzes 1 für den Teilkonzern zutreffen. Absatz 2 gilt sinngemäß. Für den Teilkonzern braucht nicht nach den folgenden Vorschriften Rechnung gelegt zu werden, wenn die ausländische Konzernleitung einen Konzernabschluß im Bundesanzeiger bekanntmacht, der nach den Grundsätzen der §§ 329 Abs. 2, 331 bis 333 des Aktiengesetzes aufgestellt, und von Wirtschaftsprüfern geprüft worden ist.
(4) Sind die Konzernunternehmen Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen, gelten die Größenmerkmale nach § 1 Abs. 3 und 4 singemäß. Sind die Konzernunternehmen zum Teil Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen, sind die Größenmerkmale nach § 1 Abs. 3 und 4 entsprechend zu berücksichtigen.
(5) Dieser Abschnitt gilt nicht, wenn die inländische Konzernleitung oder Teilkonzernleitung eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz im Inland oder ein in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über das Kreditwesen bezeichnetes Unternehmen ist. Weiterhin sind Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute zur Erstellung eines Konzernabschlusses nach diesem Abschnitt nicht verpflichtet, wenn sich ihr Gewerbebetrieb auf die Vermögensverwaltung beschränkt und sie nicht die Aufgaben der Konzernleitung wahrnehmen.
§ 12
Beginn und Dauer der Pflicht zur Konzernrechnungslegung
(1) Für den Beginn und die Dauer der Pflicht, nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen, gilt § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 sinngemäß.
(2) Die gesetzlichen Vertreter einer Konzernleitung oder Teilkonzernleitung, für deren Abschlußstichtag erstmals mindestens zwei der drei Merkmale des § 11 Abs. 1 oder die Merkmale des § 11 Abs. 4 zutreffen, haben, wenn das Unternehmen oder die Firma der Konzernleitung oder Teilkonzernleitung in das Handelsregister eingetragen ist, unverzüglich zum Handelsregister die Erklärung einzureichen, daß für diesen Abschlußstichtag zwei der drei Merkmale des § 11 Abs. 1 oder die Merkmale des § 11 Abs. 4 zutreffen; § 11 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Eine entsprechende Erklärung haben die gesetzlichen Vertreter der Konzernleitung oder Teilkonzernleitung auch für jeden der beiden folgenden Abschlußstichtage unverzüglich zum Handelsregister einzureichen, wenn die Merkmale auch für diesen Abschlußstichtag zutreffen. Unterliegt das Unternehmen einer staatlichen Aufsicht, so haben sie die Erklärungen nach Satz 1 und 2 unabhängig davon, ob sie zum Handelsregister einzureichen sind, auch der Aufsichtsbehörde einzureichen.
(3) Das Gericht hat zur Prüfung der Frage, ob eine Konzernleitung oder Teilkonzernleitung nach
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diesem Abschnitt Rechnung zu legen hat, Prüfer zu bestellen, wenn Anlaß für die Annahme besteht, daß die Konzernleitung oder Teilkonzernleitung zur Rechnungslegung nach diesem Abschnitt verpflichtet ist. Hat die Konzernleitung oder Teilkonzernleitung einen Aufsichtsrat, ist vor der Bestellung außer ihren gesetzlichen Vertretern auch dieser zu hören. § 2 Abs. 3 Satz 3 bis 8 gilt sinngemäß.
§ 13
Aufstellung von Konzernabschluß und Konzerngeschäftsbericht
(1) Die gesetzlichen Vertreter der Konzernleitung oder Teilkonzernleitung haben auf den Stichtag des Jahresabschlusses der Konzernleitung oder Teilkonzernleitung einen Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß sowie einen Konzerngeschäftsbericht oder Teilkonzerngeschäftsbericht aufzustellen. § 329 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß.
(2) Für den Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß gelten § 329 Abs. 2, §§ 331 bis 333, 335 des Aktiengesetzes, für den Konzerngeschäftsbericht oder Teilkonzerngeschäftsbericht § 334 des Aktiengesetzes sinngemäß. Soweit für die Konzernleitung oder Teilkonzernleitung eine von §§ 151, 157 des Aktiengesetzes abweichende Gliederung vorgeschrieben ist, tritt diese Gliederung auch für den Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß an die Stelle der aktienrechtlichen Gliederung; soweit eine abweichende Gliederung zulässig ist, kann diese Gliederung auch für den Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß an Stelle der aktienrechtlichen Gliederung verwendet werden. Ist der Inhaber der Konzernleitung ein Einzelkaufmann oder eine Personenhandelsgesellschaft, gelten § 5 Abs. 2 Nr. 4 und 5, Abs. 3 für den Konzernabschluß sinngemäß.
§ 14
Prüfung des Konzernabschlusses
(1) Der Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß ist unter Einbeziehung des Konzerngeschäftsberichts oder Teilkonzerngeschäftsbericbts durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Konzernabschlußprüfer) zu prüfen. § 336 Abs. 2 bis 7 und § 168 des Aktiengesetzes über die Prüfung des Konzernabschlusses und über die Verantwortlichkeit der Abschlußprüfer sowie § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Ist der Jahresabschluß der Konzernleitung oder Teilkonzernleitung nach Gesetz oder Satzung zu prüfen, gelten, wenn keine anderen Konzernabschlußprüfer bestellt werden, die Prüfer als bestellt, die für die Prüfung des auf den gleichen Stichtag aufgestellten Jahresabschlusses der Konzernleitung oder Teilkonzernleitung bestellt worden sind; § 336 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß. Satz 3 gilt nicht, wenn die für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellten Prüfer nach § 164 des Aktiengesetzes nicht Abschlußprüfer sein könnten. Andere Prüfer hat die Konzernleitung oder Teilkonzernleitung zu bestellen; § 6 Abs. 3 bis 7, 9 dieses Gesetzes und § 164 des Aktien-gesetzes gelten sinngemäß.
(2) Ist die Konzernleitung oder Teilkonzernleitung eine Genossenschaft, so ist der Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört, auch Konzernabschlußprüfer. Das gleiche gilt, wenn die Konzernleitung oder Teilkonzernleitung ein als gemeinnützig anerkanntes Wohnungsunternehmen oder ein als Organ der staatlichen Wohnungspolitik anerkanntes Unternehmen ist, das einem Prüfungsverband angehört. Gehört ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen oder ein Organ der staatlichen Wohnungspolitik keinem Prüfungsverband an, so ist die von der zuständigen obersten Landesbehörde nach § 23 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen als Prüfer bestimmte Stelle auch Konzernabschlußprüfer.
(3) Hat die Konzernleitung oder Teilkonzernleitung einen Aufsichtsrat, so haben die gesetzlichen Vertreter den Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß, den Konzerngeschäftsbericht oder Teilkonzerngeschäftsbericht und den Prüfungsbericht der Konzernabschlußprüfer unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts dem Aufsichtsrat zur Kenntnisnahme vorzulegen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen Kenntnis zu nehmen. Die Vorlagen sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied auf Verlangen auszuhändigen, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes beschlossen hat.
§ 15
Einreichung und Bekanntmachung
des Konzernabschlusses
oder Teilkonzernabschlusses
(1) Ist das Unternehmen oder die Firma der Konzernleitung oder Teilkonzernleitung in das Handelsregister eingetragen, so haben die gesetzlichen Vertreter der Konzernleitung oder Teilkonzernleitung unverzüglich nach der Feststellung des Jahresabschlusses der Konzernleitung oder Teilkonzernleitung den Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß mit Bestätigungsvermerk und den Konzerngeschäftsbericht oder Teilkonzerngeschäftsbericht zum Handelsregister des Sitzes (der Hauptniederlassung) der Konzernleitung oder Teilkonzernleitung einzureichen. Weicht der Stichtag des Konzernabschlusses oder Teilkonzernabschlusses vom Stichtag des Jahresabschlusses der Konzernleitung oder Teilkonzernleitung ab, so ist der Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß unverzüglich nach der Feststellung des nächsten auf den Stichtag des Konzernabschlusses folgenden Jahresabschlusses einzureichen. § 9 Abs. 2 gilt sinngemäß. Ist die Konzernleitung oder Teilkonzernleitung eine Genossenschaft, tritt an die Stelle des Handelsregisters das Genossenschaftsregister. Ist das Unternehmen der Konzernleitung oder Teilkonzernleitung nicht in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragen, gilt § 9 Abs. 1 Satz 4 sinngemäß.
(2) Ist der Jahresabschluß der Konzernleitung oder Teilkonzernleitung im Bundesanzeiger bekanntzumachen, so haben die gesetzlichen Vertreter der Konzernleitung oder Teilkonzernleitung den Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß zusammen mit dem Jahresabschluß im Bundesanzeiger
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bekanntzumachen. Braucht der Jahresabschluß der Konzernleitung oder Teilkonzernleitung nicht im Bundesanzeiger bekanntgemacht zu werden, so haben die gesetzlichen Vertreter den Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß unverzüglich nach der Feststellung des Jahresabschlusses der Konzernleitung oder Teilkonzernleitung im Bundesanzeiger bekanntzumachen; sie haben ihn, auch wenn der Jahresabschluß der Konzernleitung oder Teilkonzernleitung noch nicht festgestellt ist, unverzüglich nach Ablauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahrs der Konzernleitung oder Teilkonzernleitung im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(3) Für die Veröffentlichungen und Vervielfältigungen des Konzernabschlusses oder Teilkonzernabschlusses gilt § 178 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 des Aktiengesetzes, für die Prüfung durch das Gericht § 338 Abs. 3 des Aktiengesetzes sinngemäß.
§ 16
Keine Einreichung und Bekanntmachung des Jahresabschlusses von Konzernunternehmen
Befinden sich alle Aktien oder alle Geschäftsanteile einer Kapitalgesellschaft in der Hand der Konzernleitung oder Teilkonzernleitung, so gilt eine Pflicht der Kapitalgesellschaft, den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht zum Handelsregister einzureichen sowie ihren Jahresabschluß bekanntzumachen, nicht, wenn
1. die Kapitalgesellschaft in einen auf den Stichtag ihres Jahresabschlusses von der Konzernleitung oder Teilkonzernleitung aufgestellten Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß einbezogen ist und
2. die Konzernleitung oder Teilkonzernleitung durch eine zum Handelsregister des Sitzes der Kapitalgesellschaft eingereichte Erklärung die gesamtschuldnerische Haftung für die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft übernommen hat. Die Erklärung muß sich auf alle vor ihrer Einreichung begründeten sowie auf alle weiteren Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft beziehen, die bis zum Ende des Geschäftsjahres begründet werden, in dem die Erklärung zurückgenommen wird. § 322 Abs. 2 bis 4 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß. Die Erklärung und ihre Rücknahme bedürfen der notariellen Beurkundung.
Dritter Abschnitt Straf-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
§ 17 Unrichtige Darstellung
(1) Mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer als gesetzlicher Vertreter (§ 4 Abs. 1 Satz 1) eines Unternehmens, beim Einzelkaufmann als Inhaber oder dessen gesetzlicher Vertreter, 1. die Verhältnisse des Unternehmens einschließlich seiner Beziehungen zu verbundenen Unternehmen in dem nach dem Ersten Abschnitt dieses Gesetzes aufzustellenden Jahresabschluß oder Geschäftsbericht unrichtig wiedergibt oder verschleiert,
2. in dem nach dem Ersten Abschnitt dieses Gesetzes aufzustellenden Geschäftsbericht über Gegenstände nach § 5 Abs. 4 in Verbindung mit § 160 Abs. 3 Nr. 7 oder 10 des Aktiengesetzes falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt,
3. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach § 2 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 145 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes oder die nach § 6 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 165 Abs. 2 bis 4 des Aktiengesetzes einem Prüfer oder einem Abschlußprüfer des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens zu geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhältnisse des Unternehmens unrichtig wiedergibt oder verschleiert.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als gesetzlicher Vertreter (§ 4 Abs. 1 Satz 1), beim Einzelkaufmann als Inhaber oder dessen gesetzlicher Vertreter, oder als Abwickler einer Konzernleitung oder Teilkonzernleitung
1. die Verhältnisse des Konzerns oder Teilkonzerns, für den die Konzernleitung oder Teilkonzernleitung nach dem Zweiten Abschnitt dieses Gesetzes einen Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß aufzustellen hat, im Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß oder im Konzerngeschäftsbericht oder Teilkonzerngeschäftsbericht unrichtig wiedergibt oder verschleiert,
2. in dem nach dem Zweiten Abschnitt dieses Gesetzes aufzustellenden Konzerngeschäftsbericht oder Teilkonzerngeschäftsbericht über die Gegenstände nach § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 334 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Aktiengesetzes falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt, oder
3. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach § 12 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 4 dieses Gesetzes und § 145 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes oder die nach § 14 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 336 Abs. 4 des Aktiengesetzes einem Prüfer zu geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhältnisse des Konzerns oder Teilkonzerns unrichtig wiedergibt oder verschleiert.
§ 18 Verletzung der Berichtspflicht
(1) Mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer als Prüfer nach diesem Gesetz oder als Gehilfe eines solchen Prüfers über das Ergebnis der Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht verschweigt.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Gefängnis. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.
§ 19 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
(1) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer ein Geheimnis des Unternehmens (Konzernleitung, Teilkonzernleitung), namentlich ein Be-
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triebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Prüfer nach diesem Gesetz oder als Gehilfe eines solchen Prüfers bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Unternehmens (Konzernleitung, Teilkonzernleitung) verfolgt. Der Antrag kann zurückgenommen werden.
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als gesetzlicher Vertreter (§ 4 Abs. 1 Satz 1) eines Unternehmens (Konzernleitung, Teilkonzernleitung), beim Einzelkaufmann als Inhaber oder dessen gesetzlicher Vertreter, oder als Abwickler vorsätzlich oder leichtfertig nicht für die Einhaltung des § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 178 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 des Aktiengesetzes oder für die Einhaltung des § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 178 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 des Aktiengesetzes über Form und Inhalt der Bekanntmachung des Jahresabschlusses, des Konzernabschlusses oder des Teilkonzernabschlusses sorgt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer es als gesetzlicher Vertreter (§ 4 Abs. 1 Satz 1) eines Unternehmens (Konzernleitung, Teilkonzernleitung), beim Einzelkaufmann als Inhaber oder dessen gesetzlicher Vertreter, oder als Abwickler vorsätzlich oder leichtfertig unterläßt, eine nach § 2 Abs. 2, § 12 Abs. 2 vorgeschriebene Erklärung dem Registergericht oder der Aufsichtsbehörde einzureichen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 21 Ordnungsstrafen
Gesetzliche Vertreter (§ 4 Abs. 1 Satz 1) oder Abwickler eines Unternehmens (Konzernleitung, Teilkonzernleitung), beim Einzelkaufmann der Inhaber oder dessen gesetzlicher Vertreter, die
§ 2 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 2 Satz 3 über die Einreichung von Erklärungen an die Aufsichtsbehörde,
§ 2 Abs. 3 Satz 4, § 12 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 145 Abs. 1 bis 3 des Aktiengesetzes über die Pflichten gegenüber Prüfern,
§ 2 Abs. 3 Satz 7, § 12 Abs. 3 Satz 3 über die Einreichung des Berichts an die Aufsichtsbehörde,
§ 2 Abs. 3 Satz 8, § 12 Abs. 3 Satz 3 über die Erteilung von Abschriften des Prüfungsberichts,
§ 5 Abs. 1, § 13 Abs. 1 über die Aufstellung von Jahresabschluß und Geschäftsbericht, Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß und Konzerngeschäftsbericht oder Teilkonzerngeschäftsbericht,
§ 6 Abs. 1 Satz 4, § 14 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §§ 165, 336 Abs. 4 des Aktiengesetzes über die Pflichten gegenüber Abschlußprüfern und Konzernabschlußprüfern,
§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 14 Abs. 1 Satz 5 über die Bestellung der Abschlußprüfer oder Konzernabschlußprüfer,
§ 6 Abs. 3 Satz 4, § 14 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 163 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes über die unverzügliche Erteilung des Prüfungsauftrags,
§ 6 Abs. 5 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 163 Abs. 3 Satz 3 des Aktiengesetzes über die Pflicht, den Antrag auf gerichtliche Bestellung von Abschlußprüfern oder Konzernabschlußprüfern zu stellen,
§ 6 Abs. 7, § 14 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 163 Abs. 5 Satz 7 bis 9 des Aktiengesetzes über die Vorlage des Berichts über das Ergebnis der bisherigen Prüfung und das Recht der Aufsichtsratsmitglieder auf Kenntnisnahme und Aushändigung,
§ 7 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 über die Vorlagen an den Aufsichtsrat,
§ 7 Satz 3 in Verbindung mit § 170 Abs. 3 des Aktiengesetzes, § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 über das Recht der Aufsichtsratsmitglieder auf Kenntnisnahme und Aushändigung der Vorlagen,
§ 7 Satz 3 in Verbindung mit § 171 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes über das Setzen einer Frist für den Aufsichtsrat,
§ 8 Abs. 1 über die Vorlage des Jahresabschlusses an die für die Feststellung zuständige Stelle und über die Einberufung dieser Stelle,
§ 10 Abs. 1 bis 3, § 15 Abs. 2 über die Bekanntmachung des Jahresabschlusses, Konzernabschlusses oder Teilkonzernabschlusses im Bundesanzeiger
nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Ordnungsstrafen anzuhalten; § 14 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. Die einzelne Strafe darf den Betrag von zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen.
§ 22 Änderung von Gesetzen
(1) § 330 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes erhält folgende Fassung:
"Stehen in einem Konzern die Konzernunternehmen unter der einheitlichen Leitung eines Unternehmens mit Sitz (Hauptniederlassung) im Inland, das nicht nach § 329 oder nach dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen einen Konzernabschluß aufzustellen hat, beherrscht aber die Konzernleitung über eine oder mehrere zum Konzern gehörende Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz im Inland andere Konzernunternehmen, so haben die Vorstände der Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz im Inland, die der Konzernleitung am nächsten stehen,
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je einen Teilkonzernabschluß und einen Teilkonzerngeschäftsbericht aufzustellen; dies gilt nicht, wenn diese Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien in einen Teilkonzernabschluß nach dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen einzube-ziehen sind."
(2) Das Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird wie folgt geändert:
1. § 132 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Sobald das Registergericht von einem sein Einschreiten nach § 14 des Handelsgesetzbuchs, §§ 407, 408 des Aktiengesetzes, § 28 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz oder § 21 des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189) rechtfertigenden Sachverhalt glaubhafte Kenntnis erhält, hat es dem Beteiligten unter Androhung einer Ordnungsstrafe aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen."
2. In § 145 Abs. 1 wird nach "§§ 315, 350 Abs. 1 und 4 des Aktiengesetzes," eingefügt: "die nach § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 4 bis 7, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189),".
3. § 146 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Vorschriften des Aktiengesetzes und des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189) über die Beschwerde bleiben unberührt."
(3) § 15 Nr. 3 des Rechtspflegergesetzes vom 8. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 18) wird wie folgt geändert:
1. Buchstabe k erhält folgende Fassung:
,,k) die Bestellung von Abschlußprüfern und Konzernabschlußprüfern (§ 163 Abs. 2, 3 und 5, § 336 Abs. 1 Satz 4 des Aktiengesetzes, § 6 Abs. 4, 5 und 7, § 14 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189),".
2. Am Schluß von Buchstabe m tritt an die Stelle des Strichpunkts ein Komma. Es wird folgender Buchstabe n angefügt:
,,n) die Bestellung von Prüfern nach § 2 Abs. 3, § 12 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189);".
(4) Das Gesetz über das Kreditwesen wird wie folgt geändert:
1. § 27 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:
"(2) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten in der Rechtsform der Einzelfirma, der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind die §§ 162, 164 bis 169, 173 Abs. 3, § 256 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 270 Abs. 1 und 3 des Aktiengesetzes sinngemäß anzuwenden. Für Kreditinstitute in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt § 178 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 des Aktiengesetzes entsprechend. Bei Personenhandelsgesellschaften wirken alle Gesellschafter bei der Wahl des Prüfers mit; wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, genügt für den Beschluß die Mehrheit der Stimmen. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird der Prüfer von den Gesellschaftern gewählt; § 163 Abs. 3 bis 5 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß. Der Prüfer soll jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahrs bestellt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt.
(3) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft sind die §§ 55 bis 62, 64, 64 a und 64 b des Gesetzes betreffend die Erwerbsund Wirtschaftsgenossenschaften sowie die §§ 162, 167, 173 Abs. 3, § 178 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 256 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden; eine Bescheinigung über die Prüfung des Jahresabschlusses ist nicht zum Genossenschaftsregister einzureichen."
2. § 28 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
"§ 163 Abs. 4 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß."
3. § 53 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Für die Prüfung des Jahresabschlusses gelten die §§ 162, 164 bis 169, 256 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 270 Abs. 1 und 3 des Aktiengesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird."
§ 23 Erstmalige Anwendung
(1) Nach dem Ersten Abschnitt dieses Gesetzes ist erstmals für das nach dem 31. Dezember 1970 beginnende Geschäftsjahr Rechnung zu legen, wenn für den Abschlußstichtag dieses Geschäftsjahrs und für die beiden vorausgegangenen Abschlußstichtage jeweils mindestens zwei der drei Merkmale des § 1 Abs. 1 oder die Merkmale des § 1 Abs. 3 oder 4 zutrafen; § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
(2) Konzernabschlüsse und Konzerngeschäftsberichte sowie Teilkonzernabschlüsse und Teilkonzerngeschäftsberichte nach dem Zweiten Abschnitt dieses Gesetzes sind erstmals auf den Stichtag des Jahresabschlusses aufzustellen, der für das Geschäftsjahr
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aufgestellt wird, das nach dem 31. Dezember 1970 beginnt, wenn für den Stichtag dieses Jahresabschlusses und für die beiden vorausgegangenen Abschlußstichtage jeweils mindestens zwei der drei Merkmale des § 11 Abs. 1 oder die Merkmale des § 11 Abs. 4 zutrafen.
(3) Unternehmen, die für das in Absatz 1 genannte Geschäftsjahr nach dem Ersten Abschnitt Rechnung legen, brauchen die Erklärungen nach § 2 Abs. 2 nicht einzureichen. Konzernleitungen oder Teilkonzernleitungen, die auf den in Absatz 2 genannten Stichtag einen Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß und einen Konzerngeschäftsbericht
oder Teilkonzerngeschäftsbericht aufstellen, brauchen die Erklärungen nach § 12 Abs. 2 nicht einzureichen.
§ 24 Geltung in Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 25 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. August 1969
Der Bundespräsident Heinemann
Der Bundeskanzler Kiesinger
Der Bundesminister der Justiz Horst Ehmke
Der Bundesminister für Wirtschaft Schiller