Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1974  Nr. 28 vom 23.03.1974  - Seite 753 bis 755 - Gesetz zur Änderung der Zivilprozeßordnung

Gesetz zur Änderung der Zivilprozeßordnung Bundesgesetzblatt 753 Teill Z1997 A 1974 Ausgegeben zu Bonn am 23. März 1974 Nr. 28 Tag Inhalt Seite 21. 3. 74 Gesetz zur Änderung der Zivilprozeßordnung......................................... 753 310-4, 320-1 18. 3. 74 Verordnung zur Änderung der Branntweinverwertungsordnung........................ . 756 «12-7-1 (Anlage 2) 19.3.74 Verordnung ubej die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenveisuhei ung hu die Dauer eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Dienstes (RV-Pausduilbeitiagsveiordnung)........................................... 757 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Verkündungen im Bundesanzeiger.................................................... 759 Gesetz zur Änderung der Zivilprozeßordnung Vom 21. März 1974 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert: 1. § 15 wird wie folgt gefaßt: "§ 15 (1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der Bundesregierung. (2) Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden." 2. § 29 wird wie folgt gefaßt: "§ 29 (1) Für Streitigkeiten aus einem Vertrags Verhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind." 754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 3. § 33 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist." 4. § 38 wird wie folgt gefaßt: ..§ 38 (1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. (2) Die Zuständigkeit: eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im In-land hat. Die Vereinbarung muß schriftlich abgeschlossen oder, Ja 11s sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt, werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist. (3) Im übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrückfich und schriftlich 1. nach dem Entstehen der Streitigkeit oder 2. für den Fall geschlossen wird, a) daß die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluß ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalts-ort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist; b) daß Ansprüche im Wege des Mahnver-fahrens (§§ 688 ff.) geltend gemacht werden." 5. § 39 wird wie folgt gefaßt: "§ 39 Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, daß der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 Abs. 2 unterblieben ist." 6. § 40 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn der Rechtsstreit andere als vermögensrechtliche Ansprüche betrifft, oder wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. fn diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet." 7. In § 331 Abs. 1 wird fofgender Satz 2 eingefügt: "Dies gut nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38." 8. § 504 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen. Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen." 9. § 696 a wird eingefügt und wie fofgt gefaßt: "§ 696 a Erhebt der Schuldner im Falle des § 38 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs rechtzeitig Widerspruch, so verweist das Gericht von Amts wegen den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung an das Gericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern er nicht beantragt hat, von der Verweisung abzusehen. Wird die Verweisung beschiossen, so gilt der Rechtsstreit mit Zustellung des Beschlusses als bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Im übrigen sind die Vorschriften des § 276 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 anzuwenden." 10. § 700 a wird eingefügt und wie folgt gefaßt: "§ 700 a Erhebt der Schuldner im Falle des § 38 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b gegen den Vollstreckungsbefehl Einspruch, so gilt § 696a entsprechend." Artikel 2 1. § 48 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtiich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für 1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, 2. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer durch Tarifvertrag geregelten gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung." Nr. 28 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1974 755 2. In § 59 des Sozialgerichtsgesetzes wird folgender Satz 2 eingefügt: "Eine Zuständigkeit wird auch nicht dadurch begründet, daß die Unzuständigkeit des Gerichts nicht geltend gemacht wird." 3. In § 20 Nr. 1 des Rechtspflegergesetzes werden nach den Worten "an das örtlich zuständige Gericht" die Worte "nach § 696a der Zivilprozeßordnung und" eingefügt. Artikel 3 Die Vorschriften der Artikel 1 und 2 Nr. 1 und 3 finden auch Anwendung auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, sofern Streit- oder Mahnsachen hieraus erst nach Inkrafttreten anhängig werden. Artikel 4 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 5 Dieses Gesetz tritt am 1. April 1974 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet, Bonn, den 21. März 1974 Der Bundespräsident Heinemann Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister der Justiz Gerhard Jahn Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Arendt