Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Bundesgesetzblatt
761
Teil I
Z1997 A
1974
Ausgegeben zu Bonn am 26. März 1974
Nr. 29
Tag Inhalt Seite
25. 3. 74 Gesetz zur Änderung des Gerichtsveriassungsgesetzes ................................... 761.
300-2
25. 3. 74 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes............................... 763
012-1, 012-1-3
21. 3. 74 Verordnung über die Aufhebung von Vorschriften über Pflegesätze von Krankenanstalten
............ PfJSAufhV .....- ..............*...................................................... 767
22. 3. 74 Verordnung zur Änderung der Postreisegebührenordnung............................. 764
901-1-18-2
18,3.74 Giltscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 22 Abs. 1 des Hamburgischen Pressegesetzes vom 29. Januar 1965)........................................................ 768
Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Vom 25. März 1974
Der Bundestag heil das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt geändert:
1. § 14 erhält, folgende Fassung:
"§ 14
Als besondere Gerichte werden Gerichte der Schiffahrt für die in den Staatsverträgen bezeichneten Angelegenheiten zugelassen."
2. § 18 erhält folgende Fassung:
Die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichteten diplomatischen Missionen, ihre Familienmitglieder und ihre privaten Hausangestellten sind nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957 ff.) von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Dies gilt auch, wenn ihr Entsendestaat nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist; in
diesem Falle findet Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957) entsprechende Anwendung."
3. § 19 erhält folgende Fassung:
¦"§ 19
(1) Die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichteten konsularischen Vertretungen einschließlich der Wahlkonsularbeamten sind nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1585 ff.) von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Dies gilt auch, wenn ihr Entsendestaat nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist; in diesem Falle findet Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August 1969 zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1585) entsprechende Anwendung.
(2) Besondere völkerrechtliche Vereinbarungen über die Befreiung der in Absatz 1 genannten Personen von der deutschen Gerichtsbarkeit bleiben unberührt."
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
4. § 20 erhält folgende Fassung:
,,§ 20
Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf andere als die in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind."
5. § 21 wird gestrichen.
Artikel 2
Land Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1974 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. März 1974
Der Bundespräsident Heinemann
Der Bundeskanzler Brandt
Der Bundesminister der Justiz Gerhard Jahn
Der Bundesminister des Auswärtigen Scheel