Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1975  Nr. 30 vom 20.03.1975  - Seite 705 bis 717 - Gesetz zur Anpassung gesetzlich festgelegter Zuständigkeiten an die Neuabgrenzung der Geschäftsbereiche von Bundesministern (Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz)

Gesetz zur Anpassung gesetzlich festgelegter Zuständigkeiten an die Neuabgrenzung der Geschäftsbereiche von Bundesministern (Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz) Bundesgesetzblatt 705 Teill Z1997 A 1975 Ausgegeben zu Bonn am 20. März 1975 Nr. 30 Tag Inhalt Seite 18. 3. 75 Gesetz zur Anpassung gesetzlich festgelegter Zuständigkeiten an die Neuabgrenzung der Geschäftsbereiche von Bundesministern (Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz)............. 705 753-4, 7144-2, 7410-1, 600-1, 7633-1, 925-2, 7602-2, 7620-1, 7610-1, 7620-6, 7624-1, 7623-1, 925-1, 653-3, 621-3, 7622-1, 7691-2, 7401-2-2, 7401-2, 640-6, 7400-1, 642-6, 750-9, 7110-1, 707-3, 707-4, 705-1, 2129-3, 7111-1, 772-2, 722-3, 7100-1, 7100-1-G, 772-1, 7823-3, 7841-7, 7833-3, 7847-11, 84-1, 830-5, 810-1, 820-1, 2123-1, 2184-1, 2177-2, 2120-3, 9513-1, 213-13, 800-21, 7401-3, 7401-4 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ........... 718 Gesetz zur Anpassung gesetzlich festgelegter Zuständigkeiten an die Neuabgrenzung der Geschäftsbereiche von Bundesministern (Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz) Vom 18. März 1975 Inhaltsübersicht 1. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern Artikel 1 Amtsbezeichnungs-Änderung Artikel 2 Wassersicherstellungsgesetz Artikel 3 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juli 1969 über die gegenseitige Anerkennung der Beschußzeichen für Handfeuerwaffen 2. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen Artikel 4 Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland Artikel 5 Finanzverwaltungsgesetz Artikel 6 Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen Artikel 7 Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger Artikel 8 Gesetz zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten-und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen Artikel 9 Gesetz über die Deutsche Bundesbank Artikel 10 Gesetz über das Kreditwesen Artikeln Gesetz über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank Artikel 12 Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank Artikel 13 Gesetz über die Deutsche Genossenschaftskasse Artikel 14 Pflichtversicherungsgesetz Artikel 15 Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen Artikel 16 Währungsausgleichsgesetz Artikel 17 Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau 706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I Artikel 18 Gesetz über Bausparkassen Artikel 19 Gesetze zum Abkommen über den Internationalen Währungsfonds 3. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft Artikel 20 Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens Artikel 21 Außenwirtschaftsgesetz Artikel 22 ERP-Entwicklungshilfegesetz Artikel 23 Gesetz zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau Artikel 24 Handwerksordnung Artikel 25 Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft Artikel 26 ERP-Investitionshilfegesetz Artikel 27 Wirtschaftssicherstellungsgesetz Artikel 28 Altölgesetz Artikel 29 Schornsteinfegergesetz Artikel 30 Kristallglaskennzeichnungsgesetz Artikel 31 Verordnung über die Preise bei Bauleistungen Artikel 32 Gewerbeordnung Artikel 33 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung Artikel 34 Textilkennzeichnungsgesetz 4. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Artikel 35 Pflanzenschutzgesetz Artikel 36 Mühlenstrukturgesetz Artikel 37 Tierschutzgesetz Artikel 38 Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen 5. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung Artikel 39 Amtsbezeichnungs-Änderung Artikel 40 Heimkehrergesetz Artikel 41 Gesetz über die unentgeltliche Beförderung von Kriegsund Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr Artikel 42 Arbeitsförderungsgesetz 6. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit Artikel 43 Amtsbezeichnungs-Änderung Artikel 44 Reichsversicherungsordnung Artikel 45 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde Artikel 46 Gräbergesetz Artikel 47 Gesetz zu dem Abkommen vom 17. Januar 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege Artikel 48 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Sera und Impfstoffe 7. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr Artikel 49 Seemannsgesetz 8. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Artikel 50 Amtsbezeichnungs-Änderung be: Bonn, den 20. März 1975 707 Nr. 30 — Tag der Ausgal Artikel 51 Städtebauförderungsgesetz Artikel 52 Gesetz über die Bundesbauverwaltung 9. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft Artikel 53 Berufsbildungsgesetz 10. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit Artikel 54 Gesetz betreffend das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation und betreffend Gouverneure und Direktoren in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, in der Internationalen Finanz-Corporation und im Internationalen Währungsfonds Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen : 1. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern Artikel 1 Amtsbezeichnungs-Änderung Die dem "Bundesminister für Angelegenheiten der Vertriebenen", dem "Bundesminister für Vertriebene" und dem "Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte" in Gesetzen und Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten stehen mit Wirkung vom 11. November 1969 dem "Bundesminister des Innern" zu. Artikel 2 Wassersicherstellungsgesetz (1) In § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 1, §§24 und 33 Satz 3 des Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1225, 1817), zuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 52 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird die Bezeichnung "Bundesminister für Gesundheitswesen" durch die Bezeichnung "Bundesminister des Innern" ersetzt. (2) Diese Vorschrift gilt nicht im Land Berlin. Artikel 55 Gesetz zu dem Abkommen vom 26. Januar 1960 über die Internationale Entwicklungsorganisation 11. Abschnitt Änderung der Zuständigkeit oder der Amtsbezeichnung von Bundesministern Artikel 56 Zuständigkeits-Übergang 12. Abschnitt Schlußbestimmungen Artikel 57 Berlin-Klausel Artikel 58 Inkrafttreten Artikel 3 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juli 1969 über die gegenseitige Anerkennung der Beschußzeichen für Handfeuerwaffen In Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1971 zu dem Übereinkommen vom 1. Juli 1969 über die gegenseitige Anerkennung der Beschußzeichen für Handfeuerwaffen (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 989) werden die Worte "Der Bundesminister für Wirtschaft" durch die Worte "Der Bundesminister des Innern" ersetzt. 2. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen Artikel 4 Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland vom 9. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 349), geändert durch das Gesetz vom 24. August 1953 zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. 1953 I S. 1003), erhält folgende Fassung: "(2) Die übrigen Rechtsverhältnisse der Konversionskasse regelt die Satzung, die der Bundesminister der Finanzen feststellt." 708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I Artikel 5 Finanzverwaltungsgesetz Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung des Artikels 5 des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1426) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "und die Bundesbaudirektion" durch die Worte "das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und das Bundesaufsichtsaml für das Versicherungswesen" ersetzt. 2. § 6 wird gestrichen. Artikel 6 Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen In § 1 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen vom 5. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 101), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 917), werden die Worte "im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft" gestrichen. Artikel 7 Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger In § 7 Buchstabe b des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 24. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 667), zuletzt geändert durch Artikel 270 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft" durch die Worte "Bundesminister der Finanzen" ersetzt. Artikel 8 Gesetz zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen vom 24. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1074) erhält folgende Fassung: "(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, die unter Absatz 1 fallenden Versicherungen im Wege der Rechtsverordnung näher zu bestimmen." Artikel 9 Gesetz über die Deutsche Bundesbank In § 26 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetz- blatt I S. 745), zuletzt geändert durch Artikel VII § 5 des Siebenten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (Dienstrechtlicher Teil des Familienlastenausgleichs) vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3716), werden die Worte "dem Bundesminister für Wirtschaft und" gestrichen. Artikel 10 Gesetz über das Kreditwesen Das Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt geändert durch Artikel 194 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 und 3, § 23 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 52 a werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft" durch die Worte "Bundesminister der Finanzen" ersetzt. 2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "im Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft" gestrichen. 3. In § 51 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem" gestrichen. Artikel 11 Gesetz über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank Das Gesetz über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank vom 2. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1165), geändert durch das Dritte Umstellungsergänzungs-gesetz vom 22. Januar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 33), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 sowie in § 13 Satz 2 werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft" durch die Worte "Bundesminister der Finanzen" ersetzt. 2. § 1 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Der Bundesminister der Finanzen kann dem Abwickler Weisungen erteilen." 3. § 6 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Der Bundesminister der Finanzen kann in Härtefällen Ausnahmen zulassen." 4. In § 6 Abs. 7 Satz 3 werden die Worte "im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen" gestrichen. Artikel 12 Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank In § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der Nr. 30 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1975 709 Bekanntmachung vom 15. Juli 1963 (Bundesgesetzblatt I S. 465) werden die Worte "der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesminister der Finanzen" ersetzt durch die Worte "der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten". Artikel 13 Gesetz über die Deutsche Genossenschaftskasse In § 3 Nr. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 309) werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen" durch die Worte "Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft" ersetzt. Artikel 14 Pflichtversicherungsgesetz Das Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter in der Fassung vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 269 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 1 Satz 5 werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft" durch die Worte "Bundesminister der Finanzen" ersetzt. 2. In § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 werden hinter den Worten "Bundesminister für Verkehr" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und hinter den Worten "Bundesminister für Wirtschaft" die Worte "und dem Bundesminister der Finanzen" eingefügt. Artikel 15 Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen In § 9 Abs. 4 des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen vom 30. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 650; 1974 I S. 769) werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft" durch die Worte "Bundesminister der Finanzen" ersetzt. Artikel 16 Währungsausgleichsgesetz In § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 des Währungsausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2059), geändert durch das Zwanzigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 15. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 806), werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft" durch die Worte "Bundesminister der Finanzen" ersetzt. Artikel 17 Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau Das Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 573) wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft" durch die Worte "Bundesminister der Finanzen" und die Worte "Bundesminister der Finanzen" durch die Worte "Bundesminister für Wirtschaft" ersetzt. Nach den Worten "Bundesminister für Verkehr" sind das Komma und die Worte "dem Bundesschatzmini-ster" zu streichen. 2. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem" gestrichen. Artikel 18 Gesetz über Bausparkassen In § 10 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Bausparkassen vom 16. November 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2097) werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft" durch die Worte "Bundesminister der Finanzen" ersetzt. Artikel 19 Gesetze zum Abkommen über den Internationalen Währungsfonds 1. In Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1968 zu den Änderungen und Ergänzungen des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds, die das Direktorium des Fonds im Bericht vom April 1968 dem Vorsitzer des Gouverneursrats des Fonds vorgelegt und die der Gouverneursrat bis zum 31. Mai 1968 genehmigt hat (Bundesgesetzbl. 1968 II S. 1225), werden die Worte "Bundesministers für Wirtschaft" durch die Worte "Bundesministers der Finanzen" und die Worte "im Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen" durch die Worte "im Benehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft" ersetzt. 2. In das Gesetz vom 28. Juli 1952 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Abkommen über den Internationalen Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 637), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. II S. 1325), wird ein neuer Artikel 4 a mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Artikel 4 a (1) Der Gouverneur und der Stellvertretende Gouverneur für die Bundesrepublik Deutschland 710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I im Internationalen Währungsfonds werden von der Bundesregierung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank bestellt und abberufen. Der Gouverneur und der Stellvertretende Gouverneur können, soweit erforderlich, für die Dauer ihrer Verhinderung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen einen zeitweiligen Stellvertretenden Gouverneur ernennen. (2) Das der Bundesrepublik Deutschland zustehende Recht zur Ernennung eines Direktors im Internationalen Währungsfonds wird vom Bundesminister der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank ausgeübt. Der Stellvertretende Direktor wird von dem Direktor nach Weisung des Bundesministers der Finanzen ernannt und abberufen. Für die Ernennung eines zeitweiligen Stellvertretenden Direktors gilt Satz 2 entsprechend. (3) Der Gouverneur für die Bundesrepublik Deutschland im Internationalen Währungsfonds sowie sein Stellvertreter und sein zeitweiliger Stellvertreter üben ihre Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen aus. Die Direktoren sowie ihre Stellvertreter und zeitweiligen Stellvertreter sind an die Weisungen des Bundesministers der Finanzen gebunden." 3. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft Artikel 20 Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens In den §§1,6 Satz 1 und 2, § 7 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1312) werden die Worte "Bundesminister für den Marshallplan" durch die Worte "Bundesminister für Wirtschaft" ersetzt. Artikel 21 Außenwirtschaftsgesetz In § 28 Abs. 2 Nr. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch Artikel 187 des Einführungsgeisetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft" durch die Worte "Bundesminister der Finanzen" ersetzt. Artikel 22 ERP-Entwicklungshilfegesetz In § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 3 und § 4 Satz 1 des ERP-Entwicklungshilfegesetzes vom 9. Juni 1961 (Bun- desgesetzbl. II S. 577) werden die Worte "Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes" durch die Worte "Bundesminister für Wirtschaft" ersetzt. Artikel 23 Gesetz zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau In § 16 a Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 549), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung kohlerechtlicher Vorschriften vom 31. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1658), werden die Worte "und Finanzen" gestrichen. Artikel 24 Handwerksordnung Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (Bundesge-setzbil. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters vom 31. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1713), wird wie folgt geändert: 1. In § 22 Abs. 2 Satz 2, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 27 a Abs. 1, § 27 b Satz 2, § 37 Abs. 3 Satz 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 2, § 42 a Abs. 3 Satz 2 und § 45 werden die Worte "für Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte "für Bildung und Wissenschaft" ersetzt. 2. In § 46 Abs. 3 Satz 3 wird nach dem Wort "bestimmt", in § 49 Abs. 1 Satz 3 wird nach dem Wort "kann" eingefügt: "im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft". Artikel 25 Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582; 1974 I S. 769), geändert durch das Finanzanpassungsgesetz vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426), wird wie folgt geändert: 1. In § 18 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Der Konjunkturrat bildet einen besonderen Ausschuß für Kreditfragen der öffentlichen Hand, der unter Vorsitz des Bundesministers der Finanzen nach einer von diesem zu erlassenden Geschäftsordnung berät." Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 2. In § 22 Abs. 1 werden die Worte "Konjunkturrat (§ 18)" durch die Worte "besondere Ausschuß des Konjunkturrates (§ 18 Abs. 3)" ersetzt. Nr. 30 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1975 711 3. In § 22 Abs. 2 und 3 werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft" durch die Worte "Bundesminister der Finanzen" und das Wort "Konjunkturrat" durch die Worte "besonderen Ausschuß des Konjunkturrates" ersetzt. 4. In § 25 Satz 1 werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft" durch die Worte "Bundesminister der Finanzen" ersetzt. Artikel 26 ERP-Investitionshilfegesetz In § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 und 2 des ERP-Investitionshilfegesetzes vom 17. Oktober 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 989), geändert durch das Gesetz zur Änderung des ERP-Investitionshilfegesetzes vom 24. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 857), wird das Wort "Bundesschatzminister" durch die Worte "Bundesminister für Wirtschaft" ersetzt. Artikel 27 Wirtschaftssicherstellungsgesetz (1) Das Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1069), geändert durch Artikel 287 Nr. 44 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I 5. 469), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Bundesrates" ein Komma und folgende Worte eingefügt: "soweit der Geld- und Kapitalverkehr betroffen ist, auf den Bundesminister der Finanzen, im übrigen". 2. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Rechts Verordnungen nach den §§1,3 und 4 erläßt, soweit der Geld- und Kapitalverkehr betroffen ist, der Bundesminister der Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 vorliegt. Der Bundesminister für Wirtschaft kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. auf das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, 2. auf die Landesregierungen, auch mit der Ermächtigung zur Weiterübertragung der Befugnis, übertragen; der Bundesminister der Finanzen kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Landesregierungen, auch mit der Ermächtigung zur Weiterübertragung der Befugnis, übertragen." 3. In § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 2 werden das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Wirtschaft" die Worte "und des Bundesministers der Finanzen" eingefügt. 4. In § 8 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "übt" ein Komma und folgende Worte eingefügt: "soweit der Geld- und Kapitalverkehr betroffen ist, der Bundesminister der Finanzen, im übrigen". 5. In § 8 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "Der Bundesminister für Wirtschaft" durch die Worte "Der danach zuständige Bundesminister" ersetzt. 6. In § 9 werden die Worte "Die Rechts Verordnungen der Bundesregierung oder des Bundesministers für Wirtschaft können vorsehen, daß der Bundesminister für Wirtschaft" durch die Worte "Die Rechts Verordnungen der Bundesregierung, des Bundesministers für Wirtschaft oder des Bundesministers der Finanzen können vorsehen, daß der Bundesminister für Wirtschaft oder der Bundesminister der Finanzen" ersetzt. 7. In § 21 Nr. 1 Buchstabe a werden nach den Worten "erlassen worden sind" das Komma gestrichen und folgende Worte eingefügt: "und der Geld- und Kapitalverkehr betroffen ist, der Bundesminister der Finanzen, im übrigen". 8. In § 21 Nr. 2 Buchstabe a werden nach den Worten "zuständig sind" das Komma gestrichen und folgende Worte eingefügt: "und der Geld- und Kapital verkehr betroffen ist, der Bundesminister der Finanzen, im übrigen". (2) Diese Vorschrift gilt nicht im Land Berlin. Artikel 28 Altölgesetz In § 2 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der Altölbeseitigung vom 23. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1419), geändert durch Artikel 69 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), werden die Worte "Bundesminister für Gesundheitswesen" durch die Worte "Bundesminister des Innern" ersetzt. Artikel 29 Schornsteinfegergesetz Das Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1634), geändert durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721), wird wie folgt geändert: 1. § 37 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Entscheidung über die Genehmigung eines Beschlusses nach Absatz 3 Nr. 2 und 4 ist im Ein- 712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, nach Absatz 3 Nr. 4 darüber hinaus im Benehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zu treffen." 2. In § 42 Abs. 1 werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft" durch die Worte "Bundesminister der Finanzen" ersetzt. 3. In § 42 Abs. 5 werden hinter dem Wort "Aufsichtsbehörde" die Worte "und des Bundesministers für Wirtschaft" eingefügt. Artikel 30 Kristallglaskennzeichnungsgesetz In § 2 Abs. 3 Satz 1 des Kristallglaskennzeichnungsgesetzes vom 25. Juni 1971 (Bundesgesetzbl. I 5. 857) werden die Worte "und Finanzen" gestrichen. Artikel 31 Verordnung über die Preise bei Bauleistungen In § 2 Abs. 3 der Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen vom 6. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 293) und in Nr. 35 Abs. 2 der Leitsätze für die Ermittlung von Preisen für Bauleistungen auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 1/72) werden die Worte "und Finanzen" gestrichen. Artikel 32 Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 (Reichsgesetzhl. S. 871), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942), wird wie folgt geändert: 1. In § 12 Abs. 6 werden hinter dem Wort "und" ein Komma und folgende Worte eingefügt: "soweit Kreditinstitute und Versicherungsunter-nehmen betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen sowie". 2. In § 34 c Abs. 3 werden die Worte "und Finanzen" gestrichen. Artikel 33 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung In Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 16. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1465) werden die Worte "und Finanzen" gestrichen. Artikel 34 Textilkennzeichnungsgesetz In § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2 Satz 3, § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 4 und § 13 des Textilkennzeichnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1545) werden die Worte "und Finanzen" gestrichen. 4. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Artikel 35 Pflanzenschutzgesetz In § 6 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 10. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 352), zuletzt geändert durch Artikel 206 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), werden die Worte "und Finanzen" gestrichen. Artikel 36 Mühlenstrukturgesetz Das Mühlenstrukturgesetz vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2098), geändert durch Artikel 287 Nr. 66 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen" durch die Worte "Bundesminister der Finanzen" ersetzt. 2. In § 8 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "und Finanzen" gestrichen. 3. In § 17 Abs. 2 werden die Worte "Bundesministern für Wirtschaft und Finanzen" durch die Worte "Bundesministern der Finanzen, für Wirtschaft" ersetzt. Artikel 37 Tierschutzgesetz In § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Tierschutzgesetzes vom 24. Juli 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 1277) werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen" durch die Worte "Bundesminister der Finanzen" ersetzt. Artikel 38 Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen Das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch Arti- Nr. 30 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1975 713 kel 228 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert: 1. Die Worte "Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen" werden 1. in § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1, §§ 9, 11 Abs. 2, §§ 16, 18 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 2 b und Nr. 3, § 22 Nr. 3 und § 23 Abs. 1 Satz 1 durch die Worte "Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft", 2. in § 7 Abs. 1 Satz 3, § 17 Abs. 2 Satz 5, § 21 Abs. 1 Nr. 2 a und § 34 Abs. 3 Satz 2 durch die Worte "Bundesminister der Finanzen" ersetzt. 2. In § 3 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 2, §§ 24, 25 und 27 Abs. 1 werden die Worte "und Finanzen" gestrichen. 3. § 18 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung: "Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, . . .". 4. In § 18 Abs. 3 und § 22 Nr. 4 werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister" durch die Worte "Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister" ersetzt. 5. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung Artikel 39 Amtsbezeichnungs-Änderung Die dem "Bundesminister für Arbeit" in Gesetzen und Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten stehen mit Wirkung vom 29. Oktober 1957 dem "Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" zu. Artikel 40 Heimkehrergesetz § 23 b Satz 2 des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1881), erhält folgende Fassung^ "Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erläßt mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, Höhe und Dauer der Beihilfen sowie über das Verfahren." Artikel 41 Gesetz über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr In § 4 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie vom anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 978), geändert durch das Haushaltssicherungsgesetz vom 20. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2065), werden die Worte "Bundesminister des Innern" durch die Worte "Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" ersetzt. Artikel 42 Arbeitsförderungsgesetz In § 134 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen und Beschäftigung vom 23. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3676), werden die Worte "Bundesminister des Innern" durch die Worte "Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit" ersetzt. 6. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit Artikel 43 Amtsbezeichnungs-Änderung Die dem "Bundesminister für Familie und Jugend" und dem "Bundesminister für Gesundheitswesen" in Gesetzen und Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten stehen mit Wirkung vom 11. November 1969 dem "Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit" zu. Artikel 2 bleibt unberührt. Artikel 44 Reichsversicherungsordnung In § 376 a Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung werden die Worte "Bundesminister des Innern" durch die Worte "Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit" ersetzt. Artikel 45 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde In § 6 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 54 des Einführungs-gesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März I 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), werden die Worte 714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I "die Bundesregierung" durch die Worte "der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit" ersetzt. Artikel 46 Gräbergesetz In § 6 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2, § 8 Satz 1 und § 10 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 1. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 589) werden die Worte "Bundesminister des Innern" durch die Worte "Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit" ersetzt. Artikel 47 Gesetz zu dem Abkommen vom 17. Januar 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege In Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1968 zu dem Abkommen vom 17. Januar 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1) werden die Worte "Bundesminister des Innern" durch die Worte "Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit" ersetzt. Artikel 48 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Sera und Impfstoffe In Artikel 1 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Sera und Impfstoffe vom 7. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1163) werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen" durch die Worte "Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft" ersetzt. 7. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr Artikel 49 Seemannsgesetz In § 142 Abs. 1 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Heimarbeitsgesetzes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2879), wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: "Rechtsverordnungen nach Nummern 2 und 3 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft zu erlassen." Di» bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4. 8. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Artikel 50 Amtsbezeichnungs-Änderung Die dem "Bundesminister für Wohnungsbau", dem "Bundesminister für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung", dem "Bundesminister für Wohnungswesen und Städtebau" sowie dem "Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen" in Gesetzen und Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten stehen mit Wirkung vom 15. Dezember 1972 dem "Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau" zu. Artikel 51 Städtebauförderungsgesetz In § 89 Abs. 1 Nr. 1 des Städtebauförderungsgesetzes vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1125), geändert durch Artikel 287 Nr. 13 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), werden die Worte "für Wirtschaft und Finanzen" durch die Worte "der Finanzen, für Wirtschaft," ersetzt. Artikel 52 Gesetz über die Bundesbauverwaltung §1 Bundesbaubehörden Bundesbaubehörden sind 1. als oberste Bundesbehörde: der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau; 2. als Oberbehörde: die Bundesbaudirektion. §2 Leitung der Bundesbauverwaltung Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau leitet die Bundesbauverwaltung. §3 Sitz und Aufgaben der Bundesbaudirektion (1) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau bestimmt den Sitz der Bundesbaudirektion. (2) Die Bundesbaudirektion ist für die Bauangelegenheiten der Verfassungsorgane des Bundes und der obersten Bundesbehörden zuständig. Sie ist ferner zuständig für die Bauangelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland im Ausland mit Ausnahme der Bauten im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung. Nr. 30 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1975 715 (3) Jeder Bundesminister kann der Bundesbau-direktion im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau in Ausnahmefällen einzelne Bauvorhaben des Bundes übertragen, wenn dies im überwiegenden Interesse des Bundes liegt. 9. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft Artikel 53 Berufsbildungsgesetz Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 236 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert: 1. § 21 erhält folgende Fassung: "§21 Erweiterte Eignung (1) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann nach Anhören des Bundesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, über die in den §§ 20, 76 bis 96 vorgeschriebene fachliche Eignung hinaus bestimmen, daß der Erwerb berufs- und arbeits-pädagogischer Kenntnisse nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluß der Maßnahmen für den Erwerb dieser Kenntnisse geregelt werden. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft nach Anhören des Bundesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, über die in den §§ 20, 76 bis 96 vorgeschriebene fachliche Eignung hinaus bestimmen, daß der Erwerb zusätzlicher fachlicher Kenntnisse nachzuweisen ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." 2. In § 25 Abs. 1, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1, §§ 30, 40 Abs. 3 Satz 2, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3 Satz 2, § 53 Abs. 2, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4 und § 82 Abs. 2 werden die Worte "für Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte "für Bildung und Wissenschaft" ersetzt. 3. In § 50 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "für Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte "für Bildung und Wissenschaft" ersetzt; die Worte "im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft" werden gestrichen. 4. In § 53 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "für Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte "für Bildung und Wissenschaft" ersetzt; Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. 5. In § 61 werden die Worte "für Wirtschaft und den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte "für Bildung und Wissenschaft und den Bundesminister für Wirtschaft" ersetzt. 6. § 64 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Das Forschungsprogramm bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft." 7. § 65 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Er wird vom Hauptausschuß vorgeschlagen und vom Bundesminister für Bildung und Wissenschaft bestellt." 8. § 67 Abs. 1 Satz 1 bis 3 erhält folgende Fassung: "Der Hauptausschuß beschließt die Satzung, die der Genehmigung des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft bedarf. Wird die Genehmigung der Satzung versagt, so hat der Hauptausschuß in der vom Bundesminister für Bildung und Wissenschaft gesetzten Frist eine neue Satzung zu beschließen. Kommt kein Beschluß zustande oder wird auch die neue Satzung nicht genehmigt, so kann der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft die Satzung erlassen." 9. In § 68 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "den Bundesministern für Wirtschaft und für Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte "dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft" ersetzt. 10. § 69 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ernennt die Beamten des Instituts. Er kann seine Befugnisse auf den Präsidenten übertragen." b) Absatz 3 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung: "Oberste Dienstbehörde für die Beamten des Instituts ist der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft. Er kann seine Befugnisse auf den Präsidenten übertragen." c) In Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 werden die Worte "der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und für Wirtschaft" durch die Worte "des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft" ersetzt. 11. In § 70 Satz 1 werden die Worte "Die Bundesminister für Wirtschaft und für Arbeit und So- 716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I zialordnung führen" durch die Worte "Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft führt" ersetzt. 12. In den §§ 93, 95 Abs. 4 und in § 96 Abs. 2 werden nach dem Wort "kann" die Worte "im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft" eingefügt. 13. § 97 erhält folgende Fassung: "§97 Ermächtigung Der zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung für Fälle, die in den §§ 74 bis 96 nicht geregelt sind, die zuständige Stelle bestimmen und Vorschriften über die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die Eignung der Ausbildungsstätte erlassen. Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Fälle des Satzes 1 Vorschriften über die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse erlassen. Der Bundesausschuß für Berufsbildung ist vorher zu hören." 10. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit Artikel 54 Gesetz betreffend das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation und betreffend Gouverneure und Direktoren in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, in der Internationalen Finanz-Corporation und im Internationalen Währungsfonds Das Gesetz vom 12. Juli 1956 betreffend das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation und betreffend Gouverneure und Direktoren in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, in der Internationalen Finanz-Corporation und im Internationalen Währungsfonds (Bundes-gesetzbl. 1956 II S. 747) wird wie folgt geändert: 1. In der Gesetzesbezeichnung entfallen die Worte "und im Internationalen Währungsfonds"; an die Stelle des Kommas tritt das Wort "sowie". 2. In Artikel 2 Abs. 2, Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft" durch die Worte "Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit" ersetzt. 3. In Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Bundesministers für Wirtschaft" durch die Worte "Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit" ersetzt. 4. Artikel 5 erhält folgende Fassung: "Artikel 5 Der Gouverneur für die Bundesrepublik Deutschland in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie in der Internationalen Finanz-Corporation, sein Stellvertreter und sein Zeitweiliger Stellvertreter üben ihre Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit aus; Artikel 3 bleibt unberührt. Der Direktor, sein Stellvertreter und sein Zeitweiliger Stellvertreter sind an die Weisungen des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit gebunden." Artikel 55 Gesetz zu dem Abkommen vom 26. Januar 1960 über die Internationale Entwicklungsorganisation In Artikel 3 Satz 1 des Gesetzes vom 18. August 1960 zu dem Abkommen vom 26. Januar 1960 über die Internationale Entwicklungsorganisation (Bun-desgesetzbl. 1960 II S. 2137) werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft" durch die Worte "Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit" und in Artikel 3 Satz 2 die Worte "Bundesministers für Wirtschaft" durch die Worte "Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit" ersetzt. 11. Abschnitt Änderung der Zuständigkeit oder der Amtsbezeichnung von Bundesministern Artikel 56 Zuständigkeits-Übergang (1) Werden Geschäftsbereiche von Bundesministern neu abgegrenzt, so gehen die in Gesetzen und RecMsverordnungen einem Bundesminister zugewiesenen Zuständigkeiten auf den nach der Neuabgrenzung zuständigen Bundesminister über. Der Bundeskanzler weist hierauf sowie auf den Zeitpunkt des Übergangs im Bundesgesetzblatt hin. (2) Die einem Bundesminister in Gesetzen und Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten werden durch eine Änderung der Amtsbezeichnung des Bundesministers nicht berührt. (3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, bei Änderungen der Zuständigkeit oder der Amtsbezeichnung von Bundesministern im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Gesetzen und Rechtsverordnungen die Amtsbezeichnung des bisher zuständigen Bundesministers durch die Amtsbezeichnung des neu zuständigen Bundesministers oder die bisherige Amtsbezeichnung des Bundesministers durch die neue Amtsbezeichnung zu ersetzen. Nr. 30 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1975 717 12. Abschnitt Schlußbestimmungen Artikel 57 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 18. März 1975 Der Bundespräsident Scheel Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Genscher Der Bundesminister des Innern Maihofer Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 58 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel