Gesetz zur Anpassung gesetzlich festgelegter Zuständigkeiten an die Neuabgrenzung der Geschäftsbereiche von Bundesministern (Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz)
Bundesgesetzblatt
705
Teill
Z1997 A
1975
Ausgegeben zu Bonn am 20. März 1975
Nr. 30
Tag Inhalt Seite
18. 3. 75 Gesetz zur Anpassung gesetzlich festgelegter Zuständigkeiten an die Neuabgrenzung der
Geschäftsbereiche von Bundesministern (Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz)............. 705
753-4, 7144-2, 7410-1, 600-1, 7633-1, 925-2, 7602-2, 7620-1, 7610-1, 7620-6, 7624-1, 7623-1, 925-1, 653-3, 621-3,
7622-1, 7691-2, 7401-2-2, 7401-2, 640-6, 7400-1, 642-6, 750-9, 7110-1, 707-3, 707-4, 705-1, 2129-3, 7111-1, 772-2,
722-3, 7100-1, 7100-1-G, 772-1, 7823-3, 7841-7, 7833-3, 7847-11, 84-1, 830-5, 810-1, 820-1, 2123-1, 2184-1, 2177-2, 2120-3, 9513-1, 213-13, 800-21, 7401-3, 7401-4
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ...........
718
Gesetz
zur Anpassung gesetzlich festgelegter Zuständigkeiten
an die Neuabgrenzung der Geschäftsbereiche von Bundesministern
(Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz)
Vom 18. März 1975
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern
Artikel 1 Amtsbezeichnungs-Änderung
Artikel 2 Wassersicherstellungsgesetz
Artikel 3
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juli 1969 über die gegenseitige Anerkennung der Beschußzeichen für Handfeuerwaffen
2. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen
Artikel 4
Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland
Artikel 5 Finanzverwaltungsgesetz
Artikel 6
Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen
Artikel 7
Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Artikel 8
Gesetz zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten-und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen
Artikel 9
Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Artikel 10
Gesetz über das Kreditwesen
Artikeln
Gesetz über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank
Artikel 12
Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
Artikel 13
Gesetz über die Deutsche Genossenschaftskasse
Artikel 14 Pflichtversicherungsgesetz
Artikel 15
Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen
Artikel 16 Währungsausgleichsgesetz
Artikel 17
Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Artikel 18
Gesetz über Bausparkassen
Artikel 19
Gesetze zum Abkommen über den Internationalen Währungsfonds
3. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft
Artikel 20
Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
Artikel 21 Außenwirtschaftsgesetz
Artikel 22 ERP-Entwicklungshilfegesetz
Artikel 23
Gesetz zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau
Artikel 24 Handwerksordnung
Artikel 25
Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Artikel 26 ERP-Investitionshilfegesetz
Artikel 27 Wirtschaftssicherstellungsgesetz
Artikel 28 Altölgesetz
Artikel 29 Schornsteinfegergesetz
Artikel 30 Kristallglaskennzeichnungsgesetz
Artikel 31
Verordnung über die Preise bei Bauleistungen
Artikel 32 Gewerbeordnung
Artikel 33
Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 34 Textilkennzeichnungsgesetz
4. Abschnitt
Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Artikel 35 Pflanzenschutzgesetz
Artikel 36 Mühlenstrukturgesetz
Artikel 37 Tierschutzgesetz
Artikel 38
Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
5. Abschnitt
Geschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung
Artikel 39 Amtsbezeichnungs-Änderung
Artikel 40 Heimkehrergesetz
Artikel 41
Gesetz über die unentgeltliche Beförderung von Kriegsund Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr
Artikel 42 Arbeitsförderungsgesetz
6. Abschnitt
Geschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit
Artikel 43 Amtsbezeichnungs-Änderung
Artikel 44 Reichsversicherungsordnung
Artikel 45
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
Artikel 46 Gräbergesetz
Artikel 47
Gesetz zu dem Abkommen vom 17. Januar 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege
Artikel 48
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Sera und Impfstoffe
7. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr
Artikel 49 Seemannsgesetz
8. Abschnitt
Geschäftsbereich des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Artikel 50 Amtsbezeichnungs-Änderung
be: Bonn, den 20. März 1975
707
Nr. 30 Tag der Ausgal
Artikel 51 Städtebauförderungsgesetz
Artikel 52
Gesetz über die Bundesbauverwaltung
9. Abschnitt
Geschäftsbereich des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft
Artikel 53 Berufsbildungsgesetz
10. Abschnitt
Geschäftsbereich des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Artikel 54
Gesetz betreffend das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation und betreffend Gouverneure und Direktoren in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, in der Internationalen Finanz-Corporation und im Internationalen Währungsfonds
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen :
1. Abschnitt
Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern
Artikel 1
Amtsbezeichnungs-Änderung
Die dem "Bundesminister für Angelegenheiten der Vertriebenen", dem "Bundesminister für Vertriebene" und dem "Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte" in Gesetzen und Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten stehen mit Wirkung vom 11. November 1969 dem "Bundesminister des Innern" zu.
Artikel 2 Wassersicherstellungsgesetz
(1) In § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 1, §§24 und 33 Satz 3 des Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1225, 1817), zuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 52 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird die Bezeichnung "Bundesminister für Gesundheitswesen" durch die Bezeichnung "Bundesminister des Innern" ersetzt.
(2) Diese Vorschrift gilt nicht im Land Berlin.
Artikel 55
Gesetz zu dem Abkommen vom 26. Januar 1960 über die Internationale Entwicklungsorganisation
11. Abschnitt
Änderung der Zuständigkeit oder der Amtsbezeichnung von Bundesministern
Artikel 56 Zuständigkeits-Übergang
12. Abschnitt Schlußbestimmungen
Artikel 57 Berlin-Klausel
Artikel 58 Inkrafttreten
Artikel 3
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juli 1969 über die gegenseitige Anerkennung der Beschußzeichen für Handfeuerwaffen
In Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1971 zu dem Übereinkommen vom 1. Juli 1969 über die gegenseitige Anerkennung der Beschußzeichen für Handfeuerwaffen (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 989) werden die Worte "Der Bundesminister für Wirtschaft" durch die Worte "Der Bundesminister des Innern" ersetzt.
2. Abschnitt
Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen
Artikel 4
Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland
§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland vom 9. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 349), geändert durch das Gesetz vom 24. August 1953 zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. 1953 I S. 1003), erhält folgende Fassung:
"(2) Die übrigen Rechtsverhältnisse der Konversionskasse regelt die Satzung, die der Bundesminister der Finanzen feststellt."
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Artikel 5
Finanzverwaltungsgesetz
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung des Artikels 5 des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1426) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "und die Bundesbaudirektion" durch die Worte "das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und das Bundesaufsichtsaml für das Versicherungswesen" ersetzt.
2. § 6 wird gestrichen.
Artikel 6
Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen
In § 1 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen vom 5. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 101), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 917), werden die Worte "im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft" gestrichen.
Artikel 7
Gesetz über die Haftpflichtversicherung
für ausländische
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
In § 7 Buchstabe b des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 24. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 667), zuletzt geändert durch Artikel 270 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft" durch die Worte "Bundesminister der Finanzen" ersetzt.
Artikel 8
Gesetz zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen
§ 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen vom 24. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1074) erhält folgende Fassung:
"(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, die unter Absatz 1 fallenden Versicherungen im Wege der Rechtsverordnung näher zu bestimmen."
Artikel 9
Gesetz über die Deutsche Bundesbank
In § 26 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetz-
blatt I S. 745), zuletzt geändert durch Artikel VII § 5 des Siebenten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (Dienstrechtlicher Teil des Familienlastenausgleichs) vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3716), werden die Worte "dem Bundesminister für Wirtschaft und" gestrichen.
Artikel 10
Gesetz über das Kreditwesen
Das Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt geändert durch Artikel 194 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 und 3, § 23 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 52 a werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft" durch die Worte "Bundesminister der Finanzen" ersetzt.
2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "im Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft" gestrichen.
3. In § 51 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem" gestrichen.
Artikel 11
Gesetz über die Liquidation
der Deutschen Reichsbank
und der Deutschen Golddiskontbank
Das Gesetz über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank vom 2. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1165), geändert durch das Dritte Umstellungsergänzungs-gesetz vom 22. Januar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 33), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 sowie in § 13 Satz 2 werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft" durch die Worte "Bundesminister der Finanzen" ersetzt.
2. § 1 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Der Bundesminister der Finanzen kann dem Abwickler Weisungen erteilen."
3. § 6 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Der Bundesminister der Finanzen kann in Härtefällen Ausnahmen zulassen."
4. In § 6 Abs. 7 Satz 3 werden die Worte "im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen" gestrichen.
Artikel 12
Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
In § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der
Nr. 30 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1975
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Bekanntmachung vom 15. Juli 1963 (Bundesgesetzblatt I S. 465) werden die Worte "der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesminister der Finanzen" ersetzt durch die Worte "der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten".
Artikel 13 Gesetz über die Deutsche Genossenschaftskasse
In § 3 Nr. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 309) werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen" durch die Worte "Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft" ersetzt.
Artikel 14 Pflichtversicherungsgesetz
Das Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter in der Fassung vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 269 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Satz 5 werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft" durch die Worte "Bundesminister der Finanzen" ersetzt.
2. In § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 werden hinter den Worten "Bundesminister für Verkehr" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und hinter den Worten "Bundesminister für Wirtschaft" die Worte "und dem Bundesminister der Finanzen" eingefügt.
Artikel 15
Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen
In § 9 Abs. 4 des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen vom 30. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 650; 1974 I S. 769) werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft" durch die Worte "Bundesminister der Finanzen" ersetzt.
Artikel 16 Währungsausgleichsgesetz
In § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 des Währungsausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2059), geändert durch das Zwanzigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 15. Juli
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 806), werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft" durch die Worte "Bundesminister der Finanzen" ersetzt.
Artikel 17 Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
Das Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 573) wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft" durch die Worte "Bundesminister der Finanzen" und die Worte "Bundesminister der Finanzen" durch die Worte "Bundesminister für Wirtschaft" ersetzt. Nach den Worten "Bundesminister für Verkehr" sind das Komma und die Worte "dem Bundesschatzmini-ster" zu streichen.
2. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem" gestrichen.
Artikel 18 Gesetz über Bausparkassen
In § 10 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Bausparkassen vom 16. November 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2097) werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft" durch die Worte "Bundesminister der Finanzen" ersetzt.
Artikel 19
Gesetze zum Abkommen über den Internationalen Währungsfonds
1. In Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1968 zu den Änderungen und Ergänzungen des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds, die das Direktorium des Fonds im Bericht vom April 1968 dem Vorsitzer des Gouverneursrats des Fonds vorgelegt und die der Gouverneursrat bis zum 31. Mai 1968 genehmigt hat (Bundesgesetzbl. 1968 II S. 1225), werden die Worte "Bundesministers für Wirtschaft" durch die Worte "Bundesministers der Finanzen" und die Worte "im Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen" durch die Worte "im Benehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft" ersetzt.
2. In das Gesetz vom 28. Juli 1952 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Abkommen über den Internationalen Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 637), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. II S. 1325), wird ein neuer Artikel 4 a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Artikel 4 a
(1) Der Gouverneur und der Stellvertretende Gouverneur für die Bundesrepublik Deutschland
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im Internationalen Währungsfonds werden von der Bundesregierung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank bestellt und abberufen. Der Gouverneur und der Stellvertretende Gouverneur können, soweit erforderlich, für die Dauer ihrer Verhinderung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen einen zeitweiligen Stellvertretenden Gouverneur ernennen.
(2) Das der Bundesrepublik Deutschland zustehende Recht zur Ernennung eines Direktors im Internationalen Währungsfonds wird vom Bundesminister der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank ausgeübt. Der Stellvertretende Direktor wird von dem Direktor nach Weisung des Bundesministers der Finanzen ernannt und abberufen. Für die Ernennung eines zeitweiligen Stellvertretenden Direktors gilt Satz 2 entsprechend.
(3) Der Gouverneur für die Bundesrepublik Deutschland im Internationalen Währungsfonds sowie sein Stellvertreter und sein zeitweiliger Stellvertreter üben ihre Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen aus. Die Direktoren sowie ihre Stellvertreter und zeitweiligen Stellvertreter sind an die Weisungen des Bundesministers der Finanzen gebunden."
3. Abschnitt
Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft
Artikel 20
Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
In den §§1,6 Satz 1 und 2, § 7 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1312) werden die Worte "Bundesminister für den Marshallplan" durch die Worte "Bundesminister für Wirtschaft" ersetzt.
Artikel 21 Außenwirtschaftsgesetz
In § 28 Abs. 2 Nr. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch Artikel 187 des Einführungsgeisetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft" durch die Worte "Bundesminister der Finanzen" ersetzt.
Artikel 22 ERP-Entwicklungshilfegesetz
In § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 3 und § 4 Satz 1 des ERP-Entwicklungshilfegesetzes vom 9. Juni 1961 (Bun-
desgesetzbl. II S. 577) werden die Worte "Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes" durch die Worte "Bundesminister für Wirtschaft" ersetzt.
Artikel 23
Gesetz zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau
In § 16 a Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 549), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung kohlerechtlicher Vorschriften vom 31. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1658), werden die Worte "und Finanzen" gestrichen.
Artikel 24 Handwerksordnung
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (Bundesge-setzbil. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters vom 31. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1713), wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Abs. 2 Satz 2, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 27 a Abs. 1, § 27 b Satz 2, § 37 Abs. 3 Satz 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 2, § 42 a Abs. 3 Satz 2 und § 45 werden die Worte "für Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte "für Bildung und Wissenschaft" ersetzt.
2. In § 46 Abs. 3 Satz 3 wird nach dem Wort "bestimmt", in § 49 Abs. 1 Satz 3 wird nach dem Wort "kann" eingefügt: "im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft".
Artikel 25
Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582; 1974 I S. 769), geändert durch das Finanzanpassungsgesetz vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426), wird wie folgt geändert:
1. In § 18 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Der Konjunkturrat bildet einen besonderen Ausschuß für Kreditfragen der öffentlichen Hand, der unter Vorsitz des Bundesministers der Finanzen nach einer von diesem zu erlassenden Geschäftsordnung berät."
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. In § 22 Abs. 1 werden die Worte "Konjunkturrat (§ 18)" durch die Worte "besondere Ausschuß des Konjunkturrates (§ 18 Abs. 3)" ersetzt.
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3. In § 22 Abs. 2 und 3 werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft" durch die Worte "Bundesminister der Finanzen" und das Wort "Konjunkturrat" durch die Worte "besonderen Ausschuß des Konjunkturrates" ersetzt.
4. In § 25 Satz 1 werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft" durch die Worte "Bundesminister der Finanzen" ersetzt.
Artikel 26 ERP-Investitionshilfegesetz
In § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 und 2 des ERP-Investitionshilfegesetzes vom 17. Oktober 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 989), geändert durch das Gesetz zur Änderung des ERP-Investitionshilfegesetzes vom 24. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 857), wird das Wort "Bundesschatzminister" durch die Worte "Bundesminister für Wirtschaft" ersetzt.
Artikel 27 Wirtschaftssicherstellungsgesetz
(1) Das Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1069), geändert durch Artikel 287 Nr. 44 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
5. 469), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Bundesrates" ein Komma und folgende Worte eingefügt:
"soweit der Geld- und Kapitalverkehr betroffen ist, auf den Bundesminister der Finanzen, im übrigen".
2. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Rechts Verordnungen nach den §§1,3 und 4 erläßt, soweit der Geld- und Kapitalverkehr betroffen ist, der Bundesminister der Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 vorliegt. Der Bundesminister für Wirtschaft kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. auf das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft,
2. auf die Landesregierungen, auch mit der Ermächtigung zur Weiterübertragung der Befugnis,
übertragen; der Bundesminister der Finanzen kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Landesregierungen, auch mit der Ermächtigung zur Weiterübertragung der Befugnis, übertragen."
3. In § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 2 werden das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Wirtschaft" die Worte "und des Bundesministers der Finanzen" eingefügt.
4. In § 8 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "übt" ein Komma und folgende Worte eingefügt:
"soweit der Geld- und Kapitalverkehr betroffen ist, der Bundesminister der Finanzen, im übrigen".
5. In § 8 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "Der Bundesminister für Wirtschaft" durch die Worte "Der danach zuständige Bundesminister" ersetzt.
6. In § 9 werden die Worte "Die Rechts Verordnungen der Bundesregierung oder des Bundesministers für Wirtschaft können vorsehen, daß der Bundesminister für Wirtschaft" durch die Worte "Die Rechts Verordnungen der Bundesregierung, des Bundesministers für Wirtschaft oder des Bundesministers der Finanzen können vorsehen, daß der Bundesminister für Wirtschaft oder der Bundesminister der Finanzen" ersetzt.
7. In § 21 Nr. 1 Buchstabe a werden nach den Worten "erlassen worden sind" das Komma gestrichen und folgende Worte eingefügt:
"und der Geld- und Kapitalverkehr betroffen ist, der Bundesminister der Finanzen, im übrigen".
8. In § 21 Nr. 2 Buchstabe a werden nach den Worten "zuständig sind" das Komma gestrichen und folgende Worte eingefügt:
"und der Geld- und Kapital verkehr betroffen ist, der Bundesminister der Finanzen, im übrigen".
(2) Diese Vorschrift gilt nicht im Land Berlin.
Artikel 28 Altölgesetz
In § 2 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der Altölbeseitigung vom 23. Dezember
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1419), geändert durch Artikel 69 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), werden die Worte "Bundesminister für Gesundheitswesen" durch die Worte "Bundesminister des Innern" ersetzt.
Artikel 29 Schornsteinfegergesetz
Das Schornsteinfegergesetz vom 15. September
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1634), geändert durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721), wird wie folgt geändert:
1. § 37 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Entscheidung über die Genehmigung eines Beschlusses nach Absatz 3 Nr. 2 und 4 ist im Ein-
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, nach Absatz 3 Nr. 4 darüber hinaus im Benehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zu treffen."
2. In § 42 Abs. 1 werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft" durch die Worte "Bundesminister der Finanzen" ersetzt.
3. In § 42 Abs. 5 werden hinter dem Wort "Aufsichtsbehörde" die Worte "und des Bundesministers für Wirtschaft" eingefügt.
Artikel 30 Kristallglaskennzeichnungsgesetz
In § 2 Abs. 3 Satz 1 des Kristallglaskennzeichnungsgesetzes vom 25. Juni 1971 (Bundesgesetzbl. I
5. 857) werden die Worte "und Finanzen" gestrichen.
Artikel 31 Verordnung über die Preise bei Bauleistungen
In § 2 Abs. 3 der Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen vom
6. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 293) und in Nr. 35 Abs. 2 der Leitsätze für die Ermittlung von Preisen für Bauleistungen auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 1/72) werden die Worte "und Finanzen" gestrichen.
Artikel 32 Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 (Reichsgesetzhl. S. 871), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942), wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 6 werden hinter dem Wort "und" ein Komma und folgende Worte eingefügt:
"soweit Kreditinstitute und Versicherungsunter-nehmen betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen sowie".
2. In § 34 c Abs. 3 werden die Worte "und Finanzen" gestrichen.
Artikel 33 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung
In Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 16. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1465) werden die Worte "und Finanzen" gestrichen.
Artikel 34 Textilkennzeichnungsgesetz
In § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2 Satz 3, § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 4 und § 13 des Textilkennzeichnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1545) werden die Worte "und Finanzen" gestrichen.
4. Abschnitt
Geschäftsbereich des
Bundesministers für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Artikel 35 Pflanzenschutzgesetz
In § 6 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 10. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 352), zuletzt geändert durch Artikel 206 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), werden die Worte "und Finanzen" gestrichen.
Artikel 36 Mühlenstrukturgesetz
Das Mühlenstrukturgesetz vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2098), geändert durch Artikel 287 Nr. 66 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen" durch die Worte "Bundesminister der Finanzen" ersetzt.
2. In § 8 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "und Finanzen" gestrichen.
3. In § 17 Abs. 2 werden die Worte "Bundesministern für Wirtschaft und Finanzen" durch die Worte "Bundesministern der Finanzen, für Wirtschaft" ersetzt.
Artikel 37 Tierschutzgesetz
In § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Tierschutzgesetzes vom 24. Juli 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 1277) werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen" durch die Worte "Bundesminister der Finanzen" ersetzt.
Artikel 38
Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
Das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch Arti-
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kel 228 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:
1. Die Worte "Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen" werden
1. in § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1, §§ 9, 11 Abs. 2, §§ 16, 18 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 2 b und Nr. 3, § 22 Nr. 3 und § 23 Abs. 1 Satz 1 durch die Worte "Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft",
2. in § 7 Abs. 1 Satz 3, § 17 Abs. 2 Satz 5, § 21 Abs. 1 Nr. 2 a und § 34 Abs. 3 Satz 2 durch die Worte "Bundesminister der Finanzen"
ersetzt.
2. In § 3 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 2, §§ 24, 25 und 27 Abs. 1 werden die Worte "und Finanzen" gestrichen.
3. § 18 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, . . .".
4. In § 18 Abs. 3 und § 22 Nr. 4 werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister" durch die Worte "Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister" ersetzt.
5. Abschnitt
Geschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung
Artikel 39
Amtsbezeichnungs-Änderung
Die dem "Bundesminister für Arbeit" in Gesetzen und Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten stehen mit Wirkung vom 29. Oktober 1957 dem "Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" zu.
Artikel 40
Heimkehrergesetz
§ 23 b Satz 2 des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1881), erhält folgende Fassung^
"Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erläßt mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, Höhe und Dauer der Beihilfen sowie über das Verfahren."
Artikel 41
Gesetz über die unentgeltliche Beförderung
von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von
anderen Behinderten im Nahverkehr
In § 4 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie vom anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 978), geändert durch das Haushaltssicherungsgesetz vom 20. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2065), werden die Worte "Bundesminister des Innern" durch die Worte "Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" ersetzt.
Artikel 42 Arbeitsförderungsgesetz
In § 134 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen und Beschäftigung vom 23. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3676), werden die Worte "Bundesminister des Innern" durch die Worte "Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit" ersetzt.
6. Abschnitt
Geschäftsbereich des
Bundesministers für Jugend,
Familie und Gesundheit
Artikel 43 Amtsbezeichnungs-Änderung
Die dem "Bundesminister für Familie und Jugend" und dem "Bundesminister für Gesundheitswesen" in Gesetzen und Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten stehen mit Wirkung vom 11. November 1969 dem "Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit" zu. Artikel 2 bleibt unberührt.
Artikel 44 Reichsversicherungsordnung
In § 376 a Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung werden die Worte "Bundesminister des Innern" durch die Worte "Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit" ersetzt.
Artikel 45 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
In § 6 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 54 des Einführungs-gesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März I 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), werden die Worte
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
"die Bundesregierung" durch die Worte "der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit" ersetzt.
Artikel 46
Gräbergesetz
In § 6 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2, § 8 Satz 1 und § 10 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 1. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 589) werden die Worte "Bundesminister des Innern" durch die Worte "Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit" ersetzt.
Artikel 47
Gesetz zu dem Abkommen vom 17. Januar 1966
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Österreich über Fürsorge und
Jugendwohlfahrtspflege
In Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1968 zu dem Abkommen vom 17. Januar 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1) werden die Worte "Bundesminister des Innern" durch die Worte "Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit" ersetzt.
Artikel 48
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Sera und Impfstoffe
In Artikel 1 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Sera und Impfstoffe vom 7. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1163) werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen" durch die Worte "Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft" ersetzt.
7. Abschnitt
Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr
Artikel 49
Seemannsgesetz
In § 142 Abs. 1 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Heimarbeitsgesetzes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2879), wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Rechtsverordnungen nach Nummern 2 und 3 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft zu erlassen."
Di» bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
8. Abschnitt
Geschäftsbereich des
Bundesministers für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau
Artikel 50
Amtsbezeichnungs-Änderung
Die dem "Bundesminister für Wohnungsbau", dem "Bundesminister für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung", dem "Bundesminister für Wohnungswesen und Städtebau" sowie dem "Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen" in Gesetzen und Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten stehen mit Wirkung vom 15. Dezember 1972 dem "Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau" zu.
Artikel 51
Städtebauförderungsgesetz
In § 89 Abs. 1 Nr. 1 des Städtebauförderungsgesetzes vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1125), geändert durch Artikel 287 Nr. 13 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), werden die Worte "für Wirtschaft und Finanzen" durch die Worte "der Finanzen, für Wirtschaft," ersetzt.
Artikel 52
Gesetz über die Bundesbauverwaltung
§1 Bundesbaubehörden
Bundesbaubehörden sind
1. als oberste Bundesbehörde:
der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau;
2. als Oberbehörde:
die Bundesbaudirektion.
§2
Leitung der Bundesbauverwaltung
Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau leitet die Bundesbauverwaltung.
§3
Sitz und Aufgaben der Bundesbaudirektion
(1) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau bestimmt den Sitz der Bundesbaudirektion.
(2) Die Bundesbaudirektion ist für die Bauangelegenheiten der Verfassungsorgane des Bundes und der obersten Bundesbehörden zuständig. Sie ist ferner zuständig für die Bauangelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland im Ausland mit Ausnahme der Bauten im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung.
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(3) Jeder Bundesminister kann der Bundesbau-direktion im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau in Ausnahmefällen einzelne Bauvorhaben des Bundes übertragen, wenn dies im überwiegenden Interesse des Bundes liegt.
9. Abschnitt
Geschäftsbereich des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft
Artikel 53 Berufsbildungsgesetz
Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 236 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:
1. § 21 erhält folgende Fassung:
"§21 Erweiterte Eignung
(1) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann nach Anhören des Bundesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, über die in den §§ 20, 76 bis 96 vorgeschriebene fachliche Eignung hinaus bestimmen, daß der Erwerb berufs- und arbeits-pädagogischer Kenntnisse nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluß der Maßnahmen für den Erwerb dieser Kenntnisse geregelt werden.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft nach Anhören des Bundesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, über die in den §§ 20, 76 bis 96 vorgeschriebene fachliche Eignung hinaus bestimmen, daß der Erwerb zusätzlicher fachlicher Kenntnisse nachzuweisen ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
2. In § 25 Abs. 1, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1, §§ 30, 40 Abs. 3 Satz 2, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3 Satz 2, § 53 Abs. 2, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4 und § 82 Abs. 2 werden die Worte "für Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte "für Bildung und Wissenschaft" ersetzt.
3. In § 50 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "für Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte "für Bildung und Wissenschaft" ersetzt; die Worte "im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft" werden gestrichen.
4. In § 53 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "für Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte "für Bildung und Wissenschaft" ersetzt; Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
5. In § 61 werden die Worte "für Wirtschaft und den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte "für Bildung und Wissenschaft und den Bundesminister für Wirtschaft" ersetzt.
6. § 64 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Das Forschungsprogramm bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft."
7. § 65 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Er wird vom Hauptausschuß vorgeschlagen und vom Bundesminister für Bildung und Wissenschaft bestellt."
8. § 67 Abs. 1 Satz 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
"Der Hauptausschuß beschließt die Satzung, die der Genehmigung des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft bedarf. Wird die Genehmigung der Satzung versagt, so hat der Hauptausschuß in der vom Bundesminister für Bildung und Wissenschaft gesetzten Frist eine neue Satzung zu beschließen. Kommt kein Beschluß zustande oder wird auch die neue Satzung nicht genehmigt, so kann der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft die Satzung erlassen."
9. In § 68 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "den Bundesministern für Wirtschaft und für Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte "dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft" ersetzt.
10. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ernennt die Beamten des Instituts. Er kann seine Befugnisse auf den Präsidenten übertragen."
b) Absatz 3 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
"Oberste Dienstbehörde für die Beamten des Instituts ist der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft. Er kann seine Befugnisse auf den Präsidenten übertragen."
c) In Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 werden die Worte "der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und für Wirtschaft" durch die Worte "des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft" ersetzt.
11. In § 70 Satz 1 werden die Worte "Die Bundesminister für Wirtschaft und für Arbeit und So-
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
zialordnung führen" durch die Worte "Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft führt" ersetzt.
12. In den §§ 93, 95 Abs. 4 und in § 96 Abs. 2 werden nach dem Wort "kann" die Worte "im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft" eingefügt.
13. § 97 erhält folgende Fassung:
"§97 Ermächtigung
Der zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung für Fälle, die in den §§ 74 bis 96 nicht geregelt sind, die zuständige Stelle bestimmen und Vorschriften über die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die Eignung der Ausbildungsstätte erlassen. Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Fälle des Satzes 1 Vorschriften über die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse erlassen. Der Bundesausschuß für Berufsbildung ist vorher zu hören."
10. Abschnitt
Geschäftsbereich des
Bundesministers für wirtschaftliche
Zusammenarbeit
Artikel 54
Gesetz betreffend das Abkommen über die
Internationale Finanz-Corporation und betreffend
Gouverneure und Direktoren in der Internationalen
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,
in der Internationalen Finanz-Corporation und im
Internationalen Währungsfonds
Das Gesetz vom 12. Juli 1956 betreffend das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation und betreffend Gouverneure und Direktoren in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, in der Internationalen Finanz-Corporation und im Internationalen Währungsfonds (Bundes-gesetzbl. 1956 II S. 747) wird wie folgt geändert:
1. In der Gesetzesbezeichnung entfallen die Worte "und im Internationalen Währungsfonds"; an die Stelle des Kommas tritt das Wort "sowie".
2. In Artikel 2 Abs. 2, Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft" durch die Worte "Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit" ersetzt.
3. In Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Bundesministers für Wirtschaft" durch die Worte "Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit" ersetzt.
4. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
"Artikel 5
Der Gouverneur für die Bundesrepublik Deutschland in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie in der Internationalen Finanz-Corporation, sein Stellvertreter und sein Zeitweiliger Stellvertreter üben ihre Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit aus; Artikel 3 bleibt unberührt. Der Direktor, sein Stellvertreter und sein Zeitweiliger Stellvertreter sind an die Weisungen des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit gebunden."
Artikel 55
Gesetz zu dem Abkommen vom 26. Januar 1960 über die Internationale Entwicklungsorganisation
In Artikel 3 Satz 1 des Gesetzes vom 18. August 1960 zu dem Abkommen vom 26. Januar 1960 über die Internationale Entwicklungsorganisation (Bun-desgesetzbl. 1960 II S. 2137) werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft" durch die Worte "Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit" und in Artikel 3 Satz 2 die Worte "Bundesministers für Wirtschaft" durch die Worte "Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit" ersetzt.
11. Abschnitt
Änderung der Zuständigkeit
oder der Amtsbezeichnung
von Bundesministern
Artikel 56 Zuständigkeits-Übergang
(1) Werden Geschäftsbereiche von Bundesministern neu abgegrenzt, so gehen die in Gesetzen und RecMsverordnungen einem Bundesminister zugewiesenen Zuständigkeiten auf den nach der Neuabgrenzung zuständigen Bundesminister über. Der Bundeskanzler weist hierauf sowie auf den Zeitpunkt des Übergangs im Bundesgesetzblatt hin.
(2) Die einem Bundesminister in Gesetzen und Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten werden durch eine Änderung der Amtsbezeichnung des Bundesministers nicht berührt.
(3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, bei Änderungen der Zuständigkeit oder der Amtsbezeichnung von Bundesministern im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Gesetzen und Rechtsverordnungen die Amtsbezeichnung des bisher zuständigen Bundesministers durch die Amtsbezeichnung des neu zuständigen Bundesministers oder die bisherige Amtsbezeichnung des Bundesministers durch die neue Amtsbezeichnung zu ersetzen.
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12. Abschnitt Schlußbestimmungen
Artikel 57
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. März 1975
Der Bundespräsident Scheel
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Genscher
Der Bundesminister des Innern Maihofer
Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 58
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel