Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften
Bundesgesetzblatt
2189
Teill
Z1997 A
1975
Ausgegeben zu Bonn am 21. August 1975
Nr. 99
Tag
20. 8. 75
20. 8. 75
Inhalt Seite
Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften .... 2189
360-1, 362-1, 368-1, 340-1, 350-1, 320-1, 361-1, 366-1, 367-1, 300-2, 420-1, 369-1, 360-3, 363-1, 302-2, 2162-1, 830-2, 403-9, 312-2, 454-1, 7815-1, 303-8, 424-5-1, 2170-1, 361-2, 300-15, 365-1, 310-15
Gesetz zur Änderung des Marktstrukturgesetzes ...................................... 2245
7840-3
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
BuiHiesqeselzbldll Teil I] Nr. 50..................................................... 2248
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften.................................. 2248
Gesetz
zur Änderung des Gerichtskostengesetzes,
des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher,
der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
und anderer Vorschriften
Vom 20. August 1975
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
-,§1 Geltungsbereich
(1) Für das Verfahren
a) vor den ordentlichen Gerichten nach der Zivilprozeßordnung, der Konkursordnung, der Vergleichsordnung, der Seerechtlichen Verteilungsordnung, dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, der Strafprozeßordnung und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten,
b) vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung,
c) vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben.
(2) Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen im Arbeitsgerichtsgesetz gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erhebung von Kosten
für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach der Zivilprozeßordnung auch für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende Absätze 1 bis 3 ersetzt:
"(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. Bundesbahn und Bundespost sind von der Zahlung der Auslagen nicht befreit.
(2) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben in Kraft. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.
(3) Vor den Gerichten der Verwaltungsge-richtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Ko-
2190
Bundesgesetzblatt» Jahrgang 1975, Teil I
stenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
3. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:
» § 3 a Kosten an satz
(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt
1. die Kosten der ersten Instanz bei dem Gericht, bei dem das Verfahren erster Instanz anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
2. die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.
(2) Ist in Strafsachen oder in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken oder in Jugendgerichtssachen eine Vollstreckung einzuleiten, so werden die Kosten angesetzt
1. in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten bei der Staatsanwaltschaft,
2. in Jugendgerichtssachen bei dem Amtsgericht, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes).
Im übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszuges angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.
(3) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, so kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden."
4. § 4 erhält folgende Fassung:
"§4
Erinnerung, Beschwerde
(1) über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt worden, so ist das Gericht der ersten Instanz zuständig. War das Verfahren in erster Instanz bei mehreren Gerichten anhängig, so ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung können der Kostenschuldner und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist nicht zulässig. Abweichend hiervon steht den Beteiligten gegen den Beschluß eines Finanzgerichts die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, wenn eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung vorliegt. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden. Das Gericht, das über die Erinnerung entschieden hat, kann der Beschwerde abhelfen. Im übrigen sind die für die Beschwerde in der Hauptsache geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
(3) Erinnerung und Beschwerde können zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich, auch ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten, eingelegt werden. Sie haben keine aufschiebende Wirkung. Der Vorsitzende kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
(4) Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet."
5. § 5 erhält folgende Fassung:
"§5
Beschwerde gegen Anordnung
eines Vorschusses oder einer Vorauszahlung
Gegen den Beschluß, durch den die Tätigkeit des Gerichts auf Grund dieses Gesetzes von der Zahlung eines Kostenvorschusses oder von einer Vorauszahlung abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des Vorschusses oder der Vorauszahlung findet die Beschwerde statt, auch wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark nicht übersteigt. § 4 Abs. 2 Satz 2 bis 7 und Abs. 4 ist anzuwenden."
6. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:
"§7a Verweisungen
(1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, so ist das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln.
(2) Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben oder das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Entscheidung trifft das Gericht, an das verwiesen worden ist."
Nr. 99 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975
2191
7. § 9 erhält folgende Fassung:
"§9 Höhe der Kosten
(1) Kosten werden nach dem Kosten Verzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
(2) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmI; ist. Die Gebühr bestimmt sich nach der Tabelle der Anlage 2 zu
diesem Gesetz.
(3) Der Mindestbeitrag einer Gebühr ist zehn Deutsche Mark. Dies gilt nicht für das durch die Geschäftsstelle an die Post gerichtete Ersuchen um Bewirkung einer Zustellung (§ 196 ZPO). Pfennigbeträge werden auf volle zehn Deutsche Pfennig aufgerundet."
8. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts erhält folgende Fassung:
"Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren
vor Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
und der Finanzgerichtsbarkeit".
9. § 10 erhält folgende Fassung:
"§ 10
Wertberechnung
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
(1) Für die Wertberechnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten die §§ 3 bis 9 der Zivilprozeßordnung und § 148 der Konkursordnung, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Wert des Streitgegenstandes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. In Ehesachen ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen. In Kindschaftssachen ist von einem Wert von 4 000 Deutsche Mark auszugehen. Der Wert darf nicht über 2 Millionen Deutsche Mark und nicht unter 600 Deutsche Mark, in Ehesachen jedoch nicht unter 4 000 Deutsche Mark, angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, so ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend."
10. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:
"§10a
Wertberechnung in Verfahren vor Gerichten
der Verwalt&ngsgerichtsbarkeit
und Finanzgerichtsbarkeit
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert vorbehaltlich der fol-
genden Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 4 000 Deutsche Mark anzunehmen.
(2) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend.
(3) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren der ersten Instanz beantragt hat."
11. § 11 erhält folgende Fassung:
"§11
Wertberechnung
in Berufungs- und Revisionsverfahren
(1) Im Berufungs- und Revisionsverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers. Endet das Verfahren, ohne daß solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Berufungsoder Revisionsbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Berufungs- oder Revisionsanträge nicht eingereicht, so ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird. § 11 a Abs. 1 bleibt unberührt."
12. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:
"§ Ha
Zeitpunkt der Wertberechnung
(1) Ist der Wert des Streitgegenstandes bei Beendigung der Instanz höher als zu Beginn der Instanz, so ist den in der Instanz entstandenen Gebühren der höhere Wert zugrunde zu legen.
(2) In der Zwangsvollstreckung ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der die Zwangsvollstreckung einleitenden Prozeßhandlung entscheidend."
13. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 fällt fort.
b) Absatz 3 wird Absatz 2.
c) Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:
"(3) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, sowie bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist."
2192
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
d) Absatz 5 wird Absatz 4 und erhalt folgende Fassung:
"(4) Rückstände aus der Zeit vor der Einreichung der Khige werden dem Streitwert hinzugerechnet."
14. § 14 fällt fort.
15. § 15 erhält folgende Fassung:
,,§ 15 Stufenklage
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend."
16. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Klage und Widerklage, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung, Hilfsanspruch".
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
"(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, so erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht. Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Der höhere Wert eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs ist maßgebend, wenn über ihn entschieden wird; sonst bleibt dieser Anspruch außer Betracht."
17. § 17 fällt fort.
18. § 18 erhält folgende Fassung:
"§ 18
Arreste, einstweilige Verfügungen,
einstweilige Anordnungen
(1) Im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozeßordnung.
(2) Ist in einem Verfahren nach § 627 der Zivilprozeßordnung die Unterhaltspflicht der Ehegatten oder in einem Verfahren nach § 641 d der Zivilprozeßordnung die Unterhaltspflicht gegenüber einem nichtehelichen Kind zu regeln, so wird der Wert des Rechts auf Unterhalt nach dem dreimonatigen Bezug berechnet. Im Verfahren nach § 627 b der Zivilprozeßordnung ist der Betrag des sechsmonatigen Bezuges maßgebend. In einem Verfahren nach § 19 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des
Hausrats nach der Scheidung bestimmt sich der Wert, soweit die Benutzung der Ehewohnung zu regeln ist, nach dem dreimonatigen Mietwert, soweit die Benutzung des Hausrats zu regeln ist, nach § 3 der Zivilprozeßordnung,
(3) Im Verfahren über einen Antrag auf Erlaß, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung und in Verfahren nach § 80 Abs. 5 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 69 Abs. 3, 4 der Finanzgerichtsordnung bestimmt sich der Wert nach § 10 a Abs. 1."
19. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 fällt der Halbsatz nach dem Semikolon fort; das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
"(3) Sind für Teile des Gegenstandes verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden."
20. § 20 erhält folgende Fassung:
"§20 Nebenforderungen
(1) Bei Handlungen, die außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betreffen, wird
. der Wert der Nebenforderung nicht berücksichtigt.
(2) Bei Handlungen, die Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betreffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(3) Bei Handlungen, welche die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betreffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt."
21. § 22 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"§§ 11, 11 a, 12, 13, 15, 16 und 18 bleiben unberührt."
22. § 23 erhält folgende Fassung:
"§23 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
(1) Soweit eine Entscheidung nach § 22 Satz 1 nicht ergeht oder nach § 22 Satz 2 nicht bindet, setzt das Prozeßgericht den Wert durch Beschluß fest, wenn dies eine Partei, ein Beteiligter oder die Staatskasse beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich, auch ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten, gestellt werden. Die Festsetzung
Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975
2193
kann von denn Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
(2) Gegen den Beschluß findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt; § 4 Abs. 2 Satz 2, 3, 5 bis 7 und Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden. Die Beschwerde ist ausgeschlossen, wenn das Rechtsmittelgericht den Beschluß erlassen hat. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in Absatz 1 Satz 4 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
(3) Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet."
23. §§ 25 bis 30 fallen fort.
24. § 31 erhält folgende Fassung:
"§ 31 Einmalige Erhebung der Gebühren
Die Gebühr für das Verfahren im allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jeder Instanz hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstandes nur einmal erhoben."
25. Der bisherige § 60 wird § 31 a und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 fällt fort; Absatz 2 wird Absatz 1.
b) Satz 1 des neuen Absatzes 1 erhält folgende Fassung:
"Ist der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eines Grundstücks von einem Gläubiger gestellt, so bestimmt sich der Wert für die Entscheidung über den Antrag und für die Entscheidung über den Beitritt nach dem Betrag der vollstreckbaren Forderung, höchstens jedoch nach dem letzten Einheitswert des Grundstücks, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist."
c) Satz 4 des neuen Absatzes 1 erhält folgende Fassung:
"Wird der Antrag wegen eines Teils der Forderung gestellt, so ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt, sowie im Verfahren der Zwangsverwaltung."
d) Absatz 3 wird Absatz 2; die Zahl "2" in Satz 1 wird durch die Zahl "1" ersetzt.
e) Absatz 4 fällt fort.
26. Die bisherigen §§ 61 und 62 werden zu dem folgenden § 31 b:
"§ 31 b Zwangsversteigerung
(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im allgemeinen bis zur Bestimmung des ersten Versteigerungstermins, für die Bestimmung des Versteigerungstermins und das weitere Verfahren sowie für die Abhaltung des Versteigerungstermins von dem gemäß § 74 a Abs. 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, so ist der Einheitswert maßgebend; § 31 a Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte. Im Falle der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.
(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach Absatz 2. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.
(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, so ist der Gesamtwert maßgebend.
(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher."
27. Der bisherige § 63 wird § 31 c und erhält folgende Fassung:
"§ 31 c Zwangsverwaltung
Die Gebühr für die Durchführung des Zwangsverwaltungsverfahrens bestimmt sich nach dem Gesamtwert der Einkünfte."
28. Der bisherige § 65 wird § 31 d und erhält folgende Fassung:
.,§ 31 d
Schiffe, Schiffsbauwerke, Luftfahrzeuge
und grundstücksgleiche Rechte
§§ 31a bis 31c gelten entsprechend für die Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen sowie für die
2194
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwal-iung von Rechten, die den Vorschriften der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, einschließlich der unbeweglichen Kuxe."
29. Der bisherige § 66 wird § 31 e und erhält folgende Fassung:
"§31e
Zwangsliquidation einer Bahneinheit
(1) Bei der Berechnung des Wertes für die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation einer Bahneinheit gilt § 31 a entsprechend.
(2) Die Gebühr für das Verfahren bestimmt sich nach dem Gesamtwert der Bestandteile der Bahneinheit."
30. § 32 fällt fort.
31. § 33 erhält folgende Fassung:
"§33
Zurückverweisung
Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht der unteren Instanz zurückverwiesen, so bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 31 eine Instanz."
32. §§ 34 bis 46 fallen fort.
33. § 47 erhält folgende Fassung:
"§47 Verzögerung des Rechtsstreits
(1) Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozeßordnung durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden, so kann das Gericht dem Kläger oder dem Beklagten von Amts wegen eine besondere Gebühr in Höhe einer Gebühr auferlegen. Die Gebühr kann bis auf ein Viertel ermäßigt werden. Dem Kläger, dem Beklagten oder dem Vertreter stehen gleich der Nebenintervenient, der Beigeladene, der Oberbundesanwalt und der Vertreter des öffentlichen Interesses sowie ihre Vertreter.
(2) Gegen den Beschluß findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt, § 4
Abs. 2 Satz 2 bis 7, Abs. 3 Satz ) und Abs. 4 ist anzuwenden."
34. Die Überschrift des Dritten Abschnitts erhält folgende Fassung:
"Vergleichsverfahren zur Abwendung
des Konkurses, Konkursverfahren, seerechtliches Verteilungsverfahren".
35. § 48 erhält folgende Fassung:
"§ 48
Entsprechend anzuwendende Vorschriften
Für die Gebühren im Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses, im Konkursverfahren und im seerechtlichen Verteilungsverfahren gelten §§ 20, 21, 23, 24 dieses Gesetzes und § 3 der Zivilprozeßordnung entsprechend."
36. § 58 wird § 48 a; sein Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Gebühr für das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses wird nach dem Betrag der Aktiven (§ 5 der Vergleichsordnung) zur Zeit der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens erhoben."
37. §§ 49 und 50 fallen fort.
38. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens und für die Durchführung des Konkursverfahrens werden nach dem Betrag der Aktivmasse erhoben."
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Ist der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens von einem Gläubiger gestellt, so wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Betrag der Aktivmasse geringer ist, nach diesem Betrag erhoben."
39. §§ 52 bis 54 fallen fort.
40. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 fällt fort.
b) Absatz 2 wird einziger Absatz.
41. §§56 und 57 fallen fort.
42. § 59 fällt fort.
,43. § 59 a erhält folgende Fassung:
»§ 59 a Seerechtliches Verteilungsverfahren
l Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung
des seerechtlichen Verteilungsverfahrens und
; für die Durchführung des Verteilungsverfahrens
f richten sieh nach demBetrag der festgesetzten
Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975
2195
Haftungssumme. Ist diese höher als der Gesamtbetrag der Ansprüche, für deren Gläubiger das Recht auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren festgestellt wird, so richten sich die Gebühren nach dem Gesamtbetrag der Ansprüche."
44. Der Vierte Abschnitt fällt fort.
45. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird Vierter Abschnitt und erhält, folgende Überschrift:
"Vierter Abschnitt Strafsachen".
46. § 67 erhält folgenden Absatz 6:
"(6) Wird im Strafverfahren oder im selbständigen Verfahren nach den §§ 440, 441, 444 Abs. 3 der Strafprozeßordnung
1. die Einziehung, der Verfall, die Vernichtung, die Unbrauchbarmachung oder die Abführung des Mehrerlöses angeordnet oder
2. eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt,
so wird wegen der Anordnung oder Festsetzung einer dieser Rechtsfolgen eine Gebühr nur für das gegen dieses Erkenntnis gerichtete Rechtsmittel- oder Wiederaufnahmeverfahren erhoben. Wird im Nachverfahren (§ 439 der Strafprozeßordnung) der Antrag verworfen, so gilt Satz 1 entsprechend."
47. § 69 erhält folgenden Absatz 2:
"(2) Wird wegen derselben Tat eine der in § 67 Abs. 6 bezeichneten Nebenfolgen angeordnet, so wird nur eine Gebühr erhoben. § 103 bleibt unberührt."
48. §§ 70 bis 72 fallen fort.
49. § 73 erhält folgende Fassung:
"§73 Wiederaufnahme des Verfahrens
Wird nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 370 Abs. 2 der Strafprozeßordnung) das frühere Urteil aufgehoben, so gilt für die Gebührenerhebung das neue Verfahren mit dem früheren Verfahren zusammen als ein Rechtszug. Dies gilt auch für das Wiederaufnahmeverfahren, das sich gegen einen Strafbefehl richtet (§ 373 a der Strafprozeßordnung)."
50. § 74 fällt fort.
51. § 75 erhält folgende Fassung:
"§ 75 Zurücknahme des Strafantrages
Das Gericht kann die Gebühr, die regelmäßig zu erheben ist, wenn das Verfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens infolge Zurücknahme des Antrags, durch den es bedingt war, einge-
stellt wird, herabsetzen oder beschließen, daß von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird."
52. § 76 erhält folgende Fassung:
"§76
Verurteilung im Privatklageverfahren
Für das Verfahren auf erhobene Privatklage gelten, wenn der Beschuldigte zu einer Strafe verurteilt wird, §§ 67 bis 69, 73."
53. §§77 bis 79 fallen fort.
54. § 80 erhält folgende Fassung:
"§80
Wiederaufnahme eines Privatklageverfahrens
Wird die Wiederaufnahme eines Privatklageverfahrens auf Antrag des Privatklägers angeordnet, so ist, sofern auf eine höhere Strafe erkannt wird, § 73 Satz 1 anzuwenden."
55. §§81 bis 86 fallen fort.
56. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Fünfter Abschnitt und erhält folgende Überschrift:
"Fünfter Abschnitt
Gerichtliche Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten".
57. § 88 erhält folgende Fassung:
"§88
Für das gerichtliche Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gelten § 67 Abs. 1, 6, §§ 69, 73 und 87 sinngemäß."
58. Der Siebente Abschnitt fällt fort.
59. Die Worte "Achter Abschnitt" werden durch die Worte "Sechster Abschnitt" ersetzt.
60. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fass<ung:
"Kostenschuldner in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit".
b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-gerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit ist Schuldner der Kosten derjenige, der das Verfahren der In-stanz beantragt hat."
c) Absatz 2 fällt fort.
21S6
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
61. § 96 Abs. t efiu.il!, folgende Fassung:
"(1) Jm Konkursverfahren ist der Antragsteller Schuldner der Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens. Wird der Antrag auf Eröffnung des Ver-Jahrens abgewiesen oder zurückgenommen, so ist der Antragsteller auch Schuldner der in dem. Verfahren entstandenen Auslagen."
62. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Im Zwangsversteigerungs- und Zwangs-ve.i waltungsverfahren ist Schuldner der Gebühren für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung und die Entscheidung über den Beitritt, für das Verfahren der Zwangsversteigerung bis zur Bestimmung des Versteigerungstermins, für die Bestimmung des Versteigerungstermins und das weitere Verfahren, für die Abhaltung des Versteigerungstermins, für das Verteilungsverfahren, für die Jahresgebühr bei der Zwangsverwaltung, für die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation einer Bahneinheit und für das Verfahren bei der Zwangsliquidation selbst der Antragsteller, soweit die Gebühren nicht dem Erlös entnommen werden können. Dies gilt auch für die im Verfahren entstehenden Auslagen."
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Gebühr" durch das Wort "Kosten" ersetzt.
63. § 99 wird wie folgt geändert:
aj In der Nummer 2 erhalten die Worte nach dem ersten Semikolon folgende Fassung:
"dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;".
b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"3. derjenige, der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;".
64. § 101 erhält folgende Fassung:
"§ 101 Schuldner der Schreibauslagen
Schuldner der Schreibauslagen ist ferner derjenige, der die Erteilung der Ausfertigungen und Abschriften beantragt hat. Sind Abschriften angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatz die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen, so ist Schuldner der Schreibauslagen nur die Partei oder der Beteiligte."
65. § 103 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Soweit ein Kostenschuldner auf Grund von § 99 Nr. 1 oder 2 haftet, soll die Haftung eines anderen Kosten Schuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Soweit einem. Kostenschuldner, der auf Grund von § 99 Nr. 1 haftet, das Armenrecht bewilligt ist, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden."
66. § 104 erhält folgende Fassung:
"§ 104
Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen
Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt sind. Das gleiche gilt für mehrere Beigeladene, denen Kosten auferlegt worden sind."
67. § 107 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Gebühr für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung und die Entscheidung über den Beitritt wird mit der Entscheidung, die Gebühren für das Verfahren der Zwangsversteigerung bis zur Bestimmung des Versteigerungstermins, für die Bestimmung des Versteigerungstermins und das weitere Verfahren, für die Abhaltung des Versteigerungstermins und für das Verteilungsverfahren werden im Verteilungs-termin und, wenn das Verfahren vorher aufgehoben wird, mit der Aufhebung fällig."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags wird mit der Verkündung des Zuschlags und, wenn der Zuschlag vom Beschwerdegericht erteilt wird, mit der Zustellung des Beschlusses an den Ersteher fällig."
68. § 108 fällt fort.
69. § 110 erhält folgende Fassung:
»§ HO Fälligkeit der Schreibauslagen
(1) Die Schreibauslagen werden sofort nach ihrer Entstehung fällig. Sie können bei der Stelle angesetzt werden, von der die Ausfertigungen oder Abschriften erteilt werden. -
(2) Die Erteilung oder Anfertigung der auf Antrag zu erteilenden Ausfertigungen und Abschriften kann, von der vorherigen Zahlung eines die Schreibauslagen deckenden Betrags abhängig gemacht werden. § 4 gilt entsprechend."
Nr. 99 -¦¦ Tag der Ausgabe:
70. § 111 erhall folgende Fassung: I
»§ Hl
Vorauszahlung und Vorschuß in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
{)) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Anfechtungsklagen in Entmündigungssachen nach §§ 664, 679, 684, 686 der Zivilprozeßordnung soll die Klage erst nach Zahlung der erforderten Gebühr für das Verfahren im allgemeinen und der Auslagen für die Zustellung der Klage zugestellt werden, Das gleiche gilt im Mahn verfahren für die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung auf Antrag des Gläubigers nach Erhebung des Widerspruchs oder nach Erlaß eines Vollstreckungsbefehls unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Wird der Klageantrag erweitert, so soll vor Zahlung der erforderten Gebühr für das Verfahren im allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz.
(2) Der Zahlungsbefehl soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die Zustellung erlassen werden.
(3) Die Bestimmung des Termins zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll von der Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die Zustellung abhängig gemacht werden.
(4) über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 885 Abs. 4 oder § 886 der Zivilprozeßordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden.
(5) über den Antrag auf Eröffnung des seerechtlichen Verteilungsverfahrens soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht,
1. soweit dem Antragsteller das Armenrecht bewilligt ist,
2. wenn des*, Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht,
3. wenn glaubhaft gemacht wird, daß dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde,
4. wenn glaubhaft gemacht wird, daß eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Falle die Erklärung des zum Prozeß-bevollmäch tigten bestell ton Rechtsanwalts.
In den Fällen der Nummern 3 und 4 ist nicht von der Vorauszahlung oder der Vorschußzahlung zu befreien, wenn die beabsichtigte Rechts- j
B o n n, de n 2 i. A ug us t 1975 2197
Verfolgung aussichtslos oder mutwillig erscheint."
71. § 1.12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist spätestens bei der Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins ein Vorschuß in Höhe des Doppelten einer Gebühr für die Abhaltung des Versteigerungstermins zu erheben."
b) Absatz 3 fällt fort.
72. § 113 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) In Strafsachen hat der Privatkläger oder derjenige, der als Privatkläger oder Nebenkläger eine Berufung oder Revision einlegt oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, einen Gebührenvorschuß in Höhe der Hälfte der bei Freispruch oder Straffreierklärung des Beschuldigten im Privatklageverfahren zu erhebenden Gebühr für die Instanz zu zahlen. Der Widerkläger ist zur Zahlung eines Gebührenvorschusses nicht verpflichtet."
73. § 114 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Dies gilt nicht in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. "
74. Der bisherige Neunte Abschnitt wird Siebenter Abschnitt und erhält folgende Überschrift:
"Siebenter Abschnitt Schluß Vorschriften".
75. Nach § 116 werden folgende §§ 117, 118 angefügt:
"§ 117 Anwendung anderer Kostenvorschriften
Andere bundesrechtliche Kostenvorschriften bleiben unberührt,
§ 118 Rechnungsgebühren
(1) Soweit in den Ländern noch für Rechnungsarbeiten Beamte oder Angestellte besonders bestellt werden (Rechnungsbeamte), sind als Auslagen Rechnungsgebühren zu erheben,, die nach dem für die Arbeit erforderlichen Zeitaufwand bemessen werden. Sie betragen 10 Deutsche Mark für die Stunde; die letzte, bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet.
(2) Die Rechnungsgebühren setzt das Gericht, das den Rechnungsbeamten beauftragt hat, von Amts wegen fest. Gegen die Festsetzung findet die Beschwerde statt; § 4 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Beschwerdeberechtigt sind die Staatskasse und derjenige, der für die Rech-riungs-gebühren als Kostenschuldner in Anspruch genommen wird."
2198
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
76. Das Gesetz erhält folgende Anlage 1:
Kostenverzeichnis
"Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1)
Nr.
Gebührentatbestand
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr
nach der Tabelle
der Anlage 2
A. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten außer Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
I. Mahnverfahren 1000 Entscheidung über den Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls
IL Prozeßverfahren
1. Prozeßverfahren erster Instanz
1005 Verfahren im allgemeinen, soweit ein Mahnverfahren vorausgegangen ist.....................................................
1006 Beendigung des Verfahrens nach vorausgegangenem Mahnverfahren durch Zurücknahme des Antrags auf Terminsbestimmung, der Klage, des Widerspruchs oder des Einspruchs vor Ablauf des Tages, an dem entweder eine Anordnung nach § 272 b ZPO unterschriftlich verfügt oder ein Beweisbeschluß unterschrieben ist, und vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war; Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich.........................................................
1010 Verfahren im allgemeinen, soweit kein Mahnverfahren vorausgegangen ist..........................................................
1011 Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem entweder eine Anordnung nach § 272 b ZPO unterschriftlich verfügt oder ein Beweisbeschluß unterschrieben ist, und vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war; Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich.............
1013 Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO) ........
1014 Endurteil, soweit ihm ein Grundurteil oder ein Vorbehaltsurteil vorausgegangen ist, mit Ausnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsurteils und Versäumnisurteils gegen die säumige Partei............
1015 Endurteil, soweit ihm kein Vorbehaltsurteil oder Grundurteil vorausgegangen ist, mit Ausnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsurteils und Versäumnisurteils gegen die säumige Partei............
1018 Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach Nummern 1014, 1015 entstanden ist...............................
2. Berufungsverfahren, auch nach erstinstanzlichen Verfahren der zu IV bezeichneten Art
1020 Verfahren im allgemeinen.......................................
1021 Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem entweder eine Anordnung nach § 272 b ZPO unterschriftlich verfügt, ein Beweisbeschluß unterschrieben oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung unterschriftlich bestimmt ist; Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich......
V* Soweit diese Gebühr
zusammen
mit der Gebühr 1000
eine Gebühr übersteigt,
wird sie nicht erhoben
Gebühr 1005 entfällt
Gebühr 1010 entfällt 1
2 1
IV2
Gebühr 1020 ermäßigt sich auf V2
Mr. 99........Tag der Ausgabe: Bonn, den 2.1. August 1975
2199
Nr.
Gebühren talbestand
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr
nach der Tabelle
der Anlage 2
1023 1.024
1025
1030 1031
1032
1035
1038
Gruiidurtcil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO) .......,
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm ein Grundurteil oder Vorbehaltsurteil nach Nummer 1023 vorausgegangen ist, mit Ausnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsurteils und Versäumnisurteils gegen die säumige Partei.................................
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm kein Grundurteil oder Vorbehaltsurteil nach Nummer 1023 vorausgegangen ist, mit Ausnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsurteils und Versäumnis-urteiis gegen die säumige Partei.................................
Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach Nummern 1024, 1025 entstanden ist....... .......................
3. Revisionsverfahren
Verfahren im allgemeinen.......................................
Zurücknahme der Revision oder Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist; Erledigungserklärun-gen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich.........
Gebühr 1030 ermäßk
sich auf V2
Ablehnung der Annahme der Revision in den Fällen der §§ 554b,
56(3 a ZPO...................................................... Gebühr 1030 ermäßk
sich auf l/s
Urteil, das die Instanz abschließt, mit Ausnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsurteils und Versäumnisurteils gegen die säumige Partei......................................................... 2
Beschluß nach § 91 a ZPO.............,.......................... 1
151
1054
1055
1060 1061
1082
III. Verfahren über Anträge auf Anordnung, Aufhebung oder
Abänderung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung
Verfahren erster Instanz über einen Antrag auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung......................
Im Falle des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.
Verfahren erster Instanz über einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO)...................................
Endurteil erster Instanz außer Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei in dem Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung..................................................
Endurteil erster Instanz außer Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei in dem Verfahren über den Antrag auf Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) . .
Berufungsverfahren.............................................
Urteil, das die Berufungsinstanz abschließt, außer Anerkenntnisurteil,, Verzichtsurteil oder Versäumnisurteil gegen die säumige Partei ....
Beschluß nach § 91 a ZPO in der Berufungsinstanz.................
V«
V»
2200
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Nr.
Gebührentatbestand
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr
nach der Tabelle
der Anlage 2
IV. 1. Erstinstanzliche Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder schiedsrichterlichen Vergleichs (§§ 1042, 1044 a ZPO)
2. Erstinstanzliche Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Schuldtitel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Schuldtiteln sowie Verfahren der Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel mit Ausnahme der nachstehend unter 3, 4 bezeichneten Verfahren, soweit nicht in Staatsverträgen bestimmt ist, daß ein Schuldtitel kostenfrei für vollstreckbar zu erklären ist
1080 Verfahren im allgemeinen....................................... 1
1081 Zurücknahme des Antrags, bevor der Gegner angehört worden ist und bevor der für die mündliche Verhandlung vorgesehene Tag begonnen hat..................................................... Gebühr 1080 entfällt
1082 Endurteil außer Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei.................................. 2
1083 Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach
Nummer 1082 entstanden ist..................................... 1
3. Erstinstanzliches Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 8. März 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 169)
1090 Verfahren im allgemeinen....................................... 1
1091 In dem Verfahren wird nicht durch Urteil entschieden............. Gebühr 1090 ermäßigt
sich auf iU
1092 Endurteil außer Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei.................................. 2
1093 Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach
Nummer 1092 entstanden ist..................................... 1
4. Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung aus Schuldtiteln und auf Feststellung der Anerkennung einer Entscheidung nach dem Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 29. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1328)
1095 Verfahren über den Antrag, den Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen oder festzustellen, ob die Entscheidung anzuerkennen ist ..................................................... 100 DM
1096 Verfahren über die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung, die Feststellung der Anerkennung oder die Ablehnung des
Antrags........................................................ 150 DM
1097 Verfahren über die Rechtsbeschwerde............................ 200 DM
V. Besondere Verfahren
1100 Verfahren über den Antrag auf Sicherung des Beweises............ Va
1101 Verfahren über den Antrag auf Entmündigung, soweit die Amtsgerichte zuständig sind.......................................... lh
Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975
2201
Nr.
Gebührentatbestand
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr
nach der Talx llo
der Anlage 2
1102 Verfahren über den Antrag auf Wiederaufhebung einer Entmündigung, soweit die Amtsgerichte zuständig sind.....................
1103 Verteilungsverfahren ...........................................
1104 Aufgebotsverfahren.............................................
1105 Verfahren bei Ernennung eines Schiedsrichters....................
1106 Verfahren bei Ablehnung eines Schiedsrichters....................
1107 Verfahren bei Erlöschen eines Schiedsvertrages....................
1108 Verfahren bei Anordnung der von den Schiedsrichtern für erforderlich erachteten richterlichen Handlungen.........................
1109 Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 885 Abs. 4 oder § 886 ZPO; mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, sofern sie denselben Anspruch und denselben Gegenstand betreffen..............................
1110 Verfahren nach § 765 a ZPO.....................................
1111 Verfahren nach § 813 a ZPO.....................................
1112 Bestimmung des ersten Termins in Verfahren über Anträge auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung einschließlich der Anträge auf Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung......
VI. Einstweilige Anordnungen in Ehe- und Kindschaftssachen
Entscheidung über einen Antrag nach § 627 ZPO einschließlich eines Antrags nach § 19 Hausratsverordnung...........................
Mehrere Entscheidungen innerhalb eines Rechtszuges gelten als eine Entscheidung.
Entscheidung über einen Antrag nach § 627 b Abs. 1 ZPO..........
Entscheidung über einen Antrag nach § 641 d ZPO.................
Mehrere Entscheidungen innerhalb eines Rechtszuges gelten als eine Entscheidung.
VII. Verfahren über den Unterhalt eines nichtehelichen Kindes
1125 Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung des Regelunterhalts nach § 642 a Abs. 1, 2 oder § 642 d ZPO, wenn die Festsetzung auf Grund eines Vergleichs nach § 642 c Nr. 1 ZPO beantragt wird, der vor einer Gütestelle geschlossen wurde, oder auf Grund einer Urkunde nach § 642 c Nr. 2 ZPO....................................
1126 Entscheidung über einen Antrag auf Neufestsetzung des Regelunterhalts nach § 642 b Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO...........................
1127 Entscheidung über einen Antrag auf Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge nach § 643 a Abs. 4 Satz 2 ZPO.......................
1128 Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Stundung nach § 642 f ZPO......................................
1120
1121 1122
V«
V«
l/2
V-> V*
>/*
12 DM 12 DM 12 DM
20 DM
Vi Vi V* V*
VIII. Vergleich
1130 Abschluß eines Vergleichs vor Gericht in einem Rechtsstreit außer einem Vergleich über Ansprüche, die in Verfahren nach den §§ 627, 627 b Abs. 1 oder § 641 d ZPO geltend gemacht werden können: Soweit der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt ..............................................
2202
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Nr.
Gebührentatbestand
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr
nach der Tabelle
der Anlage 2
1140
1150
1151
1160
1200 1201
1202
1203
1204
1205
1206 1208
1210 1211
1213 1214
IX. Zustellungsersuchen
Ersuchen durch die Geschäftsstelle an die Post um Bewirkung einer Zustellung (§ 196 ZPO), die nicht von Amts wegen erfolgt..........
X. Beschwerdeverfahren
Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91 a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 271 Abs. 3, § 627 Abs. 4, § 641 d Abs. 3 ZPO sowie über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung.................
Verfahren über in den Nummern 1096, 1097 und 1150 nicht aufgeführte Beschwerden: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird..................................................
XI. Verzögerung des Rechtsstreits Auferlegung einer Gebühr nach § 47 GKG........................
1 DM und, wenn eine nicht vom Gericht
hergestellte Abschrift beglaubigt wird, je Seite 0,50 DM
wie vom Gericht bestimmt
B. Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
I. Prozeßverfahren
1. Prozeßverfahren erster Instanz
Verfahren im allgemeinen....................................... 1
Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem entweder eine Anordnung oder Ladung nach § 87 VwGO unterschriftlich verfügt oder ein Beweisbeschluß unterschrieben ist, vor Erlaß eines Vorbescheides und vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war; die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2 VwGO) steht der Zurücknahme nicht gleich Gebühr 1200 entfällt
Zurücknahme des Antrags nach § 47 VwGO vor Ablauf des Tages, an
dem die Erwiderung des Antragsgegners bei Gericht eingeht....... Gebühr 1200 entfällt
Vorbescheid (§ 84 VwGO), Grundurteil (§111 VwGO), Vorbehaltsurteil (§ 173 VwGO i. V. m. § 302 ZPO) ........................... 1
Endurteil, soweit ihm ein Vorbescheid, Grundurteil oder Vorbehaltsurteil vorausgegangen ist ....................................... 1
Endurteil, soweit ihm kein Vorbescheid, Grundurteil oder Vorbehaltsurteil vorausgegangen ist .................................. 2
Entscheidung nach § 47 VwGO................................... 2
Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO, soweit nicht bereits eine Gebühr
nach Nummern 1204, 1205 entstanden ist.......................... 1
2. Berufungsverfahren
Verfahren im allgemeinen....................................... IV2
Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem entweder eine Anordnung oder Ladung nach § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 87 VwGO unterschriftlich verfügt, ein Beweisbeschluß unterschrieben oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung unterschriftlich bestimmt ist; die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2 VwGO) steht der Zurücknahme nicht
gleich......................................................... Gebühr 1210 ermäßigt
sich auf V2
Grundurteil (§111 VwGO), Vorbehaltsurteil (§ 173 VwGO i. V. m.
§ 302 ZPO) ..................................................... 1
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm ein Grundurteil oder Vorbehaltsurteil nach Nummer 1213 vorausgegangen ist ........... 1
Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975 2203
Nr.
Gebiihrentatbestand
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr
nach der Tabelle
der Anlage 2
1215 1218
1220 1221
1223 1228
1230 1231 1232
1234
1235
1240
1241 1242
1250
1260
1270
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm kein Grundurteil oder Vorbehaltsurteil nach Nummer 1213 vorausgegangen ist ...........
Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach Nummern 1214, 1215 entstanden ist..........................
3. Revisionsverfahren
Verfahren im allgemeinen........................................
Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist; die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2 VwGO) steht der Zurücknahme nicht gleich.......................................
Urteil, das die Instanz abschließt . . Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO
IL Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach § 80 Abs, 5 VwGO
Das Verfahren vor dem Vorsitzenden und das Verfahren vor Gericht, gelten als ein Verfahren.
Verfahren erster Instanz über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO...............................
Verfahren erster Instanz über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 2 ZPO) .......
Verfahren über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO...............
Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszuges als ein Verfahren.
Die erste Instanz abschließende Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO..........................................
Die erste Instanz abschließende Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 2 ZPO)...............
Verfahren zweiter Instanz über ein Rechtsmittel gegen die in den Nummern 1234 und 1235 genannten Entscheidungen; ausgenommen sind Beschwerden gegen die Zurückweisung des Antrags ...........
Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung, die die zweite Instanz abschließt..............................................
Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO in der zweiten Instanz ..........
1271
III. Beweissicherung
Verfahren über den Antrag auf Sicherung des Beweises
IV. Vergleich
Abschluß eines Vergleichs vor Gericht in einem Rechtsstreit: Soweit der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt..................................................
V. Beschwerdeverfahren
Verfahren über Beschwerden gegen eine Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 2, § 161 Abs. 2 VwGO, über Beschwerden nach § 158 Abs. 2 in Verbindung mit § 156 VwGO sowie über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO.........................................
Verfahren über in Nummer 1270 nicht aufgeführte Beschwerden: So-. weit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .........
Gebühr 1220 ermaß sich auf Vä
2204
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Gebührenbetrag in DM
" , .., , ,, , , oder Satz der Gebühr
Nr. Gebuhrentatbestand nach der TabeUe
der Anlage 2
VI. Verzögerung des Rechtsstreits
1280 Auferlegung einer Gebühr nach § 47 GKG........................ wie vom Gericht
bestimmt
C. Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit I. Prozeßverfahren
1. Prozeßverfahren erster Instanz
1300 Verfahren im allgemeinen....................................... 1
1301 Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem entweder eine Anordnung oder Ladung nach § 79 FGO unterschriftlich verfügt oder ein Beweisbeschluß unterschrieben ist, vor Erlaß eines Vorbescheides und vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war; die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache
(§ 138 FGO) steht der Zurücknahme nicht gleich................... Gebühr 1300 entfällt
1303 Vorbescheid (§ 90 Abs. 3 FGO) außer Zwischenvorbescheid, Grundurteil (§ 99 FGO), Vorbehaltsurteil (§ 155 FGO i. V. m. § 302 ZPO) ... 1
1304 Endurteil, soweit ihm ein Vorbescheid, Grundurteil oder Vorbehaltsurteil vorausgegangen ist....................................... 1
1305 Endurteil, soweit ihm kein Vorbescheid, Grundurteil oder Vorbehaltsurteil vorausgegangen ist................................... 2
1308 Beschluß nach § 138 FGO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach
Nummern 1304, 1305 entstanden ist............................... 1
2. Revisionsverfahren
1310 Verfahren im allgemeinen....................................... 2
1311 Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist; die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 138 FGO) steht der Zurücknahme nicht gleich ............................................. Gebühr 1310 ermäßigt
sich auf V2
1313 Vorbescheid (§ 90 Abs. 3 FGO) außer Zwischenvorbescheid........ 1
1314 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit kein Vorbescheid vorausgegangen ist................................................... 2
1315 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ein Vorbescheid vorausgegangen ist ..................................................... 1
1318 Beschluß nach § 138 FGO........................................ 1
IL Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach § 69 Abs. 3, 4 FGO
Das Verfahren vor dem Vorsitzenden und das Verfahren vor Gericht gelten als ein Verfahren.
1330 Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
nach § 114 FGO................................................ V2
1331 Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO i. V. m. § 926 Abs. 2 ZPO) .................... V2
1332 Verfahren über den Antrag nach § 69 Abs. 3, 4 FGO.............. . V2
Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszuges als ein Verfahren.
1334 Die Instanz abschließende Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
nach § 114 FGO................................................ 1
1335 Die Instanz abschließende Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO i. V. m. § 926 Abs. 2 ZPO)........................ 1
Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975
2205
Nr.
Gebührentatbestand
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr
nach der Tabelle
der Anlage 2
wie vom Gericht bestimmt
Gebühr 1400 ermäßigt sich auf Vä
III. Beweissicherung 1350 Verfahren über den Antrag auf Sicherung des Beweises............
IV. Beschwerdeverfahren
1370 Verfahren über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO .....
1371 Verfahren über in Nummer 1370 nicht aufgeführte Beschwerden: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.........
V. Verzögerung des Rechtsstreits 1380 Auferlegung einer Gebühr nach § 47 GKG........................
D. Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses, Konkursverfahren, seerechtliches Verteilungsverfahren
I. Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses
1400 Verfahren im allgemeinen einschließlich des Verfahrens zur Abnahme der in § 69 Abs. 2 VglO vorgesehenen eidesstattlichen Versicherung......................................................
1401 Verfahren erledigt sich ohne Anberaumung eines Vergleichstermins
1402 Soweit eine Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird...... Vs
II. Konkursverfahren
1410 Verfahren über den Antrag des Gemeinschuldners auf Konkurseröffnung.......................................................... i/t
Dies gilt nicht für ein Verfahren, in dem über die Eröffnung des An-schlußkonkurses entschieden wird.
1411 Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Konkurseröffnung V»
jedoch mindestens 30 DM
1412 Ein ausgesetzter Antrag auf Konkurseröffnung (§ 46 VglO)
a) wird durch Überleitung des Vergleichsverfahrens in das Konkursverfahren (§ 102 VglO) gegenstandslos
b) gilt nach § 84 VglO als nicht gestellt.......................... Gebühr 1411 entfällt
1420 Durchführung des Konkursverfahrens einschließlich des Verfahrens zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 125 KO und des Verfahrens über Anträge auf Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung........................................ 3
1421 Eröffnungsbeschluß wird auf Beschwerde aufgehoben.............. Gebühr 1420 entfällt
1422 Verfahren wird vor Ablauf der Anmeldefrist nach § 202 oder § 204
KO eingestellt.................................................. Gebühr 1420 ermäßigt
sich auf 1
1423 Verfahren wird nach Ablauf der Anmeldefrist nach § 202 oder § 204
KO eingestellt.................................................. Gebühr 1420 ermäßigt
sich auf 2
1424 Verfahren ist auf Antrag des Gemeinschuldners eröffnet........... Gebühren
1420, 1422, 1423
ermäßigen sich um
die Gebühr 1410
1425 Vergleichsverfahren ist in das Konkursverfahren übergeleitet worden
(§ 102 VglO)................................................... Gebühr 1420 ermäßigt
sich um die Gebühr 1400 oder 1401
2206
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil 1
Nr.
Gebührentatbestand
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr
nach der Tabelle
der Anlage 2
1430 Prüfung von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§ 142 KO) je Gläubiger...............................................
Beschwerde verfahren:
1440 Beschwerde gegen den Beschluß über die Eröffnung des Konkursverfahrens (§ 109 KO).................................___.........
1441 Verfahren über in Nummer 1440 nicht aufgeführte Beschwerden: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .........
111. Seerechtliches Verteilungsverfahren
1450 Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des seerechtlichen Vertei-lungsverfahrens................................................
1451 Durchführung des Verteilungsverfahrens...........................
1455 Prüfung von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§11 der Seerechtlichen Verteilungsordnung) je Gläubiger..............
1460 Soweit eine Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ......
15 DM
E. Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
I. Zwangsversteigerung von Grundstücken sowie von Schiffen, Schiffsbauwerken, Luftfahrzeugen und Rechten, die den Vorschriften der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, einschließlich der unbeweglichen Kuxe
1500 Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt, zum Verfahren........................
1510 Verfahren im allgemeinen bis zur Bestimmung des Versteigerungstermins........................................................
1511 Bestimmung des ersten Versteigerungstermins und weiteres Verfahren.........................................................
1520 Abhaltung des Versteigerungstermins; er gilt als abgehalten, wenn zur Abgabe von Geboten aufgefordert worden ist. Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn mehrere Termine stattfinden...........
1521 Zuschlag wird auf Grund des § 74 a ZVG oder des § 13 des Gesetzes über Vollstreckungsschutz für die Binnenschiffahrt versagt .........
1525 Erteilung des Zuschlags.........................................
1526 Zuschlagsbeschluß wird aufgehoben..............................
1530 Verteilungsverfahren...........................................
1531 Fall der §§ 143, 144 ZVG........................................
Beschwerdeverfahren:
1540 Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde.................
1541 Zurücknahme der Beschwerde...................................
11. Zwangsverwaltung von Grundstücken sowie von Rechten, die den Vorschriften der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, einschließlich der unbeweglichen Kuxe
1550 Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den Beitritt zum Verfahren........................
1560 Durchführung des Verfahrens: Für jedes angefangene Jahr, beginnend mit dem Tag der Beschlagnahme............................
3/io Vi© 2/ic
Gebühr 1520 entfällt
e/io Gebühr 1525 entfällt
eAo
Gebühr 1530 ermäßigt sich auf 3/io
2 ho
Vi©
mindestens 12 DM
Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975
2207
Nr.
Gebührentatbestand
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr
nach der Tabelle
der Anlage 2
1570 1571
1590 1591 1592
1595 1596
Beschw erd ev er fahren:
Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde................. Vio
Zurücknahme der Beschwerde................................... Vio
III. Verfahren der Zwangsliquidation einer Bahneinheit
Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation 3/io
Verfahren im allgemeinen....................................... 1/z
Verfahren wird eingestellt....................................... Gebühr 1591 ermäßigt
sich auf 3/io
Beschwerde verfahren:
Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde................. 2/io
Zurücknahme der Beschwerde.................................... Vio
Nr.
Gebührentatbestand
Gebührenbetrag in DM oder Satz der Gebühr der
Nummer 1600, soweit nichts anderes vermerkt
F. Strafsachen
Bei Verurteilung zu Geldstrafe darf die Gebühr, die auf Grund eines der folgenden Gebührentatbestände von dem Verurteilten zu erheben ist, den Betrag der Geldstrafe nicht übersteigen; § 9 Abs. 3 gilt insoweit nicht. Die Gebührentatbestände 1672 und 1680 sind jedoch ausgenommen.
I. Der Beschuldigte ist im Offizialverfahren rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt oder es ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden
1. Verfahren im ersten Rechtszug
1600 Hauptverhandlung mit Urteil bei
a) Verurteilung zu Freiheitsstrafe
bis zu 3 Monaten einschließlich...............................
bis zu 6 Monaten einschließlich...............................
bis zu 2 Jahren einschließlich.................................
von mehr als 2 Jahren......................................
b) Verurteilung zu Geldstrafe
bis zu 90 Tagessätzen........................................
bis zu 180 Tagessätzen.......................................
von mehr als 180 Tagessätzen.................................
c) Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung........
1601 Verfahren bei Strafbefehlen, es sei denn, daß nach Einspruch durch Urteil entschieden wird.........................................
50 DM 100 DM 200 DM 300 DM
50 DM 100 DM 200 DM
50 DM
V«
2208
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Gebührenbetrag in DM >T " .. .., . ,, . . oder Satz der Gebühr der
Nr. ; Gebuhrentatbestand ., Nummer 1600, soweit
nichts anderes vermerkt
2. Berufungsverfahren:.
1602 ¦ Berufungsverfahren mit Urteil................................... . 1
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
1603 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil................... 1U
3. Revisionsverfahren
1604 Revisionsverfahren mit Urteil.................................... 1
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
1605 Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil mit-Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist ........ ih
II. Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil oder rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens, soweit zu Freiheitsstrafen oder Geldstrafen verurteilt oder auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt worden ist oder Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet worden sind
1610 Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens..................................................... 1h
1611 Urteil nach erneuter Hauptverhandlung........................... 1
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
III. 1. Berufung, Revision und Wiederaufnahme betreffend
a) die Einziehung, den Verfall, die Vernichtung, die Unbrauchbarmachung oder die Abführung des Mehrerlöses im Strafverfahren oder im selbständigen Verfahren nach §§440, 441,444 Abs. 3 StPO;
b) die Verwerfung eines Antrags nach § 439 oder § 440 StPO
2. Antrag des Privatklägers nach § 440 StPO
1620 Verwerfung der Berufung durch Urteil ...___...............-----.. 40 DM
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
1621 Erledigung der Berufung ohne Urteil ....___..................... 10 DM
1622 Verwerfung der Revision durch Urteil............................... 40 DM
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
1623 Erledigung der Revision ohne Urteil mit Ausnahme der Zurücknahme
der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist..................... 10 DM
1624 Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des
Verfahrens..................................................... 20 DM
1625 Urteil nach erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO)............... 40 DM
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975
2209
Nr.
Gebührentatbestand
Gebührenbetrag in DM oder Satz der Gebühr der
Nummer 1600, soweit nichts anderes vermerkt
1626 Zurückweisung des Antrags des Privatklägers nach § 440 StPO
a) durch Urteil...........................................
b) durch Beschluß...................................
40 DM 20 DM
1631 Erledigung der Berufung ohne Urteil
1632 Verwerfung der Revision durch Urteil
IV. Berufung, Revision und Wiederaufnahme betreffend Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung
1630 Verwerfung der Berufung durch Urteil............................ 10 vom Hundert des
Betrages der Geldbuße
höchstens 20 000 DM
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
.......................... 2,5 vom Hundert des
Betrages der Geldbuße, höchstens 5 000 DM
........................ 10 vom Hundert des
Betrages der Geldbuße
höchstens 20 000 DM
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
1633 Erledigung der Revision ohne Urteil mit Ausnahme der Zurücknahme
der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist..................... 2,5 vom Hundert des
Betrages der Geldbuße, höchstens 5 000 DM
1634 Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des
Verfahrens...................................................... 5 vom Hundert des
Betrages der Geldbuße, höchstens 10 000 DM
1635 Urteil nach erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO)............... 10 vom Hundert des
Betrages der Geldbuße
höchstens 20 000 DM
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
1638
V. Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags
Dem Antragsteller oder Anzeigenden sind die Kosten auferlegt worden (§§ 177, 469, 470 StPO)......................................
40 DM
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 75 GKG)
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Nr.
hühreniatbesland
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr der
Nummer 1600, soweit
nichts anderes vermerkt
VI. Privatklageverfahren, auch in der Form des Verfahrens nach ¦" Widerklage
1. Der Beschuldigte ist: zu einer Strafe verurteilt worden
a) Verfahren im ersten Rechtszug
1640 Hduplverhandlung mit Urteil.............___................... 1
b) Berufungsverfahren
1641 Berufungsverfahren mit Urteil, wenn der Privatkläger mit Erfolg oder
der Beschuldigte die Berufung eingelegt hat....................... I
wenn vom Gericht nicht anders bestimmt . (§ 473 StPO)
1642 Berufunysverfahren mit Urteil, wenn der Privatkläger ohne Erfolg die
Berufung eingelegt hat.......................................... 80 DM
1643 Erledigung der Berufung des Beschuldigten ohne Urteil ............ fh
1644 Erledigung der Berufung des Privatklägers ohne Urteil............. 20 DM
c) Revisionsverfahren
1645 Revisionsverfahren mit Urteil, wenn der Privatkläger mit Erfolg oder
der Beschuldigte die Revision eingelegt hat....................... I
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
1646 Revisionsverfahren mit Urteil, wenn der Privatkläger ohne Erfolg die
Revision eingelegt, hat......................___...... . ......... 80 DM
1647 Erledigung der Revision des Beschuldigten ohne Urteil mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist........................................................... 1h
1648 Erledigung der Revision des Privatklägers ohne Urteil mit Ausnahme
der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist .... 20 DM
2. Der Beschuldigte ist nicht verurteilt worden, das Verfahren ist auch nicht wegen Geringfügigkeit eingestellt worden
a) Verfahren im ersten Rechtszug
1650 Hauptverhandlung mit Urteil.................................... 80 DM
165! Erledigung des Verfahrens ohne Urteil ........................... 20 DM
b) Berufungsverfahren
1652 Berufungsverfahren mit Urteil, wenn der Privatkläger die Berufung
eingelegt hat................................................... 80 DM
1653 Erledigung der Berufung des Privatklägers ohne Urteil ............... 20 DM
c) Revisionsverfahren
1654 Revisionsverfahren mit Urteil, wenn der Privatkläger die Revision
eingelegt hat ...___....................... ..... ............... . 80:DM
1655 Erledigung der Revision des Privatklägers ohne Urteil mit Ausnahme
der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist .... 20 DM
3. Wiederaufnahme eines Privatklageverfahrens auf Antrag des Privatklägers
1656 Der Antrag wird verworfen___.................................. 20 DM
1657 Nach Anordnung der Wiederaufnahme wird nicht auf eine höhere
Strafe erkannt ................................................. 80 DM
Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975
2211
Nr.
Gebührentatbestand
Gebührenbetrag in DM oder Satz der Gebühr der
Nummer 1600, soweit nichts anderes vermerkt
VII. Nebenklage
Dem Nebenkläger sind Kosten auferlegt worden
1660 Die Berufung oder Revision des Nebenklägers wird durch Urteil verworfen; auf Grund der Berufung oder Revision des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt.......
1661 Erledigung der Berufung oder Revision des Nebenklägers ohne Urteil mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist..................................................
1662 Der Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird verworfen.................................................
1663 Nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Nebenklägers wird nicht auf eine höhere Strafe erkannt........
80 DM
20 DM 20 DM 80 DM
1670
1671
1672
1673
VIII. Beschwerde verfahren
Verwertung oder Zurückweisung einer Beschwerde des Beschuldigten, Privatklägers, Nebenklägers oder Nebenbeteiligten
1. gegen einen Beschluß, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung verworfen oder abgelehnt wurde................
2. gegen eine Entscheidung, durch die im Strafverfahren oder im selbständigen Verfahren nach den §§ 440, 441, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung festgesetzt worden ist...................
Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.
3. im Kostenfestsetzungsverfahren..........................
4. in sonstigen Fällen, außer in Beschwerdeverfahren nach § 4 Abs. 2 GKG und § 98 Abs. 3 BRAGO......................
Von dem Beschuldigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig auf eine Strafe oder auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet ist.
i/2
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
5 vom Hundert des
Betrages der Geldbuße
höchstens
10 000 DM
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
1 Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2
10 DM
IX. Entschädigungsverfahren
1680 Soweit dem Verletzten oder seinem Erben im Strafverfahren ein aus der Straftat erwachsener vermögensrechtlicher Anspruch zuerkannt ist (§ 403 StPO).................................................
1 Gebühr nach der
Tabelle der Anlage 2
für jeden Rechtszug
nach dem Wert des
zuerkannten
Anspruchs
2212
Bundesgesetzblatt., Jahrgang 1975, Teil I
Gebühr eritcitbestand
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr der
Nummer 1700, soweit nichts anderes vermerkt
G. Gerichtliches Verfahren nach dein Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Bei Verurteilung zu Geldbuße darf die Gebühr, die auf Grund eines der Gobührenlatbestände der Nummern 1700 bis 1771, 1773 y.u erhellen .ist, den Betrag der Geldbuße nicht übersteigen; § 9 Abs. 3 gilt, insoweit nicht.
I. Gegen den Betroffenen wird nach Einspruch eine Geldbuße festgesetzt
1700 1. Verfahren im ersten Rechtszug............................. 10 vom Hundert des
Betrages der Geldbuße, höchstens 20 000 DM
2. Rechtsbeschwerdeverfahren (§§ 79, 80 OWiG):
171.0 Rechtsbeschwerdeverfahren mit Urteil oder Beschluß nach § 79
Abs. 5 OWiG.................................................... 1
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO i. V. m.
§ 46 Abs. 1 OWiG)
1711 Erledigung der Rechtsbeschwerde ohne Urteil oder Beschluß nach § 79 Abs. 5 OWiG mit Ausnahme der Zurücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist........................ fU
höchstens 5 000 DM
II. Verfahren nach Einspruch ohne Sachentscheidung
1720 Zurücknahme oder Verwerfung des Einspruchs nach Beginn der
Hauptverhandlung............................................... V2
höchstens 10 000 DM
III. Wiederaufnahme des Verfahrens, soweit ein Betroffener zu Geldbuße verurteilt ist
1730 Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens...................................................... V2
höchstens 10 000 DM
1731 Entscheidung nach erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO i.V. m.
§ 46 Abs. 1 OWiG)............................................... 1
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO i. V. m.
§ 46 Abs. 1 OWiG)
Nr. 99...............Tag der Ausgabe.: Bonn, den 21. August 1975
2213
G e I) ü h re n l ä!: 1) e s l a n. ä
Gebührenbetrag in DM oder Satz der Gebühr der
Nummer 1700, soweit nichts anderes vermerkt
I.V. Rechlsbesch werde und Wiederaufnahme betreffend
1. die Anordnung der Einziehung, Unbrauchbarmachung oder Abführung des Mehrerlöses neben einer Geldbuße oder selbständig;
2. die Verwerfung eines Antrags nach § 439 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG
1740 Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch Urteil oder Beschluß nach
§ 79 Abs. 5 OWiG................................................ 40 DM
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO i. V. m.
§ 46 Abs. 1 OWiG)
1741 Erledigung der Rechtsbeschwerde ohne Urteil oder Beschluß nach § 79 Abs. 5 OWiG mit Ausnahme der Zurücknahme der Rechtsbescliwerde vor Ablauf der Begründungsfrist........................ ^@ DM"
1742 Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des
Verfahrens..................................................... 20 DM
1743 Entscheidung nach erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO i. V. m,
§ 46 Abs. 1 OWiG)................................................ 40 DM
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO i. V. m.
§ 46 Abs. 1 OWiG)
V. Rechtsbescliwerde und Wiederaufnahme betreffend die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung
1750 Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch Urteil oder Beschluß nach § 79 Abs. 5 OWiG.............-...................................
1751 Erledigung der Rechtsbescliwerde ohne Urteil oder Beschluß nach § 79 Abs. 5 OWiG mit Ausnahme der Zurücknahme der Rechtsbescliwerde vor Ablauf der Begründungsfrist........................
1752 Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens.......................................................
1.753 Entscheidung nach erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO i. V. nx,
§ 46 Abs, 1 OWiG)....................................................
1
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO i. V. m.
§ 46 Abs. 1 OWiG)
höchstens 5 000 DM
V«
höchstens 10 000 DM
1
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO i. V. m.
§ 46 Abs. 1 OWiG)
VI, Unwahre Anzeige
1760
Dem Anzeigenden sind die Kosten auferlegt worden (§ 469 StPO
i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG).......................................
40 DM
2214
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Nr.
Gebührentatbestand
Gebührenbetrag in DM oder Satz der Gebühr der
Nummer 1700, soweit nichts anderes vermerkt
1770
VII. Beschwerdeverfahren
Verwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde des Betroffenen oder Nebenbeteiligten
1. gegen einen Beschluß, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einer Geldbuße verworfen oder abgelehnt wurde....................................
höchstens 10 000 DM
1771
2. gegen eine Entscheidung, durch die im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG oder im selbständigen Verfahren nach § 30 OWiG eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist ............
Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.
höchstens 10 000 DM
wenn vom Gericht nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO i. V. m.
§ 46 Abs. 1 OWiG)
1772 1773
3. im Kostenfestsetzungsverfahren
4. in sonstigen Fällen außer in Beschwerdeverfahren nach § 4 Abs. 2 GKG und § 98 Abs. 3, § 105 Abs. 3 BRAGO..........
Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.
1 Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2
10 DM
Nr, 99............Tag der Ausgabe: Bonn, den,.2.1,August 1975
2215
Nr.
Auslagen
Höhe
H. Auslagen
1900 Die Schreiijauslagen betragen für jede Seite unabhängig von der Ar der Herstellung. ....... ..;......i............f. ............................
1. Schreibauslagen werden erhoben für
a) Ausfertigungen und. Abschriften, die auf Antrag erteilt oder angefertigt werden;
b) Abschriften, die angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatz die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen;
c) Ausfertigungen und Abschriften jeder Art, wenn sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit gewährt ist; die folgende Bestimmung bleibt unberührt.
2. Frei von Schreibauslagen sind für jede Partei, jeden Beteiligten und jeden Beschuldigten
a) eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs;
b) eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe;;
c) eine weitere vollständige Ausfertigung oder Abschrift bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten;
d) eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung.
3. Werden für Ausfertigungen oder Abschriften Entwürfe verwandt, die der Antragsteller dem Gericht zur Verfügung gestellt hat und die nur durch Geschäftsnummer, Zeitangaben, Kostenrechnung, Ausfertigungs- oder Beglaubigungsvermerk und Unterschrift des ausfertigenden Beamten zu ergänzen sind, so werden Schreibaus -lagen nicht erhoben.
1901 Telegrafen- und Fernschreibgebühren
in voller Höhe
1902 Postgebühren für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde; dieselben Beträge werden auch für Zustellungen durch Justiz-bedienstete nach §§ 211, 212 der Zivilprozeßordnung erhoben .......
in Höhe der Postgebühren
1903 Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenen Postgebühren, jedoch nicht die Kosten der Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins {§ 142 KO, § 11 der Seerechtlichen Verteilungsordnung)...............
in voller Höhe
1904 Nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlende Beträge, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dgl. keine Zahlungen zu leisten sind..................................
Sind diese Aufwendungen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Aufwendungen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der auf
die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt.
in voller Höhe
2216
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Nr.
Auslagen
Höhe
1905 Die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle den Gerichtspersonen auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen........................................
Sind diese Aufwendungen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Aufwendungen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der Entfernungen und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt.
in voller Höhe
1906 1907
An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge
Kosten einer Beförderung von Personen sowie Beträge, die mittellosen Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt werden..........
in voller Höhe
in voller Höhe
1908 Kosten einer Beförderung von Tieren und Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenen Postgebühren, der Verwahrung von Sachen, der Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen sowie der Verwahrung und Fütterung von Tieren..................................
in voller Höhe
1909 Kosten einer Zwangshaft
in Höhe der
für die Freiheitsstrafe
geltenden Sätze
1910 Kosten einer Haft außer Zwangshaft, Kosten einer einstweiligen Unterbringung (§ 126 a StPO), einer Unterbringung zur Beobachtung (§ 81 StPO, § 73 JGG) und einer einstweiligen Unterbringung in einem Erziehungsheim (§ 71 Abs. 2, § 72 Abs. 3 JGG). Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn sie nach den für die Freiheitsstrafe geltenden Vorschriften zu erheben wären............................
in Höhe der
für die Freiheitsstrafe
geltenden Sätze
1911 Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten als Ersatz für Auslagen der unter den Nummern 1900 bis 1910 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dgl. keine Zahlungen zu leisten sind..............................
begrenzt durch die
Höchstsätze für die
Auslagen 1900 bis 1910
1912 Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dgl. keine Zahlungen zu leisten sind....................................................
in voller Höhe
1913 Auslagen der in den Nummern 1900 bis 1912 bezeichneten Art, soweit sie durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage oder durch das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren entstanden sind.................................................
begrenzt durch die
Höchstsätze für die
Auslagen 1900 bis 1911
1920 Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat."
Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975
2217
77. Die bisherige Anlage erhält folgende Fassung:
"Anlage 2 (zu § 9 Abs, 21
Tabelle
Die Gebühr beträgt bei Gegenständen im Wert
bis zu 300 Deutsche Mark einschließlich 15 Deutsche Mark
bis zu 400 Deutsche Mark einschließlich 19 Deutsche Mark
bis zu 500 Deutsche Mark einschließlich 23 Deutsche Mark
bis zu 600 Deutsche Mark einschließlich 27 Deutsche Mark
bis zu 700 Deutsche Mark einschließlich 30 Deutsche Mark
bis zu 800 Deutsche Mark einschließlich 33 Deutsche Mark
bis zu 900 Deutsche Mark einschließlich 36 Deutsche Mark
bis zu 1 000 Deutsche Mark einschließlich 39 Deutsche Mark
bis zu 1 100 Deutsche Mark einschließlich 42 Deutsche Mark
bis zu 1 200 Deutsche Mark einschließlich 45 Deutsche Mark
bis zu 1 300 Deutsche Mark einschließlich 48 Deutsche Mark
bis zu 1 400 Deutsche Mark einschließlich 51 Deutsche Mark
bis zu 1 500 Deutsche Mark einschließlich 54 Deutsche Mark
bis zu 1 600 Deutsche Mark einschließlich 57 Deutsche Mark
bis zu 1 700 Deutsche Mark einschließlich 60 Deutsche Mark
bis zu 1 800 Deutsche Mark einschließlich 62 Deutsche Mark
bis zu 1 900 Deutsche Mark einschließlich 64 Deutsche Mark
bis zu 2 000 Deutsche Mark einschließlich 66 Deutsche Mark
bis zu 2 300 Deutsche Mark einschließlich 71 Deutsche Mark
bis zu 2 600 Deutsche Mark einschließlich 76 Deutsche Mark
bis zu 2 900 Deutsche Mark einschließlich 81 Deutsche Mark
bis zu 3 200 Deutsche Mark einschließlich 86 Deutsche Mark
bis zu 3 500 Deutsche Mark einschließlich 91 Deutsche Mark
bis zu 3 800 Deutsche Mark einschließlich 96 Deutsche Mark
bis zu 4 100 Deutsche Mark einschließlich 101 Deutsche Mark
bis zu 4 400 Deutsche Mark einschließlich 106 Deutsche Mark
bis zu 4 700 Deutsche Mark einschließlich 111 Deutsche Mark
bis zu 5 000 Deutsche Mark einschließlich 116 Deutsche Mark
bis zu 5 400 Deutsche Mark einschließlich 122 Deutsche Mark
bis zu 5 800 Deutsche Mark einschließlich 128 Deutsche Mark
bis zu 6 200 Deutsche Mark einschließlich 134 Deutsche Mark
bis zu 6 600 Deutsche Mark einschließlich 140 Deutsche Mark
bis zu 7 000 Deutsche Mark einschließlich 146 Deutsche Mark
bis zu 7 400 Deutsche Mark einschließlich 152 Deutsche Mark
bis zu 7 800 Deutsche Mark einschließlich 157 Deutsche Mark
bis zu 8 200 Deutsche Mark einschließlich 162 Deutsche Mark
bis zu 8 600 Deutsche Mark einschließlich 167 Deutsche Mark
bis zu 9 000 Deutsche Mark einschließlich 172 Deutsche Mark
bis zu 9 500 Deutsche Mark einschließlich 177 Deutsche Mark
bis zu 10 000 Deutsche Mark einschließlich 182 Deutsche Mark
von dem Mehrbetrag bis 100 000 Deutsche Mark für je 1 000 Deutsche Mark
7 Deutsche Mark,
von dem Mehrbetrag bis 1 Million Deutsche Mark für je 2 000 Deutsche
Mark 12 Deutsche Mark,
von dem Mehrbetrag über 1 Million Deutsche Mark für je 5 000 Deutsche
Mark 15 Deutsche Mark.
Werte über 10 000 Deutsche Mark sind auf volle 1 000 Deutsche Mark, Werte
über 100 000 Deutsche Mark sind auf volle 2 000 Deutsche Mark, Werte über
1 Million Deutsche Mark sind auf volle 5 000 Deutsche Mark aufzurunden."
2218 Bundesgesetzblatt,
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher
Das Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher wird wie folgt geändert:
1. § 9 erhält folgende Fassung:
,§9 Erinnerungen
über die Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde sind § 4 Abs. 2 bis 4 des Gerichtskostengesetzes und § 568 Abs. 1, §§ 569 bis 575 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden."
2. § 11 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
"§ 4 Abs. 2 bis 4 des Gerichtskostengesetzes und § 568 Abs. 1, §§ 569 bis 575 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend."
3. In § 16 werden ersetzt:
a) in Absatz 1 Satz 1 die Worte "0,50 Deutsche Mark" durch die Worte "eine Deutsche Mark";
b) in Absatz 2 die Worte "1,50 Deutsche Mark" durch die Worte "2 Deutsche Mark";
c) in Absatz 3 Satz 1 die Worte "2 Deutsche Mark" durch die Worte "3,50 Deutsche Mark";
d) in Absatz 4 die Worte "eine Deutsche Mark" durch die Worte "2 Deutsche Mark";
e) in Absatz 5 die Worte "0,30 Deutsche Mark" durch die Worte "0,50 Deutsche Mark";
f) in Absatz 7 die Worte "0,10 Deutsche Mark" durch die Worte "0,50 Deutsche Mark".
4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 fällt die Klammer "(§ 17 Abs. 1 der Postsparkassenordnung vom 11. November 1938 Reichsgesetzbl. I S. 1645)" fort.
b) Es werden ersetzt:
aa) in Absatz 2 Satz 2 die Worte "12 Deutsche Mark" durch die Worte "20 Deutsche Mark";
bb) in Absatz 3 die Worte "4 Deutsche Mark" durch die Worte "10 Deutsche Mark".
c) In Absatz 4 fallen die Worte ",mindestens eine Deutsche Mark," fort.
5. In § 18 fallen die Worte " , mindestens eine Deutsche Mark," fort.
6. In § 19 Abs. 1 werden die Worte "1,20 Deutsche Mark" durch die Worte "3 Deutsche Mark" ersetzt.
irgang 1975, Teil I
7. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "mindestens 0,50 Deutsche Mark und höchstens 60 Deutsche Mark" ersetzt durch die Worte "jedoch höchstens 60 Deutsche Mark".
b) In Absatz 2 fallen die Worte "mindestens eine Deutsche Mark und" fort.
8. In § 21 werden ersetzt:
a) in Absatz 3 Satz 1 die Worte "1,20 Deutsche Mark" durch die Worte "3 Deutsche Mark";
b) in Absatz 4 die Worte "0,60 Deutsche Mark" durch die Worte "1,50 Deutsche Mark";
c) in Absatz 5 Satz 1 die Worte "25 Deutsche Mark" durch die Worte "50 Deutsche Mark";
d) in Absatz 5 Satz 2 die Worte "2,50 Deutsche Mark" durch die Worte "5 Deutsche Mark";
e) in Absatz 5 Satz 3 die Worte "4 Deutsche Mark" durch die Worte "10 Deutsche Mark".
9. In § 22 werden ersetzt:
a) in Absatz 1 Satz 1 die Worte "6 Deutsche Mark" durch die Worte "10 Deutsche Mark";
b) in Absatz 2 die Worte "2 Deutsche Mark" durch die Worte "10 Deutsche Mark".
10. In § 24 werden ersetzt:
a) in Absatz 1 die Worte "9 Deutsche Mark" durch die Worte "20 Deutsche Mark";
b) in Absatz 2 die Worte "3 Deutsche Mark" durch die Worte "10 Deutsche Mark".
11. In § 25 werden ersetzt:
a) in Absatz 1 die Worte "einer Deutschen Mark" durch die Worte "1,50 Deutsche Mark";
b) in Absatz 2 Satz 1 die Worte "2 Deutsche Mark" durch die Worte "3 Deutsche Mark";
c) in Absatz 3 die Worte "0,60 Deutsche Mark" durch die Worte "einer Deutschen Mark",
12. In § 26 werden ersetzt:
a) in Absatz 1 die Worte "12 Deutsche Mark" durch die Worte "20 Deutsche Mark" und die Worte "2,40 Deutsche Mark" durch die Worte "4 Deutsche Mark";
b) in Absatz 2 die Worte "1,20 Deutsche Mark" durch die Worte "2 Deutsche Mark" und die Worte "2,40 Deutsche Mark" durch die Worte "4 Deutsche Mark".
13. In § 27 Abs. 1 Satz 1 fallen die Worte ", mindestens jedoch 0,50 Deutsche Mark" fort.
14. In § 28 werden ersetzt:
a) in Satz 1 die Worte "12 Deutsche Mark" durch die Worte "20 Deutsche Mark";
b) in Satz 2 die Worte "6 Deutsche Mark" durch die Worte "10 Deutsche Mark".
15. In § 29 werden ersetzt:
a) in Absatz 1 Satz 1 die Worte "1,50 Deutsche Mark" durch die Worte "2 Deutsche Mark";
b) in Absatz 1 Satz 3 die Worte "3 Deutsche Mark" durch die Worte "4 Deutsche Mark";
Nr. 99 -.........Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975
2219
c) in Absdf/ 2 cijo V\otte "3 Deutsche Mark" durch die Wolle "1 Deutsche Mark".
IG. In § 30 werden ersetzt:
a) in Absatz 1 Satz 1 die Worte "6 Deutsche Mark" durch die Worte "10 Deutsche Mark";
b) in Absatz 2 die Worte "3 Deutsche Mark" durch die Worte "5 Deutsche Mark".
17. In § 31 werden ersetzt:
a) in den Nummern 1 und 2 die Worte "1,20 Deutsche Mark" durch die Worte "2 Deutsche Mark";
b) in der Nummer 3 die Worte "3 Deutsche Mark" durch die Worte "5 Deutsche Mark".
18. In § 32 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Der. Reisekostenpauschbetrag (§ 37) und das Wegegeld (§ 38) werden" durch die Worte "Das Wegegeld (§ 37) wird" ersetzt.
19. In § 33 Abs. 2 werden die Worte "4 Deutsche Mark" durch die Worte "10 Deutsche Mark" ersetzt.
20. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "Schreibgebühren" durch das Wort "Schreibauslagen" ersetzt.
b) In Nummer 9 fällt das Wort "Reisekosten-
pauschbeträge," fort,
21. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Absatz 1 wird das Wort "Schreibgebühren" jeweils durch das Wort "Schreibauslagen" und das Wort "Schreibgebühr" durch das Wort "Schreibauslage" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Schreibauslagen betragen für jede Seite unabhängig von der Art der Herstellung eine Deutsche Mark."
22. § 37 erhält folgende Fassung:
"§ 37 Wegegeld
(1) Zum Ausgleich von Aufwendungen für Wege, die der Gerichtsvollzieher zur Vornahme von Amtshandlungen zurücklegen muß, wird für jede Amtshandlung ein Wegegeld erhoben. Werden jedoch auf einem Wege mehrere Amtshandlungen
a) gegen einen Schuldner oder
b) in derselben Wohnung, in demselben Geschäftslokal oder sonst an derselben Stelle für einen Auftraggeber
vorgenommen, so wird das Wegegeld nur einmal erhoben und im Falle des Buchstaben a nach der Zahl der Aufträge, im Falle des Buchstaben b nach der Zahl der Schuldner aufgeteilt.
(2) Als Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
1. die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 175 der Zivi 1prozeßordnung),
2. das an die Post gerichtete Ersuchen um Be-wirkung einer Zustellung (§ 194 der Zivilprozeßordnung),
3. die Versteigerung von Pfandstücken, die sich in der Pfandkammer befinden.
(3) Das Wegegeld beträgt innerhalb der Gemeinde des Amtssitzes des Gerichtsvollziehers bei einer Entfernung
bis zu 5 Kilometer 1,50 Deutsche Mark,
von mehr als 5 Kilometer
bis zu 10 Kilometer 3, Deutsche Mark,
von mehr als 10 Kilometer
bis zu 15 Kilometer 4,50 Deutsche Mark,
von mehr als 15 Kilometer
bis zu 20 Kilometer 6, Deutsche Mark,
über 20 Kilometer 7, Deutsche Mark.
Maßgebend ist die Entfernung vom Amtsgericht, bei dem der Gerichtsvollzieher beschäftigt ist, bis zum Ort der Amtshandlung. Ist die Entfernung vom Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers bis zum Ort der Amtshandlung geringer, so ist diese maßgebend. Die Entfernung ist nach der Luftlinie zu messen,
(4) Muß der Gerichtsvollzieher eine Amtshandlung außerhalb der Gemeinde seines Amtssitzes vornehmen, so wird ein Wegegeld von 0,20 Deutsche Mark für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges erhoben. Die Entfernung wird berechnet von der Ortsmitte seines Amtssitzes bis zur Mitte des Ortes, in dem die Amtshandlung vorzunehmen ist. Ist die Amtshandlung mehr als 5 Kilometer außerhalb des im Zusammenhang bebauten Gebietes eines Ortes vorzunehmen, so ist die Entfernung bis zum Ort der Amtshandlung maßgebend. Die Entfernung ist nach dem kürzesten befahrbaren Weg zu messen.
(5) Muß der Gerichtsvollzieher eine Amtshandlung außerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem er zugewiesen ist, und außerhalb des ihm zugewiesenen Bezirks eines anderen Amtsgerichts vornehmen, so werden abweichend von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 die Reisekosten nach den für den Gerichtsvollzieher geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften erhoben.
(6) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in den Absätzen 3 und 4 festgesetzen Beträge Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen.
(7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Verminderung der Kosten bei Amtshandlungen durch Gerichtsvollzieher, die ihren Amtssitz in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg oder in Städten von mehr als 250 000 Einwohnern haben, die Erhebung eines geringeren als des in Absatz 3 bestimmten Wegegeldes vorzuschreiben. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
23. § 38 fällt fort,
2220
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
24. Die Anlage zu § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"Anlage
(zu § 13 Abs. 1)
Die volle Gebühr beträgt bei einem Gegenstandswert
bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu
eßlich 5 Deutsche Mark
200 Deutsche Mark einseht
400 Deutsche Mark einschließlich 9 Deutsche Mark 600 Deutsche Mark einschließlich 12 Deutsche Mark 1 000 Deutsche Mark einschl 1 500 Deutsche Mark einschl
bis zu 2 000 Deutsche Mark einschl
bis zu 2 500 Deutsche Mark einschl
bis zu 3 000 Deutsche Mark einschl
bis zu 3 500 Deutsche Mark einschließlich 36 Deutsche Mark
bis zu 4 000 Deutsche Mark einschließlich 40 Deutsche Mark
bis zu 4 500 Deutsche Mark einschließlich 44 Deutsche Mark
bis zu 5 000 Deutsche Mark einschl
bis zu 6 000 Deutsche Mark einschl
bis zu 7 000 Deutsche Mark einschl
bis zu 8 000 Deutsche Mark einschl
bis zu 9 000 Deutsche Mark einschließlich 72 Deutsche Mark
bis zu 10 000 Deutsche Mark einschließlich 78 Deutsche Mark
bis zu 11 000 Deutsche Mark einschließlich 83 Deutsche Mark
von dem Mehrbetrag für je 1 000 Deutsche Mark 5 Deutsche Mark. Werte über 11 000 Deutsche Mark sind auf volle 1 000 Deutsche Mark aufzurunden."
eßlich 16 Deutsche Mark eßlich 20 Deutsche Mark eßlich 24 Deutsche Mark eßlich 28 Deutsche Mark eßlich 32 Deutsche Mark
eßlich 48 Deutsche Mark eßlich 54 Deutsche Mark eßlich 60 Deutsche Mark eßlich 66 Deutsche Mark
Artikel 3
Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte wird wie folgt geändert:
1. Die Anlage zu § 11 erhält folgende Fassung:
"Anlage (zu§ 11)
Die volle Gebühr beträgt b
Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark
bis 200
bis 300
bis 500
bis 700
bis 900
bis 1 200
bis 1 600
bis 2 000
bis 2 400
bis 2 800
bis 3 200
bis 3 600
bis 4 000
bis 4 400
bis 4 800
bis 5 200
bis 5 600
bis 6 400
bis 7 200
bis 8 000
bis 9 000
ei einem Gegenstandswert
20 Deutsche Mark
30 Deutsche Mark
40 Deutsche Mark
50 Deutsche Mark
60 Deutsche Mark
74 Deutsche Mark
92 Deutsche Mark
110 Deutsche Mark
128 Deutsche Mark
146 Deutsche Mark
164 Deutsche Mark
182 Deutsche Mark
200 Deutsche Mark
218 Deutsche Mark
236 Deutsche Mark
254 Deutsche Mark
272 Deutsche Mark
308 Deutsche Mark
344 Deutsche Mark
380 Deutsche Mark
425 Deutsche Mark
Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975
2221
bis 10 000 Deutsche Mark 470 Deutsche Mark
bis 12 000 Deutsche Mark 530 Deutsche Mark
bis 14 000 Deutsche Mark 590 Deutsche Mark
bis 16 000 Deutsche Mark 650 Deutsche Mark
bis 18 000 Deutsche Mark 710 Deutsche Mark
bis 20 000 Deutsche Mark 770 Deutsche Mark
bis 25 000 Deutsche Mark 830 Deutsche Mark
bis 30 000 Deutsche Mark 890 Deutsche Mark
bis 35 000 Deutsche Mark 950 Deutsche Mark
bis 40 000 Deutsche Mark 1 010 Deutsche Mark
bis 45 000 Deutsche Mark 1 045 Deutsche Mark
bis 50 000 Deutsche Mark 1 080 Deutsche Mark
bis 55 000 Deutsche Mark 1115 Deutsche Mark
bis 60 000 Deutsche Mark 1 150 Deutsche Mark
bis 65 000 Deutsche Mark 1 185 Deutsche Mark
bis 70 000 Deutsche Mark 1 220 Deutsche Mark
bis 75 000 Deutsche Mark 1 255 Deutsche Mark
bis 80 000 Deutsche Mark 1 290 Deutsche Mark
bis 85 000 Deutsche Mark 1 325 Deutsche Mark
bis 90 000 Deutsche Mark 1 360 Deutsche Mark
bis 95 000 Deutsche Mark 1 395 Deutsche Mark
bis 100 000 Deutsche Mark 1 430 Deutsche Mark
bis 110 000 Deutsche Mark 1 500 Deutsche Mark
bis 120 000 Deutsche Mark 1 570 Deutsche Mark
bis 130 000 Deutsche Mark 1 640 Deutsche Mark
bis 140 000 Deutsche Mark 1710 Deutsche Mark
bis 150 000 Deutsche Mark 1 780 Deutsche Mark
bis 160 000 Deutsche Mark 1 850 Deutsche Mark
bis 1 70 000 Deutsche Mark 1 920 Deutsche Mark
bis 180 000 Deutsche Mark 1 990 Deutsche Mark
bis 190 000 Deutsche Mark 2 060 Deutsche Mark
bis 200 000 Deutsche Mark 2 130 Deutsche Mark
bis 220 000 Deutsche Mark 2 250 Deutsche Mark
bis 240 000 Deutsche Mark 2 370 Deutsche Mark
bis 260 000 Deutsche Mark 2 490 Deutsche Mark
bis 280 000 Deutsche Mark 2 610 Deutsche Mark
bis 300 000 Deutsche Mark 2 730 Deutsche Mark
bis 320 000 Deutsche Mark 2 850 Deutsche Mark
bis 340 000 Deutsche Mark 2 970 Deutsche Mark
bis 360 000 Deutsche Mark 3 090 Deutsche Mark
bis 380 000 Deutsche Mark 3 210 Deutsche Mark
bis 400 000 Deutsche Mark 3 330 Deutsche Mark
bis 430 000 Deutsche Mark 3 450 Deutsche Mark
bis 460 000 Deutsche Mark 3 570 Deutsche Mark
bis 490 000 Deutsche Mark 3 690 Deutsche Mark
bis 520 000 Deutsche Mark 3 810 Deutsche Mark
bis 550 000 Deutsche Mark 3 930 Deutsche Mark
bis 580 000 Deutsche Mark 4 050 Deutsche Mark
bis 610 000 Deutsche Mark 4 170 Deutsche Mark
bis 640 000 Deutsche Mark 4 290 Deutsche Mark
bis 670 000 Deutsche Mark 4 410 Deutsche Mark
bis 700 000 Deutsche Mark 4 530 Deutsche Mark
bis 730 000 Deutsche Mark 4 650 Deutsche Mark
bis 760 000 Deutsche Mark 4 770 Deutsche Mark
bis 790 000 Deutsche Mark 4 890 Deutsche Mark
bis 820 000 Deutsche Mark 5 010 Deutsche Mark
bis 850 000 Deutsche Mark 5 130 Deutsche Mark
bis 880 000 Deutsche Mark 5 250 Deutsche Mark
bis 910 000 Deutsche Mark 5 370 Deutsche Mark
bis 940 000 Deutsche Mark 5 490 Deutsche Mark
bis 970 000 Deutsche Mark 5 610 Deutsche Mark bis 1 000 000 Deutsche Mark 5 730 Deutsche Mark
von dem Mehrbetrag über eine Million Deutsche Mark für je 50 000 Deutsche Mark 150 Deutsche Mark. Gegenstandswerte über eine Million Deutsche Mark sind auf volle 50 000 Deutsche Mark aufzurunden."
2222
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. In § 3 Abs. 3 wird folgernder Satz 3 angefügt: "Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten."
3. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er die Gebühren nur einmal. Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, so erhöhen sich die Geschäftsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1) und die Prozeßgebühr (§ 31 Nr. 1) durch jeden weiteren Auftraggeber um drei Zehntel; die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind; mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von zwei vollen, Gebühren nicht übersteigen. Bei Gebühren, die nur dem Mindest- und Höchstbetrag nach bestimmt sind, erhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag durch jeden weiteren Auftraggeber um drei Zehntel."
4. In § 8 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "3 000 Deutsche Mark" durch die Worte "4 000 Deutsche Mark" ersetzt.
5. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Beschwerdegegenstand einhundert Deutsche Mark übersteigt. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist nicht zulässig. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung einzulegen. Im übrigen sind die für die Beschwerde in der Hauptsache geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zuläßt. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht; die §§ 550 und 551 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß."
6. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "fünf Deutsche Mark" durch die Worte "zehn Deutsche Mark" ersetzt.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten."
8. In § 19 Abs. 3 wird die Klammer "(§§ 9, 10)"" durch die Klammer "(§§ 9, 10, 113 a Abs. 1)" ersetzt.
9. In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "5 bis 180 Deutsche Mark" ersetzt durch die Worte "10 bis 250 Deutsche Mark".
10. § 21 a erhält folgende Fassung:
"§ 21 a
Gutachten über die Aussichten einer Berufung oder einer Revision
Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens über die Aussichten einer Berufung oder einer Revision erhält der Rechtsanwalt eine volle Gebühr nach § 11 Abs. 1 Satz 2; dies gilt nicht in den in § 20 Abs. 1 Satz 2 genannten Angelegenheiten. Die Gebühr ist auf eine Prozeßgebühr, die im Berufungs- oder Revisionsverfahren entsteht, anzurechnen."
11. § 22 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Werden an den Rechtsanwalt Zahlungen geleistet, so erhält er für die Auszahlung oder Rückzahlung bei Beträgen
bis zu 5 000 Deutsche Mark einschließlich
1 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 20 000 Deutsche Mark einschließlich 0,5 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag über 20 000 Deutsche Mark 0,25 vom Hundert."
12. In § 23 Abs. 3 werden die Worte "Absätze 2 und 3" durch die Worte "Absätze 1 und 2" ersetzt.
13. § 24 erhält folgende Fassung:
"§24
Erledigungsgebühr
Erledigt sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes, so erhält der Rechtsanwalt, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine volle Gebühr."
14. In § 25 Abs. 3 wird das Wort "Schreibgebühren" durch das Wort "Schreibauslagen" ersetzt.
15. In § 26 Satz 2 werden die Worte "20 Deutsche Mark" durch die Worte "30 Deutsche Mark" ersetzt,
16. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Für Abschriften und Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten stehen dem Rechtsanwalt Schreibauslagen zu, soweit die Abschrift oder Ablichtung zur sachgemäßen j Bearbeitung der Rechtssache geboten war."
Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975
2223
b) In der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 wird das Wort "Schreibgebühren" jeweils durch das Wort "Schreibauslagen" ersetzt.
17. In § 28 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "15 Deutsche Mark" durch die Worte "20 Deutsche Mark", die Worte "25 Deutsche Mark" durch die Worte "40 Deutsche Mark" und die Worte "50 Deutsche Mark" durch die Worte "75 Deutsche Mark" ersetzt.
18. § 31 erhält folgende Fassung:
"§ 31
Prozeßgebühr, Verhandlungsgebühr, Beweisgebühr, Erörterungsgebühr
(1) Der zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt erhält eine volle Gebühr
1. für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Prozeßgebühr),
2. für die mündliche Verhandlung (Verhandlungsgebühr),
3. für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren oder bei der Partei Vernehmung nach § 619 der Zivilprozeßordnung (Beweisgebühr),
4. für die Erörterung der Sache, auch im Rahmen eines Versuchs zur gütlichen Beilegung (Erörterungsgebühr).
(2) Erörterungsgebühren. und Verhandlungsgebühren, die denselben Gegenstand betreffen und in demselben Rechtszug entstehen, werden aufeinander angerechnet."
19. § 32 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen Termin wahrgenommen hat, so erhält er nur eine halbe Prozeßgebühr."
20. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält Nummer 3 folgende Fassung:
"3. der Kläger in Ehesachen, in Rechtsstreitigkeiten über die Feststellung der Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern oder in den vor die Landgerichte gehörenden Entmündigungssachen nichtstreitig verhandelt."
b) In Absatz 2 werden die Worte "nur drei, Zehntel" durch die Worte "fünf Zehntel" ersetzt.
21. In § 42 Satz 1 werden die Worte "drei Zehntel" durch die Worte "fünf Zehntel" ersetzt.
22. § 43 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
"3. fünf Zehntel der vollen Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbefehls, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch gemäß § 703 a Abs. 2 Nr. 4 der Zivilprozeßordnung beschränkt worden ist."
23. In § 45 werden die Worte "drei Zehntel" jeweils durch die Worte "fünf Zehntel" ersetzt.
24. In § 51 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "drei Zehntel" durch die Worte "fünf Zehntel" ersetzt.
25. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1.
b) Als Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Bei Pfändungen bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen. Soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, so ist der geringere Wert maßgebend. Wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen gepfändet (§ 850 d Abs. 3 der Zivilprozeßordnung), so sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 13 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes zu bewerten."
26. In § 58 Abs. 3 wird der Nummer 11 angefügt:
"im Verfahren nach § 807 der Zivilprozeßordnung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Betrag, der aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Deutsche Mark;".
27. In § 61 Abs. 1 werden die Worte "Drei Zehntel" durch die Worte "Fünf Zehntel" ersetzt.
28. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 fällt weg.
b) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
29. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhalten die Einleitung und die Nummer 1 folgende Fassung:
"(1) Im Verfahren der Zwangsversteigerung nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung einschließlich der Einstellungsverfahren nach §§ 30 bis 30 d, 180 Abs. 2 erhält der Rechtsanwalt bei Vertretung eines Beteiligten i. für das Verfahren bis zur Einleitung des
Verteilungsverfahrens drei Zehntel der
vollen Gebühr;".
b) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Bezeichnung "§ 10 Abs. 1 Nr. 3, 5" durch die Bezeichnung "§ 10 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.
2224
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
30. In § 69 Abs. 1 Nr. 2 werden die W^orte "25 Deutsche Mark" durch die Worte "50 Deutsche Mark" ersetzt.
31. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "drei Zehntel" durch die Worte "fünf Zehntel ersetzt.
b) Absatz 2 fällt fort.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
32. In § 75 werden die Worte "zwei Zehntel" durch die Worte "drei Zehntel" ersetzt.
33. In § 76 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "drei Zehntel" durch die Worte "fünf Zehntel" ersetzt.
34. In § 80 Abs. 2 werden die Worte "drei Zehntel" durch die Worte "fünf Zehntel" ersetzt.
35. § 83 erhält folgende Fassung:
"§83 Erster Rechtszug
(1) Der Rechtsanwalt erhält im ersten Rechtszug als Verteidiger in der Hauptverhandlung folgende Gebühren:
1. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht und vor der Jugendkammer, soweit diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören,
100 Deutsche Mark bis 1 500 Deutsche Mark;
2. im Verfahren vor der großen Strafkammer und vor der Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach Nummer 1 bestimmt,
70 Deutsche Mark bis 900 Deutsche Mark;
3. im Verfahren vor dem Schöffengericht, dem Jugendschöffengericht, dem Strafrichter und dem Jugendrichter
60 Deutsche Mark bis 760 Deutsche Mark.
(2) Erstreckt sich die Hauptverhandlung über einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechtsanwalt für jeden weiteren Verhandlungstag in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 100 Deutsche Mark bis 750 Deutsche Mark, Nr. 2 70 Deutsche Mark bis 450 Deutsche Mark, Nr. 3 60 Deutsche Mark bis 380 Deutsche Mark.
Wird jedoch mit dem Verfahren von neuem begonnen, so gelten für den ersten Tag der neuen Hauptverhandlung die Vorschriften des Absatzes 1."
36. § 84 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Der Rechtsanwalt erhält im vorbereitenden Verfahren, im gerichtlich anhängigen Verfahren, in dem er nur außerhalb der Hauptverhand-
lung tätig ist, und in einem Verfahren, in dem :eine Hauptverhandlung nicht stattfindet, folgende Gebühren:
In den Fällen des § 83 Abs. 1 Nr. 1 50 Deutsche Mark bis 750 Deutsche Mark,, Nr. 2 35 Deutsche Mark bis 450 Deutsche Mark, Nr. 3 30 Deutsche Mark bis 380 Deutsche Mark,"
37. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden ersetzt
in Nummer 1 die Worte "60 Deutsche Mark bis 720 Deutsche Mark" durch die Worte "70 Deutsche Mark bis 900 Deutsche Mark", in Nummer 2 die Worte "50 Deutsche Mark bis 600 Deutsche Mark" durch die Worte "60 Deutsche Mark bis 760 Deutsche Mark".
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Erstreckt sich die Hauptverhandlung über einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechtsanwalt für jeden weiteren Verhandlungstag in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 70 Deutsche Mark bis 450 Deutsche Mark,
Nr. 2 60 Deutsche Mark bis 380 Deutsche Mark.
Wird jedoch mit dem Verfahren von neuem begonnen, so gelten für den ersten Tag der neuen Hauptverhandlung die Vorschriften des Absatzes 1."
38. § 86 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden ersetzt
in Nummer 1 die Worte "100 Deutsche Mark bis 1 200 Deutsche Mark" durch die Worte "100 Deutsche Mark bis 1500 Deutsche Mark", in Nummer 2 die Worte "60 Deutsche Mark bis 720 Deutsche Mark" durch die Worte "70 Deutsche Mark bis 900 Deutsche Mark", und die Worte "50 Deutsche Mark bis 600 Deutsche Mark" durch die Worte "60 Deutsche Mark bis 760 Deutsche Mark".
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Erstreckt sich die Hauptverhandlung über einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechtsanwalt für jeden weiteren Verhandlungstag in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 100 Deutsche Mark bis 750 Deutsche Mark,
Nr. 2 70 Deutsche Mark bis 450 Deutsche Mark
und, wenn im ersten Rechtszug der Strafrichter, ausgenommen als Jugendrichter, entschieden hat,
60 Deutsche Mark bis 380 Deutsche Mark.
Wird jedoch mit dem Verfahren von neuem begonnen, so gelten für den ersten Tag der neuen Hauptverhandlung die Vorschriften des Absatzes 1."
Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975
ZZai}
39. Dem § 88 wird folgender Satz 3 angefügt:
"übt der Rechtsanwalt eine Tätigkeit für den Beschuldigten aus, die sich auf das Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis erstreckt, und reicht der Gebührenrahmen nicht aus, um die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts angemessen zu entgelten, so kann er bis zu 25 vom Hundert überschritten werden."
40. In § 91 werden ersetzt
die Worte "5 Deutsche Mark bis 180 Deutsche Mark" durch die Worte "10 Deutsche Mark bis 200 Deutsche Mark", die Worte "25 Deutsche Mark bis 300 Deutsche Mark" durch die Worte "25 Deutsche Mark bis 375 Deutsche Mark", und die Worte "40 Deutsche Mark bis 480 Deutsche Mark" durch die Worte "40 Deutsche Mark bis 600 Deutsche Mark".
41. In § 93 werden die Worte "20 Deutsche Mark bis 240 Deutsche Mark" durch die Worte "20 Deutsche Mark bis 300 Deutsche Mark" ersetzt.
42. § 94 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Worte "10 Deutsche Mark bis 120 Deutsche Mark" durch die Worte "10 Deutsche Mark bis 150 Deutsche Mark" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Worte "25 Deutsche Mark bis 300 Deutsche Mark" durch die Worte "25 Deutsche Mark bis 375 Deutsche Mark" ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Worte "10 Deutsche Mark bis 120 Deutsche Mark" jeweils durch die Worte "10 Deutsche Mark bis 150 Deutsche Mark" ersetzt.
43. Nach § 96 wird folgender § 96 a eingefügt:
»§ 96 a Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs
Tritt der Angeschuldigte den Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen (§§ 464 b, 464 a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozeßordnung) an den Rechtsanwalt ab, so ist eine von der Staatskasse gegenüber dem Angeschuldigten erklärte Aufrechnung insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beeinträchtigen würde."
44. § 97 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten "so erhält er" die Worte "anstelle der gesetzlichen Gebühr" eingefügt.
b) Absatz 3 wird Absatz 2; an die Stelle der Sätze 1 und 2 treten folgende Sätze 1 und 2:
"Der Rechtsanwalt erhält ferner Ersatz der Auslagen aus der Staatskasse. § 126 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gilt sinngemäß; die Feststellung nach § 126 Abs. 2 kann auch für andere Auslagen als Reisekosten getroffen werden."
c) Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:
"(3) Für die Tätigkeit als Verteidiger vor Eröffnung des Hauptverfahrens erhält der Rechtsanwalt die Vergütung unabhängig vom Zeitpunkt seiner Bestellung."
d) Als Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Wegen des Vorschusses gelten § 127 Satz 1, § 98 sinngemäß."
45. § 98 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 fällt der Satz 2 fort.
b) In Absatz 3 werden die Worte "§§ 304 bis 310 der Strafprozeßordnung" durch die Worte "§§ 304 bis 310, 311 a der Strafprozeßordnung" ersetzt.
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
" (4) Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet."
46. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Strafsachen besonderen Umfangs".
b) In Absatz 1 wird das Wort "außergewöhnlich" durch das Wort "besonders" ersetzt.
47. § 100 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Der Anspruch kann nur insoweit geltend gemacht werden, als das Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag des Rechtsanwalts nach Anhörung des Beschuldigten feststellt, daß dieser ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung in der Lage ist. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, so entscheidet das Gericht, das den Verteidiger bestellt hat. Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der §§ 304 bis 311 a der Strafprozeßordnung zulässig."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Der für den Beginn der Verjährung maßgebende Zeitpunkt tritt mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden gerichtlichen Entscheidung, in Ermangelung einer solchen mit der Beendigung des Verfahrens ein. Von der in Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Feststellung des Gerichts ist der Lauf der Verjährungsfrist nicht abhängig."
48. § 101 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Anrechnung oder Rückzahlung unterbleibt, soweit der Rechtsanwalt durch diese insgesamt weniger als den doppelten Betrag der ihm nach den §§ 97 und 99 zustehenden Gebühr oder Pauschvergütung erhalten würde."
2226
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975,,. Teil I
49. § 105 erhält folgende Fassung:
"§ 105
Bußgeldverfahren
(1) Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde erhält der Rechtsanwalt als Verteidiger eine Gebühr von 30 Deutsche Mark bis 380 Deutsche Mark.
(2) Im Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht erhält der Rechtsanwalt als Verteidiger die Gebühren des § 83 Abs. 1 Nr. 3.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngemäß."
50. § 106 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "50 Deutsche Mark bis 600 Deutsche Mark" durch die Worte "60 Deutsche Mark bis 760 Deutsche Mark" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden ersetzt
die Worte "100 Deutsche Mark bis 1200 Deutsche Mark" durch die Worte "100 Deutsche Mark bis 1 500 Deutsche Mark" und die Worte "100 Deutsche Mark bis 360 Deutsche Mark" durch die Worte "100 Deutsche Mark bis 760 Deutsche Mark".
51. § 107 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "150 Deutsche Mark" durch die Worte "400 Deutsche Mark" und die Worte "75 Deutsche Mark" durch die Worte "200 Deutsche Mark" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Bezeichnung "§ 97 Abs. 2" durch die Bezeichnung "§ 97 Abs. 2, 4" ersetzt.
52. In der Überschrift des Neunten Abschnitts werden nach den Worten "Gebühren im Disziplinarverfahren," die Worte "im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung vor den Wehrdienstgerichten," eingefügt.
53. § 109 erhält folgende Fassung:
"§ 109 Disziplinarverfahren
(1) Im Disziplinarverfahren gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngemäß.
(2) Der Rechtsanwalt erhält als Verteidiger im förmlichen Disziplinarverfahren einschließlich des vorangegangenen Verfahrens folgende Gebühren:
1. Im ersten Rechtszug 70 Deutsche Mark bis 900 Deutsche Mark,
2. im zweiten Rechtszug 80 Deutsche Mark bis 1 060 Deutsche Mark,
3. im dritten Rechtszug 100 Deutsche Mark bis 1 500 Deutsche Mark.
(3) Erstreckt sich die Hauptverhandlung über einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechtsanwalt für jeden weiteren Verhandlungstag in den Fällen des Absatzes 2
Nr. 1 70 Deutsche Mark bis 450 Deutsche Mark, Nr. 2. 80 Deutsche Mark bis 530 Deutsche Mark, Nr. 3 100 Deutsche Mark bis 750 Deutsche Mark.
(4) Im Verfahren vor den Dienstvorgesetzten einschließlich Verfahren der Beschwerde erhält der Rechtsanwalt, der nicht auch Verteidiger im förmlichen Disziplinarverfahren ist, eine Gebühr von 40 Deutsche Mark bis 530 Deutsche Mark.
(5) Im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung über die Disziplinarverfügung erhält der Rechtsanwalt als Verteidiger eine Gebühr von 30 Deutsche Mark bis 380 Deutsche Mark. Erstreckt sich die mündliche Verhandlung oder Beweiserhebung über einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechtsanwalt für jeden weiteren Tag eine Gebühr von 30 Deutsche Mark bis 380 Deutsche Mark.
(6) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 50 Deutsche Mark bis 750 Deutsche Mark.
(7) Im Verfahren auf Abänderung oder Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 30 Deutsche Mark bis 380 Deutsche Mark.
(8) Im Verfahren vor dem Dienstvorgesetzten und im gerichtlichen Verfahren über die nachträgliche Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme erhält der Rechtsanwalt jeweils eine Gebühr von 20 Deutsche Mark bis 300 Deutsche Mark."
54. Nach § 109 wird folgender § 109 a eingefügt:
"§ 109 a
Wehrbeschwerdeverfahren vor den Wehrdienstgerichten
(1) Im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnung erhält der Rechtsanwalt im Verfahren vor dem Truppendienstgericht eine Gebühr von 70 Deutsche Mark bis 900 Deutsche Mark und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Gebühr von 80 Deutsche Mark bis 1 060 Deutsche Mark,
(2) § 109 Abs. 3 gilt sinngemäß."
55, § 112 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "25 Deutsche Mark bis 300 Deutsche Mark" durch die Worte "30 Deutsche Mark bis 380 Deutsche Mark" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Im Verfahren über die Fortdauer der Freiheitsentziehung und im Verfahren über Anträge auf Aufhebung der Freiheitsentzie-
Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975
2227
hang erhält der Rechtsanwalt in jedem Rechtszug eine Gebühr von 20 Deutsche Mark bis 230 Deutsche Mark
1. für seine Tätigkeit in dem Verfahren im allgemeinen,
2. für die Mitwirkung bei der mündlichen Anhörung der Person, der die Freiheit entzogen ist, und bei der mündlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen."
c) In Absatz 3 werden die Worte "5 Deutsche Mark bis 180 Deutsche Mark" durch die Worte "10 Deutsche Mark bis 200 Deutsche Mark" ersetzt.
d) In Absatz 4 wird die Bezeichnung "§ 97 Abs. 2" durch die Bezeichnung "§ 97 Abs. 2, 4" ersetzt.
56. Die Überschrift, des Zehnten Abschnitts erhält folgende Fassung:
"Zehnter Abschnitt
Gebühren in Verfahren vor Gerichten der Verfassungsgerichtsbarkeit, vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, vor Gerichten der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit".
57. § 113 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "die im ersten Rechtszug vor den Bundesgerichtshof gehören" ersetzt durch die Worte "die im ersten Rechtszug vor das Oberlandesgericht gehören".
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte "nicht unter 5 000 Deutsche Mark" durch die Worte "nicht unter 6 000 Deutsche Mark" ersetzt und die Worte "und nicht über 5 Millionen Deutsche Mark" gestrichen.
58. Nach § 113 wird folgender § 113 a eingefügt:
"§ 113 a
Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
(1) In Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngemäß. Die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 1 Satz 2. Die Prozeßgebühr des Verfahrens, in dem vorgelegt worden ist, wird auf die Prozeßgebühr des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften angerechnet, wenn nicht eine im Verfahrensrecht vorgesehene schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften abgegeben wird. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach den Wertvorschriften, die für die Gerichtsgebühren des Verfahrens gelten, in dem vorgelegt wird. Das vorlegende Gericht setzt den Gegenstandswert auf Antrag durch Beschluß fest. § 10 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.
(2) Ist für das Verfahren, in dem vorgelegt worden ist, die Gebühr nur dem Mindest- und Höchstbetrag nach bestimmt, so erhält der Rechtsanwalt in dem Vorabentscheidungsver-fahren eine Gebühr von 100 Deutsche Mark bis 1 500 Deutsche Mark. Ist der Rechtsanwalt in dem Verfahren vor dem Gericht, das vorgelegt hat, Verteidiger, Beistand oder Vertreter, so erhält er in dem Vorabentscheidungsverfahren eine Gebühr nur, wenn er vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mündlich verhandelt; die Gebühr beträgt 100 Deutsche Mark bis 750 Deutsche Mark. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit vorgelegt, so erhält der Rechtsanwalt in dem Vorabentscheidungsverfahren eine Gebühr von 75 Deutsche Mark bis 900 Deutsche Mark. Ist der Rechtsanwalt in dem Verfahren vor dem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit, das vorgelegt hat, Prozeßbevollmächtigter, so erhält er. in dem Vorabentscheidungsverfahren eine Gebühr nur, wenn er vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mündlich verhandelt; die Gebühr beträgt 75 Deutsche Mark bis 450 Deutsche Mark."
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
" (4) Im Verfahren auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung des Verwaltungsakts, auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und in Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gilt § 40 sinngemäß. Bei Vollziehung einer einstweiligen Anordnung gilt § 59 sinngemäß."
b) Absatz 5 fällt fort; Absatz 6 wird Absatz 5.
"§ 116
Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
(1) Im Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit erhält der Rechtsanwalt
1. vor dem Sozialgericht 30 Deutsche Mark bis 360 Deutsche Mark,
2. vor dem Landessozialgericht 45 Deutsche Mark bis 540 Deutsche Mark,
3. vor dem Bundessozialgericht 75 Deutsche Mark bis 900 Deutsche Mark.
(2) In Verfahren
1. auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen (Kassenarztrecht) sowie öffentlich-rechtlicher Versicherungsträger untereinander,
59. § 114 wird wie folgt geändert:
60. § 115 fällt fort.
61. § 116 erhält folgende Fassung:
2228
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. auf Grund öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und der Bundesanstalt für Arbeit oder einer Berufsgenossenschaft
werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet. Die Vorschriften des Dritten Abschnittes gelten sinngemäß.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die §§ 23, 24 nicht."
62. § 117 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 fällt fort.
b) Absatz 2 wird einziger Absatz.
63. § 118 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. für das Mitwirken bei mündlichen Verhandlungen oder Besprechungen über tatsächliche oder rechtliche Fragen, die von einem Gericht oder einer Behörde angeordnet oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber vor einem Gericht oder einer Behörde, mit dem Gegner oder mit einem Dritten geführt werden; für das Mitwirken bei der Gestaltung eines Gesellschaftsvertrages und bei der Auseinandersetzung von Gesellschaften und Gemeinschaften (Besprechungsgebühr); der Rechtsanwalt erhält diese Gebühr nicht für eine mündliche oder fernmündliche Nachfrage,".
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1 bestimmte Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens entsteht, ist sie auf die entsprechenden Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren anzurechnen."
c) Absatz 3 fällt fort.
64. In § 120 Abs. 2 werden die Worte "5 Deutsche Mark" durch die Worte "10 Deutsche Mark" ersetzt.
65. § 122 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache erstreckt sich auf den Abschluß eines Vergleichs, der den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten und den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und dem Hausrat und die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betrifft. In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptprozeß nur zusammenhängen, erhält der für den Hauptprozeß beigeordnete Rechtsanwalt Vergütung aus der Bundes- oder
Landeskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für
1. die Zwangsvollstreckung (den Verwaltungszwang) ;
2. das Verfahren über den Arrest, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3. das Beweissicherungsverfahren;
4. das Verfahren über die Widerklage, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen die Widerklage in Ehesachen."
66. § 123 erhält folgende Fassung:
"§ 123 Gebühren des Armenanwalts
Anstelle der vollen Gebühren (§ 11 Abs. I Satz 1) werden bei einem Gegenstandswert
von mehr als 3 200 bis 4 000 DM 179 DM
von mehr als 4 000 bis 4 800 DM 194 DM
von mehr als 4 800 bis 5 600 DM 209 DM
von mehr als 5 600 bis 6 400 DM 224 DM
von mehr als 6 400 bis 7 200 DM 239 DM
von mehr als 7 200 bis 8 000 DM 254 DM
von mehr als 8 000 bis 9 000 DM 266 DM
von mehr als 9 000 bis 10 000 DM 278 DM
von mehr als 10 000 bis 12 000 DM 294 DM
von mehr als 12 000 bis 14 000 DM 310 DM
von mehr als 14 000 bis 16 000 DM 326 DM
von mehr als 16 000 bis 18 000 DM 342 DM
von mehr als 18 000 bis 20 000 DM 358 DM
von mehr als 20 000 DM 375 DM
aus der Staatskasse (§ 121) vergütet."
67. In § 124 wird die Bezeichnung "§ 123 Abs. 1, 2 und 3" ersetzt durch die Bezeichnung "§ 123".
68. § 127 erhält folgende Fassung:
"§ 127 Vorschuß
Für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen kann der Rechtsanwalt aus der Bundes- oder Landeskasse angemessenen Vorschuß fordern. § 128 gilt sinngemäß."
69. § 128 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "§ 10 Abs. 4 gilt sinngemäß."
Nr. 99......- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975
2229
" " < I. Il i ¦ t v.- S-l 1(J
. .J <^f w i u )i ! t v jij; ) ,1 (!(> Beschwerde
1 "-ig .» m, (k i ! "s( hvr>deqegenstand
¦ r Kt lo.-it iviilsdii VI wk ubeisleigi. § 10
i" ^il/ /, ! dikI V)stii/ 1 (jiii sinngemäß,
1 t o i(-( tJ( i c hwc ()¦ fmdc ! njcnf statt."
-<!/ i i lIkiH tohj> t-de } iissnnq
; i) Dil- VMttitiMMi über di" LnnnMimg und Li r (li< [(-fbwfrde isf qeb ihx nfrei. Ko-- < ; , r(J( n nie iti v!slc»tl( I
Artikel. 4 Änderung anderer Vorschriften
§1
Die Verwaltungsgerichtsordnung wird wie folgt ¦geändert:
1. § 163 fällt fort.
2. § 165 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Beteiligten können die Festsetzung der zu
erstattenden Kosten anfechten."
3. § 188 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Sachgebiete der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen
in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden."
4. § 189 fällt fort.
§2
Die Finanzgerichlsordnung wird wie folgt geändert:
1. §§ 140 und 141 fallen fort.
2. §§ 146, 147 und 148 fallen fort.
3. § 149 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Satz 1 wird Absatz, 1.
b) Der bisherige Satz 2 fällt fort.
c) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
"(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen, über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.
(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, daß die Vollstrek-
kung einstweilen auszusetzen ist.
(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluß. Gegen den Beschluß
steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 vorliegt."
§3
Das Arbeitsgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:
1. § 12 erhält folgende Fassung: "§12 Kosten
(1) Im Urteilsverfahren (§ 8 Abs. 1) werden Gebühren nach dem Verzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
(2) Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht wird eine einmalige Gebühr bis zu höchstens fünfhundert Deutsche Mark erhoben. Die einmalige Gebühr bestimmt sich nach der Tabelle der Anlage 2 zu diesem Gesetz. Der Mindestbetrag einer Gebühr ist drei Deutsche Mark.
(3) Im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht vermindern sich die Gebühren der Tabelle, die dem Gerichtskostengesetz als Anlage 2 beigefügt ist, um zwei Zehntel. Im übrigen betragen die Gebühr für das Verfahren und die Gebühr für das Urteil im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht das Eineinhalbfache und im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht das Doppelte der Gebühr.
(4) Kosten werden erst fällig, wenn das Verfahren in dem jeweiligen Rechtszug beendet ist, sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist. Kostenvorschüsse werden nicht erhoben; dies gilt auch für die Zwangsvollstreckung.
(5) In Verfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 6, § 103 Abs. 3, § 108 Abs. 3 und § 109 werden Kosten nicht erhoben.
(6) Die Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung gilt entsprechend. Bei Einziehung der Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Vollstreckungsbehörden der Justizverwaltung oder die sonst nach Landesrecht zuständigen Stellen den Gerichten für Arbeitssachen Amtshilfe.
(7) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über wiederkehrende Leistungen ist der Wert des dreijährigen Bezugs und bei Rechtsstreitigkeiten über Ein-gruppierungen der Wert, des dreijährigen Unterschiedsbetrages zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist; bis zur Klageerhebung entstandene Rückstände werden nicht hinzugerechnet. § 22 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes findet keine Anwendung."
2230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. Das Gesetz erhall, folgende Anlage 1:
"Anlage 1 (zu § 12 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis *)
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
I. Mahnverfahren Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der Anlage 2
2100 Entscheidung über den Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls...... V2
II. Prozeßverfahren
1. Prozeßverfahren vor dem Arbeitsgericht Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der Anlage 2
2110 Verfahren im allgemeinen, soweit ein Mahnverfahren vorausgegangen ist......................................................... V2
Soweit diese Gebühr zusammen mit der Gebühr 2100 eine Gebühr übersteigt, wird sie nicht erhoben
2111 Verfahren im allgemeinen, soweit kein Mahnverfahren vorausgegangen ist......................................................... 1
2112 Beendigung des Verfahrens: ohne streitige Verhandlung außer durch Versäumnisurteil oder durch Beschluß nach § 91 a ZPO; durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt......................................... Gebühren 2100, 2110,
2111 entfallen
2113 Beendigung des Verfahrens: durch Klagerücknahme, Anerkenntnisoder Verzichtsurteil nach streitiger Verhandlung-, durch Versäumnisurteil......................................................----- Gebühr 2110 entfällt,
Gebühr 2111 ermäßigt sich auf 1/2
2118 Beschluß nach § 91 a ZPO....................................... Gebühr 2110 entfällt,
Gebühr 2111 ermäßigt sich auf V2
2. Berufungsverfahren Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG
2120 Verfahren im allgemeinen....................................... 12/io
2121 Beendigung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt .... Gebühr 2120 entfällt
2122 Beendigung des Verfahrens ohne streitige Verhandlung............ Gebühr 2120 ermäßigt
sich auf 4/io
2123 Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§ 302 ZPO).........___ 6/io
*) Hinweis: Für Auslagen gilt Abschnitt H der Anlage 1 des GKG
Nr. ))
Ausgabe: Bonn, den 21; Anglist 1975
Nr.
Gebühren tat bestand
Gebühr
2124 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm ein Grundurteil oder Vorbehaltsurteil nach Nummer 2123 vorausgegangen ist, außer Pro-zeßurfeil, Anerkcnntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil
gegen die säumige Partei......................................... */i»
2125 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm kein Grundurteil oder Vorbohall.surt.eil nach Nummer 2123 vorausgegangen ist, außer Prozeßurteil, Anerkennt.nisLirteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil
gegen die säumige Partei........................................ I2/io
2128 Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach den
Nummern 2124 oder 2125 fällig geworden ist...................., . 4/io
3. Revisionsverfahren Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG
2130 Verfahren im allgemeinen........................................ 16/io
2131 Beendigung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt .... Gebühr 2130 entfällt
2132 Beendigung des Verfahrens ohne streitige Verhandlung............ Gebühr 2130 ermäßigt
sich auf 4/io
2133 Urteil, das die Instanz abschließt, außer Prozeßurteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei *6/io
2138 Beschluß nach § 91 a ZPO........................................ Vio
III. Verfahren über Anträge auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung
1. Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache
2150 Verfahren vor dem Arbeitsgericht über einen Antrag auf Anordnung
eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung................. Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2
Vs
2151 Verfahren vor dem Arbeitsgericht über einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung
(§ 926 Abs. 2, §§927, 936 ZPO)................................... Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2
Va
2152 Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht über einen Antrag auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung........ Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG
¦ . 4/io ¦ ¦ . ¦
2153 Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht über einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung eines Arrestes oder einer einstweiligen
Verfügung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO)......................... Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2- des GKG Vio
2155 Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung über den Antrag oder nach Erledigung der Hauptsache oder Beendigung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert
des Streitgegenstandes übersteigt......... . ....................... Gebühren 2150, 2151,
: ¦ 2152, 2153 entfallen
2232
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr
2. Berufungsverfahren
Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2 des GKG
2160 Verfahren im allgemeinen....................................... 6/io
2161 Beendigung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt .... Gebühr 2160 entfällt
2162 Beendigung des Verfahrens ohne streitige Verhandlung........... . Gebühr 2160 ermäßigt
sich auf 2/io
2163 Endurteil außer Prozeßurteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei....................... */io
2168 Beschluß nach § 91 a ZPO...................................... . 2Ao
IV. Beweissicherung
2200 Verfahren über den Antrag auf Sicherung des Beweises vor dem
Arbeitsgericht.................................................. Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der Anlage 2
Vs
2210 Verfahren über den Antrag auf Sicherung des Beweises vor dem
Landesarbeitsgericht............................................ Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2 des GKG
Vio
V. Beschwerdeverfahren
2300 Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91 a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 271 Abs. 3 ZPO sowie über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ........................................
2301 Verfahren über in Nummer 2300 nicht aufgeführte Beschwerden: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.......
VI. Verzögerung des Rechtsstreits 2400 Auferlegung einer Gebühr nach § 47 GKG........................
Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2 des GKG
8/io
8/l0
wie vom Gericht bestimmt".
\;ri 99 __ Xag der Ausgabe: Bonn, den.21. August 1975
¦.2233
3. Das Gesetz erhalt folgende Anlage 2:
"Anlage 2
(zu § 12 Abs. 2)
Tabelle
Die Gebühr beträgt bei Gegenständen im Wert
bis zu 100- - DM 3 DM
uber 100- - DM bis 200 DM einschließlich 6 DM
uber 200,..... -DM bis- 300 DM einschließlich 9 DM
über 300- - DM bis 400 DM einschließlich 12 DM
über 400- -DM bis 500 DM einschließlich 15 DM
über 500- - DM bis 600 DM einschließlich 18 DM
über 600,..... - DM bis 700 DM einschließlich 21 DM
über 700,-..... - DM bis 800 DM einschließlich 24 DM
über 800, DM bis 900 DM einschließlich 27 DM
über 900,-^ - DM bis 1 000 DM einschließlich 30 DM
über 1 000, - - DM bis 1 100, DM einschließlich 33, DM
über 1 100,- - DM bis 1 200 DM einschließlich 36 DM
über 1 200- - DM bis 1 300 DM einschließlich 39 DM
über 1 300- - DM bis 1 400 DM einschließlich 42 DM
über 1 400,- - DM bis 1 500, DM einschließlich 45, DM
über 1 500,- - DM bis 1 600 DM einschließlich 48 DM
über 1 600- - DM bis 1 700 DM einschließlich 51 DM
über 1 700,- - DM bis 1 800 DM einschließlich 54 DM
über 1 800- - DM bis 1 900 DM einschließlich 57 DM
über 1 900- - DM bis 2 000, DM einschließlich 60, DM
über 2 000- - DM bis 2 100 DM einschließlich 63 DM
uber 2 100,- - DM bis 2 200 DM einschließlich 66 DM
uber 2 200,- - DM bis 2 300 DM einschließlich 69 DM
über 2 300,- - DM bis 2 400 DM einschließlich 72 DM
über 2 400- - DM bis 2 500 DM einschließlich 75 DM
über 2 500,- - DM bis 2 600 DM einschließlich 78 DM
über 2 600,- - DM bis 2 700 DM einschließlich 81 DM
über 2 700,- - DM bis 2 800 DM einschließlich 84 DM
über 2 800,-- - DM bis 2 900 DM einschließlich 87 DM
über 2 900,- - DM bis 3 000 DM einschließlich 90 DM
über 3 000,- - DM bis 3 100 DM einschließlich 93 DM
über 3 100- - DM bis 3 200 DM einschließlich 96 DM
über 3 200 - - DM bis 3 300 DM einschließlich 99 DM
über 3 300 - - DM bis 3 400 DM einschließlich 102 DM
über 3 400 - - DM bis 3 500 DM einschließlich 105 DM
über 3 500,- - DM bis 3 600 DM einschließlich 108 DM
über 3 600- - DM bis 3 700 DM einschließlich 111 DM
über 3 700 - - DM bis 3 800 DM einschließlich 114 DM
über 3 800,- - DM bis 3 900 DM einschließlich 117 DM
über 3 900- - DM bis 4 000 DM einschließlich 120 DM
über 4 000,- - DM bis 4 100 DM einschließlich 123 DM
über 4 100,- - DM bis 4 200 DM einschließlich 126 DM
über 4 200- - DM bis 4 300 DM einschließlich 129 DM
über 4 300,- - DM bis 4 400 DM einschließlich 132 DM
über 4 400,- - DM bis 4 500 DM einschließlich 135 DM
über 4 500,- - DM bis 4 600 DM einschließlich 138 DM
über 4 600- - DM bis 4 700 DM einschließlich 141 DM
2234
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
über 4 700, - DM bis 4 800, - DM einschließlich 144, -DM
über 4 800, - DM bis 4 900- - DM einschließlich 147 -DM
über 4 900, - DM bis 5 000- - DM einschließlich 150, -DM
über 5 000- - DM bis 5 100- - DM einschließlich 153, -DM
über 5 100,- - DM bis 5 200,- - DM einschließlich 156, -DM
über 5 200, - - DM bis 5 300- - DM einschließlich 159, -DM
über 5 300,- - DM bis 5 400 - DM einschließlich 162, -DM
über 5 400,- -DM bis 5 500- - DM einschließlich 165, -DM
über 5 500,- - DM bis 5 600- - DM einschließlich 168, -DM
über 5 600,- - DM bis 5 700- - DM einschließlich 171 -DM
über 5 700,- - DM bis 5 800- - DM einschließlich 174, -DM
über 5 800- - DM bis 5 900- - DM einschließlich 177- -DM
über 5 900,- - DM bis 6 000- - DM einschließlich 180 -DM
über 6 000, .....DM bis 6 100- - DM einschließlich 183 -DM
über 6 100- - DM bis 6 200- - DM einschließlich 186 -DM
über 6 200,- - DM bis 6 300- - DM einschließlich 189- -DM
über 6 300, - - DM bis 6 400- - DM einschließlich 192. -DM
über 6 400,- - DM bis 6 500- - DM einschließlich 195, -DM
über 6 500,- - DM bis 6 600- - DM einschließlich 198- -DM
über 6 600- - DM bis 6 700- - DM einschließlich 201- -DM
über 6 700- - DM bis 6 800- - DM einschließlich 204,- -DM
über 6 800- - DM bis 6 900- - DM einschließlich 207- -DM
über 6 900- - DM bis 7 000- - DM einschließlich 210- -DM
über 7 000,- - DM bis 7 100- - DM einschließlich 213- -DM
über 7 100- - DM bis 7 200- - DM einschließlich 216, -DM
über 7 200,- - DM bis 7 300- - DM einschließlich 219- -DM
über 7 300,- - DM bis 7 400- - DM einschließlich 222- -DM
über 7 400,- - DM bis 7 500- - DM einschließlich 225, -DM
über 7 500- - DM bis 7 600- - DM einschließlich 228- -DM
über 7 600,- - DM bis 7 700- - DM einschließlich 231- -DM
über 7 700,- - DM bis 7 800- - DM einschließlich 234- -DM
über 7 800,- - DM bis 7 900- - DM einschließlich 237- -DM
über 7 900,- - DM bis 8 000- - DM einschließlich 240- -DM
über 8 000,- - DM bis 8 100- - DM einschließlich 243- -DM
über 8 100, - DM bis 8 200- - DM einschließlich 246- -DM
über 8 200,- - DM bis 8 300- - DM einschließlich 249- -DM
über 8 300,- - DM bis 8 400- - DM einschließlich 252- -DM
über 8 400,- - DM bis 8 500- - DM einschließlich 255- -DM
über 8 500,- - DM bis 8 600- - DM einschließlich 258- -DM
über 8 600,- - DM bis 8 700- - DM einschließlich 261- -DM
über 8 700,- - DM bis 8 800- - DM einschließlich 264- -DM
über 8 800,- - DM bis 8 900- - DM einschließlich 267- -DM
über 8 900,- - DM bis 9 000- - DM einschließlich 270- -DM
über 9 000,- - DM bis 9 100- - DM einschließlich 273- -DM
über 9 100,- - DM bis 9 200,- - DM einschließlich 276,- -DM
über 9 200,- DM bis 9 300- - DM einschließlich 279- -DM
über 9 300,- - DM bis 9 400- - DM einschließlich 282- -DM
über 9 400,- - DM bis 9 500,- - DM einschließlich 285- -DM
über 9 500,- - DM bis 9 600,- - DM einschließlich 288,- -DM
über 9 600,- DM bis 9 700- - DM einschließlich 291- -DM
über 9 700,- - DM bis 9 800- - DM einschließlich 294,- -DM
über 9 800,- DM bis 9 900- - DM einschließlich 297- -DM
über 9 900,- - DM bis 10 000,- - DM einschließlich 300- -DM
über 10 000,- -DM bis 10 100- - DM einschließlich 303- -DM
über 10 100,- - DM bis 10 200- - DM einschließlich 306,- -DM
über 10 200,- DM bis 10 300- - DM einschließlich 309- -DM
über 10 300,- DM bis 10 400- - DM einschließlieh 312- -DM
über 10 400,- DM bis 10 500- - DM einschließlich 315,- -DM
über 10 500,- DM bis 10 600,- - DM einschließlich 318- -DM
über 10 600,- DM bis 10 700- - DM einschließlich 321,- -DM
Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975
2235
über 10 700, - DM bis 10 800- - DM einschließlich 324 DM
über 10 800,- - DM bis 10 900- - DM einschließlich 327 _ DM
über 10 900, DM bis 11 000,- - DM einschließlich 330 -DM
über 11 000, - DM bis 11 100,- - DM einschließlich 333 ,DM
über 11 100- - DM bis 11 200- - DM einschließlich 336 DM
über 11 200, - DM bis 11 300- - DM einschließlich 339 DM
über 11 300,- - DM bis 11 400- - DM einschließlich 342 DM
über 11 400, DM bis 11 500- - DM einschließlich 345 DM
über 11 500, DM bis 11 600- - DM einschließlich 348 DM
über 11 600, - DM bis 11 700- - DM einschließlich 351 DM
über 11 700,- - DM bis 11 800- - DM einschließlich 354 DM
über 11 800, DM bis 11 900- - DM einschließlich 357 DM
über 11 900, DM bis 12 000, - DM einschließlich 360 DM
über 12 000,- -DM bis 12 100- - DM einschließlich 363 DM
über 12 100,- - DM bis 12 200, - DM einschließlich 366 .DM
über 12 200, -DM bis 12 300 - DM einschließlich 369 DM
über 12 300- -DM bis 12 400- - DM einschließlich 372 DM
über 12 400,- - DM bis 12 500- - DM einschließlich 375 DM
über 12 500- DMbis 12 600- - DM einschließlich 378 DM
über 12 600- DMbis 12 700- -DM einschließlich 381 DM
über 12 700,- DMbis 12 800 - DM einschließlich 384 DM
über 12 800,- -DM bis 12 900- - DM einschließlich 387 DM
über 12 900- - DM bis 13 000,- - DM einschließlich 390 DM
über 13 000,- - DM bis 13 100,- - DM einschließlich 393 DM
über 13 100- - DM bis 13 200,- - DM einschließlich 396 DM
über 13 200,- - DM bis 13 300 - DM einschließlich 399 DM
über 13 300,- DM bis 13 400, - DM einschließlich 402 DM
über 13 400,- -DM bis 13 500, - DM einschließlich 405 DM
über 13 500, DM bis 13 600 - DM einschließlich 408 DM
über 13 600- -DM bis 13 700,- - DM einschließlich 411 DM
über 13 700- - DM bis 13 800- - DM einschließlich 414 DM
über 13 800,- - DM bis 13 900, -DM einschließlich 417 DM
über 13 900,- DM bis 14 000, - DM einschließlich 420 DM
über 14 000,- DM bis 14 100- - DM einschließlich 423 DM
über 14 100,- - DM bis 14 200, - DM einschließlich 426 DM
über 14 200- -DM bis 14 300,- - DM einschließlich 429 DM
über 14 300, - - DM bis 14 400,- - DM einschließlich 432 DM
über 14 400- - DM bis 14 500,- - DM einschließlich 435 DM
über 14 500- - DM bis 14 600, - DM einschließlich 438 DM
über 14 600- -DM bis 14 700- - DM einschließlich 441 DM
über 14 700- - DM bis 14 800, - DM einschließlich 444 DM
über 14 800- -DM bis 14 900- - DM einschließlich 447 DM
über 14 900,- - DM bis 15 000,- - DM einschließlich 450 DM
über 15 000,- - DM bis 15 100- - DM einschließlich 453 DM
über 15 100,- - DM bis 15 200,- - DM einschließlich 456 DM
über 15 200- - DM bis 15 300- - DM einschließlich 459 DM
über 15 300- - DM bis 15 400,- - DM einschließlich 462 DM
über 15 400,- - DM bis 15 500 - DM einschließlich 465 DM
über 15 500- -DM bis 15 600 - DM einschließlich 468 DM
über 15 600,- -DM bis 15 700- - DM einschließlich 471 DM
über 15 700,- - DM bis 15 800- - DM einschließlich 474 DM
über 15 800- - DM bis 15 900,- - DM einschließlich 477 DM
über 15 900- - DM bis 16 000- - DM einschließlich 480 DM
über 16 000- - DM bis 16 100- - DM einschließlich 483 DM
über 16 100- - DM bis 16 200 - DM einschließlich 486 DM
über 16 200- -DM bis 16 300- - DM einschließlich 489 DM
über 16 300- - DM bis 16 400,- - DM einschließlich 492 DM
über 16 400,- - DM bis 16 500,- - DM einschließlich 495 DM
über 16 500- - DM bis 16 600,- - DM einschließlich 498 DM
über 16 600- -DM 500 DM."
2236
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§4
Das Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der frei willigem Gerichtsbarkeit wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte "fünfzig Deutsche Mark" durch die Worte "einhundert Deutsche Mark" ersetzt.
b) An die Stelle des Absatzes 3 Satz 4 treten folgende Sätze 4 und 5:
"Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt."
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absätz 2 Satz 2 bis 4 Ja 11t fort.
b) Absatz 4 Satz 2 fällt fort.
c) Als Absatz 5 wird eingefügt:
"(5) Das Verfahren über die Erinnerung und die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet."
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
3. In § 30 Abs. 2 werden die Worte "3 000 Deutsche Mark" durch die Worte "5 000 Deutsche Mark" ersetzt.
4. § 31 wird wie folgt geändert:
a) An die Stelle des Absatzes 1 Satz 2 treten folgende Sätze 2 und 3:
"Die Festsetzung kann von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat."
b) In Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
"Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet."
5. In § 33 Satz 1 werden die Worte "drei Deutsche Mark" durch die Worte "zehn Deutsche Mark" ersetzt.
6. In § 47 werden die Worte "6 000 Deutsche Mark" durch die Worte "10 000 Deutsche Mark" ersetzt.
7. In § 51 Abs. 5, § 55 Abs. 2, §§ 83, 84 Abs. 5 Satz 2 und 3, § 126 Abs. 3 Satz 2, § 144 Abs. 4 Satz 1 und § 152 Abs. 1 wird das Wort "Schreibgebühren" jeweils durch das Wort "Schreibauslagen" ersetzt.
8. In § 52 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "4 Deutsche Mark" durch die Worte "10 Deutsche Mark" ersetzt.
9. § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Für die Beglaubigung von Abschriften wird, soweit nicht § 132 anzuwenden ist, eine Gebühr von 50 Deutsche Pfennig für jede angefangene Seite erhoben. Mindestens werden 10 Deutsche Mark erhoben."
10. In §§ 56, 72, 73 Satz 1, § 84 Abs. 5 Satz 1, § 89 Abs. 1, § 126 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "3 bis 25 Deutsche Mark" jeweils durch die Worte "10 bis 30 Deutsche Mark" ersetzt.
11. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Schreibgebühren" durch das Wort "Schreibauslagen" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Gebührenfrei" durch die Worte "Frei von Gebühren und Schreibauslagen" ersetzt.
12. In § 82 werden ersetzt:
a) In Absatz 1 Satz 1 die Worte "3 Deutsche Mark" durch die Worte "10 Deutsche Mark";
b) in Absatz 1 Satz 2 die Worte "30 Deutsche Pfennig" durch die Worte "60 Deutsche Pfennig" und die Worte "3 Deutsche Mark" durch die Worte "10 Deutsche Mark";
c) in Absatz 2 die Worte "6 Deutsche Mark" durch die Worte "10. Deutsche Mark" und die Worte "9 Deutsche Mark" durch die Worte "15 Deutsche Mark";
d) in Absatz 3 die Worte "3 Deutsche Mark" durch die Worte "10 Deutsche Mark".
13. § 89 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Schreibgebühren" durch das Wort "Schreibauslagen" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort "gebührenfrei" durch die Worte "frei von Gebühren und Schreibauslagen" ersetzt.
14. § 136 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Schreibauslagen".
b) In Absatz 1 werden die Worte "Als Auslagen werden Schreibgebühren erhoben für" ersetzt durch die Worte "Schreibauslagen werden erhoben für".
c) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
"1. Ausfertigungen oder Abschriften, die auf Antrag erteilt oder angefertigt werden;".
Nr. 99 -¦¦¦- Tag der Ausgabe
: Bonn, den 21. August 1975 2237
d) Absatz 2 erhält, folgende Fassung:
"(2) Frei von .SchreibausJagen sind
1. bei Beurkundungen von Verträgen zwei Ausfertigungen oder Abschriften, bei sonstigen Beurkundungen eine; Ausfertigung oder Abschrift;
2. für jeden Beteiligten eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs;
eine Ausfertigung ohne Entscheidungsgründe;
eine weitere vollständige Ausfertigung oder Abschrift bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten;
eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung."
e) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Schreibauslagen betragen für jede Seite unabhängig von der Art und der Herstellung eine Deutsche Mark."
1) Absätze 4 bis 6 und 8 lallen fort.
g) Der bisherige» Absatz 7 wird Absatz 4.
h) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Werden für Ausfertigungen oder Abschriften Entwürfe verwendet, die der Antragsteller dem Gericht zur Verfügung gestellt hat und die nur durch Geschäftsnummer, Zeitangaben, Kostenrechnung, Ausferti-gungs- oder Beglaubigungsvermerk und Unterschrift des ausfertigenden Beamten zu ergänzen sind, so werden Schreibauslagen nicht erhoben."
15. § 137 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. Postgebühren für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde; dieselben Beträge werden auch für Zustellungen durch Justizbedienstete nach §§ 211, 212 der Zivilprozeßordnung erhoben;".
b) Der Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:
"sind die Aufwendungen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Aufwendungen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt;".
c) Der Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:
"sind die Aufwendungen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Aufwendungen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der Entfernungen und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt;".
d) Die Nummer 6 fällt fort; die Nummern 7 bis 11 werden zu Nummern 6 bis 10.
e) Nach Ersetzung des Punktes in der neuen Nummer 10 durch ein Semikolon werden folgende Nummern 11 und 12 angefügt:
"11. die Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 1 bis 10 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind; diese Beträge sind durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen begrenzt;
12. Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind."
17. In § 139 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "4 Deutsche Mark" durch die Worte "10 Deutsche Mark" ersetzt.
18. In § 143 werden nach den Worten "31 (Festsetzung des Geschäftswerts)," die Worte "§ 136 Abs. 5 (Schreibauslagen bei zur Verfügung gestellten Entwürfen)," eingefügt.
19. In § 146 Abs. 1 Satz 1 werden die Eingangsworte "Bei Grundstücksveräußerungen" durch die folgenden Worte ersetzt: "Bei der Veräußerung von Grundstücken und Erbbaurechten sowie bei der Bestellung von Erbbaurechten".
20. § 149 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Werden an den Notar Zahlungen geleistet, so erhält er für die Auszahlung oder Rückzahlung bei Beträgen
bis zu 5 000 Deutsche Mark einschließlich
1 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 20 000 Deutsche Mark einschließlich 0,5 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag über 20 000 Deutsche Mark 0,25 vom Hundert."
21. § 150 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 der Bundesnotarordnung erhält der Notar eine Gebühr von 10 Deutsche Mark."
22. In § 153 Abs. 2 werden die Worte "Reisekostenstufe C" durch die Worte "Reisekostenstufe B" ersetzt.
16. § 138 fällt fort.
21.
2238
Bundesgesetzblatt., Jahrgang 1975, Teil I
23. Die Anlage zu § 32 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte "bis zu 50 Deutsclie Mark" bis "bis zu 100 000 Deutsche Mark einschließlich 200 Deutsche "Mark" werden durch folgende Worte ersetzt:
"bis zu
bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu
500 Deutsche Mark einschli
000 Deutsche Mark einschließlich 20 Deutsche Mark
2 000 Deutsche Mark einschl
3 000 Deutsche Mark einschl
4 000 Deutsche Mark einschließlich 36 Deutsche Mark. 6 000 Deutsche Mark einschließlich 45 Deutsche Mark 8 000 Deutsche Mark einschl
bis zu 10 000 Deutsche Mark einschl bis zu 15 000 Deutsche Mark einschl bis zu 20 000 Deutsche Mark einschl
bis zu 25 000 Deutsche Mark einschließlich 105 Deutsche Mark
bis zu 30 000 Deutsche Mark einschl
bis zu 35 000 Deutsche Mark einschließl
bis zu 40 000 Deutsche Mark einschließlich 135 Deutsche Mark
bis zu 50 000 Deutsche Mark einschließlich 150 Deutsche Mark
bis zu 80 000 Deutsche Mark einschließ]
bis zu 70 000 Deutsche Mark einschl
bis zu 80 000 Deutsche Mark einschl
bis zu 90 000 Deutsche Mark einschl
bis zu 100 000 Deutsche Mark einschl
eßJi
ch 10 Deutsche Mark
eßl
eßlich 31 Deutsche Mark
eßlich 53 Deutsche Mark
eßlich 60 Deutsche Mark
eßlich 75 Deutsche Mark
eßlich 90 Deutsche Mark
ch 26 Deutsche Mark
eßlich 115 Deutsche Mark ch 125 Deutsche Mark
ch 165 Deutsche Mark
ießlich 180 Deutsche Mark
eßlich 195 Deutsche Mark
eßlich 210 Deutsche Mark
ießlieh 225 Deutsche Mark".
b) Die Worte "von dem Mehrbetrag für je 10 000 Deutsche Mark" bis "auf volle 10 000 Deutsche Mark aufzurunden." werden durch folgende Worte ersetzt:
"von dem Mehrbetrag bis 10 Millionen Deutsche Mark für je 10 000 Deutsche Mark 15 Deutsche Mark,
von dem Mehrbetrag bis 40 Millionen Deutsche Mark für je 20 000 Deutsche Mark 15 Deutsche Mark,
von dem Mehrbetrag bis 60 Millionen Deutsche Mark für je 40 000 Deutsche Mark 15 Deutsche Mark,
von dem Mehrbetrag bis 100 Millionen Deutsche Mark für je 100 000 Deutsche Mark 15 Deutsche Mark,
von dem Mehrbetrag bis 500 Millionen Deutsche Mark für je 500 000 Deutsche Mark 15 Deutsche Mark,
von dem Mehrbetrag über 500 Millionen Deutsche Mark für je 1 Million Deutsche Mark 15 Deutsche Mark,
Werte über 100 000 Deutsche Mark sind auf volle 10 000 Deutsche Mark, Werte über 10 Millionen Deutsche Mark sind auf volle 20 000 Deutsche Mark, Werte über 40 Millionen Deutsche Mark sind auf volle 40 000 Deutsche Mark, Werte über 60 Millionen Deutsche Mark sind auf volle 100 000 Deutsche Mark, Werte über 100 Millionen Deutsche Mark sind auf volle 500 000 Deutsche Mark, Werfe über 500 Millionen Deutsche Mark sind auf eine volle Million Deutsche Mark aufzurunden."
Nr. 99 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975
2239
§5
Das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "0,25 Deutsche Mark" durch die Worte "0,32 Deutsche Mark" ersetzt.
2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 und Absatz 4 werden die Worte "Reisekostenstufe C" jeweils durch die Worte "Reisekostenstufe B" ersetzt.
3. In § 7 werden die Worte "Reisekostenstufe D" durch die Worte "Reisekostenstufe C" ersetzt.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 fällt fort.
b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Beschwerde ist. nicht an eine Frist gebunden."
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet."
§6
Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält, folgende Fassung:
"(3) Ist ein Verdienstausfall nicht eingetreten, erhalten Zeugen die nach dem geringsten Satz bemessene Entschädigung, Hausfrauen 6 Deutsche Mark je Stunde, es sei denn, daß der Zeuge durch die Heranziehung ersichtlich keine Nachteile erlitten hat."
b) Als Absatz 4 wird eingefügt:
"(4) Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz einer entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde."
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
2. § 8 wird wie folgt, geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. für das schriftliche Gutachten, für Abschriften und Ablichtungen, die auf Erfordern gefertigt worden sind, sowie für eine Abschrift oder Ablichtung für die Handakten des Sachverständigen jeweils der für die Schreibauslagen im Gerichtskostengesetz bestimmte Betrag;".
b) Absatz 1 Nr. 3 fällt fort; die folgende Nummer 4 wird Nummer 3.
c) In Absatz 2 werden die Worte "Absatz 1 Nr. 4" durch die Worte "Absatz 1 Nr. 3" ersetzt.
3. In § 9 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "0,25 Deutsche Mark" durch die Worte "0,32 Deutsche Mark" ersetzt.
4. In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Reisekostenstufe C" durch die Worte "Reisekostenstufe B" ersetzt.
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 fallen die Sätze 4 und 5 fort.
b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden."
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet."
§7
In § 107 Abs. 3 Satz 1 des Gerichts Verfassungsgesetzes werden die Worte "0,25 Deutsche Mark" durch die Worte "0,32 Deutsche Mark" ersetzt.
§8
In § 42 Abs. 2 des Patentgesetzes wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Statt einer zweifachen Gebühr für das Urteil wird jedoch eine vierfache Gebühr erhoben."
§9
Artikel IX des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 24. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2013), wird wie folgt, geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"(2) Die volle Gebühr beträgt bei einem Gegenstandswert
bis 200 Deutsche Mark 20 Deutsche Mark bis 300 Deutsche Mark 30 Deutsche Mark bis 500 Deutsche Mark 40 Deutsche Mark bis 700 Deutsche Mark 45 Deutsche Mark bis 900 Deutsche Mark 50 Deutsche Mark bis 1 200 Deutsche Mark 57 Deutsche Mark bis 1 600 Deutsche Mark 66 Deutsche Mark bis 2 000 Deutsche Mark 75 Deutsche Mark bis 2 400 Deutsche Mark 83 Deutsche Mark bis 2 800 Deutsche Mark 91 Deutsche Mark bis 3 200 Deutsche Mark 99 Deutsche Mark bis 3 600 Deutsche Mark 107 Deutsche Mark bis 4 000 Deutsche Mark 114 Deutsche Mark bis 4 400 Deutsche Mark 121 Deutsche Mark bis 4 800 Deutsche Mark 128 Deutsche Mark bis 5 200 Deutsche Mark 135 Deutsche Mark bis 5 600 Deutsche Mark 142 Deutsche Mark bis 6 400 Deutsche Mark 156 Deutsche Mark."
2240
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
b) In Absatz 3 werden die Worte "10 Deutsche j Mark" durch die Worte "15 Deutsche Mark", die Worte "15 Deutsche Mark" durch die Worte "35 Deutsche Mark" und die Worte "30 Deutsche Mark" durch die Worte "55 Deutsche Mark" ersetzt.
2. § 2 erhält folgende Fassung:
"§2
Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
(1) Im Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bemessen sich die Gebühren und Auslagen eines Rechtsbeistandes nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte mit folgender Maßgabe:
a) die Gebühr beläuft sich auf 80 vom Hundert der in § 116 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte bestimmten Beträge;
b) für Reisekosten gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.
(2) Vereinbart der Rechtsbeistand mit seinem Auftraggeber eine Vergütung, die die gesetzliche Vergütung nach Absatz 1 überschreitet, so hat der Rechtsbeistand den Auftraggeber vor Abschluß der Vereinbarung hierauf hinzuweisen. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform und muß die Bestätigung enthalten, daß der Auftraggeber gemäß Satz 1 belehrt worden ist. Weitere Zusätze darf die Vereinbarung nicht enthalten; sie darf insbesondere nicht in der Vollmacht oder in einem Vordruck, der auch andere Erklärungen umfaßt, enthalten sein. Die vereinbarte Vergütung darf den dreifachen Betrag der nach Absatz 1 Buchstabe a zustehenden Gebühr nicht übersteigen.
(3) Eine Vereinbarung, die nicht dem Absatz 2 entspricht, begründet keine Verpflichtung des Auftraggebers.
(4) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten" durch die Worte "des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 durch folgenden Satz 3 ersetzt:
"§14 Abs. 3 bis 5 der Kostenordnung gilt entsprechend."
2. § 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dein mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann die Entscheidung über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nach §§ 14, 156 der Kostenordnung und nach Artikel XI § 1 dieses Gesetzes, der Beschwerde nach § 4 des Gerichtskostengesetzes, nach § 14 der Kostenordnung, nach § 16 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und nach § 12 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter einem der mehreren Oberlandesgerichte oder an Stelle eines solchen Oberlandesgerichts einem obersten Landesgericht zugewiesen werden."
§11
Die Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung vom 14. Februar 1940 {Reichsgesetzblatt I S. 357), zuletzt geändert durch Artikel 118 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Schreibauslagen werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben, die auf besonderen Antrag erteilt oder angefertigt werden."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Höhe der Schreibauslagen bestimmt sich nach § 136 Abs. 3 bis 5 der Kostenordnung."
c) In Absatz 3 wird das Wort " Schreibgebühr" durch das Wort "Schreibauslage", in Absatz 4 das Wort "Schreibgebühren" durch das Wort "Schreibauslagen" ersetzt.
5. § 13 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"§ 14 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, 5 und 6 der Kostenordnung gilt entsprechend."
6. In § 14 wird die Bezeichnung "§ 16" durch die Bezeichnung "§17" ersetzt.
(5) Eine Vereinbarung, durch die die Höhe der Vergütung vom Ausgang der Sache oder sonst vom Erfolg der Tätigkeit des Rechtsbeistandes abhängig gemacht wird, ist nichtig."
§ 10
Artikel XI des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861) wird wie folgt geändert:
2. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Für die Erhebung sonstiger Auslagen gilt § 137 Nr. 1 bis 5, 8, 9, 11 und 12 der Kostenordnung entsprechend."
3. In § 8 Abs. 3 fallen die Worte ", einschließlich der Schreibgebühren" fort.
4. In § 9 wird das Wort "Schreibgebühren" durch das Wort "Schreibauslagen" ersetzt,
Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975
224!
7. Das Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Bei der Nummer 1 fallen in der Spalte "Gegenstand" die Worte " bei Schriftstücken, die nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind " und in der Spalte "Gebühren" die Worte "0,50 DM für jede angefangene Seite, mindestens 3 DM" fort. In der Spalte "Gebühren" werden die Worte "0,30 DM" durch die Worte "0,50 DM für jede angefangene Seite, mindestens 5 DM" ersetzt. In der Spalte "Gegenstand" wird das Wort "Schreibgebühren" durch das Wort: "Schreibauslagen" ersetzt.
b) Bei der Nummer 5 wird in der Spalte "Gegenstand" das Wort "Schreibgebühren" durch das Wort "Schreibauslagen" ersetzt.
§ 12
§ 35 Abs. 4 Satz 2 und § 38 Abs. 3 des Rechtspfle-gergesetzes fallen fort.
§ 13
Nach § 85 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt wird folgender § 85 a eingefügt:
"§85a
Die Vorschriften des § 118 des Bundessozialhilfegesetzes über Kostenfreiheit gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß eine Befreiung von Beurkun-dungs- und Beglaubigungskosten nicht eintritt."
§ 14
Nach § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes wird folgender § 27 f eingefügt:
,,§27f
Die Vorschriften des § 118 des Bundessozialhilfegesetzes über die Kostenfreiheit gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß eine Befreiung von Be-urkundungs- und Beglaubigungskosten nicht eintritt."
§ 15
§ 110 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26. Februar 1959 (Bundcsgesetzbl. I S. 57) fällt fort.
§ 16
§ 304 Abs. 3 der Strafprozeßordnung erhält folgende Fassung:
"(3) Die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten und notwendige Auslagen ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt."
§ 17
§ 107 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens zehn Deutsche Mark und höchstens zehn-
tausend Deutsche Mark; die Gebühr darf den Betrag der Geldbuße nicht übersteigen."
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. Postgebühren für Zustellungen; wird durch Bedienstete der Verwaltungsbehörde zugestellt, so werden die für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Postgebühren erhoben;".
b) Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:
"4. die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind; sind die Aufwendungen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Aufwendungen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt;".
c) Der Nummer 5 wird folgender Satz angefügt: "sind die Aufwendungen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Aufwendungen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der Entfernungen und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt;".
d) Die Nummer 6 fällt fort; die Nummern 7 bis 10 werden zu Nummern 6 bis 9.
e) Die neue Nummer 8 erhält folgende Fassung:
"8. die Kosten einer Beförderung von Tieren und Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenen Postgebühren, der Verwahrung von Sachen, der Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen sowie der Verwahrung und Fütterung von Tieren;".
f) Nach Ersetzung des Punktes in der neuen Nummer 9 durch ein Semikolon werden folgende Nummern 10 und 11 angefügt:
"10. die Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 1 bis 9 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind; die Beträge sind begrenzt durch die Höchstsätze in den Nummern 1 bis 9; 11. die Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Amts- und Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind."
2242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 18
§ 147 des Flurbereinigungsgesetzes wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4 fällt fort.
2. Absatz 5 wird Absatz 4.
§ 19
Die Bundesrechtsanwaltsordnung wird wie folgt geändert:
1. § 192 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "vierzig Deutsche Mark" durch die Worte "sechzig Deutsche Mark" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte "zwanzig Deutsche Mark" durch die Worte "dreißig Deutsche Mark" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Worte "zehn Deutsche Mark" durch die Worte "fünfzehn Deutsche Mark" ersetzt.
2. In § 193 Abs. 1 werden die Worte "fünf Deutsche Mark" durch die Worte "zehn Deutsche Mark" ersetzt.
§20
Die Patentanwaltsordnung wird wie folgt geändert:
1. § 145 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "vierzig Deutsche Mark" durch die Worte "sechzig Deutsche Mark" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte "zehn Deutsche Mark" durch die Worte "fünfzehn Deutsche Mark" ersetzt.
2. In § 146 Abs. 1 werden die Worte "fünf Deutsche Mark" durch die Worte "zehn Deutsche Mark" ersetzt.
§21
In § 118 Abs. 2 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1688) werden die Worte "vor Gerichten der Arbeits-, Sozial-und Finanzgerichtsbarkeit" durch die Worte "vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit" ersetzt.
§22
Die Verordnung über gerichtliche Schreibgebühren vom 5. Dezember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1836), geändert durch Verordnung vom 4. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 158), fällt fort.
§23
§ 26 der Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 285), zuletzt geändert durch das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2065), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 6 und Nummer 11 Buchstabe c wird das Wort "Schreibgebühren" jeweils durch das Wort "Schreibauslagen" ersetzt.
2. In Nummer 11 Buchstabe d werden die Worte "Schreib- und Postgebühren" durch die Worte "Schreibauslagen und Postgebühren" ersetzt.
§24
§ 11 Abs. 2 Satz 2 der Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 119 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), fällt fort.
§25
§ 16 des Gesetzes über Vollstreckungsschutz für die Binnenschiffahrt vom 24. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 289) fällt fort.
§26
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. § 104 der Verordnung Nr. 165 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone vom 15. September 1948 (Verordnungsblatt für die britische Zone S. 263),
2. alle bisherigen landesrechtlichen Vorschriften über Gebühren und Auslagen vor Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit für Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung, insbesondere
a) das badische Verwaltungsgebührengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. August 1923 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 283),
b) die württembergische Landesgebührenordnung vom 22. Dezember 1930 (Württembergisches Regierungsblatt S. 393),
c) Artikel 23, 24 des bayerischen Kostengesetzes vom 17. Dezember 1956 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1969 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 165),
d) § 28 c Abs. 1 und § 28 e des Berliner Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juni 1958 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 549) sowie § 8 Abs. 2 Satz 2 des Berliner Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. März 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 269),
e) die bremische Verwaltungsgerichtskostenord-nung in der Fassung vom 31. März 1960 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 34),
f) die hessische Verwaltungsgerichtskostenord-nung in der Fassung vom 25. August 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 267),
g) das rheinland-pfälzische Verwaltungsgerichts-kostengesetz vom 16. Juli 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz S. 111), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Landesgesetzes zur Errichtung eines Rechtspflegeministeriums vom 24. Februar 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975
2243
Land Rheinland-Pfalz S. 56), und das rheinland-pfälzische Landesgesetz zur Änderung des Kostenrechts der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 12. Februar 1959 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 85, berichtigt S. 108),
h) §§ 19, 23 Abs. 1 des saarländischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung Gesetz Nummer 719 vom 5. Juli 1960 (Amtsblatt des Saarlandes S. 558),
3. folgende auf Grund des § 38 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher erlassene Verordnungen über Wegegeld
a) die baden-württembergische Verordnung vom
25. Juli 1972 (Gesetzt)]. S. 425), geändert durch die Verordnung vom 25. Oktober 1974 (Ge-setzbl. S. 444),
b) die bayerische Verordnung vom 5. Dezember 1963 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 228), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. November 1973 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 668),
c) die berlinsche Verordnung vom 13. November 1957 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 1744), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. September 1973 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 1725),
d) die bremische Verordnung vom 2. Dezember 1957 (Gesetzbl. S. 158), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Mai 1971 (Gesetzbl. S. 142),
e) die hamburgische Verordnung vom 8. Dezember 1959 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 345b), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. März 1974 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 94),
f) die hessische Verordnung vom 1. Oktober 1957 (Gesetz- und Verordnungsbl. I S. 141), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
26. Mai 1971 (Gesetz- und Verordnungsbl. I S. 148),
g) die niedersächsische Verordnung vom 16. Oktober 1957 (Gesetz- und Verordnungsbl. Sb. I S. 492), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Dezember 1973 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 505),
h) die nordrhein-westfälische Verordnung vom 11. Oktober 1957 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 260), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. März 1973 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 217),
i) die rheinland-pfälzische Verordnung vom 17. Juli 1973 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 228),
k) die saarländische Verordnung vom 11. November 1958 (Amtsbl. S. 1437), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Dezember 1974 (Amtsbl. 1975, S. 18),
1) die schleswig-holsteinische Verordnung vom 5. Oktober 1957 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 129), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Juli 1973 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 289).
(2) Ferner tritt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Artikel 29 Abs. 2 des bayerischen Kostengesetzes vom 17. Dezember 1956 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1969 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 165) außer Kraft.
Artikel 5 Schluß- und Übergangsvorschriften
§1
Der nach Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 851) durch besonderes Gesetz zu bestimmende Zeitpunkt ist der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
§2
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden sind, werden die Gebühren und Auslagen nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über eine Berufung, eine Revision oder eine Beschwerde, wenn das Rechtsmittel nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegt worden ist.
(2) Werden in Angelegenheiten, auf die die Kostenordnung anzuwenden ist oder vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden war, Gebühren für ein Verfahren erhoben, so werden in dem gesamten Verfahren die Gebühren und Auslagen nach bisherigem Recht erhoben, wenn das Verfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden ist.
(3) In Strafsachen werden die Gebühren und Auslagen nach bisherigem Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden ist.
(4) Für die Gebühren der Rechtsanwälte gilt das bisherige Recht, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Auftrag erteilt oder der Rechtsanwalt als Armenanwalt oder nach § IIa des Arbeitsgerichtsgesetzes beigeordnet oder in einer Strafsache gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Dies gilt nicht im Verfahren über eine Berufung, eine Revision oder über eine Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendigende Entscheidung, wenn das Rechtsmittel nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegt worden ist. Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Auslagen des Rechtsanwalts gilt das bisherige Recht.
(5) Im übrigen gilt das bisherige Recht für Gebühren und Auslagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig geworden sind.
(6) Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet, zugestellt oder formlos mitgeteilt sind, richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.
2244
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§3
Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder abgeänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an
ihre Stelle.
§4
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, das Gerichtskostengesetz in der sich aus Artikel 1 ergebenden Fassung mit neuem Datum und neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen sowie Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen,
Dieses Gesetz gilt nach. Maßgabe des § 13 Abs. i des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes,
Dieses Kraft.
§ 6 Gesetz tritt am 15. September 1975
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. August 1975
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Kübel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apei
Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel
Der Bundesminister der Finanzen Hans Apel