Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1976  Nr. 151 vom 30.12.1976  - Seite 3845 bis 3870 - Sozialgesetzbuch (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -

Sozialgesetzbuch (SGB) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – Bundesgesetzblatt 3845 Teill Z1997 A 1976 Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1976 Nr.151 Tag. Inhalt Seite 23. 12. 76 Sozialgesetzbuch (SGB) — Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung — ....... 3845 820-1, 821-1, 822-1, 8251-1, 8252-1, 827-7, 827-8, 826-3, 810-1, 311-4, 450-2, 330-1, 2032-11-2, 2032-1, 827-6, »26-3-2, 826-21 28. 12.76 Gesetz zur Weiterentwicklung des Kassenarztrechts (Krankenversicherungs-Weiterent- wicklungsgesetz — KVWG) .......................................................... 3871 820-1, 822-1, 8252-1, 810-1, 8230-11 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften................................... 3878 Sozialgesetzbuch (SGB) — Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung Vom 23. Dezember 1976 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Viertes Buch (IV) Sozialversicherung Erstes Kapitel Gemeinsame Vorschriften Erster Abschnitt Grundsätze und Begriffsbestimmungen Erster Titel Geltungsbereich und Umfang der Versicherung §1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte (Versicherungszweige). (2) Die Arbeitslosenversicherung ist in den Vorschriften über die Arbeitsförderung (Drittes Buch) geregelt. §2 Versicherter Personenkreis (1) Die Sozialversicherung umfaßt Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind. (2) In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert 1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, 2. Behinderte, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt werden, 3. Landwirte, 4. Hausgewerbetreibende, 5. in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege selbständig tätige Personen, die in ihrem Betrieb keine Angestellten beschäftigen, 6. Hebammen mit Niederlassungserlaubnis, 7. Artisten. (3) Besteht die Besatzung eines Seeschiffes, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, ganz oder teilweise aus Seeleuten, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, werden diese auf Antrag des Reeders bei der See-Berufsgenossenschaft und der Seekasse nach den Vor- 3846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Schriften dieses Buches versichert. Voraussetzung >1 !.) (!i Rei d< f (!k ! inlxviehunq in die Bei-tj ftp pfii( Mi rin( li (lein Aiixilsfoiderungsgesetz l-coiitragl, das ^eesc hifj dei ! MiluJIveibütung und ^< lutlssichi" heilsubei waclumq du ich die See-Berufs-tjenownsc nafi unlei^telll ha! und dei Staat, dessen I tcitjgi (ics Sics(fnH fuhiI, der VeiSicherung nicht v uk ispnr hl. Dei Reedei heil einen Bevollmächtigte r im G< lluncjsbc tcm h dev-s (Gesetzbuchs zu bestellen, dei die Pflichten des Arbeitgebers hat. t i r die Veihindlu hkciien gegenüber den Versiche-i nujsiicHjtj n haften der Reeder und der Bevoll-i.id( I iiqie als Gesamtschuldner; sie haben auf Verla: nen enKptec hende Sic Ihm heil zu leisten. i\) Die Veisichei ung weiieroi Personengruppen ".n eri/eh.eu Veisu hei unqs/weiqon et gibt sich aus de li !ui sk geilendem bcsoncleien Vorsr brüten. §3 Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten, 1. soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind, 2. soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben. §4 Ausstrahlung (1) Soweit die Vorschriften über die Versiehe-rungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäfti-gungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt, werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt ist. (2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die auf ein Seeschiff entsandt werden, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen und der Unfallverhütung und Schiffssicherheitsüberwachung durch die See-Berufsgenossenschaft nicht unterliegt. Die Satzung der See-Berufsgenossenschaft muß Ausnahmeregelungen enthalten. (3) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. §5 Einstrahlung (1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie nicht für Personen, die im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in diesen Geltungsbe- reich entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt ist. (2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend. §6 Vorbehalt abweichender Regelungen Regelungen in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige und Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts, die von den §§ 3 bis 5 abweichen, bleiben unberührt. Zweiter Titel Beschäftigung und selbständige Tätigkeit §7 Beschäftigung (1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, dnsbesondere in einem Arbeitsverhältnis. (2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. §8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit (1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18), bei höherem Arbeitsentgelt ein Fünftel des Gesamteinkommens nicht übersteigt, 2. die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens drei Monate oder fünfundsiebzig Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, daß die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt die in Nummer 1 genannten Grenzen übersteigt. (2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. §9 Beschäftigungsort (1) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. (2) Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem eine feste Arbeitsstätte errichtet ist, wenn Personen 1. von ihr aus mit einzelnen Arbeiten außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden oder Nr. 151 —Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976 3847 2. außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden und diese Arbeitsstätte sowie der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, im Bezirk desselben Versicherungsamts liegen. (3) Sind Personen bei einem Arbeitgeber an mehreren festen Arbeitsstätten beschäftigt, gilt als Beschäftigungsort die Arbeitsstätte, in der sie überwiegend beschäftigt sind. (4) Erstreckt sich eine feste Arbeitsstätte über den Bezirk mehrerer Gemeinden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem die Arbeitsstätte ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt hat. (5) Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die Beschäftigung an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb seinen Sitz hat. Leitet eine Außenstelle des Betriebs die Arbeiten unmittelbar, ist der Sitz der Außenstelle maßgebend. Ist nach den Sätzen 1 und 2 ein Beschäftigungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem die Beschäftigung erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs ausgeübt wird. (6) In den Fällen der Ausstrahlung gilt der bisherige Beschäftigungsort als fortbestehend. Ist ein solcher nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb, von dem der Beschäftigte entsandt wird, seinen Sitz hat. §10 Beschäftigungsort für besondere Personengruppen (1) Für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leisten, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Träger des freiwilligen sozialen Jahres seinen Sitz hat. (2) Für Entwicklungshelfer gilt als Beschäftigungsort der Sitz des Trägers des Entwicklungsdienstes. (3) Für Seeleute gilt als Beschäftigungsort der Heimathafen des Seeschiffes. Ist ein Heimathafen im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort Hamburg. §11 Täügkeitsort (1) Die Vorschriften über den Beschäftigungsort gelten für selbständige Tätigkeiten entsprechend, soweit sich nicht aus Absatz 2 Abweichendes ergibt. (2) Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die selbständige Tätigkeit an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als Tätigkeitsort der Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts. § 12 Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter und Zwischenmeister (1) Hausgewerbetreibende sind selbständig Tätige, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützi- gen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewerblich arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig sind. (2) Heimarbeiter sind sonstige Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen; sie gelten als Beschäftigte. (3) Als Arbeitgeber der Hausgewerbetreibenden oder Heimarbeiter gilt, wer die Arbeit unmittelbar an sie vergibt, als Auftraggeber der, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung sie arbeiten. (4) Zwischenmeister ist, wer, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm übertragene Arbeit an Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter weitergibt. (5) Als Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter oder Zwischenmeister gelten auch die nach § 1 Abs. 2 Buchstaben a, c und d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen. §13 Seeleute und deutsche Seeschiffe (1) Seeleute sind Kapitäne und Besatzungsmitglieder von Seeschiffen sowie sonstige Arbeitnehmer, die an Bord von Seeschiffen während der Reise im Rahmen des Schiffsbetriebs beschäftigt sind, mit Ausnahme der Lotsen. (2) Als deutsche Seeschiffe gelten alle zur Seefahrt bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. Dritter Titel Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen §14 Arbeitsentgelt (1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. (2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeltsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und seines Beitrages zur Bundesanstalt für Arbeit. §15 Arbeitseinkommen Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Bei der Ermittlung des Gewinns sind steuerliche Vergünstigungen unberücksichtigt zu lassen und Veräußerungsgewinne abzuziehen. 3848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I § 16 Gesamteinkommen Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfaßt insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen. § 17 Verordnungsermächtigung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung, insbesondere zur Vereinfachung des Beitragseinzugs, zu bestimmen, 1. daß einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, ganz oder teilweise nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, 2. wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind, 3. den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im voraus für jedes Kalenderjahr. Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. § 18 Bezugsgröße Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das durchschnittliche Arbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ohne Auszubildende im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch sechshundert teilbaren Betrag. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt die Bezugsgröße alljährlich bekannt. Zweiter Abschnitt Leistungen und Beiträge Erster Titel Leistungen §19 Die für alle Versicherungszweige gemeinsamen Grundsätze des Leistungsrechts ergeben sich aus den §§ 38 bis 59 des Ersten Buches. Zweiter Titel Beiträge §20 Aufbringung der Mittel Die Mittel der Sozialversicherung werden nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die ein- zelnen Versicherungszweige durch Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter, durch staatliche Zuschüsse und durch sonstige Einnahmen aufgebracht. §21 Bemessung der Beiträge Die Versicherungsträger haben die Beiträge, soweit diese von ihnen festzusetzen sind, so zu bemessen, daß die Beiträge zusammen mit den anderen Einnahmen 1. die gesetzlich vorgeschriebenen und zugelassenen Ausgaben des Versicherungsträgers decken und 2. sicherstellen, daß die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Betriebsmittel und Rücklagen bereitgehalten werden können. §22 Entstehen der Beitragsansprüche Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. §23 Fälligkeit (1) Laufende Beiträge, die geschuldet werden und nach dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu bemessen sind, werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Wird das Arbeitsentgelt betriebsüblich erst nach dem Zehnten des Monats abgerechnet, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, sind nach Satz 1 Beiträge in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld zu entrichten; ein verbleibender Restbetrag wird eine Woche nach dem betriebsüblichen Abrechnungstermin fällig. (2) Sonstige laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden am Fünfzehnten des Monats fällig, für den sie zu entrichten sind. (3) Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekanntgegeben worden ist; entsprechendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt. (4) Besondere Vorschriften für einzelne Versicherungszweige, die von den Absätzen 1 bis 3 abweichen oder abweichende Bestimmungen zulassen, bleiben unberührt. §24 Säumniszuschlag (1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige eine Woche nach Fälligkeit noch nicht entrichtet hat, kann der Versicherungs- Nr. 151 —Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976 3849 träger, der die Beiträge einzuziehen hat, einen einmaligen Säumniszuschlag bis zur Höhe von zwei vom Hundert der rückständigen Beträge erheben. (2) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die länger als drei Monate fällig sind, kann der Versicherungsträger, der die Beiträge einzuziehen hat, für jeden angefangenen Monat einen Säumniszuschlag in Höhe von eins vom Hundert der rückständigen Beträge erheben; ein Säumniszuschlag nach Absatz 1 kann angerechnet werden. (3) Für die Berechnung des Säumniszuschlags sind die fälligen Beiträge und Beitragsvorschüsse auf zehn Deutsche Mark nach unten zu runden. §25 Verjährung (1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. (2) Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sänngemäß. Die Verjährung wird auch durch schriftliche Zahlungsaufforderung des Versicherungsträgers unterbrochen. §26 Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge (1) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, daß der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten. (2) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch. §27 Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs (1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle Deutsche-Mark-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen. (2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Ver- sicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung. (3) Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Erstattung und durch Erhebung eines Widerspruchs unterbrochen. Diese Unterbrechungen enden jeweils mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag und den Widerspruch. §28 Verrechnung des Erstattungsanspruchs Der für die Erstattung zuständige Leistungsträger kann 1. mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit dem ihm obliegenden Erstattungsbetrag, 2. mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht entrichteten Beiträge mit künftigen Beitragsansprüchen verrechnen. Dritter Abschnitt Träger der Sozialversicherung Erster Titel Verfassung §29 Rechtsstellung (1) Die Träger der Sozialversicherung (Versicherungsträger) sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. (2) Die Selbstverwaltung wird, soweit § 44 nichts Abweichendes bestimmt, durch die Versicherten und die Arbeitgeber ausgeübt. (3) Die Versicherungsträger erfüllen im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden Rechts ihre Aufgaben in eigener Verantwortung. (4) Die besonderen Vorschriften über die Eigen-unfallversicherungsträger bleiben unberührt. §30 Eigene und übertragene Aufgaben (1) Die Versicherungsträger dürfen nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen und ihre Mittel nur für diese Aufgaben sowie die Verwaltungskosten verwenden. (2) Den Versicherungsträgern dürfen Aufgaben anderer Versicherungsträger und Träger öffentlicher Verwaltung nur auf Grund eines Gesetzes übertragen werden; dadurch entstehende Kosten sind ihnen zu erstatten. Verwaltungsvereinbarungen der Versicherungsträger zur Durchführung ihrer Aufgaben bleiben unberührt. 3850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I §31 Organe (1) Bei jedem Versicherungsträger werden als Selbstverwaltungsorgane eine Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet. Jeder Versicherungsträger hat einen Geschäftsführer, der dem Vorstand mit beratender Stimme angehört. (2) Die Vertreterversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer nehmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Aufgäben des Versicherungsträgers wahr. (3) Die vertretungsberechtigten Organe des Versicherungsträgers haben die Eigenschaft einer Behörde. Sie führen das Dienstsiegel des Versicherungsträgers. (4) Die Sektionen, die Bezirksverwaltungen und die Landesgeschäftsstellen der Versicherungsträger können Selbstverwaltungsorgane bilden. Die Satzung grenzt die Aufgaben und die Befugnisse dieser Organe gegenüber den Aufgaben und Befugnissen der Organe der Hauptverwaltung ab. (5) Soweit die Unfallversicherung durch Ausführungsbehörden durchgeführt wird, sind entsprechende Selbstverwaltungsorgane nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu bilden. § 32 Gemeinsame Organe (1) Organe der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der landwirtschaftlichen Alterskassen sind die Organe der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, bei denen sie errichtet sind. (2) Die Satzungen der See-Berufsgenossenschaft und der Seekasse können vorsehen, daß für beide Versicherungsträger ein gemeinsamer Geschäftsführer und Stellvertreter gewählt wird, und das Nähere hierzu bestimmen. §33 Vertreterversammlung (1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht des Versicherungsträgers sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen. (2) Die Vertreterversammlung vertritt den Versicherungsträger gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern. Sie kann in der Satzung oder im Einzelfall bestimmen, daß das Vertretungsrecht gemeinsam durch die Vorsitzenden der Vertreter-Versammlung ausgeübt wird. §34 Satzung (1) Jeder Versicherungsträger gibt sich eine Satzung. Sie bedarf der Genehmigung der nach den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige zuständigen Behörde. (2) Die Satzung und sonstiges autonomes Recht sind öffentlich bekanntzumachen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Art der Bekanntmachung wird durch die Satzung geregelt. §35 Vorstand (1) Der Vorstand verwaltet den Versicherungsträger und vertritt, ihn gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann bestimmt werden, daß auch einzelne Mitglieder des Vorstandes den Versicherungsträger vertreten können. (2) Der Vorstand erläßt Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen. §36 Geschäftsführer (1) Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen, und vertritt den Versicherungsträger insoweit gerichtlich und außergerichtlich. (2) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Vertreterversammlung gewählt; § 59 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Bei Betriebskrankenkassen bleibt § 362 der Reichsversicherungsordnung unberührt; die Bestellung des Geschäftsführers und seines Stellvertreters bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter im Vorstand und in der Vertreterversammlung. Stimmen Vorstand oder Vertreterversammlung nicht zu und bestellt der Arbeitgeber keinen anderen Geschäftsführer oder Stellvertreter des Geschäftsführers, der die Zustimmung findet, werden die Aufgaben des Geschäftsführers oder, soweit erforderlich, des Stellvertreters des Geschäftsführers auf Kosten der Betriebskrankenkasse durch die Aufsichtsbehörde oder durch Beauftragte der Aufsichtsbehörde einstweilen wahrgenommen. (3) Bei den Ausführungsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden, bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt und den besonderen Trägern der Unfällversicherung für die Feuerwehren bestimmt die zuständige oberste Verwaltungsbehörde das Nähere über die Führung der Geschäfte. Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Satz 2 gilt nicht in den Fällen, in denen eine Gemeinde oder ein Gemeindeunfallversicherungsverband als Ausführungsbehörde bestimmt ist. (4) Bei Versicherungsträgern mit mehr als eineinhalb Millionen Versicherten kann die Satzung bestimmen, daß die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes eine aus drei Personen beste- Nr, 151 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976 3851 hen.de Geschäftsführung und aus deren Mitte einen Vorsitzenden wählt. Das gleiche gilt bei Versicherungsträgern, die für mehrere Versicherungszweige zuständig sind. Die Vorschriften über den Geschäftsführer gelten für die Geschäftsführung entsprechend. Die Mitglieder der Geschäftsführung vertreten sich gegenseitig. Die Satzung kann bestimmen, daß auch einzelne Mitglieder der Geschäftsführung den Versicherungsträger vertreten können. §37 Verhinderung von Organen (1) Solange und soweit die Wahl zu Selbstverwaltungsorganen nicht zustande kommt oder Selbstverwaltungsorgane sich weigern, ihre Geschäfte zu führen, werden sie auf Kosten des Versicherungsträgers durch die Aufsichtsbehörde selbst oder durch Beauftragte geführt. Die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane zu berufen, wenn eine Wahl nicht zustande kommt, bleibt unberührt. (2) Sind der Geschäftsführer und sein Stellvertreter oder ein Mitglied der Geschäftsführung für längere Zeit an der Ausübung ihres Amtes verhindert oder ist ihr Amt längere Zeit unbesetzt, kann der Vorstand einen leitenden Beschäftigten des Versicherungsträgers mit der vorübergehenden Wahrnehmung dieses Amtes beauftragen; bei einer Geschäftsführung erstreckt sich die Wahrnehmung des Amtes nicht auf den Vorsitz. Die Beauftragung ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. § 38 Beanstandung von Rechtsverstößen (1) Verstößt der Beschluß eines Selbstverwaltungsorgans gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht, hat der Vorsitzende des Vorstandes den Beschluß schriftlich und mit Begründung zu beanstanden und dabei eine angemessene Frist zur erneuten Beschlußfassung zu setzen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. (2) Verbleibt das Selbstverwaltungsorgan bei seinem Beschluß, hat der Vorsitzende des Vorstandes die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Die aufschiebende Wirkung bleibt bis zu einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Unterrichtung, bestehen. §39 Versichertenälteste und Vertrauensmänner (1) Bei den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten wählt die Vertreterversammlung Versichertenälteste. Bei der Bundesknappschaft wählen die Versicherten Versichertenälteste der Arbeiter und Versichertenälteste der Angestellten. (2) Die Satzung kann bestimmen, daß i. bei den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten die Wahl von Versichertenältesten unterbleibt, 2. auch bei anderen Versicherungsträgern die Vertreterversammlung Versichertenälteste wählt, 3. die Vertreterversammlung Vertrauensmänner der Arbeitgeber und bei den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenössenschaft, Vertrauensmänner der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte wählt, (3) Die Versichertenältesten haben insbesondere die Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung des Versicherungsträgers mit den Versicherten und den Leistungsberechtigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen. Die Satzung bestimmt das Nähere. §40 Ehrenämter (1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie die Versichertenältesten und die Vertrauensmänner üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten oder andere ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds. Satz 2 gilt für Stellvertreter von Versichertenältesten und Vertrauensmännern entsprechend. (2) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung eines Ehrenamtes behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung eines solchen Amtes benachteiligt werden. §41 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen (1) Der Versicherungsträger erstattet den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten und den Vertrauensmännern ihre baren Auslagen; er kann hierfür feste Sätze vorsehen. Die Auslagen des Vorsitzenden und der stellvertretenden. Vorsitzenden eines Selbstverwaltungsorgans für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzung können mit einem Pauschbetrag abgegolten werden. (2) Der Versicherungsträger ersetzt den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten und den Vertrauensmännern den tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienst und erstattet ihnen die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beiträge nach § 1385 Abs. 4 Buchstabe f der Reichsversicherungsordnung, § 112 Abs. 4 Buchstabe g des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 130 Abs. 6 Buchstabe d des Reichsknappschaftsgesetzes. Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit höchstens ein Fünfundsiebzigstel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18). Wird durch schriftliche Erklärung des Berechtigten glaubhaft gemacht, daß ein Verdienstausfall entstanden ist, läßt sich dessen Höhe jedoch nicht nachweisen, ist für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit ein Drittel des in Satz 2 genannten Höchstbetrages zu ersetzen. Der Verdienstausfall wird je Kalendertag für höchstens zehn Stunden geleistet; die letzte angefangene Stunde ist voll zu rechnen. 3852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I (3) Den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane kann für jeden Kalendertag einer Sitzung ein Pauschbetrag für Zeitaufwand geleistet werden; die Höhe des Pauschbetrages soll unter Beachtung des § 40 Abs. 1 Satz 1 in einem angemessenen Verhältnis zu dem regelmäßig außerhalb der Arbeitszeit erforderlichen Zeitaufwand, insbesondere für die Vorbereitung der Sitzungen, stehen. Ein Pauschbetrag für Zeitaufwand kann für die Tätigkeit außerhalb von Sitzungen den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten und den Vertrauensmännern, bei außergewöhnlicher Inanspruchnahme auch anderen Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane geleistet werden. (4) Die Vertreterversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die festen Sätze und die Pauschbeträge nach den Absätzen 1 und 3. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. §42 Haftung (1) Die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane richtet sich bei Verletzung einer ihnen einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 34 des Grundgesetzes. (2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane haften für den Schaden, der dem Versicherungsträger aus einer schuldhaften Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten entsteht. Bei Verletzung einer ihnen einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht ist die Haftung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen beschränkt. (3) Auf Ersatz des Schadens aus einer Pflichtverletzung kann der Versicherungsträger nicht im voraus, auf einen entstandenen Schadensersatzanspruch nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten. Die Satzung kann den Abschluß einer Haftpflichtversicherung vorsehen. (4) Für Versichertenälteste und Vertrauensmänner gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Zweiter Titel Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten und Vertrauensmänner §43 Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane (1) Die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane wird durch die Satzung entsprechend der Größe des Versicherungsträgers bestimmt und kann nur für die folgende Wahlperiode geändert werden. Die Vertreterversammlung hat höchstens sechzig Mitglieder. Die Versicherten dürfen in der Vertreterversammlung einer Betriebskrankenkasse mit höchstens dreißig Mitgliedern vertreten sein. § 292 der Reichsversicherungsordnung bleibt unberührt. (2) Ein Mitglied, das verhindert ist, wird durch einen Stellvertreter vertreten. Stellvertreter sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung. Für Mitglieder des Vorstandes können in der Vorschlagsliste ein erster und ein zweiter Stellvertreter benannt werden. (3) Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter können nicht gleichzeitig bei demselben Versicherungsträger Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertreter sein. Eine Mitgliedschaft in den Selbstverwaltungsorganen mehrerer Krankenversdcherungsträger ist ausgeschlossen. §44 Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgäne (1) Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zusammen 1. je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber, soweit in den Nummern 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist, 2. bei den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Beruf sgenossenschaft, je zu einem Drittel aus Vertretern der versicherten Arbeitnehmer (Versicherten), der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber, 3. bei der Bundesknappschaft zu zwei Dritteln aus Vertretern der Versicherten und zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitgeber, 4. bei den Ersatzkassen aus Vertretern der Versicherten. (2) Bei den Betriebskrankenkassen und der Bundesbahn-Versicherungsanstalt gehören den Selbstverwaltungsorganen außer den Vertretern der Versicherten der Arbeitgeber oder sein Vertreter an. Er hat die gleiche Zahl der Stimmen wie die Vertreter der Versicherten; bei einer Abstimmung kann er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den anwesenden Vertretern der Versicherten zustehen. (3) In den Selbstverwaltungsorganen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften wirken in Angelegenheiten der Krankenversicherung der Landwirte und der Altershilfe für Landwirte die Vertreter der Selbständigen, die in der betreffenden Versicherung nicht versichert sind und die nicht zu den in § 51 Abs. 4 genannten Beauftragten gehören, sowie die Vertreter der Arbeitnehmer nicht mit. An die Stelle der nicht mitwirkenden Vertreter der Selbständigen treten die Stellvertreter, die in der betreffenden Versicherung versichert sind; sind solche Stellvertreter nicht in genügender Zahl vorhanden, ist die Liste der Stellvertreter nach § 60 zu ergänzen. §45 Sozialversicherungswahlen (1) Die Wahlen sind entweder allgemeine Wahlen oder Wahlen in besonderen Fällen. Allgemeine Wahlen sind die im gesamten Wahlgebiet regelmäßig und einheitlich stattfindenden Wahlen. Nr. 151 —Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976 3853 Wahlen in besonderen Fällen sind Wahlen zu den Organen neuerrichteter Versicherungsträger und Wahlen, die erforderlich werden, weil eine Wahl für ungültig erklärt worden ist (Wiederholungswahlen). (2) Die Wahlen sind frei und geheim; es gelten die Grundsätze der Verhältnäswahl. Das Wahlergebnis wird nach dem Höchstzahlverfahren dHondt ermittelt. Dabei werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. §46 Wahl der Vertreterversammlung (1) Die Versicherten und die Arbeitgeber wählen die Vertreter ihrer Gruppen in die Vertreterversammlung getrennt auf Grund von Vorschlagslisten; das gleiche gilt in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, für die Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte. (2) Bei der Bundesknappschaft wählen die Versichertenältesten der Arbeiter und die Versichertenältesten der Angestellten je für sich getrennt die Vertreter der Versicherten in die Vertreterversammlung. In der Vertreterversammlung der Bundesknappschaft müssen mindestens zwei Drittel der Vertreter der Versicherten Versichertenälteste sein. Ein Fünftel der Vertreter der Versicherten muß Vertreter der Angestellten sein. Läßt sich die Zahl der Vertreter der Versicherten nicht durch fünf teilen, ist die Zahl der Vertreter der Angestellten nach unten abzurunden. (3) Wird aus einer Gruppe nur eine Vorschlagsliste zugelassen oder werden auf mehreren Vorschlagslisten insgesamt nicht mehr Bewerber benannt, als Mitglieder zu wählen sind, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt. (4) Ist eine Wahl zur Vertreterversammlung nicht zustande gekommen oder ist nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern gewählt oder kein Stellvertreter benannt worden, zeigt der Vorstand dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich an. Diese beruft die Mitglieder und die Stellvertreter aus der Zahl der Wählbaren. Bei neuerrichteten Versicherungsträgern trifft die Anzeigepflicht den Wahlausschuß. § 47 Gruppenzugehörigkeit (1) Zur Gruppe der Versicherten gehören 1. bei den Trägern der Krankenversicherung die Mitglieder; 2. bei den Trägern der Unfallversicherung die versicherten Personen und die Rentenbezieher, die der Gruppe der Versicherten unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben; 3. bei den Trägern der Rentenversicherung diejenigen versicherten Personen, die eine Versicherungsnummer erhalten oder beantragt haben, und die Rentenbezieher. (2) Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören 1. die Personen, die regelmäßig mindestens einen beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen; dies gilt nicht für Personen, die bei demselben Versicherungsträger zur Gruppe der Versicherten gehören und nur einen Arbeitnehmer im Haushalt beschäftigen; 2. bei den Trägern der Unfallversicherung auch die versicherten Selbständigen und ihre versicherten Ehegatten, soweit Absatz 3 nichts Abweichendes bestimmt, und die Rentenbezieher, die der Gruppe der Arbeitgeber unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben; 3. bei den besonderen Trägern der Unfallversicherung für die Feuerwehren auch die Gemeinden und die Gemeindeverbände, (3) Zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehören bei den Trägern der landwirtschaftlichen, Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, 1. die versicherten Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und ihre versicherten Ehegatten; dies gilt nicht für Personen, die in den letzten zwölf Monaten sechsundzwanzig Wochen als Arbeitnehmer in der Land- oder Forstwirtschaft unfallversichert waren; 2. die Rentenbezieher, die der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben. (4) Wer gleichzeitig die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu den Gruppen der Versicherten und der Arbeitgeber oder der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte desselben Versicherungsträgers erfüllt, gilt nur als zur Gruppe der Arbeitgeber oder der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehörig. (5) Rentenbezieher im Sinne der Vorschriften über die Selbstverwaltung ist, wer eine Rente aus eigener Versicherung bezieht. §48 Vorschlagslisten (1) Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben 1. Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) , 2. Vereinigungen von Arbeitgebern, 3. für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft und für die Gruppe der Versicherten bei den besonderen Trägern der Unfallversicherung für die Feuerwehren Landes-feuerwehrverbände, 4. Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber (freie Listen). 3854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I (2) Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit bis zu 150 Versicherten von 5 Personen, 151 bis 1 000 Versicherten von 10 Personen, 1 001 bis 5 000 Versicherten von 15 Personen, 5 001 bis 10 000 Versicherten von 20 Personen, 10 001 bis 50 000 Versicherten von 30 Personen, 50 001 bis 100 000 Versicherten von 100 Personen, 100 001 bis 500 000 Versicherten von 250 Personen, 500 001 bis 1 000 000 Versicherten von 500 Personen, 1 000 001 bis 3 000 000 Versicherten von 1 000 Personen, mehr als 3 000 000 Versicherten von 2 000 Personen unterzeichnet sein. (3) Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste nach Absatz 2 sind Personen, die am Tage der Wahlankündigung die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Abs. 1 Satz 2 erfüllen. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für die Vorschlagslisten der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Vereinigungen, wenn sie seit der letzten Wahl nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind. (5) Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen Absatz 4 entsprechend. Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen zusammen über die den Mindestzahlen entsprechende Stimmenzahl (§ 49 Abs. 2) verfügen. (6) Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ 51 Abs. 4 Satz 1) enthalten. Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, daß erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört. (7) Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste und eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten sind zulässig. Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste. §49 Stimmenzahl (1) Jeder Versicherte hat eine Stimme. (2) Das Stimmrecht eines Wahlberechtigten, der zur Gruppe der Arbeitgeber gehört, bemißt sich nach der Zahl der am Stichtag für das Wahlrecht (§ 50 Abs. 1) bei ihm beschäftigten, beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen und wahlberechtigten Personen. Er hat bei 0 bis 20 Versicherten eine Stimme, 21 bis 50 Versicherten zwei Stimmen, 51 bis 100 Versicherten drei Stimmen und je weiteren 1 bis 100 Versicherten eine weitere Stimme bis zur Höchstzahl von zwanzig Stimmen. Für das Stimmrecht des Arbeitgebers bei einer Landesversicherungsanstalt ist unerheblich, bei welcher Landesversicherungsanstalt die Versicherten wahlberechtigt sind. (3) Bei den Gemeindeunfallversicherungsverbänden und den besonderen Trägern der Unfallversicherung für die Feuerwehren haben Gemeinden eine Stimme je angefangene 1 000 Einwohner, Landkreise eine Stimme je angefangene 10 000 Einwohner, Bezirksverbände eine Stimme je angefangene 100 000 Einwohner. Hierbei ist die letzte vor dem Stichtag für das Wahlrecht (§ 50 Abs. 1) von der für die Statistik zuständigen Landesbehörde veröffentlichte und fortgeschriebene Einwohnerzahl zugrunde zu legen. (4) Die Satzung kann für Abstufung und Höchstzahl der Stimmen von den Absätzen 2 und 3 Abweichendes bestimmen. §50 Wahlrecht (1) Wahlberechtigt ist, wer am 2. Januar des Wahljahres (Stichtag für das Wahlrecht) 1. bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen, 2. das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, 3. eine Wohnung im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder regelmäßig dort beschäftigt oder tätig ist. In der Rentenversicherung ist ein Versicherter bei dem Träger wahlberechtigt, der sein Versicherungskonto führt, ein Rentenbezieher bei dem Träger, der die Rente leistet. (2) Wahlberechtigt ist nicht, wer 1. entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht, 2. wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist oder 3. auf Grund Richterspruchs nicht das Recht besitzt, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen. (3) Die Satzung kann bestimmen, daß nicht wahlberechtigt ist, wer am Stichtag für das Wahlrecht fällige Beiträge nicht bezahlt hat. Nr. 151 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976 3855 (4) Anstelle eines nach den Absätzen 1 und 2 nicht wahlberechtigten Arbeitgebers kann sein gesetzlicher Vertreter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, ein Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter das Wahlrecht ausüben; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. §51 Wählbarkeit (1) Wählbar ist, wer am Tag der Wahlankündigung (Stichtag für die Wählbarkeit) 1. bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen, 2. das Alter erreicht hat, mit dem nach § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Volljährigkeit eintritt, 3. das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt, 4. eine Wohnung in dem Bezirk des Versicherungsträgers oder in einem nicht weiter als einhundert Kilometer von dessen Grenze entfernten Ort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder in dem Bezirk des Versicherungsträgers regelmäßig beschäftigt oder tätig ist. In der Rentenversicherung gilt § 50 Abs. 1 Satz 2 entsprechend; wer bei einer hiernach zuständigen Landesversicherungsanstalt nach Satz 1 Nr. 4 nicht wählbar ist, ist wählbar bei der Landesversicherungsanstalt, in deren Zuständigkeitsbereich er seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 Nr. 2 und 4 gilt auch in den Fällen der Absätze 2 bis 5, Satz 1 Nr. 3 auch in den Fällen der Absätze 2, 4 und 5. (2) Wählbar als Vertreter der Arbeitgeber ist auch ein gesetzlicher Vertreter, Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter eines Arbeitgebers. (3) Wählbar als Versichertenältester ist, wer versichert oder Rentenbezieher ist und seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Versichertenältestenbezirk hat. (4) Wählbar sind auch andere Personen, wenn sie als Vertreter der Versicherten von den Gewerkschaften oder den sonstigen Arbeitnehmervereinigungen, als Vertreter der Arbeitgeber von den Vereinigungen von Arbeitgebern vorgeschlagen werden (Beauftragte). Von der Gesamtzahl der Mitglieder einer Gruppe in einem Selbstverwaltungsorgan darf nicht mehr als ein Drittel zu den Beauftragten gehören; jedem Selbstverwaltungsorgan kann jedoch ein Beauftragter je Gruppe angehören. Eine Abweichung von Satz 2, die sich infolge der Vertretung eines Organmitglieds ergibt, ist zulässig. (5) Bei der See-Berufsgenossenschaft und der Seekasse sind als Vertreter der Versicherten auch Personen wählbar, die mindestens fünf Jahre lang als Seeleute bei der See-Berufsgenossenschaft oder der Seekasse versichert waren, noch in näherer Beziehung zur Seefahrt stehen und nicht Unternehmer sind. (6) Wählbar ist nicht, wer 1. nach § 50 Abs. 2 nicht wahlberechtigt ist, 2. auf Grund Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, 3. auf Grund gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist, 4. seit den letzten Wahlen wegen grober Verletzung seiner Pflichten nach § 59 Abs. 3 seines Amtes enthoben worden ist, 5. a) als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bei dem Versicherungsträger, b) als leitender Beamter oder Angestellter bei einer Behörde, die Aufsichtsrechte gegenüber dem Versicherungsträger hat, oder c) als anderer Beamter oder Angestellter bei einer solchen Behörde im Fachgebiet Sozialversicherung beschäftigt ist, 6. a) regelmäßig für den Versicherungsträger oder im Rahmen eines mit ihm abgeschlossenen Vertrages freiberuflich oder b) in Geschäftsstellen der Bundesknappschaft in knappschaftlich versicherten Betrieben tätig ist. (7) Die Satzung kann bestimmen, daß nicht wählbar ist, wer am Tage der Wahlankündigung fällige Beiträge nicht bezahlt hat. (8) Als Versichertenältester ist nicht wählbar, wer zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassen ist. (9) Der Stichtag für die Wählbarkeit nach Absatz 1 gilt bis zum Erwerb der Mitgliedschaft in dem Selbstverwaltungsorgan. §52 Wahl des Vorstandes (1) Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber in der Vertreterversammlung wählen auf Grund von Vorschlagslisten getrennt die Vertreter ihrer Gruppe in den Vorstand; das gleiche gilt in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, für die Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte. (2) Die Vorschlagslisten müssen von zwei Mitgliedern der Gruppe der Vertreterversammlung, für die sie gelten sollen, unterzeichnet sein. (3) § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 und 2, § 48 Abs. 7 und § 51 gelten entsprechend. §53 Wahlorgane (1) Zur Durchführung der Wahlen werden als Wahlorgane Wahlbeauftragte, Wahlausschüsse und Wahlleitungen bestellt. Die Mitglieder der Wahlorgane und die Personen, die bei der Ermittlung des Wahlergebnisses zugezogen werden (Wahlhelfer), üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 3856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I (2) Der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, die Landeswahlbeauftragten und ihre Stellvertreter von den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder bestellt. Dem Bundeswahlbeauftragten obliegen die allgemeinen Aufgaben und die Durchführung der Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der bundesunmittelbaren Versicherungsträger, den Landeswahlbeauftragten die Durchführung der Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der landesunmittelbaren Versicherungsträger. (3) Der Bundeswahlbeauftragte kann für einzelne Zweige der Versicherung Richtlinien erlassen, um sicherzustellen, daß die Wahlen einheitlich durchgeführt werden. (4) Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter sind berechtigt, sich an Ort und Stelle davon zu überzeugen, daß die Wahlräume den Vorschriften der Wahlordnung entsprechend eingerichtet sind und daß bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses den Vorschriften dieses Gesetzes und der Wahlordnung entsprechend verfahren wird. §54 Durchführung der Wahl (1) Die Wahlberechtigten wählen durch Stimmabgabe in einem Wahlraum oder durch briefliche Stimmabgabe. (2) Wahlräume sind in der Regel einzurichten für Beschäftigte in Betrieben, in denen wenigstens einhundert Beschäftigte bei einem Versicherungsträger versichert sind, bei dem eine Wahlhandlung stattfindet. Die Entscheidung darüber, ob und wie viele Wahlräume einzurichten sind, trifft das Versicherungsamt, nachdem es der Geschäftsleitimg Gelegenheit gegeben hat, sich zu äußern. Das Versicherungsamt hat bei seiner Entscheidung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die Belange des Betriebes gegenüber dem Anliegen abzuwägen, den Wahlberechtigten in hierfür geeigneten Betrieben die Wahl durch Stimmabgabe im Wahlraum zu ermöglichen. (3) Die Versicherungsträger, ausgenommen die Betriebskrankenkassen, richten in jedem Gebäude, in dem sie einen Geschäftsraum für Verwaltungszwecke unterhalten, einen Wahlraum ein; das Versicherungsamt kann Ausnahmen zulassen. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die in der Knappschaftsversicherung Versicherten. Die Bundesknappschaft richtet für die Wahl der Versichertenältesten in jedem Ältestensprengel mindestens einen Wahlraum ein. (5) In dem Gebäude, in dem sich ein Wahlraum befindet, ist jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten. (6) Wahltag ist ein Sonntag (Wahlsonntag). In betrieblichen Wahlräumen wird an dem vorhergehenden Freitag gewählt; das Versicherungsamt kann Abweichendes bestimmen. §55 Wahlausweise (1) Die Wahlberechtigten wähle» auf Grund von Wahlausweisen. (2) Verpflichtet, Wahlausweise auszustellen und sie den Wahlberechtigten auszuhändigen, sind die Versicherungsträger, die Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, die Gemeindeverwaltungen, die Dienststellen des Bundes und der Länder sowie die Bundesanstalt für Arbeit. §56 Wahlordnung Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der Wahlen erforderliche Wahlordnung. Er trifft darin insbesondere Vorschriften über 1. die Bestellung der Wahlbeauftragten, die Bildung der Wahlausschüsse und der Wahlleitungen sowie über die Befugnisse, die Beschlußfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane, 2. die Entschädigung der Wahlbeauftragten, der Mitglieder der Wahlausschüsse, der Mitglieder der Wahlleitungen und der Wahlhelfer, 3. die Vorbereitung der Wahlen, 4. den Zeitpunkt für die Wahlen, 5. die Einreichung, den Inhalt und die Form der Vorschlagslisten sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie über ihre Zulassung und Bekanntgabe und über Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Wahlausschusses, 6. die Listenzusammenlegung, die Listenverbindung und die Zurücknahme von Vorschlagslisten, 7. die Wahlbezirke sowie die Wahlräume und. ihre Einrichtung, 8. die Ausstellung und Aushändigung von Wahlausweisen, 9. die Form und den Inhalt des Wahlausweises und des Stimmzettels, 10. die Stimmabgabe, 11. die Briefwahl, 12. die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse und ihre Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten, 13. die Wahlen in besonderen Fällen, 14. die Kosten der Wahlen und einen Kostenausgleich. §57 Wahlanfechtung (1) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in Absatz 2 und in der Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden. Nr. 151 —Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976 3857 (2) Die in § 48 Abs. 1 genannten Personen und Vereinigungen, der Bundeswahlbeauftragte und der zuständige Landeswahlbeauftragte können die Wahl durch Klage gegen den Versicherungsträger anfechten, wenn gegen Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. (3) Die Klage ist innerhalb eines Monats nach dem. Tage der öffentlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses bei dem für den Sitz des Versicherungsträgers zuständigen Sozialgericht zu erheben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. §58 Amtsdauer (1) Die gewählten Bewerber werden Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans an dem Tage, an dem die erste Sitzung des Selbstverwaltungsorgans stattfindet, frühestens jedoch am 1. Oktober des Wahljahres. (2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre; sie endet unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl am 30. September des Jahres der nächsten allgemeinen Wahlen. Die Mitglieder bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt antreten. Wiederwahl ist zulässig. § 59 Verlust der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft in einem Selbstverwaltungsorgan endet vorzeitig 1. durch Tod, 2. durch Erwerb der Mitgliedschaft, für ein anderes Selbstverwaltungsorgan, wenn die gleichzeitige Zugehörigkeit zu beiden Selbstverwaltungsorganen ausgeschlossen ist, 3. mit Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Beschlusses nach Absatz 2 oder 3. (2) Der Vorstand hat ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans durch Beschluß von seinem Amt zu entbinden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind. Jedes Mitglied hat dem Vorsitzenden des Vorstands unverzüglich Veränderungen anzuzeigen, die seine Wählbarkeit berühren. (3) Verstößt ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans in grober Weise gegen seine Amtspflichten, hat der Vorstand das Mitglied durch Beschluß seines Amtes zu entheben. Der Vorstand kann die sofortige Vollziehung des Beschlusses anordnen; die Anordnung hat die Wirkung, daß das Mitglied sein Amt nicht ausüben kann. (4) Betrifft ein Beschluß nach Absatz 2 oder 3 ein Mitglied der Vertreterversammlung, bedarf er der Zustimmung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung. Stimmt der Vorsitzende nicht zu oder betrifft der Beschluß ihn selbst, entscheidet die Vertreterversammlung. (5) Für stellvertretende Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. (6) Endet die Mitgliedschaft in einem Selbstverwaltungsorgan, tritt bis zur Ergänzung des Organs an die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Stellvertreter. §60 Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane (1) Scheiden Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder eines Selbstverwaltungsorgans vorzeitig aus, fordert der Vorsitzende des Vorstandes die Stelle, die die Vorschlagsliste der Ausgeschiedenen eingereicht hat (Listenträger), unverzüglich auf, innerhalb zweier Monate Nachfolger vorzuschlagen. Sind in einer Liste Stellvertreter in ausreichender Zahl vorhanden und hält der Listenträger weitere Stellvertreter nicht für erforderlich, kann der Vorstand zulassen, daß von einer Ergänzung abgesehen wird, wenn die in § 48 Abs. 6 Satz 2 vorgeschriebene Reihenfolge gewahrt ist. (2) Liegen bei einem als Nachfolger Vorgeschlagenen die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht vor, fordert der Vorsitzende des Vorstandes den Listenträger auf, innerhalb eines Monats einen anderen Nachfolger vorzuschlagen. (3) Erfüllt ein fristgerecht als Nachfolger für die Vertreterversammlung Vorgeschlagener die Voraussetzungen der Wählbarkeit, stellt der Vorstand nach Anhörung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung durch Beschluß fest, daß der Vorgeschlagene als gewählt gilt, und benachrichtigt hiervon das neue Mitglied, den Vorsitzenden der Vertreterversammlung, den Listenträger, die Aufsichtsbehörde .und den Wahlbeauftragten. Wird dem Vorstand innerhalb der Frist nach den Absätzen 1 und 2 kein Nachfolger vorgeschlagen, der die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt, beruft die Aufsichtsbehörde den Nachfolger aus der Zahl der Wählbaren. (4) Erfüllt ein fristgerecht als Nachfolger für den Vorstand Vorgeschlagener die Voraussetzungen der Wählbarkeit, teilt der Vorsitzende des Vorstandes dies nach Anhörung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung allen Mitgliedern der Gruppe in der Vertreterversammlung mit, die den Ausgeschiedenen gewählt hat, und weist darauf hin, daß der Vorgeschlagene als gewählt gilt, wenn innerhalb eines Monats kein anderer Vorschlag beim Vorstand eingeht. Nach Ablauf eines Monats gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Wird dem Vorstand innerhalb der Frist nach den Absätzen 1 und 2 kein Nachfolger vorgeschlagen, der die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt, oder wird ihm innerhalb der in Satz 1 genannten Frist noch ein anderer Vorschlag eingereicht, sind sämtliche Mitglieder in der betreffenden Gruppe des Vorstandes und ihre Stellvertreter nach § 52 neu zu wählen. (5) § 46 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie die §§ 51 und 57 gelten entsprechend. An die Stelle des Zeitpunktes der Wahlankündigung in § 51 Abs. 1 tritt der Zeitpunkt der Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1. 3858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I §61 Wahl der Versichertenältesten und der Vertrauensmänner (1) Für die Wahl der Versichertenältesten bei der Bundesknappschaft gelten die §§ 45 bis 51, 55 bis 60 und 62 Abs. 4 entsprechend. (2) Für die Wahl der Versichertenältesten bei den anderen Versicherungsträgern und der Vertrauensmänner gelten die §§ 52, 56 bis 60 und 62 Abs. 4 entsprechend, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Den Vorschlagslisten sind Vorschläge der Organisationen und Wählergruppen zugrunde zu legen, die zur Einreichung von Vorschlagslisten für die Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung berechtigt sind. (3) Die Stellvertretung der Versichertenältesten und der Vertrauensmänner wird durch die Satzung geregelt. Die Satzung kann die Nachfolge vorzeitig ausscheidender Versichertenältesten und Vertrauensmänner abweichend von § 60 regeln. §62 Vorsitzende der Selbstverwaltungsorgane (1) Die Selbstverwaltungsorgane wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, und in der Knappschaftsversicherung einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden müssen, mit Ausnahme bei den Ersatzkassen, verschiedenen Gruppen angehören. Hierbei gelten in der Knappschaftsversicherung Arbeiter und Angestellte als besondere Gruppen. (2) Erhält in zwei Wahlgängen kein Mitglied die Mehrheit der satzungsmäßigen Mitgliederzahl, ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei gleicher Stimmenzahl gelten die Mitglieder, die diese Stimmenzahl erreichen, mit der Maßgabe als gewählt, daß sie den Vorsitz unter gegenseitiger Stellvertretung abwechselnd je für ein Jahr zu führen haben. Gilt hiernach mehr als die vorgeschriebene Zahl von Personen als gewählt, entscheidet das Los; das gleiche gilt für die Reihenfolge. (3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Vertreter der einzelnen Gruppen abwechselnd mindestens für ein Jahr den Vorsitz führen. Bei den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, haben die Vertreter der einzelnen Gruppen während ihrer Amtsdauer abwechselnd je für mindestens ein Jahr den Vorsitz zu führen; Entsprechendes gilt für die Stellvertretung. Die Vertreter von zwei Gruppen können vereinbaren, daß für die Dauer der auf ihre Vertreter entfallenden Vorsitzendentätigkeit einer der Vertreter den Vorsitz führt. Die Satzung bestimmt das Nähere. (4) Zu Vorsitzenden oder zu stellvertretenden Vorsitzenden gewählte Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane erwerben ihr Amt mit der Erklärung, daß sie die Wahl annehmen. (5) Schließen Tatsachen das Vertrauen der Mitglieder eines Selbstverwaltungsorgans zu der Amtsführung eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden aus, kann ihn das Organ mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner satzungsmäßigen Mitgliederzahl abberufen. Beim Ausscheiden eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden auf eigenen Wunsch endet die Amtsdauer mit der Neuwahl. (6) Für einen nach Absatz 5 ausscheidenden Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden wird ein Nachfolger gewählt. Für einen nach § 59 ausscheidenden Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden wird ein Nachfolger nach Ergänzung des Selbstverwaltungsorgans gewählt. §63 Beratung (1) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Die Selbstverwaltungsorgane werden von ihren Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt. (3) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten des Versicherungsträgers, Grundstücksgeschäften oder geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen (§ 35 des Ersten Buches) befassen. Für weitere Beratungspunkte kann in nicht-öffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden; der Beschluß ist in öffentlicher Sitzung bekanntzugeben. (4) Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans darf bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein, wenn ein Beschluß ihm selbst, einer ihm nahestehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) oder einer von ihm vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied nur als Angehöriger einer Personengruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. (5) Der Vorstand kann zu Tagesordnungspunkten, bei denen wesentliche Fragen der Gesundheit berührt werden, einen auf den jeweiligen Gebieten der Sozialmedizin und der Sozialversicherung fachlich einschlägig erfahrenen Arzt mit beratender Stimme hinzuziehen. §64 Beschlußfassung (1) Soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmt, sind die Selbstverwaltungsorgane beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ord- Nr. 151 —Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976 3859 nungsgernäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Ist ein Selbstverwaltungsorgan nicht beschlußfähig, kann der Vorsitzende anordnen, daß in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt; hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen. (2) Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (3) Der Vorstand kann in eiligen Fällen ohne Sitzung schriftlich abstimmen. Die Vertreterversammlung kann schriftlich abstimmen, soweit die Satzung es zuläßt. Wenn ein Fünftel der Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans der schriftlichen Abstimmung widerspricht, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen. §65 Getrennte Abstimmung (1) In den Selbstverwaltungsorganen der Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, ist zur Beschlußfassung eine Mehrheit in den Gruppen der Versicherten, der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber erforderlich für 1. die Wahl des Geschäftsführers und seines Stellvertreters, 2. die Anstellung, die Beförderung, die Kündigung und die Entlassung der der Dienstordnung unterstehenden Angestellten in einer besoldungsrechtlichen Stellung, die einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung oder einer höheren Besoldungsgruppe vergleichbar ist, 3. die Einstellung, die Höhergruppierung und die Kündigung von Angestellten, deren Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe III oder einer höheren Vergütungsgruppe des Bundes-Angestelltentarifvertrags entspricht, 4. den Beschluß über den Haushalt, 5. die personelle Besetzung von Ausschüssen, 6. den Beschluß über die Unfallverhütungsvorschriften. (2) In den Selbstverwaltungsorganen der Bundesknappschaft ist zur Beschlußfassung eine Mehrheit in den Gruppen der Versicherten und der Arbeitgeber außer in den in Absatz 1 Nr. 1 und 5 genannten Fällen erforderlich für 1. die Einstellung von Bewerbern für die Laufbahn des höheren Dienstes sowie die Anstellung, die Beförderung und die Entlassung, 2. die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Angestellten, mit Ausnahme der Assistenzärzte, in Vergütungsgruppen, deren Tätigkeit nach den Tätigkeitsmerkmalen mindestens den Tätigkeiten im Eingangsamt der Laufbahn des höheren Dienstes vergleichbar ist, 3. die Festsetzung von Beiträgen zur Krankenversicherung über elf vom Hundert des Grundlohns. (3) über einen abgelehnten Antrag ist auf Verlangen der Antragsteller innerhalb von drei Wochen nochmals abzustimmen. §66 Erledigungsausschüsse (1) Die Selbstverwaltungsorgane können die Erledigung einzelner Aufgaben, mit Ausnahme der Rechtsetzung, Ausschüssen übertragen. Zu Mitgliedern können bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch Stellvertreter von Mitgliedern des Organs bestellt werden. Die Organe können die Stellvertretung für die Ausschußmitglieder abweichend von § 43 Abs. 2 regeln. (2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§63 und 64 entsprechend. Dritter Titel Haushalts- und Rechnungswesen §67 Aufstellung des Haushaltsplans (1) Die Versicherungsträger stellen für jedes Kalenderjahr (Haushaltsjahr) einen Haushaltsplan auf, der alle im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen sowie alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen enthält. (2) Im Haushaltsplan sind die Stellen für die Beamten und die dienstordnungsmäßig Angestellten der Versicherungsträger nach Besoldungsgruppen auszubringen; für die übrigen Beschäftigten der Versicherungsträger sind die Haushaltsansätze nach Vergütungs- und Lohngruppen zu erläutern. §68 Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans (1) Der Haushaltsplan dient der Feststellung der Mittel, die zur Erfüllung der Aufgaben des Versicherungsträgers im Haushaltsjahr voraussichtlich erforderlich sind. Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung und stellt sicher, daß insbesondere die gesetzlich vorgeschriebenen Ausgaben rechtzeitig geleistet werden können. (2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. §69 Ausgleich und Wirtschaftlichkeit (1) Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. (2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans hat der Versicherungsträger sicherzustellen, daß er die ihm obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen kann. 3860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I (3) Für Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung sollen in geeigneten Fällen Nutzen-Kosten-Untersuchungen angestellt werden. §70 Haushaltsplan (1) Der Haushaltsplan wird vom Vorstand aufgestellt. Die Vertreterversammlung stellt ihn fest. (2) Der Haushaltsplan der Träger der Unfallversicherung ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es verlangt. (3) Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und die landwirtschaftlichen Alterskassen haben den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde von Amts wegen vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann den Flaushaltsplan oder einzelne Ansätze innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage beanstanden, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstoßen oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wird. Berücksichtigt die Vertreterversammlung bei der Feststellung des Haushaltsplans die Beanstandung nicht, kann die Aufsichtsbehörde insoweit den Feststellungsbeschluß aufheben und den Haushaltsplan selbst feststellen. (4) Für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, daß 1. anstelle der Aufsichtsbehörde die Bundesregierung zuständig ist; 2. der Haushaltsplan spätestens am 1. September vorzulegen ist und innerhalb von zwei Monaten beanstandet werden kann. Satz 1 Nr. 1 gilt für die übrigen Vorschriften dieses Titels entsprechend. (5) Die Träger der Krankenversicherung haben den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan spätestens am 1. November vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es verlangt. Die Aufsichtsbehörde kann den Haushaltsplan oder einzelne Ansätze innerhalb von einem Monat nach Vorlage beanstanden, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den Träger maßgebendes Recht verstoßen wird, insbesondere soweit dadurch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wird. §71 Haushaltsplan der Bundesknappschaft (1) Der Haushaltsplan der Bundesknappschaft ist getrennt nach knappschaftlicher Krankenversicherung und knappschaftlicher Rentenversicherung aufzustellen. Hierbei gelten Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung als Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Rentenversicherung. (2) Die knappschaftliche Krankenversicherung hat der knappschaftlichen Rentenversicherung die Verwaltungsausgaben ihrer Eigeneinrichtungen sowie die nach einem von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden- Schlüssel auf sie entfallenden Verwaltungsausgaben zu erstatten. (3) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch die Bundesregierung. Er soll so rechtzeitig festgestellt werden, daß er bis zum 15. Oktober vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der Bundesregierung vorgelegt werden kann. Diese kann die Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen, wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstößt oder die Leistungsfähigkeit der Bundesknappschaft zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gefährdet oder wenn bei Ansätzen für die knappschaftliche Rentenversicherung die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind. §72 Vorläufige Haushaltsführung (1) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht in Kraft getreten ist, ist der Vorstand ermächtigt zuzulassen, daß der Versicherungsträger die Ausgaben leistet, die unvermeidbar sind, 1. um seine rechtlich begründeten Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen, 2. um Bauten und Beschaffungen fortzusetzen, sofern durch den Haushalt eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind. (2) Der Vorstand hat seinen Beschluß unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei der Bundesknappschaft bedarf der Beschluß der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, die im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen erfolgt. §73 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben (1) überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sowie Maßnahmen, durch die Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind, bedürfen der Einwilligung des Vorstands. Sie darf nur erteilt werden, wenn 1. ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis vorliegt und 2. durch sie der Haushaltsplan nicht in wesentlichen Punkten verändert wird oder es sich um außerplanmäßige Ausgaben handelt, die nicht von erheblicher finanzieller Bedeutung sind. (2) Die Einwilligung ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei der Bundesknappschaft ist die Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung erforderlich, die im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen erfolgt. Nr. 151 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 197Q 3861 (3) Kann die Einwilligung des Vorstands oder die Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung ausnahmsweise und im Einzelfall nicht vor der Leistung von Ausgaben eingeholt werden, weil diese unaufschiebbar sind, sind sie unverzüglich nachzuholen. §74 Nachtragshaushalt Willigt der Vorstand in überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben nach § 73 Abs. 1 nicht ein, ist für Nachträge ein Nachtragshaushaitsplan festzustellen. Auf ihn finden die Vorschriften für den Haushaltsplan und die vorläufige Haushaltsführung entsprechende Anwendung. §75 Verpflichtungsei mächtigungen (1) Maßnahmen, die den Versicherungsträger zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können (Verpflichtungsermächtigungen), sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Vorstands. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sowie Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. (2) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. § 76 Erhebung der Einnahmen (1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. (2) Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur 1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen 1Iärten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden; 2. niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen; 3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde, und wenn bei Beitragsansprüchen die versicherungsrechtlichen Interessen der Versicherten gewahrt sind. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten. §77 Rechnungsabschluß, Jahresrechnung und Entlastung (1) Die Versicherungsträger schließen für jedes Kalenderjahr zur Rechnungslegung die Rechnungsbücher ab und stellen auf der Grundlage der Rechnungslegung eine Jahresrechnung auf. über die Entlastung des Vorstands und des Geschäftsführers wegen der Jahresrechnung beschließt die Vertreterversammlung. (2) Bei der Bundesknappschaft sind die Buchführung, die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung für die knappschaftliche Krankenversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung getrennt durchzuführen. §78 Verordnungsermächtigung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Grundsätze über die Aufstellung des Haushaltsplans, seine Ausführung, die Rechnungsprüfung und die Entlastung sowie die Zahlung, die Buchführung und die Rechnungslegung zu regeln. Die Regelung ist nach den Grundsätzen des für den Bund und die Länder geltenden Haushaltsrechts vorzunehmen; sie hat die Besonderheiten der Sozialversicherung und der einzelnen Versicherungszweige zu berücksichtigen. §79 Geschäftsübersichten und Statistiken (1) Die Versicherungsträger haben Übersichten über ihre Geschäfts- und Rechnungsergebnisse, sowie sonstiges statistisches Material aus ihrem Geschäftsbereich zu erstellen und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, landesunmittelbare Versicherungsträger auch den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder den von diesen bestimmten Stellen vorzulegen. Die Unterlagen für den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung sind dem im jeweiligen Versicherungszweig im gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs zuständigen Verband zuzuleiten, von diesem auf maschinell verwertbaren Datenträgern aufzubereiten und an den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung weiterzuleiten. Der Verband hat die aufbereiteten Unterlagen der landesunmittelbaren Versicherungsträger den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder den von diesen bestimmten Stellen auf Verlangen zuzuleiten; dies gilt entsprechend für Unterlagen der bundesunmittelbaren Versicherungsträger, die Versicherte oder Mitglieder in dem betreffenden Land haben. Soweit ein Versicherungsträger. einem Verband nicht angehört, kann er die Unterlagen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung unmittelbar oder über einen in seinem Versicherungszweig zuständigen Verband vorlegen; bei unmittelbarer Vorlage werden die Unterlagen nach Satz 3 vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zugeleitet. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann zulassen, daß ihm abweichend von Satz 2 die Unterlagen der Träger der Rentenversicherung der Angestellten und der knappschaftlichen Rentenversicherung unmittelbar vorgelegt werden. (2) Das Nähere zu Absatz 1, insbesondere zu Inhalt, Art und Form der Unterlagen, wird durch allgemeine Verwaltungsvorschriften bestimmt, die 3862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nur an bundesunmittelbare Versicherungsträger richten. (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erstellt alljährlich eine Übersicht über die gesamten Geschäfts- und Rechnungsergebnisse des abgeschlossenen Geschäftsjahres. Vierter Titel Vermögen § 80 Verwaltung der Mittel (1) Die Mittel des Versicherungsträgers sind so anzulegen und zu verwalten, daß ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist. (2) Die Mittel der Versicherungsträger sind getrennt von den Mitteln Dritter zu verwalten. § 81 Betriebsmittel Die Versicherungsträger haben nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige kurzfristig verfügbare Mittel zur Bestreitung ihrer laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen (Betriebsmittel) bereitzuhalten. § 82 Rücklage Die Versicherungsträger haben nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit, insbesondere für den Fall, daß Einnahme-und Ausgabeschwankungen durch Einsatz der Betriebsmittel nicht mehr ausgeglichen werden können, eine Rücklage bereitzuhalten. § 83 Anlegung der Rücklage (1) Die Rücklage kann, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, nur angelegt werden in 1. festverzinslichen, auf Deutsche Mark lautenden Schuldverschreibungen, die von Ausstellern mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs ausgegeben und an einer deutschen Börse amtlich oder im geregelten Freiverkehr gehandelt werden; 2. Schuldbuchforderungen gegen den Bund, ein Sondervermögen des Bundes oder ein Land; 3. Schatzwechseln, unverzinslichen Schatzanweisungen und Kassenobligationen; 4. festverzinslichen Schuldverschreibungen zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrechte übertragen hat; 5. Namenspfandbriefen und Namenskommunalobligationen von Ausstellern mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs; 6. Forderungen, für die eine sichere Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld an einem Grundstück, einem Wohnungseigentum oder einem Erbbaurecht im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs besteht; 7. Darlehnsforderungen oder Forderungen aus Einlagen gegen a) den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs mit Ausnahme von Kreditinstituten, b) Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs, wenn der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs die Gewährleistung für Rückzahlung und Verzinsung des Darlehens übernommen hat, c) Kreditinstitute mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs, wenn sichergestellt ist, daß die angelegten Mittel einem der in Buchstabe a genannten Darlehnsnehmer oder einem Unternehmen unter den in Buchstabe b genannten Voraussetzungen als Darlehen gewährt oder im Rahmen sozialer Aufgaben oder öffentlicher Kreditprogramme verwendet werden; 8. Beteiligungen an gemeinnützigen Einrichtungen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs, deren Zweckbestimmung vorwiegend den Aufgaben des Versicherungsträgers dient; 9. Darlehen für gemeinnützige Zwecke; 10. Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs. (2) Anlagen für soziale Zwecke sollen mit Vorrang berücksichtigt werden. § 84 Beleihung von Grundstücken Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ist als sicher anzusehen, wenn die Beleihung die ersten zwei Drittel des Wertes des Grundstücks, Wohnungseigentums oder Erbbaurechts nicht übersteigt. § 85 Genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen (1) Die Beteiligung an gemeinnützigen Einrichtungen, die Darlehen für gemeinnützige Zwecke, der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden bedürfen der Nr, 151 —Tag der Ausgabe: Bonn, den 30, Dezember 1976 3863 Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Absicht, Datenverarbeitungsanlagen und -Systeme anzukaufen oder anzumieten oder sich an solchen zu beteiligen, ist der Aufsichtsbehörde vor Abschluß verbindlicher Vereinbarungen anzuzeigen. (2) Der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden bedürfen keiner Genehmigung, wenn die veranschlagten Kosten für ein Vorhaben 0,3 vom Hundert des zuletzt festgestellten Haushaltsvolumens des Versicherungsträgers, mindestens jedoch 20 000 DM und höchstens 300 000 DM, nicht übersteigen. (3) Der Mindest- und Höchstbetrag nach Absatz 2 verändert sich in demselben Verhältnis wie der Baukostenindex, den der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung alljährlich bekanntgibt. § 86 Ausnahmegenehmigung Die Versicherungsträger können in Einzelfällen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ihre Rücklage abweichend von § 83 anlegen, wenn sie nicht oder noch nicht nach dieser Vorschrift angelegt werden kann oder wenn wichtige Gründe eine im Interesse des Versicherungsträgers liegende andere Anlegung rechtfertigen. Fünfter Titel Aufsicht § 87 Umfang der Aufsicht (1) Die Versicherungsträger unterliegen staatlicher Aufsicht. Sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgebend ist. (2) Auf den Gebieten der Unfallverhütung und der Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen erstreckt sich die Aufsicht auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen. § 88 Prüfung und Unterrichtung (1) Die Aufsichtsbehörde kann die Geschäfts- und Rechnungsführung des Versicherungsträgers prüfen. (2) Die Versicherungsträger haben der Aufsichtsbehörde oder ihren Beauftragten auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts auf Grund pflichtgemäßer Prüfung der Aufsichtsbehörde gefordert werden. § 89 Aufsichtsmittel (1) Wird durch das Handeln oder Unterlassen eines Versicherungsträgers das Recht verletzt, soll die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken, daß der Versicherungsträger die Rechtsverletzung behebt. Kommt der Versicherungsträger dem innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde den Versicherungsträger verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Ist die Verpflichtung unanfechtbar geworden, kann sie mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden. (2) Absatz 1 gilt für die Aufsicht nach § 87 Abs. 2 entsprechend. (3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß die Selbstverwaltungsorgane zu Sitzungen einberufen werden. Wird ihrem Verlangen nicht entsprochen, kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen leiten. § 90 Aufsichtsbehörden (1) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare Versicherungsträger), führt das Bundesversicherungsamt, auf den Gebieten der Unfallverhütung und der Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung. (2) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (landesunmittelbare Versicherungsträger), führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von ihnen bestimmten Behörden. Vierter Abschnitt Versicherungsbehörden § 91 Arten (1) Versicherungsbehörden sind die Versicherungsämter und das Bundesversicherungsamt. Durch Landesrecht können weitere Versicherungsbehörden errichtet werden. (2) Die obersten Verwaltungsbehörden der Länder können einzelne Aufgaben, die ihnen dieses Gesetzbuch zuweist, auf Versicherungsbehörden oder andere Behörden ihres Landes übertragen. § 92 Versicherungsämter Versicherungsamt ist die untere Verwaltungsbehörde. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Behörde zuständige Behörde im Sinne von Satz 1 ist. Sie können diese Ermächtigung auf die obersten Verwaltungsbehörden der Länder übertragen. Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß ein gemeinsames Versicherungsamt für die Bezirke mehrerer unterer Verwaltungsbehörden bei einer dieser Behörden errichtet wird. Durch Vereinbarung der beteiligten Landesregierungen oder der von ihnen bestimmten Stellen kann ein gemeinsames Versicherungsamt bei einer unteren Verwaltungsbehörde auch für Gebietsteile mehrerer Länder errichtet werden. 3864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I § 93 Aufgaben der Versicherungsämter Die Versicherungsämter haben in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung Auskunft zu erteilen und die sonstigen ihnen durch Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Die obersten Verwaltungsbehörden der Länder können einzelne Aufgaben der Versicherungsämter den Gemeindebehörden übertragen. § 94 Bundesversicherungsamt (1) Das Bundesversicherungsamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde. Es hat seinen Sitz in Berlin. (2) Das Bundesversicherungsamt hat die ihm durch Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Es untersteht dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung. Es ist, soweit es die Aufsicht nach diesem Gesetz ausübt, nur an allgemeine Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung gebunden. Fünfter Abschnitt Bußgeldvorschriften §95 Bußgeldvorschrift (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 40 Abs. 2 einen anderen in der Übernahme oder Ausübung eines Ehrenamtes in der Sozialversicherung behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung benachteiligt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. §96 Allgemeines über Bußgeldvorschriften (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Versicherungsträger, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. In den Fällen des § 95 ist Verwaltungsbehörde die Aufsichtsbehörde des Versicherungsträgers. Wird gegen den Bußgeldbescheid des Versicherungsträgers Einspruch eingelegt, nimmt die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle die Befugnisse der Verwaltungsbehörde (§ 69 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wahr. (2) Geldbußen fließen in die Kasse des Versicherungsträgers, der den Bußgeldbescheid erlassen hat. Sie werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. (3) Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten der Versicherungsträger; dieser ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Artikel II Übergangs- und Schlußvorschriften Erster Abschnitt Änderung von Gesetzen §1 Änderung der Reichsversicherungsordnung Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt geändert: 1. Es werden gestrichen a) die Vorschriften des Ersten Buches mit Ausnahme von § 28 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 2, §§ 115 bis 117, 122 bis 138 und 147; b) § 321 Nr. 4 bis 7 und 10, § 342 Abs. 1, § 345 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6, § 346 Abs. 1, §§ 361, 366, 367, 377, 378, 385 Abs. 1 Satz 1, § 393 Abs. 2, §§ 393 b, 397 a, 414 c, 415 c, 493, 509 Abs. 2 und 3, §§ 510, 545 Abs. 2, §§ 670, 671 Nr. 3, 4 und 11, §§ 673, 705 bis 707, 751, 752, 753 Abs. 1 und 2, §§ 754, 756, 800, 864, 887, 1227 Abs. 2, § 1228 Abs. 1 Nr. 5 sowie Abs. 2 bis 4, §§ 1330, 1331, 1338 Satz 2 Nr. 6 bis 10 und 12, §§ 1342, 1343, 1350, 1353 bis 1355, 1358, 1381, 1397 Abs. 4, § 1400 Abs. 1 Satz 2, § 1405 Abs. 2 Satz 1, §§ 1424, 1568, 1569, 1630 Abs. 1 und § 1773; c) in § 321 Nr. 3 die Worte "und Zahlungszeit" ; d) in § 491 die Worte "die Aufstellung des Voranschlags, die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung, die Höhe der Vergütungen nach § 21 Abs. 2 und 3"; e) in § 1227 Abs. 1 Nr. 3 die Worte "und Heimarbeiter, soweit sie nicht nach Nummer 1 versicherungspflichtig sind"; f) in § 1383 Abs. 2 der Klammerzusatz "Bar-und Anlagevermögen ohne Verwaltungsvermögen"; g) vor § 415 c werden die Worte "Abschnitt Sieben A Haushalt" gestrichen. 2. Es werden ersetzt a) in § 385 Abs. 1 Satz 2 das Wort "Sie" durch die Worte "Die Beiträge"; b) in § 561 Abs. 3, § 568 Abs. 2 erster Halbsatz und § 580 Abs. 4 das Wort "Arbeitseinkommen (§ 571)" durch die Worte "Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen"; c) in § 568 Abs. 2 zweiter Halbsatz, Abs. 3 und 4, § 571 Abs. 1 Satz 2 und § 578 das Wort "Arbeitseinkommen" durch die Worte "Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen"; d) in § 571 Abs. 1 Satz 1 die Worte "das Arbeitseinkommen" durch die Worte "der Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen"; Nr. 151 —Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976 3865 e) in § 746 Abs. 1 die Worte "binnen zwei Wochen" durch die Worte "bis zum Fälligkeitstermin"; f) in § 782 Abs. 2 Satz 1 die Worte "gilt mindestens das Dreihundertfache des Ortslohns" durch die Worte "gelten mindestens die in § 575 Abs. 1 genannten Beträge"; g) in § 1383 Abs. 2, § 1383 a Abs. 2 und 3, § 1383 b Abs. 2, § 1390 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 1390 a Abs. 3 das Wort "Rücklage" durch das Wort "Schwankungsreserve". 3. § 168 erhält folgende Fassung: "§ 168 Versicherungsfrei ist, wer eine geringfügige Beschäftigung oder eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausübt, in dieser Beschäftigung oder Tätigkeit; dies gilt nicht für eine Beschäftigung oder Tätigkeit a) im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, b) im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter in geschützten Einrichtungen, c) im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, d) im Sinne des § 165 Abs. 1 Nr. 2 a und 6 sowie des § 166 Abs. 1 Nr. 4 und 5." 4. § 222 erhält folgende Fassung: "§ 222 In den Fällen der §§ 219 und 220 hat die Krankenkasse des Versicherten der anderen Kasse die Kosten zu erstatten. In den Fällen des § 221 hat sie dem Arbeitgeber die Kosten in Höhe des Betrages zu erstatten, der bei Erbringung der Leistungen im Inland aufzuwenden gewesen wäre. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Kostenerstattung Pauschalsätze zu bestimmen." 5. § 368 k Abs. 3 Satz 4 und 5 erhält folgende Fassung: "Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht; die §§ 88 und 89 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Für das Haushalts- und Rechnungswesen gelten die §§ 67 bis 70 Abs. 1 und 5, §§ 72 bis 77 Abs. 1, §§ 78 und 79 Abs. 1 und 2, für das Vermögen die §§ 80 und 85 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend." 6. § 393 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Beiträge für die Versicherungspflichtigen haben die Arbeitgeber einzuzahlen." 7. § 414 Abs. 4 Satz 4 erhält folgende Fassung: "Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89, für das Haushalts- und Rechnungswesen die §§67 bis 70 Abs. 1 und 5, §§ 72 bis 77 Abs. 1, §§ 78 und 79 Abs. 1 und 2, für das Vermögen die §§80 und 85, für den Geschäftsführer § 31 Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 2 Satz 1 und § 37 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; für die Amtshilfe gelten die §§115 bis 117 entsprechend." 8. § 450 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Für die Bemessung der Beiträge und Leistungen ist in der Satzung die Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zugrunde zu legen; dabei dürfen die in § 575 Abs. 1 genannten Beträge nicht unterschritten werden." 9. § 475 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Für Bezirke, in denen der Grundlohn für die Hausgewerbetreibenden durchschnittlich niedriger ist als die Hälfte der Bezugsgröße (§18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), kann das Statut diesen Betrag als Grundlohn festsetzen." 10. Dem § 539 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Soweit die Absätze 1 und 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie für alle Personen, die die dort genannten Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben; § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 9 Buchstabe a gilt auch für Personen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes tätig werden, wenn sie innerhalb dieses Geltungsbereichs ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben." 11. § 575 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens 1. für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sechzig vom Hundert, 2. für Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, vierzig vom Hundert der im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)." 12. In § 747 Abs. 1 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Worte angefügt: "und für diesen Fall die Fälligkeit des Beitrags regeln." 13. § 768 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden der Punkt gestrichen und folgende Worte angefügt: "und um die Vorschriften über die Selbstverwaltungsorgane zu ergänzen"; b) in Absatz 3 werden nach dem Wort "Unfallversicherung" eingefügt die Worte: "und die Ergänzung der Vorschriften über die Selbstverwaltungsorgane"; c) in Absatz 4 Satz 1 werden der Punkt gestrichen und folgende Worte angefügt: "und die Ergänzung der Vorschriften über die Selbstverwaltungsorgane" . 3866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I 14. § 1228 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: "4. wer eine geringfügige Beschäftigung oder eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausübt, in dieser Beschäftigung oder Tätigkeit; dies gilt nicht für eine Beschäftigung oder Tätigkeit a) im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, b) im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter in geschützten Einrichtungen, c) im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, d) im Sinne des § 1227 Abs. 1 Nr. 3 a." 15. § 1383 a Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Es ist eine Schwankungsreserve (Betriebsmittel und Rücklage) zu bilden, die das Bar- und Anlagevermögen ohne Verwaltungsvermögen umfaßt. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Abgrenzung des Verwaltungsvermögens erläßt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung." §2 Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes Das Angestelltenversicherungsgesetz wird wie folgt geändert: 1. Es werden gestrichen a) § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 bis 4, § 119 Abs. 4, § 122 Abs. 1 Satz 2, § 127 Abs. 3 Satz 1 und § 146; b) in § 110 Abs. 2 der Klammerzusatz "Bar-und Anlagevermögen ohne Verwaltungsvermögen". 2. Es werden ersetzt in § 110 Abs. 2, § 110 a Abs. 2 und 3 und § 110 b Abs. 2 das Wort "Rücklage" durch das Wort " Schwankungsreserve". 3. § 4 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung: "5. wer eine geringfügige Beschäftigung oder eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausübt, in dieser Beschäftigung oder Tätigkeit; dies gilt nicht für eine Beschäftigung oder Tätigkeit a) im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, b) im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter in geschützten Einrichtungen, c) im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, d) im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 a." 4. § 110 a Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Es ist eine Schwankungsreserve (Betriebsmittel und Rücklage) zu bilden, die das Bar- und Anlagevermögen ohne Verwaltungsvermögen umfaßt. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Abgrenzung des Verwaltungsvermögens erläßt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung." §3 Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt geändert: 1. Es werden gestrichen a) § 30 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 und 3, § 113 Satz 2 und 3, §§ 138, 142 bis 148 Abs. 1, §§ 149 bis 152, 155 Nr. 4, 9 und 12, §§ 160, 161, 237 und 238? b) in § 7 Satz 2 die Worte "ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und". 2. § 30 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: "4. wer eine geringfügige Beschäftigung oder eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausübt, in dieser Beschäftigung oder Tätigkeit; dies gilt nicht für eine Beschäftigung oder Tätigkeit a) im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, b) im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter in geschützten Einrichtungen, c) im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres." §4 Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421), wird wie folgt geändert: 1. § 12 Abs. 5 Satz 3 und § 16 Abs. 2 werden gestrichen. 2. In § 18 Satz 2 werden die Worte "und des Haushaltsplans" gestrichen. 3. § 19 erhält folgende Fassung: "§ 19 Geschäftsführer und Stellvertreter des Geschäftsführers der Alterskasse sind der Geschäftsführer und der Stellvertreter des Geschäftsführers der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, bei der sie errichtet ist." 4. Dem § 22 Abs. 5 wird folgender Satz 3 angefügt: "Für die Aufsicht gelten die §§87 bis 89, für das Haushalts- und Rechnungswesen die §§67 bis 70 Abs. 1 und 3, §§ 72 bis 77 Abs. 1, §§ 78 und 79 Nr. 151 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976 3867 Abs. 1 und 2, für das Vermögen die §§80 und 85 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend." 5. § 24 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Geschäftsführer und Stellvertreter des Geschäftsführers des Gesamtverbandes sind der Geschäftsführer und der Stellvertreter des Geschäftsführers des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. Für den Geschäftsführer und für den Stellvertreter des Geschäftsführers sind jeweils einheitliche Dienstbezüge nach den Grundsätzen des § 49 des Beamtenrechtsrahmengesetzes festzusetzen. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Satzung kann für den Stellvertreter des Geschäftsführers eine .von Satz 1 abweichende Regelung treffen." §5 Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1433), zuletzt geändert durch das Gesetz über Regelungen auf dem Arzneimittelmarkt vom 24. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2483), wird wie folgt geändert: 1. Es werden gestrichen § 44 Abs. 2, § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5 bis 8 und 12, § 63 Abs. 2, § 68 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3, § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3, §§ 102 und 103 Abs. 3. 2. § 52 erhält folgende Fassung: "§52 Geschäftsführer und Stellvertreter des Geschäftsführers der landwirtschaftlichen Krankenkasse sind der Geschäftsführer und der Stellvertreter des Geschäftsführers der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, bei der sie errichtet ist." 3. Dem § 56 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt: "Für die Aufsicht gelten die §§87 bis 89, für das Haushalts- und Rechnungswesen die §§67 bis 70 Abs. 1 und 5, §§ 72 bis 77 Abs. 1, §§ 78 und 79 Abs. 1 und 2, für das Vermögen die §§ 80 und 85 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend." 4. § 59 erhält folgende Fassung: "§ 59 Geschäftsführer und Stellvertreter des Geschäftsführers des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen sind der Geschäftsführer und der Stellvertreter des Geschäftsführers des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen. Für die Geschäftsführer und für den Stellvertreter des Geschäfts- führers sind jeweils einheitliche Dienstbezüge nach den Grundsätzen des § 49 des Beamtenrechtsrahmengesetzes festzusetzen. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Satzung kann für den Stellvertreter des Geschäftsführers eine von Satz 1 abweichende Regelung treffen." 5. Nach § 73 werden die Worte "V. Haushalt" sowie § 73 a gestrichen. §6 Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Das Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 857), zuletzt geändert durch das Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 974), wird wie folgt geändert: § 1 Abs. 2, §§ 2, 4 und 6, § 8 Nr. 3, 4, 7, 8 und 10, §§ 12 bis 14 werden gestrichen. §7 Änderung des Bundesversicherungsamtsgesetzes Das Bundesversicherungsamtsgesetz vom 9. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 415) wird wie folgt geändert: Die §§ 1, 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 5 werden gestrichen. §8 Änderung des Gesetzes über den Aufbau der Sozialversicherung Das Gesetz über den Aufbau der Sozialversicherung vom 5. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 577), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1433), wird wie folgt geändert: Abschnitt I und Abschnitt II Artikel 8 § 2 werden gestrichen. §9 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes Das Arbeitsförderungsgesetz wird wie folgt geändert: 1. In § 65 Abs. 3, § 85 Abs. 4, § 101 Abs. 1, § 102 Abs. 1 und 2, § 103 Abs. 1, § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b und § 169 Nr. 6 werden a) das Wort "geringfügige" durch das Wort "kurzzeitige", b) das Wort "geringfügig" durch das Wort "kurzzeitig", c) das Wort "geringfügigen" durch das Wort "kurzzeitigen", 3868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I d) das Wort "geringfügiger" durch das Wort "kurzzeitiger" ersetzt. 2. Dem § 168 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Für die Beitragspflicht der Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, gelten § 2 Abs. 3 und § 13 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend." 3. In § 73 Abs. 1 Salz 1, in § 101 Abs. 2 und in § 168 Abs. 4 werden die Worte "(§ 2 Abs. 1 und 4 des Heimarbeitsgesetzes)" jeweils durch die Worte "(§ 12 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) " ersetzt. 4. In § 169 Nr. 8 werden die Worte "(§ 2 Abs. 3 und 4 des Heimarbeitsgesetzes)" durch die Worte "(§ 12 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt. 5. In § 171 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "leistet" die Worte "oder nach § 168 Abs. 1 Satz 2 beitragspflichtig ist" eingefügt. 6. Nach § 173 wird folgender § 173 a eingefügt: "§ 173 a Für die Beitragspflicht der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten die Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über den persönlichen und räumlichen Geltungsbereich (§ 3 Nr. 1), die Ausstrahlung und Einstrahlung (§§ 4 und 5), die Beschäftigung (§ 7), den Beschäftigungsort (§§ 9 und 10) und das Arbeitsentgelt (§§ 14 und 17) entsprechend." 7. § 179 erhält folgende Fassung: "§ 179 Für die Zahlung und Einziehung von Beiträgen, die an die Einzugsstellen zu entrichten sind, gelten 1. die Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über das Entstehen der Beitragsansprüche (§ 22), die Fälligkeit der Beitragsansprüche (§ 23 Abs. 1), die Erhebung von Säumniszuschlägen (§ 24), die Verjährung der Beitragsansprüche (§ 25); 2. die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Beitreibung rückständiger Beiträge (§ 27), die Haftung des Entleihers als selbstschuldnerischer Bürge (§ 393 Abs. 3), die Einbehaltung des Beitrages des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber (§§ 394, 395), die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Arbeitgeber eines Arbeitnehmers (§ 396), die Sonderregelung der Beitragszahlung bei zahlungsunfähigen Arbeitgebern (§§ 398 bis 402), die Einforderung von Vorschüssen (§ 403), den Anspruch der Ersatzkasse auf den Arbeitgeberbeitrag und seine Abführung (§ 520 Abs. 1 Sätze 1 und 2), die Meldungen beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus einer Ersatzkasse (§ 521), die Entrichtung von Beiträgen an die See-Krankenkasse (§ 490 Abs. 2 Sätze 2 und 3 erster Halbsatz) entsprechend." 8. § 186 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten. Für die Erstattung gelten die Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (§ 26 Abs. 2, §§ 27 und 28) entsprechend." 9. § 186 Abs. 2 wird gestrichen. § 10 Änderung der Konkursordnung Die Konkursordnung wird wie folgt geändert: 1. § 59 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 werden das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe e angefügt: ,,e) der Träger der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit auf Beiträge einschließlich Säumniszuschläge und auf Umlagen;", b) in Absatz 2 werden aa) hinter den Worten "des Arbeitsförderungsgesetzes" die Worte eingefügt: "oder in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e bezeichnete Ansprüche nach § 141 n Satz 3 in Verbindung mit § 141 m Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes", bb) folgender Satz angefügt: "Das gleiche gilt für die in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e bezeichneten Ansprüche auf Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit, die nach § 141 n Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes entrichtet werden." 2. In § 61 Abs. 1 Nr. 1 wird hinter dem Buchstaben d folgender Buchstabe e angefügt: ,,e) der Träger der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit auf Beiträge einschließlich Säumniszuschläge und auf Umlagen,". Nr. 151 —Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976 3869 § 11 Änderung des Strafgesetzbuchs Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. § 107 b wird Absatz 1; folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht die Ausstellung eines Wahlausweises für Urwahlen in der Sozialversicherung." 2. In § 108 d Satz 1 werden der Punkt gestrichen und nach dem Wort "Gemeindeverbänden" folgende Worte angefügt: "sowie für Urwahlen in der Sozialversicherung." § 12 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Das Sozialgerichtsgesetz wird wie folgt geändert: 1. In § 97 Abs. 1 Nr. 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt: "6. wenn die Aufhebung einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde begehrt wird, durch die der Versicherungsträger verpflichtet worden ist, eine Rechtsverletzung zu beheben (§ 89 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)." 2. § 97 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 6 kann das Gericht auf Antrag nach Anhörung der übrigen Beteiligten die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung anordnen oder eine angeordnete Vollziehung aussetzen." § 13 Änderung besoldungsrechtlicher Bestimmungen 1. Das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173), geändert durch das Fünfte Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern vom 18. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2197), wird wie folgt geändert: In Artikel VIII § 1 Abs. 5 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "entsprechendes gilt für den gemeinsamen Geschäftsführer und seinen Stellvertreter." 2. Anlage 1 — Besoldungsordnung B — des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels I des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173), wird wie folgt geändert: a) In den Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 4 und B 5 werden in den Funktionszusätzen zu der Amtsbezeichnung "Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt" nach dem Wort "als" die Worte "stellvertretender Geschäftsführer oder" eingefügt. b) In den Besoldungsgruppen B 3, B 4, B 5 und B 6 werden in den Funktionszusätzen zu der Amtsbezeichnung "Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt" nach dem Wort "als" die Worte "Geschäftsführer oder" eingefügt. c) In der Besoldungsgruppe B 5 werden in dem Funktionszusatz zu der Amtsbezeichnung "Direktor bei der Bundesknappschaft" nach dem Wort "als" die Worte "stellvertretender Geschäftsführer oder" eingefügt. d) In der Besoldungsgruppe B 6 werden in dem Funktionszusatz zu der Amtsbezeichnung "Erster Direktor der Bundesknappschaft" nach dem Wort "als" die Worte "Geschäftsführer oder" eingefügt. e) In der Besoldungsgruppe B 7 werden in dem Funktionszusatz zu der Amtsbezeichnung "Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" nach dem Wort "als" die Worte "stellvertretender Geschäftsführer oder" eingefügt. f) In der Besoldungsgruppe B 8 werden in dem Funktionszusatz zu der Amtsbezeichnung "Präsident der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" nach dem Wort "als" die Worte "Geschäftsführer oder" eingefügt. Zweiter Abschnitt Überleitungsvorschriften § 14 Säumniszuschläge und Verzinsung Artikel I §§ 24 und 27 Abs. 1 gilt nur für die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werdenden Beitrags- und Erstattungsansprüche; im übrigen gelten insoweit die bisherigen Regelungen weiter. § 15 Verjährung Artikel I §§ 25 und 27 Abs. 2 und 3 gilt auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig gewordenen, noch nicht verjährten Beitrags- und Erstattungsansprüche. § 16 Geschäftsführung Soweit Versicherungsträger entgegen Artikel I § 36 eine Geschäftsführung haben, bleibt sie bestehen, bis durch eine Beendigung des Dienstverhältnisses von Mitgliedern der Geschäftsführung der Regelung des Artikels I § 36 entsprochen ist. 3870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I § 17 Haushalts- und Rechnungswesen Artikel I §§ 67 bis 79 gilt erstmals für das nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnende Haushaltsjahr. § 18 Anlegung der Rücklage Das beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Rücklagevermögen ist nach Artikel I §§ 80, 83 bis 86 anzulegen, sobald und soweit dies ohne Störung der wirtschaftlichen Entwicklung sowie des Geld- und Kapitalmarkts möglich ist. § 19 Bestimmungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes. Dritter Abschnitt Schlußvorschriften § 20 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 21 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des siebenten auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden oder gleichlautenden Vorschriften außer Kraft, insbesondere 1. das Selbstverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 917), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), mit Ausnahme von § 15 Abs. 6 und 7, § 33 und § 35 Abs. 1, 2. die Fünfte Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1934 (Reichs-ges,etzbl. I S. 1274), zuletzt geändert durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241), 3. die Zweite Lohnabzugs-Verordnung vom 24. April 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 252), 4. der Gemeinsame Erlaß des Reichsministers der Finanzen und des Reichsarbeitsministers betreffend weitere Vereinfachung des Lohnabzugs vom 10. September 1944 (Reichsarbeitsblatt II S. 281). (2) Abweichend von Absatz 1 treten außer Kraft § 102 Abs. 2 und 3 sowie § 103 Abs. 3 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte mit Ablauf der sechsten Wahlperiode. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 23. Dezember 1976 Der Bundespräsident Scheel Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Arendt Der Bundesminister der Finanzen Hans Apel Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten J. Ertl