Gesetz zur Beschleunigung und Bereinigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens
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545
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Z 5702 AX
1979
Ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1979
Nr. 25
Tag Inhalt Seite
21. 5. 79 Gesetz zur Beschleunigung und Bereinigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens......... 545
320-1, 320-2, 801-1, 362-1
21.5.79 Gesetz zur Änderung des Entwicklungsländer-Steuergesetzes und des Einkommensteuergesetzes ............................................................................ 558
610-6-6, 611-1
21.5. 79 Neufassung des Entwicklungsländer-Steuergesetzes.................................... 564
610-6-6
9. 4. 79 Anmeldebestimmungen für Warenzeichen und Dienstleistungsmarken................... 570
423-1-8
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger.................................................... 573
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften................................... 573
Gesetz zur Beschleunigung und Bereinigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens
Vom 21. Mai 1979
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 320-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Verweisung "§§ 2 und 3" durch die Verweisung "§§ 2 bis 3" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
"§2 Sachliche Zuständigkeit im Urteilsverfahren
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für
1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und
Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a) aus dem Arbeitsverhältnis;
b) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c) aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d) aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen,-
e) über Arbeitspapiere;
4. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a) Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b) gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des
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privaten Rechts über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
6. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche von Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
7. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelferge-setz,-
8. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen Jahres und Helfern nach dem Gesetz zur Förderung des freiwilligen sozialen Jahres;
9. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen.
(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,
a) die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b) die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.
(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.
(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt."
3. Es wird folgender neuer § 2 a eingefügt:
"§2a Sachliche Zuständigkeit im Beschlußverfahren
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für
1. Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2. Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz und dem Betriebsverfassungsgesetz 1952, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3. die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung.
(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt."
4. § 3 wird wie folgt gefaßt:
"§3 Zuständigkeit in sonstigen Fällen
Die in den §§ 2 und 2 a begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist."
5. In § 4 wird die Verweisung "§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" durch die Verweisung "§ 2 Abs. 1 und 2" ersetzt.
6. In § 5 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
"(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92 a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 2 000 Deutsche Mark auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und der Bundesminister der Justiz können im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen."
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 1 bis 5.
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8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden hinter dem Wort "Gerichtssprache" ein Komma und die Worte "über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch Referendare" eingefügt.
b) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Vorschriften über die Wahrnehmung der Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben."
c) Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefaßt:
"(4) Zeugen und Sachverständige werden nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt."
d) Absatz 4 wird Absatz 5 und wird wie folgt gefaßt:
"(5) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin erlolgt ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei; §234 Abs. 1, 2 und § 236 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gelten für den Fall höherer Gewalt entsprechend."
e) Der bisherige Absatz 5 wird gestrichen.
9. In § 10 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Verweisung "§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5" durch die Verweisung "§ 2 a Abs. 1 Nr. 1 und 2" und die Verweisung "§ 2 Abs. 1 Nr. 6" durch die Verweisung "§ 2 a Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 erster Halbsatz wird durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt:
"( 1) Die Parteien können vor den Arbeitsgerichten den Rechtsstreit selbst führen oder sich vertreten lassen. Eine Vertretung durch Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände ist zulässig, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind."
2. Satz 1 zweiter Halbsatz wird Satz 3.
3. Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Verweisung "Absatz
1 Satz 1" durch die Verweisung "Absatz 1 Satz
2 und 3" ersetzt.
11. § 11 a Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.
12. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz "(§ 8 Abs. 1)" durch den Klammerzusatz "(§ 2 Abs. 5)" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"Kostenvorschüsse werden nicht erhoben; dies gilt für die Zwangsvollstreckung auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstrek-kungsgericht ist." bb) Es werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: "Die Gerichtsvollzieher dürfen Gebührenvorschüsse nicht erheben. Soweit ein Kostenschuldner nach § 54 Nr. 1 oder 2 des Gerichtskostengesetzes haftet, ist § 49 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden."
c) In Absatz 5 wird die Verweisung "§ 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 6" durch die Verweisung "§ 2 a Abs. 1" ersetzt.
d) Es wird folgender neuer Absatz 5 a eingefügt:
"(5 a) Kosten für vom Gericht herangezogene Dolmetscher und Übersetzer werden nicht erhoben, wenn ein Ausländer Partei und die Gegenseitigkeit verbürgt oder ein Staatenloser Partei ist."
e) In Absatz 7 Satz 3 wird die Verweisung "§ 22 Satz 1" durch die Verweisung "§24 Satz 1" ersetzt.
13. Es wird folgender neuer § 12 a eingefügt:
"§ 12 a Kostentragungspflicht
(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.
(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11
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Abs. 2 Satz 2 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche aui Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind."
14. § 14 erhält folgende Fassung:
"§ H Errichtung und Organisation
(1) In den Ländern werden Arbeitsgerichte errichtet.
(2) Durch Gesetz werden angeordnet
1. die Errichtung und Aufhebung eines Arbeitsgerichts;
2. die Verlegung eines Gerichtssitzes;
3. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke;
4. die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Arbeitsgericht für die Bezirke mehrerer Arbeitsgerichte;
5. die Errichtung von Kammern des Arbeitsgerichts an anderen Orten;
6. der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3 und 4, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.
(3) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Arbeitsgerichts oder gemeinsamer Kammern eines Arbeitsgerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.
(4) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes kann im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung anordnen, daß außerhalb des Sitzes des Arbeitsgerichts Gerichtstage abgehalten werden. Die Landesregierung kann ferner durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Gerichtstage außerhalb des Sitzes des Arbeitsgerichts abgehalten werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die oberste Arbeitsbehörde des Landes übertragen. Die oberste Arbeitsbehörde bedarf zum Erlaß der Rechtsverordnung des Einvernehmens mit der Landesjustizverwaltung.
(5) Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 und Absatz 3 sind die Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die für das Arbeitsleben im Landesgebiet wesentliche Bedeutung haben, zu hören."
15. In § 15 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung "§ 14 Abs. 1" durch die Verweisung "§ 14 Abs. 5" ersetzt.
16. § 16 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
17 § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Verweisung "§ 14 Abs. 1" durch die Verweisung "§ 14 Abs. 5" ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt-"(2) Soweit ein Bedürfnis besteht, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung für die Streitigkeiten bestimmter Berufe und Gewerbe und bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern Fachkammern bilden. Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann durch Rechtsverordnung auf die Bezirke anderer Arbeitsgerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden, sofern die Erstreckung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Rechtsverordnungen auf Grund der Sätze 1 und 2 treffen Regelungen zum Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht, sofern die Regelungen zur sachdienlichen Erledigung der Verfahren zweckmäßig sind und sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll. § 14 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung auf die oberste Arbeitsbehörde des Landes übertragen. Die oberste Arbeitsbehörde des Landes bedarf zum Erlaß der Rechtsverordnung des Einvernehmens mit der Landesjustizverwaltung."
18. In § 18 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung "§ 14 Abs. 1" durch die Verweisung "§ 14 Abs. 5" ersetzt.
19. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Es sind nur Personen zu berufen, die im Bezirk des Arbeitsgerichts als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig sind."
b) Die Absätze 4 und 5 werden durch folgende Absätze 4 bis 6 ersetzt:
"(4) Das Amt des ehrenamtlichen Richters, der zum ehrenamtlichen Richter in einem höheren Rechtszug berufen wird, endet mit Beginn der Amtszeit im höheren Rechtszug. Niemand darf gleichzeitig ehrenamtlicher Richter der Arbeitnehmerseite und der Arbeitgeberseite sein oder als ehrenamtlicher Richter bei mehr als einem Gericht für Arbeitssachen berufen werden.
(5) Wird das Fehlen einer Voraussetzung für die Berufung nachträglich bekannt oder fällt eine Voraussetzung nachträglich fort, so ist der ehrenamtliche Richter auf Antrag der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder auf eigenen Antrag von seinem Amt zu entbinden. Über den Antrag entscheidet die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer des Landesarbeitsgerichts. Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche -Richter zu hören. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die nach Satz 2 zuständige Kammer kann anordnen, daß der ehrenamtliche Richter bis zu der Entscheidung über die Entbindung vom Amt nicht heranzuziehen ist.
(6) Verliert der ehrenamtliche Richter seine Eigenschaft als Arbeitnehmer oder Arbeitge-
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ber wegen Erreichens der Altersgrenze, findet Absatz 5 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Entbindung vom Amt nur auf Antrag des ehrenamtlichen Richters zulässig ist."
20. § 22 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. Geschäftsführer, Betriebsleiter oder Personalleiter, soweit sie zur Einstellung von Arbeitnehmern in den Betrieb berechtigt sind, oder Personen, denen Prokura oder Generalvollmacht erteilt ist;".
21. § 27 wird wie folgt gefaßt:
"§27 Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter
Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der obersten Arbeitsbehörde des Landes seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. § 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden."
22. In § 28 Satz 1 werden die Worte "Die Erste Kammer" durch die Worte "Die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer" ersetzt.
23. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige §31 wird Absatz 1.
b) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:
"(2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste von ehrenamtlichen Richtern aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in der Nähe wohnen oder ihren Dienstsitz haben."
24. § 33 wird wie folgt gefaßt:
"§33 Errichtung und Organisation
In den Ländern werden Landesarbeitsgerichte errichtet. § 14 Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden."
25. § 35 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
26. In § 36 wird die Verweisung "§ 14 Abs. 1" durch die Verweisung "§ 14 Abs. 5" ersetzt.
27. § 37 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Amtsenthebung" werden die Worte "und die Amtsentbindung" eingefügt.
28. In § 39 wird folgender neuer Satz 2 angefügt: "§ 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden."
29. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Die ehrenamtlichen Richter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben, besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf
dem Gebiet des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens besitzen und sollen mindestens vier Jahre ehrenamtliche Richter eines Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Für die Berufung, Stellung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter sowie für die Amtsenthebung und die Amtsentbindung sind im übrigen die Vorschriften der §§ 21 bis 28 und des §31 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß die in § 21 Abs. 5, § 27 Satz 2 und § 28 Satz 1 bezeichneten Entscheidungen durch den vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmten Senat des Bundesarbeitsgerichts getroffen werden."
30. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Verweisung "§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und in § 3" durch die Verweisung "§ 2 Abs. 1 bis 4" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605 a der Zivilprozeßordnung) und über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung."
c) Absatz 3 wird gestrichen.
31. § 47 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Die Klageschrift muß mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein."
32. § 48 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 2 entfallen die Worte "durch Tarifvertrag geregelten".
b) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist."
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
33. In § 48 a wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Für die Kostenentscheidung ist § 281 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden."
34. § 50 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Die Urteile werden von Amts wegen binnen drei Wochen seit Übergabe an die Geschäftsstelle zugestellt."
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35. § 52 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
"§ 169 Satz 2 sowie die §§ 173 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden."
36. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In § 54 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Klage kann bis zum Stellen der Anträge ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden. In der Güteverhandlung erklärte gerichtliche Geständnisse nach § 288 der Zivilprozeßordnung haben nur dann bindende Wirkung, wenn sie zu Protokoll erklärt worden sind. § 39 Satz 1 und § 282 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
c) Es werden folgende neue Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, schließt sich die weitere Verhandlung unmittelbar an oder es ist, falls der weiteren Verhandlung Hinderungsgründe entgegenstehen, Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen; diese hat alsbald stattzufinden.
(5) Erscheinen oder verhandeln beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Auf Antrag einer Partei ist Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen. Dieser Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach der Güteverhandlung gestellt werden; § 251 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Frist ist § 269 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden."
37. § 55 wird wie folgt gefaßt:
"§ 55 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende entscheidet allein
1. bei Zurücknahme der Klage;
2. bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;
3. bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs;
4. bei Säumnis einer Partei;
5. bei Säumnis beider Parteien;
6. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
(2) Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2.
(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in die Niederschrift aufzunehmen.
(4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anordnet
1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;
2. die Einholung schriftlicher Auskünfte von Zeugen nach § 377 Abs. 3 und 4 der Zivilprozeßordnung;
3. die Einholung amtlicher Auskünfte.
Der Beweisbeschluß kann vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden."
38. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige § 56 wird Absatz 1; seine Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
"Zu diesem Zweck soll er, soweit es sachdienlich erscheint, insbesondere
1. den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
2. Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;
3. das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
4. Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.
Von diesen Maßnahmen sind die Parteien zu benachrichtigen."
b) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:
"(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Die Parteien sind über die Folgen der Versäumung der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist zu belehren."
39. § 58 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Soweit die Beweisaufnahme an der Gerichtsstelle möglich ist, erfolgt sie vor der Kammer. In
Nr. 25 Tag der Ausgabi
den übrigen Fällen kann die Beweisaufnahme, unbeschadet des § 13, dem Vorsitzenden übertragen werden."
40. § 60 erhält folgende Fassung:
"§ 60 Verkündung des Urteils
(1) Zur Verkünd ung des Urteils kann ein besonderer Termin nur bestimmt werden, wenn die sofortige Verkündung in dem Termin, auf Grund dessen es erlassen wird, aus besonderen Gründen nicht möglich ist, insbesondere weil die Beratung nicht mehr am Tage der Verhandlung stattfinden kann. Der Verkündungstermin wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. Dies gilt auch dann, wenn ein Urteil nach Lage der Akten erlassen wird.
(2) Bei Verkündung des Urteils ist der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn beide Parteien abwesend sind; in diesem Fall genügt die Bezugnahme auf die unterschriebene Urteilsformel.
(3) Die Wirksamkeit der Verkündung ist von der Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter nicht abhängig. Wird ein von der Kammer gefälltes Urteil ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter verkündet, so ist die Urteilsformel vorher von dem Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richtern zu unterschreiben.
(4) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so muß es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefaßt sein. Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übergeben; kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von dem Vorsitzenden unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übergeben. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von dem Vorsitzenden besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben."
41. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird Absatz 1.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Die Absätze 4 und 5 werden Absätze 2 und 3.
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42. Es wird folgender neuer § 61 a eingefügt:
"§ 61 a
Besondere Prozeßförderung in
Kündigungsverfahren
(1) Verfahren in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vorrangig zu erledigen.
(2) Die Güteverhandlung soll innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden.
(3) Ist die Güteverhandlung erfolglos oder wird das Verfahren nicht in einer sich unmittelbar anschließenden weiteren Verhandlung abgeschlossen, fordert der Vorsitzende den Beklagten auf, binnen einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, im einzelnen unter Beweisantritt schriftlich die Klage zu erwidern, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat.
(4) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine angemessene Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.
(5) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 3 oder 4 gesetzten Fristen vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(6) Die Parteien sind über die Folgen der Versäumung der nach Absatz 3 oder 4 gesetzten Fristen zu belehren."
43. § 63 wird wie folgt gefaßt:
"§ 63
Übersendung von Urteilen
in Tarifvertragssachen
Rechtskräftige Urteile, die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Landes und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden."
44. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt."
b) Es werden folgende Absätze 2 bis 5 eingefügt:
"(2) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Streitigkeiten kann die Berufung nur
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eingelegt werden, wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist oder der Wert des Beschwerdegegenstandes 800 DM übersteigt.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a) zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b) über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c) zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zweck des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3. das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstandes glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden."
c) Absatz 2 wird Absatz 6.
d) Absatz 3 wird Absatz 7 und wird wie folgt geändert:
Die Verweisung "56 bis 58, 59, 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2, des § 61 Abs. 4 und 5" wird durch die Verweisung "55 Abs. 1, 2 und 4, §§ 56 bis 59,61 Abs. 2 und 3" ersetzt. Die Worte "Verkündung des Urteils," entfallen.
e) Es wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen."
45. § 66 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Die Berufungsfrist und die Frist für die Berufungsbegründung betragen je einen Monat. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem
Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt."
46. § 67 wird wie folgt gefaßt:
"§ 67
Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel
(1) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61 a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen. Im übrigen gilt § 528 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Absatz 1 zulässig ist, sind sie vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht."
47. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind."
b) Absatz 3 entfällt.
48. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesar-
Nr. 25 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1979
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beilsgrrirht statt, wenn sie in dem Urteil des Landosarboitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72 a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist."
b) Es werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 4 und 5.
d) Absatz 4 wird Absatz 6; die Verweisung "§61 Abs. 4" wird durch die Verweisung "§ 61 Abs. 2" ersetzt.
49. Es wird folgender neuer § 72 a eingefügt:
"§ 72 a Nichtzulassungsbeschwerde
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden, im Falle des § 72 Abs. 2 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
1. zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
2. über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
3. zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen
des Absatzes 1 und des § 72 Abs. 2 Nr. 1 dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist, es sei denn, die Nichtzulassungsbeschwerde soll verworfen werden, weil die Voraussetzungen des Absatzes 1 und des § 72 Abs. 2 Nr. 1 nicht dargelegt sind. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen des Absatzes 1 und des § 72 Abs. 2 beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist."
50. § 74 Abs. 3 wird aufgehoben.
51. § 75 Abs. 3 wird aufgehoben.
52. § 76 wird wie folgt gefaßt:
"§ 76 Sprungrevision
(1) Gegen das Urteil eines Arbeitsgerichts kann unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision eingelegt werden (Sprungrevision), wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie vom Arbeitsgericht auf Antrag im Urteil oder nachträglich durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift, andernfalls dem Antrag beizufügen.
(2) Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und Rechtsstreitigkeiten betrifft
1. zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
2. über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
3. zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt.
Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.
(3) Lehnt das Arbeitsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Arbeitsgericht die Revision durch Beschluß zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.
(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Arbeitsgericht die Revision zugelassen hat.
(6) § 566 a Abs. 5 bis 7 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden."
53. In § 79 Satz 1 wird die Verweisung "§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und nach §3" durch die Verweisung "§ 2 Abs. 1 bis 4" ersetzt.
54. § 80 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Verweisung "§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5" durch die Verweisung "§ 2 a" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Beweisaufnahme," die Worte "gütliche Erledigung des Verfahrens," eingefügt.
55. § 81 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "zurückgezogen" durch das Wort "zurückgenommen" ersetzt.
b) Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
"(3) Eine Änderung des Antrags ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen haben. Die Entscheidung, daß eine Änderung des Antrags nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar."
56. § 83 wird wie folgt gefaßt:
.,§ 83 Verfahren
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen.
Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) Die Anhörung erfolgt vor der Kammer; die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt."
57. Es wird folgender neuer § 83 a eingefügt:
"§ 83 a Vergleich, Erledigung des Verfahrens
(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Verfahren für erledigt erklären.
(2) Haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt, so ist es vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. § 81 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt, so sind die übrigen Beteiligten binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern, mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht äußert."
58. § 84 wird wie folgt gefaßt:
"§ 84 Beschluß
Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend anzuwenden."
59. § 85 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Arbeitsgerichte" die Worte "oder gerichtlichen Vergleichen" eingefügt.
b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: "Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig voll-
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streckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden."
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
60. § 86 wird aufgehoben.
61. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden nach dem Wort "Vorschriften" die Worte "über die Einlegung der Berufung und ihre Begründung," und nach dem Wort "Beweisaufnahme," die Worte "gütliche Erledigung des Rechtsstreits," eingefügt.
2. Es wird folgender neuer Satz 3 angefügt:
"Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; §81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt."
62. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird gestrichen. Satz 2 wird Absatz 1.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird."
63. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Für das Verfahren sind die §§ 83 und 83 a entsprechend anzuwenden."
64. § 91 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung "§ 60 Abs. 4 Satz 2" durch die Verweisung "§ 69 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
b) Absatz 3 wird gestrichen.
65. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: "(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundes-
arbeitsgerichts nach § 92 a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden hinter den Worten "Vorschriften über" die Worte "Einlegung der Revision und ihre Begründung," eingefügt.
2. Es wird folgender neuer Satz 3 angefügt: "Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden."
c) Absatz 3 erhält folgenden neuen Satz 2: "§ 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt."
66. Es wird folgender neuer § 92 a eingefügt:
"§ 92 a Nichtzulassungsbeschwerde
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden, im Falle des § 92 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn die Rechtssache Streitigkeiten über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung betrifft. § 72 a Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden."
67. § 94 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird gestrichen; Satz 4 wird Absatz 1.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
"§ 74 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden."
68. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt."
b) Es wird folgender Satz 4 angefügt:
"§ 83 a ist entsprechend anzuwenden."
69. Es wird folgender neuer § 96 a eingefügt:
"§ 96 a Sprungrechtsbeschwerde
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Arbeitsgerichts kann unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar Rechtsbeschwerde eingelegt werden (Sprungrechtsbeschwerde), wenn die übrigen Beteiligten schriftlich zustimmen und wenn sie vom Arbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf Antrag in dem verfahrensbeendenden Beschluß oder nachträglich durch gesonderten Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Beschlusses schriftlich zu stellen. Die Zustimmung der übrigen Beteiligten ist, wenn die Sprung-
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
rechtsbeschwerde in dem verfahrensbeendenden Beschluß zugelassen ist, der Rechtsbeschwerdeschrift, andernfalls dem Antrag beizufügen.
(2) § 76 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden."
70. § 97 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden hinter dem Wort "Tariffähigkeit" die Worte "und Tarifzuständigkeit" eingefügt.
b) In den Absätzen 1,3 und 4 wird jeweils die Verweisung "§ 2 Abs. 1 Nr. 6" durch die Verweisung "§ 2 a Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Für das Verfahren sind die §§ 80 bis 84, 87 bis 96 a entsprechend anzuwenden."
d) In Absatz 4 Satz 1 werden hinter dem Wort "Tariffähigkeit" die Worte "und Tarifzuständigkeit" eingefügt.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
"(5) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2 a Abs. 1 Nr. 3 auszusetzen. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 3 antragsberechtigt."
71. § 98 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist."
b) Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 1 Satz 3.
72. § 110 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
"3. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre."
73. § 111 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt: "§ 9 Abs. 5 gut entsprechend."
b) Die bisherigen Sätze 4 bis 7 werden Sätze 5 bis 8.
74. Die §§ 112,113,115,116,118 bis 120 werden aufgehoben.
75. Es wird folgender neuer § 121 eingefügt:
"§ 121
Überleitungsvorschriften aus Anlaß des Gesetzes vom 21. Mai 1979
(1) Für Verfahren in Arbeitssachen, für die durch das neue Recht die Zuständigkeit der
Gerichte für Arbeitssachen begründet wird und die vor dem 1. Juli 1979 bei Gerichten anderer Zweige der Gerichtsbarkeit anhängig sind, bleiben diese Gerichte bis zum rechtskräftigen Abschluß der Verfahren zuständig.
(2) Auf Klagen oder Anträge, die vor dem 1. Juli 1979 eingereicht waren, sind die bis dahin geltenden Vorschriften über die Kosten, die Kostentragungspflicht, das Güteverfahren und die Gebühren weiterhin anzuwenden.
(3) Ist die mündliche Verhandlung vor dem 1. Juli 1979 geschlossen worden, so richten sich die Verkündung und der Inhalt der Entscheidung, die Zulässigkeit von Rechtsmitteln, die Rechtsmittelbelehrung, die Fristen zur Einlegung und Begründung eines zulässigen Rechtsmittels, die Begründung und die Beantwortung von Rechtsmitteln nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dieses Gesetzes. Für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gilt dies auch dann, wenn die anzufechtende Entscheidung nach dem 30. Juni 1979 verkündet worden ist."
76. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Bei Nummer 2100 wird in der Spalte "Gebühr" nach "Vi" folgender Zusatz eingefügt: "Die Gebühr darf nicht Vi einer Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG überschreiten".
b) Bei Nummer 2110 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "Vi" durch die Zahl "1" und der bisherige Zusatz durch folgenden Zusatz ersetzt: "abzüglich der Gebühr 2100".
c) Bei Nummer 2112 entfällt in der Spalte "Gebühr" die Zahl "2100,".
. d) Im Hinweis "*)" zum Gebührenverzeichnis wird der Buchstabe "H" durch den Buchstaben "I" ersetzt.
e) Bei den Nummern 2150,2151 und 2200 wird die Spalte "Gebühr" wie folgt geändert:
1. Nach den Worten "Anlage 2" werden die Worte "des GKG" eingefügt.
2. Die Angabe "Vi" wird durch die Angabe "4/io" ersetzt.
f) Bei Nummer 2400 wird in der Spalte "Gebührentatbestand" die Angabe "§ 47" durch die Angabe "§ 34" ersetzt.
Artikel 2 Änderung anderer Gesetze
1. Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuches (Recht der Handelsvertreter) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 320-2, bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3153), wird gestrichen.
2. § 77 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-1, veröffentlichten bereinigten
Nr. 25 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1979
557
Fassung, das zuletzt durch Artikel 86 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. 1 S. 3341) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "Auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften mit mehr als fünfhundert Arbeitnehmern findet § 76 Anwendung; § 96 Abs. 2 und die §§ 97 bis 99 des Aktiengesetzes sind entsprechend anzuwenden."
3. § 5 Satz 3 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1, bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 127) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
"Satz 1 gilt ferner nicht für die Erhebung von Gebührenvorschüssen, wenn aus einer Entscheidung eines Gerichts für Arbeitssachen oder aus einem vor diesem Gericht abgeschlossenen Vergleich zu vollstrecken ist."
Artikel 3 Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des Arbeitsgerichtsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 4 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1979 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Mai 1979
Der Bundespräsident Scheel
Der Bundeskanzler Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnunj
Ehrenberg
Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel