Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 71 vom 22.12.1990  - Seite 2847 bis 2863 - Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz

Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2847 Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz Vom 17. Dezember 1990 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 29 a wird eingefügt: "§ 29 b Für Klagen Dritter, die sich gegen Mitglieder oder frühere Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft richten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung oder auf das Sondereigentum beziehen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt." 2. In § 78c Abs. 3 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen. 3. § 81 vierter Halbsatz wird wie folgt gefaßt: "zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten." 4. § 91 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluß. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen." 5. § 104 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges." b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist." 6. Es werden ersetzt: a) in § 103 Abs. 2 Satz 1 die Worte "Das Gesuch um" durch die Worte "Der Antrag auf" und die Worte "der Geschäftsstelle des Gerichts" durch die Worte "dem Gericht"; b) in § 104 Abs. 1 Satz 2 die Worte "von der Anbringung des Gesuchs" durch die Worte "vom Eingang des Festsetzungsantrags"; c) in § 104 Abs. 1 Satz 3 das Wort "Gesuch" durch das Wort "Antrag"; d) in § 105 Abs. 1 Satz 1 die Worte "der Anbringung des Gesuchs" durch die Worte "Eingang des Antrags"; e) in § 105 Abs. 1 Satz 4 das Wort "Festsetzungsgesuch" durch das Wort "Festsetzungsantrag"; f) in § 105 Abs. 2 erster Halbsatz die Worte "Der Anbringung eines Festsetzungsgesuchs" durch die Worte "Eines Festsetzungsantrags"; g) in § 106 Abs. 1 Satz 1 die Worte "Anbringung des Festsetzungsgesuchs die Geschäftsstelle" durch die Worte "Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht" und die Worte "der Geschäftsstelle" durch das Wort "Gericht"; h) in § 107 Abs. 1 Satz 2 die Worte "der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts" durch die Worte "das Gericht". 7. § 127 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im übrigen findet die Beschwerde statt." b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet." 8. § 128 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort "fünfhundert" durch das Wort "eintausendzweihundert" ersetzt. b) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: "Die Anordnung nach Satz 1 ist aufzuheben, wenn eine der Parteien es beantragt oder wenn das persönliche Erscheinen der Parteien zur Aufklärung des Sachverhalts unumgänglich erscheint." c) Satz 5 wird gestrichen. 9. § 160 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebräuchlichen Kurzschrift, durch verständliche Abkürzungen oder auf einem Ton- oder Datenträger vorläufig aufgezeichnet werden." b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Tonaufzeichnungen" durch die Worte "Aufzeichnungen auf Tonoder Datenträgern" ersetzt. 2848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I 10. Die §§ 204 bis 206 werden wie folgt gefaßt: "§ 204 (1) Die öffentliche Zustellung wird, nachdem sie auf Antrag der Partei vom Prozeßgericht bewilligt ist, durch die Geschäftsstelle von Amts wegen besorgt. Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. (2) Zur öffentlichen Zustellung wird ein Auszug des zuzustellenden Schriftstücks und eine Benachrichtigung darüber, wo das Schriftstück eingesehen werden kann, an die Gerichtstafel angeheftet. (3) Enthält das zuzustellende Schriftstück eine Ladung oder eine Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1, so ist außerdem die einmalige Einrückung eines Auszugs des Schriftstücks in den Bundesanzeiger erforderlich. Das Prozeßgericht kann anordnen, daß der Auszug noch in andere Blätter und zu mehreren Malen eingerückt werde. §205 In dem Auszug müssen bezeichnet werden 1. das Prozeßgericht, die Parteien und der Gegenstand des Prozesses, 2. ein in dem zuzustellenden Schriftstück enthaltener Antrag, 3. die Formel einer zuzustellenden Entscheidung, 4. bei der Zustellung einer Ladung deren Zweck und die Zeit, zu welcher der Geladene erscheinen soll, 5. bei der Zustellung einer Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Inhalt der Aufforderung und die vorgeschriebene Belehrung. § 206 (1) Das eine Ladung oder eine Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1 enthaltende Schriftstück gilt als an dem Tage zugestellt, an dem seit der letzten Einrückung des Auszugs in die öffentlichen Blätter ein Monat verstrichen ist. Das Prozeßgericht kann bei Bewilligung der öffentlichen Zustellung den Ablauf einer längeren Frist für erforderlich erklären. (2) Im übrigen ist ein Schriftstück als zugestellt anzusehen, wenn seit der Anheftung des Auszugs an die Gericntstafel zwei Wochen verstrichen sind. (3) Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen Einfluß, wenn der anzuheftende Auszug von dem Ort der Anheftung zu früh entfernt wird." 11 In § 211 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "ein Beamter der Justizvollzugsanstalt steht bei der Zustellung an einen Gefangenen dem Gerichtswachtmeister gleich." 12. § 271 Abs. 3 wird gestrichen. 13. In § 273 Abs. 2 Nr. 4 werden nach dem Wort "laden" die Worte "sowie eine Anordnung nach § 378 treffen" eingefügt. 14. In § 275 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "§ 277 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend." 15. In § 276 Abs. 1 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "§ 175 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der Zustellungsbevollmächtigte innerhalb dieser Frist zu benennen ist." 16. § 277 wird wie folgt geändert: a) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten, ob einer Übertragung der Sache auf den Einzelrichter Gründe entgegenstehen." b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 entsprechend." 17. § 281 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluß ist für dieses Gericht bindend." 18. § 358a Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3,". 19. § 375 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem einleitenden Satzteil wird nach dem Wort "werden" der Doppelpunkt durch ein Komma ersetzt, und es wird angefügt: "wenn von vornherein anzunehmen ist, daß das Prozeßgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag, und". bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: "3. wenn dem Zeugen das Erscheinen vor dem Prozeßgericht wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann." b) Nach Absatz 1 wird eingefügt: "(1 a) Einem Mitglied des Prozeßgerichts darf die Aufnahme des Zeugenbeweises auch dann übertragen werden, wenn dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Prozeßgericht zweckmäßig erscheint und wenn von vornherein anzunehmen ist, daß das Prozeßgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Ver- Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2849 lauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag." 20. § 377 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Das Gericht kann eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. Der Zeuge ist darauf hinzuweisen, daß er zur Vernehmung geladen werden kann. Das Gericht ordnet die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig erachtet." b) Absatz 4 wird gestrichen. 21. Nach § 377 wird eingefügt: "§ 378 (1) Soweit es die Aussage über seine Wahrnehmungen erleichtert, hat der Zeuge Aufzeichnungen und andere Unterlagen einzusehen und zu dem Termin mitzubringen, wenn ihm dies gestattet und zumutbar ist. § 429 bleibt unberührt. (2) Kommt der Zeuge auf eine bestimmte Anordnung des Gerichts der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann das Gericht die in § 390 bezeichneten Maßnahmen treffen; hierauf ist der Zeuge vorher hinzuweisen." 22. Nach § 404 wird eingefügt: ,,§ 404 a (1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen. (2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern. (3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll. (4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat. (5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten." 23. § 405 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten des Prozeßgerichts nach den §§ 404, 404 a." 24. § 406 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch bin- nen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden." 25. Nach § 407 wird eingefügt: "§ 407 a (1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen. (2) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt. (3) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuß erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen. (4) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an. (5) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen." 26. § 409 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu verpflichtet ist, oder wenn er Akten oder sonstige Unterlagen zurückbehält, werden ihm die dadurch verursachten Kosten auferlegt." 27. An § 411 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend." 28. In § 451 wird das Wort "Auf" ersetzt durch das Wort "Für". 29. Die Überschrift des Zwölften Titels im Ersten Abschnitt des Zweiten Buches wird wie folgt gefaßt: "Zwölfter Titel Selbständiges Beweisverfahren". 2850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I 30. Die §§ 485 bis 487 werden wie folgt gefaßt: "§ 485 (1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, daß das Beweismittel verlorengeht oder seine Benutzung erschwert wird. (2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, daß 1. der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache, 2. die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels, 3. der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann. (3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind. § 486 (1) Ist ein Rechtsstreit anhängig, so ist der Antrag bei dem Prozeßgericht zu stellen. (2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre. In dem nachfolgenden Streitverfahren kann sich der Antragsteller auf die Unzuständigkeit des Gerichts nicht berufen. (3) In Fällen dringender Gefahr kann der Antrag auch bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk die zu vernehmende oder zu begutachtende Person sich aufhält oder die in Augenschein zu nehmende oder zu begutachtende Sache sich befindet. (4) Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. §487 Der Antrag muß enthalten: 1. die Bezeichnung des Gegners; 2. die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll; 3. die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel; 4. die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen." 31. An § 492 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen." § 493 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 493 (1) Beruft sich eine Partei im Prozeß auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht gleich. (2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war." Es werden ersetzt: a) in § 490 Abs. 1 die Worte "das Gesuch" durch die Worte "den Antrag"; b) in § 490 Abs. 2 Satz 1, § 494 Abs. 2 das Wort "Gesuch" jeweils durch das Wort "Antrag"; c) in § 491 Abs. 1 das Wort "Gesuchs" durch das Wort "Antrags"; d) in § 494 Abs. 1 die Worte "das Gesuch" durch die Worte "der Antrag". Nach § 494 wird eingefügt: "§ 494 a (1) Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, daß der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat. (2) Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht nach, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluß auszusprechen, daß er die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Sie unterliegt der sofortigen Beschwerde." Nach § 495 wird eingefügt: "§ 495 a (1) Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert eintausend Deutsche Mark nicht übersteigt. Auf Antrag muß mündlich verhandelt werden. (2) Das Gericht entscheidet über den Rechtsstreit durch Urteil, das keines Tatbestandes bedarf. Entscheidungsgründe braucht das Urteil nicht zu enthalten, wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist." § 511 a wird wie folgt gefaßt: "§ 511a (1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche findet die Berufung statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes eintausendzweihundert Deutsche Mark übersteigt. Der Berufungskläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden. 32. 33. 34. 35. 36. Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2851 (2) In Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses findet die Berufung auch statt, wenn das Amtsgericht in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abgewichen ist und die Entscheidung auf der Abweichung beruht." 37. In § 515 Abs. 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "hat der Gegner für die Berufungsinstanz keinen Prozeßbevollmächtigten bestellt, so kann der Antrag von einem bei dem Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden." 38. In § 520 Abs. 2 Satz 3 wird die Verweisung "§ 277 Abs. 1, 2, 4" durch die Verweisung "§ 277 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4" ersetzt. 39. Nach § 540 wird eingefügt: "§ 541 (1) Will das Landgericht als Berufungsgericht bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt oder den Bestand eines solchen Mietvertragsverhältnisses betrifft, von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines Oberlandesgerichts abweichen, so hat es vorab eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Rechtsfrage (Rechtsentscheid) herbeizuführen; das gleiche gilt, wenn eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist und sie durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden ist. Dem Vorlagebeschluß sind die Stellungnahmen der Parteien beizufügen. Will das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichen, so hat es die Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Über die Vorlage ist ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Entscheidung ist für das Landgericht bindend. (2) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so können die Rechtssachen, für die nach Absatz 1 die Oberlandesgerichte zuständig sind, von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden, sofern die Zusammenfassung der Rechtspflege in Mietsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." 40. In § 546 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2, in § 554 Abs. 4 und in § 554 b Abs. 1 wird jeweils das Wort "vierzigtausend" durch das Wort "sechzigtausend" ersetzt. 41. § 556 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung oder des Beschlusses über die Annahme der Revision (§ 554b) anschließen, selbst wenn er auf die Revision verzichtet hat." 42. § 567 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Gegen Entscheidungen über die Verpflichtung, die Prozeßkosten zu tragen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Deutsche Mark übersteigt. Gegen andere Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt." b) Nach Absatz 2 wird eingefügt: "(3) Gegen Entscheidungen der Landgerichte im Berufungsverfahren und im Beschwerdeverfahren ist eine Beschwerde nicht zulässig. Ausgenommen sind die Entscheidungen nach §§ 46, 7.1, 89 Abs. 1 Satz 3, §§ 135, 141 Abs. 3, §§ 372 a, 380, 387, 390, 406, 409 und 411 Abs. 2. Die Vorschriften über die weitere Beschwerde bleiben unberührt." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 43. § 568 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet eine weitere Beschwerde statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist. Sie ist nur zulässig, soweit in der Entscheidung ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist." 44. Nach § 577 wird eingefügt: "§ 577 a Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird. Hat sich der Gegner einer befristeten Beschwerde vor Ablauf der Beschwerdefrist angeschlossen und auf die Beschwerde nicht verzichtet, gilt die Anschließung als selbständige Beschwerde." 45. An § 641 n wird folgender Satz 4 angefügt: "Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, so bestimmt das Gericht die Frist nach Satz 2; § 175 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der Zustellungsbevollmächtigte innerhalb dieser Frist zu benennen ist." 46. § 641 p wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "von zwei Wochen nach Bewirken der Mitteilung gemäß § 641 n" durch die Worte "der in § 641 n bezeichneten Frist" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen. 47. § 642 a wird wie folgt geändert: a) An Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, so gilt § 175 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Zustellungsbevollmächtigte innerhalb der Frist für die Stellungnahme zu dem Antrag zu benennen ist." 2852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen. c) In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Verweisung "§§ 641 r, 641s, 641t" die Verweisung ", 690 Abs. 3" eingefügt. 48. In § 642b Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung "§ 323 Abs. 2, 3" durch die Verweisung "§ 323 Abs. 2, § 641 p Abs. 1 Satz 2" ersetzt. 49. § 688 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Müßte der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, findet das Mahnverfahren nur statt, soweit das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 30. Mai 1988 (BGBl. I S. 662) dies vorsieht." 50. In § 689 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "den Bezirk eines oder mehrerer Oberlandesgerichte" durch die Worte "die Bezirke mehrerer Amtsgerichte" ersetzt. 51. § 690 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: "5. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist;". b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Der Antrag kann in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint; der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, daß der Antrag nicht ohne den Willen des Antragstellers übermittelt wird." 52. § 691 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Gegen die Zurückweisung findet die Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, daß diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1, 2 unanfechtbar." 53. § 696 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses." b) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird gestrichen. 54 § 697 Abs. 1 bis 3 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. (2) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren. Zur schriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren nach § 276 kann auch eine mit der Zustellung der Anspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt werden. (3) Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgeg-ners bestimmt. Mit der Terminbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend." 55. § 700 Abs. 3 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: "(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. (4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht durch Beschluß als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden. (5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht durch Beschluß als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben." 56. In § 703c Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Mahnverfahrens" die Worte "und zum Schutze der in Anspruch genommenen Partei" eingefügt. 57. § 703d Abs. 3 wird gestrichen. 58. In § 721 Abs. 6 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. 59. An § 793 wird folgender Absatz angefügt: "(2) Hat das Landgericht über die Beschwerde entschieden, so findet, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, die sofortige weitere Beschwerde statt." 60. § 794 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird nach der Verweisung "§ 118 Abs. 1 Satz 3" eingefügt: "oder § 492 Abs. 3". Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2853 b) Nummer 4 a wird wie folgt gefaßt: "4 a. aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen, schiedsrichterlichen Vergleichen und Vergleichen nach § 1044 b Abs. 1, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist; ferner aus den nach § 1044 b Abs. 2 für vollstreckbar erklärten Vergleichen;". 61. In § 794a Abs. 4 wird Satz 2 gestrichen. 62. An § 797 wird angefügt: "(6) Auf Vergleiche nach § 1044 b Abs. 2 sind die Absätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden." 63. § 798 wird wie folgt gefaßt: "§ 798 Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 2 a, aus Vergleichen nach § 794 Abs. 1 Nr. 4a zweiter Halbsatz sowie aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist." 64. Nach § 806 wird eingefügt: "§ 806 a (1) Erhält der Gerichtsvollzieher anläßlich der Zwangsvollstreckung durch Befragung des Schuldners oder durch Einsicht in Schriftstücke Kenntnis von Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte und konnte eine Pfändung nicht bewirkt werden oder wird eine bewirkte Pfändung voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen, so teilt er Namen und Anschriften der Drittschuldner sowie den Grund der Forderungen und für diese bestehende Sicherheiten dem Gläubiger mit. (2) Trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner in der Wohnung nicht an und konnte eine Pfändung nicht bewirkt werden oder wird eine bewirkte Pfändung voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen, so kann der Gerichtsvollzieher die zum Hausstand des Schuldners gehörenden erwachsenen Personen nach dem Arbeitgeber des Schuldners befragen. Diese sind zu einer Auskunft nicht verpflichtet und vom Gerichtsvollzieher auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Seine Erkenntnisse teilt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger mit." 65. In § 845 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "drei Wochen" durch die Worte "eines Monats" ersetzt. 66. In § 864 Abs. 2 wird das Wort "richtet" durch das Wort "gründet" ersetzt. 67. § 937 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlaß einer einstwei- ligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen." 68. Nach § 1044a wird eingefügt: "§ 1044 b (1) Für einen von den Parteien und deren Rechtsanwälten unterschriebenen Vergleich, in dem der Schuldner sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, gelten hinsichtlich der Vollstreckbarkeit die Vorschriften über den schiedsrichterlichen Vergleich entsprechend. (2) Mit Zustimmung der Parteien kann der Vergleich ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach Absatz 1 zuständigen Gerichts hat, in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt werden. § 1044a Abs. 1 und 2 gilt entsprechend." Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert: 1. In § 21 c Abs. 2 werden die Worte "durch die Wahl" durch die Worte "durch die letzte Wahl" ersetzt. 2. In § 23 Nr. 1 wird das Wort "fünftausend" durch das Wort "sechstausend" ersetzt. 3. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach den Worten "des Bundesrates," die Worte "des Europäischen Parlaments," eingefügt. b) Am Ende von Nummer 6 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt; es wird folgende Nummer 7 angefügt: "7. Personen, die glaubhaft machen, daß die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet." 4. In § 96 Abs. 2 werden die Worte "in der mündlichen Verhandlung" gestrichen. 5. In § 98 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Handelsregister" die Worte "oder Genossenschaftsregister" eingefügt. 6. § 101 wird wie folgt geändert: a) An Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: "Ist dem Antragsteller vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung oder Berufungserwiderung gesetzt, so hat er den Antrag innerhalb der Frist zu stellen. § 296 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend; der Ent- 2854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I schuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Über den Antrag ist vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen." 7. In § 108 wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt. 8. § 109 wird wie folgt gefaßt: "§ 109 (1) Zum ehrenamtlichen Richter kann ernannt werden, wer 1. Deutscher ist, 2. das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und 3. als Kaufmann, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer einer juristischen Person oder als Prokurist in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragen ist oder eingetragen war oder als Vorstandsmitglied einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aufgrund des § 36 des Handelsgesetzbuchs oder einer gesetzlichen Sonderregelung für diese juristische Person nicht eingetragen zu werden braucht. (2) Wer diese Voraussetzungen erfüllt, soll nur ernannt werden, wenn er 1. in dem Bezirk der Kammer für Handelssachen wohnt oder 2. in diesem Bezirk eine Handelsniederlassung hat oder 3. einem Unternehmen angehört, das in diesem Bezirk seinen Sitz oder seine Niederlassung hat. Darüber hinaus soll nur ernannt werden 1. ein Prokurist, wenn er im Unternehmen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnimmt, 2. ein Vorstandsmitglied einer Genossenschaft, wenn es hauptberuflich in einer Genossenschaft tätig ist, die in ähnlicher Weise wie eine Handelsgesellschaft am Handelsverkehr teilnimmt. (3) Zum ehrenamtlichen Richter kann nicht ernannt werden, wer zu dem Amt eines Schöffen unfähig ist oder nach § 33 Nr. 4 zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll." 9. § 113 wird wie folgt gefaßt: "§113 (1) Ein ehrenamtlicher Richter ist seines Amtes zu entheben, wenn er 1. eine der für seine Ernennung erforderlichen Eigenschaften verliert oder Umstände eintreten oder nachträglich bekanntwerden, die einer Ernennung nach § 109 entgegenstehen, oder 2. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat. (2) Die Entscheidung trifft der erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts durch Beschluß nach Anhörung des Beteiligten. Sie ist unanfechtbar. (3) Beantragt der ehrenamtliche Richter selbst die Entbindung von seinem Amt, so trifft die Entscheidung die Landesjustizverwaltung." An § 116 Abs. 2 wird angefügt: "Ein auswärtiger Senat für Familiensachen kann für die Bezirke mehrerer Familiengerichte gebildet werden." § 132 wird wie folgt gefaßt: "§ 132 (1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate. (2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will. (3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt. (4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. (5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senat für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate. (6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen 10. 11. Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2855 Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag." 12. Die §§ 136 und 137 werden aufgehoben. 13. § 138 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Großen Senate und die Vereinigten Großen Senate entscheiden nur über die Rechtsfrage. Sie können ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend." b) Absatz 3 entfällt; Absatz 4 wird Absatz 3. 14. § 166 wird wie folgt gefaßt: "§ 166 Ein Gericht darf Amtshandlungen jm Geltungsbereich dieses Gesetzes auch außerhalb seines Bezirks vornehmen." Artikel 3 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert: 1. § 45 wird wie folgt gefaßt: "§45 Großer Senat (1) Bei dem Bundesarbeitsgericht wird ein Großer Senat gebildet. (2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will. (3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsver-teilungspianes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung. (4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. (5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt, und je drei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Berufsrichter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle. (6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend." 2. In § 46 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Klammerzusatz "(§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung)," die Worte "über das vereinfachte Verfahren (§ 495 a der Zivilprozeßordnung)," eingefügt. 3. § 46 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung der mündlichen Verhandlung, so hat die Geschäftsstelle dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen schriftlich zu begründen. Bei Eingang der Anspruchsbegründung bestimmt der Vorsitzende den Termin zur mündlichen Verhandlung. Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang der Termin nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt." b) In Absatz 6 werden die Worte "nach Absatz 4" gestrichen. c) In Absatz 7 werden nach dem Wort "Mahnverfahrens" die Worte "und zum Schutze der in Anspruch genommenen Partei" eingefügt. 4. § 55 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anordnet 1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter; 2. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung; 3. die Einholung amtlicher Auskünfte; 4. eine Parteivernehmung. Anordnungen nach Nummer 1 bis 3 können vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden." 5. In § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort "laden" die Worte "sowie eine Anordnung nach § 378 der Zivilprozeßordnung treffen" eingefügt. 6. In § 58 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "In den Fällen des § 377 Abs. 3 und 4" durch die Worte "Im Falle des § 377 Abs. 3" ersetzt. 7. An § 62 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen." 2856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I 8. § 102 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Wird das Arbeitsgericht wegen einer Rechtsstreitigkeit angerufen, für die die Parteien des Tarifvertrages einen Schiedsvertrag geschlossen haben, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft." b) In Absatz 2 werden die Worte "Die Einrede entfällt" ersetzt durch "Der Beklagte kann sich nicht auf den Schiedsvertrag berufen". c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Kann sich der Beklagte nach Absatz 2 nicht auf den Schiedsvertrag berufen, so ist eine schiedsrichterliche Entscheidung des Rechtsstreits auf Grund des Schiedsvertrags ausgeschlossen." 9. Das Gebührenverzeichnis in Anlage 1 (zu § 12 Abs. 1) wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift vor Nummer 2200 wird das Wort "Beweissicherung" durch die Worte "Selbständiges Beweisverfahren" ersetzt. b) In den Nummern 2200 und 2210 werden jeweils die Worte "Verfahren über den Antrag auf Sicherung des Beweises" durch die Worte "Selbständiges Beweisverfahren" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert: 1. § 41 wird wie folgt gefaßt: "§41 (1) Bei dem Bundessozialgericht wird ein Großer Senat gebildet. (2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will. (3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung. (4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. (5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt, je zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Versicherten und dem Kreis der Arbeitgeber sowie je einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der mit der Kriegsopferversorgung oder dem Schwerbehindertenrecht vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten und der Behinderten im Sinne der §§ 1 und 2 des Schwerbehindertengesetzes. Legt der Senat für Angelegenheiten des Kassenarztrechts vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Krankenkassen und dem Kreis der Kassenärzte (Kassenzahnärzte) an. Sind Senate personengleich besetzt, wird aus ihnen nur ein Berufsrichter bestellt; er hat nur eine Stimme. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Berufsrichter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle. (6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend." 2. Die §§ 42 bis 44 werden aufgehoben. 3. In § 76 Abs. 1 werden nach dem Wort "Zustand" die Worte "einer Person oder" eingefügt. 4. In § 118 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung "377" durch die Verweisung "378" ersetzt. Artikel 5 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Die Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt gefaßt: "§11 (1) Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Großer Senat gebildet. (2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will. (3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung. Nr. 71 - Tag der Ausgabe. Bonn, den 22. Dezember 1990 2857 (4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. (5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten und je einem Richter der Revisionssenate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt. Legt ein anderer als ein Revisionssenat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Richter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle. (6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Das gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend." 2. § 12 wird wie folgt geändert: a) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "An die Stelle der Revisionssenate treten die nach diesem Gesetz gebildeten Berufungssenate." b) In Absatz 2 wird das Wort "Senaten" durch das Wort "Berufungssenaten" ersetzt. c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) Durch Landesgesetz kann eine abweichende Zusammensetzung des Großen Senats bestimmt werden." 3. In § 22 Nr. 1 werden nach den Worten "des Bundestages," die Worte "des Europäischen Parlaments," eingefügt. 4. In § 146 Abs. 3 wird das Wort "einhundert" durch das Wort "zweihundert" ersetzt. Artikel 6 Änderung der Finanzgerichtsordnung Die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBl. I 5. 1477), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt gefaßt: "§11 (1) Bei dem Bundesfinanzhof wird ein Großer Senat gebildet. (2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will. (3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsver-teilungspianes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung. (4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechnung erforderlich ist. (5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten und je einem Richter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Richter aus dem Senat, dem er angehört, an seine Stelle. (6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend." 2. In § 19 Nr. 1 werden nach den Worten "des Bundestages," die Worte "des Europäischen Parlaments," eingefügt. 3. In § 128 Abs. 3 wird das Wort "einhundert" durch das Wort "zweihundert" ersetzt. Artikel 7 Änderung weiterer Gesetze auf dem Gebiet der Rechtspflege (1) Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Januar 1987 (BGBl. I S. 475), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4 wird eingefügt: "§4a Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Stellen die Aufgaben erfüllen, die im Gerichtsverfassungsgesetz den Landesbehörden, den Gemeinden oder den unteren Verwaltungsbezirken sowie deren Vertretungen zugewiesen sind." 2. In § 10 Abs. 1 wird der zweite Halbsatz nach dem Semikolon wie folgt gefaßt: "ferner sind die Vorschriften der §§ 132, 138 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß durch Landesgesetz die Zahl der Mitglieder der Großen Senate anderweitig geregelt oder die Bildung eines einzigen Großen 2858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Senats angeordnet werden kann, der aus dem Präsidenten und mindestens acht Mitgliedern zu bestehen hat und an die Stelle der Großen Senate für Zivilsachen und für Strafsachen sowie der Vereinigten Großen Senate tritt." (2) In § 61 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 7 § 14 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) geändert worden ist, wird die Verweisung "der §§ 132 und 136" durch die Verweisung "des § 132" ersetzt. (3) Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), wird wie folgt geändert: 1. § 11 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 gilt dies nur für die Erinnerungen in den in § 21 Nr. 1 und 2 bezeichneten Festsetzungsverfahren." 2. In § 20 Nr. 1 werden nach dem Wort "einschließlich" die Worte "der Bestimmung der Einspruchsfrist nach § 700 Abs. 1 in Verbindung mit § 339 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung sowie" eingefügt und die Worte "in dem Mahnbescheid" gestrichen. 3 § 20 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt: "7. Entscheidungen, die Zustellungen in den vom Richter wahrzunehmenden Geschäften betreffen, soweit es sich handelt um a) die Anordnung der Bestellung von Zustellungsbevollmächtigten (§ 174 der Zivilprozeßordnung); b) die Bewilligung der Zustellung im Falle des § 177 der Zivilprozeßordnung; c) die Erteilung der Erlaubnis zur Zustellung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen (§ 188 der Zivilprozeßordnung);". 4. In § 20 werden die Nummern 8 und 9 gestrichen. 5. § 21 Abs. 2 wird gestrichen; Absatz 1 wird einziger Absatz. 6. In § 26 wird die Verweisung "§ 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Verweisung "§ 21 Nr. 1" ersetzt. (4) Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl. I S. 1861), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2404) geändert worden ist, wird aufgehoben. (5) In § 106 Abs. 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 § 16 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) geändert worden ist, wird die Verweisung "der §§ 132 und 136" durch die Verweisung "des § 132" ersetzt. (6) § 62 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch § 3 des Geset- zes vom 20. Februar 1980 (BGBl. I S. 157) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Zuständigkeit der Amtsgerichte, Zustellung". 2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Die Zustellung von Urkunden, die eine Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand haben, kann auch dadurch vollzogen werden, daß der Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ausgehändigt erhält; § 212 b Satz 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend." (7) § 121 Abs. 3 der Vergleichsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird gestrichen. (8) § 73 Abs. 3 der Konkursordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 § 18 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "(3) Soweit dieses Gesetz nicht ein anderes bestimmt, findet gegen die Entscheidungen im Konkursverfahren die sofortige Beschwerde, gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde statt." (9) Das Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535) wird wie folgt geändert: 1. § 12 Satz 4 wird gestrichen. 2. In § 13 Satz 3 wird die Verweisung "und 4" gestrichen. 3. In § 17 Abs. 2 Satz 7 wird die Verweisung "§ 12 Satz 2 bis 4" durch die Verweisung "§ 12 Satz 2 und 3" ersetzt. (10) An § 3 Abs. 2 der Seerechtlichen Verteilungsordnung vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1130), die durch § 10 des Gesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770) geändert worden ist, wird folgender Satz 3 angefügt: "Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts findet die weitere Beschwerde statt." (11) § 304 Abs. 3 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. November 1990 (BGBl. I S. 2428) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "(3) Gegen Entscheidungen über die Verpflichtung, Kosten oder notwendige Auslagen zu tragen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Deutsche Mark übersteigt. Gegen andere Entscheidungen über Kosten und notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt." Nr. 71 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2859 (12) In § 120 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 956) geändert worden ist, werden die Worte "des Armenrechts" durch die Worte "der Prozeßkostenhilfe" ersetzt. (13) Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. November 1990 (BGBl. I S. 2570), wird wie folgt geändert: 1. In § 20 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 wird jeweils das Wort "einhundert" durch das Wort "zweihundert" ersetzt. 2. An § 27 wird angefügt: "(2) In den Fällen des § 20a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt Absatz 1 nur, wenn das Beschwerdegericht erstmals eine Entscheidung über den Kostenpunkt getroffen hat." (14) In § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-9, veröffentlichten bereinigten Fassung wird die Verweisung "§ 567 Abs. 2 und 3" durch die Verweisung "§ 567 Abs. 2 bis 4" ersetzt. (15) In § 11 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 29. April 1969 (BGBl. I S. 333), das durch Artikel 7 Nr. 17 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) geändert worden ist, wird die Verweisung "§ 567 Abs. 2 und 3" durch die Verweisung "§ 567 Abs. 2 bis 4" ersetzt. (16) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert: 1. In § 65 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Gericht, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung bezeichnet worden ist," durch die Worte "für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht" ersetzt. 2. Das Kostenverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Nummer 1032 wird gestrichen. b) In Abschnitt A wird Nummer 1 der Überschrift des Unterabschnitts IV. wie folgt gefaßt: "1. Erstinstanzliche Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder schiedsrichterlichen oder diesem gleichgestellten Vergleichs (§§ 1042, 1044 a, 1044 b Abs. 1 ZPO)". c) In Nummer 1140, 1250 und 1350 werden die Worte "Verfahren über den Antrag auf Sicherung des Beweises" jeweils durch die Worte "Selbständiges Beweisverfahren" ersetzt. d) In der Überschrift vor Nummer 1250 und 1350 wird das Wort "Beweissicherung" jeweils durch die Worte "Selbständiges Beweisverfahren" ersetzt. (17) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 26 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Abs. 3 Satz 1 wird die Verweisung "§ 567 Abs. 2, 3" durch die Verweisung "§ 567 Abs. 2, 4" ersetzt. 2. Nach § 148 wird eingefügt: .,§ 148a (1) Für das Verfahren über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs (§ 1044 b Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) erhält der Notar die Hälfte der vollen Gebühr. Für die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen gilt § 133 entsprechend. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 richtet sich der Geschäftswert nach den Ansprüchen, die Gegenstand der Vollstreckbarerklärung sein sollen." (18) In der Anlage zum Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, werden die Worte "bis zu 300 Deutsche Mark einschließlich 10 Deutsche Mark bis zu 600 Deutsche Mark einschließlich 15 Deutsche Mark" ersetzt durch die Worte "bis zu 500 Deutsche Mark einschließlich 15 Deutsche Mark". (19) In § 1 Abs. 1 der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 1986 (BGBl. I S. 977) geändert worden ist, wird folgende Nummer 2 b eingefügt: "2 b. Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über die Herausgabe von Akten und sonstigen Unterlagen nach § 407a Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozeßordnung;". (20) In § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 18 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026) geändert worden ist, wird die Angabe ",4" gestrichen. (21) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert: 2860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I 1. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle" durch die Worte "das Gericht des ersten Rechtszuges" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten sinngemäß. Das Verfahren ist gebührenfrei. Der Rechtsanwalt erhält in dem Verfahren über den Antrag keine Gebühr." c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: "(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten sinngemäß." d) Die Absätze 3 bis 7 werden Absätze 4 bis 8; in Absatz 8 wird die Zahl "6" durch die Zahl "7" ersetzt. 2. An § 23 Abs. 1 wird angefügt: "Für die Mitwirkung beim Abschluß eines Vergleichs nach § 1044 b der Zivilprozeßordnung erhöht sich die Gebühr nach Satz 1 um die Hälfte; die Erhöhung tritt nicht ein, soweit über den Gegenstand des Vergleichs ein Rechtsstreit anhängig ist." 3. In § 37 Nr. 3 werden die Worte "die Sicherung des Beweises, wenn die Hauptsache anhängig ist" durch die Worte "das selbständige Beweisverfahren" ersetzt. 4. § 46 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Im Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder eines schiedsrichterlichen oder diesem gleichgestellten Vergleichs (§§ 1042, 1044a, 1044 b der Zivilprozeßordnung) und im Verfahren nach den §§ 13 bis 30 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953 (BGBl. I S. 1003) erhält der Rechtsanwalt die in § 31 bestimmten Gebühren." 5. § 48 wird wie folgt gefaßt: "§48 Selbständiges Beweisverfahren Im selbständigen Beweisverfahren erhält der Rechtsanwalt die in § 31 bestimmten Gebühren." 6. An § 118 Abs. 2 wird angefügt: "Die in Satz 1 bezeichnete Geschäftsgebühr ist zur Hälfte auf die entsprechenden Gebühren für ein Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach § 1044 b der Zivilprozeßordnung anzurechnen." 7. In § 122 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 wird das Wort "Beweissicherungsverfahren" durch die Worte "selbständige Beweisverfahren" ersetzt. 8. An § 132 Abs. 2 wird angefügt: "Auf die Gebühren für ein Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach § 1044 b der Zivilprozeßordnung ist die in Satz 1 bezeichnete Gebühr zu einem Viertel anzurechnen." (22) Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326), wird wie folgt geändert: 1. In § 48 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "§ 315 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß es der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter nicht bedarf." 2. § 52 wird wie folgt gefaßt: »§52 (1) Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann die Entscheidung der Rechtsbeschwerden in Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Verhandlung und Entscheidung der Revisionen in streitigen Landwirtschaftssachen einem obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Besetzung dieses Gerichts bestimmt sich nach den Vorschriften über den Bundesgerichtshof. (2) Absatz 1 Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden auf Verfahren, in denen für die Entscheidung Bundesrecht in Betracht kommt, es sein denn, daß es sich im wesentlichen um Rechtsnormen handelt, die in den Landesgesetzen enthalten sind. (3) Die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist bei dem obersten Landesgericht einzulegen. Dieses entscheidet endgültig über die Zuständigkeit für die Entscheidung der Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften des § 26 Abs. 3 bis 5 dieses Gesetzes sowie des § 7 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 und 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß. (4) In streitigen Landwirtschaftssachen gelten für die Revision und das Rechtsmittel der Beschwerde in den Fällen des § 519 b Abs. 2, des § 542 Abs. 3 in Verbindung mit § 341 Abs. 2 und des § 568 a der Zivilprozeßordnung die Vorschriften der §§7, 8 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung sinngemäß. Die Entscheidung über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung der Revision oder Beschwerde kann ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter getroffen werden. (5) Das Gericht, dem die Entscheidung der Rechtsbeschwerde gemäß Absatz 1 Satz 1 zugewiesen wird, gilt im Verfahren nach diesem Gesetz im Sinne des § 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als gemeinschaftliches oberstes Gericht für alle Gerichte des Landes; es tritt ferner Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2861 in diesen Fällen an die Stelle des Oberlandesgerichts, das die Zuständigkeit zu bestimmen hat, ohne gemeinschaftliches oberes Gericht zu sein." (23) In das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 17 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), wird nach § 152 eingefügt: ,,§ 152 a Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, Stellung, Aufgaben und Geschäftsführung des Zwangsverwalters sowie seine Vergütung (Gebühren und Auslagen) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu regeln. Die Höhe der Vergütung ist an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten. Es sind Mindest- und Höchstsätze vorzusehen." (24) § 14 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-13, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 § 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, wird aufgehoben. (25) § 45 Abs. 2 des Richtergesetzes vom 5. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 637) wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Wahl beziehungsweise Berufung der ehrenamtlichen Richter ist spätestens bis zum 30. Juni 1991 vorzunehmen. Längstens bis zu diesem Zeitpunkt sind die im Amt befindlichen ehrenamtlichen Richter zur Ausübung der Rechtsprechung ermächtigt." Artikel 8 Änderung anderer Gesetze (1) In § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht und seines Zusatzprotokolls vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433), das durch das Gesetz vom 21. Januar 1987 (BGBl. II S. 58) geändert worden ist, wird nach der Verweisung "407," eingefügt: "407a,". (2) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert: In § 477 Abs. 2 Satz 1, § 478 Abs. 1 Satz 2 und § 485 Satz 1 werden die Worte "gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises" jeweils durch die Worte "das selbständige Beweisverfahren nach der Zivilprozeßordnung" ersetzt. (3) Das Dritte Gesetz zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1248), geändert durch das Gesetz vom 5. Juni 1980 (BGBl. I S. 657), wird aufgehoben. Die Verweisung auf dieses Gesetz in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 -Gerichtsverfassungsgesetz - Buchstabe I Abs. 3 Nr. 4 zum Einigungsvertrag gilt als Verweisung auf § 541 der Zivilprozeßordnung. (4) Das Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffent- lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493), wird wie folgt geändert: 1. § 45 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde, gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Gegenstandes der Beschwerde oder der weiteren Beschwerde eintausendzweihundert Deutsche Mark übersteigt." 2. Nach § 46 wird eingefügt: "§ 46a Mahnverfahren (1) Zahlungsansprüche, über die nach § 43 Abs. 1 zu entscheiden ist, können nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung im Mahnverfahren geltend gemacht werden. Ausschließlich zuständig im Sinne des § 689 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. § 690 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß das nach § 43 Abs. 1 zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bezeichnen ist. Mit Eingang der Akten bei diesem Gericht nach § 696 Abs. 1 Satz 4 oder § 700 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gilt der Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids als Antrag nach § 43 Abs. 1. (2) Im Falle des Widerspruchs setzt das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Antragsteller eine Frist für die Begründung des Antrags. Vor Eingang der Begründung wird das Verfahren nicht fortgeführt. Der Widerspruch kann bis zum Ablauf einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung der Begründung zurückgenommen werden; § 699 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung ist anzuwenden. (3) Im Falle des Einspruchs setzt das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Antragsteller eine Frist für die Begründung des Antrags, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. §§ 339, 340 Abs. 1, 2, § 341 der Zivilprozeßordnung sind anzuwenden; für die sofortige Beschwerde gilt jedoch § 45 Abs. 1. Vor Eingang der Begründung wird das Verfahren vorbehaltlich einer Maßnahme nach § 44 Abs. 3 nicht fortgeführt. Geht die Begründung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, wird die Zwangsvollstreckung auf Antrag des Antragsgegners eingestellt. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln können aufgehoben werden. Für die Zurücknahme des Einspruchs gelten Absatz 2 Satz 3 erster Halbsatz und § 346 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Entscheidet das Gericht in der Sache, ist § 343 der Zivilprozeßordnung anzuwenden." 3. An § 48 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt: "Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 46a), wird eine Gebühr nur erhoben, soweit sie die nach dem Gerichtskostengesetz zu erhebende Gebühr für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids übersteigt." (5) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 1990 (BGBl. I S. 2570), wird wie folgt geändert: 2862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I In § 414 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises" durch die Worte "das selbständige Beweisverfahren nach der Zivilprozeßordnung" ersetzt. (6) In § 14 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 Nr. 4 des Gesetzes vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301) geändert worden ist, wird das Wort "eintausend" durch das Wort "eintausendzweihundert" ersetzt. (7) In § 90 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349) geändert worden ist, wird die Verweisung "der §§ 132 und 136" durch die Verweisung "des § 132" ersetzt. (8) An § 284 Abs. 8 und an § 334 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2775) geändert worden ist, wird jeweils folgender Satz angefügt: "Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet die sofortige weitere Beschwerde statt." (9) In § 74 Abs. 1 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 998) geändert worden ist, wird die Verweisung "der §§ 132 und 136" durch die Verweisung "des § 132" ersetzt. (10) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 235) wird wie folgt geändert: 1. In § 54 Abs. 2 Satz 1 werden nach der Verweisung "377," die Verweisung "378," und nach der Verweisung "404," die Verweisung "404a," eingefügt. 2. In § 95 Abs. 2 wird die Verweisung "der §§ 132 und 136" durch die Verweisung "des § 132" ersetzt. Artikel 9 Gesetz zur Überleitung der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den Bundesgerichtshof §1 In den Verfahren über Ansprüche nach dem Bundesrückerstattungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. September 1969 (BGBl. I S. 1561), und nach dem Bundesgesetz zur Einführung des Bundesrückerstattungsgesetzes im Saarland vom 12. Januar 1967 (BGBl. I S. 133) sowie nach den Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1 des Bundesrückerstattungsgesetzes) findet im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe a, b und d des Bundesrückerstattungsgesetzes genannten Rechtsvorschriften gegen den Rechtszug abschließende Beschlüsse der Oberlandesgerichte die weitere Beschwerde, im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesrückerstattungsgesetzes und in § 11 Nr. 1 Buchstabe e des Bundesgesetzes zur Einführung des Bundesrückerstattungsgesetzes im Saarland genannten Rechtsvorschriften gegen Endurteile der Oberlandesgerichte die Revision an den Bundesgerichtshof (Zivilsenat) statt. §2 Für das Verfahren über die Revision und die weitere Beschwerde gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. §3 (1) Die weitere Beschwerde und die Revision finden ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statt. (2) Das Oberlandesgericht ist zu einer Änderung seiner der weiteren Beschwerde unterliegenden Entscheidung nicht befugt. §4 (1) Die weitere Beschwerde und die Revision sind binnen eines Monats durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Bundesgerichtshof einzulegen. Hat der Beschwerdeführer oder der Revisionskläger seinen Wohnsitz im Ausland, beträgt die Frist drei Monate. Die Fristen nach Satz 1 und 2 sind Notfristen. (2) Die Entscheidung über die weitere Beschwerde und die Revision kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, sofern nicht eine der Parteien die mündliche Verhandlung beantragt. (3) Ein Anwaltszwang besteht nicht. (4) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Versäumnisverfahren und die Ablehnung der Annahme der Revision sind nicht anzuwenden. §5 Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden Gerichtskosten nicht erhoben. §6 § 28 Abs. 4 Satz 2 des Bundesgesetzes zur Einführung des Bundesrückerstattungsgesetzes im Saarland wird aufgehoben. §7 (1) Mit Ablauf des 2. Oktober 1990 sind alle bei dem Obersten Rückerstattungsgericht in München und bei dem Obersten Rückerstattungsgericht für Berlin anhängigen Verfahren unterbrochen. Die Unterbrechung endet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Verfahren gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf den Bundesgerichtshof (Zivilsenat) über und werden nach dem bisherigen Verfahrensrecht zu Ende geführt. (2) Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, die am 2. Oktober Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2863 1990 noch nicht abgelaufen waren, beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von neuem zu laufen. Artikel 10 Überleitungsvorschriften (1) Für die Sicherung des Beweises gelten die bisherigen Vorschriften, wenn das Gesuch, die Beweisaufnahme anzuordnen, vor dem Inkrafttreten der Änderung eingereicht worden ist. (2) Für Revisionen gelten die bisherigen Vorschriften, wenn vor dem Inkrafttreten der Änderung die mündliche Verhandlung geschlossen wird, auf die das anzufechtende Urteil ergeht. Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. (3) Für Berufungen, Beschwerden und weitere Beschwerden gelten die bisherigen Vorschriften, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem Inkrafttreten der Änderung verkündet oder, wenn eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist. (4) Für das Mahnverfahren und die Abgabe an das für das streitige Verfahren zuständige Gericht gelten die bisherigen Vorschriften, wenn der Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids vor dem Inkrafttreten der Änderung eingereicht worden ist. (5) § 798 der Zivilprozeßordnung ist in seiner bisherigen Fassung anzuwenden, wenn der Schuldtite! vor dem Inkrafttreten der Änderung zugestellt worden ist. (6) Für anhängige Verfahren gilt § 23 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bisherigen Fassung. (7) § 101 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist in seiner bisherigen Fassung anzuwenden, wenn die Klage oder die Berufung vor dem Inkrafttreten der Änderung zugestellt worden ist. Artikel 11 Inkrafttreten (1) Artikel 2 Nr. 1, 7, 8,11 bis 13, Artikel 3 Nr. 1, Artikel 4 Nr. 1, 2, Artikel 5 Nr. 1, 2 Buchstabe a und b, Artikel 6 Nr. 1, Artikel 7 Abs. 2, 4, 5, Artikel 8 Abs. 7, 9, 10 Nr. 2 treten am 1. Januar 1992 in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 51 Buchstabe a, Nr. 53, 55, soweit § 700 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung geändert wird, und Nr. 57 tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. (3) Artikel 9 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (4) Artikel 7 Abs. 25 tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. (5) Im übrigen tritt dieses Gesetz am I.April 1991 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 17. Dezember 1990 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Engelhard Der Bundesminister der Finanzen Th. Waigel Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm