Gesetz zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes (BKleingÄndG)
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes
(BKIeingÄndG)
Vom 8. April 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundeskleingartengesetzes
Das Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1125), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden die Worte "ist gemeinnützig" durch die Worte "wird von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
"Kleingarten und Gartenlaube".
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden."
3. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "nach Landesrecht" gestrichen.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Als Pachtzins darf höchstens der vierfache Betrag des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf die Gesamtfläche der Kleingartenanlage, verlangt werden. Die auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen entfallenden Flächen werden bei der Ermittlung des Pachtzinses für den einzelnen Kleingarten anteilig berücksichtigt. Liegen ortsübliche Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nicht vor, so ist der entsprechende Pachtzins in einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Ortsüblich im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau ist der in der Gemeinde durchschnittlich gezahlte Pachtzins."
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
"Die für die Anzeige von Landpachtverträgen zuständigen Behörden haben auf Verlangen des Gutachterausschusses Auskünfte über die ortsüblichen Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau zu erteilen. Liegen anonymisierbare
Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vor, sind ergänzend Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau in einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage heranzuziehen."
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Der Verpächter kann vom Pächter Erstattung der öffentlich-rechtlichen Lasten verlangen, die auf dem Kleingartengrundstück ruhen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Pächter ist berechtigt, den Erstattungsbetrag einer einmalig erhobenen Abgabe in Teilleistungen, höchstens in fünf Jahresleistungen, zu entrichten."
5. § 20a wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
"Unter den in § 8 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs nach Maßgabe des § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden."
b) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
"6. Der bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes zu leistende Pachtzins kann bis zur Höhe des nach § 5 Abs. 1 zulässigen Höchstpachtzinses in folgenden Schritten erhöht werden:
1. ab 1. Mai 1994 auf das Doppelte,
2. ab 1. Januar 1996 auf das Dreifache,
3. ab 1. Januar 1998 auf das Vierfache
des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau. Liegen ortsübliche Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst-und Gemüseanbau nicht vor, ist der entsprechende Pachtzins in einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Bis zum 1. Januar 1998 geltend gemachte Erstattungsbeträge gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 können vom Pächter in Teilleistungen, höchstens in acht Jahresleistungen, entrichtet werden."
Artikel 2
Änderung des Baugesetzbuchs
Dem § 135 Abs. 4 des Baugesetzbuchs, das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 29 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2378) geändert worden ist, wird folgender Satz 3 angefügt:
"Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden."
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994
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Artikel 3
Überleitungsregelungen
Für private Verpächter von Kleingärten findet Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a
1. im Falle am 1. November 1992 nicht bestandskräftig entschiedener Rechtsstreitigkeiten über die Höhe des Pachtzinses rückwirkend vom ersten Tage des auf die Rechtshängigkeit folgenden Monats,
2. im übrigen ab 1. November 1992
Anwendung. Das gilt nicht für den Anwendungsbereich des § 20a des Bundeskleingartengesetzes. § 5 Abs. 3 Satz 1 und 4 des Bundeskleingartengesetzes gilt entsprechend. Die schriftliche Erklärung des Verpächters hat die Wirkung, daß mit dem vom Verpächter genannten Zeitpunkt an die Stelle des bisherigen Pachtzinses der erhöhte Pachtzins tritt.
Artikel 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1994 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 8. April 1994
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Chr. Bergner
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Kinkel
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
I. Schwaetzer