Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 64 und 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB)
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 - 2 BvL 3/90, 2 BvL 4/91, 2 BvR 1537/88, 2 BvR 400/90, 2 BvR 349/91, 2 BvR 387/92 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 67 Absatz 4 Satz 1 des Strafgesetzbuches ist im Anwendungsbereich des § 64 des Strafgesetzbuches mit dem Grundgesetz vereinbar.
2. § 67 Absatz 4 Satz 2 des Strafgesetzbuches ist insofern mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar, als er allgemein auf Anordnungen des Gerichts nach § 67d Absatz 5 Satz 1 des Strafgesetzbuches verweist; er ist insgesamt nichtig.
3. § 67d Absatz 5 Satz 1 des Strafgesetzbuches ist mit Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar und nichtig, als hiernach die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens ein Jahr vollzogen sein muß, ehe das Gericht bestimmen kann, daß sie nicht mehr weiter zu vollziehen ist.
4. § 64 des Strafgesetzbuches Ist insoweit mit Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, als er die Anordnung der Unterbringung unter den Voraussetzungen seines ersten Absatzes auch dann vorsieht, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs nicht besteht.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 9. Oktober 1994
Die Bundesministerin der Justiz Leutheusser-Schnarrenberger