Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1996  Nr. 38 vom 29.07.1996  - Seite 1088 bis 1100 - Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts

Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts 1088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996 Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts Vom 23. Juli 1996 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. IS. 646), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. IS. 1006), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert a) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: .Wird die Leistung an den Hilfeempfänger durch eine Einrichtung erbracht, ist durch die Vereinbarungen nach Abschnitt 7 zu gewährleisten, daß diese Leistung den Grundsätzen des Satzes 1 entspricht." b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "eine Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 besteht" durch die Wörter "Vereinbarungen nach Abschnitt 7 bestehen" ersetzt. 2. § 3a wird wie folgt gefaßt: "§3a Vorrang der offenen Hilfe Die erforderliche Hilfe ist soweit wie möglich außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen zu gewähren. Dies gilt nicht, wenn eine geeignete stationäre Hilfe zumutbar und eine ambulante Hilfe mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, daß Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Gewährung, ist für das Einsetzen der Sozialhilfe die Kenntnis der nicht zuständigen Stelle maßgebend." 4. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils sind nicht zu berücksichtigen, wenn eine Hilfesuchende schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut." 5. In § 12 Abs. 2 werden die Wörter "das Wachstum" durch die Wörter "ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen" ersetzt. 6. §13 wird wie folgt geändert a) In der Überschrift wird das Wort "Krankenversicherungsbeiträge" durch die Wörter "Kranken-und Pflegeversicherungsbeiträge" ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt "(3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Krankenversicherungsbeiträge übernommen werden, sind auch die damit zusammenhängenden Beiträge zur Pflegeversicherung zu übernehmen." 7. § 15a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: "Sie soll gewährt werden, wenn sie gerechtfertigt und notwendig ist und ohne sie Wohnungslosig-keit einzutreten droht. Die Hilfe nach Satz 1 soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfesuchenden nicht sichergestellt ist; der Hilfesuchende ist hiervon schriftlich zu unterrichten." b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 554 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, so teilt das Gericht dem zuständigen Örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben unverzüglich 1. den Tag des Eingangs der Klage, 2. die Namen und die Anschriften der Parteien, 3. die Höhe des monatlich zu entrichtenden Mietzinses, 4. die Höhe des geltend gemachten Mietzinsrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3 5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist, mit. Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung des Mietzinses nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz verwendet werden." 8. § 17 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Die Kostenübernahme kann auch in Form einer pauschalierten Abgeltung der Leistung der Schuldnerberatungsstelle oder anderer Fachberatungsstellen erfolgen." c) Es wird folgender Absatz angefügt: "(2) Wenn zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit ein besonderes Zusammenwirken des Hilfebedürftigen und des Trägers der Sozialhilfe erforderlich ist, soll hierüber in geeigneten Fällen eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden." 9. Dem § 18 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: "(4) Soweit es im Einzelfall geboten ist, kann auch durch Zuschüsse an den Arbeitgeber sowie durch sonstige geeignete Maßnahmen darauf hingewirkt werden, daß der Hilfeempfänger Arbeit findet. Die 1 Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes bleiben unberührt. (5) Nimmt ein Hilfeempfänger eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf, kann ihm bis zur Dauer von sechs Monaten ein monatlicher Zuschuß gewährt werden. Der Zuschuß kann bei Vollzeit- * erwerbstätigkeit im ersten Monat bis zur Höhe des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand festgesetzt werden und vermindert sich monatlich." 10. In § 22 werden die Absätze 2 bis 4 durch folgende Absätze 2 bis 6 ersetzt: "(2) Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung zum 1. Juli eines Jahres die Höhe der Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach Absatz 5 fest. Sie können dabei die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von in der Rechtsverordnung festgelegten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze zu bestimmen. (3) Die Regelsätze sind so zu bemessen, daß der laufende Bedarf dadurch gedeckt werden kann. Die Regelsatzbemessung hat Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage sind die tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten In unteren Einkommensgruppen. Datengrundlage ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe. Die Bemessung ist zu überprüfen und gegebenenfalls weiterzuentwickeln, sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen. 8, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996 1089 (4) Die Regelsatzbemessung hat zu gewährleisten, daß bei Haushaltsgemeinschaften von Ehepaaren mit drei Kindern die Regelsätze zusammen mit Durchschnittsbeträgen für Kosten von Unterkunft und Heizung sowie für einmalige Leistungen und unter Berücksichtigung des abzusetzenden Betrages nach § 76 Abs. 2a Nr. 1 unter den erzielten monatlichen durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelten unterer Lohn- und Gehaltsgruppen einschließlich anteiliger einmaliger Zahlungen zuzüglich Kindergeld und Wohngeld in einer entsprechenden Haushaltsgemeinschaft mit einem alleinverdienenden Vollzeitbeschäftigten bleiben. (5) Das Bundesministerium für Gesundheit erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Inhalt und Aufbau der Regelsätze sowie ihre Bemessung und Fortschreibung. Die Regelsatzverordnung kann einzelne laufende Leistungen von der Gewährung nach Regelsätzen ausnehmen und über die Gestaltung Näheres bestimmen. (6) Die am 30. Juni 1996 geltenden Regelsätze erhöhen sich mit Wirkung vom 1. Juli 1996 um 1 vom Hundert. Zum 1. Juli 1997 und zum 1. Juli 1998 erhöhen sich die Regelsätze um den Vomhundertsatz, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Bundesgebiet ohne das in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten verändern." 1. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Für Personen, die 1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder 2. unter 65 Jahren und erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind und einen Ausweis nach § 4 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes mit dem Merkzeichen G besitzen, ist ein Mehrbedarf von 20 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Absatz 1 in der am 31. Juli 1996 geltenden Fassung gilt für Personen weiter, für die zu diesem Zeitpunkt ein Mehrbedarf nach dieser Vorschrift anerkannt war." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: "(1a) Für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche ist ein Mehrbedarf von 20 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht." 2. § 25 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten oder zumutbaren Maßnahmen nach den §§19 und 20 nachzukommen, hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Hilfe ist in einer ersten Stufe um mindestens 25 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes zu kürzen. Der Hilfeempfänger ist vorher entsprechend zu belehren." 1090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38. ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996 13. § 26 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern "oder des" die Angabe "§ 40 des" eingefügt bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Lebensunterhalt" die Wörter "als Beihilfe oder als Darlehen" eingefügt. b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszubildende, 1. die auf Grund von § 2 Abs. 1 a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Arbeitsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder 2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 40 Abs. 1 b Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes bemißt." (1) Behinderten, bei denen wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen mit dem Ziel der Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in Betracht kommen, die aber die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte erfüllen (Aufnahmevoraussetzungen), wird Hilfe zur Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte gewährt. Die Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte kann gewährt werden. (2) Begriff und Aufgaben der Werkstatt für Behinderte, die für sie geltenden fachlichen Anforderungen und die Aufnahmevoraussetzungen richten sich nach den §§ 54 bis 57 des Schwerbehindertengesetzes und den zu seiner Durchführung nach § 57 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes erlassenen Vorschriften in ihrer jeweiligen Fassung. (3) Bei der Hilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte hat der Träger der Sozialhilfe alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt für Behinderte notwendigen Personal- und Sachkosten im Rahmen der Vereinbarungen nach Abschnitt 7 zu übernehmen. Dazu gehören auch die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Aufwendungen, wenn und soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt und der dort beschäftigten Behinderten nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Vereinbarungen über die Inanspruchnahme des Arbeitsergebnisses der Werkstatt zur Minderung der Vergütungen nach § 93a Abs. 2 (Nettoeriösrückfüh-rung) sind unzulässig. "(1) Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, ist Hilfe zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Hilfebedarf durch Leistungen nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe) gedeckt wird, gehen diese der Hilfe nach Satz 1 vor. 14. § 28 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wirdAbsatz 1 mit der Maßgabe, daß folgender Satz angefügt wird: "Das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Eltemteils, bei dem eine Hilfesuchende lebt, sind nicht zu berücksichtigen, wenn die Hilfesuchende schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut." b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt "(2) Der Anspruch des Berechtigten auf Hilfe in einer Einrichtung oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung dem Berechtigten gewährt worden wäre, nach seinem Tode demjenigen zu, der die Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet hat." 15. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 6 werden nach dem Wort "Arbeitsleben" die Wörter "insbesondere in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte oder in einer sonstigen Beschäftigungsstätte (§ 41)" eingefügt. b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. 16. Nach § 40 wird folgender Paragraph eingefügt: "§41 Hilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte (4) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im einzelnen, welche Arten oder Bestandteile der nach Absatz 3 zu übernehmenden Kosten zu berücksichtigen sind." 17. § 44 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt "(2) Für Erstattungsansprüche ist § 102 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblich." 18. Dem § 67 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt .Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch mit bis zu 70 vom Hundert anzurechnen." 19. § 69b Abs. 3 wird gestrichen. 20. In § 70 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "werden" folgende Wörter eingefügt: ", wenn durch sie die Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung nicht vermieden oder verzögert werden kann". 21. § 72 wird wie folgt gefaßt: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996 1091 (2) Die Hilfe umfaßt alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildem oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, vor allem Beratung und persönliche Betreuung für den Hilfesuchenden und seine Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist in geeigneten Fällen ein Gesamtplan zu erstellen." b) In Absatz 4 wird Satz 2 gestrichen. c) In Absatz 5 werden die Wörter "Der Bundesminister für Familie und Senioren" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Gesundheit" ersetzt. 22. In § 76 Abs. 2a werden die Wörter "Von dem Einkommen sind" durch die Wörter "Bei Personen, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, sind von dem Einkommen" ersetzt. 23. In § 79 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird jeweils das Wort "bisher" gestrichen. 24. In § 81 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter "der in § 69a Abs. 1 oder 2 genannte Schweregrad der Hilflosigkeit" durch die Wörter "ein in § 69a genannter Schweregrad der Pflegebedürftigkeit" ersetzt. 25. § 85 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Bei der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung wird von dem Einkommen, das der Hilfeempfänger aus einer entgeltlichen Beschäftigung erzielt, die Aufbringung der Mittel in Höhe von einem Achtel des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand zuzüglich 25 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der Beschäftigung nicht verlangt." 26. In § 88 Abs. 4 werden die Wörter "Der Bundesminister für Familie und Senioren" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Gesundheit" ersetzt. 27. § 90 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Personen nach § 28" durch die Wörter "bei Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen auch seine Eltern oder sein nicht getrennt lebender Ehegatte" ersetzt. b) In Absatz 4 werden in Satz 1 vor dem Schlußpunkt die Wörter "oder in den Fällen des § 18 Abs. 5 ein Zuschuß gezahlt wird" eingefügt. 28. § 91 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Aufwendungen" die Wörter "zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden aa) nach der Angabe "85" die Angabe "Abs. 1" eingefügt, bb) vor dem Schlußpunkt die Wörter "; § 76 Abs. 2a ist nicht anzuwenden" eingefügt. c) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt neu gefaßt: "Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des Bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Gewährung der Hilfe schriftlich mitgeteilt hat." d) In Absatz 4 werden dem jetzigen Wortlaut folgende Sätze vorangestellt: "Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Hilfeempfänger auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen der Hilfeempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen." 29. § 93 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Zur Gewährung von Sozialhilfe sollen die Träger der Sozialhilfe eigene Einrichtungen einschließlich Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen anderer Träger vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden können. Vereinbarungen nach Absatz 2 sind nur mit Trägem von Einrichtungen abzuschließen, die insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der Gewährleistung der Grundsätze des § 3 Abs. 1 zur Erbringung der Leistungen geeignet sind. Sind Einrichtungen vorhanden, die in gleichem Maße geeignet sind, soll der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Trägem abschließen, deren Vergütung bei gleichem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Träger." b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt: "(2) Wird die Leistung von einer Einrichtung erbracht, ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinbarung über 1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung), 2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt (Vergütungsvereinbarung) und 3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung) besteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. 1092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996 (3) Ist eine der in Absatz 2 genannten Vereinbarungen nicht abgeschlossen, kann der Träger der Sozialhilfe Hilfe durch diese Einrichtung nur gewähren, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist Hierzu hat der Träger der Einrichtung ein Leistungsangebot vorzulegen, das die Voraussetzung des § 93a Abs. 1 erfüllt, und sich schriftlich zu verpflichten, Leistungen entsprechend diesem Angebot zu erbringen. Vergütungen dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie der Sozialhilfeträger am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen nach den nach Absatz 2 abgeschlossenen Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen trägt. Für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen gelten die Vereinbarungsinhalte des Sozialhilfeträgers mit vergleichbaren Einrichtungen entsprechend. Der Sozialhilfeträger hat die Einrichtung über Inhalt und Umfang dieser Prüfung zu unterrichten. Absatz 7 gilt entsprechend." c) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen. d) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: "(6) Die am 18. Juli 1995 vereinbarten oder durch die Schiedsstelle festgesetzten Pflegesätze dürfen bezogen auf das Jahr 1995 beginnend mit dem 1. April 1996 in den Jahren 1996,1997 und 1998 jährlich nicht höher steigen als 2 vom Hundert im Beitrittsgebiet und 1 vom Hundert im übrigen Bundesgebiet. In begründeten Einzelfällen, insbesondere um den Nachholbedarf bei der Anpassung der Personalstruktur zu berücksichtigen, kann im Beitrittsgebiet der jährliche Steigerungssatz um bis zu 0,5 vom Hundert erhöht werden. Werden nach dem 31. Dezember 1995 für Einrichtungen oder für Teile von Einrichtungen erstmals Vereinbarungen abgeschlossen, sind als Basis die Vereinbarungen des Jahres 1995 von vergleichbaren Einrichtungen zugrunde zu legen. Wird im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem eine Vereinbarung besteht, der Zweck der Einrichtung wesentlich geändert oder werden erhebliche bauliche Investitionen vorgenommen, gilt Satz 3 entsprechend. Werden nach dem 31. Dezember 1995 erstmals unterschiedliche Pflegesätze für einzelne Leistungsbereiche oder Leistungsangebote mit einer Einrichtung vereinbart, dürfen die sich hieraus ergebenden Veränderungen den Rahmen nicht übersteigen, der sich aus einer einheitlichen Veranlagung der Gesamtleistungsangebote nach Satz 1 ergeben würde." e) Dem Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt: "Satz 1 gilt nicht, soweit Vereinbarungen nach dem Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind. Absatz 6 findet Anwendung. Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nur verpflichtet, wenn hierüber entsprechende Vereinbarungen nach Abschnitt 7 getroffen worden sind." 30. Nach § 93 werden die folgenden Paragraphen eingefügt: "§93a Inhalt der Vereinbarungen (1) Die Vereinbarung über die Leistung muß die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen, mindestens jeaoch die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung, den von ihr zu betreuenden Personenkreis, Art, Ziel und Qualität der Leistung, Qualifikation des Personals sowie die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung. In die Vereinbarung ist die Verpflichtung der Einrichtung aufzunehmen, im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes Hilfeempfänger aufzunehmen und zu betreuen. Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. (2) Vergütungen für die Leistungen nach Absatz 1 bestehen mindestens aus den Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnahmen (Maßnahmepauschale) sowie aus einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag). Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale wird nach Gruppen für Hilfeempfänger mit vergleichbarem Hilfebedarf kalkuliert. Einer verlangten Erhöhung der Vergütung auf Grund von Investitionsmaßnahmen braucht der Träger der Sozialhilfe nur zuzustimmen, wenn er der Maßnahme zuvor zugestimmt hat. (3) Die Träger der Sozialhilfe vereinbaren mit dem Träger der Einrichtung Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und die Qualitätssicherung der Leistungen sowie für das Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen. Das Ergebnis der Prüfung ist festzuhalten und in geeigneter Form auch den Leistungsempfängern der Einrichtung zugänglich zu machen. §93b Abschluß von Vereinbarungen (1) Die Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) abzuschließen; nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Kommt eine Vereinbarung nach § 93a Abs. 2 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, entscheidet die Schiedsstelle nach § 94 auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Die Klage richtet sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsstelle. Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht. (2) Vereinbarungen und Schiedsstellenentschei-dungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, so werden Vereinbarungen mit dem Tag ihres Abschlusses, Festsetzungen der Schiedsstelle mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergü- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996 1093 tungen ist nicht zulässig. Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums gelten die vereinbarten oder festgesetzten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vergütungen weiter. (3) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Vereinbarung oder Entscheidung über die Vergütung zugrunde lagen, sind die Vergütungen auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. §93c Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen Der Träger der Sozialhilfe kann die Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn die Einrichtung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Leistungsempfängern und deren Kostenträgem derart gröblich verletzt, daß ein Festhalten an den Vereinbarungen nicht zumutbar ist. Das gilt insbesondere dann, wenn in der Prüfung nach § 93a Abs. 3 oder auf andere Weise festgestellt wird, daß Leistungsempfänger infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen, gravierende Mängel bei der Leistungserbringung vorhanden sind, dem Träger der Einrichtung nach dem Heimgesetz die Betriebserlaubnis entzogen oder der Betrieb der Einrichtung untersagt wird oder die Einrichtung nicht erbrachte Leistungen gegenüber den Kostenträgem abrechnet. Die Kündigung bedarf der Schriftform. § 59 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt." 31. Vor § 94 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§93d Verordnungsermächtigung, Rahmenverträge (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu § 93 Abs. 2 und § 93a Abs. 2 in der jeweils ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung Vorschriften zu erlassen über 1. die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -betragen nach § 93 Abs. 2 zugrunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 93a Abs. 2; 2. den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung der Maßnahmepauschalen, die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleichbarem Hilfebedarf nach § 93a Abs. 2 sowie die Zahl dieser zu bildenden Gruppen. (2) Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene schließen mit den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen auf Landesebene gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den Leistungs-, Vergütungsund Prüfungsvereinbarungen nach § 93 Abs. 2 in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung ab. Für Einrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religions- gemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Einrichtung angehört. In den Rahmenverträgen sollen die Merkmale und Besonderheiten der jeweiligen Hilfeart berücksichtigt werden. (3) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Einrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 2." a) Absatz 4 wird gestrichen. b) Absatz 5 wird Absatz 4 mit der Maßgabe, daß nach den Wörtern "Mitglieder der Schiedsstelle," die Wörter "die Rechtsauf sieht," eingefügt werden. § 102 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: ,(2) Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten eine angemessene fachliche Fortbildung ihrer Fachkräfte, die auch die Aufgaben nach § 17 einschließt." "Die Begrenzung auf 5 000 Deutsche Mark gilt, wenn die Kosten für die Mitglieder eines Haushalts im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 zu erstatten sind, abweichend von Satz 1 für die Mitglieder des Haushalts zusammen." a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Unterhaltspflichtigen" die Wörter ., ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten" eingefügt. b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Auskunftspflichtig nach den Sätzen 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 16 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, daß sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen; die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erstreckt sich auch auf diese Personen." c) In Absatz 2 wird nach dem Wort "Unterhaltspflichtigen" das Wort "oder" durch die Wörter "und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten sowie" ersetzt. 37. §117 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort "Sozialversicherungsnummer" durch das Wort "Versicherungsnummer" ersetzt. 32. § 94 wird wie folgt geändert: 33. 34. An § 111 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: 35. § 113a wird gestrichen. 36. § 116 wird wie folgt geändert: 1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996 bb) In Satz 7 werden die Wörter "Familie und Senioren" durch das Wort "Gesundheit" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern "anderen Sozialhilfeträger" die Wörter "oder einer zentralen Vermittlungsstelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 7" eingefügt. bb) In Satz 6 werden die Wörter "Familie und Senioren" durch das Wort "Gesundheit" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: "Die Überprüfung kann auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs mit den Stellen durchgeführt werden, bei denen die in Satz 3 jeweils genannten Daten zuständigkeitshalber vorliegen." bb) In Satz 5 wird die Angabe "Satz 3" durch "Satz 4" ersetzt. 38. In § 125 Abs. 4 werden die Wörter "Der Bundesminister für Familie und Senioren" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Gesundheit" und die Wörter "Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" ersetzt. 39. Vor § 144 wird folgender § 143 eingefügt: "§143 Übergangsregelung für ambulant Betreute Für Empfänger von Eingliederungshilfe für Behinderte oder Hilfe zur Pflege, deren Betreuung am 26. Juni 1996 durch von ihnen beschäftigte Personen oder ambulante Dienste sichergestellt wird, gilt § 3a in der am 26. Juni 1996 geltenden Fassung." 40. § 152 wird wie folgt gefaßt: "§152 Maßgaben des Einigungsvertrages Die Maßgaben nach Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe g in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages sind nicht mehr anzuwenden. Die darüber hinaus noch bestehenden Maßgaben nach Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages sind im Land Berlin nicht mehr anzuwenden." Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Das Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), wird wie folgt geändert: 1. Artikel I wird wie folgt geändert: a) § 27 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: "4. Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige." b) § 29 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24,27 und 28 genannten Leistungsträger." 2. In Artikel II § 1 Nr. 15 werden nach den Wörtern "15. das Bundessozialhilfegesetz," die Wörter "auch soweit § 9 Abs. 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes die entsprechende Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes vorsieht," eingefügt. Artikel 3 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1996 (BGBl. IS. 477) wird wie folgt geändert: 1. § 35a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Maßnahmen richten sich nach folgenden Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes, soweit diese auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden: 1. §39 Abs. 3 und §40, 2. § 41 Abs. 1 bis 3 Satz 2 und Abs. 4 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Vereinbarungen nach § 93 des Bundessozialhilfegesetzes Vereinbarungen nach § 77 dieses Buches treten, 3. die Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 2. § 45 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel beraten. Wenn die Abstellung der Mängel Auswirkungen auf Entgelte oder Vergütungen nach § 93 des Bundessozialhilfegesetzes haben kann, so ist der Träger der Sozialhilfe an der Beratung zu beteiligen, mit dem Vereinbarungen nach dieser Vorschrift bestehen. Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können den Trägem der Einrichtung Auflagen erteilt werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Kinder oder Jugendlichen erforderlich sind. Wenn sich die Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 93 des Bundessozialhilfegesetzes auswirkt, so entscheidet über ihre Erteilung die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach dieser Vorschrift bestehen. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach den §§ 93 bis 94 des Bundessozialhilfegesetzes auszugestalten." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996 1095 3. § 77 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: "(2) Sofern bis zum 23. Mai 1996 für Einrichtungen, die Leistungen nach den §§ 32 ,34 oder nach § 41 in Verbindung mit § 34 erbringen, noch keine neuen Pflegesätze für das Jahr 1996 oder die Folgejahre vereinbart worden sind, dürfen die am 1. Januar 1996 geltenden Pflegesätze bezogen auf das Jahr 1996 beginnend mit dem 1. Juli 1996 in den Jahren 1996,1997 und 1998 jährlich nicht höher steigen als 2 vom Hundert im Beitrittsgebiet und 1 vom Hundert im übrigen Bundesgebiet. In begründeten Einzelfällen, insbesondere um den Nachholbedarf bei der Anpassung der Personalstruktur zu berücksichtigen, kann im Beitrittsgebiet der jährliche Steigerungssatz um bis zu 0,5 vom Hundert erhöht werden. Sind bis zum 23. Mai 1996 bereits neue Pflegesätze für 1996 oder die Folgejahre vereinbart worden, so gelten die Sätze 1 und 2 im Hinblick auf die Jahre 1997 und 1998 entsprechend. (3) Werden nach dem 30. Juni 1996 für Einrichtungen nach Absatz 2 oder Teile davon erstmals Vereinbarungen abgeschlossen, so sind als Basis die Vereinbarungen zugrunde zu legen, die von vergleichbaren Einrichtungen bis zum 23. Mai 1996 geschlossen worden sind. Wird im Einvernehmen mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, mit dem eine Vereinbarung besteht, der Zweck der Einrichtung wesentlich geändert oder werden erhebliche bauliche Investitionen vorgenommen, so gilt Satz 1 entsprechend. Werden nach dem 30. Juni 1996 erstmals unterschiedliche Pflegesätze für einzelne Leistungsbereiche oder Leistungsangebote mit einer Einrichtung vereinbart, so dürfen die sich hieraus ergebenden Veränderungen den Rahmen nicht übersteigen, der sich aus einer einheitlichen Veranlagung der Gesamtleistungsangebote nach Absatz 2 Satz 1 ergeben würde." 4. § 89h wird gestrichen. Artikel 4 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch § 108 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - (Artikel I des Gesetzes vom 4. November 1982, BGBl. I S. 1450), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. IS. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: »§108 Erstattung in Geld, Verzinsung (1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgem 1. für die Dauer des Erstattungszeitraums und 2. für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrags beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung auf Antrag mit 4 vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. § 44 Abs. 3 des Ersten Buches findet Anwendung; § 16 des Ersten Buches gilt nicht." Artikel 5 Änderung des Schwerbehindertengesetzes Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), zuletzt geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. IS. 2911), wird wie folgt geändert: 1. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 6 wird angefügt: "6. Personen, die nach § 19 des Bundessozialhilfegesetzes in Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden." 2. In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach der Zahl "4" die Angabe "oder 6" angefügt. 3. In § 20 Abs. 1 Nr. 2 wird die Zahl "5" durch die Zahl "6" ersetzt. 4. § 54 wird wie folgt gefaßt: "§54 Begriff der Werkstatt für Behinderte (1) Die Werkstatt für Behinderte ist eine Einrichtung zur Eingliederung Behinderter in das Arbeitsleben. Sie hat denjenigen Behinderten, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, 1. eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten und 2. zu ermöglichen, ihre Leistungsfähigkeit zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Sie muß über ein möglichst breites Angebot an Arbeitstrainings- und Arbeitsplätzen sowie über qualifiziertes Personal und einen begleitenden Dienst verfügen. (2) Die Werkstatt steht allen Behinderten im Sinne des Absatzes 1 unabhängig von Art oder Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, daß sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Arbeitstrainingsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Dies ist nicht der Fall bei Behinderten, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforder- 1096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996 liehen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Arbeitstrainingsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen. (3) Behinderte, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, sollen in Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert werden, die der Werkstatt angegliedert sind." 5. Nach § 54 werden die folgenden Paragraphen eingefügt: "§54a Aufnahme in die Werkstatt für Behinderte (1) Anerkannte Werkstätten haben diejenigen Behinderten aus ihrem Einzugsgebiet, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 54 Abs. 2 erfüllen, aufzunehmen, wenn Leistungen durch die Sozialleistungsträger gewährleistet sind oder die Behinderten die Kosten selbst übernehmen; die Möglichkeit zur Aufnahme in eine andere anerkannte Werkstatt nach Maßgabe des § 3 des Bundessozialhilfegesetzes oder entsprechenden Regelungen bleibt unberührt. Die Verpflichtung zur Aufnahme gilt unabhängig von 1. der Ursache der Behinderung, 2. der Art der Behinderung, wenn in dem Einzugsgebiet keine besondere Werkstatt für Behinderte für diese Behinderungsart vorhanden ist, und 3. der Schwere der Behinderung, der Minderung der Leistungsfähigkeit und einem besonderen Bedarf an Förderung, begleitender Betreuung oder Pflege. (2) Die Verpflichtung, die Behinderten in der Werkstatt zu beschäftigen, besteht, solange die Aufnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. §54b Rechtsstellung und Arbeitsentgelt Behinderter (1) Behinderte im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten stehen, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind, zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, soweit sich aus dem zugrundeliegenden Sozialleistungsverhältnis nichts anderes ergibt. (2) Die Werkstätten sind verpflichtet, aus ihrem Arbeitsergebnis an die im Arbeitsbereich beschäftigten Behinderten ein Arbeitsentgelt zu zahlen. Das Arbeitsentgelt soll sich aus einem Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes, das die Bundesanstalt für Arbeit nach den für sie geltenden Vorschriften Behinderten im Arbeitstrainingsbereich zuletzt leistet, und, soweit das Arbeitsergebnis die Zahlung zuläßt, einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag zusammensetzen. Der Steigerungsbetrag ist nach der individuellen Arbeitsleistung der Behinderten zu bemessen, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitsmenge und Arbeitsgüte. (3) Der Inhalt des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses ist unter Berücksichtigung des zwischen den Behinderten und dem Sozialleistungsträger bestehenden Sozialleistungsverhältnisses durch Werkstattverträge zwischen den Behinderten und dem Träger der Werkstatt näher zu regeln. §54c Mitwirkung (1) Die in § 54b Abs. 1 genannten Behinderten wirken unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit durch Werkstatträte in den ihre Interessen berührenden Angelegenheiten der Werkstatt mit. (2) Ein Werkstattrat wird in Werkstätten sowie in Zweigwerkstätten mit mehr als 20 wahlberechtigten Behinderten gewählt; er setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen. In Zweigwerkstätten mit bis zu 20 wahlberechtigten Behinderten tritt an die Stelle des Werkstattrates ein Sprecher oder eine Sprecherin. (3) Wahlberechtigt zum Werkstattrat sind alle in § 54b Abs. 1 genannten Behinderten; von ihnen sind die Behinderten wählbar, die am Wahltag seit mindestens sechs Monaten in der Werkstatt beschäftigt sind. (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im einzelnen die Fragen, auf die sich die Mitwirkung erstreckt, die Zusammensetzung und die Amtszeit des Werkstattrates, die Durchführung der Wahl, insbesondere die Feststellung der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit, sowie Art und Umfang der Mitwirkung. (5) Die Werkstätten für Behinderte unterrichten die gesetzlichen Vertreter und Betreuer von Behinderten im Arbeitsbereich einmal im Kalenderjahr in einer Eltern- und Betreuerversammlung in angemessener Weise über die Angelegenheiten der Werkstatt, auf die sich die Mitwirkung erstreckt, und hören sie dazu an." 6. § 55 wird wie folgt gefaßt: -§55 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe (1) Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für Behinderte zur Beschäftigung Behinderter beitragen, können 50 vom Hundert des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen. Bei Weiterveräußerung von Erzeugnissen anderer anerkannter Werkstätten für Behinderte ist die von diesen erbrachte Arbeitsleistung zu berücksichtigen. Die Werkstätten haben das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen in der Rechnung zu bestätigen. (2) Voraussetzung für die Anrechnung ist, daß 1. die Aufträge innerhalb des Jahres, in dem die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entsteht, von der Werkstatt für Behinderte ausgeführt und vom Auftraggeber bis spätestens 31. März des Folgejahres vergütet werden und 2. es sich nicht um Aufträge handelt, die Träger einer Gesamteinrichtung an Werkstätten für Behinderte vergeben, die rechtlich unselbständige Teile dieser Einrichtung sind. (3) Bei der Vergabe von Aufträgen an Zusammenschlüsse anerkannter Werkstätten für Behinderte gilt Absatz 2 entsprechend." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996 1097 7. § 57 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Begriff und die Aufgaben der Werkstatt für Behinderte, die für sie geltenden fachlichen Anforderungen, die Aufnahmevoraussetzungen, den Begriff und die Verwendung des Arbeitsergebnisses und das Verfahren zur Anerkennung als Werkstatt für Behinderte." b) Absatz 3 wird gestrichen. Artikel 6 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), wird wie folgt geändert: 1. § 40 Abs. 1 c wird gestrichen. 2. In § 58 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "§ 52 Abs. 3" durch die Angabe "§ 54 Abs. 2" ersetzt. 3. In § 61 Abs. 1 wird die Angabe "§ 57 Abs. 3" durch die Angabe "§ 57 Abs. 2" ersetzt. 4. In § 9 Abs. 4 werden nach dem Wort "Sozialordnung" die Wörter ", dem Bundesministerium für Gesundheit" eingefügt. 5. An § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Wenn die Abstellung der Mängel Auswirkungen auf Entgelte oder Vergütungen nach den §§ 93 bis 94 des Bundessozialhilfegesetzes haben kann, ist der Träger der Sozialhilfe an der Beratung zu beteiligen, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen." 6. § 12 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Es wird folgender Absatz angefügt: "(2) Auflagen und Anordnungen sind soweit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach den §§ 93 bis 94 des Bundessozialhilfegesetzes auszugestalten. Wenn sich die Auflage oder Anordnung auf Entgelte oder Vergütungen nach den §§ 93 bis 94 des Bundessozialhilfegesetzes auswirkt, ist über sie nach Anhörung des Trägers der Sozialhilfe zu entscheiden, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen." 7. In § 14 Abs. 7 werden nach dem Wort "Wirtschaft" die Wörter ", dem Bundesministerium für Gesundheit" eingefügt. 4. Dem § 147 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden." Artikel 7 Änderung des Heimgesetzes Das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. IS. 763), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 werden nach dem Wort "Städtebau" die Wörter ", dem Bundesministerium für Gesundheit" eingefügt. 2. In § 5 Abs. 3 werden nach dem Wort "Sozialordnung" die Wörter "und dem Bundesministerium für Gesundheit" eingefügt. 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Sozialordnung" die Wörter "und dem Bundesministerium für Gesundheit" eingefügt. b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Pflegesatzvereinbarung" die Wörter "oder Vereinbarungen nach den §§ 93 bis 94 des Bundessozialhilfegesetzes" eingefügt. Artikel 8 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,1036), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. März 1996 (BGBl. I S. 454), wird wie folgt geändert: a) In § 2 Abs. 1 wird in Nummer 9 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt: "10. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Behinderten im Arbeitsbereich von Werkstätten für Behinderte und den Trägem der Werkstätten aus den in § 54b des Schwerbehindertengesetzes geregelten Rechtsverhältnissen." b) In § 2a Abs. 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt: "3a. Angelegenheiten aus § 54c des Schwerbehindertengesetzes;". c) § 10 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe "3" wird durch die Angabe "3a" ersetzt. bb) Nach der Zahl "1952" werden ein Komma und die Wörter "dem § 54c des Schwerbehindertengesetzes" eingefügt. d) In § 83 Abs. 3 werden nach der Zahl "1952" ein Komma und die Wörter "dem § 54c des Schwerbehindertengesetzes" eingefügt. 1096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996 Artikel 9 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes § 65 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. IS. 1006) geändert worden ist, wird gestrichen. Artikel 10 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 1996 (BGBl. IS. 903), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 25 wird folgender Absatz 6 angefügt "(6) Der Anspruch auf Hilfe in einer Einrichtung (§ 25b Abs. 1 Satz 2) oder auf Pflegegeld (§ 26c Abs. 8) steht soweit die Leistung dem Hilfesuchenden gewährt worden wäre, nach seinem Tode demjenigen zu, der die Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet hat." 2. § 27h wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Aufwendungen" die Wörter "zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch" eingefügt. b) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: "Für die Vergangenheit kann der Träger der Kriegsopferfürsorge den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des Bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Gewährung der Hilfe schriftlich mitgeteilt hat." c) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze vorangestellt: "Der Träger der Kriegsopferfürsorge kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch Im Einvernehmen mit dem Hilfeempfänger auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen der Hilfeempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen." Artikeln Änderung der Regelsatzverordnung An § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch die Verordnung vom 7. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1971) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt "Vor Abschluß eines Vertrages über eine neue Unterkunft hat der Hilfeempfänger den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach Satz 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen; sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. § 15a Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes ist auf die Gewährung von Leistungen für die Unterkunft entsprechend anzuwenden. Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlaßt wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann." Artikel 12 Änderung der Eingliederungshilfe-Verordnung Die Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433) wird wie folgt geändert: 1. §17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "Tätigkeit" durch das Wort "Beschäftigung" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte nach § 41 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes können Behinderte erhalten, die mindestens die Voraussetzungen zur Aufnahme in einer Werkstatt für Behinderte (§ 54a des Schwerbehindertengesetzes) erfüllen." 2. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt; nach dem Wort "erleichtem" werden die Wörter "oder diese vorzubereiten" eingefügt. b) In Nummer 3 wird nach den Wörtern "möglich ist" der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: "4. Tätigkeiten zur Vorbereitung auf Maßnahmen der Eingliederung in das Arbeitsleben nach § 40 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes." Artikel 13 Änderung der Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz Die Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz vom 13. August 1980 (BGBl. IS. 1365), geändert durch die Verordnung vom 14. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2013), wird wie folgt geändert 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Werkstatt für Behinderte (Werkstatt) hat zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß sie die Behinderten im Sinne des § 54 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes aus ihrem Einzugsgebiet aufnehmen kann." 2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 54 Abs. 3" durch die Angabe "§ 54 Abs. 2" ersetzt. 3. Dem § 5 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Der Übergang von Behinderten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist durch geeignete Maßnahmen zu Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996 1099 fördern, insbesondere auch durch eine zeitweise Beschäftigung auf ausgelagerten Arbeitsplätzen. Dabei hat die Werkstatt die notwendige arbeitsbegleitende Betreuung in der Übergangsphase sicherzustellen und darauf hinzuwirken, daß der zuständige Sozialleistungsträger seine Leistungen und nach dem Ausscheiden des Behinderten aus der Werkstatt die Hauptfürsorgestelle die begleitende Hilfe im Arbeitsund Berufsleben erbringen." 4. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt: "Zusätzlich sind das Arbeitsergebnis und seine Verwendung auszuweisen." bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5; in ihm werden nach dem Wort "Jahresabschluß" die Wörter "einschließlich der Ermittlung des Arbeitsergebnisses und seiner Verwendung" eingefügt. b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze angefügt: "(4) Arbeitsergebnis im Sinne des § 54b des Schwerbehindertengesetzes und der Vorschriften dieser Verordnung ist die Differenz aus den Erträgen und den notwendigen Kosten des laufenden Betriebs der Werkstatt. Die Erträge setzen sich zusammen aus den Umsatzerlösen, Zins- und sonstigen Erträgen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit und den von den Sozialleistungsträgern erbrachten Kostensätzen. Zu den notwendigen Kosten des laufenden Betriebs zählen nicht die Kosten für die Arbeitsentgelte nach § 54b Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes. (5) Das Arbeitsergebnis darf nur für Zwecke der Werkstatt verwendet werden, und zwar für 1. die Zahlung der Arbeitsentgelte nach § 54b Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes, in der Regel im Umfang von mindestens 70 vom Hundert des Arbeitsergebnisses, 2. die Bildung einer zum Ausgleich von Ertragsschwankungen notwendigen Rücklage, höchstens eines Betrages, der zur Zahlung der Arbeitsentgelte nach § 54b des Schwerbehindertengesetzes für drei Monate erforderlich ist, 3. Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen in der Werkstatt, soweit diese Kosten nicht aus den Rücklagen auf Grund von Abschreibung des Anlagevermögens für solche Investitionen, aus Leistungen der Sozialleistungsträger oder aus sonstigen Einnahmen zu decken sind oder gedeckt werden. Kosten für die Schaffung und Ausstattung neuer Werk- und Wohnstättenplätze dürfen aus dem Arbeitsergebnis nicht bestritten werden. Abweichende handelsrechtliche Vorschriften über die Bildung von Rücklagen bleiben unberührt." 5. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 54 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe "§ 54 Abs. 1 Satz 2 und § 54b" ersetzt und werden die Sätze 2 bis 4 gestrichen. b) Absatz 3 wird gestrichen. 6. In § 14 werden nach den Wörtern "Angelegenheiten der Werkstatt" die Wörter "nach § 54c des Schwerbehindertengesetzes" eingefügt. Artikel 14 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, in Satz 2 und in Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes vom 11. Februar 1988 (BGBl. IS. 150), die durch die Verordnung vom 23. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2037) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 69 Abs. 4 Satz 2" jeweils durch die Angabe "§ 69a Abs. 3" ersetzt. Artikel 15 Anpassung anderer Rechtsvorschriften (1) In § 11 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Anglei-chung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 54 Abs. 3" durch die Angabe "§ 54 Abs. 2" ersetzt. (2) In § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. IS. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 1996 (BGBl. IS. 903) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 54 Abs. 3" durch die Angabe "§ 54 Abs. 2" ersetzt. (3) In § 567 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. IS. 1824) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 52 Abs. 3" durch die Angabe "§ 54 Abs. 2" ersetzt. (4) In § 18 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261,1990 I S. 1337), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. IS. 1078) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 54 Abs. 3" durch die Angabe "§ 54 Abs. 2" ersetzt. Artikel 16 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 11 bis 14 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden. Artikel 17 Inkrafttreten Artikel 1 Nr. 1, 29 Buchstabe b und c und Nr. 30 tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am I.August 1996 in Kraft. 1100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1996 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 23. Juli 1996 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Für die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm