Drittes Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (3. Wahlrechtsverbesserungsgesetz – 3. WRVG)
968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1997
Drittes Gesetz
zur Verbesserung des Wahlrechts für die
Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze
(3. Wahlrechtsverbesserungsgesetz - 3. WRVG)
Vom 29. April 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. IS. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert:
1. § 36 Abs. 2a Satz 2 wird aufgehoben.
2. In der Überschrift des § 39, in § 39 Abs. 2 Nr. 3, § 40 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 4, in der Überschrift vor § 43, in der Überschrift des § 61, in § 61 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 wird jeweils das Wort "Vertrauensmänner" sowie in § 40 Abs. 1 Satz 3, § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 jeweils das Wort "Vertrauensmännern" durch das Wort "Vertrauenspersonen" ersetzt.
3. In § 41 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Bei den in § 35a Abs. 1 genannten Krankenkassen entfällt der Vorschlag des Vorstandes."
4. In § 43 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Vorstandes" die Wörter "sowie für Mitglieder des Verwaltungsrates der in § 35a Abs. 1 genannten Krankenkassen" eingefügt.
5. § 44 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Bei der Bahn-Versicherungsanstalt sowie bei Betriebskrankenkassen, die für einen Betrieb oder mehrere Betriebe desselben Arbeitgebers bestehen, gehören den Selbstverwaltungsorganen außer den Vertretern der Versicherten der Arbeitgeber oder sein Vertreter an. Er hat dieselbe Zahl der Stimmen wie die Vertreter der Versicherten; bei einer Abstimmung kann er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den anwesenden Versichertenvertretern zustehen. Bei Betriebskrankenkassen, die für Betriebe mehrerer Arbeitgeber bestehen, gehören dem Verwaltungsrat jeder Arbeitgeber oder sein Vertreter an, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Zahl der dem Verwaltungsrat angehörenden Arbeitgeber oder ihrer Vertreter darf die Zahl der Versichertenvertreter nicht übersteigen; Satz 2 gilt entsprechend. Die Satzung legt das Verfahren zur Bestimmung der Arbeitgebervertreter des Verwaltungsrates sowie die Verteilung der Stimmen und die Stellvertretung fest. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch in Fällen, in denen die Satzung der Betriebskrankenkasse eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Fünften Buches enthält."
6. In § 47 Abs. 5 werden nach dem Wort "Versicherung" die Wörter "von dem jeweiligen Versicherungsträger" eingefügt.
7. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter"besonderen Trägern der Unfallversicherung für die Feuerwehren" durch das Wort "Feuerwehr-Unfallkassen" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "alle oder" eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
"(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Vorschlagslisten der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände, wenn sie
1. seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind oder
2. bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der Vertreterversammlung angehört oder
3. bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren."
8. § 48d wird aufgehoben.
9. § 50 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Wahlberechtigt ist nicht, wer aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist."
10. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Wahlankündigung" durch das Wort "Wahlausschreibung" ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
"1. aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,".
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
"3. in Vermögensverfall geraten ist,".
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11. In § 54 Abs. 2 wird Satz 4 durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Die Entscheidung darüber, ob und wie viele Räume zur Stimmabgabe einzurichten sind, trifft der Arbeitgeber. Auf Antrag des Arbeitgebers oder des Betriebsrates entscheidet das Versicherungsamt, nachdem es dem anderen Antragsberechtigten Gelegenheit gegeben hat, sich zu äußern."
12. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
"Wahlunterlagen und Mitwirkung der Arbeitgeber".
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:
"(3) Ist in der Verordnung nach § 56 vorgesehen, daß anstelle der Arbeitgeber die Unfallversicherungsträger die Wahlausweise ausstellen, haben die Arbeitgeber den Unfallversicherungsträgern die hierfür notwendigen Angaben zu machen."
13. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Am Satzanfang wird das Wort "Er" durch das Wort "Es" ersetzt.
bb) Die Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
"3. die Vorbereitung der Wahlen einschließlich der Unterrichtung, der Wahlberechtigten über den Zweck und den Ablauf des Wahlverfahrens sowie über die zur Wahl zugelassenen Vorschlagslisten,".
14. In § 57 wird nach Absatz 6 folgender Absatz angefügt:
"(7) Beschlüsse, die ein Selbstverwaltungsorgan bis zu dem Zeitpunkt einer Entscheidung nach § 131 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen hat, bleiben wirksam."
15. In § 111 wird nach Absatz 3 folgender Absatz eingefügt:
"(3a) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 55 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 als Arbeitgeber eine Wahlunterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder
2. entgegen § 55 Abs. 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."
Artikel 2
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert:
1. In § 93 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "oder die Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim" gestrichen.
2. In § 237 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "vorhanden sind" durch das Wort "sind" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. IS. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe e und der folgende Teilsatz werden wie folgt gefaßt:
,,e) ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist."
2. In § 19 Abs. 2 werden die Wörter "der Versicherten" gestrichen.
3. In § 21 Abs. 1 werden nach dem Wort "Berufskrankheiten" das Wort "und" gestrichen und ein Komma eingefügt sowie nach dem Wort "Gesundheitsgefahren" die Wörter "sowie für eine wirksame Erste Hilfe" eingefügt.
4. In § 37 Nr. 2 wird die Angabe "§ 54 Abs. 3" durch die Angabe "§ 54 Abs. 2" ersetzt.
5. In § 45 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "Schlechtwettergeld" durch das Wort "Winterausfallgeld" ersetzt.
6. § 52 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
"2. Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe; dies gilt auch, wenn Ansprüche auf Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz wegen einer Sperrzeit ruhen."
7. In § 55 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Abweichend von § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 endet das Verletztengeld bei den in den Absätzen 2 und 3 genannten Personen vor Ablauf der 78. Woche mit dem Tage, an dem abzusehen ist, daß mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und berufsfördemde Leistungen nicht zu erbringen sind, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung."
8. In § 66 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:
"§ 65 Abs. 2 Nr. 1 findet keine Anwendung."
9. In § 82 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "bei der Anwendung des Satzes 1" gestrichen.
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10. In § 93 Abs. 6 Nr. 2 wird die Angabe "Absatz 1 oder 2" durch die Angabe "Absatz 1,2 oder 3" ersetzt.
11. In § 96 Abs. 5 werden nach dem Wort "gelten" die Wörter "mit der Maßgabe, daß bei der anteiligen Ermittlung einer Monatsrente der Kalendermonat mit der Zahl seiner tatsächlichen Tage anzusetzen ist" eingefügt.
12. In § 115 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "§ 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 6" durch die Angabe "§ 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7" ersetzt.
13. In § 122 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Unfallverhütung" durch das Wort "Prävention" ersetzt.
14. In § 128 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort "Studenten" durch das Wort "Studierende" ersetzt.
15. § 130 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a und c versichert sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der versicherten Tätigkeit."
16. \n§ 185 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "§ 128 Abs. 1 Nr. 6 und 7" durch die Angabe "§ 128 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 9" ersetzt.
17. In § 209 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe "nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe "nach § 17 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
18. § 211 Satz 4 wird gestrichen.
19. §214 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
"§ 73 gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind."
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "über" die Wörter "das Verfahren, den Datenschutz sowie" eingefügt und die Wörter "anderen Verpflichteten" durch das Wort "Dritten" ersetzt.
20. In § 215 Abs. 8 wird die Angabe "§ 1156 Abs. 2 bis 4 der Reichsversicherungsordnung" durch die Angabe "§ 1156 der Reichsversicherungsordnung" ersetzt.
21. In § 217 Abs. 4 wird die Angabe "§ 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 Satz 2 des Einundzwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes" durch die Angabe "Artikel 1 § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 Satz 2 des Einundzwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl. IS. 1469), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert:
1. In § 67 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 wird die Angabe "§ 8 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe "§ 8 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
2. § 77 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten an Personen oder Stellen im Ausland oder an überstaatliche und zwischenstaatliche Stellen ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung einer Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Sie ist darüber hinaus zulässig, wenn die Datenübermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der ausländischen Stelle erforderlich ist und
1. diese Aufgaben der ausländischen Stelle denen der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen entsprechen oder
2. die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Nr. 2 und 3, des § 70 oder einer Übermittlungsvorschrift nach dem Dritten Buch oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorliegen und die Aufgaben der ausländischen Stelle denen in diesen Vorschriften Genannten entsprechen.
Die Übermittlung unterbleibt, wenn dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden."
Artikel 5
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Nach § 242y des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. IS. 582), das zuletzt durch die Artikel 11 und 82 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert w*orden ist, wird folgender § 242z eingefügt:
"§242z
Die Vorschriften über die Aufbringung der Mittel für das Konkursausfallgeld sind auf die Unfallversicherungsträger, die für die nach § 125 Abs. 3, § 128 Abs. 4 und § 129 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch übernommenen Unternehmen zuständig sind, erstmals für die für das Jahr 1997 aufzubringenden Mittel anzuwenden."
Artikel 6
Änderung des Pflege-Versicherungsgesetzes
Artikel 50 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 1996 (BGBl. I S. 830) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
"(2) Pflegebedürftige, die für den Monat März 1995 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit gemäß § 269 Abs. 2 in Verbindung mit § 267 Abs. 1, 2 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes bezogen haben, erhalten diese Leistungen abweichend von der Regelung in Artikel 20 Nr. 1 Buchstabe a und b in der am 1. März 1995 zustehenden Höhe weiter, wenn ein nach dem
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Elften Buch Sozialgesetzbuch gewährtes Pflegegeld oder eine entsprechende Leistung einer privaten Pflegeversicherung auf die in § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Fürsorgeleistungen zur Pflege anzurechnen ist. Der Anspruch nach Satz 1 besteht jedoch nur, soweit der Gesamtbetrag der wegen Pflegebedürftigkeit gewährten Leistungen öffentlich-rechtlicher Leistungsträger sowie einer privaten Pflegeversicherung im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch den Gesamtbetrag der für den Monat März 1995 gewährten entsprechenden Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit und bei in § 13 Abs. 3 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Fürsorgeleistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung nicht übersteigt. Die Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes über die Berücksichtigung nachträglich eingetretener Änderungen der persönlichen und sachlichen Verhältnisse bleiben unberührt. Die Leistung gemäß den Sätzen 1 und 2 bleibt bei sonstigen Fürsorgeleistungen unberücksichtigt.
(3) Verwaltungsakte, die auf der Grundlage des § 267 Abs. 1 Satz 7 des Lastenausgleichsgesetzes in der am 1. April 1995 geltenden Fassung ergangen sind und nicht den Regelungen in Absatz 2 entsprechen, sind mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und durch einen neuen Verwaltungsakt mit Wirkung vom 1. April 1995 zu ersetzen.
(4) Der Anspruch nach Absatz 2 steht, soweit die Leistung dem Empfänger von Unterhaltshilfe gewährt worden wäre, nach seinem Tode auf Antrag demjenigen zu, der die Pflege geleistet oder Kosten hierfür getragen hat."
Artikel 7
Änderung des
Entschädigungsrentengesetzes
(Artikel 1 des Gesetzes über Entschädigungen für
Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet)
In § 5 Abs. 3 Satz 1 des Entschädigungsrentengesetzes vom 22. April 1992 (BGBI.,1 S. 906) wird nach dem Wort "entsprechend" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"insbesondere finden auf die vorläufige Aberkennung von Entschädigungsrenten die Vorschriften über ein vorläufiges Ruhen der Versorgung nach § 4 Abs. 4 des Versor-gungsruhensgesetzes entsprechende Anwendung."
Artikel 8
Änderung des Fremdrenten-und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
In Artikel 6 § 2 Abs. 5 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil U\, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674) geändert worden ist, wird das Datum "31. Dezember 1996" durch das Datum "6. Mai 1996" und das Datum "1. Januar 1997" durch das Datum "7. Mai 1996" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes
In Artikel 34 des Unfallversicherungs-Einordnungsge-setzes vom 7. August 1996 (BGBl. IS. 1254) wird nach der Angabe "21 bis 23" die Angabe "und 28" eingefügt.
Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen
In § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7630-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 7 Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 762 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung" durch die Angabe "§ 140 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikeln
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
In § 18 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1993 (BGBl. I S. 1839, 1992), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3491) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 661 der Reichsversicherungsordnung" durch die Angabe "§ 192 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
In § 159 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 762 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung" durch die Angabe "§ 140 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Atomgesetzes
In § 13 Abs. 5 Satz 2 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, wird die Angabe "§§ 640, 641 der Reichsversicherungsordnung" durch die Angabe "§§ 110, 111 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 14
Änderung des
Gesetzes über die Errichtung der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
In § 8 Nr. 6 des Gesetzes über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, in der im Bun-
972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1997
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-7, veröf- 3. fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel II § 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845) geändert worden ist, wird das Wort "Vertrauensmänner" durch das Wort "Vertrauenspersonen" ersetzt.
Artikel 15
Änderung des
Selbstverwaltungs- und Kranken-
versicherungsangleichungsgesetzes Berlin
§ 2 des Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungs-angleichungsgesetzes Berlin in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. IS. 2477) geändert worden ist, wird gestrichen.
Artikel 16
Artikel 96 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
"Artikel 96
In § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968) geändert worden ist, wird das Wort "Konkursausfallgeld" durch das Wort "Insolvenzausfallgeld" ersetzt."
Artikel 17
Änderung des Gesetzes
zur Regelung von Vermögensfragen
der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet
§ 7 des Gesetzes zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet vom 20. Dezember 1991 (BGBl. IS. 2313), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden nach dem Wort "Sachen" die Wörter "und datenschutzrechtliche Vorschriften zur Nutzung der Archive des Gesundheitswesens Wismut" angefügt.
2. Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Besitzer übermitteln die Datenbestände, auch soweit sie personenbezogene Daten enthalten, an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Diese Daten sind 40 Jahre nach der Übermittlung an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu löschen. Sie können im Einzelfall über die in Satz 3 genannte Frist hinaus bis zum Ablauf des Jahres aufbewahrt werden, in welchem die untersuchte Person 75 Jahre alt geworden ist. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darf die Daten zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung in ihrem Aufgabenbereich verarbeiten und nutzen."
3. Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze angefügt:
"(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin übermittelt die Daten, auch soweit sie personenbezogen sind,
1. an Sozialleistungsträger, soweit diese sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch benötigen; eine Übermittlung der Daten ist auch an Gerichte zulässig, soweit sie für die Durchführung eines mit der Aufgabenerfüllung des Sozialleistungsträgers zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens erforderlich ist,
2. an das Bundesamt für Strahlenschutz sowie an andere wissenschaftliche Forschung betreibende öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung, soweit
a) dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,
b) eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und
c) das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Übermittlung erheblich überwiegt, oder
3. an Angehörige, soweit es sich um Daten Verstorbener handelt und deren schutzwürdige Interessen durch die Übermittlung nicht beeinträchtigt werden.
Übermittlungen zu anderen Zwecken sind nicht zulässig.
(5) Personenbezogene Daten werden im Rahmen des Absatzes 4 Nr. 1 und 2 nur an solche Personen übermittelt, die
1. Amtsträger sind,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder
3. zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind.
§ 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.
(6) Die nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur für die Forschungsarbeiten verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder eine Übermittlung an dritte Stellen richtet sich nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 5 und bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Daten übermittelt hat.
(7) Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, daß die Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können.
(8) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange dies nicht möglich ist und die Daten in Dateien gespeichert werden, sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder
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sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können.
(9) Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen oder wenn der Empfänger die personenbezogenen Daten nicht in Dateien verarbeitet.
(10) Soweit Datenbestände durch Verwaltungsakt des Bundesversicherungsamtes den gewerblichen Berufsgenossenschaften zugewiesen worden sind, dürfen darin enthaltene Sozialdaten von den gewerblichen Berufsgenossenschaften an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, das Bundesamt für Strahlenschutz und an andere wissenschaftliche Forschung betreibende öffentliche oder private Stellen unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2 und des Absatzes 5 übermittelt werden. Insoweit gelten die Absätze 6 bis 9. Vor einer Entscheidung über
eine Übermittlung an Dritte haben sich die gewerblichen Berufsgenossenschaften mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über die Erforderlichkeit der Übermittlung ins Benehmen zu setzen. Dieser Absatz gilt als andere Rechtsvorschrift im Sinne des § 67d Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch."
Artikel 18 Inkrafttreten
(1) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1992 in Kraft.
(2) Artikel 6 tritt mit Wirkung vom 1. April 1995 in Kraft.
(3) Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 treten in Kraft: Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, die Artikel 2 und 3 Nr. 1 bis 5, 7,9,10,12 bis 16,18, 20 und 21, Artikel 4 Nr. 1 und die Artikel 5 und 8 bis 13.
(4) Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
(5) Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 29. April 1997
Der Bundespräsident Roman Herzog
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm