Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder (Erbrechtsgleichstellungsgesetz – ErbGleichG)
2968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997
Gesetz
zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder
(Erbrechtsgleichstellungsgesetz - ErbGleichG)
Vom 16. Dezember 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt geändert:
1. In § 1371 Abs. 4 werden die Worte "oder erbersatzbe-rechtigte Abkömmlinge" gestrichen.
(2) Ist ein Erbausgleich nicht zustande gekommen, so gelten für Zahlungen, die der Vater dem Kinde im Hinblick auf den Erbausgleich geleistet und nicht zurückgefordert hat, die Vorschriften des § 2050 Abs. 1, des § 2051 Abs. 1 und des § 2315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend."
2. Artikel 235 § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Ist der Erblasser nach dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben, so gelten in Ansehung eines nichtehelichen Kindes, das vor dem Beitritt geboren ist, die für die erbrechtlichen Verhältnisse eines ehelichen Kindes geltenden Vorschriften."
2. In § 1930 werden nach den Worten "vorhanden ist" das Komma und die Worte "auch wenn diesem nur ein Erbersatzanspruch zusteht" gestrichen.
3. Die §§ 1934a bis 1934e, 2338a werden gestrichen.
Artikel 2
Änderung
des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. IS. 2942), wird wie folgt geändert:
1. Es wird folgender Artikel 225 eingefügt:
"Artikel 225
Übergangsvorschrift zum
Gesetz zur erbrechtlichen
Gleichstellung nichtehelicher Kinder
vom 16. Dezember 1997
(1) Die bis zum 1. April 1998 geltenden Vorschriften über das Erbrecht des nichtehelichen Kindes sind weiter anzuwenden, wenn vor diesem Zeitpunkt
1. der Erblasser gestorben ist oder
2. über den Erbausgleich eine wirksame Vereinbarung getroffen oder der Erbausgleich durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt worden ist.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes
über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt geändert:
1. In § 53a Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung ", § 1934d Abs. 5" gestrichen.
2. § 83a wird wie folgt geändert:
a) Die Worte "oder eines Erbersatzanspruchs" werden gestrichen.
b) Die Verweisung "§§ 1382,1934b Abs. 2" wird durch die Verweisung "§ 1382" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Kostenordnung
In § 106a der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), werden die Worte "oder eines Erbersatzanspruchs oder eines Erbausgleichsanspruchs" gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2969
Artikel 5
Änderung der Konkursordnung
Die Konkursordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1546), wird wie folgt geändert:
1. § 226 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 6 wird gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2 Nr. 4 bis 6" durch die Angabe "Absatz 2 Nr. 4 und 5" ersetzt.
2. In § 227 wird die Verweisung "§ 226 Abs. 2 Nr. 2 bis 6" durch die Verweisung "§ 226 Abs. 2 Nr. 2 bis 5" ersetzt.
3. In § 228 Abs. 1 wird die Verweisung "§ 226 Abs. 2 Nr. 4 bis 6" durch die Verweisung "§ 226 Abs. 2 Nr. 4 und 5" ersetzt.
4. In § 230 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung "§ 226 Abs. 2 Nr. 2 bis 6" durch die Verweisung "§ 226 Abs. 2 Nr. 2 bis 5" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Insolvenzordnung
§ 327 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 14 § 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, wird gestrichen.
Artikel 7
Änderung der Höfeordnung
Die Höfeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933) wird wie folgt geändert:
1. In §5 wird der Satz 2 gestrichen.
2. In § 12 Abs. 10 werden nach dem Wort "Pflichtteilberechtigten" das Komma sowie das Wort "Erbersatz-berechtigten" gestrichen.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. Dezember 1997
Der Bundespräsident Roman Herzog
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig