Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1982  Nr. 54 vom 23.12.1982  - Seite 1857 bis 1911 - Gesetz zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983)

Gesetz zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) Bundesgesetzblatt 1857 Teill Z 5702 A 1982 Ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1982 Nr. 54 Tag Inhalt Seite 20. 12. 82 Gesetz zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) ................................................. 1857 neu: 7601-0, 611-1-17, 2032-17,8232-43, 810-1-21-1:611-1,611-1-12, 610-7, 611-5, 611-10-14, 603-9, 2126-9, 605-1, 7601-1, 2032-1, 2170-1, 85-1. 402-27, 2171-2, 2171-2/1, 63-15-3, 621-1, 820-1, 821-1, 822-1, 8232-4, 821-2, 822-8, 830-2, 8251-1, 8251-2, 810-1, 8252-1, 826-19, 822-12, 63-17, 86-5, 8230-38, 8232-10-22 20. 12. 82 Gesetz zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen ................................... 1912 neu: 402-29: 400-2, 402-12-5, 2330-19, 2330-14, 310-4, 453-11 20. 12. 82 Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften .................................. 1916 neu: 2032-16: 2032-1, 2032-11-2-1 17. 12. 82 Erste Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung................ 1918 611-10-14-1 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Verkündungen im Bundesanzeiger........................................................ 1918 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften..................................... 1919 Gesetz zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) Vom 20. Dezember 1982 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Einkommensteuergesetz Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBl. IS. 1249, 1560), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1738), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 5 werden nach den Worten "§ 32 Abs. 2 und 3" ein Komma und die Worte "den Kinderfreibetrag im Sinne des § 32 Abs. 8" eingefügt. 2. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt: "§2a Negative ausländische Einkünfte (1) Negative ausländische Einkünfte 1. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte, 2. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen gewerblichen Betriebsstätte, 3. aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung in einem ausländischen Staat hat, und 4. aus der Vermietung oder der Verpachtung unbeweglichen Vermögens oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem ausländischen Staat belegen sind, dürfen nur mit ausländischen Einkünften der jeweils selben Art aus demselben Staat ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10 d abgezogen werden. Soweit die negativen Einkünfte nicht nach Satz 1 ausgeglichen werden können, mindern sie die positiven ausländischen Einkünfte der jeweils selben Art, die der Steuerpflichtige in den folgenden sieben Veranlagungszeiträumen aus demselben Staat erzielt. (2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn die negativen Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte im Ausland stammen, die ausschließlich oder fast ausschließlich die Herstellung oder 1858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I Lieferung von Waren außer Waffen, die Gewinnung von Bodenschätzen sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat, soweit diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der Vermietung oder der Verpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen bestehen." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn 1. der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder 2. mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist. Eine nach Satz 1 Nr. 2 gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind." b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5. 4. Nach § 6 c wird folgender § 6 d eingefügt: "§6d Befristete Rücklage bei Erwerb von Betrieben, deren Fortbestand gefährdet ist (1) Steuerpflichtige, die auf Grund eines nach dem 30. September 1982 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts vor dem 1. Januar 1987 Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 2 vornehmen, können im Wirtschaftsjahr der Kapitalanlage eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Rücklage darf 30 vom Hundert der Anschaffungskosten der Kapitalanlage nicht übersteigen. Wird nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe e bescheinigt, daß die Umsatzerlöse oder die an deren Stelle tretende Bezugsgröße des Unternehmens weniger als 50 Millionen Deutsche Mark betragen haben, darf die Rücklage bis zur Höhe von 40 vom Hundert der Anschaffungskosten der Kapitalanlage gebildet werden. (2) Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 1 sind 1. der Erwerb eines im Inland belegenen Betriebs oder Teilbetriebs oder einer im Inland belegenen Betriebsstätte, 2. der Erwerb eines Mitunternehmeranteils (§ 15 Abs. 1 Nr. 2) an einem Betrieb im Sinne der Nummer 1 mit Ausnahme von Mitunternehmeranteilen, die gegen Einlagen erworben werden, 3. der Erwerb von zum Anlagevermögen gehörenden Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland mit Ausnahme von Anteilen, die durch Erhöhung des Kapitals der Gesellschaft gegen Einlagen erworben werden. (3) Die Rücklage darf nur gebildet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Steuerpflichtige weist durch eine Bescheinigung nach, daß a) im Wirtschaftsjahr des Erwerbs der Kapitalanlage der Betrieb, Teilbetrieb oder die Betriebsstätte stillgelegt oder von der Stillegung bedroht war, b) die Kapitalanlage geeignet war, den Fortbestand des Betriebs, Teilbetriebs oder der Betriebsstätte zu sichern, c) die Kapitalanlage geeignet war, bestehende Dauerarbeitsplätze, die für die Wirtschaftsregion und für den jeweiligen Arbeitsmarkt von besonderem Gewicht sind, nachhaltig zu sichern, d) die Kapitalanlage für die Wettbewerbsverhältnisse unbedenklich ist und e) die Umsatzerlöse in seinem Unternehmen in dem Wirtschaftsjahr, das vor dem Erwerb der Kapitalanlage endete, weniger als 200 Millionen Deutsche Mark betragen haben. Ist das Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, so sind die Umsatzerlöse aller herrschenden und abhängigen Unternehmen oder die Umsatzerlöse aller Konzernunternehmen zusammenzurechnen; Umsatzerlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen diesen Unternehmen (Innenumsatzerlöse) dürfen abgezogen werden. An die Stelle der Umsatzerlöse treten bei Kreditinstituten und Bausparkassen die Bilanzsumme, bei Versicherungsunternehmen die Prämieneinnahmen; die Bilanzsumme darf um diejenigen Ansätze gemindert werden, die für Beteiligungen an im Sinne des Satzes 2 verbundenen Unternehmen ausgewiesen sind. Die Bescheinigung wird von der obersten Wirtschaftsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Finanzbehörde des Landes erteilt, das für die Besteuerung des Erwerbers nach dem Einkommen und Ertrag zuständig ist. 2. Der Steuerpflichtige ermittelt den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5. 3. In der handelsrechtlichen Jahresbilanz ist ein Passivposten in mindestens gleicher Höhe ausgewiesen. 4. Die Bildung der Rücklage und ihre Auflösung nach Absatz 4 müssen in der Buchführung verfolgt werden können. (4) Die Rücklage ist spätestens vom sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an mit jährlich mindestens einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen. Die Rücklage ist vorzeitig aufzulösen, wenn 1. der Betrieb, Teilbetrieb oder die Betriebsstätte stillgelegt oder die Kapitalanlage veräußert oder entnommen wird; wird die Kapitalanlage zum Teil veräußert oder entnommen, ist die Rücklage im Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1859 Verhältnis des Anteils der veräußerten oder entnommenen Kapitalanlage zur gesamten Kapitalanlage vorzeitig gewinnerhöhend aufzulösen, 2. bei Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 die Beteiligung mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt wird; in diesen Fällen ist die Rücklage in Höhe des Anteils vorzeitig gewinnerhöhend aufzulösen, der dem Unterschied zwischen dem Wert, mit dem die Kapitalanlage bisher angesetzt war, und dem niedrigeren Teilwert entspricht." 5. § 10 c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz 3 eingefügt: "Bei den in Absatz 7 genannten Arbeitnehmern tritt an die Stelle der Beträge von 2 340 Deutsche Mark und 1 170 Deutsche Mark jeweils der Betrag von 1 000 Deutsche Mark." b) In Absatz 4 werden nach den Worten "Absatzes 3 Nr. 1 und 2" die Worte "und des Absatzes 8 Nr. 2" eingefügt. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach den Worten "1 170 Deutsche Mark" ein Komma und die Worte "1 000 Deutsche Mark" eingefügt. bb) In Nummer 3 werden die Worte "Absatz 3 Satz 4" durch die Worte "Absatz 3 Satz 5" ersetzt. d) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt: "(7) Absatz 3 Satz 3 gilt für Arbeitnehmer, die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahrs 1. zu den in § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb genannten Personen gehören oder 2. Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 erhalten oder 3. Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. (8) Beziehen im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer beide Ehegatten Arbeitslohn und gehört nur ein Ehegatte zu den in Absatz 7 genannten Arbeitnehmern, so beträgt die Vorsorgepauschale abweichend von den Absätzen 3 bis 5 1.18 vom Hundert des Arbeitslohns (Absatz 3 Satz 5) des Ehegatten, der nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 gehört, zuzüglich 2. vom Arbeitslohn (Absatz 3 Satz 5) des Ehegatten, der zu dem Personenkreis des Absatzes 7 gehört, a) neun vom Hundert, höchstens 1 000 Deutsche Mark zuzüglich 600 Deutsche Mark für jedes Kind (§ 32 Abs. 4 bis 7), zuzüglich b) neun vom Hundert, höchstens 1 000 Deutsche Mark zuzüglich 300 Deutsche Mark für jedes Kind (§ 32 Abs. 4 bis 7). Dabei dürfen die Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 3 nicht überschritten werden. Minde- stens ist der Betrag abzuziehen, der sich nach den Absätzen 3 bis 5 ergibt, wenn nur der zu dem Personenkreis des Absatzes 7 gehörende Ehegatte Arbeitslohn bezogen hätte. Die Vorsorgepauschale ist auf den nächsten durch 54 ohne Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden, wenn sie nicht bereits durch 54 ohne Rest teilbar ist." 6. § 21 a wird wie folgt geändert: a) Am Ende des Absatzes 3 Nr. 2 wird der Punkt durch Strichpunkt ersetzt und folgender Satz angefügt: "Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 5 dürfen von dem Grundbetrag nicht abgesetzt werden." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: "(4) Bei einem Haus im Sinne des Absatzes 1, für das der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 30. September 1982 gestellt worden ist und das vom Steuerpflichtigen vor dem 1. Januar 1987 hergestellt oder angeschafft worden ist, können die mit der Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schuldzinsen im Jahr der Herstellung oder Anschaffung und in den beiden folgenden Kalenderjahren über die Höhe des Grundbetrags hinaus bis zur Höhe von jeweils 10 000 Deutsche Mark von dem nach Absatz 3 Nr. 1 gekürzten Grundbetrag abgesetzt werden. Soweit der Schuldzinsenabzug nach Satz 1 nicht in vollem Umfang im Erstjahr in Anspruch genommen werden kann, kann er in dem dritten auf das Jahr der Herstellung oder Anschaffung folgenden Kalenderjahr nachgeholt werden. Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 im Falle der Anschaffung ist, daß der Steuerpflichtige das Haus bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei einem Haus, für das der Bauantrag vor dem 1. Oktober 1982 gestellt und bei dem mit den Bauarbeiten nach dem 30. September 1982 begonnen worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für Schuldzinsen, die mit den Herstellungskosten für Ausbauten und Erweiterungen an einem Haus im Sinne des Absatzes 1 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, wenn mit den Arbeiten für den Ausbau oder die Erweiterung nach dem 30. September 1982 begonnen worden ist und der Ausbau oder die Erweiterung vor dem 1. Januar 1987 fertiggestellt worden ist. An die Stelle des Antrags auf Baugenehmigung tritt die Bauanzeige, wenn diese baurechtlich ausreicht. Satz 5 ist nicht anzuwenden, wenn bei einem Haus im Sinne des Absatzes 1 Schuldzinsen nach Satz 1 oder 5 abgezogen worden sind." c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7. d) In dem neuen Absatz 6 werden die Worte "Die Absätze 1 bis 4" durch die Worte "Die Absätze 1 bis 5" und die Worte "den Absätzen 1 bis 4" durch die Worte "den Absätzen 1 bis 5" ersetzt. 1860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I 7. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Sonderfreibeträge" ein Komma und die Worte "den Kinderfreibetrag nach Absatz 8" eingefügt. b) Folgender Absatz 8 wird angefügt: "(8) Für jedes Kind des Steuerpflichtigen im Sinne der Absätze 4 bis 7 wird ein Kinderfreibetrag von 432 Deutsche Mark gewährt. Für jedes Kind des Steuerpflichtigen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der Absätze 5 bis 7, das nach Absatz 4 Sätze 2 und 3 dem anderen Elternteil zugeordnet wird und demgegenüber der Steuerpflichtige seiner Unterhaltsverpflichtung für den Veranlagungszeitraum nachkommt, wird ein Kinderfreibetrag von 216 Deutsche Mark gewährt. Werden Ehegatten nach den §§ 26, 26 a getrennt veranlagt, so erhält jeder Ehegatte den Kinderfreibetrag zur Hälfte, soweit nicht ein Kinderfreibetrag nur einem der Ehegatten zu gewähren ist." 8. § 33 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Zahl "2 400" durch die Zahl "1 200", die Zahl "4 200" durch die Zahl "2 100" und die Zahl "1 800" durch die Zahl "900" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Worte "die Beträge des Satzes 1" durch die Worte "die vorstehenden Beträge" ersetzt. cc) In den Sätzen 4 und 6 werden die Worte "nach den Sätzen 1 und 2" durch die Worte "nach den Sätzen 1 bis 3" ersetzt. dd) Im letzten Satz werden die Worte "Die Sätze 3 bis 5" durch die Worte "Die Sätze 4 bis 6" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin oder Haushaltshilfe, wenn 1. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr vollendet hat oder 2. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder ein zu seinem Haushalt gehöriges Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 oder eine andere zu seinem Haushalt gehörige unterhaltene Person, für die eine Ermäßigung nach Absatz 1 gewährt wird, nicht nur vorübergehend körperlich hilflos oder schwer körperbehindert ist oder die Beschäftigung einer Hausgehilfin oder einer Haushaltshilfe wegen Krankheit einer der genannten Personen erforderlich ist, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwendungen, höchstens 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Wird hiemach eine Steuerermäßigung nicht gewährt, so kann ein Betrag von 1 200 Deutsche Mark abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte in einem Heim oder dauernd zur Pflege untergebracht ist und die Aufwendungen für die Unterbringung Kosten für Dienstleistungen, die mit denen einer Hausgehilfin oder Haushaltshilfe vergleichbar sind, enthalten. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, können für die Zeit des Vorliegens der Voraussetzungen des Satzes 1 oder 2 den Betrag von 1 200 Deutsche Mark insgesamt nur einmal abziehen." 9. In § 37 Abs. 3 letzter Satz werden die Worte "die abziehbaren Beträge nach" durch die Worte "die abziehbaren Beträge nach § 32 Abs. 8 Satz 2 und" ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "eine Jahreslohnsteuertabelle" durch die Worte "eine allgemeine Jahreslohnsteuertabelle" ersetzt und nach den Worten "120 000 Deutsche Mark" die Worte "und für Arbeitnehmer mit bis zu 12 Kindern" eingefügt. bb) In Satz 2 werden die Worte "In der Jahreslohnsteuertabelle" durch die Worte "In der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle" ersetzt. cc) In Satz 5 wird nach der Nummer 5 folgende Nummer 6 eingefügt: "6. des Kinderfreibetrags (§ 32 Abs. 8) a) für die Steuerklassen II und III in Höhe von 432 Deutsche Mark, b) für die Steuerklasse IV in Höhe von 216 Deutsche Mark für jedes Kind in Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7,". dd) In Satz 5 wird die bisherige Nummer 6 die Nummer 7. ee) In Satz 6 werden die Worte "Der Jahreslohnsteuertabelle" durch die Worte "Der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle" ersetzt und nach dem Wort "Jahresarbeitslöhne" die Worte "und für Arbeitnehmer mit mehr als 12 Kindern" eingefügt. b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: "(2) Der Bundesminister der Finanzen hat eine besondere Jahreslohnsteuertabelle für den Steuerabzug vom Arbeitslohn derjenigen Arbeitnehmer aufzustellen und bekanntzumachen, die zu dem Personenkreis des § 10 c Abs. 7 gehören. Für die Aufstellung dieser Jahreslohnsteuertabelle sind die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 4 anzuwenden; die Vorsorgepauschale (§ 10 c Abs. 3) ist anzusetzen 1. für die Steuerklassen I und II in Höhe des § 10 c Abs. 3 Satz 3, 2. für die Steuerklasse III in Höhe des § 10 c Abs. 5 Nr. 1, 10. § 38 c wird wie folgt geändert: Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1861 3. für die Steuerklasse IV in Höhe des § 10 c Abs. 3 Satz 3 mit der Abweichung, daß an die Stelle der Beträge von 600 und 300 Deutsche Mark des § 10 c Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 die Beträge von 300 und 150 Deutsche Mark treten. (3) Der Bundesminister der Finanzen hat aus den nach den Absätzen 1 und 2 aufzustellenden Jahreslohnsteuertabellen jeweils eine Monatslohnsteuertabelle für Arbeitslöhne bis zu 10 000 Deutsche Mark, eine Wochenlohnsteuertabelle für Wochenarbeitslöhne bis zu 1 400 Deutsche Mark und eine Tageslohnsteuertabelle für Tagesarbeitslöhne bis zu 200 Deutsche Mark abzuleiten und bekanntzumachen. Dabei sind die Anfangsbeträge der Arbeitslohnstufen und die Lohnsteuerbeträge für die Monatslohnsteuertabellen mit einem Zwölftel, für die Wochenlohn-steuertabellen mit 7/36o und für die Tageslohn-steuertabellen mit V360 der Jahresbeträge anzusetzen. Bei der Berechnung der Lohnsteuerbeträge für die Wochen- und Tageslohnsteuerta-bellen bleiben Bruchteile eines Pfennigs außer Ansatz. Bei der Berechnung der Lohnsteuerbeträge für die Monatslohnsteuertabellen sind die Lohnsteuerbeträge auf den nächsten durch 10 teilbaren Pfennigbetrag abzurunden. Absatz 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden." 11. § 39 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Nummer 4 die folgende Nummer 4 a eingefügt: "4 a. der Kinderfreibetrag von 216 Deutsche Mark für jedes Kind im Sinne des § 32 Abs. 8 Satz 2,". b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Worte "die abziehbaren Beträge nach" durch die Worte "die abziehbaren Beträge nach § 32 Abs. 8 Satz 2 und" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "der abziehbaren Beträge nach" durch die Worte "der abziehbaren Beträge nach § 32 Abs. 8 Satz 2 und" ersetzt. 12. § 39 b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: "Für den so gekürzten Arbeitslohn ist die Lohnsteuer aus der für den Lohnzahlungszeitraum geltenden allgemeinen Lohnsteuertabelle (§ 38 c Abs. 1) oder aus der besonderen Lohnsteuertabelle (§ 38 c Abs. 2) oder nach der diesen Lohnsteuertabellen angefügten Anleitung zu ermitteln; die besondere Lohnsteuertabelle ist anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig ist und zu dem in § 10 c Abs. 7 bezeichneten Personenkreis gehört." b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Für den so gekürzten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer aus der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle (§ 38 c Abs. 1) oder aus der besonderen Jahres- lohnsteuertabelle (§ 38 c Abs. 2) oder nach der diesen Jahreslohnsteuertabellen angefügten Anleitung zu ermitteln; die besondere Lohnsteuertabelle ist anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig ist und zu dem in § 10 c Abs. 7 bezeichneten Personenkreis gehört." 13. In § 40 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt: "Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu berücksichtigen, daß die in Absatz 3 vorgeschriebene Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in Geldeswert bestehende Einnahme im Sinn des § 8 Abs. 1 darstellt (Nettosteuersatz)." 14. In § 41 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender neuer Satz 4 eingefügt: "Ist die einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer nach der besonderen Lohnsteuertabelle (§ 38 c Abs. 2) ermittelt worden, so ist dies durch Eintragung des Großbuchstabens B zu vermerken." 15. In § 41 b Abs. 1 wird die Nummer 3 wie folgt gefaßt: "3. die einbehaltene Lohnsteuer sowie zusätzlich den Großbuchstaben B, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs endet und der Arbeitnehmer für einen abgelaufenen Lohnzahlungszeitraum oder Lohnabrechnungszeitraum des Kalenderjahrs nach der besonderen Lohnsteuertabelle (§ 38 c Abs. 2) zu besteuern war,". 16. § 42 b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden am Ende der Nummer 4 der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: "5. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle (§ 38 c Abs. 1) und nach der besonderen Lohnsteuertabelle (§ 38 c Abs. 2) zu besteuern war." b) In Absatz 2 Satz 4 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "die für den Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug maßgebend war." 17. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 a wird die folgende Nummer 2 b eingefügt: "2 b. wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem Personenkreis des § 10 c Abs. 7 gehört, die Lohnsteuer im Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des Veranlagungszeitraums nach den Steuerklassen I bis IV der allgemeinen Lohnsteuertabelle (§ 38 c Abs. 1) zu erheben war;". b) Die bisherige Nummer 2 b wird Nummer 2 c. 17. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 1862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I c) In Nummer 4 a werden die Worte "§ 33 a Abs. 2 Satz 3 oder Satz 6" durch die Worte "§ 33 a Abs. 2 Satz 4 oder Satz 7" und die Worte "§ 33 a Abs. 2 Sätze 4 und 5" durch die Worte "§ 33 a Abs. 2 Sätze 5 und 6" ersetzt. 18. In § 50 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "§§ 24 a, 32 Abs. 2 sowie Abs. 4 bis 7" durch die Worte "§§ 24 a, 32 Abs. 2 sowie Abs. 4 bis 8" ersetzt. 19. § 52 wird wie folgt gefaßt: "§52 Anwendungsvorschriften (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1983 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vorstehende Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 1982 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1982 zufließen. (2) § 4 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2265) ist bei Grund und Boden, der zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört, letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1970 enden. Entsteht durch die Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört, ein Gewinn, so ist dieser nicht zu berücksichtigen, wenn der Grund und Boden vor dem 1. Juli 1970 veräußert oder entnommen worden ist oder wenn bei einer Veräußerung nach dem 30. Juni 1970 die Veräußerung auf einem vor dem 1. Juli 1970 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Grund und Boden, der zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Vermögen oder der- bei Gewinnermittlung nach § 4 - zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört, mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 30. Juni 1970 der 14. August 1971 und an die Stelle des 1. Juli 1970 der 15. August 1971 tritt. (3) § 4 Abs. 3 Satz 4 ist für Grund und Boden des Anlagevermögens erstmals anzuwenden, soweit der Grund und Boden 1. zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 1970 enden, 2. zu einem gewerblichen Betriebsvermögen oder zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Vermögen gehört, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1970 enden. Absatz 2 Sätze 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. Für andere nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist § 4 Abs. 3 Satz 4 erstmals anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1970 enden; dies gilt nicht, soweit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem 1. Januar 1971 als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind. (4) § 5 Abs. 3 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 24. Dezember 1982 enden. In früheren Wirtschaftsjahren gebildete Rückstellungen, die nach § 5 Abs. 3 nicht gebildet werden dürfen, sind in der Bilanz des nach dem 24. Dezember 1982 endenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen. (5) § 6 a Abs. 3 letzter Satz ist erstmals für das erste Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1981 endet (Übergangsjahr). Bei Anwendung des § 6 a Abs. 4 Satz 1 ist für die Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluß des dem Übergangsjahr vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ebenfalls ein Rechnungszinsfuß von 6 vom Hundert zugrunde zu legen. Soweit eine am Schluß des dem Übergangsjahr vorangegangenen Wirtschaftsjahrs vorhandene Pensionsrückstellung den mit einem Rechnungszinsfuß von 6 vom Hundert zu berechnenden Teilwert der Pensionsverpflichtung an diesem Stichtag übersteigt, kann in Höhe des übersteigenden Betrags am Schluß des Übergangsjahrs eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden. Die sich nach Satz 3 bei einem Betrieb insgesamt ergebende Rücklage ist im Übergangsjahr und in den folgenden elf Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Zwölftel gewinnerhöhend aufzulösen. (6) § 6 d ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. September 1982 enden. (7) § 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anzuwenden, die nach dem 29. Juli 1981 angeschafft oder hergestellt worden sind. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. August 1977 und vor dem 30. Juli 1981 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1981 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1249, 1560) weiter anzuwenden. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die vor dem 1. September 1977 angeschafft oder hergestellt worden sind, sind § 7 Abs. 2 Satz 2 und § 52 Abs. 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes 1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 1974 (BGBl. I S. 2165) weiter anzuwenden. (8) § 7 Abs. 5 ist erstmals bei Gebäuden anzuwenden, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 29. Juli 1981 gestellt worden ist oder die auf Grund eines nach dem 29. Juli 1981 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden sind. Ist der Antrag auf Baugenehmigung vor dem 30. Juli 1981 gestellt worden, ist § 7 Abs. 5 anzuwenden, wenn mit den Bauarbeiten nach dem 29. Juli 1981 begonnen worden ist. Bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1978 hergestellt worden sind, ist, vorbehaltlich der Sätze 1 und 2, § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1981 weiter anzuwenden, bei nicht im Inland belegenen Gebäuden jedoch nur, wenn sie vor dem 1. Januar 1983 Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1863 hergestellt worden sind. Bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1979 und nach dem 31. August 1977 hergestellt worden sind, ist § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1977 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2365), bei Gebäuden, die vor dem 1. September 1977 hergestellt worden sind, ist § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1975 weiter anzuwenden. (9) § 7 a ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt worden sind, sowie bei nachträglichen Herstellungsarbeiten, die nach dem 31. Dezember 1974 abgeschlossen worden sind. § 7 a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 721) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15 a erstmals anzuwenden ist. (10) § 7 b ist erstmals bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen anzuwenden, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 29. Juli 1981 gestellt worden ist oder die auf Grund eines nach dem 29. Juli 1981 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden sind. Ist der Antrag auf Baugenehmigung vor dem 30. Juli 1981 gestellt worden, ist § 7 b anzuwenden, wenn mit den Bauarbeiten nach dem 29. Juli 1981 begonnen worden ist. Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung vor dem 30. Juli 1981 gestellt und bei denen mit den Bauarbeiten vor dem 30. Juli 1981 begonnen worden ist oder die auf Grund eines vor dem 30. Juli 1981 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden sind, ist § 7 b in den bisherigen Fassungen weiter anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Ausbauten und Erweiterungen an einem Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigentumswohnung. (11) § 7 d ist erstmals anzuwenden 1. bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 1980 angeschafft oder hergestellt worden sind, 2. bei nachträglichen Anschaffungskosten, die nach dem 31. Dezember 1980 entstanden sind, sowie bei nachträglichen Herstellungsarbeiten, die nach dem 31. Dezember 1980 abgeschlossen worden sind, 3. bei nach dem 31. Dezember 1980 aufgewendeten Anzahlungen auf Anschaffungskosten sowie bei nach dem 31. Dezember 1980 entstandenen Teilherstellungskosten und 4. bei Rechten auf Mitbenutzung von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 7 d Abs. 7, die nach dem 31. Dezember 1980 erworben worden sind. Bei vor dem 1. Januar 1981 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern, entstandenen nachträglichen Anschaffungskosten, abgeschlossenen nachträglichen Herstellungsarbeiten oder erworbenen Rechten auf Mitbenutzung von Wirtschaftsgütern ist § 7 d in der Fassung des Einkommensteuer- gesetzes 1979 weiter anzuwenden; dasselbe gilt bei vor dem 1. Januar 1981 aufgewendeten Anzahlungen auf Anschaffungskosten sowie bei vor dem 1. Januar 1981 entstandenen Teilherstellungskosten. (12) § 7 f ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 angeschafft oder hergestellt worden sind. (13) § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 ist erstmals auf Beiträge an Bausparkassen anzuwenden, die auf Grund von nach dem 8. März 1960 abgeschlossenen Verträgen geleistet werden. (14) § 10 Abs. 3 Nr. 1 letzter Satz Buchstabe b ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1985 anzuwenden. (15) § 10 Abs. 6 Nr. 1 gilt entsprechend bei Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall gegen Einmalbeitrag, wenn dieser nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes in den Fassungen, die vor dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitraum gelten, als Sonderausgabe abgezogen worden ist. (16) § 10 Abs. 6 Nr. 2 gilt entsprechend bei Bausparverträgen, wenn die Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in den Fassungen, die vor dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitraum gelten, als Sonderausgaben abgezogen worden sind. (17) Auf Vermögensteuer, die für Kalenderjahre vor dem 1. Januar 1975 festgesetzt worden ist, ist § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes in der vor dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung anzuwenden. (18) § 10 c Abs. 4 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1985 anzuwenden. (19) § 10 d ist erstmals auf nicht ausgeglichene Verluste des Veranlagungszeitraums 1982 anzuwenden. (20) Für die erstmalige Anwendung des § 13 Abs. 5 und des § 18 Abs. 5 gilt Absatz 21 sinngemäß. (21) § 15 a ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die in dem nach dem 31. Dezember 1979 beginnenden Wirtschaftsjahr entstehen. Dies gilt nicht 1. für Verluste, die in einem vor dem 1. Januar 1980 eröffneten Betrieb entstehen; Sonderabschreibungen nach § 82 f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung können nur in dem Umfang berücksichtigt werden, in dem sie nach § 82 f Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2443) zur Entstehung oder Erhöhung von Verlusten führen durften. Wird mit der Erweiterung oder Umstellung eines Betriebs nach dem 31. Dezember 1979 begonnen, so ist § 15 a auf Verluste anzuwenden, soweit sie mit der Erweiterung oder Umstellung oder mit dem erweiterten oder umgestellten Teil des Betriebs wirtschaftlich zusammenhängen und in nach dem 31. Dezember 1979 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, 1864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I 2. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte des Hotel- oder Gaststättengewerbes, die überwiegend der Beherbergung dient, entstehen, 3. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errichtung und der Verwaltung von Gebäuden entstehen, die mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 Abs. 1 oder nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1980 (BGBl. I S. 1085), im Saarland mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 4 Abs. 1 oder nach § 51 a des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1980 (Amtsblatt des Saarlandes S. 802), gefördert sind, 4. für Verluste, soweit sie a) durch Sonderabschreibungen nach § 82 f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, b) durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 2 von den Herstellungskosten oder von den Anschaffungskosten von in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworbenen Seeschiffen, die in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, entstehen; in den Fällen des Buchstaben a gilt Nummer 1 Satz 1 Halbsatz 2 entsprechend. § 15 a ist erstmals anzuwenden 1. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1984 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen; in den Fällen der Nummer 1 tritt an die Stelle des 31. Dezember 1984 der 31. Dezember 1989, soweit die Gesellschaft aus dem Betrieb von in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragenen Handelsschiffen Verluste erzielt und diese Verluste gesondert ermittelt, und der 31. Dezember 1979, wenn der Betrieb nach dem 10. Oktober 1979 eröffnet worden ist, 2. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 und 4 auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1989 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen. Scheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitunternehmer, dessen Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft auf Grund von aus-gleichs- oder abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft aus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht ausgleichen muß, als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16. In Höhe der nach Satz 4 als Gewinn zuzurechnenden Beträge sind bei den anderen Mitunternehmern unter Berücksichtigung der für die Zurechnung von Verlusten geltenden Grundsätze Verlustanteile anzusetzen. Bei der Anwendung des § 15 a Abs. 3 sind nur Verluste zu berücksichtigen, auf die § 15 a Abs. 1 anzuwenden ist. (22) § 20 Abs. 1 Nr. 6 ist erstmals für nach dem 31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Ver- sicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind. (23) § 22 Nr. 4 findet erstmals auf Leistungen Anwendung, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes gezahlt werden. Für die Leistungen auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder wird der Zeitpunkt der Anwendung durch Landesgesetze bestimmt. (24) § 33 a Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Nr. 5 sowie Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 1953 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1355) gelten auch weiterhin mit der Maßgabe, daß 1. die Vorschriften bei einem Steuerpflichtigen jeweils nur für das Kalenderjahr, in dem bei ihm die Voraussetzungen für die Gewährung eines Freibetrags eingetreten sind, und für die beiden folgenden Kalenderjahre anzuwenden sind und 2. der Freibetrag a) bei Steuerpflichtigen, bei denen § 32 a Abs. 5 oder 6 anzuwenden ist, 720 Deutsche Mark, b) bei Steuerpflichtigen, die Kinder haben, 840 Deutsche Mark zuzüglich je 60 Deutsche Mark für das dritte und jedes weitere Kind und c) bei anderen Steuerpflichtigen 540 Deutsche Mark beträgt. Für ein Kalenderjahr, für das der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung beantragt, wird ein Freibetrag nicht gewährt. (25) § 33 a Abs. 2 Satz 1 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1984 und § 33 a Abs. 2 Sätze 2 bis 7 erstmals für den Veranlagungszeitraum 1982 anzuwenden. Für den Veranlagungszeitraum 1983 ist § 33 a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 1981 anzuwenden. (26) § 34 f ist erstmals bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen anzuwenden, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 29. Juli 1981 gestellt worden ist oder die auf Grund eines nach dem 29. Juli 1981 rechtswirksam abgeschlossenen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden sind. Ist der Antrag auf Baugenehmigung vor dem 30. Juli 1981 gestellt worden, ist § 34 f anzuwenden, wenn mit den Bauarbeiten nach dem 29. Juli 1981 begonnen worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Ausbauten oder Erweiterungen an einem Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus oder an einer Eigentumswohnung. (27) § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 43 a Abs. 1 Nr. 1 und § 49 Abs. 1 Nr. 5 sind erstmals auf nach dem 31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind. Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1865 (28) § 50 c ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1980 anzuwenden. Die Anwendung setzt voraus, daß der anrechnungsberechtigte Steuerpflichtige den Anteil in einem nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahr der Kapitalgesellschaft erworben hat. Hat der Steuerpflichtige den Anteil in einem vor dem 1. Januar 1980 abgelaufenen Wirtschaftsjahr erworben, ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des § 39 des Körperschaftsteuergesetzes in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung erfüllt sind. (29) § 55 ist erstmals anzuwenden 1. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 1970 enden, 2. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 auf Veräußerungen oder Entnahmen a) nach dem 30. Juni 1970, wenn der Grund und Boden zum Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens, b) nach dem 14. August 1971, wenn der Grund und Boden zum Anlagevermögen eines gewerblichen Betriebsvermögens oder eines der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens gehörte, es sei denn, die Veräußerung beruht auf einem vor dem jeweiligen Stichtag rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt." 20. Nach § 53 wird folgender § 53 a eingefügt: "§53a Schlußvorschrift (Sondervorschrift zum Abzug von Aufwendungen für Dienstleistungen zur Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes) (1) § 33 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes 1981 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1249) ist bei Steuerfestsetzungen für die Veranlagungszeiträume 1980 bis 1982 in der folgenden Fassung anzuwenden, wenn am 24. Dezember 1982 die betreffende Steuerfestsetzung noch nicht bestandskräftig ist oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht: Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für Dienstleistungen zur Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes im Sinne des § 32 Abs. 4, wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag von 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr für jedes Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. (2) Nach dem 3. November 1982 bestandskräftig gewordene Steuerbescheide sind auf Antrag entsprechend Absatz 1 zu ändern, soweit sich die vorstehende Fassung zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt; der Antrag ist beim Finanzamt schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift zu stellen." Artikel 2 Gesetz zur Überleitung steuerrechtlicher Vorschriften für Erfinder In § 2 des Gesetzes zur Überleitung steuerrechtlicher Vorschriften für Erfinder vom 20. Februar 1969 (BGBl. I S. 141,144), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1537), werden die Jahreszahl "1982" durch die Jahreszahl "1984" und die Jahreszahl "1983" durch die Jahreszahl "1985" ersetzt. Artikel 3 Bewertungsgesetz Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (BGBl. I S. 2369), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), wird wie folgt geändert: 1. In § 121 a Satz 1 werden die Worte "im eigenen Einfamilienhaus" durch die Worte "nach § 21 a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1249), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1738)," ersetzt. 2. § 124 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) § 121 a ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1982 anzuwenden." Artikel 4 Gewerbesteuergesetz 1. In § 8 Nr. 1 werden die Worte "Zinsen für Schulden" durch die Worte "60 vom Hundert der Zinsen für Schulden" ersetzt. 2. In § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 werden folgende Worte angefügt: "der übersteigende Betrag wird zu 60 vom Hundert hinzugerechnet;". "§ 36 Zeitlicher Anwendungsbereich Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1983 anzuwenden." (2) Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 1978 (BGBl. I S. 1557), zuletzt geändert durch Absatz 1 dieses Artikels, wird wie folgt geändert: (1) Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 1978 (BGBl. I S. 1557), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) wird wie folgt geändert: 3. § 36 erhält folgende Fassung: 1866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I 1. In § 8 Nr. 1 werden die Worte "60 vom Hundert der Zinsen für Schulden" durch die Worte "Die Hälfte der Zinsen für Schulden" ersetzt. 2. In § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 werden die Worte "zu 60 vom Hundert" durch die Worte "zur Hälfte" ersetzt. 3. § 36 erhält folgende Fassung: "§36 Zeitlicher Anwendungsbereich Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1984 anzuwenden." Artikel 5 Umsatzsteuergesetz Das Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "dreizehn vom Hundert" durch die Worte "vierzehn vom Hundert" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte "sechsundeinhalb vom Hundert" durch die Worte "sieben vom Hundert" ersetzt. 2. § 24 Abs. 1, der seine derzeit geltende Fassung durch § 28 Abs. 3 erhalten hat, wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "dreizehn vom Hundert" durch die Worte "vierzehn vom Hundert" ersetzt. b) In Satz 1 Nr. 3 und in Satz 3 werden die Worte "siebenundeinhalb vom Hundert" durch die Worte "acht vom Hundert" ersetzt. 3. § 27 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 4 wird eingefügt: "(4) Änderungen dieses Gesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsvorschrift ausgeführt werden. Das gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen auch insoweit, als die Steuer dafür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder Buchstabe b Satz 1 vor dem Inkrafttreten der Änderungsvorschrift entstanden ist. Die Berechnung dieser Steuer ist für den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird." b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 4. In der Anlage (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1) wird die Überschrift wie folgt gefaßt: "Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände". Artikel 6 Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Mai 1980 (BGBl. I S. 560), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefaßt: ,.§1 Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer (1) Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen für die Jahre 1981 und 1982 dem Bund 67,5 vom Hundert und den Ländern 32,5 vom Hundert und für die Jahre 1983, 1984 und 1985 dem Bund 66,5 vom Hundert und den Ländern 33,5 vom Hundert zu. (2) Für das Jahr 1981 erhöht sich der Bundesanteil an der Umsatzsteuer um 1 Milliarde DM." 2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils nach den Worten "§ 7 Abs. 1" die Worte "und 2" gestrichen. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Den Steuereinnahmen der Länder gemäß Absatz 1 werden hinzugesetzt ab Ausgleichsjahr 1983 33 Va vom Hundert, ab Ausgleichsjahr 1986 50 vom Hundert des Aufkommens aus der Förderabgabe nach § 31 des Bundesberggesetzes." b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Zur Abgeltung übermäßiger Belastungen werden von den Steuereinnahmen des Saarlandes 55 000 000 DM und des Landes Schleswig-Holstein 30 000 000 DM abgesetzt. Der für das Saarland vorgesehene Betrag erhöht sich vom Ausgleichsjahr 1984 an auf 65 000 000 DM." 4. In § 10 werden a) in Absatz 3 jeweils hinter dem Wort "Steuereinnahmen" die Worte "und Einnahmen aus der bergrechtlichen Förderabgabe", b) in Absatz 4 Satz 2 hinter dem Wort "Landessteuereinnahmen" die Worte "und die Einnahmen aus der bergrechtlichen Förderabgabe" und c) in den Absätzen 5 und 6 jeweils hinter dem Wort "Steuereinnahmen" die Worte "sowie die Einnahmen aus der bergrechtlichen Förderabgabe" eingefügt. 5. § 11 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Bund gewährt den in Absatz 2 genannten ausgleichsberechtigten Ländern in den Jah- Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1867 ren 1981,1982,1983,1984 und 1985 jährlich Zuweisungen in Höhe von insgesamt 1,5 vom Hundert des Umsatzsteueraufkommens zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen)." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Zuweisungen nach Absatz 1 werden an die nachstehenden Länder in folgendem Verhältnis verteilt: für die Jahre 1981 und 1982 Bayern Niedersachsen Rheinland-Pfalz Saarland Schleswig-Holstein für das Jahr 1983 Bayern Niedersachsen Rheinland-Pfalz Saarland Schleswig-Holstein 21.8 vom Hundert 36.9 vom Hundert 20,6 vom Hundert 5,8 vom Hundert 14,9 vom Hundert 100,0 vom Hundert, 21,2 vom Hundert 35,8 vom Hundert 20,0 vom Hundert 8,5 vom Hundert 14,5 vom Hundert 100,0 vom Hundert, für die Jahre 1984 und 1985 Bayern Niedersachsen Rheinland-Pfalz Saarland Schleswig-Holstein 20,8 vom Hundert 34,3 vom Hundert 19,7 vom Hundert 9,7 vom Hundert 15,5 vom Hundert 100,0 vom Hundert. 6. In § 13 Nr. 1 werden hinter dem Wort "Steuereinnahmen" die Worte "und die Einnahmen aus der bergrechtlichen Förderabgabe" eingefügt. 7. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die in § 1 dieses Gesetzes festgelegte Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer eines Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden." Artikel 7 Krankenhausfinanzierungsgesetz In § 22 Abs. 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze vom 29. Juni 1972 (BGBl. I S. 1009), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1568), wird folgender Satz 3 angefügt: "Zusätzlich zu den Mitteln nach Satz 2 stellt der Bund 1983 für Finanzhilfen nach § 23 Abs. 2 50 Millionen DM bereit." Artikel 8 Gemeindefinanzreformgesetz § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 8. September 1969 (BGBl. I S. 1587), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Januar 1979 (BGBl. I S. 97), wird wie folgt geändert: 1. Die Worte "80 vom Hundert" werden durch die Worte "58 vom Hundert" ersetzt. 2. Folgender Satz wird angefügt: "Der in Satz 1 vorgesehene Vervielfältiger ermäßigt sich ab 1. Januar 1984 auf 52 vom Hundert." Artikel 9 Änderung von Umstellungsgesetzen 1. § 11 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes (Amtsblatt der Militärregierung, amerikanisches Kontrollgebiet, 1948, Ausgabe J, S. 21), zuletzt geändert durch § 102 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. August 1953 (BGBl. I S. 1003), wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank gegen den Bund sind vom 1. Januar 1983 an mit jährlich 1 vom Hundert zu verzinsen." b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4. 2. § 36 Abs. 1 des Umstellungsergänzungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1964 (BGBl. I S. 1083), wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank gegen den Bund sind vom 1. Januar 1983 an mit jährlich 1 vom Hundert zu verzinsen." b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4. Artikel 10 Investitionshilfegesetz (InvHG) §1 Zweck des Gesetzes Zur Förderung des Wohnungsbaus wird vom Bund für die Kalenderjahre 1983 und 1984 nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine unverzinsliche, rückzahlbare Abgabe erhoben. §2 Abgabepflicht Abgabepflichtig sind 1. natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind, 2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1 oder § 2 des Körper-schaftsteuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder auf Grund des § 50 a des Einkommensteuergesetzes unterliegen, 1868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I nach § 50 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 50 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes abgegolten ist. §3 Bemessungsgrundlage (1) Die Abgabe bemißt sich 1. nach den für die Kalenderjahre 1983 und 1984 jeweils festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer sowie nach der in dem jeweiligen Kalenderjahr einbehaltenen Kapitalertragsteuer und Steuer nach § 50 a des Einkommensteuergesetzes, 2. bei Abgabepflichtigen, die in den in Nummer 1 bezeichneten Kalenderjahren jeweils Einkünfte im Sinne des § 19 des Einkommensteuergesetzes bezogen haben, nach der für das jeweilige Kalenderjahr festzusetzenden Einkommensteuer, vermindert um die nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes anzurechnende Körperschaftsteuer. Die Bemessungsgrundlage vermindert sich um die Zulagen nach § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Berlinförderungsgesetzes, um die die Ermäßigung der Einkommensteuerfür Einkünfte aus Berlin (West) nach dem Berlinförderungsgesetz zu mindern ist. (2) Beim Abzug vom Arbeitslohn bemißt sich die Abgabe jeweils nach der Lohnsteuer, die für den laufenden Arbeitslohn eines Lohnzahlungszeitraums zu erheben ist, der in den Kalenderjahren 1983 und 1984 endet. Lohnsteuer, die nach den §§ 40, 40 a und 40 b des Einkommensteuergesetzes pauschal erhoben wird, bleibt für die Bemessung der Abgabe außer Betracht. Bei Arbeitnehmern, die Zulagen nach § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Berlinförderungsgesetzes erhalten und die für das Kalenderjahr eine in Berlin (West) ausgestellte Lohnsteuerkarte vorgelegt haben, vermindert sich die Bemessungsgrundlage um 30 vom Hundert. (3) Die Abgabe ist bei einkommensteuerpflichtigen Personen nur zu entrichten, wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 1. in den Fällen des § 32 a Abs. 5 oder 6 des Einkommensteuergesetzes 30 000 Deutsche Mark, 2. in anderen Fällen 15 000 Deutsche Mark übersteigt. (4) Beim Abzug vom Arbeitslohn ist die Abgabe nur zu entrichten, wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum 1. bei monatlicher Lohnzahlung a) in der Steuerklasse III jeweils mehr als 2 500 Deutsche Mark und b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI jeweils mehr als 1 250 Deutsche Mark, 2. bei wöchentlicher Lohnzahlung a) in der Steuerklasse III jeweils mehr als 583,33 Deutsche Mark und b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI jeweils mehr als 291,66 Deutsche Mark, 3. bei täglicher Lohnzahlung a) in der Steuerklasse III jeweils mehr als 83,33 Deutsche Mark und b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI jeweils mehr als 41,66 Deutsche Mark beträgt. § 39 b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden. §4 Höhe der Abgabe (1) Der Abgabesatz beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. (2) Die Abgabe beträgt im Fall des § 3 Abs. 3 Nr. 1 nicht mehr als 35 vom Hundert des 30 000 Deutsche Mark, im Fall des § 3 Abs. 3 Nr. 2 nicht mehr als 35 vom Hundert des 15 000 Deutsche Mark übersteigenden, zugunsten des Abgabepflichtigen auf volle zehn Deutsche Mark gerundeten Teils der Bemessungsgrundlage. (3) Beim Abzug vom Arbeitslohn beträgt die Abgabe nicht mehr als 35 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen der Bemessungsgrundlage (§ 3 Abs. 2) und dem nach § 3 Abs. 4 jeweils maßgebenden Mindestbetrag. Dieser Unterschiedsbetrag ist abzurunden 1. bei monatlicher Lohnzahlung auf den nächsten durch volle Deutsche Mark teilbaren Betrag, 2. bei wöchentlicher Lohnzahlung auf den nächsten durch zwanzig Deutsche Pfennige teilbaren Betrag, wenn er nicht bereits im Fall der Nummer 1 durch volle Deutsche Mark und im Fall der Nummer 2 durch zwanzig Deutsche Pfennige ohne Rest teilbar ist. (4) Die Abgabe ermäßigt sich bei Abgabepflichtigen mit Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes um 20 vom Hundert der Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Investitionen des Abgabepflichtigen. Begünstigte Investitionen sind vorbehaltlich des Satzes 3 1. die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die in einem Betrieb oder in einer Betriebsstätte im Inland in dem Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, das in dem dem Anmeldungsjahr vorangegangenen Kalenderjahr endet, 2. nachträgliche Herstellungsarbeiten, die an abnutzbaren beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in einem Betrieb oder in einer Betriebsstätte im Inland in dem Wirtschaftsjahr beendet worden sind, das in dem dem Anmeldungsjahr vorangegangenen Kalenderjahr endet. Die Anschaffung und die Herstellung eines Wirtschaftsguts sowie nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Wirtschaftsgut sind nur begünstigt, wenn das Wirtschaftsgut 1. nicht zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes gehört und 2. im Jahr der Anschaffung oder Herstellung oder der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Soweit Wirtschaftsgüter zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1869 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes gehören, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Investitionen auf die Mitunternehmer im Verhältnis der Gewinnanteile in dem Wirtschaftsjahr aufzuteilen, das in dem dem Anmeldungsjahr vorangegangenen Kalenderjahr endet. Soweit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Investitionen bei einer Organgesellschaft nicht zu einer Ermäßigung der Abgabe führen, sind sie bei dem Organträger zu berücksichtigen; ist der Organträger eine Personengesellschaft, ist Satz 4 entsprechend anzuwenden. §5 Abgabeschuld Der nach § 3 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 4 zu ermittelnde Betrag, vermindert um die beim Abzug vom Arbeitslohn für das Kalenderjahr einbehaltene Abgabe, ergibt die Abgabeschuld. Die Abgabeschuld ist zugunsten des Abgabepflichtigen auf volle Deutsche Mark zu runden. §6 Anmeldung, Abzug vom Arbeitslohn (1) Abgabepflichtige, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 eine Abgabe zu entrichten haben, haben bis zum 10. März des Kalenderjahrs, das dem Kalenderjahr folgt, für das die Abgabe erhoben wird (Anmeldungsjahr), bei dem für die Veranlagung! zur Einkommensteuer oder zur Körperschaftsteuer örtlich zuständigen Finanzamt eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Satz 1 gilt auch für Abgabepflichtige nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, bei denen die für die Kalenderjahre 1983 und 1984 jeweils einbehaltene Lohnsteuer zuzüglich der Vorauszahlungen und der Kapitalertragsteuer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 die in § 3 Abs. 3 genannten Beträge übersteigt; Lohnsteuer, Vorauszahlungen und Kapitalertragsteuer sind abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Grundlage für die Berechnung der Abgabeschuld in der Anmeldung. Satz 2 ist bei Abgabepflichtigen, die Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a des Berlinförderungsgesetzes beziehen und bei denen die Wohnsitzvoraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Berlinförderungsgesetzes vorliegen, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der einbehaltenen Lohnsteuer die um 30 vom Hundert ermäßigte Lohnsteuer tritt. Der Abgabepflichtige hat die Abgabeschuld (§ 5) in der Anmeldung selbst zu berechnen und am 10. März des jeweiligen Anmeldungsjahrs an das Finanzamt zu entrichten. Eine Abgabeschuld unter zehn Deutsche Mark ist nicht zu entrichten. Eine zuviel einbehaltene Abgabe ist nicht im Rahmen der Anmeldung, sondern bei der Veranlagung der Abgabe (§ 7) zu erstatten. Ehegatten, deren Vorauszahlungen (§ 3 Abs. 1) nach § 32 a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes berechnet worden sind, und Ehegatten, von denen einer nach Steuerklasse III oder beide nach Steuerklasse IV besteuert worden sind, haben gemeinsam eine Anmeldung abzugeben. (2) Die Vorschriften der Abgabenordnung über Steueranmeldungen gelten entsprechend. Die Festsetzungsfrist beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit Ablauf des Anmeldungsjahrs. (3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 wird die Abgabe durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. § 38 des Einkommen- steuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. Bei der Berechnung der Abgabe bleiben Bruchteile eines Pfennigs außer Betracht; Abgabebeträge unter einer Deutschen Mark sind nicht zu erheben. (4) Die Summe der vom Arbeitgeber einbehaltenen Abgaben ist jeweils zum selben Zeitpunkt wie einbehaltene Lohnsteuer an das nach § 41 a des Einkommensteuergesetzes zuständige Finanzamt abzuführen und in der Lohnsteueranmeldung gesondert auszuweisen. (5) Der Arbeitgeber hat bei jeder Lohnzahlung die einbehaltene Abgabe in das für den Arbeitnehmer zu führende Lohnkonto gesondert einzutragen. (6) Auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder spätestens am Ende des Kalenderjahrs eine Bescheinigung zu erteilen, die folgende Angaben enthalten muß: 1. den Namen (Vornamen und Familiennamen), den Geburtstag, den Wohnsitz und die Wohnung des Arbeitnehmers, 2. die Summe der einbehaltenen Abgaben. Die Bescheinigung ist durch den Arbeitgeber oder durch eine Person, die zu seiner Vertretung rechtlich befugt ist, zu unterschreiben. Die Bescheinigung ist nach amtlichem Vordruck auszustellen. , (7) Tritt der Arbeitnehmer in den in Absatz 6 bezeichneten Fällen vor Ablauf des Kalenderjahrs erneut in ein Dienstverhältnis, so hat er die Bescheinigung nach Absatz 6 dem neuen Arbeitgeber unverzüglich auszuhändigen. Diese Bescheinigung ist von dem neuen Arbeitgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder spätestens am Ende des Kalenderjahrs um die von ihm vorzunehmenden Angaben zu ergänzen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. (8) In den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung ist die Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Investitionen gesondert, in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung außerdem der Anteil, der auf den einzelnen Mitunternehmer entfällt, einheitlich festzustellen. Die Gesellschaft oder der Inhaber des Betriebes hat bis zum 28. Februar des Anmeldungsjahrs dem nach § 18 der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt eine Erklärung zur gesonderten Feststellung nach amtlichem Vordruck abzugeben. Die Erklärung gilt mit dem Eingang als Feststellung; eine Feststellung durch Bescheid ist nur erforderlich, wenn das Finanzamt eine abweichende Feststellung trifft. Die Vorschriften der Abgabenordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten entsprechend. Die Feststellungsfrist beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, für das die Abgabe erhoben wird. Sind begünstigte Investitionen gesondert festzustellen, dürfen sie bei den Beteiligten im Anmeldungsverfahren nur berücksichtigt werden, wenn der Anmeldung ein Doppel der den Beteiligten betreffenden Erklärung zur gesonderten Feststellung beigefügt wird; § 175 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 7 sind in den Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 5 zweiter Halbsatz entsprechend anzuwenden. 1870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I §7 Veranlagung der Abgabe (1) In den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird die Abgabe zusammen mit der Einkommensteuer veranlagt. § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 sowie §§ 4 und 5 sind anzuwenden. Eine Abgabeschuld unter zehn Deutsche Mark ist nicht festzusetzen; das gilt nicht im Falle der Erstattung. Auf die Abgabeschuld sind die nach § 6 Abs. 1 und 2 entrichteten Beträge anzurechnen. Nach Ablauf von drei Jahren nach dem Kalenderjahr, für das die Abgabe erhoben wird, ist eine Abgabeschuld nicht mehr festzusetzen oder eine festgesetzte Abgabeschuld nicht mehr zu erhöhen. (2) In den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 2, in denen eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht durchzuführen ist, sind die von unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen nach § 6 Abs. 1 bis 3 erhobenen Beträge auf Antrag zu erstatten. (3) Die für die Festsetzung und Erstattung der Abgabe erforderlichen Angaben sind nach amtlichem Vordruck zu erklären. Die Erklärungsfrist richtet sich im Falle des Absatzes 1 nach der Frist für die Einkommensteuererklärung und im Falle des Absatzes 2 nach der Frist für den Lohnsteuer-Jahresausgleich. Der Erklärung ist die nach § 6 Abs. 6 erteilte Bescheinigung beizufügen. Das Finanzamt hat eine sich nach Absatz 1 Satz 2 ergebende Erstattung in die Bescheinigung einzutragen. Die Bescheinigung ist an den Abgabepflichtigen zurückzugeben, wenn ein nach § 8 rückzahlbarer Betrag verbleibt. §8 Rückzahlung der Abgabe (1) Die Abgabe wird in den Jahren 1987 bis 1989, jedoch nicht früher als drei Jahre nach dem Jahr der Zahlung zurückgezahlt. Der Zeitpunkt und die Durchführung der Rückzahlung werden durch eine Rechtsverordnung bestimmt, die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen ist. (2) Der Anspruch auf Rückzahlung der Abgabe ist nicht übertragbar. (3) Die zurückzuzahlenden Beträge sind aus den Kassenmitteln des Bundes zu leisten. §9 Anwendung von Rechtsvorschriften; Rechtsweg (1) Auf die Abgabe und das Verfahren nach diesem Gesetz sind die für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 51 a des Einkommensteuergesetzes, einschließlich der Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; insbesondere gelten in Angelegenheiten dieses Gesetzes die Vorschriften über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren entsprechend. (2) Die Finanzbehörden dürfen Erkenntnisse aus dem Besteuerungsverfahren bei der Festsetzung und Erhebung der Abgabe verwenden. (3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes ist der Finanzrechtsweg gegeben. § 10 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung (1) Für die Abgabe gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371,375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und des § 384 der Abgabenordnung entsprechend. (2) Für Strafverfahren wegen einer Straftat nach Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend. §11 Erfassung und Abführung der Abgabe Die Abgabe wird von den Finanzbehörden der Länder verwaltet. Die zuständigen Landeskassen liefern die eingehende Abgabe am Tage des Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Soweit dies aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind die Einnahmen täglich in Höhe des geschätzten Aufkommens abzuliefern; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen. §12 Ermächtigung Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Vordrucke und Bescheinigungen zu bestimmen. § 13 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 11 Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1983 (Bundesbesoldungs- und -Versorgungsanpassungsgesetz 1983 - BBVAnpG 83) Abschnitt I Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern §1 An die Stelle der Anlagen IV bis IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBl. I S. 2081), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Dezember 1982 (BGBl. IS. 1835) geändert wurde, treten die Anlagen 1 bis 6 dieses Gesetzes. Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1871 §2 (1) Um 2 vom Hundert werden erhöht 1. Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) a) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer, b) in Zwischenbesoldungsgruppen der Besoldungsordnungen der Länder. 2. a) Zuschüsse zum Grundgehalt nach Anlage II (Bun- desbesoldungsordnung C) Vorbemerkung Nummer 1 und 2, die in festen Beträgen festgesetzt sind, b) Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer, 3. Amtszulagen in Landesbesoldungsordnungen. (2) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften, die nach Maßgabe des Artikels IX des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern fortgelten, besondere Grundgehaltssätze (Gehaltssätze, einheitliche Gehaltssätze für die Wahrnehmung mehrerer Ämter) festgelegt sind, werden diese um den in Absatz 1 genannten Vomhundertsatz erhöht. Dies gilt auch für die Regelungen über Rahmensätze, Höchstbeträge und Mittelbeträge oder entsprechende Begrenzungen sowie für die auf Grund dieser Regelungen festgesetzten Grundgehaltssätze (Gehaltssätze). (3) Festgehälter, Zuschüsse zum Grundgehalt und Amtszulagen werden mit auf volle Pfennige aufgerundeten Beträgen festgesetzt. Die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in den Besoldungsgruppen für Hochschullehrer, in Zwischenbesoldungsgruppen und anderen Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern werden in der Weise festgesetzt, daß das Endgrundgehalt auf volle Pfennigbeträge aufgerundet wird und die übrigen Grundgehaltssätze durch den Abzug eines einheitlichen Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstaltersstufen ermittelt werden, der um den in Absatz 1 genannten Vomhundertsatz erhöht und auf volle Pfennigbeträge abgerundet worden ist. Soweit für Zwischenbesoldungsgruppen mehrere der Höhe nach unterschiedliche Unterschiedsbeträge zwischen den Dienstaltersstufen bestehen, ist entsprechend zu verfahren. §3 (1) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, treten an die Stelle der Sätze der Grundgehälter in der Anlage 1 des Bundesbesoldungs- und -Versorgungsanpassungsgesetzes 1982 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1835) die Sätze in der Anlage 1 dieses Gesetzes. (2) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 zugrunde liegt, treten an die Stelle der bisherigen Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) die nach § 2 erhöhten Sätze. (3) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren Besoldungsregelung zugrunde liegt, werden die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) sowie die ruhegehaltfähigen Zulagen im Gesetz über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte des Landes Hessen vom 4. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 201) in der Fassung des Bundesbesoldungs- und -Versorgungsanpassungsgesetzes 1982 um den in § 2 Abs. 1 genannten Vomhundertsatz erhöht. An die Stelle der Sätze des Ortszuschlages in der Anlage 2 des in Satz 1 genannten Gesetzes treten die Sätze der Anlage 2 dieses Gesetzes. (4) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen eine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegen, wird die Grundvergütung um den in § 2 Abs. 1 genannten Vomhundertsatz erhöht. (5) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen Amtszulagen nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegen, treten an die Stelle der Sätze der Amtszulagen die Sätze in der Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Anlage 6 dieses Gesetzes. Soweit den Versorgungsbezügen Amtszulagen zugrunde liegen, die nicht in dieser Anlage aufgeführt sind, werden diese um 2 vom Hundert erhöht. (6) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht zugrunde liegt, und Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden um 1,9 vom Hundert erhöht. §4 Der durchschnittliche Hundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Dienstbezüge im Sinne des § 70 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. IS. 1523) geändert worden ist, wird für das Bundesbesoldungs- und -Versorgungsanpassungsgesetz 1983 auf 1,9 vom Hundert festgestellt. Abschnitt II Schlußvorschriften §5 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. §6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1983 in Kraft. CM CO O) O) c CO O) .c CO _CC JD N *¦* CD CO CO O) CO a> -o c tze :C0 CO c US CD m (0 scn £ £ CD d> O) n ¦o CO c co s o o ^ Ol co Tm C5 ^^ CO 0) CD .* CO rti CQ < CO CD 3 TJ N > 0) CD ff lag 5 c < O) c 3 c "2 o CO O) c 3 o CO <tf .Q CO 0) ¦o c 3 CD N. CM CM CO CO o in ö> ^t co CM "tf m CO 00 00 y— 00 CO CM ¦<*¦ •t CO CO CM o s CM v— O) T— T— h- CO CO o <0 TT o m CM a> o CM T— CO 00 m CM CM CO <<J- *t CO h» y— CM CM CM CM h» TT r^ in ** o> 1^ h- o o T- r— in y— o> Oi r-. O o> y— CO O) in o 00 o C0 in CM TT CO r». h* ^t •<*• ^ CO ¦*¦ N- in in CO TT O) o> s y— y CM CO CO •<t in CO oo o CO y— CM CM CM h* CM CO Tf co CO «a- CM CO CO CO CO f*- CM in r^ o o> CM CM co Tfr rf 3 N. in in CO o CO N. in *r O CO o> ^ h* CO y— N. 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Bundesbesoldungsordnung C Besoldungsgruppe Ortszuschlag Tarifklasse C 1 Ib Stufe 1 3101,39 Stufe 2 3215,28 Dienstaltersstufe 1 2 3 4 5 6 C2 C3 lb 2 525,95 2 854,72 2 707,35 3 060,10 2 888,75 3 265,48 3 070,15 3 470,86 3 251,55 3 676,24 3 432,95 3 881,62 C4 la 3 697,11 3 903,57 4 110,03 4 316,49 4 522,95 4 729,41 4. Bundesbesoldungsordnung R Besoldungsgruppe Ortszuschlag Tarifklasse Stufe 1 2 3 4 5 6 Lebensalter 31 33 35 37 39 41 R1 R2 lb 3 263,77 3 818,64 3 495,61 4 050,48 3 727,45 3 959,29 4 282,32 4 514,16 4191,13 4 746,00 4 422,97 4 977,84 R3 6 446,69 R4 6 875,17 R5 7 366,77 R6 la 7 830,99 R7 8 282,55 R8 8 753,24 R9 9 337,66 R10 11 669,75 Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1875 Stufe 3 3 329,13 Dienstaltersstufe 7 8 9 10 11 12 13 14 15 3 614,35 4 087,00 3 795,75 4 292,38 3 977,15 4 497,76 4 158,55 4 703,14 4 339,95 4 908,52 4 521,35 5 113,90 4 702,75 5 319,28 4 884,15 5 524,66 5 065,55 5 730,04 4 935,87 5 142,33 5 348,79 5 555,25 5 761,71 5 968,17 6 174,63 6 381,09 6 587,55 7 8 9 10 43 45 47 49 4 654,81 5 209,68 4 886,65 5 441,52 5 118,49 5 673,36 5 350,33 5 905,20 1876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I Anlage 2 zu Artikel 11 (Anlage V des BBesG) Ortszuschlag (Monatsbeträge in DM) Tarifklasse Zu der Tarifklasse gehörende Besoldungsgruppen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 1 Kind Stufe 4 2 Kinder Stufe 5 3 Kinder Stufe 6 4 Kinder Stufe 7 5 Kinder Stufe 8 6 Kinder la B 3 bis B 11 C4 R 3 bis R 10 794,28 920,98 1 029,39 1 132,98 1 181,06 1 272,16 1 363,26 1 476,74 Ib B 1 und B 2 A13bisA16 C 1 bis C 3 R 1 und R 2 670,04 796,74 905,15 1 008,74 1 056,82 1 147,92 1 239,02 1 352,50 Ic A 9 bis A 12 595,49 722,19 830,60 934,19 982,27 1 073,37 1 164,47 1 277,95 II A 1 bis A 8 560,96 681,62 790,03 893,62 941,70 1032,80 1123,90 1237,38 Bei mehr als sechs Kindern erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 113,48 DM. Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2: Tarifklasse I c 476,39 DM Tarifklasse II 448,77 DM Anlage 3 a zu Artikel 11 (Anlage VI a des BBesG) Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 2) (Monatsbeträge in DM) Besoldungsgruppe Stufe 10 12 A 1 bis A 4 .... A 5 bis A 6 .... A 7bisA8.... A 9 ........... A10 ........... A11 ........... A12 ........... A13 ........... A14 ........... A15 ........... A 16 bis B 2 .... B 3 bis B 4.... B 5 bis B 7 .... B 8 und höher 865 987 1 117 1 318 1 493 1 642 1 826 2 008 2 193 2 451 2 634 2 662 2 953 3217 1 039 1 171 1320 1 537 1 721 1 883 2 080 2 274 2 468 2 748 2 951 3 000 3 327 3 644 1 213 1 355 1 523 1 756 1 949 2 124 2 334 2 540 2 743 3 045 3 268 3 338 3 701 4 071 1 387 1 539 1 726 1 975 2 177 2 365 2 588 2 806 3018 3 342 3 585 3 676 4 075 4 498 1 561 1 723 1 929 2 194 2 405 2 606 2 842 3 072 3 293 3 639 3 902 4014 4 449 4 925 1 735 1 907 2 132 2413 2 633 2 847 3 096 3 338 3 568 3 936 4219 4 352 4 823 5 352 1 909 2 091 2 335 2 632 2 861 3 088 3 350 3 604 3 843 4 233 4 536 4 690 5 197 5 779 2 083 2 275 2 538 2 851 3 089 3 329 3 604 3 870 4118 4 530 4 853 5 028 5 571 6 206 2 257 2 459 2 741 3 070 3317 3 570 3 858 4 136 4 393 4 827 5 170 5 366 5 945 6 633 2 431 2 643 2 944 3 289 3 545 3 811 4112 4 402 4 668 5 124 5 487 5 704 6319 7 060 2 605 2 827 3147 3 508 3 773 4 052 4 366 4 668 4 943 5 421 5 804 6 042 6 693 7 487 2 779 3 011 3 350 3 727 4 001 4 293 4 620 4 934 5218 5718 6121 6 380 7 067 7 914 Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1877 Anlage 3 b zu Artikel 11 (Anlage VI b des BBesG) Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 3) (Monatsbeträge in DM) Besoldungsgruppe Stufe 10 12 A 1 bis A 4 ... A 5 bis A 6 ... A 7 bis A 8 ... A 9 .......... A10 .......... A11 .......... A12 .......... A13 .......... A14 .......... A15 .......... A 16 bis B 2 ... B 3 bis B 4... B 5 bisB 1... B 8 und höher 735 839 949 1 120 1 269 1 396 1 552 1 707 1 864 2 083 2 239 2 263 2510 2 734 883 995 1 122 1 306 1 463 1 601 1 768 1 933 2 098 2 335 2 508 2 550 2 828 3 097 1 031 1 151 1 295 1 492 1 657 1 806 1 984 2 159 2 332 2 587 2 777 2 837 3 146 3 460 1 179 1307 1 468 1-678 1 851 2 011 2 200 2 385 2 566 2 839 3 046 3 124 3 464 3 823 1 327 1 463 1 641 1 864 2 045 2216 2416 2 611 2 800 3 091 3315 3 411 3 782 4186 1 475 1 619 1 814 2 050 2 239 2 421 2 632 2 837 3 034 3 343 3 584 3 698 4 100 4 549 1 623 1 775 1 987 2 236 2 433 2 626 2 848 3 063 3 268 3 595 3 853 3 985 4418 4912 1 771 1 931 2 160 2 422 2 627 2 831 3 064 3 289 3 502 3 847 4 122 4 272 4 736 5 275 1 919 2 087 2 333 2 608 2 821 3 036 3 280 3515 3 736 4 099 4 391 4 559 5 054 5 638 2 067 2 243 2 506 2 794 3015 3 241 3 496 3 741 3 970 4 351 4 660 4 846 5 372 6 001 2215 2 399 2 679 2 980 3 209 3 446 3 712 3 967 4 204 4 603 4 929 5 133 5 690 6 364 2 363 2 555 2 852 3 166 3 403 3 651 3 928 4 193 4 438 4 855 5 198 5 420 6 008 6 727 Anlage 3 c zu Artikel 11 (Anlage VI c des BBesG) Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4) (Monatsbeträge in DM) Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 1 bis A 4..... 606 728 850 972 1 094 1 216 1338 1 460 1 582 1 704 1 826 1 948 A 5 bis A 6..... 691 820 949 1 078 1 207 1 336 1 465 1 594 1 723 1 852 1 981 2110 A 7 bis A 8..... 782 924 1 066 1208 1 350 1 492 1 634 1 776 1 918 2 060 2 202 2 344 A 9 ............ 923 1 076 1 229 1 382 1 535 1 688 1 841 1 994 2 147 2 300 2 453 2 606 A10 ............ 1 045 1 205 1 365 1 525 1 685 1 845 2 005 2 165 2 325 2 485 2 645 2 805 A 11 ............ 1 149 1 318 1 487 1 656 1 825 1 994 2 163 2 332 2 501 2 670 2 839 3 008 A12 ............ 1 278 1 456 1 634 1 812 1 990 2 168 2 346 2 524 2 702 2 880 3 058 3 236 A13 ............ 1 406 1 592 1 778 1 964 2 150 2 336 2 522 2 708 2 894 3 080 3 266 3 452 A14............ 1 535 1 728 1 921 2114 2 307 2 500 2 693 2 886 3 079 3 272 3 465 3 658 A15 ........... 1 716 1 924 2 132 2 340 2 548 2 756 2 964 3 172 3 380 3 588 3 796 4 004 A 16 bis B 2 .... 1 844 2 066 2 288 2 510 2 732 2 954 3 176 3 398 3 620 3 842 4 064 4 286 B 3 bis B 4 .... 1 863 2 100 2 337 2 574 2 811 3 048 3 285 3 522 3 759 3 996 4 233 4 470 B 5 bis B 7 .... 2 067 2 329 2 591 2 853 3115 3 377 3 639 3 901 4 163 4 425 4 687 4 949 B 8 und höher . 2 252 2 551 2 850 3 149 3 448 3 747 4 046 4 345 4 644 4 943 5 242 5 541 1878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I Anlage 3 d zu Artikel 11 (Anlage VI d des BBesG) Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4) Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung (Monatsbeträge in DM) Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 1 bis A 4 .... 424 509 594 679 764 849 934 1 019 1 104 1 189 1 274 1 359 A 5 bis A 6 .... 484 574 664 754 844 934 1 024 1 114 1 204 1 294 1 384 1 474 A 7 bis A 8 .... 547 646 745 844 943 1 042 1 141 1 240 1 339 1438 1 537 1 636 A 9 ........... 646 753 860 967 1 074 1 181 1 288 1 395 1 502 1 609 1 716 1 823 A10 ........... 732 844 956 1 068 1 180 1 292 1 404 1 516 1 628 1 740 1 852 1 964 A11 ........... 804 922 1 040 1 158 1 276 1 394 1 512 1 630 1 748 1 866 1 984 2 102 A12 ........... 895 1 020 1 145 1 270 1 395 1 520 1 645 1 770 1 895 2 020 2 145 2 270 A13 ........... 984 1 114 1 244 1 374 1 504 1 634 1 764 1 894 2 024 2 154 2 284 2 414 A14 ........... 1 075 1 210 1 345 1 480 1 615 1 750 1 885 2 020 2 155 2 290 2 425 2 560 A15 ............ 1 201 1 347 1 493 1 639 1 785 1 931 2 077 2 223 2 369 2 515 2 661 2 807 A 16 bis B 2..... 1 291 1 446 1 601 1 756 1 911 2 066 2 221 2 376 2 531 2 686 2 841 2 996 B 3 bis B 4..... 1 304 1 470 1 636 1 802 1 968 2 134 2 300 2 466 2 632 2 798 2 964 3 130 B 5 bis B 7..... 1 447 1 630 1 813 1 996 2 179 2 362 2 545 2 728 2 911 3 094 3 277 3 460 B 8 und höher.. 1 576 1 785 1 994 2 203 2 412 2 621 2 830 3 039 3 248 3 457 3 666 3 875 Anlage 3 e zu Artikel 11 (Anlage VI e des BBesG) Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4) Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung (Monatsbeträge in DM) Besoldungsgruppe Stufe 8 10 12 A 1 bis A 4 ... A 5 bis A 6 ... A 7 bis A 8 ... A 9 .......... A10 .......... A11 .......... A12 .......... A13 .......... A14 .......... A15 .......... A 16 bis B 2... B 3 bis B 4... B 5 bis B 7... B 8 und höher 515 587 665 785 888 977 1 086 1 195 1 305 1 459 1 567 1 584 1 757 1 914 619 697 786 915 1 024 1 121 1 237 1 353 1 469 1 636 1 756 1 785 1 980 2 168 723 807 907 1 045 1 160 1 265 1 388 1 511 1 633 1 813 1 945 1 986 2 203 2 422 827 917 1 028 1 175 1 296 1 409 1 539 1 669 1 797 1 990 2 134 2 187 2 426 2 676 931 1 027 1 149 1 305 1 432 1 553 1 690 1 827 1 961 2 167 2 323 2 388 2 649 2 930 1 035 1 137 1270 1 435 1 568 1 697 1 841 1 985 2 125 2 344 2512 2 589 2 872 3 184 1 139 1 247 1391 1 565 1 704 1 841 1 992 2 143 2 289 2 521 2 701 2 790 3 095 3 438 1 243 1 357 1 512 1 695 1 840 1 985 2 143 2 301 2 453 2 698 2 890 2 991 3318 3 692 1 347 1 467 1 633 1 825 1 976 2 129 2 294 2 459 2617 2 875 3 079 3192 3 541 3 946 1 451 1 577 1 754 1 955 2112 2 273 2 445 2 617 2 781 3 052 3 268 3 393 3 764 4 200 1 555 1 687 1 875 2 085 2 248 2417 2 596 2 775 2 945 3 229 3 457 3 594 3 987 4 454 1 659 1 797 1 996 2215 2 384 2 561 2 747 2 933 3 109 3 406 3 646 3 795 4210 4 708 Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1879 Anlage 3 f zu Artikel 11 (Anlage VI f des BBesG) Auslandskinderzuschlag (§ 56) (Monatsbeträge in DM je Kind) nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 Besoldungsgruppe Stufe des Auslandszuschlages 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 1 bisA 16 B 1 bis B 11 164 188 212 236 260 284 308 332 356 380 404 428 164 Dieser Betrag erhöht sich um Beträge in Höhe des Kindergeldes, das nach dem Bundeskindergeldgesetz zustehen würde. Anlage 4 zu Artikel 11 (Anlage VII des BBesG) Zulage für die Beamten in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik (Monatsbeträge in DM) Besoldungsgruppe Stufe 1 (verheiratete Beamte mit gemeinsamem Wohnsitz im Amtsbereich der Ständigen Vertretung) Stufe 2 (sonstige Beamte) A 1 bis A 4 1 105 975 A 5 bis A 6 1235 1061 A 7 bis A 8 1386 1200 A 9 1593 1343 A 10 1769 1489 A 11 1926 1605 A 12 2116 1740 A 13 2299 1896 A 14 2 480 2 054 A 15 2 750 2 252 A16 2 949 2 372 B 3 3010 2 372 B 6 3 327 2 549 B 9 und höher 3 659 2 723 Zur Stufe 2 gehören auch verheiratete Beamte, die mit ihrem Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz im Amtsbereich der Ständigen Vertretung haben oder deren Ehegatte ebenfalls einen Anspruch nach § 45 oder entsprechenden für Arbeitnehmer geltenden Regelungen hat. Die Zulage erhöht sich für jedes Kind um 50 Deutsche Mark, für das dem Beamten Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde und das sich nicht nur vorübergehend im Haushalt des Beamten aufhält. Der Erhöhungsbetrag wird für jedes Kind nur einmal gezahlt. 1880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I Anlage 5 zu Artikel 11 (Anlage VIII des BBesG) Anwärtergrundbetrag Anwärterverheiratetenzuschlag (Monatsbeträge in DM) 1. Für Anwärter, die vor dem 1. Januar 1982 eingestellt worden sind: Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag Verheirateten-zuschlag vor Vollendung des 26. Lebensjahres nach Vollendung des 26. Lebensjahres nach §62 Abs. 1 nach §62 Abs. 2 A 1 bis A 4 A 5 bis A 8 A 9 bis A 11 A 12 A 13 A 13 +Zulage (Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) oder R 1 843 946 1010 1153 1191 1358 1523 1716 1 579 1 774 1 636 1 836 267 89 309 89 357 89 391 89 399 89 404 89 2. Für Anwärter, die nach dem 31. Dezember 1981 eingestellt worden sind oder eingestellt werden: Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag Verheirateten-zuschlag vor Vollendung des 26. Lebensjahres nach Vollendung des 26. Lebensjahres nach §62 Abs. 1 nach §62 Abs. 2 A 1 bis A 4 A 5 bis A 8 A 9 bis A 11 A12 A13 A 13 +Zulage (Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) oder R 1 794 894 952 1086 1058 1215 1 290 1 466 1 337 1 520 1 383 1 574 255 85 293 85 340 85 359 85 372 85 384 85 Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1881 Anlage 6 zu Artikel 11 (Anlage IX des BBesG) Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen (Monatsbeträge) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen - Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark, Vomhundert, Bruchteil für Anwärter der Laufbahn- gruppe des mittleren Dienstes 150,00 des gehobenen Dienstes 200,00 des höheren Dienstes 250,00 Nummer 8 a Die Zulage beträgt für die Beamten und Soldaten der Besoldungs- gruppen A 1 bis A 5 110,00 A 6 bis A 9 150,00 A 10 bis A 13 185,00 A 14 und höher 220,00 für Anwärter der Laufbahn- gruppe des mittleren Dienstes 80,00 des gehobenen Dienstes 105,00 des höheren Dienstes 130,00 Nummer 9 Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von einem Jahr 60,00 von zwei Jahren 120,00 Nummer 10 Abs. 1 Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von einem Jahr 60,00 von zwei Jahren 120,00 Nummer 11 V12 des Grundgehalts und des Ortszuschlags *) Nummer 12 90,00 Nummer 13 a bis zu 150,00 Nummer 19 Satz 1 254,68 Nummer 23 Absatz 1 87,00 Absatz 2 145,00 Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark, Vomhundert, Bruchteil Bundesbesoidungsgesetz §44 bis zu 150,00 § 48 Abs. 2 bis zu 100,00 §50a 90,00 §78 bis zu 150,00 Bundesbesoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen Nummer 2 Abs. 2 250,00 Nummer 4 50,00 Nummer 5 Abs. 1 Buchstabe a bis zu 80,00 Buchstabe b bis zu 50,00 Nummer 6 Abs. 1 Buchstabe a 450,00 Buchstabe b 360,00 Buchstabe c 288,00 Nummer 6 a 120,00 Nummer 7 Die Zulage beträgt für die Beamten und Soldaten der Besoldungsgruppen 12,5 v. H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe*) A 1 bis A 5 A5 A 6 bis A 9 A9 A 10 bis A 13 A 13 A 14, A 15, B 1 A 15 A 16, B2 bisB4 B3 B 5 bis B 7 B6 B8 bisB 10 B9 B 11 B 11 Nummer 8 Abs. 1 Die Zulage beträgt für die Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 200,00 A 6 bis A 9 275,00 A10bisA 13 350,00 A 14 und höher 425,00 *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes 1882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark, Vomhundert, Bruchteil nach Absatz 3 Satz 2 ruhegehaltfähig bei Beamten des mittleren Dienstes 20,00 des gehobenen Dienstes 45,00 Nummer 24 Absatz 1 Die Zulage beträgt für Beamte des mittleren Dienstes/für Unteroffiziere 87,00 des gehobenen Dienstes/ für Offiziere bis zur Besoldungsgruppe A 12 nach Absatz 2 ruhegehaltfähig bei Beamten 145,00 des mittleren Dienstes/ bei Unteroffizieren 67,00 des gehobenen Dienstes/ bei Offizieren bis zur Besoldungsgruppe A 12 100,00 Nummer 25 Abs. 1 100,00 Nummer 26 Absatz 1 Die Zulage beträgt für Beamte des mittleren Dienstes 67,00 des gehobenen Dienstes 100,00 Absatz 2 Die Zulage beträgt für Beamte des mittleren Dienstes 20,00 des gehobenen Dienstes 45,00 Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a 40,00 Buchstabe b 67,00 Buchstabe c 100,00 Buchstabe d 100,00 Nummer 30 145,00 nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz ruhegehaltfähig 45,00 Besoldungsgruppen Fuß note A2 1 36,82 2 34,67 A3 1,2 36,82 A4 1,2 36,82 A5 3, 4 36,82 A7 2 80,00 3 45,68 A8 3 58,90 4 80,00 Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark, Vomhundert, Bruchteil Besoldungsgruppen Fußnote A9 4 274,18 5 80,00 A12 7,8 159,20 A13 6 127,34 7 191,02 A14 5 191,02 A15 7 191,02 B9 3 450,00 B10 1,2 441,46 Bundesbesoldungsordnung C Vorbemerkungen Nummer 3 Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe *) für Professoren der Besoldungsgruppe C 2 und für Hochschulassistenten A15 für Professoren der Besoldungsgruppen C 3 und C 4 B3 Nummer 5 wenn ein Amt ausgeübt wird der Besoldungsgruppe R 1 der Besoldungsgruppe R 2 402,00 450,00 Bundesbesoldungsordnung R Vorbemerkungen Nummer 2 Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe*) *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Häushaltsstrukturgesetzes Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1883 Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark, Vomhundert, Bruchteil a) bei Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes für die Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) R 1 R 1 R 2 bis R 4 R3 R 5 bis R 7 R6 R8 bisR 10 R9 b) bei Verwendung bei obersten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes, wenn ihnen kein Richteramt übertra- gen ist, für die Richter und Staatsanwälte der Besol- dungsgruppe^) R 1 A 15 R 2 bis R 4 B3 R 5 bis R 7 B6 R 8 bis R 10 B 9 Nummer 4 75,00 Besoldungsgruppen Fußnote R 1 1,2 191,02 R2 3 bis 8,10 191,02 R3 3 191,02 R8 2 382,02 Artikel 12 Bundessozialhilfegesetz Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1976 (BGBl. I S. 289, 1150), zuletzt geändert durch Artikel II § 14 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450), wird wie folgt geändert: 1. § 22 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Für das Jahr 1983 tritt an die Stelle einer Neufestsetzung der Regelsätze nach Absatz 3 vom 1. Juli 1983 an eine Erhöhung der seit dem 1. Januar 1982 geltenden Regelsätze um zwei vom Hundert." 2. In § 67 Abs. 6 und § 69 Abs. 6 werden jeweils die Worte "1. Januar 1984" durch die Worte "1. Juli 1984" und die Worte "um den die Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter nach § 1272 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung verändert werden" durch die Worte "um den Versorgungsbezüge nach § 56 des Bundesversorgungsgesetzes angepaßt werden" ersetzt. Artikel 13 Bundeskindergeldgesetz Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBl. I S. 13), zuletzt geändert durch Artikel II § 12 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450), wird wie folgt geändert: 1. § 8 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 der Bruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das Kindergeld nach § 10 Abs. 1, wird Kindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrages gezahlt; § 10 Abs. 2 bleibt unberührt." 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Das Kindergeld für das 2. und jedes weitere Kind wird nach dem in Satz 4 genannten Maßstab stufenweise bis auf einen Sockelbetrag von 70 Deutsche Mark für das 2. Kind, 140 Deutsche Mark für jedes weitere Kind gemindert, wenn das Jahreseinkommen des Berechtigten und seines nicht dauernd von ihm getrenntlebenden Ehegatten den für ihn maßgeblichen Freibetrag um wenigstens 480 Deutsche Mark übersteigt. Für die Minderung des nach § 8 Abs. 2 bemessenen Kindergeldes verringert sich der Sockelbetrag des Satzes 1 um den Betrag der bei der Bemessung nach § 8 Abs. 2 berücksichtigten anderen Leistung. Der Freibetrag setzt sich zusammen aus 25 920 Deutsche Mark für Berechtigte, die verheiratet sind und von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, 18 120 Deutsche Mark für sonstige Berechtigte sowie 7 800 Deutsche Mark für jedes Kind, für das dem Berechtigten Kindergeld zusteht oder ohne Anwendung des § 8 Abs. 1 zustehen würde. Für je 480 Deutsche Mark, um die das Jahreseinkommen den Freibetrag übersteigt, wird das Kindergeld um 20 Deutsche Mark monatlich gemindert; kommt die Minderung des für mehrere Kinder zu zahlenden Kindergeldes in Betracht, wird sie beim Gesamtkindergeld vorgenommen." 3. Es wird folgender § 11 eingefügt: "§11 Jahreseinkommen (1) Als Jahreseinkommen gilt die Summe der in dem nach Absatz 3 oder 4 maßgeblichen Kalenderjahr erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des Ehegatten ist nicht zulässig. (2) Vom Einkommen werden abgezogen 1. die Einkommensteuer und die Kirchensteuer, die für das nach Absatz 3 oder 4 maßgebliche Kalenderjahr zu leisten waren oder sind, 1884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I 2. die steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendungen für das nach Absatz 3 oder 4 maßgebliche Kalenderjahr, 3. die Unterhaltsleistungen, die der Berechtigte oder sein nicht dauernd von ihm getrenntlebender Ehegatte in dem nach Absatz 3 oder 4 maßgeblichen Kalenderjahr erbracht hat oder erbringt a) an Kinder, für die der Freibetrag nach § 10 Abs. 2 Satz 3 nicht erhöht worden ist, jedoch nur bis zu dem durch Unterhaltsurteil oder -vergleich festgesetzten Betrag, b) an sonstige Personen, soweit die Leistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt worden oder zu berücksichtigen sind. (3) Maßgeblich ist das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor dem Kalenderjahr, für das die Zahlung des Kindergeldes in Betracht kommt, und zwar so, wie es der Besteuerung zugrunde gelegt worden ist. Steht die Steuerfestsetzung noch aus, so werden zunächst nur die Sockelbeträge (§10 Abs. 2 Satz 1) gezahlt; sobald die Steuer festgesetzt ist, ist endgültig über die Höhe des Kindergeldes zu entscheiden. (4) Macht der Berechtigte vor Ablauf des Kalenderjahres, für das die Zahlung des Kindergeldes in Betracht kommt (Leistungsjahr), glaubhaft, daß das Einkommen in diesem Jahr voraussichtlich so gering sein wird, daß bei seiner Berücksichtigung das Kindergeld nicht nur in Höhe des Sockelbetrages (§ 10 Abs. 2 Satz 1) zu leisten wäre, so wird dieses Einkommen zugrunde gelegt und Kindergeld in Höhe des den Sockelbetrag übersteigenden Betrages unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. Sobald sich das im Leistungsjahr erzielte Einkommen endgültig feststellen läßt, wird abschließend entschieden. Ergibt sich dabei, daß der Berechtigte zu Unrecht Kindergeld erhalten hat, hat er den überzahlten Betrag zurückzuzahlen. Mit dem Erstattungsanspruch kann gegen laufende Kindergeldansprüche bis zu deren voller Höhe aufgerechnet werden; § 23 Abs. 2 gilt entsprechend." 4. § 19 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Soweit es zur Durchführung des § 2 Abs. 2 a und des § 10 Abs. 2 erforderlich ist, hat der jeweilige Arbeitgeber der in diesen Vorschriften bezeichneten Personen auf Verlangen der zuständigen Stelle eine Bescheinigung über den Arbeitslohn sowie die einbehaltenen Steuern und Sozialabgaben auszustellen." 5. § 44 erhält folgende Fassung: "§44 Übergangsvorschriften aus Anlaß des Artikels 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. IS. 1857) (1) Personen, die für Dezember 1982 Kindergeld für ein 2. oder für ein 3. oder weiteres Kind bezogen haben, wird von Januar 1983 an für dieselben Kinder Kindergeld in der sich aus § 10 Abs. 1 ergebenden Höhe, jedoch, soweit es über den Sockelbetrag (§ 10 Abs. 2 Satz 1) hinausgeht, unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. Sie haben auf Verlangen der zuständigen Stelle innerhalb einer von dieser gesetzten Frist darzulegen, ob die Anspruchsvoraussetzungen hierfür auch unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 vorliegen. Die Frist soll so rechtzeitig in Lauf gesetzt werden, daß die Darlegungspflicht bis zum 30. Juni 1983 zu erfüllen ist. Kommt der Berechtigte dem Verlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nur unvollständig nach, ist nach Ablauf der Frist nur noch der Sockelbetrag (§ 10 Abs. 2 Satz 1) zu zahlen. Satz 1 gilt nicht, soweit mit Ablauf des Monats Dezember 1982 die Berücksichtigung eines der genannten Kinder endet oder für eines dieser Kinder nur noch Kindergeld für ein 1. Kind zu zahlen ist. (2) Das für die Zeit ab Januar 1983 überzahlte Kindergeld ist zurückzuzahlen. Mit dem Erstattungsanspruch kann gegen laufende Kindergeldansprüche bis zu deren voller Höhe aufgerechnet werden; § 23 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Den Berechtigten, die für Dezember 1982 Kindergeld bezogen haben, braucht kein Bescheid über den sich aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden Vorbehalt der Rückforderung erteilt zu werden. (4) Soweit Kinderzulagen nach § 583 Abs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung in der bis zum 31. Dezember 1982 gültigen Fassung oder Kindergeld-Ausgleichsbeträge nach § 45 a für die Zeit von Januar bis März 1983 weitergezahlt werden, werden sie nach § 8 Abs. 2 berücksichtigt; sie sind nicht zurückzufordern. Insoweit ist § 45 a Satz 3 weiter anzuwenden." 6. § 45 a wird gestrichen. Artikel 14 Wohngeldgesetz Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1980 (BGBl. I S. 1741), zuletzt geändert durch Artikel II § 13 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: "2. der Nutzungsberechtigte von Wohnraum bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis, insbesondere der Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,". b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Wohnbe-sitzberechtigte" ein Komma eingefügt sowie das Wort "und" gestrichen. c) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und danach folgende Nummer 5 angefügt: "5. der Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes." 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird gestrichen. Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1885 bb) In Satz 3 Nr. 2 wird die Textstelle "tatsächlich oder auf Grund der Regelung des Absatzes 2" gestrichen. 3. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Wohnt ein Antragberechtigter allein mit Kindern zusammen, wird bei der Ermittlung des Jahreseinkommens für jedes Kind unter zwölf Jahren, für das eine Leistung im Sinne von Absatz 1 gewährt wird, ein Freibetrag in Höhe von 1 200 Deutsche Mark abgesetzt, wenn der Antragberechtigte wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend ist." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 4. § 16 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wird zugunsten von zum Haushalt rechnenden Schwerbehinderten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 80 vom Hundert sowie zugunsten sonstiger zum Haushalt rechnender Schwerbehinderter, wenn sie pflegebedürftig im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes sind, ein Freibetrag von jeweils 2 400 Deutsche Mark abgesetzt. Erreichen die nach Anwendung der §§ 10 bis 15 zu berücksichtigenden Einnahmen des Schwerbehinderten nicht den Freibetrag nach Satz 1, so ist dieser insoweit bei der Ermittlung des Jahreseinkommens des Familienmitgliedes abzusetzen, das nach Anwendung der §§ 10 bis 15 sowie der Absätze 1 bis 3 Satz 1 die höchsten zu berücksichtigenden Einnahmen hat." 5. § 17 wird wie folgt gefaßt: "§ 17 Pauschaler Abzug (1) Zur Feststellung des Jahreseinkommens wird von der Summe der nach den §§ 10 bis 16 ermittelten Einnahmen ein Betrag in Höhe von 6 vom Hundert abgezogen. (2) Der Abzug erhöht sich auf 12,5 vom Hundert, wenn das Familienmitglied 1. a) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenver- sicherung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung oder b) solche nicht nur geringfügige laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, die hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung einem dieser Pflichtbeiträge entsprechen, oder 2. Steuern vom Einkommen entrichtet. (3) Der Abzug erhöht sich auf 20 vom Hundert, wenn das Familienmitglied 1. a) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenver- sicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung oder b) diesen beiden Pflichtbeiträgen entsprechende laufende Beiträge zu Einrichtungen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b oder 2. Steuern vom Einkommen und a) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung oder b) einem dieser Pflichtbeiträge entsprechende laufende Beiträge zu den Einrichtungen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b entrichtet. (4) Der Abzug erhöht sich auf 30 vom Hundert, wenn für das Familienmitglied die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 vorliegen und es Steuern vom Einkommen entrichtet." 6. In § 18 Abs. 3 wird das Wort "wenn" durch das Wort "soweit" ersetzt. 7. Dem § 23 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: "Wird der Wiederholungsantrag früher als zwei Monate vor Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums gestellt, so gilt der Erste des zweiten Monats vor Ablauf des Bewilligungszeitraums als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1." 8. In § 25 Abs. 1 a Nr. 3 werden nach den Worten "der frühere Ehegatte" ein Komma und die Worte "die Kinder" eingefügt. 9. In § 28 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "soll" die Worte "monatlich oder" eingefügt. 10. In § 29 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte ", namentlich in den Fällen des § 8 Abs. 2," gestrichen. 11. In § 34 wird das Wort "jährlich" gestrichen. 12. § 40 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Ist vor Inkrafttreten von Vorschriften, die dieses Gesetz ändern, über einen Antrag auf Wohngeld entschieden, so verbleibt es für die Gewährung des Wohngeldes auf Grund dieses Antrages bei der Anwendung des jeweils bis zu der Entscheidung geltenden Rechts." 13. § 41 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Textstelle "§§ 2 und 3" ersetzt durch die Textstelle "§§ 2 oder 3". b) In Satz 2 wird die Textstelle "oder ausschließlich als Darlehen gewährt werden" gestrichen. 1886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I 14. Die Anlagen zum Wohngeldgesetz werden wie folgt geändert: a) In den Anlagen 1 bis 7 werden Wohngeldbeträge unter 20 Deutsche Mark gestrichen. b) In den Anlagen 1 bis 9 werden der Absatz 2 und die Spalte Steigerungsbetrag gestrichen. c) Anlage 10 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 2 wird die Nummer 2 gestrichen, bb) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte "oder 2" gestrichen. Artikel 15 Neufassung des Wohngeldgesetzes Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau kann den Wortlaut des Wohngeldgesetzes in der ab 1. Juli 1983 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 16 Bundesausbildungsförderungsrecht (1) Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989), zuletzt geändert durch Artikel II § 1 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450), wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefaßt: "(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler an Abendhauptschulen und Abendrealschulen 490 DM". b) In Absatz 2 wird Nummer 1 wie folgt neu gefaßt: "1. von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 490 DM,". 2. Nach § 12 wird folgender neuer § 12 a eingefügt: "§ 12a Bedarf in Härtefällen Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler von Gymnasien ab Klasse 12, Berufsaufbauschulen ab dem zweiten Jahr, Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie von Fachoberschulklassen 12 und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 200 DM. Satz 1 gilt nur, wenn von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar ist." 3. § 13 wird wie folgt geändert: a) Im Absatz 1 wird die Textstelle "an I.Fachschulen" ersetzt durch "in 1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt". b) Absatz 3 wird aufgehoben. 4. In § 15 wird an Absatz 2 folgender Satz 3 angefügt: "Auszubildenden an den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Ausbildungsstätten sowie Teilnehmern an einem im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten geforderten Praktikum wird Ausbildungsförderung für den Monat August nicht geleistet." 5. § 17 wird wie folgt neu gefaßt: "§17 Förderungsarten (1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich des Absatzes 2 als Zuschuß geleistet. (2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird Ausbildungsförderung als Darlehen geleistet. (3) Bei dem Besuch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegener Höherer Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum außerhalb dieses Geltungsbereichs wird Ausbildungsförderung nach § 5 Abs. 2, 3 und 5 bis zur Höhe von 695 DM monatlich als Darlehen, darüber hinaus - abweichend von Absatz 2 - als Zuschuß geleistet." 6. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Das Darlehen und die Zinsen nach der bis zum 31. März 1976 geltenden Fassung des Absatzes 2 Nr. 1 sind-vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - in gleichbleibenden monatlichen Raten, mindestens solchen von 120 DM innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen." b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Die erste Rate ist fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungsabschnitts zu leisten." c) Im Absatz 5 a wird Satz 1 wie folgt gefaßt: "Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer - unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 3 Satz 2 - einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden." d) Im Absatz 5 a Satz 2 wird die Textstelle "dieser Feststellung" ersetzt durch "dieser Feststellungen". 7. § 18 b wird wie folgt geändert: a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt: "(1) Dem Auszubildenden, der nach dem Ergebnis der Abschlußprüfung zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten gehört, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, werden auf Antrag 25 vom Hundert des nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbil- Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1887 dungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrages erlassen. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Ermittlung der ersten 30 vom Hundert der Geförderten durch die Prüfungsstellen. Sie kann die Prüfungsstellen zu Auskunft und Mitwirkung verpflichten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert." b) Absatz 1 wird Absatz 1 a und wie folgt geändert: Die Textstelle "so gilt das Darlehen um den Betrag von 2 000 DM als erlassen" wird ersetzt durch "so werden auf seinen Antrag 2 000 DM des Darlehens erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5 a zu stellen". c) Im Absatz 1 a, zuletzt geändert durch den Buchstaben b, wird die Zahl "2 000" ersetzt durch die Zahl "5 000". 8. § 23 wird wie folgt geändert: a) Im Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird nach dem Wort "sowie" die Textstelle "Fach- und" eingefügt. b) Im Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird das Wort "Fachschulen" ersetzt durch die Textstelle "Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt". c) Im Absatz 3 wird die Textstelle " ; bemißt sich der Bedarf des Auszubildenden nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, so bleibt der Betrag nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a anrechnungsfrei" gestrichen. d) Im Absatz 4 Nr. 1 wird die Textstelle "§ 12 Abs. 1" ersetzt durch "§ 12 a". 9. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Im Absatz 3 wird Satz 3 gestrichen. 10. Nach § 25 a wird folgender neuer § 25 b eingefügt: "§ 25 b Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten für Schüler in Härtefällen (1) Für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 12 a bemißt, bleiben abweichend von § 25 monatlich anrechnungsfrei 1. vom Einkommen der Eltern, sofern sie nicht geschieden sind oder dauernd getrennt leben, 1 100 DM, 2. vom Einkommen eines alleinstehenden oder dauernd getrennt lebenden Eltemteils oder des Ehegatten 750 DM. Der Freibetrag von 750 Deutsche Mark gilt auch für den Elternteil, dessen Ehegatte nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden steht. (2) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich 1. für jedes Kind und den Ehegatten des Einkommensbeziehers, wenn sie in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes gefördert werden kann, um 60 DM, 2. für andere Kinder des Einkommensbeziehers und für weitere diesem gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte, die bei Beginn des Bewilligungszeitraums a) das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um je 260 DM, b) das 15. Lebensjahr vollendet haben, um je 350 DM. Die Beträge nach Satz 1 Nr. 2 mindern sich um das Einkommen des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten. (3) § 25 Abs. 5 und 6 ist anzuwenden." 11. § 36 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das letzte Komma durch "oder" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Textstelle "zurückbleibt oder" ersetzt durch "zurückbleibt." c) Nummer 3 wird gestrichen. 12. § 66 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) An Absatz 3 werden folgende neue Absätze 4 und 5 angefügt: "(4) Auf Auszubildende, die die in Absatz 2 bezeichneten Dienste geleistet, in unmittelbarem Anschluß hieran eine Ausbildung durchgeführt und vor dem 1. August 1983 die festgesetzte Förderungshöchstdauer nicht erreicht haben, finden auf besonderen Antrag die §§17 und 66 a Abs. 3 in der am 31. Juli 1983 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt nur für die Zeit bis zum Ende der Förderungshöchstdauer, längstens jedoch für einen Zeitraum, der der Verzögerung der Ausbildung, bedingt durch die Dienstleistung, entspricht. (5) Auf Auszubildende, die vor dem 1. August 1983 Darlehen erhalten haben, ist auf besonderen Antrag § 18 Abs. 3 Satz 2 in der am 31. Juli 1983 geltenden Fassung anzuwenden. Der Antrag kann nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5 a gestellt werden." 13. § 68 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefaßt: "(2) Ausbildungsförderung auf Grund dieses Gesetzes wird geleistet für 1. Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen ab - Klasse 10, von Berufsaufbauschulen, Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt sowie Fachoberschulen, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, 1888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I 2. Schüler von Abendhauptschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, 3. Schüler von Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 4. Studierende an Höheren Fachschulen und Akademien, 5. Studenten an Hochschulen, 6. Teilnehmer an Fernunterrichtslehrgängen, die unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluß vorbereiten wie die in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Ausbildungsstätten, 7. Praktikanten, die ein Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch der vorstehend genannten Ausbildungsstätten und Fernunterrichtslehrgänge leisten müssen." b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2 a eingefügt: "(2 a) Im übrigen wird Ausbildungsförderung auf Grund dieses Gesetzes geleistet für Schüler von Gymnasien ab Klasse 12, Berufsaufbauschulen ab dem zweiten Jahr, Berufsfachschulen ab Klasse 10, von Fachoberschulklassen 12 und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sowie für Teilnehmer an einem im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten geforderten Praktikum. Satz 1 gilt nur, wenn der Auszubildende sich bereits vor dem 1. August 1983 in einem förderungsfähigen Teil des Ausbildungsabschnittes befunden hat." (2) Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) und Artikel 2 und Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. November 1978 (BGBl. I S. 1794) werden aufgehoben. (3) Das Zweite Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) wird wie folgt geändert: 1. Im Artikel 8 Abs. 1 wird die Nummer 4 aufgehoben. 2. Im Artikel 41 Abs. 3 wird die Textstelle "Artikel 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4" ersetzt durch "Artikel 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3". (4) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann den Wortlaut des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der vom 1. Januar 1983 an geltenden Fassung unter Berücksichtigung auch der erst später in Kraft tretenden Teile dieses Artikels im Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei Paragraphen und Absätze neu durchnumerieren sowie in § 21 Abs. 3 Nr. 4, § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 die Textstelle "zuständige Bundesminister" jeweils durch "Bundesminister für Bildung und Wissenschaft" ersetzen. Artikel 17 Lastenausgleichsgesetz § 277 a Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1909), das zuletzt durch § 32 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1811) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Unterhaltshilfe wird jährlich zum 1. Juli durch Rechtsverordnung entsprechend dem Hundertsatz angepaßt, um den die Renten aus der Arbeiterrentenversicherung nach § 1272 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages der Rentner jeweils verändert werden." Artikel 18 Rentenanpassungsgesetz 1983 §1 Grundsatz Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage vom Jahr 1982 auf das Jahr 1983 werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen sowie die Altersgelder der Altershilfe für Landwirte zum 1. Juli 1983 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepaßt. §2 Formel renten (1) Renten, die 1. nach §§ 1253 ff. der Reichsversicherungsordnung, 2. nach §§ 30 ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder 3. nach §§ 53 ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage des Anpassungsjahrs ermittelt wird. (2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt, sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder infolge eines Versorgungsausgleichs oder aufgrund über- und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1 angepaßt. §3 Sonstige Renten und Altersgelder Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, und die Altersgelder werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1983 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 5,59 vom Hundert erhöht wird. §4 Allgemeines (1) Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen Vorschriften über das Zusammentreffen und Ruhen von Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2 genannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen, die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten maßgebend sind. (2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzu-leisten. Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1889 (3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes sind Abrundungen zulässig. §5 Berichtigung fehlerhafter Anpassungen Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Berichtigung ist nur bis zur nächsten Anpassung zulässig. Die Leistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu erbringen, in dem die Berichtigung erfolgt. Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt. §6 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 19 Reichsversicherungsordnung Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikeln § 3 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450), wird wie folgt geändert: 1. § 180 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 Nr. 2 und 3 erhält folgende Fassung: "2. des Zahlbetrages der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit dieser zusammen mit den Beträgen nach Absatz 1 bis 3 b und 4 a sowie § 180 a den in Absatz 1 Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigt, 3. des Arbeitseinkommens, soweit es zusammen mit den Beträgen nach Absatz 1 bis 3 b und 4 a, dem Betrag nach § 180 a sowie mit dem Zahlbetrag der Versorgungsbezüge den in Absatz 1 Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigt." b) In Absatz 8 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte "mit Ausnahme lediglich übergangsweise gewährter Bezüge sowie mit Ausnahme unfallbedingter Erhöhungen oder Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung," durch die Worte ", wobei a) lediglich übergangsweise gewährte Bezüge, b) unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung, c) bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 v. H. des Zahlbetrages und d) bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 v. H. des Zahlbetrages der erhöhten Unfallversorgung, außer Betracht bleiben," ersetzt. c) In Absatz 8 Satz 2 Nr. 4 werden die Worte "wenn sie neben Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder neben Versorgungsbezügen gewährt werden," gestrichen. 2. In § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden die Worte "durch Rechtsverordnung" gestrichen. 3. § 182 a Satz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: ,,a) von Arznei- und Verbandmitteln für jedes verordnete Mittel zwei Deutsche Mark,". 4. § 182 f erhält folgende Fassung: "§ 182f (1) Für Versicherte, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, umfaßt die Versorgung mit Arzneimitteln nach § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b die in Absatz 2 und auf Grund der Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmten Arzneimittel nur, wenn dies nach Satz 3 oder auf Grund von § 368 g Abs. 5 und § 525 c Abs. 2 a zugelassen ist. Die ärztliche Verordnung der von der Versorgung ausgeschlossenen Arzneimittel gehört zur ärztlichen Behandlung. § 182 a Satz 3 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 gilt für folgende Arzneimittel bei Verordnung in den genannten Anwendungsgebieten: 1. Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich bei diesen Krankheiten anzuwendender Schnupfenmittel, hustendämpfender und hustenlösender Mittel, Schmerzmittel, 2. Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen, 3. Abführmittel, 4. Arzneimittel gegen Reisekrankheit. (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit und dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates von der Versorgung nach § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Arzneimittel auszunehmen, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden. Hierbei ist zu bestimmen, bei welchen besonderen medizinischen Voraussetzungen die Kosten für diese Mittel von der Krankenkasse übernommen werden. Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Heilmittel nach § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, wenn sie im Anwendungsgebiet der ausgeschlossenen Arzneimittel verwendet werden." 5. Dem § 184 wird folgender Absatz angefügt: "(3) Der Versicherte zahlt vom Beginn der Krankenhauspflege an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens vierzehn Tage fünf Deutsche Mark je Kalendertag an das Krankenhaus. Dies gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie für die Zeit der teilstationären Krankenhauspflege. Die an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu leistenden Zuzahlungen von fünf Deutsche Mark täglich sind anzurechnen." 1890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I 6. In § 184 a wird der bisherige Text Absatz 1 und folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1 erhalten, zahlen zehn Deutsche Mark je Kalendertag an die leistungspflichtige Krankenkasse. Die Leistung der Krankenkasse gilt auch bei einer Zu-zahlung des Versicherten als volle Kostenübernahme im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Krankenkasse kann von der Zuzah-lung nach Satz 1 befreien, wenn sie den Versicherten unzumutbar belasten würde. Satz 1 gilt auch nicht, wenn die Leistung nach Absatz 1 der Krankenhauspflege (§ 184) vergleichbar ist oder sich an diese ergänzend anschließt; in diesen Fällen gilt § 184 Abs. 3 entsprechend." 7. In § 185 b wird folgender Absatz angefügt: "(4) Die Satzung kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welchen Zeitraum neben der häuslichen Krankenpflege (§ 185) Haushaltshilfe gewährt wird, wenn Krankenhauspflege (§ 184) dadurch nicht erforderlich wird und eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Absatz 1 Satz 2 gilt nicht. Absatz 2 gilt." 8. Dem § 187 werden folgende Absätze angefügt: "(3) Die Satzung bestimmt, daß bei Kuren, zu deren Kosten die Krankenkasse Zuschüsse zahlt, der Versicherte mindestens zehn Deutsche Mark je Kalendertag zuzuzahlen hat. (4) Übernimmt die Krankenkasse die gesamten Kosten der Kur, hat der Versicherte zehn Deutsche Mark je Kalendertag zuzuzahlen. Die Leistung der Krankenkasse gilt in diesen Fällen als volle Kostenübernahme im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften. (5) Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 gelten nicht für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Krankenkasse kann von der Zuzahlung nach Absatz 4 befreien, wenn sie den Versicherten unzumutbar belasten würde." 9. In § 368 g wird folgender Absatz 5 eingefügt: "(5) In den Bundesmantelverträgen sind Regelungen über die zu Lasten der Krankenkassen zulässige Anwendung von nach § 182 f allgemein ausgeschlossenen Arzneimitteln in der Sprechstunde in Fällen zu treffen, in denen solche Arzneimittel zur Vorbereitung auf oder im zeitlich begrenzten Anschluß an diagnostische oder therapeutische Eingriffe notwendig sind. Als Bestandteil der Bundesmantelverträge können die Vertragsparteien ein Verzeichnis der einzelnen Arzneimittel und Heilmittel erstellen, die nach § 182 f von der Verordnung zu Lasten der Krankenkassen ausgeschlossen sind." 10. § 368 m Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "dabei kann Verwarnung, Verweis und Geldbuße bis zu 5 000 Deutsche Mark vorgesehen werden" durch die Worte "insbesondere gegen die für sie verbindlichen vertraglichen Bestimmungen und Richtlinien verstoßen oder unrichtige Bescheinigungen oder Berichte über das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit erteilen" ersetzt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Die Befugnisse nach Satz 1 umfassen Verwarnung, Verweis, Geldbuße bis zu 20 000 Deutsche Mark oder die Anordnung des Ruhens der Zulassung bis zu sechs Monaten." 11. In § 368 n Abs. 5 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt: "Ferner sind auch Regelungen zur Überwachung der Ausstellung von Bescheinigungen über das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit zu vereinbaren." 12. § 369 b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "erscheint" das Komma gestrichen und folgende Worte angefügt: "oder der Arbeitgeber dies unter Darlegung begründeter Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit verlangt,". b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Die Bundesverbände der Krankenkassen, die nach § 525 a gebildeten Verbände der Ersatzkassen und die Bundesknappschaft haben gemeinsame Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Vertrauensärzten bei Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 zu beschließen. § 414 b Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend." 13. In §372 Abs. 2 wird folgende Nummer 1 a eingefügt: "1a. die Abrechnung der Zuzahlung der Versicherten nach § 184 Abs. 3,". 14. In § 381 Abs. 3 a erhält Nummer 2 folgende Fassung: "2. für die übrigen Versicherten, die Verletztengeld beziehen oder Übergangsgeld beziehen, das nicht nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes berechnet ist, vom Beginn der siebten Woche des Bezuges an." 15. § 385 Abs. 2 a Satz 2 erhält folgende Fassung: "Der jeweils zum 1. Juli festgestellte Beitragssatz gilt für das folgende Kalenderjahr." 16. In § 393 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Die Beiträge sind von den Zuschüssen des Trägers der Rentenversicherung und, soweit sie die Zuschüsse übersteigen, von den Renten einzubehalten." 17. § 525 c wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt: "(2 a) In den Verträgen der Ersatzkassen über die vertragsärztliche Versorgung sind Regelungen über die zu Lasten der Krankenkassen zulässige Anwendung von nach § 182 f allgemein Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1891 ausgeschlossenen Arzneimitteln in der Sprechstunde in Fällen zu treffen, in denen selche Arzneimittel zur Vorbereitung auf oder im zeitlich begrenzten Anschluß an diagnostische oder therapeutische Eingriffe notwendig sind. Das Verzeichnis nach § 368 g Abs. 5 Satz 2 kann in die Verträge über die vertragsärztliche Versorgung übernommen werden." b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: "(5) In den Verträgen der Ersatzkassen über die vertragsärztliche Versorgung sind auch Regelungen zur Überwachung der Ausstellung von Bescheinigungen über das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit zu vereinbaren." 18. In § 534 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1983 gilt § 393 a Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die von den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die Krankenkassen und Ersatzkassen zu zahlenden Beträge monatlich insgesamt um einen Betrag in Höhe von 100 Millionen Deutsche Mark gekürzt werden, der unter den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten nach dem Verhältnis der nach § 393 a Abs. 1 einbehaltenen Beiträge aufzuteilen ist. Der in § 393 b Abs. 1 Satz 1 genannte Finanzierungsanteil der Krankenkassen und Ersatzkassen erhöht sich entsprechend." 19. Nach § 535 wird folgender § 536 eingefügt: "§ 536 § 184 Abs. 3, § 184 a Abs. 2 und § 187 Abs. 3 bis 5 gelten nur, wenn die Leistung nach dem 31. Dezember 1982 beginnt." 20. § 558 Abs. 3 Sätze 2 und 3 erhält folgende Fassung: "Es beträgt vom 1. Januar 1983 an zwischen 366 Deutsche Mark und 1 461 Deutsche Mark monatlich. Diese Beträge werden zum 1. Juli jeden Jahres entsprechend der Anpassung des laufenden Pflegegeldes nach § 579 erhöht." 21. § 568 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Zahl "90" durch die Zahl "80" und die Zahl "75" durch die Zahl "70" ersetzt. b) Nach Absatz 6 wird angefügt: "(7) Absatz 2 ist in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Verletzte vor dem 1. Januar 1983 in eine Maßnahme eingetreten ist und ihm Leistungen ohne einen Hinweis auf die Änderungen des Absatzes 2 bewilligt wurden oder der Verletzte vor dem 27. Oktober 1982 in eine Maßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat. Die Vorschrift ist mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Höhe der Leistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1982 nach der ab 1. Januar 1983 geltenden Fassung festzusetzen ist, wenn a) der Verletzte vor dem 1. Januar 1983 in eine Maßnahme eingetreten ist und ihm die Leistungen mit einem Hinweis auf die Änderungen des Absatzes 2 bewilligt wurden, b) dem Verletzten vor dem 1. Januar 1983 Leistungen bewilligt wurden, er aber erst nach dem 31. Dezember 1982 in eine Maßnahme eintritt." 22. In § 579 Abs. 1 wird das Wort "Januar" durch das Wort "Juli" ersetzt. 23. § 583 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird der Satz 1 gestrichen. b) In Absatz 9 Satz 1 werden die Worte "Satz 2" gestrichen. 24. Dem § 789 wird angefügt: "Soweit für die im Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen als durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienst die in § 575 Abs. 1 genannten Beträge gelten, sind die Geldleistungen zum 1. Juli eines jeden Jahres der Änderung der in § 575 Abs. 1 genannten Beträge anzupassen." 25. § 1227 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 a Buchstabe c werden nach den Worten "Träger der Rehabilitation" die Worte "mit Ausnahme der Bundesanstalt für Arbeit" eingefügt. b) Nummer 10 wird gestrichen. 26. In § 1236 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl "59" durch die Zahl "63" ersetzt. 27. § 1241 b erhält folgende Fassung: "§ 1241 b (1) Das Übergangsgeld beträgt 1. bei einem Betreuten, der mindestens ein Kind (§ 1262 Abs. 2 und 3) hat oder dessen Ehegatte, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er den Betreuten pflegt oder selbst der Pflege bedarf, a) bei einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation 90 vom Hundert, b) bei einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation 80 vom Hundert, 2. bei den übrigen Betreuten a) bei einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation 75 vom Hundert, b) bei einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation 70 vom Hundert des nach § 1241 Abs. 1, 2 und 4, § 1241 a maßgebenden Betrages. (2) Werden in einer Einrichtung der medizinischberuflichen Rehabilitation gleichzeitig medizinische und berufsfördernde Maßnahmen durchgeführt, bemißt sich das Übergangsgeld nach den für medizinische Maßnahmen zur Rehabilitation geltenden Sätzen." 1892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I 28. Nach § 1242 wird folgender § 1243 eingefügt: ,,§ 1243 (1) Zu den Aufwendungen einer stationären Heilbehandlung zahlt der Versicherte oder der Rentner für jeden Kalendertag der stationären Heilbehandlung 10 Deutsche Mark zu, wenn der Träger der Rentenversicherung die Heilbehandlung für ihn oder für einen seiner Angehörigen durchführt. Satz 1 gilt nicht bei einer Heilbehandlung von Kindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (2) Befindet sich der Betreute in einer stationären Heilbehandlung, die der Krankenhauspflege vergleichbar ist oder sich an diese ergänzend anschließt, gilt § 184 Abs. 3 entsprechend. (3) Die stationäre Heilbehandlung des Trägers der Rentenversicherung gilt auch bei einer Zuzah-lung als Übernahme der vollen Kosten im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften. (4) Bezieht ein Betreuter Übergangsgeld, das nach § 1241 b begrenzt ist, hat er für die Zeit des Bezuges von Übergangsgeld eine Zuzahlung nicht zu leisten. (5) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von der Zahlung nach Absatz 1 abgesehen werden kann, wenn sie den Versicherten oder den Rentner unzumutbar belasten würde." 29. § 1255 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Bei einem Versicherungsfall in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni eines Jahres ist die allgemeine Bemessungsgrundlage des voraufgegangenen Kalenderjahres maßgebend." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a Satz 3 werden die Worte "der Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 zu § 1255 a" durch die Zahl "7,50" ersetzt. bb) Buchstabe b erhält folgende Fassung: ,,b) Wenn die Kalenderjahre nach dem 31. Dezember 1963 enden, ist mindestens von einem Bruttoarbeitsentgelt auszugehen, das für einen Kalendermonat dem Wert 7,50 entspricht." c) Absatz 6 Satz 3 erhält folgende Fassung: "An Stelle des nach Satz 2 maßgebenden Bruttoarbeitsentgelts sind für jeden Kalendermonat des Wehrdienstes im Jahre 1982 75 vom Hundert und für danach liegende Zeiten 70 vom Hundert dieses Betrages zugrunde zu legen." 30. § 1255 a erhält folgende Fassung: "§ 1255 a (1) Bei der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nach § 1255 sind für jeden Kalendermonat 1. an Ersatz- und Ausfallzeiten, Zeiten nach § 1255 Abs. 7 Satz 1 sowie anrechenbaren Zeiten der Ausbildung als Auszubildender, denen Beitrags- klassen oder Bruttoarbeitsentgelte nicht zugrunde zu legen sind, die Werte der Absätze 2 und 3 und 2. an einer Zurechnungszeit der Wert des Absatzes 4 zugrunde zu legen. Für die Rundung der Werte ist § 1255 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 entsprechend anzuwenden. (2) Für die vor dem 1. Januar 1965 liegenden Zeiten wird der Monatsdurchschnitt zugrunde gelegt, der sich aus der Bewertung der bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten Beitragszeiten ergäbt. Dabei wird jedoch für Ausfallzeiten nach § 1259 Abs. 1 Nr. 4 höchstens der Wert 8,33 und für die übrigen Zeiten höchstens der Wert 16,66 berücksichtigt. Sind nicht mehr als 60 Kalendermonate mit Beiträgen belegt, wird mindestens der nach der Anlage 1 maßgebende Wert zugrunde gelegt, für Ausfallzeiten nach § 1259 Abs. 1 Nr. 4 dann jedoch höchstens der Wert 7,50. (3) Für die nach dem 31. Dezember 1964 liegenden Zeiten wird der Monatsdurchschnitt zugrunde gelegt, der sich aus der Bewertung der Versiche-rungs- und Ausfallzeiten ergibt, die bis zum Ende des Kalenderjahres vor der zu bewertenden Zeit zurückgelegt sind. Dabei wird jedoch höchstens der Wert 16,66 berücksichtigt. Für Ausfallzeiten nach § 1259 Abs. 1 Nr. 4 wird immer der Wert 7,50 zugrunde gelegt. Läßt sich ein Monatsdurchschnitt nicht bilden, wird der Wert 7,50 zugrunde gelegt. (4) Für eine Zurechnungszeit wird der Monatsdurchschnitt zugrunde gelegt, der sich aus der Bewertung der Beitragszeiten ergibt, die für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit vor der zu bewertenden Zeit zurückgelegt sind. Dabei werden Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes nach dem 31. Dezember 1981 nicht berücksichtigt. Absatz 3 Satz 2 und 4 ist anzuwenden." 31. In der Anlage 1 zu § 1255 a wird der Textteil: "Werte für männliche Arbeiter weibliche Arbeiter der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe 12 3 12 3 12,86 12,12 8,67 12,27 8,88 6,38" durch folgenden Textteil ersetzt: "Werte für Versicherte der Leistungsgruppe 1 2 3 12,50 10,50 7,50" 32. § 1259 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden die Worte "und wenn er nicht nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 ver- Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1893 sicherungspflichtig war" durch die Worte "und wenn er nicht in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld versicherungspflichtig war" ersetzt. bb) Nach Nummer 3 wird eingefügt: "3 a. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld der Bundesanstalt für Arbeit nach dem 31. Dezember 1982, es sei denn, die Bundesanstalt für Arbeit zahlt für den Bezieher Beiträge an eine Versiche-rungs- oder Versorgungseinrichtung oder an ein Versicherungsunternehmen oder an den Versicherten selbst,". b) In Satz 2 werden die Worte "und 3" durch die Worte "bis 3 a" ersetzt. 33. § 1260 c wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und die Zurechnungszeit werden nicht berücksichtigt, soweit für dieselbe Zeit eine Nachversicherung möglich ist." 34. In § 1272 Abs. 1 wird das Wort "Januar" durch das Wort "Juli" ersetzt. 35. In § 1273 wird das Wort "März" durch das Wort "Oktober" ersetzt. 36. § 1276 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden der Strichpunkt durch einen Punkt und die nachfolgenden Worte durch folgenden Satz ersetzt: "Beruht die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des Berechtigten, ist die Rente auf Zeit zu leisten, es sei denn, der Berechtigte vollendet innerhalb von zwei Jahren nach Rentenbeginn das 60. Lebensjahr." b) In Absatz 3 werden die Worte "zweiter Halbsatz" durch die Worte "Satz 2" ersetzt. 37. Nach § 1279 wird eingefügt: "§ 1279 a (1) Die Vorschriften über das Zusammentreffen einer Rente mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind auch anzuwenden, wenn eine Rente bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit von einem Träger geleistet wird, der seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat. (2) Für die von einem Träger außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geleistete Rente ist ein Jahresarbeitsverdienst nicht festzustellen. Bei einer an eine Witwe oder einen Witwer geleisteten Rente gilt ihr um zwei Drittel erhöhter Betrag als Vollrente." 38. In § 1304 e Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl "11,8" durch die Worte "vom 1. Januar 1983 an 11,8 vom Hundert, vom 1. Juli 1983 an 10,8 vom Hundert, vom 1. Juli 1984 an 8,8 vom Hundert und vom 1. Juli 1985 an 6,8" ersetzt. 39. In § 1305 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "§ 1243 gilt entsprechend für Nach- und Festigungskuren wegen Geschwulsterkrankungen." 40. § 1314 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erstatten der Bundesknappschaft 22 vom Hundert der Aufwendungen, die die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die knappschaftliche Krankenversicherung der Rentner trägt." 41. § 1385 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe d wird die Zahl "75" durch die Zahl "70" ersetzt, bb) Buchstabe h wird gestrichen. b) In Absatz 4 werden das Komma am Ende des Buchstaben g durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe h gestrichen. 42. Nach § 1385 wird eingefügt: "§ 1385 a Die Bundesanstalt für Arbeit zahlt für Ausfallzeiten von Personen, die von ihr Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld beziehen, für die Zeit des Bezuges dieser Leistung Beiträge, wenn sie vor Beginn dieser Leistung zuletzt nach diesem Gesetz oder dem Handwerkerversicherungsgesetz versichert waren. Für die Berechnung der Beiträge sind die Höhe der Leistung und der jeweils geltende Beitragssatz maßgebend. Das Nähere über Zahlung und Abrechnung können die Bundesanstalt für Arbeit und die Träger der Rentenversicherung durch Vereinbarung regeln." 43. In § 1395 a Satz 1 werden die Worte "nach dem Bundeskindergeldgesetz" durch die Worte "nach § 10 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes" ersetzt. Artikel 20 Angestelltenversicherungsgesetz Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel II § 5 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450), wird wie folgt geändert: 1894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I 1. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 10 a Buchstabe c werden nach den Worten "Träger der Rehabilitation" die Worte "mit Ausnahme der Bundesanstalt für Arbeit" eingefügt. b) Nummer 12 wird gestrichen. 2. In § 7 wird Absatz 7 gestrichen. 3. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl "59" durch die Zahl "63" ersetzt. 4. § 18 b erhält folgende Fassung: "§ 18b (1) Das Übergangsgeld beträgt 1. bei einem Betreuten, der mindestens ein Kind (§ 39 Abs. 2 und 3) hat oder dessen Ehegatte, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er den Betreuten pflegt oder selbst der Pflege bedarf, a) bei einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation 90 vom Hundert, b) bei einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation 80 vom Hundert, 2. bei den übrigen Betreuten a) bei einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation 75 vom Hundert, b) bei einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation 70 vom Hundert des nach § 18 Abs. 1, 2 und 4, § 18 a maßgebenden Betrages. (2) Werden in einer Einrichtung der medizinischberuflichen Rehabilitation gleichzeitig medizinische und berufsfördernde Maßnahmen durchgeführt, bemißt sich das Übergangsgeld nach den für medizinische Maßnahmen zur Rehabilitation geltenden Sätzen." 5. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt: "§ 20 (1) Zu den Aufwendungen einer stationären Heilbehandlung zahlt der Versicherte oder der Rentner für jeden Kalendertag der stationären Heilbehandlung 10 Deutsche Mark zu, wenn die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Heilbehandlung für ihn oder für einen seiner Angehörigen durchführt. Satz 1 gilt nicht bei einer Heilbehandlung von Kindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (2) Befindet sich der Betreute in einer stationären Heilbehandlung, die der Krankenhauspflege vergleichbar ist oder sich an diese ergänzend anschließt, gilt § 184 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung entsprechend. (3) Die stationäre Heilbehandlung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gilt auch bei einer Zuzahlung als Übernahme der vollen Kosten im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften. (4) Bezieht ein Betreuter Ubergangsgeld, das nach § 18 b begrenzt ist, hat er für die Zeit des Bezuges von Übergangsgeld eine Zuzahlung nicht zu leisten. (5) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von der Zahlung nach Absatz 1 abgesehen werden kann, wenn sie den Versicherten oder den Rentner unzumutbar belasten würde." 6. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Bei einem Versicherungsfall in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni eines Jahres ist die allgemeine Bemessungsgrundlage des voraufgegangenen Kalenderjahres maßgebend." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a Satz 3 werden die Worte "der Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 zu § 32 a" durch die Zahl "7,50" ersetzt, bb) Buchstabe b erhält folgende Fassung: ,,b) Wenn die Kalenderjahre nach dem 31. Dezember 1963 enden, ist mindestens von einem Bruttoarbeitsentgelt auszugehen, das für einen Kalendermonat dem Wert 7,50 entspricht." c) Absatz 6 Satz 3 erhält folgende Fassung: "An Stelle des nach Satz 2 maßgebenden Bruttoarbeitsentgelts sind für jeden Kalendermonat des Wehrdienstes im Jahre 1982 75 vom Hundert und für danach liegende Zeiten 70 vom Hundert dieses Betrages zugrunde zu legen." 7. § 32 a erhält folgende Fassung: "§32a (1) Bei der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nach § 32 sind für jeden Kalendermonat 1. an Ersatz- und Ausfallzeiten, Zeiten nach § 32 Abs. 7 Satz 1 sowie anrechenbaren Zeiten der Ausbildung als Auszubildender, denen Beitragsklassen oder Bruttoarbeitsentgelte nicht zugrunde zu legen sind, die Werte der Absätze 2 und 3 und 2. an einer Zurechnungszeit der Wert des Absatzes 4 zugrunde zu legen. Für die Rundung der Werte ist § 32 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 entsprechend anzuwenden. (2) Für die vor dem 1. Januar 1965 liegenden Zeiten wird der Monatsdurchschnitt zugrunde gelegt, der sich aus der Bewertung der bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten Beitragszeiten ergibt. Dabei wird jedoch für Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 höchstens der Wert 8,33 und für die übrigen Zeiten höchstens der Wert 16,66 berücksichtigt. Sind nicht mehr als 60 Kalendermonate mit Beiträgen belegt, wird mindestens der nach der Anlage 1 maßgebende Wert zugrunde gelegt, für Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 dann jedoch höchstens der Wert 7,50. Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1895 (3) Für die nach dem 31. Dezember 1964 liegenden Zeiten wird der Monatsdurchschnitt zugrunde gelegt, der sich aus der Bewertung der Versiche-rungs- und Ausfallzeiten ergibt, die bis zum Ende des Kalenderjahres vor der zu bewertenden Zeit zurückgelegt sind. Dabei wird jedoch höchstens der Wert 16,66 berücksichtigt. Für Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 wird immer der Wert 7,50 zugrunde gelegt. Läßt sich ein Monatsdurchschnitt nicht bilden, wird der Wert 7,50 zugrunde gelegt. (4) Für eine Zurechnungszeit wird der Monatsdurchschnitt zugrunde gelegt, der sich aus der Bewertung der Beitragszeiten ergibt, die für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit vor der zu bewertenden Zeit zurückgelegt sind. Dabei werden Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes nach dem 31. Dezember 1981 nicht berücksichtigt. Absatz 3 Satz 2 und 4 ist anzuwenden." 8. In der Anlage 1 zu § 32 a wird der Textteil: "Werte für männliche Angestellte weibliche Angestellte der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe 12 3 12 3 12,86 12,12 8,67 12,27 8,88 6,38" durch folgenden Textteil ersetzt: "Werte für Versicherte der Leistungsgruppe 1 2 3 12,50 10,50 7,50" 9. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden die Worte "und wenn er nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 versicherungspflichtig war" durch die Worte "und wenn er nicht in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld versicherungspflichtig war" ersetzt. bb) Nach Nummer 3 wird eingefügt: "3 a. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld der Bundesanstalt für Arbeit nach dem 31. Dezember 1982, es sei denn, die Bundesanstalt für Arbeit zahlt für den Bezieher Beiträge an eine Versiche-rungs- oder Versorgungseinrichtung oder an ein Versicherungsunternehmen oder an den Versicherten selbst,". b) In Satz 2 werden die Worte "und 3" durch die Worte "bis 3 a" ersetzt. 10. § 37 c wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und die Zurechnungszeit werden nicht berücksichtigt, soweit für dieselbe Zeit eine Nachversicherung möglich ist." 11. In § 49 Abs. 1 wird das Wort "Januar" durch das Wort "Juli" ersetzt. 12. In § 50 wird das Wort "März" durch das Wort "Oktober" ersetzt. 13. § 53 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden der Strichpunkt durch einen Punkt und die nachfolgenden Worte durch folgenden Satz ersetzt: "Beruht die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des Berechtigten, ist die Rente auf Zeit zu leisten, es sei denn, der Berechtigte vollendet innerhalb von zwei Jahren nach Rentenbeginn das 60. Lebensjahr." b) In Absatz 3 werden die Worte "zweiter Halbsatz" durch die Worte "Satz 2" ersetzt. 14. Nach § 56 wird eingefügt: "§56a (1) Die Vorschriften über das Zusammentreffen einer Rente mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind auch anzuwenden, wenn eine Rente bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit von einem Träger geleistet wird, der seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat. (2) Für die von einem Träger außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geleistete Rente ist ein Jahresarbeitsverdienst nicht festzustellen. Bei einer an eine Witwe oder einen Witwer geleisteten Rente gilt ihr um zwei Drittel erhöhter Betrag als Vollrente." 15. In § 83 e Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl "11,8" durch die Worte "vom 1. Januar 1983 an 11,8 vom Hundert, vom 1. Juli 1983 an 10,8 vom Hundert, vom 1. Juli 1984 an 8,8 vom Hundert und vom 1. Juli 1985 an 6,8" ersetzt. 16. In § 84 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "§ 20 gilt entsprechend für Nach- und Festigungskuren wegen Geschwulsterkrankungen." 17. § 93 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter erstatten der Bundesknappschaft 22 vom Hundert der Aufwendungen, die die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die knappschaftliche Krankenversicherung der Rentner trägt." 1896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I 18. § 112 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe d wird die Zahl "75" durch die Zahl "70" ersetzt. bb) Buchstabe i wird gestrichen. b) In Absatz 4 werden das Komma am Ende des Buchstaben h durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe i gestrichen. 19. Nach § 112 wird eingefügt: "§ 112a Die Bundesanstalt für Arbeit zahlt für Ausfallzeiten von Personen, die von ihr Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld beziehen, für die Zeit des Bezuges dieser Leistung Beiträge, wenn sie vor Beginn dieser Leistung zuletzt nach diesem Gesetz oder in keinem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren. Für die Berechnung der Beiträge sind die Höhe der Leistung und der jeweils geltende Beitragssatz maßgebend. Die Beiträge der Bundesanstalt für Arbeit sind um die Summe der nach § 166 b des Arbeitsförderungsgesetzes zu zahlenden Beiträge zu vermindern. Das Nähere über Zahlung und Abrechnung können die Bundesanstalt für Arbeit und die Träger der Rentenversicherung durch Vereinbarung regeln." 20. In § 117 a Satz 1 werden die Worte "nach dem Bundeskindergeldgesetz" durch die Worte "nach § 10 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes" ersetzt. Artikel 21 Reichsknappschaftsgesetz Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel II § 6 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450), wird wie folgt geändert: 1. § 29 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 Buchstabe c werden nach den Worten "Träger der Rehabilitation" die Worte "mit Ausnahme der Bundesanstalt für Arbeit" eingefügt. b) Nummer 5 wird gestrichen. 2. In § 35 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl "59" durch die Zähl "63" ersetzt. 3. § 40 b erhält folgende Fassung: "§ 40 b (1) Das Übergangsgeld beträgt 1. bei einem Betreuten, der mindestens ein Kind (§ 60 Abs. 2 und 3) hat oder dessen Ehegatte, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er den Betreuten pflegt oder selbst der Pflege bedarf, a) bei einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation 90 vom Hundert, b) bei einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation 80 vom Hundert, 2. bei den übrigen Betreuten a) bei einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation 75 vom Hundert, b) bei einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation 70 vom Hundert des nach § 40 Abs. 1,2 und 4, § 40 a maßgebenden Betrages. (2) Werden in einer Einrichtung der medizinischberuflichen Rehabilitation gleichzeitig medizinische und berufsfördernde Maßnahmen durchgeführt, bemißt sich das Übergangsgeld nach den für medizinische Maßnahmen zur Rehabilitation geltenden Sätzen." 4. Nach § 41 wird folgender § 42 eingefügt: "§ 42 (1) Zu den Aufwendungen einer stationären Heilbehandlung zahlt der Versicherte oder der Rentner für jeden Kalendertag der stationären Heilbehandlung 10 Deutsche Mark zu, wenn die Bundesknappschaft die Heilbehandlung für ihn oder für einen seiner Angehörigen durchführt. Satz 1 gilt nicht bei einer Heilbehandlung von Kindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (2) Befindet sich der Betreute in einer stationären Heilbehandlung, die der Krankenhauspflege vergleichbar ist oder sich an diese ergänzend anschließt, gilt § 184 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung entsprechend. (3) Die stationäre Heilbehandlung der Bundesknappschaft gilt auch bei einer Zuzahlung als Übernahme der vollen Kosten im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften. (4) Bezieht ein Betreuter Übergangsgeld, das nach § 40 b begrenzt ist, hat er für die Zeit des Bezuges von Übergangsgeld eine Zuzahlung nicht zu leisten. (5) Die Bundesknappschaft bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von der Zahlung nach Absatz 1 abgesehen werden kann, wenn sie den Versicherten oder den Rentner unzumutbar belasten würde." 5. § 54 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Bei einem Versicherungsfall in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni eines Jahres ist die allgemeine Bemessungsgrundlage des voraufgegangenen Kalenderjahrs maßgebend." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a Satz 3 werden die Worte "der Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 zu § 54 a" durch die Zahl "7,50" ersetzt, bb) Buchstabe b erhält folgende Fassung: ,,b) Wenn die Kalenderjahre nach dem 31. Dezember 1963 enden, ist mindestens von einem Bruttoarbeitsentgelt auszugehen, das für einen Kalendermonat dem Wert 7,50 entspricht." Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1897 c) Absatz 9 Satz 2 erhält folgende Fassung: "An Stelle des nach Satz 1 maßgebenden Bruttoarbeitsentgelts sind für jeden Kalendermonat des Wehrdienstes im Jahre 1982 75 vom Hundert und für danach liegende Zeiten 70 vom Hundert dieses Betrages zugrunde zu legen." 6. § 54 a erhält folgende Fassung: "§ 54 a (1) Bei der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nach § 54 sind für jeden Kalendermonat 1. an Ersatz- und Ausfallzeiten, Zeiten nach § 54 Abs. 7 Satz 1 sowie anrechenbaren Zeiten der Ausbildung als Auszubildender, denen Beitragsklassen oder Bruttoarbeitsentgelte nicht zugrunde zu legen sind, die Werte der Absätze 2 und 3 und 2. an einer Zurechnungszeit der Wert des Absatzes 4 zugrunde zu legen. Für die Rundung der Werte ist § 54 Abs. 3 vorletzter Satz entsprechend anzuwenden. (2) Für die vor dem 1. Januar 1965 liegenden Zeiten wird der Monatsdurchschnitt zugrunde gelegt, der sich aus der Bewertung der bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten Beitragszeiten ergibt. Dabei wird jedoch für Ausfallzeiten nach § 57 Nr. 4 höchstens der Wert 8,33 und für die übrigen Zeiten höchstens der Wert 20,83 berücksichtigt. Sind nicht mehr als 60 Kalendermonate mit Beiträgen belegt, wird mindestens der nach der Anlage 1 maßgebende Wert zugrunde gelegt, für Ausfallzeiten nach § 57 Nr. 4 dann jedoch höchstens der Wert 7,50. (3) Für die nach dem 31. Dezember 1964 liegenden Zeiten wird der Monatsdurchschnitt zugrunde gelegt, der sich aus der Bewertung der Versiche-rungs- und Ausfallzeiten ergibt, die bis zum Ende des Kalenderjahres vor der zu bewertenden Zeit zurückgelegt sind. Dabei wird jedoch höchstens der Wert 20,83 berücksichtigt. Für Ausfallzeiten nach § 57 Nr. 4 wird immer der Wert 7,50 zugrunde gelegt. Läßt sich ein Monatsdurchschnitt nicht bilden, wird der Wert 7,50 zugrunde gelegt. (4) Für eine Zurechnungszeit wird der Monatsdurchschnitt zugrunde gelegt, der sich aus der Bewertung der Beitragszeiten ergibt, die für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit vor der zu bewertenden Zeit zurückgelegt sind. Dabei werden Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes nach dem 31. Dezember 1981 nicht berücksichtigt. Absatz 3 Satz 2 und 4 ist anzuwenden." 7. In der Anlage 1 zu § 54 a wird der Textteil: "Werte für männliche Versicherte weibliche Versicherte der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe 12 3 12 3 12,86 12,12 8,67 12,27 8,88 6,38" durch folgenden Textteil ersetzt: "Werte für Versicherte der Leistungsgruppe 1 2 3 12,50 10,50 7,50" 8. § 57 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden die Worte "und wenn er nicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 versicherungspflichtig war" durch die Worte "und wenn er nicht in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld versicherungspflichtig war" ersetzt. bb) Nach Nummer 3 wird eingefügt: "3 a. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld der Bundesanstalt für Arbeit nach dem 31. Dezember 1982, es sei denn, die Bundesanstalt für Arbeit zahlt für den Bezieher Beiträge an eine Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder an ein Versicherungsunternehmen oder an den Versicherten selbst,". b) In Satz 2 werden die Worte "und 3" durch die Worte "bis 3 a" ersetzt. 9. § 58 c wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und die Zurechnungszeit werden nicht berücksichtigt, soweit für dieselbe Zeit eine Nachversicherung möglich ist." 10. In § 71 Abs. 1 wird das Wort "Januar" durch das Wort "Juli" ersetzt. 11. § 72 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden der Strichpunkt durch einen Punkt und die nachfolgenden Worte durch folgenden Satz ersetzt: "Beruht die verminderte bergmännische Berufsfähigkeit, die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des Berechtigten, ist die Rente auf Zeit zu leisten, es sei denn, der Berechtigte vollendet innerhalb von zwei Jahren nach Rentenbeginn das 60. Lebensjahr." b) In Absatz 3 werden die Worte "zweiter Halbsatz" durch die Worte "Satz 2" ersetzt. 1898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I 12. Nach § 76 wird eingefügt: "§76a (1) Die Vorschriften über das Zusammentreffen einer Rente mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind auch anzuwenden, wenn eine Rente bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit von einem Träger geleistet wird, der seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat. (2) Für die von einem Träger außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geleistete Rente ist ein Jahresarbeitsverdienst nicht festzustellen. Bei einer an eine Witwe oder einen Witwer geleisteten Rente gilt ihr um zwei Drittel erhöhter Betrag als Vollrente." 13. In § 95 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "so ist dem Versicherten auf Antrag die Hälfte der" durch die Worte "werden dem Versicherten auf Antrag die von ihm" und die Worte "entrichteten Beiträge zu erstatten" durch die Worte "getragenen Beiträge, bei den freiwillig entrichteten Beiträgen jedoch höchstens die Hälfte dieser Beiträge, erstattet" ersetzt. 14. In § 96 c Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl "11,8" durch die Worte "vom 1. Januar 1983 an 11,8 vom Hundert, vom 1. Juli 1983 an 10,8 vom Hundert, vom 1. Juli 1984 an 8,8 vom Hundert und vom 1. Juli 1985 an 6,8" ersetzt. 15. In § 97 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "§ 42 gilt entsprechend für Nach- und Festigungskuren wegen Geschwulsterkrankungen." 16. § 104 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erstatten der Bundesknappschaft 22 vom Hundert der Aufwendungen, die die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die knappschaftliche Krankenversicherung der Rentner trägt." 17. In § 120 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: "Die knappschaftliche Krankenversicherung beteiligt sich an den Kosten der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner mit einem Finanzierungsanteil, der einem Beitragssatzpunkt der Grundlohnsumme der knappschaftlichen Krankenversicherung entspricht. Für die Berechnung der Grundlohnsumme bleiben die nach § 180 Abs. 3 b und 5 der Reichsversicherungsordnung berechneten Beträge, die nach § 180 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung berechneten Beträge, soweit sie auf Versicherungspflichtige entfallen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, und die nach § 180 Abs. 7 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung berechneten Beträge außer Betracht, die auf versicherungspflichtige Rentner entfallen, die zur Aufstockung ihrer Leistungsansprüche freiwillig bei der Bundesknappschaft versichert sind." 18. § 130 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b wird die Zahl "75" durch die Zahl "70" ersetzt, bb) Buchstabe d wird gestrichen. b) In Absatz 6 werden das Komma am Ende des Buchstaben e durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe f gestrichen. 19. Nach § 130 wird eingefügt: "§ 130 a Die Bundesanstalt für Arbeit zahlt für Ausfallzeiten von Personen, die von ihr Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld beziehen, für die Zeit des Bezuges dieser Leistung Beiträge, wenn sie vor Beginn dieser Leistung nach diesem Gesetz versichert waren. Für die Berechnung der Beiträge sind die Höhe der Leistung und der jeweils geltende Beitragssatz maßgebend. Das Nähere über Zahlung und Abrechnung können die Bundesanstalt für Arbeit und die Träger der Rentenversicherung durch Vereinbarung regeln." 20. In § 131 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "der Rücklage am 31. Dezember 1971" durch die Worte "von 283 Millionen Deutsche Mark" ersetzt. 21. In § 140 a Satz 1 werden die Worte "nach dem Bundeskindergeldgesetz" durch die Worte "nach § 10 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes" ersetzt. Artikel 22 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel II § 4 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt: "§5a (1) § 1241 b der Reichsversicherungsordnung ist in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der Betreute vor dem 1. Januar 1983 in eine Maßnahme eingetreten ist und ihm Leistungen ohne einen Hinweis auf die Änderungen in dieser Vorschrift bewilligt wurden oder der Betreute vor dem 27. Oktober 1982 in eine Maßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat. (2) § 1241 b der Reichsversicherungsordnung ist mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Höhe der Leistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1982 nach der ab 1. Januar 1983 geltenden Fassung festzusetzen ist, wenn a) der Betreute vor dem 1. Januar 1983 in eine Maßnahme eingetreten ist und ihm die Leistungen mit einem Hinweis auf die Änderungen in dieser Vorschrift bewilligt wurden, Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1899 b) dem Betreuten vor dem 1. Januar 1983 Leistungen bewilligt wurden, er aber erst nach dem 31. Dezember 1982 in eine Maßnahme eintritt. (3) § 1243 der Reichsversicherungsordnung gilt nur, wenn die Leistung nach dem 31. Dezember 1982 beginnt." 2. § 7 Abs. 5 erhält folgende Fassung: "(5) § 1248 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der am 31. Dezember 1981 geltenden Fassung ist für die Versicherten weiter anzuwenden, die spätestens am 1. Januar 1982 arbeitslos geworden sind oder deren Arbeitsverhältnis auf Grund einer bis spätestens am 2. September 1981 erfolgten Kündigung oder Vereinbarung beendet worden ist und die daran anschließend arbeitslos geworden sind. Dies gilt jedoch nur, wenn durch diese Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen des § 1248 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der am 31. Dezember 1981 geltenden Fassung erfüllt werden." 3. § 12 b erhält folgende Fassung: "§ 12 b (1) § 1255 Abs. 4 Buchstabe a der Reichsversicherungsordnung in der vom 1. Januar 1983 an geltenden Fassung gilt auch für Versicherungsfälle vor diesem Zeitpunkt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Anspruch auf Grund des bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Rechts eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist. Ist eine Rente mit einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1983 neu festzustellen, ist Satz 1 anzuwenden; dabei ist jedoch als Rente mindestens der bisherige Zahlbetrag zu leisten. (2) § 1255 Abs. 4 Buchstabe b der Reichsversicherungsordnung in der vom 1. August 1981 an geltenden Fassung gilt auch für Versicherungsfälle vor diesem Zeitpunkt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Anspruch auf Grund des bis zum 31. Juli 1981 geltenden Rechts eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist. Ist eine Rente mit einem Versicherungsfall vor dem 1. August 1981 neu festzustellen, ist Satz 1 anzuwenden; dabei ist jedoch als Rente mindestens der bisherige Zahlbetrag zu leisten. (3) § 1255 a Abs. 1 bis 3 der Reichsversicherungsordnung in der vom 1. Januar 1983 an geltenden Fassung gilt auch für Versicherungsfälle vor diesem Zeitpunkt; die Begrenzung des Wertes für Ausfallzeiten nach § 1259 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung gilt jedoch nur für Versicherungsfälle vom 1. Januar 1978 an. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Anspruch auf Grund des bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Rechts eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist. Ist eine Rente mit einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1983 neu festzustellen, ist Satz 1 anzuwenden; dabei ist jedoch als Rente mindestens der bisherige Zahlbetrag zu leisten. (4) § 1255 a Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung gilt auch für Versicherungsfälle in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1982. Renten, die vor dem 5. Dezember 1981 bewilligt worden sind, werden nur neu festgestellt, wenn der Wert für Ausfallzeiten nach § 1259 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung auf 8,33 begrenzt worden ist; die Neufeststellung erfolgt nur auf Antrag, im Einzelfall kann sie auch von Amts wegen erfolgen. Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn § 12 b in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fassung angewendet worden ist und die Entscheidung nicht mehr anfechtbar ist. Ist eine Rente mit einem Versicherungsfall in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1982 neu festzustellen, ist Satz 1 anzuwenden; dabei ist jedoch als Rente mindestens der bisherige Zahlbetrag zu leisten." 4. Nach § 14 a wird eingefügt: "§ 14b § 1260 c Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung gilt auch für Versicherungsfälle vor dem 1. Januar 1983, es sei denn, über einen Anspruch ist eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden." 5. § 22 wird wie folgt gefaßt: "§22 § 1276 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung gilt auch für Versicherungsfälle in der Zeit vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Dezember 1982. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Anspruch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist." 6. Nach § 23 wird eingefügt: "§23a § 1279 a der Reichsversicherungsordnung gilt auch für Versicherungsfälle und Rentenbezugszeiten vor dem 1. Januar 1983, wenn die bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit geleistete Rente bereits für Rentenbezugszeiten vor dem 1. Januar 1983 berücksichtigt worden ist oder eine Berücksichtigung dieser Rente nach dem am 31. Dezember 1982 geltenden über- oder zwischenstaatlichen Recht vorgesehen war." 7. § 28 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Sätze 2 und 3 werden durch folgende Sätze ersetzt: "Bestand am 31. Dezember 1982 Anspruch auf einen Zuschuß, der höher als 11,8 vom Hundert des monatlichen Rentenzahlbetrags war, ist der Zuschuß zu der Rente und zu der umgewandelten Rente bis zum 30. Juni 1983 mindestens in der bisherigen Höhe und vom 1. Juli 1983 an mindestens in der Höhe weiter zu leisten, die sich ergibt, wenn er mit dem Verhältnis 10,8 zu 11,8 vervielfältigt wird. Bestand am 31. Dezember 1982 Anspruch auf einen Zuschuß und sind die Voraussetzungen für den Zuschuß infolge der Änderung des § 1304 e Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung vom 1. Januar 1983 an nicht mehr erfüllt, ist der Zuschuß zu der Rente und zu der umgewandelten Rente bis zum 30. Juni 1983 in unveränderter Höhe und vom 1. Juli 1983 an in der Höhe weiter zu leisten, die sich ergibt, wenn 1900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I der bis zum 30. Juni 1983 geleistete Zuschuß mit dem Verhältnis 10,8 zu 11,8 vervielfältigt wird. Zum 1. Juli jedes folgenden Jahres wird der jeweilige Betrag nach Satz 2 oder 3 mit dem Verhältnis vervielfältigt, in dem der nach § 1304e Abs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung für den Zuschuß maßgebende neue Zuschußsatz zum vorherigen Zuschußsatz steht." b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Für Personen, die seit dem 31. Dezember 1971 ununterbrochen Rente beziehen, ist der auf die Rente entfallende Beitrag für die Krankenversicherung in Höhe von 11,8 vom Hundert bis zu dem Zeitpunkt abzuführen, in dem feststeht, daß ein Zuschuß nicht zu leisten oder an den Rentner selbst zu leisten oder an eine andere Stelle abzuführen ist." c) Nach Absatz 2 wird angefügt: "(3) Die Rentenbezieher sind auf die Änderungen der Höhe des Zuschusses zu den Aufwendungen für ihre Krankenversicherung in der Mitteilung über die Rentenanpassung hinzuweisen. Ein besonderer Bescheid braucht nicht erteilt zu werden." 8. In § 30 b wird das Wort "Dezember" durch das Wort "August" ersetzt. 9. Dem § 38 wird angefügt: "(4) Bei der Neuberechnung einer Rente nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 erhält eine abgelaufene Zurechnungszeit den Wert einer Ausfallzeit nach § 1259 Abs. 1 Nr. 5 der Reichsversicherungsordnung." 10. In § 41 b Abs. 3 Satz 4 werden nach den Worten "weiter zu leisten" die Worte ", für Zeiten vom 1. Juli 1983 an jedoch entsprechend der Minderung nach § 28 a Abs. 1 Satz 3 und 4" eingefügt. 11. § 47 a erhält folgende Fassung: "§ 47 a Der Zuschuß des Bundes zu den Ausgaben der Rentenversicherung der Arbeiter wird nach seiner Anpassung gemäß § 1389 Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung für das Kalenderjahr 1983 um den Betrag von 73.4 000 000 Deutsche Mark herabgesetzt." 12. In § 52 a Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "des § 1259 Abs. 3 und des § 1260 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung sowie des § 36 Abs. 3 und des § 37 Abs. 1" durch die Worte "der §§ 1255 a Abs. 4,1259 Abs. 3 und 1260 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung sowie der §§ 32 a Abs. 4, 36 Abs. 3 und 37 Abs. 1" ersetzt. Artikel 23 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 3. Juni 1982 (BGBl. I S. 641), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird Absatz 5 gestrichen. 2. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt: "§7 (1) § 18 b des Angestelltenversicherungsgesetzes ist in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der Betreute vor dem 1. Januar 1983 in eine Maßnahme eingetreten ist und ihm Leistungen ohne einen Hinweis auf die Änderungen in dieser Vorschrift bewilligt wurden oder der Betreute vor dem 27. Oktober 1982 in eine Maßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat. (2) § 18 b des Angestelltenversicherungsgesetzes ist mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Höhe der Leistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1982 nach der ab 1. Januar 1983 geltenden Fassung festzusetzen ist, wenn a) der Betreute vor dem 1. Januar 1983 in eine Maßnahme eingetreten ist und ihm die Leistungen mit einem Hinweis auf die Änderungen in dieser Vorschrift bewilligt wurden, b) dem Betreuten vor dem 1. Januar 1983 Leistungen bewilligt wurden, er aber erst nach dem 31. Dezember 1982 in eine Maßnahme eintritt. (3) § 20 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt nur, wenn die Leistung nach dem 31. Dezember 1982 beginnt." 3. § 7 a Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) § 25 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1981 geltenden Fassung ist für die Versicherten weiter anzuwenden, die spätestens am 1. Januar 1982 arbeitslos geworden sind oder deren Arbeitsverhältnis auf Grund einer spätestens am 2. September 1981 erfolgten Kündigung oder Vereinbarung beendet worden ist und die daran anschließend arbeitslos geworden sind. Dies gilt jedoch nur, wenn durch diese Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1981 geltenden Fassung erfüllt werden." 4. § 12 b erhält folgende Fassung: "§ 12 b (1) § 32 Abs. 4 Buchstabe a des Angestelltenversicherungsgesetzes in der vom 1. Januar 1983 an geltenden Fassung gilt auch für Versicherungsfälle vor diesem Zeitpunkt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Anspruch auf Grund des bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Rechts eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist. Ist eine Rente mit einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1983 neu festzustellen, ist Satz 1 anzuwenden; dabei ist jedoch als Rente mindestens der bisherige Zahlbetrag zu leisten. Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1901 (2) § 32 Abs. 4 Buchstabe b des Angestelltenversicherungsgesetzes in der vom 1. August 1981 an geltenden Fassung gilt auch für Versicherungsfälle vor diesem Zeitpunkt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Anspruch auf Grund des bis zum 31. Juli 1981 geltenden Rechts eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist. Ist eine Rente mit einem Versicherungsfall vor dem 1. August 1981 neu festzustellen, ist Satz 1 anzuwenden; dabei ist jedoch als Rente mindestens der bisherige Zahlbetrag zu leisten. (3) § 32 a Abs. 1 bis 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der vom 1. Januar 1983 an geltenden Fassung gilt auch für Versicherungsfälle vor diesem Zeitpunkt; die Begrenzung des Wertes für Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt jedoch nur für Versicherungsfälle vom 1. Januar 1978 an. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Anspruch auf Grund des bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Rechts eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist. Ist eine Rente mit einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1983 neu festzustellen, ist Satz 1 anzuwenden; dabei ist jedoch als Rente mindestens der bisherige Zahlbetrag zu leisten. (4) § 32 a Abs. 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt auch für Versicherungsfälle in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1982. Renten, die vor dem 5. Dezember 1981 bewilligt worden sind, werden nur neu festgestellt, wenn der Wert für Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes auf 8,33 begrenzt worden ist; die Neufeststellung erfolgt nur auf Antrag, im Einzelfall kann sie auch von Amts wegen erfolgen. Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn § 12 b in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fassung angewendet worden ist und die Entscheidung nicht mehr anfechtbar ist. Ist eine Rente mit einem Versicherungsfall in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1982 neu festzustellen, ist Satz 1 anzuwenden; dabei ist jedoch als Rente mindestens der bisherige Zahlbetrag zu leisten." 5. Nach § 14 a wird eingefügt: "§ 14b § 37 c Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt auch für Versicherungsfälle vor dem 1. Januar 1983, es sei denn, über einen Anspruch ist eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden." 6. § 21 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 21 § 53 Abs. 1 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt auch für Versicherungsfälle in der Zeit vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Dezember 1982. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Anspruch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist." 7. Nach § 22 wird eingefügt: "§22a § 56 a des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt auch für Versicherungsfälle und Rentenbezugszeiten vor dem 1. Januar 1983, wenn die bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit geleistete Rente bereits für Rentenbezugszeiten vor dem 1. Januar 1983 berücksichtigt worden ist oder eine Berücksichtigung dieser Rente nach dem am 31. Dezember 1982 geltenden über- oder zwischenstaatlichen Recht vorgesehen war." 8. § 27 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Sätze 2 und 3 werden durch folgende Sätze ersetzt: "Bestand am 31. Dezember 1982 Anspruch auf einen Zuschuß, der höher als 11,8 vom Hundert des monatlichen Rentenzahlbetrags war, ist der Zuschuß zu der Rente und zu der umgewandelten Rente bis zum 30. Juni 1983 mindestens in der bisherigen Höhe und vom 1. Juli 1983 an mindestens in der Höhe weiter zu leisten, die sich ergibt, wenn er mit dem Verhältnis 10,8 zu 11,8 vervielfältigt wird. Bestand am 31. Dezember 1982 Anspruch auf einen Zuschuß und sind die Voraussetzungen für den Zuschuß infolge der Änderung des § 83 e Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes vom 1. Januar 1983 an nicht mehr erfüllt, ist der Zuschuß zu der Rente und zu der umgewandelten Rente bis zum 30. Juni 1983 in unveränderter Höhe und vom 1. Juli 1983 an in der Höhe weiter zu leisten, die sich ergibt, wenn der bis zum 30. Juni 1983 geleistete Zuschuß mit dem Verhältnis 10,8 zu 11,8 vervielfältigt wird. Zum 1. Juli jedes folgenden Jahres wird der jeweilige Betrag nach Satz 2 oder 3 mit dem Verhältnis vervielfältigt, in dem der nach § 83 e Abs. 2 Satz 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes für den Zuschuß maßgebende neue Zuschußsatz zum vorherigen Zuschußsatz steht." b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Für Personen, die seit dem 31. Dezember 1971 ununterbrochen Rente beziehen, ist der auf die Rente entfallende Beitrag für die Krankenversicherung in Höhe von 11,8 vom Hundert bis zu dem Zeitpunkt abzuführen, in dem feststeht, daß ein Zuschuß nicht zu leisten oder an den Rentner selbst zu leisten oder an eine andere Stelle abzuführen ist." c) Nach Absatz 2 wird angefügt: "(3) Die Rentenbezieher sind auf die Änderungen der Höhe des Zuschusses zu den Aufwendungen für ihre Krankenversicherung in der Mit-v teilung über die Rentenanpassung hinzuweisen. Ein besonderer Bescheid braucht nicht erteilt zu werden." 9. In § 29 b wird das Wort "Dezember" durch das Wort "August" ersetzt. 1902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I 10. Dem § 37 wird angefügt: "(4) Bei der Neuberechnung einer Rente nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 erhält eine abgelaufene Zurechnungszeit den Wert einer Ausfallzeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes." 11. In § 40 b Abs. 3 Satz 4 werden nach den Worten "weiter zu leisten" die Worte,, .fürZeitenvom I.Juli 1983 an jedoch entsprechend der Minderung nach § 27 a Abs. 1 Satz 3 und 4" eingefügt. 12. § 45 a erhält folgende Fassung: "§45a Der Zuschuß des Bundes zu den Ausgaben der Rentenversicherung der Angestellten wird nach seiner Anpassung gemäß § 116 Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1983 um den Betrag von 166 000 000 Deutsche Mark herabgesetzt." 13. In § 50 b Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "des § 36 Abs. 3 und des § 37 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes sowie des § 1259 Abs. 3 und des § 1260 Abs. 1" durch die Worte "der §§ 32 a Abs. 4, 36 Abs. 3 und 37 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes sowie der §§ 1255 a Abs. 4, 1259 Abs. 3 und 1260 Abs. 1" ersetzt. 14. § 54 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden vor den Worten "§ 36 Abs. 3 und des § 37 Abs. 1" die Worte "§ 28 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c, § 32 a Abs. 4," eingefügt. b) In Absatz 2 werden nach den Worten "§ 28 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c," die Worte "§ 32 a Abs. 4," eingefügt. Artikel 24 Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1497), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 a Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten "§ 50 Abs. 3," die Worte "§ 54 a Abs. 4," eingefügt. 2. Nach § 3 b wird folgender § 3 c eingefügt: "§3c (1) § 40 b des Reichsknappschaftsgesetzes ist in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der Betreute vor dem 1. Januar 1983 in eine Maßnahme eingetreten ist und ihm Leistungen ohne einen Hinweis auf die Änderungen in dieser Vorschrift bewilligt wurden oder der Betreute vor dem 27. Oktober 1982 in eine Maßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat. (2) § 40 b des Reichsknappschaftsgesetzes ist mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Höhe der Leistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1982 nach der ab 1. Januar 1983 geltenden Fassung festzusetzen ist, wenn a) der Betreute vor dem 1. Januar 1983 in eine Maßnahme eingetreten ist und ihm die Leistungen mit einem Hinweis auf die Änderungen in dieser Vorschrift bewilligt wurden, b) dem Betreuten vor dem 1. Januar 1983 Leistungen bewilligt wurden, er aber erst nach dem 31. Dezember 1982 in eine Maßnahme eintritt. (3) § 42 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt nur, wenn die Leistung nach dem 31. Dezember 1982 beginnt." 3. § 4 Abs. 6 erhält folgende Fassung: "(6) § 48 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes in der am 31. Dezember 1981 geltenden Fassung ist für die Versicherten weiter anzuwenden, die spätestens am 1. Januar 1982 arbeitslos geworden sind oder deren Arbeitsverhältnis auf Grund einer spätestens am 2. September 1981 erfolgten Kündigung oder Vereinbarung beendet worden ist und die daran anschließend arbeitslos geworden sind. Dies gilt jedoch nur, wenn durch diese Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes in der am 31. Dezember 1981 geltenden Fassung erfüllt werden." 4. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt: "§9a § 58 c Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt auch für Versicherungsfälle vor dem 1. Januar 1983, es sei denn, über einen Anspruch ist eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden." 5. § 10 c erhält folgende Fassung: "§ 10c (1) § 54 Abs. 4 Buchstabe a des Reichsknappschaftsgesetzes in der vom 1. Januar 1983 an geltenden Fassung gilt auch für Versicherungsfälle vor diesem Zeitpunkt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Anspruch auf Grund des bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Rechts eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist. Ist eine Rente mit einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1983 neu festzustellen, ist Satz 1 anzuwenden; dabei ist jedoch als Rente mindestens der bisherige Zahlbetrag zu leisten. (2) § 54 Abs. 4 Buchstabe b des Reichsknappschaftsgesetzes in der vom 1. August 1981 an geltenden Fassung gilt auch für Versicherungsfälle vor diesem Zeitpunkt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Anspruch auf Grund des bis zum 31. Juli 1981 geltenden Rechts eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist. Ist eine Rente mit einem Versicherungsfall vor dem 1. August 1981 neu festzustellen, ist Satz 1 anzuwenden; dabei ist jedoch als Rente mindestens der bisherige Zahlbetrag zu leisten. Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1903 (3) § 54 a Abs. 1 bis 3 des Reichsknappschaftsgesetzes in der vom 1. Januar 1983 an geltenden Fassung gilt auch für Versicherungsfälle vor diesem Zeitpunkt; die Begrenzung des Wertes für Ausfallzeiten nach § 57 Satz 1 Nr. 4 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt jedoch nur für Versicherungsfälle vom 1. Januar 1978 an. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Anspruch aufgrund des bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Rechts eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist. Ist eine Rente mit einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1983 neu festzustellen, ist Satz 1 anzuwenden; dabei ist jedoch als Rente mindestens der bisherige Zahlbetrag zu leisten. (4) § 54 a Abs. 4 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt auch für Versicherungsfälle in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1982. Renten, die vor dem 5. Dezember 1981 bewilligt worden sind, werden nur neu festgestellt, wenn der Wert für Ausfallzeiten nach § 57 Satz 1 Nr. 4 des Reichsknappschaftsgesetzes auf 8,33 begrenzt worden ist; die Neufeststellung erfolgt nur auf Antrag, im Einzelfall kann sie auch von Amts wegen erfolgen. Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn § 10 c in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fassung angewendet worden ist und die Entscheidung nicht mehr anfechtbar ist. Ist eine Rente mit einem Versicherungsfall in derZeit vom 1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1982 neu festzustellen, ist Satz 1 anzuwenden; dabei ist jedoch als Rente mindestens der bisherige Zahlbetrag zu leisten." 6. § 16 wird wie folgt gefaßt: ..§16 § 72 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt auch für Versicherungsfälle in der Zeit vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Dezember 1982. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Anspruch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist." 7. Nach § 17 a wird eingefügt: "§ 17 b § 76 a des Reichsknappschaftsgesetzes gilt auch für Versicherungsfälle und Rentenbezugszeiten vor dem 1. Januar 1983, wenn die bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit geleistete Rente bereits für Rentenbezugszeiten vor dem 1. Januar 1983 berücksichtigt worden ist oder eine Berücksichtigung dieser Rente nach dem am 31. Dezember 1982 geltenden über- oder zwischenstaatlichen Recht vorgesehen war." 8. Dem § 19 b wird angefügt: "§19c (1) § 96 c des Reichsknappschaftsgesetzes in der vom 1. Januar 1983 an geltenden Fassung gilt auch für Versicherungsfälle vor dem 1. Januar 1983. (2) Die Rentenbezieher sind auf die Änderungen der Höhe des Zuschusses zu den Aufwendungen für ihre Krankenversicherung in der Mitteilung über die Rentenanpassung hinzuweisen. Ein besonderer Bescheid braucht nicht erteilt zu werden." 9. In § 26 b wird das Wort "Dezember" durch das Wort "August" ersetzt. Artikel 25 Zwölfte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), geändert durch Artikel II § 9 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450), wird wie folgt geändert: 1. § 10 Abs. 7 erhält folgende Fassung: "(7) Die Ansprüche nach den Absätzen 2, 4, 5 und 6 sind ausgeschlossen, a) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die Jahresarbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt, es sei denn, daß der Berechtigte Anspruch auf Pflegezulage hat oder die Heilbehandlung wegen der als Folge einer Schädigung anerkannten Gesundheitsstörung nicht durch eine Krankenversicherung sicherstellen kann, oder b) wenn der Berechtigte oder derjenige, für den Krankenbehandlung begehrt wird (Leistungsempfänger), wegen einer Versicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist oder c) wenn der Leistungsempfänger ein Einkommen hat, das die Jahresarbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt, es sei denn, daß der Berechtigte Anspruch auf Pflegezulage hat, oder d) wenn ein Sozialversicherungsträger zu einer entsprechenden Leistung verpflichtet ist oder e) wenn Anspruch auf entsprechende Leistungen der Tuberkulosehilfe besteht oder f) wenn Anspruch auf entsprechende Leistungen aus einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus einer privaten Kranken- oder Unfallversicherung, besteht oder g) wenn und soweit die Heil- oder Krankenbehandlung durch ein anderes Gesetz sichergestellt ist. Entsprechende Leistungen im Sinne dieses Absatzes sind Leistungen, die nach ihrer Zweckbestimmung und der Art der Leistungserbringung übereinstimmen. Sachleistungen anderer Träger, die dem gleichen Zweck dienen wie Kostenübernahmen, Geldleistungen oder Zuschüsse nach diesem Gesetz, gelten im Verhältnis zu diesen Leistungen als entsprechende Leistungen." 2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Beschäftigungstherapie" das Komma gestrichen und die Worte "sowie mit Brillen," angefügt. b) In Satz 2 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Worte angefügt: "soweit bei 1904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I psychiatrischer Behandlung eine Unterbringung im Krankenhaus nicht mehr erforderlich ist, wird die weiterhin notwendige Krankenhausbehandlung teilstationär gewährt." 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Zuschüsse zu den Kosten der Beschaffung von Zahnersatz können den Berechtigten unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4, 5, 7 und 8 bis zur Höhe von 80 vom Hundert der notwendigen Kosten gewährt werden. § 10 Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung mit Zahnersatz die Leistung nach Satz 1 ausschließen; sofern solche Leistungen freiwillig Versicherten gewährt werden, die mehr als die Hälfte der Beiträge aus eigenen Mitteln tragen, sind diese Leistungen mit ihrem Wert oder Betrag auf die Gesamtaufwendungen anzurechnen." b) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung: "§ 10 Abs. 7 und § 11 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend." c) Folgender Absatz wird angefügt: "(5) Kosten für durch Gesundheitsstörungen bedingte Änderungen an gewöhnlichen Schuhen und Hausschuhen (Konfektionsschuhen) können unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4, 5, 7 und 8 in notwendigem Umfang übernommen werden." 4. In § 14 wird die Zahl "175" durch die Zahl "183" ersetzt. 5. In § 15 werden in Satz 1 die Worte "22 bis 143" durch die Worte "23 bis 150" und in Satz 2 die Zahl "2,200" durch die Zahl "2,300" ersetzt. 6. § 18 a Abs. 7 Satz 1 bis 5 erhält folgende Fassung: "Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach § 17 enden mit dem Wegfall der Voraussetzungen für ihre Gewährung, dem Eintritt eines Dauerzustandes oder der Bewilligung eines Altersruhegeldes aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. Ein Dauerzustand ist gegeben, wenn die Arbeitsunfähigkeit in den nächsten 78 Wochen voraussichtlich nicht zu beseitigen ist. Versorgungskrankengeld und Beihilfe werden bei Wegfall der Voraussetzungen für ihre Gewährung bis zu dem Tage gewährt, an dem diese Voraussetzungen entfallen. Bei Eintritt eines Dauerzustandes oder Bewilligung eines Altersruhegeldes werden Versorgungskrankengeld und Beihilfe, sofern sie laufend gewährt werden, bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Feststellung des Dauerzustandes, bei Altersruhegeldbewilligung bis zu dem Tage gewährt, an dem der Berechtigte von der Bewilligung Kenntnis erhalten hat. Werden die Leistungen nicht laufend gewährt, so werden sie bis zu dem Tage der Feststellung des Dauerzustandes oder des Beginns des Altersruhegeldes gewährt." 7. § 18 c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten "Zuschüsse zur Beschaffung von Zahnersatz," die Worte "Kostenübernahmen für Änderungen von Schuhwerk," eingefügt. b) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort "Geldleistung" die Worte "oder eine mit einer Zuschußleistung für den gleichen Leistungszweck verbundene Sachleistung" eingefügt. c) In Absatz 7 werden in Satz 1 die Angabe "§ 10 Abs. 7 Buchstabe a" durch die Angabe "§ 10 Abs. 7 Buchstabe e" und in Satz 3 die Angabe "§ 10 Abs. 7 Buchstabe b oder c" durch die Angabe "§ 10 Abs. 7 Buchstabe a, c oder g" ersetzt. 8. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Krankenhauspflege, häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe und Heilmittel" durch die Worte "Krankenhauspflege einschließlich teilstationärer Behandlung, häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe, Heilmittel und Brillen" ersetzt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Außerdem werden in diesen Fällen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet, die der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung auf Grund einer Versicherungspflicht nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a Buchstabe a RVO, § 2 Abs. 1 Nr. 10 a Buchstabe a AVG oder § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a RKG entrichtet hat." 9. In § 25 Abs. 4 Satz 2 wird die Nummer 4 gestrichen; die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4. 10. In § 25 e Abs. 2 Satz 2 werden das Semikolon und der nachfolgende Halbsatz gestrichen. 11. In § 26 Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Arbeitstrainingsbereich" die Worte "anerkannter Werkstätten für Behinderte" eingefügt. 12. § 26 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird in Nummer 1 die Zahl "90" durch die Zahl "80" und in Nummer 2 die Zahl "75" durch die Zahl "70" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte "Hat der Beschädigte" durch die Worte "War der Beschädigte gegen Entgelt beschäftigt und hat er" ersetzt. c) Nach Absatz 2 Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt: "Hat der Beschädigte Einkünfte im Sinne von § 16 b Abs. 1 Satz 1 erzielt und unmittelbar vor Beginn der berufsfördernden Maßnahme kein Versorgungskrankengeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezogen, so gilt für die Berechnung des Übergangsgelds § 16 b Abs. 1 Satz 2 bis 12 entsprechend." Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1905 d) In Absatz 2 wird der bisherige Satz 4 Satz 5; in ihm werden die Worte "Satz 1 oder 3" durch die Worte "Satz 1, 3 oder 4" ersetzt. e) In Absatz 5 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe "§ 26 a Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe "§ 26 a Abs. 2 Satz 5" ersetzt. 13. § 27 d Abs. 7 wird gestrichen. 14. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Eineinhalbfachen" durch das Wort "Zweifachen" ersetzt. b) Absatz 7 erhält folgende Fassung: "(7) Als Einkommensverlust einer Frau, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führt oder ohne die Schädigung zu führen hätte (Hausfrau), gelten die durch die Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Haushaltsführung; hiervon ist jedoch der Anteil, der auf Hilfeleistungen im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 5 entfällt, abzusetzen. Ohne Nachweis gelten als Mehraufwendungen bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 und 60 vom Hundert 342 Deutsche Mark, um 70 und 80 vom Hundert 537 Deutsche Mark, um 90 vom Hundert und bei Erwerbsunfähigkeit 806 Deutsche Mark. Bei anteilsmäßiger Haushaltsführung sind die Beträge nach Satz 2 entsprechend zu kürzen. Ergibt sich auch nach den Absätzen 4 und 5 ein Einkommensverlust, ist nur der höhere Einkommensverlust der Berechnung des Berufsschadensausgleichs zugrunde zu legen." 15. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 vom Hundert von < 154 Deutsche Mark, um 40 vom Hundert von 207 Deutsche Mark, um 50 vom Hundert von 282 Deutsche Mark, um 60 vom Hundert von 357 Deutsche Mark, um 70 vom Hundert von 494 Deutsche Mark, um 80 vom Hundert von 598 Deutsche Mark, um 90 vom Hundert von 717 Deutsche Mark, bei Erwerbsunfähigkeit von 806 Deutsche Mark. Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, um 31 Deutsche Mark." b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe I 94 Deutsche Mark, Stufe II 190 Deutsche Mark, Stufe III 287 Deutsche Mark, Stufe IV 384 Deutsche Mark, Stufe V 476 Deutsche Mark, Stufe VI 573 Deutsche Mark." 16. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 oder 60 vom Hundert 357 Deutsche Mark, um 70 vom Hundert 494 Deutsche Mark, um 80 vom Hundert 598 Deutsche Mark, um 90 vom Hundert 717 Deutsche Mark, bei Erwerbsunfähigkeit 806 Deutsche Mark." 17. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl "26788" durch die Zahl "28001" ersetzt. b) In Absatz 2 werden in Satz 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Worte "sofern diese Leistungen nicht nach einem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz bemessen sind." angefügt. 18. In § 33 a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl "85" durch die Zahl "89" ersetzt. 19. § 33 b wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: "Beschädigte, die in der Zeit zwischen dem 1. Juni 1975 und dem 30. Juni 1977 einen Kinderzuschlag nur deshalb nicht erhalten haben, weil das Pflegekindschaftsverhältnis nicht vor Anerkennung der Folgen der Schädigung begründet worden war, haben insoweit Anspruch auf einen Kinderzuschlag. Der Kinderzuschlag wird auf Antrag geleistet. Sofern über einen Anspruch auf Kinderzuschlag für die Zeit vor dem 1. Juni 1975 noch nicht bindend entschieden ist, gilt Satz 1 entsprechend." b) In Absatz 4 werden in Satz 1 und 2 jeweils die Worte "des 18. Lebensjahrs" durch die Worte "des 16. Lebensjahrs" ersetzt und folgender Satz angefügt: "Zugunsten der Berechtigten, die für Dezember 1982 Kinderzuschlag bezogen haben, ist Absatz 4 in der in diesem Monat geltenden Fassung bis einschließlich April 1983 weiter anzuwenden." 20. In § 35 Abs. 1 werden in Satz 1 die Zahl "327" durch die Zahl "342" und in Satz 2 die Worte "556, 788, 1906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I 1 017,1 316 oder 1 624 Deutsche Mark" durch die Worte "581,824,1 063,1 376 oder 1 698 Deutsche Mark" ersetzt. c) dem Beschädigten vor dem 1. Januar 1983 Leistungen bewilligt wurden, er aber erst nach dem 31. Dezember 1982 in eine Maßnahme eintritt." 21. In § 40 wird die Zahl "462" durch die Zahl "483" ersetzt. 22. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl "462" durch die Zahl "483" ersetzt. 23. In § 46 werden die Zahl "130" durch die Zahl "136" und die Zahl "244" durch die Zahl "255" ersetzt. 24. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl "228" durch die Zahl "238" und die Zahl "318" durch die Zahl "332" ersetzt. 25. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Zahl "572" durch die Zahl "598" und die Zahl "388" durch die Zahl "406" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Zahl "114" durch die Zahl "119" und die Zahl "85" durch die Zahl "89" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Zahl "355" durch die Zahl "371" und die Zahl "257" durch die Zahl "269" ersetzt. 26. In § 56 werden die Worte "1. Januar durch Gesetz entsprechend dem Vomhundertsatz, um den die Renten aus der Arbeiterrentenversicherung nach § 1272 Abs. 1 RVO jeweils verändert werden, angepaßt" durch die Worte "1. Juli durch Gesetz entsprechend dem Vomhundertsatz angepaßt, um den sich die Renten aus der Arbeiterrentenversicherung nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags der Rentner verändern werden" ersetzt. 27. § 84 erhält folgende Fassung: "§84 § 26 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ist in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Beschädigte vor dem 1. Januar 1983 in eine Maßnahme eingetreten ist und ihm Leistungen ohne einen Hinweis auf die Änderungen in diesem Gesetz bewilligt wurden oder der Beschädigte vor dem 27. Oktober 1982 in eine Maßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat. Diese Vorschrift ist mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Höhe der Leistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1982 nach der ab 1. Januar 1983 geltenden Fassung festzusetzen ist, wenn a) der Beschädigte vor dem 1. Januar 1983 in eine Maßnahme eingetreten ist und ihm die Leistungen mit einem Hinweis auf die Änderungen in diesem Gesetz bewilligt wurden, b) der Beschädigte vor dem 1. Januar 1983 in eine Maßnahme eingetreten ist, Leistungen beantragt hat und ihm die Leistungen aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde vor dem 1. Januar 1983 nicht bewilligt wurden, 28. In § 85 wird das Wort "bisherigen" durch die Worte "vor dem 1. Oktober 1950 geltenden" ersetzt. 29. § 89 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Zahlungen für Zeiträume vor dem Monat, in dem die Entscheidung für die Verwaltungsbehörde bindend wird, kommen in der Regel nicht in Betracht, wenn sie überwiegend zur Erfüllung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger führten." Artikel 26 Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel II § 7 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: "Das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld betragen vom 1. Januar 1983 bis zum 30. Juni 1983 für den verheirateten Berechtigten 476,10 Deutsche Mark und für den unverheirateten Berechtigten 317,60 Deutsche Mark; ab dem 1. Juli 1983 betragen das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld für den verheirateten Berechtigten 502,80 Deutsche Mark und für den unverheirateten Berechtigten 335,40 Deutsche Mark." bb) In Satz 3 wird das Wort "Januar" durch das Wort "Juli" ersetzt. b) Absatz 10 wird gestrichen. 2. In § 7 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "und 1242" durch die Worte " , 1242 und 1243" ersetzt. 3. In § 9 Abs. 1 letzter Satz wird vor den Textteil "§ 6 Abs. 2 a" der Textteil "§ 1243 der Reichsversicherungsordnung," eingefügt. 4. In § 9 a Abs. 1 werden die Worte "längstens bis zum Ablauf des Monats, der der Vollendung des 60. Lebensjahres der Witwe oder des 65. Lebensjahres des Witwers vorausgeht" durch die Worte "längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die Witwe das 60. Lebensjahr oder der Witwer das 65. Lebensjahr vollendet" ersetzt. 5. § 13 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Bundesmittel nach § 12 Abs. 1 betragen für das Jahr 1983 2 000 000 000 Deutsche Mark und für das Jahr 1984 79,5 vom Hundert der Aufwendungen aller landwirtschaftlichen Alterskassen für Altersgelder, vorzeitige Altersgelder, Hinterbliebenengelder und Waisengelder." Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1907 6. In § 41 Abs. 1 Satz 1 wird die Jahreszahl "1982" durch "1983" ersetzt. Artikel 27 Gesetz zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1448, 1458), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) wird wie folgt geändert: 1. In § 6 c wird der bisherige Text Absatz 1 und folgender Absatz 2 angefügt: "(2) § 7 Abs. 2 Satz 2 und § 9 Abs. 1 letzter Satz des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte gelten nur, wenn die Leistung nach dem 31. Dezember 1982 beginnt." 2. § 9 c erhält folgende Fassung: "§9c Der monatliche Beitrag für das Jahr 1983 beträgt 105 Deutsche Mark." Artikel 28 Arbeitsförderungsgesetz Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel II § 2 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. IS. 1450), wird wie folgt geändert: 1. § 40 Abs. 1 b wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "Abs. 1" durch die Worte "Abs. 2" ersetzt und nach den Worten "des Bundesausbildungsförderungsgesetzes" die Worte "vermindert um 215 Deutsche Mark" angefügt. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: "Für Teilnehmer, deren Schutz im Krankheitsfalle nicht anderweitig sichergestellt ist, kann die Bundesanstalt durch Anordnung bestimmen, daß die hierfür angemessenen Kosten dem Bedarf hinzuzurechnen sind." c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. 2. § 58 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "§ 34 Abs. 2 bis 4" durch die Worte "§ 34 Abs. 3 und 4" ersetzt und die Worte "von § 36 Nr. 1," gestrichen. b) In Absatz 1 a Satz 4 werden nach dem Semikolon die Worte "§ 36 Nr. 1 und" eingefügt sowie das Wort "ist" durch das Wort "sind" ersetzt. c) In Absatz 2 wird als Satz 3 angefügt: "Für Behinderte, die an einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung oder Umschulung teilnehmen und deren Schutz im Krankheitsfalle nicht anderweitig sichergestellt ist, kann die Bundesanstalt durch Anordnung bestimmen, daß die hierfür angemessenen Kosten übernommen werden." 3. In §59 Abs. 2 Satz 2 wird in Nummer 1 dieZahl"90" durch die Zahl "80" und in Nummer 2 die Zahl "75" durch die Zahl "70" ersetzt. 4. In § 67 Abs. 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: "3. in der Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1984 für Betriebe der Stahlindustrie im Sinne des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl bis auf sechsunddreißig Monate verlängert wird." 5. In § 104 Abs. 1 Satz 4 werden nach den Worten "Regelung des § 106 Abs. 1" die Worte " , mindestens jedoch auf achtundsiebzig Tage" eingefügt. 6. § 106 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach der Dauer der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung. Beschäftigungszeiten von insgesamt mindestens dreihundertsechzig Kalendertagen innerhalb der Rahmenfrist begründen eine Anspruchsdauer von hundertvier Tagen. Beschäftigungszeiten innerhalb der auf vier Jahre erweiterten Rahmenfrist von insgesamt mindestens 1. fünfhundertvierzig Kalendertagen begründen eine Anspruchsdauer von hundertsechsundfünf-zig Tagen, 2. siebenhundertzwanzig Kalendertagen begründen eine Anspruchsdauer von zweihundertacht Tagen, 3. neunhundert Kalendertagen begründen eine Anspruchsdauer von zweihundertsechzig Tagen, 4. tausendachtzig Kalendertagen begründen eine Anspruchsdauer von dreihundertzwölf Tagen. § 104 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 gilt entsprechend." 7. In § 132 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "die ihnen eine Bescheinigung über die Zulässigkeit der Lohnsteuerpauschalierung vorgelegt haben" durch die Worte "deren Lohnsteuer unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit einem Pauschsteuersatz erhoben wird" ersetzt. 8. § 157 Abs. 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: "Zu erstatten sind 1. vom Rentenversicherungsträger a) für den Versicherten der Beitragsteil des Versicherten, den dieser ohne die Regelungen dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätte, 1908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I b) der Zuschuß zur Rente zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung des Versicherten, auf den der Versicherte ohne die Regelungen dieses Absatzes für dieselbe Zeit Anspruch gehabt hätte, 2. vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn der Versicherte nicht nach § 155 Abs. 1 versichert gewesen wäre. Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit einen Zuschuß zu leisten oder Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Der Versicherte ist abgesehen von Satz 2 Nr. 1 a nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten." 9. § 166 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "der Beitrag bemißt sich nach dem Kurzarbeiteroder Schlechtwettergeld." b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Den Beitrag nach Absatz 2 trägt der Arbeitgeber. Die Bundesanstalt gewährt dem Arbeitgeber auf Antrag einen Zuschuß in Höhe von fünfzig vom Hundert seiner Aufwendungen. Für die Antragstellung gelten die Ausschlußfrist des § 72 Abs. 2 Satz 4 und des § 88 Abs. 2 Satz 2 entsprechend." 10. § 166 b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "deren Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 7 Abs. 7 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder nach Artikel 2 § 1 Abs. 5 des Angestell-tenversicherungs-Neuregelungsgesetzes nicht unterbrochen wird" ersetzt durch die Worte "die nach § 7 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder nach Artikel 2 § 1 Abs. 1 und 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset-zes von der Versicherungspflicht befreit oder die in Artikel 2 § 1 Abs. 4 Satz 1 des Angestelltenver-sicherungs-Neuregelungsgesetzes genannt sind und auf ihre Befreiung von der Versicherungspflicht nicht verzichtet haben". b) Absatz 1 a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Worte "mindestens jedoch in der durch den § 115 Abs. 1 und § 114 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes vorgeschriebenen Höhe" gestrichen. bb) In Satz 3 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der mit den Worten "der Mindestbeitrag" beginnende Halbsatz gestrichen. cc) Satz 6 wird gestrichen. 11. § 174 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Zahl "2,0" durch die Zahl "2,3" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl "1984" durch die Zahl "1986" ersetzt. "§ 242 a (1) § 58 Abs. 1 und § 59 Abs. 2 sind in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Behinderte vor dem 1. Januar 1983 in eine Maßnahme eingetreten ist und ihm Leistungen ohne einen Hinweis auf die Änderungen in diesem Gesetz bewilligt wurden oder der Behinderte vor dem 27. Oktober 1982 in eine Maßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat. Diese Vorschriften sind mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Höhe der Leistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1982 nach der ab 1. Januar 1983 geltenden Fassung festzusetzen ist, wenn a) der Behinderte vor dem 1. Januar 1983 in eine Maßnahme eingetreten ist und ihm die Leistungen mit einem Hinweis auf die Änderungen in diesem Gesetz bewilligt wurden, b) der Behinderte vor dem 1. Januar 1983 in eine Maßnahme eingetreten ist, Leistungen beantragt hat und ihm die Leistungen aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund vor dem 1. Januar 1983 nicht bewilligt wurden, c) dem Behinderten vor dem 1. Januar 1983 Leistungen bewilligt wurden, er aber erst nach dem 31. Dezember 1982 in eine Maßnahme eintritt. (2) § 106 ist in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 1983 entstanden ist." Artikel 29 Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte Das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Artikel II § 8 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Achtzehntels" durch das Wort "Zweiundzwanzigstels" ersetzt. 2. Dem § 11 werden folgende Absätze angefügt: "(3) Die Satzung bestimmt, daß bei Kuren, zu deren Kosten die Krankenkasse Zuschüsse zahlt, der Versicherte mindestens zehn Deutsche Mark je Kalendertag zuzuzahlen hat. (4) Übernimmt die Krankenkasse die gesamten Kosten der Kur, hat der Versicherte zehn Deutsche Mark je Kalendertag zuzuzahlen. Die Leistung der Krankenkasse gilt in diesen Fällen als volle Kostenübernahme im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften. (5) Absatz 3 und Abs. 4 Satz 1 gelten nicht für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die 12. Nach § 242 wird folgender § 242 a eingefügt: 2. Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1909 Krankenkasse kann von der Zuzahlung nach Absatz 4 befreien, wenn sie den Versicherten unzumutbar belasten würde." pflege. Die an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu leistenden Zuzahlungen von fünf Deutsche Mark täglich sind anzurechnen." 3. In § 13 Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte "durch Rechtsverordnung" gestrichen. 4. § 14 Satz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: ,,a) von Arznei- und Verbandmitteln für jedes verordnete Mittel zwei Deutsche Mark,". 5. § 16 a erhält folgende Fassung: "§16a (1) Für Versicherte, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, umfaßt die Versorgung mit Arzneimitteln nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 die in Absatz 2 und auf Grund der Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmten Arzneimittel nur, wenn dies nach Satz 3 oder auf Grund von § 368 g Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung zugelassen ist. Die ärztliche Verordnung der von der Versorgung ausgeschlossenen Arzneimittel gehört zur ärztlichen Behandlung. § 14 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 gilt für folgende Arzneimittel bei Verordnung in den genannten Anwendungsgebieten: 1. Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich bei diesen Krankheiten anzuwendender Schnupfenmittel, hustendämpfender und hustenlösender Mittel, Schmerzmittel, 2. Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen, 3. Abführmittel, 4. Arzneimittel gegen Reisekrankheit. (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit und dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates von der Versorgung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Arzneimittel auszunehmen, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden. Hierbei ist zu bestimmen, bei welchen besonderen medizinischen Voraussetzungen die Kosten für diese Mittel von der Krankenkasse übernommen werden. Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Heilmittel nach § 13 Abs. 1 Nr. 2, wenn sie im Anwendungsgebiet der ausgeschlossenen Arzneimittel verwendet werden." 7. In § 17a wird der bisherige Text Absatz 1 und folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1 erhalten, zahlen zehn Deutsche Mark je Kalendertag an die leistungspflichtige Krankenkasse. Die Leistung der Krankenkasse gilt auch bei einer Zuzahlung des Versicherten als volle Kostenübernahme im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Krankenkasse kann von der Zuzahlung nach Satz 1 befreien, wenn sie den Versicherten unzumutbar belasten würde. Satz 1 gilt auch nicht, wenn die Leistung nach Absatz 1 der Krankenhauspflege (§ 17) vergleichbar ist oder sich an diese ergänzend anschließt; in diesen Fällen gilt § 17 Abs. 3 entsprechend." 8. § 75 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "erscheint" das Komma gestrichen und folgende Worte angefügt: "oder der Arbeitgeber dies unter Darlegung begründeter Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit verlangt,". b) In Absatz 2 werden die Worte "Abs. 2 bis 4" durch die Worte "Abs. 2 bis 5" ersetzt. 9. In § 94 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "Achtzehntels" durch das Wort "Zweiundzwanzigstels" ersetzt. 10. Nach § 116 wird folgender § 117 angefügt: "§117 § 11 Abs. 3 bis 5, § 17 Abs. 3 und § 17 a Abs. 2 gelten nur, wenn die Leistung nach dem 31. Dezember 1982 beginnt." Artikel 30 Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar § 30 a des Sozialversicherungs-Angleichungsgeset-zes Saar in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-19, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1205) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der bisherige Text wird Absatz 1. 6. Dem § 17 wird folgender Absatz angefügt: "(3) Der Versicherte zahlt vom Beginn der Kran-kenhaüspflege an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens vierzehn Tage fünf Deutsche Mark je Kalendertag an das Krankenhaus. Dies gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie für die Zeit der teilstationären Krankenhaus- 2. Folgender Absatz wird angefügt: "(2) Die in Absatz 1 genannten Leistungen gelten im Sinne der §§ 180 und 1304 e der Reichsversicherungsordnung, des § 83 e des Angestelltenversicherungsgesetzes und des § 96 c des Reichsknappschaftsgesetzes als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung." 1910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 198?, Teil I Artikel 31 Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz Im Artikel 4 § 13 des Bundesknappschaft-Errichtungsgesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 974), das durch Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. IS. 957) geändert worden ist, erhält Absatz 4 folgende Fassung: "(4) Für die nach § 10 Abs. 2 ernannten Beamten, die vor dem 1. Januar 1966 dienstordnungsmäßig angestellt worden sind, gelten die Vorschriften des Artikels 2 §§ 2 und 3 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523)." Artikel 32 Gesetz zur Personaleinsparung in der mittelbaren Bundesverwaltung § 1 des Gesetzes zur Personaleinsparung in der mittelbaren Bundesverwaltung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1528) wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Worte "der Bundesanstalt für Arbeit," gestrichen. 2. Satz 3 erhält folgende Fassung: "Für die Bundesanstalt für Arbeit gilt Satz 1 nicht." Artikel 33 Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881), zuletzt geändert durch Artikel II § 10 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. IS. 1450), wird wie folgt geändert: 1. § 13 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Das Übergangsgeld beträgt 1. bei einem Behinderten, der mindestens ein Kind hat, das nach den für den Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen ist, oder dessen Ehegatte, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er den Behinderten pflegt oder selbst der Pflege bedarf, a) bei medizinischen Maßnahmen zur Rehabilitation 90 vom Hundert, b) bei berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation 80 vom Hundert, 2. bei den übrigen Behinderten a) bei medizinischen Maßnahmen zur Rehabilitation 75 vom Hundert, b) bei berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation 70 vom Hundert des nach Satz 1 oder § 14 maßgebenden Betrages." 2. § 13 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) Werden in einer Einrichtung der medizinischberuflichen Rehabilitation gleichzeitig medizinische und berufsfördernde Maßnahmen durchgeführt, bemißt sich das nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der sozialen Entschädigung zu zahlende Übergangsgeld nach den für medizinische Maßnahmen zur Rehabilitation geltenden Sätzen." 3. § 40 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) § 13 Abs. 3 ist in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Behinderte vor dem 1. Januar 1983 in eine Maßnahme eingetreten ist und ihm Leistungen ohne einen Hinweis auf die Änderungen in diesem Gesetz bewilligt wurden oder der Behinderte vor dem 27. Oktober 1982 in eine Maßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat. Diese Vorschrift ist mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Höhe der Leistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1982 nach der ab 1. Januar 1983 geltenden Fassung festzusetzen ist, wenn a) der Behinderte vor dem 1. Januar 1983 in eine Maßnahme eingetreten ist und ihm die Leistungen mit einem Hinweis auf die Änderungen in diesem Gesetz bewilligt wurden, b) der Behinderte vor dem 1. Januar 1983 in eine Maßnahme eingetreten ist, Leistungen beantragt hat und ihm die Leistungen aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde vor dem 1. Januar 1983 nicht bewilligt wurden, c) dem Behinderten vor dem 1. Januar 1983 Leistungen bewilligt wurden, er aber erst nach dem 31. Dezember 1982 in eine Maßnahme eintritt." Artikel 34 Beschäftigungsförderungsgesetz Artikel 4 und 6 Abs. 2 des Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 3Juni 1982 (BGBl. I S. 641) werden aufgehoben. Artikel 35 Gesetz über die Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 Artikel 15 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 vom 1. Dezember 1981 (BGBl. I S.1205) wird aufgehoben. Artikel 36 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang der Sprachförderungsverordnung Die auf Artikel 10 des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung vom 15. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1390) beruhenden Teile der Sprachförderungsverordnung vom 27. Juli 1976 (BGBl. I S. 1949) können auf Grund von § 3 Abs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. IS. 582), das zuletzt Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1911 durch Artikel II § 2 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. IS. 1450) geändert worden ist, durch Rechtsverordnung geändert werden, wenn die Änderung zur Anpassung der Leistungen an die im Haushaltsplan vorgesehenen Haushaltsmittel erforderlich ist oder der Vermeidung von Härten dient. Artikel 37 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 38 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 13 am 1. Januar 1983 in Kraft. (2) Die Artikel 1 bis 4, 10, 15 und 36 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 6 tritt hinsichtlich seiner Nummern 1, 5 und 7 mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft. (4) Artikel 19 Nr. 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Artikel 20 Nr. 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Artikel 21 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Artikel 22 Nr. 3, Artikel 23 Nr. 4 und Artikel 24 Nr. 5 treten mit Wirkung vom 1. August 1981 in Kraft. (5) Artikel 19 Nr. 14, Artikel 22 Nr. 2, Artikel 23 Nr. 3, Artikel 24 Nr. 3, Artikel 26 Nr. 4 und Artikel 31 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in Kraft. (6) Artikel 25 Nr. 29 tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1982 in Kraft. (7) Artikel 14 tritt mit Ausnahme von Nummer 5, die am 1. Juli 1983 in Kraft tritt, am 1. März 1983 in Kraft. (8) Artikel 19 Nr. 2, 4, 9 und 17 Buchstabe a und Artikel 29 Nr. 3 und 5 treten am 1. April 1983 in Kraft. (9) Artikel 5, 11, 19 Nr. 1 Buchstabe c, Artikel 29 Nr. 1 und 9 und Artikel 25 Nr. 4, 5,14 bis 18, 20 bis 25 treten am 1. Juli 1983 in Kraft. (10) Artikel 16 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c tritt am 1. Januar 1983 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmte Änderung nur auf Auszubildende anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 1983 Förderungsleistungen erhalten und ihre Abschlußprüfung bestehen. (11) Artikel 16 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b bis d und Nummer 7 Buchstabe b tritt am 1. August 1983 in Kraft. (12) Artikel 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5,8 bis 11,12 Buchstabe a und Nr. 13 tritt am 1. August 1983 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen bei den Entscheidungen für alle Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 31. Juli 1983 beginnen. Vom 1. Oktober 1983 an gelten die Änderungen in Artikel 16 Abs. 1 Nr. 5,11 und 12 Buchstabe a ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1. (13) Artikel 16 Abs. 1 Nr. 4 tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 20. Dezember 1982 Der Bundespräsident Carstens Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Stoltenberg Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm