Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 5 vom 08.02.2000  - Seite 83 bis 90 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bühnenmaler und -plastiker/zur Bühnenmalerin und -plastikerin

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000 83 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bühnenmaler und -plastiker/zur Bühnenmalerin und -plastikerin*) Vom 1. Februar 2000 Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Bühnenmaler und -plastiker/Bühnenmalerin und -plastikerin wird staatlich anerkannt. §2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen Malerei und Plastik gewählt werden. §3 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen, 6. Planen, Kalkulieren und Organisieren der Arbeiten, 7. Anfertigen von Entwürfen und Modellen, 8. Anfertigen von technischen Zeichnungen, 9. Bearbeiten von Oberflächen und Untergründen, 10. Anfertigen von Schriften, Zeichen und Ornamenten, 11. Prüfen von Arbeitsergebnissen. (2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Malerei sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Mischen von Farben und Abstimmen auf die Beleuchtung, 2. Anfertigen von Kopien und Imitaten, 3. Vorbereiten von Bühnenmalereien, 4. Herstellen von Bühnenmalereien. *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. (3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Plastik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Auswählen und Anwenden von Werkstoffen und Techniken, 2. Vervielfältigen von plastischen Elementen, 3. Anwenden von Klebe- und Verbindungstechniken, 4. Kopieren und Imitieren, 5. Herstellen von plastischen Elementen. §4 Ausbildungsrahmenplan (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 9 nachzuweisen. §5 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §6 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. §7 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 84 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000 (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Gestaltung 2. Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung 3. Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 50 vom Hundert, 30 vom Hundert, 20 vom Hundert. (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe sowie im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten die zur Arbeitsaufgabe gehörende Arbeitsplanung und Dokumentation bearbeiten. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht: Ein Tier-, Pflanzen- oder geometrisches Ornament zeichnen, malen und plastisch gestalten. §8 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Malerei (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 20 Stunden vier praktische Aufgaben nach Vorlagen ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen und die durchgeführte Aufgabe kontrollieren kann. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. Anfertigen einer Malerei, 2. Anfertigen einer Dekoration mit typografischen Mitteln, 3. Anfertigen einer Freihandzeichnung, 4. Malen eines Faltenwurfs. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Gestaltung, Arbeitsplanung und -ausführung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Gestaltung: a) gestalterische, kunstgeschichtliche und kulturelle Zusammenhänge, b) gestalterische Umsetzungsmöglichkeiten für Dekorationen; 2. im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung: a) Kalkulation von Material, Arbeits- und Zeitvorgaben, b) Eigenschaften, Be- und Verarbeitung von Materialien sowie produktionsbedingte Zusammenhänge, c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie des Umweltschutzes; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens: im Prüfungsbereich Gestaltung im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung im Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 120 Minuten, 90 Minuten, 60 Minuten. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Gestaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. §9 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Plastik (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 20 Stunden vier praktische Aufgaben nach Vorlagen ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen und die durchgeführte Aufgabe kontrollieren kann. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. Schnitzen eines historischen Reliefs mit mindestens einer Figur unter Einbeziehung eines Faltenwurfs oder eines Ornamentes, 2. Anfertigen einer Freihandzeichnung, 3. Herstellen einer Materialimitation, 4. Modellieren eines Ornamentes in Freihandtechnik. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Gestaltung, Arbeitsplanung und -ausführung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Gestaltung: a) gestalterische, kunstgeschichtliche und kulturelle Zusammenhänge, b) gestalterische Umsetzungsmöglichkeiten für Dekorationen; 2. im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung: a) Kalkulation von Material, Arbeits- und Zeitvorgaben, b) Eigenschaften, Be- und Verarbeitung von Materialien sowie produktionsbedingte Zusammenhänge, c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie des Umweltschutzes; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens: im Prüfungsbereich Gestaltung im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung im Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 120 Minuten, 90 Minuten, 60 Minuten. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem Prüfungsbereich durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000 (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem Prüfungsbereich durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Gestaltung 2. Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung 50 vom Hundert, 30 vom Hundert, § 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. 3. Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 85 20 vom Hundert. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Gestaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Berlin, den 1. Februar 2000 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung Tacke 86 Anlage (zu § 4) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bühnenmaler und -plastiker/zur Bühnenmalerin und -plastikerin Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 1 2 3 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 2 4 3 1 Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 4 Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000 87 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 3 5 Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen (§ 3 Nr. 5) a) Informationen zu Gestaltungskonzepten ermitteln, insbesondere zu den Anforderungen an Dekorationen, historische und zeitgenössische sowie kulturund kunstgeschichtliche Bezüge b) Produktionsanforderungen hinsichtlich gestalterischer und technischer Umsetzungsmöglichkeiten auswerten und mit den beteiligten Werkstätten beraten c) Umsetzungsmöglichkeiten vorstellen und abstimmen 2 3 6 Planen, Kalkulieren und Organisieren der Arbeiten (§ 3 Nr. 6) a) Arbeitsschritte und Arbeitstechniken festlegen b) Arbeitsabläufe nach Terminvorgaben, insbesondere mit anderen Abteilungen, abstimmen und festlegen c) Aufgaben innerhalb des Teams organisieren und koordinieren d) Arbeitsplatz einrichten e) Werk- und Hilfsstoffe auswählen f) Material- und Kostenberechnungen durchführen g) Werkzeuge, Geräte und Maschinen auswählen 3 2 7 Anfertigen von Entwürfen und Modellen (§ 3 Nr. 7) a) lineare und plastische Zeichnungen, insbesondere von Architekturen und Landschaften, anfertigen b) Modelle, insbesondere Architekturen und Landschaftsteile, anfertigen und plastisch gestalten c) lineare und plastische Zeichnungen, insbesondere von Lebewesen und Phantasiedarstellungen, anfertigen d) Dekorationen, insbesondere Lebewesen und Phantasiedarstellungen, modellieren und plastisch gestalten 15 15 6 6 8 Anfertigen von technischen Zeichnungen (§ 3 Nr. 8) a) Zeichnungen in unterschiedlichen Maßstäben anfertigen b) Zeichnungen maßstabgerecht übertragen c) Zeichnungen in unterschiedlichen Ansichten anfertigen d) räumliche Darstellungen anfertigen e) Konstruktionszeichnungen anfertigen 2 2 2 9 Bearbeiten von Untergründen und Oberflächen (§ 3 Nr. 9) a) Werkstoffe, insbesondere Textilien, Hölzer, Metalle und Kunststoffe, be- und verarbeiten b) Untergründe, insbesondere Textilien, Kunststoffe und Folien, auf Lichtdurchlässigkeit, Struktur und Dichte prüfen c) Grundierungen für unterschiedliche Zeichen- und Maltechniken herstellen und auftragen 10 88 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 3 d) plastische Massen, insbesondere unter Berücksichtigung von Belastbarkeit und Gewicht, anfertigen e) Strukturen aus Natur und Technik auswählen und mit plastischen Massen umsetzen f) vorgefertigte Applikationen aufbringen g) Gewebe, Folien und plastische Elemente für transparente, durchscheinende und deckende Malereien bearbeiten h) aufrollbare und starre Dekorationsteile mit Putz-, Mauerwerk-, Stein- und Betonimitationen versehen i) ausstattungsspezifische führen 10 Anfertigen von Schriften, Zeichen und Ornamenten (§ 3 Nr. 10) Vergoldetechniken aus12 2 a) Schablonen und Pausen anfertigen und anwenden b) mit selbstgefertigten Stempeln drucken c) Tier-, Pflanzen- und geometrische Ornamente zeichnen, malen und plastisch gestalten d) Buchstaben und Schriften konstruieren und zeichnen e) Schriften in verschiedenen Techniken ausführen f) Flächen mit Schrift gestalten g) Schriften, Zeichen und Ornamente unterschiedlicher Kulturkreise imitieren 6 6 7 11 Prüfen von Arbeitsergebnissen (§ 3 Nr. 11) a) gestalterische Prüfkriterien entwickeln und unter Berücksichtigung von Vorlagen und Wirkung anwenden b) Funktionsprüfungen nach geforderter Aufgabenstellung und notwendiger Belastbarkeit durchführen 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000 A. Fachrichtung Malerei 89 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 3 1 Mischen von Farben und Abstimmen auf die Beleuchtung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) a) Farbmittel nach Verträglichkeit von Pigmenten mit Lösungs-, Binde- und Verdünnungsmitteln sowie Zusatzstoffen auswählen b) Farben entwurfsgerecht mischen c) Farbproben und Farbauszüge unter Berücksichtigung von licht-, aufnahmetechnischen und psychologischen Farbgestaltungsmöglichkeiten sowie geforderter Oberflächenqualität anfertigen d) Farbpaletten zusammenstellen e) Endabstimmung zwischen Malerei und Beleuchtung herbeiführen 6 2 Anfertigen von Kopien und Imitaten (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) a) Riss- und Sprungimitationen anfertigen b) Holzimitationen durch Malen und Modellieren anfertigen c) Steinimitationen, insbesondere Marmor, anfertigen d) Metallimitationen anfertigen e) Textilimitationen, insbesondere Faltenwürfe, anfertigen f) Kopien von zeitgenössischen und historischen Kunstwerken, insbesondere von Zeichnungen und Malereien, anfertigen 10 3 Vorbereiten von Bühnenmalereien (§ 3 Abs. 2 Nr. 3) a) Vergrößerungstechniken einsetzen und maßstabgerechte Vorzeichnungen für Malereien anfertigen b) Lasier- und Koloriertechniken anwenden c) Spritztechniken anwenden d) grafische Elemente in unterschiedlichen Techniken ausführen 10 4 Herstellen von Bühnenmalereien (§ 3 Abs. 2 Nr. 4) a) Bildaufbau unter Einbeziehung von Kontrasten, Proportionen, Flächen- und Raumaufteilungen sowie Licht- und Schattenwirkungen entwickeln b) menschliche und tierische Anatomie in Bewegung und in unterschiedlichen Altersstufen darstellen c) Architekturen aus unterschiedlichen Epochen und Kulturkreisen sowie Landschaften mit verschiedenen Vegetationsformen darstellen d) freie Formen, Phantasiedarstellungen sowie Farbund Luftperspektiven darstellen 6 20 90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2000 B. Fachrichtung Plastik Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 1 2 3 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 2 4 3 1 Auswählen und Anwenden von Werkstoffen und Techniken (§ 3 Abs. 3 Nr. 1) a) Materialien nach technischer und gesundheitlicher Verträglichkeit auswählen b) technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen anhand von Proben und Mustern beurteilen c) Vergrößerungs- und Verkleinerungstechniken einsetzen 4 2 Vervielfältigen von plastischen Elementen (§ 3 Abs. 3 Nr. 2) a) Abgussformen, verlorene Formen sowie Tiefziehformen konstruieren und anfertigen b) ausformen und laminieren c) aus- und abgeformte Teile nacharbeiten 17 3 Anwenden von Klebe- und Verbindungstechniken (§ 3 Abs. 3 Nr. 3) a) nach statischen und dynamischen Bedingungen, insbesondere Holz, Metall, Kunststoff und Textilien, kleben und verbinden b) Armierungs- und Kaschiertechniken anwenden c) Applikationen herstellen und aufkleben sowie durch Spritzverfahren auftragen 6 4 Kopieren und Imitieren (§ 3 Abs. 3 Nr. 4) a) Gegenstände, insbesondere Reliefs, Plastiken und Gefäße aus Geschichte und Gegenwart, kopieren b) Textilimitationen, insbesondere Faltenwürfe, anfertigen c) Oberflächen, insbesondere Stein, Holz, Metall und Risse, imitieren 8 5 Herstellen von plastischen Elementen (§ 3 Abs. 3 Nr. 5) a) Gestaltungskonzepte unter Einbeziehung von Kontrasten, Proportionen, Raumaufteilungen, Licht- und Schattenwirkungen sowie Perspektiven entwickeln b) Gestaltungselemente, insbesondere durch Schnitzen, Sägen, Modellieren und Kaschieren, umsetzen c) menschliche und tierische Anatomie in Bewegung und in unterschiedlichen Altersstufen darstellen d) Architekturen aus unterschiedlichen Epochen und Kulturkreisen sowie Landschaften mit verschiedenen Vegetationsformen darstellen e) freie Formen und Phantasiedarstellungen darstellen 17