Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 10 vom 22.03.2000  - Seite 222 bis 226 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/ zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste

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222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/ zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste Vom 15. März 2000 Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnen das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Bildung und Forschung: 5. § 12 wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Medizinische Dokumentation (1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Medizinische Dokumentation erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nummer 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Abschlussprüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen, Informationsdienstleistungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsbereich Praktische Übungen durchzuführen. (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 1. Prüfungsbereich Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen: In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, dass er die Grundlagen und Zusammenhänge dieser Gebiete versteht: a) Beschaffen, b) Erfassen, Erschließen, Verzeichnen, c) Arbeitsorganisation; 2. Prüfungsbereich Informationsdienstleistungen: In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, dass er die fachlichen Zusammenhänge versteht, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann: a) Einsetzen von Informations- und Kommunikationssystemen, b) statistische Auswertung, c) Ergebnisdarstellung; 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann: a) Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Sicherung, Artikel 1 Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1257, 2426) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 4 wird ein Komma angefügt. b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer angefügt: ,,5. Medizinische Dokumentation". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 4.5 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. b) Nach Nummer 4.5 werden folgende Nummern angefügt: ,,5. in der Fachrichtung Medizinische Dokumentation: 5.1 Sammlung, Erfassung und Strukturierung medizinischer Informationen, 5.2 Erschließung und Verschlüsselung, 5.3 Verwaltung und Pflege von Datenbeständen, 5.4 Statistik und Informationsdienstleistungen." 3. § 4 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 wird der letzte Satz wie folgt geändert: ,,Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 12 nachzuweisen." 4. Die §§ 12 und 13 werden wie folgt geändert: a) Der bisherige § 12 ,,Übergangsregelung" wird § 13. b) Der bisherige § 13 ,,Inkrafttreten/Außerkrafttreten" wird § 14. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000 b) Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft; 4. Prüfungsbereich Praktische Übungen: Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus dem Gebiet Dienstleistungs- und Medienangebot bearbeiten. Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei ist der Tätigkeitsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern. (4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit ,,mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens ,,ausreichend" bewertet worden, so ist ,,5. Fachrichtung Medizinische Dokumentation Lfd. Nr. 1 223 auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit ,,mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. (5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsbereiche das gleiche Gewicht. (6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ,,ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden." 6. Die Anlage 1 zu § 4 wird wie folgt geändert: Anlage 1 Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen wird wie folgt ergänzt: Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 3 5.1 Sammlung, Erfassung und Strukturierung medizinischer Informationen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5.1) a) medizinische Informationen nach betrieblichen Vorgaben sammeln und erfassen b) Medien und Daten sichten, bewerten und für die Weiterbearbeitung vorbereiten c) Erfassungsschemata, Erhebungsbögen und Datenbankstrukturen entwerfen 5.2 Erschließung und Verschlüsselung (§ 3 Abs. 2 Nr. 5.2) a) medizinische Fachsprache anwenden, insbesondere aus Anatomie, Physiologie, Pathologie und Pharmakologie b) Regelwerke, Methoden und Verfahren für die inhaltliche Erschließung medizinischer Daten anwenden c) Findhilfsmittel technisch gestalten, Suchstrategien umsetzen d) medizinische Informationen betriebsbezogen verschlüsseln 5.3 Verwaltung und Pflege von Datenbeständen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5.3) a) Datenbestände nach betrieblichen Qualitätskriterien prüfen, ergänzen und aktualisieren b) am Aufbau von Datenbanken mitwirken c) Datenbestände zusammenführen 5.4 Statistik und Informationsdienstleistungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5.4) a) Informationen recherchieren und aufbereiten b) Daten selektieren und statistisch auswerten c) Ergebnisse darstellen und präsentieren" 7. Die Anlage 2 zu § 4 wird wie folgt geändert: Anlage 2 wird wie folgt ergänzt: ,,F a c h r i c h t u n g M e d i z i n i s c h e D o k u m e n t a t i o n Erstes Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 1.1 Stellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben, 1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d, 224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.4 Umweltschutz, 4 Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele a und b zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition 2 3 4 5 Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel a Kommunikation und Kooperation, Lernziel d, Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele c, e und l, Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, e und f in Verbindung mit den Berufsbildpositionen zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition 2 4 5 5 Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel b Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel d, Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, e und f in Verbindung mit den Berufsbildpositionen zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition fortzuführen. Zweites Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen I.1) 5 II.2) I. 3 I. 4 I. 5 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c, 5.1 Sammlung, Erfassung und Strukturierung medizinischer Informationen, Lernziele a und b Kommunikation und Kooperation, Lernziele b, c, e und f, Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele f bis h Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f in Verbindung mit den Berufsbildpositionen zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition fortzuführen. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen II. 5.2 II. 5.3 I. 5 I. 3 I. 5 Erschließung und Verschlüsselung, Lernziele a und b, Verwaltung und Pflege von Datenbeständen, Lernziel a Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f, Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b bis f in Verbindung mit der Berufsbildposition zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen fortzuführen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen I. 2 II. 5.4 1) 2) Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel d, Statistik und Informationsdienstleistungen, Lernziele a und b Abschnitt I. Abschnitt II. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000 in Verbindung mit den Berufsbildpositionen I. 4 I. 6 Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziele i und k, Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziel a 225 zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 1.3 I. 1.4 I. 3 I. 4 I. 5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Kommunikation und Kooperation, Lernziele b und d bis f, Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel l, Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b bis f fortzuführen. Drittes Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition I. 2 Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung, Lernziel c in Verbindung mit der Berufsbildposition II. 5.2 Erschließung und Verschlüsselung, Lernziele c und d zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 1.3 I. 1.4 I. 3 I. 4 I. 5 II. 5.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f, Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Lernziel f, Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b bis f, Statistik und Informationsdienstleistungen, Lernziele a und b fortzuführen. (2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition II. 5.1 Sammlung, Erfassung und Strukturierung medizinischer Informationen, Lernziel c in Verbindung mit den Berufsbildpositionen I. 1.2 II. 5.3 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziel e, Verwaltung und Pflege von Datenbeständen, Lernziele b und c zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 3 I. 5 II. 5.2 Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f, Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b bis f, Erschließung und Verschlüsselung, Lernziel a fortzuführen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition II. 5.4 Statistik und Informationsdienstleistungen, Lernziel c in Verbindung mit den Berufsbildpositionen I. 3 I. 6 Kommunikation und Kooperation, Lernziele a und g, Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziele b und c zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition I. 3 Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f fortzuführen." 226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2000 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. Berlin, den 15. März 2000 Der Bundesminister des Innern Schily Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller Die Bundesministerin für Bildung und Forschung E. B u l m a h n Bekanntmachung der Neufassung der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung Vom 15. März 2000 Auf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2479) wird nachstehend der Wortlaut der Futtermittel-Probenahmeund -Analyse-Verordnung in der seit 1. Februar 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 16. Februar 1995 (BGBl. I S. 254), 2. den am 6. März 1999 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 1. März 1999 (BGBl. I S. 242), 3. den nach ihrem Artikel 3 teils am 1. Juli 1999, teils am 1. November 1999 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juni 1999 (BGBl. I S. 1466), 4. die nach ihrem Artikel 3 teils am 1. Januar 2000, teils am 1. Februar 2000 in Kraft getretene Verordnung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2479). Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 2. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der und 3. Bekanntmachung vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1850), zu 4. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 23 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1850). Bonn, den 15. März 2000 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Funke