Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 37 vom 24.07.2001  - Seite 1675 bis 1681 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Weber/zur Weberin im Handwerk

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 1675 Verordnung über die Berufsausbildung zum Weber/zur Weberin im Handwerk*) Vom 19. Juli 2001 Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Weber/Weberin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 50, Weber, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt. §2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. §3 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. textile Rohstoffe und Erzeugnisse, 6. Beraten von Kunden sowie Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, 7. Entwickeln und Gestalten von Entwürfen, 8. Konstruieren von Geweben, 9. Herstellen von Geweben, 10. Ausführen von Abschlussarbeiten und Instandsetzen von Geweben, 11. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen. *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. §4 Ausbildungsrahmenplan (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen. §5 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §6 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. §7 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden vier praktische Auf- 1676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 c) Weben mit Handschützen, d) Weben mit Schnellschützen oder e) Entwerfen eines farbigen Gewebes. Das Ergebnis der praktischen Aufgabe I ist mit 60 Prozent und die Ergebnisse der praktischen Aufgaben II sind mit insgesamt 40 Prozent zu gewichten. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Webtechnologie, Gestaltung und Konstruktion sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Webtechnologie sowie Gestaltung und Konstruktion soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Verknüpfung von technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Webtechnologie: a) Eignung von textilen Faserstoffen und textilen linienförmigen Gebilden für Webarten, b) Typen von Handwebstühlen und Musterungsmöglichkeiten, c) Gewebeanalyse, d) Gewebeplanung, e) produktbezogene Berechnungen, f) Nachbehandlungsmöglichkeiten; 2. im Prüfungsbereich Gestaltung und Konstruktion: a) Anfertigen von gestalterischen Entwürfen, b) Darstellen von Bindungspatronen, insbesondere von Grundbindungen und abgeleiteten Bindungen; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens: 1. im Prüfungsbereich Webtechnologie 2. im Prüfungsbereich Gestaltung und Konstruktion 3. im Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 180 Minuten, 120 Minuten, 60 Minuten. gaben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. Schussspulen und Knoten von Garnen, 2. Schären einer einfarbigen Webkette mit mindestens vier Spulen und mindestens sieben Meter Kettlänge, 3. Ausführen einer Webarbeit am Handwebstuhl mit maximal sechs Tritten und 4. Gestalten eines mehrfarbigen Kettentwurfs. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, Dokumentationen erstellen sowie Aspekte des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. (4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten praxisbezogene Aufgaben aus folgenden Gebieten bearbeiten: 1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, 2. Herkunft, Art, Form und Eigenschaften textiler Faserstoffe, Konstruktionsmerkmale von textilen linienförmigen Gebilden, 3. Gewebeplanung, 4. Gewebeanalyse, 5. Aufbau und Arbeitsweise von Webstühlen, 6. Berechnen von fachspezifischen Aufgaben, 7. Erstellen der Fertigungspatronen von Grundbindungen und Köperableitungen, 8. Formen- und Farbenlehre, 9. Qualitätssichernde Maßnahmen. §8 Gesellenprüfung (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens 60 Stunden eine praktische Aufgabe I sowie in insgesamt höchstens sieben Stunden vier praktische Aufgaben II durchführen. Durch die Ausführung der praktischen Aufgabe I und der praktischen Aufgaben II soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsaufgaben und Teilaufgaben kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen, umsetzen, durchführen und kontrollieren kann. Für die praktische Aufgabe I kommt insbesondere in Betracht: a) Entwerfen, Planen und Herstellen eines maximal 8-schäftigen Gewebes einschließlich Schären, Bäumen und Einrichten des Webstuhls oder b) Entwerfen, Planen und Herstellen eines Bildgewebes. Der Prüfling hat einen Vorschlag für die Aufgabe I vor Beginn der Prüfung dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Für die praktischen Aufgaben II kommen insbesondere in Betracht: a) Erstellen von Ausmusterungen, b) Verschnüren von vier bis acht Schäften nach Vorgabe, (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Webtechnologie 2. Prüfungsbereich Gestaltung und Konstruktion 3. Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 50 Prozent, 30 Prozent, 20 Prozent. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Webtechnologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. §9 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- 1677 schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Weber-Ausbildungsverordnung vom 29. Dezember 1983 (BGBl. 1984 I S. 9) außer Kraft. Berlin, den 19. Juli 2001 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung Tacke 1678 Anlage (zu § 4) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Weber/zur Weberin im Handwerk Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 1 Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 4 Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 1679 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 5 textile Rohstoffe und Erzeugnisse (§ 3 Nr. 5) a) textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften einteilen b) Faserstoffarten bestimmen c) Feinheitsbezeichnungen anwenden sowie Feinheitsbe- und -umrechnungen durchführen d) Fertigungstechnologien textiler Flächengebilde unterscheiden sowie Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale von textilen Flächengebilden bestimmen e) Einfluss der Fasereigenschaften und -mischungen auf den Herstellungsprozess und das Fertigprodukt berücksichtigen f) Spinn- und Zwirnverfahren unterscheiden, Garne und Zwirne sowie deren Eigenschaften bestimmen g) Veredlungsprozesse hinsichtlich ihrer Art und Auswirkungen unterscheiden h) Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien festlegen 2 6 8 2 6 Beraten von Kunden sowie Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Nr. 6) a) Arbeitsplatz vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen b) Arbeitsschritte anhand von Auftragsunterlagen festlegen c) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen d) Produktinformationen beurteilen, insbesondere Angebote vergleichen, Bestellungen ausführen e) Gewebeplanung erstellen, Materialbedarf berechnen und disponieren, Zeitbedarf ermitteln f) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeitsabläufe festlegen und Liefertermine berücksichtigen g) Kundenwünsche ermitteln, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen und daraus Vorgehensweisen für die Kundenberatung ableiten h) Realisierbarkeit von Kundenanforderungen prüfen, erforderliche Kosten abschätzen und Liefertermine mit Kunden abstimmen i) Kundenkontakte auswerten und Ergebnisse für betriebliche Entscheidungen aufbereiten 2 6 2 5 7 Entwickeln und Gestalten von Entwürfen (§ 3 Nr. 7) a) Grundlagen der Formen- und Farbenlehre anwenden b) Anregungen sammeln und auswerten c) Entwürfe nach modischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten gestalten und ausarbeiten d) Materialien auswählen e) technische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen 6 8 4 1680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 f) Zusammenwirken von Materialauswahl, Farbgebung und Bindung berücksichtigen und Gewebevarianten entwickeln g) Gewebe nach Verwendungszweck und Kundenforderungen optimieren, Arbeitsergebnis präsentieren 8 Konstruieren von Geweben (§ 3 Nr. 8) a) Aufbau der Fertigungspatrone und der Gewebeschnitte zeichnerisch darstellen, Bindungskurzzeichen anwenden b) Leinwand-, Köper- und Atlasbindung sowie Köperableitungen zeichnerisch darstellen c) Gewebe analysieren und Konstruktionsmerkmale bestimmen, Fertigungspatrone erstellen d) Bildgewebe kartonieren e) Bindungen für einflächige Gewebe zeichnerisch darstellen, insbesondere Leinwand- und Atlasableitungen f) Einfluss der Bindung auf die Gewebeeigenschaften berücksichtigen g) rechnergestützte Programme zur Erstellung von Bildund Fertigungspatronen anwenden 9 Herstellen von Geweben (§ 3 Nr. 9) a) Fadenverbindungstechniken anwenden b) Garne spulen, Spulqualität beurteilen c) Webketten schären und bäumen d) Webstühle für den Webvorgang auswählen e) Webgeschirr vorrichten, Webketten verbinden und Litzen einziehen, Webblatt stechen sowie Webstuhl anschnüren f) Fach richten, Webkette anweben und Fehler beseitigen g) Schusseintragemittel auswählen h) beim Weben insbesondere Schuss- und Kettfadenspannung, Schussdichte, Kettablass, Fachbildung und Warenaufwicklung kontrollieren, Fehler beseitigen und Abweichungen korrigieren i) Webarbeiten in koordinierter und rhythmischer Form mit Hand- und Schnellschützen durchführen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen k) Bildwebtechniken anwenden l) Zusammenhang zwischen Schützenart, Schützenführung und Anschlag berücksichtigen m) Webstühle aufbauen, einrichten und umrüsten 8 20 2 14 10 11 10 12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2001 1681 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 10 Ausführen von Abschlussarbeiten und Instandsetzen von Geweben (§ 3 Nr. 10) a) Randabschlüsse ausführen b) Fehler in der Rohware beseitigen c) Ware ausrüsten d) Endkontrolle durchführen e) Erzeugnisse verkaufsfertig aufmachen f) schadhafte Stellen ausbessern g) Durchführbarkeit von Gewebesanierungen beurteilen h) Sanierungsmaßnahmen festlegen und Sanierungen durchführen 2 10 11 Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 3 Nr. 11) a) Prüftechniken anwenden, insbesondere Garne und Zwirne visuell prüfen und Fehler beheben, sowie Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren b) Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren c) Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften lagern d) Arbeitsgeräte, Werkzeuge und Maschinen instand halten e) Qualität des Warenausfalls nach Vorlage kontrollieren, Qualitätsmerkmale feststellen f) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Fehler beseitigen g) zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen 2 4