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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2001
Berichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen, Sport- und Fitnesswirtschaft sowie Veranstaltungswirtschaft
Vom 23. Juli 2001 Die Anlage 2 zu § 11 der Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen, Sport- und Fitnesswirtschaft sowie Veranstaltungswirtschaft vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1262) ist wie folgt zu berichtigen: Der Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau Zeitliche Gliederung wird wie folgt geändert: a) Abschnitt ,,2. Ausbildungsjahr", Absatz 3 Nr. 11 wird wie folgt gefasst: ,,Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele b bis d und f,". b) Abschnitt ,,3. Ausbildungsjahr", Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 10. Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele a bis c, e und f, 11. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele a, e und g, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 3.1 Informations- und Kommunikationssysteme, 3.3 Teamarbeit und Kooperation, 6. Personalwirtschaft, 10. Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziel d, 11. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele b bis d und f, fortzuführen."
Bonn, den 23. Juli 2001 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Im Auftrag Fehling