Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 26 vom 26.04.2002  - Seite 1351 bis 1359 - Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 1351 Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität Vom 22. April 2002 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Atomgesetzes Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3586), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den geordneten Betrieb sicherzustellen,". 2. In § 4 Abs. 2 Nr. 6 wird nach dem Wort ,,entgegenstehen" der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt: ,,7. für die Beförderung bestrahlter Brennelemente von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität zu zentralen Zwischenlagern nach § 6 Abs. 1 nachgewiesen ist, dass eine Lagermöglichkeit in einem nach § 9a Abs. 2 Satz 3 zu errichtenden standortnahen Zwischenlager nicht verfügbar ist." 3. § 4a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst: ,,Versicherer im Sinne des Artikels 4 Abs. c des Pariser Übereinkommens ist 1. ein im Inland zum Betrieb der Haftpflichtversicherung befugtes Versicherungsunternehmen oder 2. ein Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, das in seinem Sitzland zum Betrieb der Haftpflichtversicherung befugt ist, wenn neben ihm ein nach Nummer 1 befugtes Versicherungsunternehmen oder ein Verband solcher Versicherungsunternehmen die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernimmt." b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch das Wort ,,Inland" ersetzt. c) In Absatz 4 werden jeweils die Wörter ,,Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch das Wort ,,Inland" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Berechtigung zum Besitz von Kernbrennstoffen; staatliche Verwahrung (1) Zum Besitz von Kernbrennstoffen ist berechtigt, wer auf Grund einer nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilten Genehmigung mit Kernbrennstoffen umgeht oder Kernbrennstoffe befördert, insbesondere Kernbrennstoffe 1. nach § 4 berechtigt befördert, 2. auf Grund einer Genehmigung nach § 6 aufbewahrt, 3. in einer nach § 7 genehmigten Anlage oder auf Grund einer Genehmigung nach § 9 bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, 4. auf Grund der §§ 9a bis 9c in einer Landessammelstelle zwischenlagert oder in einer Anlage zur Sicherstellung oder zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt oder beseitigt. Zum Besitz von Kernbrennstoffen berechtigt auch eine Anordnung nach § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen. (2) Wer Kernbrennstoffe in unmittelbarem Besitz hat, ohne nach Absatz 1 Satz 1 dazu berechtigt zu sein, hat zum Schutz der Allgemeinheit für den Verbleib der Kernbrennstoffe bei einem nach Absatz 1 Satz 1 zum Besitz der Kernbrennstoffe Berechtigten zu sorgen. Satz 1 gilt nicht für denjenigen, der Kernbrennstoffe findet und an sich nimmt, ohne seinen Willen die tatsächliche Gewalt über Kernbrennstoffe erlangt oder die tatsächliche Gewalt über Kernbrennstoffe erlangt, ohne zu wissen, dass diese Kernbrennstoffe sind. (3) Kann im Falle des Absatzes 2 Satz 1 eine Aufbewahrung beim unmittelbaren Besitzer auf Grund einer Genehmigung nach § 6 oder ein anderweitiger berechtigter Besitz nach Absatz 1 Satz 1 nicht herbeigeführt werden, sind bis zur Herstellung eines berechtigten Besitzes die Kernbrennstoffe unverzüglich staatlich zu verwahren und hierfür der Verwahrungsbehörde abzuliefern, soweit nicht eine Anordnung nach § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Abweichendes bestimmt oder zulässt. Wer nach Satz 1 Kernbrennstoffe abgeliefert hat, hat zum Schutz der Allgemeinheit für einen berechtigten Besitz nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 zu sorgen. Satz 2 gilt entsprechend für den Inhaber des Nutzungs- und Ver- 1352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 auf Antrag um ein Jahr verlängert werden. Die Genehmigung nach den Sätzen 1 und 2 ist nur zu erteilen, wenn für die Zeit nach Ablauf der Befristung eine anderweitige Möglichkeit ordnungsgemäßer Aufbewahrung nachgewiesen ist. Dieser Nachweis ist jährlich erneut zu führen. Über den Genehmigungsantrag soll innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Eingang des Antrags und Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen entschieden werden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfungen oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist; die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend." 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs." b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis 1d eingefügt: ,,(1a) Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge produziert ist. Die Produktion der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss zugelassen und geeicht sein. Ein Messgerät, das nicht zugelassen und geeicht ist, darf nicht verwendet werden. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Eichordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des geeichten Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen. (1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundes- brauchsrechts an Kernbrennstoffen, die staatlich verwahrt werden, und für denjenigen, der Kernbrennstoffe von einem Dritten zu übernehmen oder zurückzunehmen hat, ohne nach Absatz 1 Satz 1 zum Besitz der Kernbrennstoffe berechtigt zu sein. (4) Kernbrennstoffe, bei denen ein nach Absatz 1 zum Besitz Berechtigter nicht feststellbar oder nicht heranziehbar ist, sind staatlich zu verwahren. (5) Bei der staatlichen Verwahrung ist die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen zu treffen und der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter zu gewährleisten. (6) Die Herausgabe von Kernbrennstoffen aus der staatlichen Verwahrung oder die Abgabe von Kernbrennstoffen ist nur an einen nach Absatz 1 Satz 1 berechtigten Besitzer zulässig. (7) Zur Durchsetzung der Pflichten nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 und 3 kann die Verwahrungsbehörde Anordnungen gegenüber den dort genannten Personen zum Verbleib der Kernbrennstoffe beim Verpflichteten oder zur Abgabe an einen zum Besitz Berechtigten treffen. Abweichend von § 11 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beträgt die Höhe des Zwangsgeldes bis zu 500 000 Euro. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach § 19 Abs. 3 bleiben unberührt. (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Kernbrennstoffe, die in radioaktiven Abfällen enthalten sind." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: ,,(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend. (4) Eine Genehmigung zur vorübergehenden Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Form von bestrahlten Brennelementen innerhalb eines abgeschlossenen Geländes, auf dem eine nach § 7 genehmigte Tätigkeit ausgeübt wird, ist demjenigen zu erteilen, der für eine Aufbewahrung auf Grund der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 die erforderliche Genehmigung beantragt hat. Die Genehmigung ist bis zu dem Zeitpunkt zu befristen, an dem die nach § 9a Abs. 2 Satz 3 erforderliche Genehmigung ausgenutzt werden kann oder an dem der Antrag für eine solche Aufbewahrung zurückgenommen oder bestandskräftig abgelehnt worden ist, längstens jedoch für die Dauer von fünf Jahren; die Geltungsdauer der Genehmigung kann Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. (1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde 1. monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen, 2. die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 3 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen, 3. die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen. Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Reststrommenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich. (1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf." c) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. d) Absatz 2a wird aufgehoben. e) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe ,,Absatz 1" durch die Angabe ,,Absatz 1 Satz 1" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: 1353 ,,Die Abgabe von aus dem Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität stammenden bestrahlten Kernbrennstoffen zur schadlosen Verwertung an eine Anlage zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ist vom 1. Juli 2005 an unzulässig." b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis 1e eingefügt: ,,(1a) Die Betreiber von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität haben nachzuweisen, dass sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 für angefallene und in dem unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 1a und 1b vorgesehenen Betriebszeitraum noch anfallende bestrahlte Kernbrennstoffe einschließlich der im Falle der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe zurückzunehmenden radioaktiven Abfälle ausreichende Vorsorge getroffen haben (Entsorgungsvorsorgenachweis). Der Nachweis ist jährlich zum 31. Dezember fortzuschreiben und bis spätestens 31. März des darauf folgenden Jahres vorzulegen. Eine erhebliche Veränderung der der Entsorgungsvorsorge zugrunde liegenden Voraussetzungen ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. (1b) Für die geordnete Beseitigung ist nachzuweisen, dass der sichere Verbleib für bestrahlte Kernbrennstoffe sowie für aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe zurückzunehmende radioaktive Abfälle in Zwischenlagern bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle gewährleistet ist. Der Nachweis für die Beseitigung bestrahlter Kernbrennstoffe wird durch realistische Planungen über ausreichende, bedarfsgerecht zur Verfügung stehende Zwischenlagermöglichkeiten erbracht. Für den nach der realistischen Planung jeweils in den nächsten zwei Jahren bestehenden Zwischenlagerbedarf für bestrahlte Kernbrennstoffe ist nachzuweisen, dass hierfür rechtlich und technisch verfügbare Zwischenlager des Entsorgungspflichtigen oder Dritter bereitstehen. Der Nachweis für die Beseitigung der aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe zurückzunehmenden radioaktiven Abfälle wird durch realistische Planungen erbracht, aus denen sich ergibt, dass zum Zeitpunkt der verbindlich vereinbarten Rücknahme dieser radioaktiven Abfälle ausreichende Zwischenlagermöglichkeiten zur Verfügung stehen werden. Abweichend von Absatz 1a Satz 1 kann die Nachweisführung für die geordnete Beseitigung der aus der Aufarbeitung zurückzunehmenden radioaktiven Abfälle von einem Dritten erbracht werden, wenn die Zwischenlagerung der zurückzunehmenden radioaktiven Abfälle für den Entsorgungspflichtigen durch den Dritten erfolgt. Neben einer realistischen Planung nach Satz 4 hat der Dritte nachzuweisen, dass der Zwischenlagerbedarf des Entsorgungspflichtigen bedarfsgerecht vertraglich gesichert sein wird. Für den Fall, dass mehrere Entsorgungspflichtige die Nachweisführung auf denselben Dritten übertragen haben, kann dieser für die Entsor- 7. § 7c wird aufgehoben. 8. § 9 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 9. § 9a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,zum Schutz der Allgemeinheit" werden gestrichen. 1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 gungspflichtigen einen gemeinsamen Nachweis führen (Sammelnachweis). Der Sammelnachweis besteht aus einer realistischen Planung nach Satz 4 für den Gesamtzwischenlagerbedarf der Entsorgungspflichtigen sowie der Darlegung, dass dieser bedarfsgerecht vertraglich gesichert sein wird. (1c) Soweit die nach Absatz 1 Satz 2 zulässige schadlose Verwertung bestrahlter Kernbrennstoffe vorgesehen ist, ist nachzuweisen, dass der Wiedereinsatz des aus der Aufarbeitung gewonnenen und des noch zu gewinnenden Plutoniums in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität gewährleistet ist; dies gilt nicht für Plutonium, das bis zum 31. August 2000 bereits wieder eingesetzt worden ist oder für bereits gewonnenes Plutonium, für das bis zu diesem Zeitpunkt die Nutzungs- und Verbrauchsrechte an Dritte übertragen worden sind. Dieser Nachweis ist für den Wiedereinsatz in innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes betriebenen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erbracht, wenn realistische Planungen für die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, für die Fertigung von Brennelementen mit dem aus der Aufarbeitung angefallenen und noch anfallenden Plutonium sowie für den Einsatz dieser Brennelemente vorgelegt werden und wenn die zur Verwirklichung dieser Planung jeweils innerhalb der nächsten zwei Jahre vorgesehenen Maßnahmen durch Vorlage von Verträgen oder Vertragsauszügen oder von entsprechenden Bestätigungen Dritter, die über hierfür geeignete Anlagen verfügen, oder im Falle des Einsatzes der Brennelemente in geeigneten Anlagen des Entsorgungspflichtigen durch die Vorlage der Planung ihres Einsatzes nachgewiesen sind. Der Nachweis für den Wiedereinsatz in anderen, innerhalb der Europäischen Union oder der Schweiz betriebenen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität ist erbracht, wenn verbindliche Bestätigungen über die Übertragung von Nutzungs- und Verbrauchsrechten zum Zwecke des Wiedereinsatzes an aus der Aufarbeitung angefallenem Plutonium vorgelegt werden. (1d) Für das aus der Aufarbeitung von bestrahlten Kernbrennstoffen gewonnene Uran haben die Entsorgungspflichtigen den sicheren Verbleib durch realistische Planungen über ausreichende, bedarfsgerecht zur Verfügung stehende Zwischenlagermöglichkeiten nachzuweisen. Absatz 1b Satz 3 gilt entsprechend. Sobald das zwischengelagerte Uran aus der Zwischenlagerung verbracht werden soll, ist dies, einschließlich des geplanten Entsorgungsweges zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1, der zuständigen Behörde mitzuteilen. (1e) Absatz 1a gilt entsprechend für Betreiber von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zu Forschungszwecken." bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Der Betreiber einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität hat dafür zu sorgen, dass ein Zwischenlager nach § 6 Abs. 1 und 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes der Anlage oder nach § 6 Abs. 1 in der Nähe der Anlage errichtet wird (standortnahes Zwischenlager) und die anfallenden bestrahlten Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle dort aufbewahrt werden; die Möglichkeit der Abgabe bestrahlter Kernbrennstoffe zur Aufarbeitung nach Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Sorgepflicht nach Satz 3 zuzulassen, wenn der Betreiber einer Anlage einen Stilllegungsantrag gestellt und verbindlich erklärt hat, zu welchem Zeitpunkt vor dem 1. Juli 2005 er den Betrieb der Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität dauerhaft einstellen wird. Erteilt die zuständige Behörde die Ausnahme von der Sorgepflicht nach Satz 3, erlischt die Berechtigung zum Leistungsbetrieb der Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität zu dem von dem Betreiber in seinem Antrag benannten Datum." d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,einzurichten;" durch ein Komma ersetzt. bb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Der Bund kann zur Erfüllung seiner Pflicht die Wahrnehmung seiner Aufgaben mit den dafür erforderlichen hoheitlichen Befugnissen ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, wenn sie Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der übertragenen Aufgaben bieten; der Dritte untersteht der Aufsicht des Bundes. Der Dritte nach Satz 3 kann für die Benutzung von Anlagen zur Sicherstellung und Endlagerung anstelle von Kosten ein Entgelt erheben. Soweit die Aufgabenwahrnehmung nach Satz 3 übertragen wird, gelten die nach § 21b erhobenen Beiträge, die nach der auf Grund des § 21b Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung erhobenen Vorausleistungen sowie die von den Landessammelstellen nach § 21a Abs. 2 Satz 9 abgeführten Beträge als Leistungen, die dem Dritten gegenüber erbracht worden sind. Eine Verantwortlichkeit des Bundes für Amtspflichtverletzungen anstelle des Dritten nach Satz 3 besteht nicht; zur Deckung von Schäden aus Amtspflichtverletzungen hat der Dritte eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. § 25 bleibt unberührt. Soweit die Aufgabenwahrnehmung vom Bund auf den Dritten nach Satz 3 übertragen wird, stellt der Bund diesen von Schadensersatzverpflichtungen nach § 25 bis zur Höhe von 2,5 Milliarden Euro frei. Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die von dem Dritten c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Abweichendes" die Wörter ,,nach Satz 3 oder" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 nach Satz 3 erlassen worden sind, entscheidet die Aufsichtsbehörde." e) Absatz 4 wird aufgehoben. 10. In § 9b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 genannten Anlagen" durch die Angabe ,,§ 9a Abs. 3 genannten Anlagen des Bundes" ersetzt. 11. Die §§ 9d bis 9f werden aufgehoben. 12. In § 11 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. 13. § 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 wird die Angabe ,,Anlagen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2" durch die Angabe ,,die Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3" ersetzt. b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: ,,9. welchen Anforderungen die schadlose Verwertung und die geordnete Beseitigung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile zu genügen hat, dass und mit welchem Inhalt Angaben zur Erfüllung der Pflichten nach § 9a Abs. 1 bis 1e vorzulegen und fortzuschreiben sind, dass und in welcher Weise radioaktive Abfälle vor der Ablieferung an die Landessammelstellen und an die Anlagen des Bundes zu behandeln, zwischenzulagern und hierbei sowie bei der Beförderung nach Menge und Beschaffenheit nachzuweisen sind, wie die Ablieferung durchzuführen ist, wie sie in den Landessammelstellen und in den Anlagen des Bundes sicherzustellen und zu lagern sind, unter welchen Voraussetzungen und wie sie von den Landessammelstellen an Anlagen des Bundes abzuführen sind und wie Anlagen nach § 9a Abs. 3 zu überwachen sind,". c) In Nummer 10 wird die Angabe ,,nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2" durch die Angabe ,,Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3" ersetzt. 14. In § 12b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,Anlagen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz" durch die Angabe ,,Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3" ersetzt. 15. In § 13 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe ,,500 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2,5 Milliarden Euro" ersetzt. 16. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Wird die Deckungsvorsorge anstatt durch eine Haftpflichtversicherung durch eine sonstige finanzielle Sicherheit erbracht, gilt Absatz 1 entsprechend." 17. In § 17 Abs. 3 wird in Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ein ordnungsgemäßer Nachweis nach § 9a Abs. 1a bis 1e nicht vorgelegt wird oder auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist 1355 keine Ergebnisse der nach § 19a Abs. 1 durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung vorgelegt werden." 18. In § 19 Abs. 5 werden die Wörter ,,durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9a Abs. 3 Satz 3 oder" gestrichen und die Angabe ,,§ 9a Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 9a Abs. 3 Satz 3" ersetzt. 19. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: ,,§ 19a Sicherheitsüberprüfung (1) Wer eine Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität betreibt, hat eine Sicherheitsüberprüfung der Anlage durchzuführen und deren Ergebnisse bis zu dem in Anlage 4 zu diesem Gesetz genannten Datum, soweit dieses nach dem 27. April 2002 liegt, der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Zehn Jahre nach dem in Anlage 4 genannten Datum sind die Ergebnisse einer erneuten Sicherheitsüberprüfung vorzulegen. (2) Die Pflicht zur Vorlage der Ergebnisse einer Sicherheitsüberprüfung entfällt, wenn der Inhaber der Genehmigung gegenüber der Aufsichtsbehörde und der Genehmigungsbehörde verbindlich erklärt, dass er den Leistungsbetrieb der Anlage spätestens drei Jahre nach den in Anlage 4 genannten Terminen endgültig einstellen wird. Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb der Anlage erlischt zu dem Zeitpunkt, den er in seiner Erklärung nach Satz 1 benannt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten im Falle des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend." 20. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,nach den §§ 4, 6, 7, 7a, 9 und 9b" durch die Angabe ,,nach den §§ 4, 6, 7, 7a, 9, 9a und 9b" ersetzt. b) Nummer 4a wird wie folgt gefasst: ,,4a. für Entscheidungen nach § 9g,". c) Nach Nummer 5 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt: ,,6. für die Überprüfung der Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung nach § 19a." 21. § 21b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,Anlagen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2" durch die Angabe ,,Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3" und die Angabe ,,§ 9a Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 9a Abs. 1 Satz 1" ersetzt. b) In Absatz 4 wird die Angabe ,,Anlage nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2" durch die Angabe ,,Anlage des Bundes nach § 9a Abs. 3" ersetzt. 22. § 23 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen einschließlich des Erlasses von Entscheidungen nach § 5 Abs. 7 Satz 1,". 1356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 1. das Bundesausfuhramt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen eine nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 bestimmte Genehmigungs-, Anzeigeoder sonstige Handlungspflicht bei der grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver Stoffe oder gegen eine damit verbundene Auflage handelt, 2. das Bundesamt für Strahlenschutz in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2a bis 2e." 27. In § 49 wird die Angabe ,,§ 46 Abs. 1 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe ,,§ 46 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4" ersetzt. 28. § 57a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird nach den Wörtern ,,alle sonstigen Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen" ein Komma gesetzt und folgende Wörter eingefügt ,,mit Ausnahme der Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen nach Nummer 4,". b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. Die in Genehmigungen, Erlaubnissen und Zulassungen zur Annahme von weiteren radioaktiven Abfällen oder zu deren Einlagerung zum Zwecke der Endlagerung oder zur Annahme von weiteren Kernbrennstoffen oder sonstigen radioaktiven Stoffen zum Zwecke der Aufbewahrung oder Lagerung enthaltenen Gestattungen a) zur Annahme von weiteren radioaktiven Abfällen oder zu deren Einlagerung zum Zwecke der Endlagerung oder b) zur Annahme von weiteren Kernbrennstoffen oder sonstigen radioaktiven Stoffen zum Zwecke der Aufbewahrung oder Lagerung werden mit dem 27. April 2002 unwirksam; im Übrigen bestehen diese Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zulassungen als Genehmigungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes fort. Die nach Satz 1 fortbestehenden Genehmigungen können nach den Vorschriften dieses Gesetzes geändert oder mit Anordnungen versehen werden." 29. § 58 wird wie folgt gefasst: ,,§ 58 Übergangsvorschriften (1) § 4 Abs. 2 Nr. 7, § 9a Abs. 2 Satz 3 bis 5 und § 19a gelten nicht für Anlagen, die am 27. April 2002 nicht mehr betrieben werden. § 9a Abs. 2 Satz 3 gilt nicht für Anlagen, die am 27. April 2002 über ausreichende Zwischenlagermöglichkeiten am Standort, die nach § 6 oder § 7 genehmigt sind, verfügen. (2) § 5 Abs. 2 und 3 gilt nicht für Kernbrennstoffe, die am 27. April 2002 bereits staatlich verwahrt werden, deren Ablieferung von als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrichtungen gegenüber der b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 9a Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 9a Abs. 3 Satz 3" ersetzt. c) Die Nummern 2a und 4a werden aufgehoben. d) Nach Nummer 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Nummern 9 und 10 angefügt: ,,9. die Entgegennahme und Bekanntmachung von Informationen nach § 7 Abs. 1c, 10. Entscheidungen nach § 9a Abs. 2 Satz 4." 23. § 23a wird wie folgt geändert: Die Angabe ,,den §§ 9d bis 9g" wird durch die Angabe ,,§ 9g" ersetzt. 24. In § 34 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,das Zweifache der Höchstgrenze der Deckungsvorsorge" durch die Angabe ,,2,5 Milliarden Euro" ersetzt. 25. § 36 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Bund trägt die sich aus § 34 ergebende Freistellungsverpflichtung, jedoch unterhalb 500 Millionen Euro nur zu 75 vom Hundert." 26. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 1 oder 5" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1," ersetzt. b) Nach Absatz 1 Nr. 2 werden folgende Nummern 2a bis 2e eingefügt: ,,2a. entgegen § 7 Abs. 1a Satz 4 ein Messgerät verwendet, 2b. entgegen § 7 Abs. 1a Satz 5 ein Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aufstellt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anschließt, nicht oder nicht richtig handhabt oder nicht oder nicht richtig wartet, 2c. entgegen § 7 Abs. 1a Satz 7 den Zustand des Messgerätes oder die erzeugte Elektrizitätsmenge nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen oder nicht oder nicht rechtzeitig testieren lässt, 2d. entgegen § 7 Abs. 1c Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder ein Ergebnis oder ein Testat nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 2e. entgegen § 7 Abs. 1c Satz 1 Nr. 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,". c) In Absatz 2 werden die Angabe ,,Nr. 1 bis 4" durch die Angabe ,,Nr. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2e, 3 und 4" und die Angabe ,,Nr. 5" durch die Angabe ,,Nr. 2d und 5" ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 zuständigen Behörde vor dem 1. Mai 2001 schriftlich angekündigt oder deren Übernahme vor dem 1. Mai 2001 vertraglich vereinbart worden ist. Auf Kernbrennstoffe aus als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrichtungen findet § 5 Abs. 2 und 3 ab dem 1. Januar 2003 Anwendung. (3) § 7c und § 23 Abs. 1 Nr. 4a in der bis zum 26. April 2002 geltenden Fassung sind auf die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verwaltungsverfahren weiter anzuwenden. (4) § 21 Abs. 1a ist auch auf die am 11. Mai 2000 anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind." Anlage 4 Sicherheitsüberprüfung nach § 19a Abs. 1 Anlage Termin 1357 Obrigheim Stade Biblis A Biblis B Neckarwestheim 1 Brunsbüttel Isar 1 Unterweser 31. 12. 1998 31. 12. 2000 31. 12. 2001 31. 12. 2000 31. 12. 2007 30. 6. 2001 31. 12. 2004 31. 12. 2001 31. 8. 2005 31. 10. 2008 30. 6. 2008 31. 12. 2007 31. 12. 2000 31. 10. 2008 31. 10. 2006 31. 12. 2009 31. 12. 2009 31. 12. 2009 ". 30. Nach Anlage 2 werden folgende neue Anlagen 3 und 4 angefügt: ,,Anlage 3 Elektrizitätsmengen nach § 7 Abs. 1a Reststrommengen ab 1. 1. 2000 (TWh netto) Beginn des kommerziellen Leistungsbetriebs Philippsburg 1 Grafenrheinfeld Krümmel Gundremmingen B/C Grohnde Philippsburg 2 Brokdorf Isar 2 Emsland Neckarwestheim 2 Anlage Obrigheim Stade Biblis A Neckarwestheim 1 Biblis B Brunsbüttel Isar 1 Unterweser Philippsburg 1 Grafenrheinfeld Krümmel Gundremmingen B Philippsburg 2 Grohnde Gundremmingen C Brokdorf Isar 2 Emsland Neckarwestheim 2 Summe Mülheim-Kärlich*) Gesamtsumme 8,70 23,18 62,00 57,35 81,46 47,67 78,35 117,98 87,14 150,03 158,22 160,92 198,61 200,90 168,35 217,88 231,21 230,07 236,04 2 516,06 107,25 2 623,31 1. 4. 1969 19. 5. 1972 26. 2. 1975 1. 12. 1976 31. 1. 1977 9. 2. 1977 21. 3. 1979 6. 9. 1979 26. 3. 1980 17. 6. 1982 28. 3. 1984 19. 7. 1984 18. 4. 1985 1. 2. 1985 18. 1. 1985 22. 12. 1986 9. 4. 1988 20. 6. 1988 15. 4. 1989 Artikel 2 Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung Die Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331, 2002 I S. 615), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. eine sonstige finanzielle Sicherheit". 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Durch eine Haftpflichtversicherung kann die Deckungsvorsorge nur erbracht werden, wenn sie bei einem im Inland zum Betrieb der Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen genommen wird. Für eine grenzüberschreitende Beförderung nach § 4a des Atomgesetzes kann sie auch bei einem Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, das in seinem Sitzland zum Betrieb der Haftpflichtversicherung befugt ist, genommen werden, wenn neben ihm ein nach Satz 1 befugtes Versicherungsunternehmen oder ein Verband solcher Versicherungsunternehmen die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernimmt." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: *) Die für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich aufgeführte Elektrizitätsmenge von 107,25 TWh kann auf die Kernkraftwerke Emsland, Neckarwestheim 2, Isar 2, Brokdorf, Gundremmingen B und C sowie bis zu einer Elektrizitätsmenge von 21,45 TWh auf das Kernkraftwerk Biblis B übertragen werden. 1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 ,,§ 3 Sonstige finanzielle Sicherheit". (6) Die Deckungssumme soll bei der Beförderung den Betrag von 35 Millionen Euro nicht überschreiten. Eine Überschreitung ist nur zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Betrag nach Satz 1 nicht angemessen ist; in diesem Fall kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis zu einer Höchstgrenze des Zweifachen der Summe nach Satz 1 erhöhen. § 16 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (7) Bei der Lagerung darf die Deckungssumme den Betrag von 350 Millionen Euro nicht überschreiten." 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden aa) die Angabe ,,5 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 Millionen Euro", bb) die Wörter ,,für jedes weitere Megawatt 1 Million Deutsche Mark" durch die Wörter ,,für jedes weitere Megawatt bis 10 Megawatt 1 Million Euro, für jedes weitere Megawatt 2,5 Millionen Euro" und cc) die Angabe ,,500 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2,5 Milliarden Euro" ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die nach Absatz 1 zu ermittelnde Deckungsvorsorge umfasst auch die Deckungsvorsorge 1. für eine Aufbewahrung nach § 6 Abs. 3 oder 4 des Atomgesetzes oder 2. für eine entsprechende Aufbewahrung auf dem Gelände einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zu Forschungszwecken, sofern die Anlagen eine gemeinsame Kernanlage im Sinne der Anlage 1 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz zum Atomgesetz bilden." 8. § 11 wird wie folgt geändert: b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Durch eine sonstige finanzielle Sicherheit kann die Deckungsvorsorge nur erbracht werden, wenn gewährleistet ist, dass diese, solange mit ihrer Inanspruchnahme gerechnet werden muss, in dem von der behördlichen Festsetzung der Deckungsvorsorge gesetzten Rahmen zur Verfügung steht und unverzüglich zur Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen der in § 13 Abs. 5 des Atomgesetzes genannten Art herangezogen werden kann." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung" durch die Wörter ,,eine sonstige finanzielle Sicherheit" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,eine Freistellungsoder Gewährleistungsverpflichtung" durch die Wörter ,,eine sonstige finanzielle Sicherheit" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,zur Freistellung oder Gewährleistung" durch die Wörter ,,zur Gewährung einer sonstigen finanziellen Sicherheit" ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,des Freistellungsoder Gewährleistungsvertrages" durch die Wörter ,,des Vertrages über eine sonstige finanzielle Sicherheit" ersetzt. 5. § 6 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. die Deckungssumme, soweit sie nicht für jedes Schadensereignis in voller Höhe zur Verfügung steht, wiederaufzufüllen, wenn eine Minderung in mehr als 1 vom Hundert eingetreten oder auf Grund eines oder mehrerer eingetretener Schadensereignisse zu erwarten ist." 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,5 Millionen Euro" durch die Angabe ,,7 Millionen Euro" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,50 Millionen Euro" durch die Angabe ,,70 Millionen Euro" ersetzt. b) In Absatz 4 wird Satz 2 aufgehoben. c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt: ,,(5) Bei der Beförderung und Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe sind die sich nach dem genehmigten Massengehalt der Kernbrennstoffe ergebenden Regeldeckungssummen nach Anlage 1 und die sich nach der genehmigten Gesamtaktivität ergebende Regeldeckungssumme nach Anlage 2 getrennt zu ermitteln und zu einer einheitlichen Regeldeckungssumme zusammenzurechnen. Die Freigrenze der Anlage 2 beträgt für die Ermittlung der Gesamtaktivität 5 Kilobequerel. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Deckungssumme soll bei Brennelementfabriken und Urananreicherungsanlagen den Betrag von 140 Millionen Euro nicht überschreiten." bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Eine Überschreitung ist nur zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Betrag nach Satz 1 nicht angemessen ist; in diesem Fall kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis zu einer Höchstgrenze des Zweifachen der Summe nach Satz 1 erhöhen. § 16 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung." b) In Absatz 2 werden die Nummern 1 bis 3 durch die Wörter ,,bis zu 50 Tonnen unter Berücksichtigung des § 16 70 Millionen Euro" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002 9. § 14 wird aufgehoben. 10. In § 16 Abs. 1 wird die Angabe ,,im Rahmen der Höchstbeträge des § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Atomgesetzes" durch die Angabe ,,im Rahmen der Höchstgrenze des § 13 Abs. 3 Satz 2 des Atomgesetzes" ersetzt. 11. § 17 wird aufgehoben. 1359 2. In § 5 Abs. 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt: ,,3a. Prüfungen der Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung nach § 19a des Atomgesetzes;". Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 2 beruhende Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung kann auf Grund der Ermächtigung des § 13 Abs. 3 des Atomgesetzes und die auf Artikel 3 beruhende Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz kann auf Grund der Ermächtigung des § 21 Abs. 3 des Atomgesetzes geändert werden. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457, 1982 I S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Satz 1 Nr. 6 wird die Angabe ,,§§ 4 und 6" durch die Angabe ,,§§ 4, 6 und 9a Abs. 2 Satz 4" ersetzt. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 22. April 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller